VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 34 5. Kammer EinzelrichterAudétat AktuarGross URTEIL vom 2. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B., Beschwerdegegnerin betreffend amtliche Vermessung, Kostentragung (Prozessbeschwerde)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ und C._____ sind je hälftig Miteigentümer der Parzelle Nr. 848 (544 m 2 mit Wohnhaus, Schopf, Carport) im Grundbuch der Gemeinde D.. 2.Für eine Nachführung der amtlichen Vermessung fielen Kosten im Umfang von CHF 712.70 zzgl. MWST 7.7% in der Höhe von CHF 54.90, insgesamt somit CHF 767.60 an. Nachdem die beiden Miteigentümer ihren jeweils hälftigen Anteil trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt haben, verfügte die Gemeinde D. am 26. April 2024 gegenüber A._____ CHF 356.35 den hälftigen Kostenanteil inkl. MWST für die vorgenannten Arbeiten. Dazu rechnete die Gemeinde Amtskosten hinzu in der Höhe von CHF 150 für die Ausfertigung der Verfügung, sodass die A._____ verpflichtet wurde, der Gemeinde D._____ innert 30 Tagen einen Betrag in der Höhe von CHF 533.80 zu bezahlen. 3.Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 3. Mai 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie die Überprüfung der in Rechnung gestellten Amtskosten. 4.Die Instruktionsrichterin verlangte mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500, zahlbar bis am 17. Mai 2024. 5.Gegen den verfügten Kostenvorschuss erhob A._____ am 8. Mai 2024 eine Prozessbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der Anordnung des Kostenvorschusses verlangte. Weiter rügte sie eine von ihrem amtlichen Namen abweichende Verwendung ihres Vor- und Nachnamens sowie auch in der Prozessbeschwerde die Überprüfung der Forderungen der Gemeinde D._____.

  • 3 - 6.In ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2024 beantragte die Vorderrichterin die Abweisung der Prozessbeschwerde und Neuansetzung der Frist zur Leistung des strittigen Kostenvorschusses, alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie begründete diese Anträge im Wesentlichen damit, dass die Erhebung eines Kostenvorschusses ein standardisiertes Verfahren sei, welches den Ausgang eines Verfahrens in keiner Art und Weise präjudiziere, der Beschwerdeführerin daraus keinerlei Nachteile erwachsen würden, der Kostenvorschuss mit CHF 500 eher tief angesetzt sei und die Beschwerdeführerin kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt habe. 7.Am 3. Juni 2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Richtigstellung, wonach sie unter dem amtlich zugewiesenen Nahmen 'A._____ in den hängigen Verfahren identifiziert werde. Die korrekte Zuweisung des ihr vom Staat zugeteilten amtlichen Personennamens 'A._____ sei essentiell um sicherzustellen, dass die Verfahren ordnungsgemäss behandelt würden und die Verantwortung für die Kosten von der rechtlichen Eigentümerin oder Herausgeberin getragen würden, wie es rechtlich vorgesehen sei. 8.Die Vorderrichterin verzichtete auf eine Duplik. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert (CHF 500.-- Kostenvorschuss) mit 1/10 deutlich unter CHF 5'000.-- liegt und die vorliegende Streitsache nicht in Fünferbesetzung

  • 4 - entschieden werden muss (Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.In formeller Hinsicht erfüllt die (Prozess-)Beschwerde vom 8. Mai 2024 die Formvorschriften gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG (Begehren, Sachverhalt, Begründung) hinreichend (reduzierter Massstab bei "Laieneingaben"). Auch wurde sie innert der nach Art. 52 Abs. 2 VRG gesetzten Frist von 10 Tagen eingereicht, da die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2024 datiert. Die Beschwerde ist demzufolge frist- und formgerecht erhoben worden. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Prozessbeschwerdeverfahren die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin geht in der Begründung kaum darauf ein, weshalb der strittige Kostenvorschuss unrechtmässig sei. Sie erwähnt lediglich Art. 74 Abs. 1 VRG und behauptet, dass die Anforderungen an die Kostentragung im vorliegenden Fall nicht diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Weiter bemängelt sie eine von ihrem amtlichen Namen abweichende Bezeichnung und verlangt eine gründliche Überprüfung der im Hauptverfahren strittigen Forderung. Aufgrund der Tatsache, dass es sich hier um eine Laienbeschwerde handelt, kann trotz dürftiger Begründung auf die Rüge der Unrechtmässigkeit des Kostenvorschusses eingetreten werden und allenfalls auch auf die Rüge der nicht korrekten Verwendung ihres Namens. Nicht eingetreten kann indessen auf den Antrag, die strittige Forderung zu überprüfen; dieses Thema ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Auf die Beschwerde ist somit lediglich teilweise (betreffend 'Kostenvorschuss') einzutreten. 3.In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zum einen die Auferlegung eines Kostenvorschusses (hiernach E.3.1.) und zum anderen die fehlerhafte Verwendung ihres Namens (E.3.2.), womit sie ihre

  • 5 - persönliche Identität und eine Verwechslungsgefahr zu ihrem Nachteil anspricht. 3.1.Die Erhebung eines Kostenvorschusses ist gesetzlich vorgesehen (Art. 74 Abs. 1 VRG). Ein solcher Vorschuss kann von der Instruktionsrichterin nach Ermessen eingefordert und muss nicht gesondert begründet werden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine konkrete Rüge bezüglich der Höhe des Vorschusses vor oder ein sonst wie fehlerhaftes Vorgehen. Ein solches Fehlverhalten ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen. 3.2.Im konkreten Fall scheint es um die Frage zu gehen, ob die Ansprache 'A.' richtig oder falsch sei - mit Hinweis auf die amtliche Schreibweise 'A. '. 3.2.1.In einem Urteil aus dem Kanton Basel-Stadt wurde dazu im Zuge eines Schuldbetreibungs- und Konkursverfahrens (SchKG; SR 281.1), spezifisch in Bezug auf einen Zahlungsbefehl, was folgt festgehalten: (vgl. dazu Urteil BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E.4): Sodann moniert der Beschwerdeführer eine inkorrekte Schreibweise des Namens auf dem Zahlungsbefehl. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann ein Datenfeldtrenner, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden sei zu verzichten. Dies sei vorliegend nicht erfüllt, womit die dem Zahlungsbefehl zugrundeliegende Betreibung ungültig sei (Beschwerde S. 4 f., Ziff. 3). Keine der vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage aufgelisteten Rechtsgrundlagen befasst sich mit der Angabe der Namen auf einem Zahlungsbefehl oder einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die verlangen würde, dass auf solchen Dokumenten alle Vornamen und der Familienname vor den Vornamen angegeben werden. Im Anhang I (SchKG Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl 2016

  • 6 - (https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/wirtschaft/schkg/ weisungen.html) wird vielmehr der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Zudem ist die Tatsache, dass auf einem Zahlungsbefehl oder einem Entscheid nur der erste Vorname und der Familienname vor dem Vornamen genannt werden, in keiner Art und Weise geeignet, Zweifel über die Identität der betreffenden natürlichen Person zu erwecken. Der Verdacht des Beschwerdeführers, indem Menschen statt mit beiden Vornamen in der Reihenfolge Familienname Vornamen nur mit einem Vornamen in der Reihenfolge Vorname Familienname bezeichnet werden, würden Forderungen ihnen gegenüber doppelt geltend gemacht, entbehrt jeglicher Grundlage. Damit wird die Gültigkeit der Zahlungsbefehle durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer darauf nur mit seinem ersten Vornamen und seinem Familiennamen bezeichnet worden ist, in keiner Art und Weise in Frage gestellt, und hat das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid entgegen seiner ständigen Praxis den Familiennamen des Beschwerdeführers vor seinen Vornamen zu nennen. 3.2.2.Die Vorinstanz (Zivilgericht als untere Aufsichtsbehörde) hat sich wie folgt zur Rüge geäussert: So ist festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 24 ZStV, welcher in Abs. 4 festhält, dass Namen weder weggelassen noch übersetzt noch in ihrer Reihenfolge geändert werden dürfen, im Betreibungsverfahren keine direkte Anwendung findet. Vielmehr ist im Betreibungswesen entscheidend, dass der Name des Schuldners so klar und unzweideutig bezeichnet wird, dass an dessen Identifikation - wie vorliegend

  • kein Zweifel besteht (vgl. BSK SchKG, Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 27 f., m.w.H.). 3.2.3.Das Bundesgericht hat im Entscheid 5A_285/2023 vom 07.02.2024 in Erwägung 2 sozusagen nebenbei den Einwand verworfen, aufgrund der «falschen» Namensreihenfolge liege eine falsche Schuldnerbezeichnung vor. 3.2.4.Etwas ausführlicher sind die Ausführungen im Beschluss PS230181 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2023 in E.3.1.3 u. 3.2.: 3.1.3. Der Beschwerdeführer macht vor Obergericht geltend (vgl. act. 7), die Vorinstanz verwende absichtlich seinen falschen Namen, was zu einem betrügerischen Vorteil für

  • 7 - sie führe. Die "Mechanismen im Hintergrund" dürften bekannt sein (act. 7 S. 2). In der Folge wiederholt der Beschwerdeführer über mehr als eine Seite hinweg wortwörtlich seinen vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt (act. 7 S. 3 f.). Schliesslich trägt der Beschwerdeführer vor, es gehe nicht darum, dass keine Zweifel an seiner Identität bestehen würden. Vielmehr gehe es darum, dass das Betreibungsamt willkürlich die Reihenfolge seines Namens vertauscht und auf einen Datenfeldtrenner verzichtet habe. Dies lasse sich nur so erklären, dass im Hintergrund "betrügerische Prozesse und Buchungen ablaufen" würden (act. 7 S. 4). 3.2. Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer zu einem grossen Teil wortwörtlich seinen bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkt, was den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht genügt. Zudem hält er den mit Verweisen auf die Rechtsprechung untermauerten, zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts entgegen, wonach es auf die Reihenfolge bzw. Verwendung von einem "Datenfeldtrenner" nicht ankomme, sofern über die Identität des Betriebenen keine Zweifel bestünden. Insbesondere macht er nicht geltend, dass über seine Identität in irgendeiner Form Zweifel bestehen würden, und zu einer solchen Annahme besteht auch kein Anlass, wie er nicht zuletzt mit seinem eigenen Verhalten zeigt, denn aufgrund der Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich schien ihm doch ohne weiteres klar zu sein, dass sich die Betreibung gegen ihn richtet. Wenn er geltend macht, es gehe ihm auch gar nicht darum, dass keine Zweifel über seine Identität bestünden, sondern darum, dass das Betreibungsamt "willkürlich" die Reihenfolge seines Namens vertauscht und keine "Datenfeldtrenner" verwendet habe, so bleibt unklar, was er aus diesen Umständen zu seinen Gunsten ableiten will bzw. inwiefern ihm dies zum Nachteil gereichte. Die Beschwerdebegründung genügt damit insgesamt den oben genannten Anforderungen nicht (vgl. E. 2.). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander gesetzt hätte, wäre seiner diesbezüglichen Rüge im Übrigen inhaltlich kein Erfolg beschieden gewesen (vgl. auch BGer 5A_441/2023 vom 31. August 2023, E. 2.) 3.3. Im konkreten Fall dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Bedenken und ihrer Befürchtung bezüglich einer angeblich 'falschen Namenverwendung' nicht durch, da ihre persönliche Identität objektiv offensichtlich unbestritten ist, ihre Namensgebung auf keiner amtlichen Anordnung beruht und ihre wahre und unverwechselbare Existenz auch dadurch belegt wird, dass sie

  • 8 - zusammen mit ihrem Ehemann am selben Wohnort gemeldet und erreichbar ist. Die Rüge einer ernsthaften Verwechslungsgefahr zum Nachteil der Beschwerdeführerin erweist sich daher klarerweise als unbegründet. 4.Es gilt aber noch eine neue Frist für die Leistung des Kostenvorschusses zu setzen, da die von der Vorderrichterin gesetzte Frist (bis 17. Mai 2024) längst abgelaufen ist. Dem Antrag der Vorderrichterin, mit dem Entscheid U 24 34 sei zugleich eine neue Vorschusszahlungspflicht anzusetzen, wird stattgegeben, damit das Hauptverfahren U 24 31 ohne unnötige Verzögerung weitergeführt werden kann. Die Beschwerdeführerin wird deshalb (erneut) aufgefordert, innert 10 Tagen (bis spätestens 16. September 2024) den Kostenvorschuss von CHF 500 fristgerecht zu leisten, andernfalls auf ihre Beschwerde U 24 31 nicht eingetreten wird (Art. 74 Abs. 3 VRG).

5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten für die Behandlung der Prozessbeschwerde U 24 34 der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der Einzelrichter erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr in der Höhe von CHF 300 als ungemessen und gerechtfertigt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.A._____ wird eine Frist bis zum 16. September 2024 angesetzt, um den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500 ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zu bezahlen; andernfalls (im Unterlassungsfall) wird die Beschwerde im Hauptverfahren U 24 31 als erledigt betrachtet und demnach formell als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  • 9 - 3.Die Verfahrenskosten der vorliegenden Prozessbeschwerde U 24 34, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonCHF300.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF194.-- zusammenCHF494.-- gehen zu Lasten von A., D.. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Entscheidungsdatum
02.09.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026