U 2024 43

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 43 5. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarGross URTEIL vom 10. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Gesuchsteller 1 und B., Gesuchsteller 2 gegen Verwaltungsgerichtspräsident C., Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Gesuchsgegner Verwaltungsgerichtsvizepräsidentin D., Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,

  • 2 - Gesuchsgegnerin 1 und Verwaltungsrichterin E., Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Gesuchsgegnerin 2 und Regierung des Kantons Graubünden, Beigeladene und Gemeinde F., Beigeladener betreffend Ausstandsgesuch (im Hauptverfahren R 24 51)

  • 3 - I. Sachverhalt 1.Am 7. Mai 2024 erhoben A._____ und B._____ eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Verfahren R 24 51) gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 10. April 2024 in Sachen Totalrevision Ortsplanung F._____ vom 27. November 2011 / Revisionsgesuch. Mit Schreiben vom 8. Mai 2024 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin E._____ den Eingang der Beschwerde. Gleichentags teilte sie A._____ und B._____ in einem separaten Schreiben mit, dass sie gestützt auf Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) einen Kostenvorschuss in der Höhe von insgesamt CHF 2'000.00 (bei solidarischer Haftbarkeit) verlange, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 74 Abs. 3 VRG). Am 23. Mai 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Regierung des Kantons Graubünden und die Gemeinde F._____ zur Einreichung von Stellungnahmen im Verfahren R 24 51 (bis zum 13. Juni

  1. auf. Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 liess die Instruktionsrichterin A._____ und B._____ die Vernehmlassung der Regierung des Kantons Graubünden vom 28. Mai 2024 (inkl. Kopie Aktenverzeichnis) sowie das Schreiben der Gemeinde F._____ vom 27. Mai 2024 zukommen, worin die Gemeinde ihren Verzicht auf die Teilnahme am Verfahren (R 24 51) erklärte. 2.Mit Eingabe vom 6. Juni 2024 haben A._____ und B._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) ein Ausstandsgesuch (jetziges Verfahren U 24 43 im Hauptverfahren R 24 51) gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten C., die Verwaltungsgerichtsvizepräsidentin D. und die Verwaltungsrichterin E._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gestellt. Darin führten sie im Wesentlichen aus, den Gesuchsgegnern sei Betrug, aktive und passive Bestechung, Korruption, rechtswidrige Absprachen, Rechtsbeugung, Amtsmissbrauch und vorsätzlicher Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Damit
  • 4 - begründeten die Gesuchsteller eine Feindschaft der Richter ihnen gegenüber und beantragten die Einsetzung einer im Losverfahren ernannten und neutralen Richterschaft, welche sämtliche Fälle ab dem Jahr 2019 zu überprüfen habe. Die Gesuchsteller verglichen das Verwaltungsgericht Graubünden ferner mit den Mafiaorganisationen "Ndrangheta" und "Camorra" und kündigten an, die obenerwähnten Richter vor ein "Sondertribunal" zu stellen.
  1. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 teilte die Instruktionsrichterin den Gesuchstellern mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 VRG nicht genüge. Diese forderte sie deshalb auf, das Ausstandsgesuch zu verbessern. Für die Behebung der Mängel räumte die Instruktionsrichterin den Gesuchstellern eine nicht erstreckbare Frist bis zum 24. Juni 2024 ein, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2024 nicht eingetreten werde.
  2. Am 17. Juni 2024 reichten die Gesuchsteller dem Verwaltungsgericht Graubünden eine Eingabe ein, worin sie folgende Anträge stellten: "1. Rückzug des Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024 auf Grund absoluter Nichtigkeit und korrekte Durchführung des Verfahrens
  3. Eventualiter Ausstellung einer rechtsgenügend begründeten, anfechtbaren Verfügung.
  4. Für die spätere Beurteilung danach ist eine PUK-Kommission, gegebenenfalls ausserkantonales Juristenteam, beide gewählt im Losverfahren einzusetzen." 5.Darin führten sie erneut im Wesentlichen aus, es sei bewiesen, dass die obenerwähnten Richter aufgrund der korrupten, rechtsbeugenden, betrügerischen Handlungen über Jahre befangen seien. In diesem Zusammenhang warfen die Gesuchsteller der erwähnten Richterschaft mehrere Straftaten vor. Diese sollen in betrügerischer Absicht unterlassen
  • 5 - haben, in den Ausstand zu treten, und dadurch gezielt Vergehen und Verbrechen begangen haben. Die Einreichung eines Ausstandsgesuchs sei vorliegend keine Voraussetzung. Sie seien keine "Bittsteller" und hätten es demnach nicht nötig, ein Gesuch zu stellen. Sie hätten das Anrecht auf die Garantie eines unbefangenen Richters gemäss EGMR. Sodann vertreten die Gesuchsteller die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht Graubünden die nationalsozialistische Willkür bei weitem übertreffe. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Beim vorliegenden Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten. Sie sind zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 38 Abs. 2 Satz 1 VRG). Genügt die Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Art. 38 Abs. 3 VRG).
  2. Im konkreten Fall forderte die Instruktionsrichterin die Gesuchsteller mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Juni 2024 unter Androhung von
  • 6 - Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Nachbesserung innert zehn Tagen, d.h. spätestens bis zum 24. Juni 2024, auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der Aufforderung der Instruktionsrichterin, die unziemlichen, mithin ungebührlichen Formulierungen aus dem Ausstandsgesuch zu entfernen, entsprach. Die Gesuchsteller haben von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht bzw. sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wobei sie hingegen die pauschalen und nicht näher nachgewiesenen Vorwürfe gegen die Richterschaft wiederholten. Da das in unziemlicher Form abgefasste Ausstandsgesuch vom 6. Juni 2024 nicht verbessert worden ist, ist gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG darauf nicht einzutreten.
  1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von den Gesuchstellern zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 1000.00 festgesetzt. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Auf das Ausstandsgesuch gegen den Verwaltungsgerichtspräsidenten C., die Verwaltungsgerichtsvizepräsidentin D. und die Instruktionsrichterin E._____ wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF1000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF296.00 zusammenCHF1'296.00 gehen – unter solidarischer Haftbarkeit – zulasten von A._____ und B._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 7 - 4.[Mitteilung] [Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben. Der Fall ist am Bundesgericht hängig (1C_462/2024).]

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Gerichtsentscheide

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Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, U 2024 43
Entscheidungsdatum
10.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026