VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 17 84 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser AktuarPaganini URTEIL vom 11. Januar 2018 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin 1 und B._____ AG, Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Hirt, gegen Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Druey Just, Beschwerdegegnerin betreffend Einhaltung Brandschutzvorschriften
3 - Wiedererwägungsentscheid vom 28. März 2017, dass das Flüssiggas- Verkaufslager, welches dem Verkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, aus dem Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen sei. 5.Dagegen erhob die B._____ AG am 21. April 2017 Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 28. März 2017 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Lagerung der Glasflaschen (unter 50 kg) den gesetzlichen Vorschriften und massgebenden Richtlinien entspreche. Mit Nachtragseingabe vom 14. Juni 2017 begründete sie ihren Antrag. 6.Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2017 verfügte die GVG, dass das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungsverkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen sei. Begründend hielt sie insbesondere fest, grundsätzlich gelte immer, dass Flüssiggasbehälter und ihre Armaturen gegen unbefugten Zugriff durch geeignete Massnahmen wie Schutzschrank, abgeschlossener Raum etc. zu schützen seien. An der vorliegenden Tankstelle könnten Unbefugte jederzeit unbeaufsichtigt Manipulationen an den zum Verkauf ausgestellten Flüssiggasflaschen vornehmen. Grosse Mengen an Gas könnten unbemerkt im Tankstellenbereich austreten. Gas könne unmittelbar in die davor liegende Abwasserrinne gelangen. Der Abstand zur Benzinzapfsäule betrage ca. 8 m. Der gekennzeichnete Fluchtweg aus dem Shop sei unmittelbar neben dem Flüssiggaslager. Im Ereignisfall sei der Fluchtweg für sich im Shop aufhaltende Personen unbenutzbar. Es fehlten ein Rammschutz vor Fahrzeugen, Gefahrenhinweisschilder sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung im Tankstellenbereich. Die zum freien Verkauf zugänglichen Flüssiggasflaschen seien für die Feuerwehr im Ereignisfall kaum erkennbar, vor allem im Falle einer
4 - Verrauchung. Brennbares Material wie beispielsweise PET-Flaschen und Holzkohle habe einen ungenügenden Abstand zu den Flüssiggasflaschen. Der Standort des Flüssiggas-Verkaufslagers stelle im Ereignisfall eine hohe Gefahr für die Einsatzkräfte der Feuerwehr dar. Tankstellenbereiche gälten als Zonen mit erhöhter Gefährdung, ein darin integriertes Flüssiggas-Verkaufslager erhöhe diese unnötig. Das Risiko sei hier nicht tragbar. Andere Anbieter von Flüssiggas anerkennten das höhere Gefahrenpotential und lagerten keine Flüssiggasflaschen im Tankstellenbereich zum freien Verkauf. Mit Werbetafeln auf leeren Flaschenattrappen werde der Verkaufsstandort angezeigt. Die Kunden hätten keinen freien Zugang zu Flüssiggasflaschen. Die Herausgabe der vollen und die Rücknahme der leeren Flaschen erfolge durch das Personal, welches Zugang zum abgeschlossenen Depotschrank habe. Im konkreten Fall sei in einem Abstand von ca. 15 m ein vorschriftskonformer Depotschrank für Flüssiggas ausserhalb des Tankstellenbereichs vorhanden. Die Flaschen könnten ohne grösseren Aufwand an einem sicheren Ort gelagert werden und der zeitliche Aufwand, die Flüssiggasflaschen dort zu holen, sei verhältnismässig und zumutbar. Ursprünglich sei kein Flüssiggas-Verkaufslager geplant gewesen. Somit habe die GVG hierfür im Zeitpunkt der Erteilung der feuerpolizeilichen Bewilligung keine Brandschutzauflagen erlassen. Das für die Lagerung vorgesehene Gestell weise eine Kapazität von bis zu acht Gasflaschen von 10 l und mehr auf. Bei vollständiger Ausnutzung werde die bewilligungsfreie Lagermenge von maximal 50 l (recte: kg) von vornherein überschritten. 7.Am 11. September 2017 erhoben die A._____ AG und die B._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 und 2) dagegen Beschwerde und beantragten, der Einspracheentscheid der GVG vom 25. Juli 2017 und der diesem zugrunde liegende Wiedererwägungsentscheid vom 28. März
5 - 2017 seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Flüssiggasflaschen-Verkaufsbox der Beschwerdeführerin 2 vor dem Shop für maximal 50 kg Propangas den Brandschutzvorschriften entspreche. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Materiell trugen sie im Wesentlichen vor, dass die von der Beschwerdeführerin 2 betriebene Flüssiggasflaschen-Verkaufsbox gesetzeskonform sei. Die Gasflaschen würden in einem robusten Stahlschrank gelagert, der vom Kassabereich aus einsehbar sei. Ausserhalb der Öffnungszeiten des Shops sei der Schrank abgeschlossen. Damit sei das Begehren der Vorinstanz, Flüssiggasbehälter und ihre Behälterarmaturen vor unbefugtem Zugriff zu schützen, bereits umgesetzt. Noch nie habe jemand versucht, an den Flaschen zu manipulieren. Die Gasflaschen seien mit einer Sicherheitsplombe versiegelt und verfügten über einen Durchflussbegrenzer. 10.5 kg-Flaschen seien zudem mit einer Ventilschutzklappe versehen. Dass Flüssiggas auslaufen kann, sei damit praktisch ausgeschlossen. Um jedes Risiko auszuschliessen, sei die Beschwerdeführerin 2 unpräjudizierlich bereit, die Rinne im Bereich der Flüssiggasflaschen-Verkaufsbox zu verschliessen. Die Beschwerdeführerin lagere und verkaufe ausschliesslich neue Gasflaschen. Deren sichere Aufbewahrung sei durch die erforderliche Widerstandsfähigkeit gewährleistet. Vor dem Shop werde kaum schneller als Schritttempo gefahren. Die Fahrbahn verlaufe parallel zur Fassade, deswegen sei das Risiko eines Frontalaufpralls nicht gegeben. Ein zusätzlicher Rammschutz nütze nichts. Für Lagermengen unter 50 kg gebe es keine minimalen Schutzabstände. Es schade deshalb nichts, dass der Schrank nur 8 m von der Zapfsäule entfernt sei. Der Lagerschrank befinde sich in einigen Metern Entfernung vom Shopausgang und führe von der Tankstelle weg und nicht zum Gebäude hin. Zudem bestehe auf dem Tankstellenareal striktes Rauchverbot,
6 - welches signalisiert sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei jedoch unpräjudizierlich bereit, ein weiteres Warnschild anzubringen. 8.Am 20. Oktober 2017 beantragte die GVG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Materiell führte sie im Wesentlichen aus, dass die Anordnung gesetzeskonform, richtlinienentsprechend und verhältnismässig sei. Als Konkretisierung der allgemeinen Schutzvorschriften seien u.a. die Richtlinien des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) verbindlich. Den darin enthaltenen Grundsätzen genüge der offene Behälter im Tankstellenbereich nicht. Die Flaschen seien nicht vor Überhitzung und mechanischer Einwirkung geschützt. Sie würden in nächster Nähe zu einer anderen explosiven und schnell brennenden Flüssigkeit gelagert, ohne dass Vorkehrungen zum Explosionsschutz getroffen würden. Frei werdende Flüssigkeit könne sich an Stellen ansammeln, wo kein Rauchverbot gelte. 9.Unter Festhaltung an ihren Anträgen vertieften die Beschwerdeführerinnen in der Replik vom 10. November 2017 ihren Standpunkt. Sie präzisierten insbesondere, dass sich der fragliche Lagerschrank (Verkaufsbox) seit Eröffnung der Tankstelle an der in den Bauplänen eingezeichneten Stelle befinde und bei früheren Brandschutzkontrollen nie beanstandet worden sei. Bei der Kontrolle vom
7 - Hinsicht, sondern auch bei der Ausbildung des Personals im Umgang mit Gefahrengütern. Untersuchungen der SUVA und des Arbeitskreises LPG hätten gezeigt, dass sich Propan im Freien stark verflüchtige und nicht konzentriere. Die Gefahr, dass sich in der Rinne durch ausströmendes Flüssiggas ein zündfähiges Luft-Gas-Gemisch bilde, bestehe daher nicht. 10.Am 24. November 2017 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen und Begründungen fest. Sie betonte, es sei unbestritten, dass ein Flüssiggaslager von unter 50 kg Lagermenge nicht bewilligungspflichtig sei. Indessen gälten die allgemeinen Brandschutzvorschriften trotzdem. Es liege in ihrem Ermessen, wenn sie sich der Leitsätze bediene, um Gesetzesbestimmungen in weitem Anwendungsbereich zu konkretisieren. Auch der Betrieb, nicht nur der Bau einer sicherheitsgefährdenden Anlage sei zu beanstanden, weswegen die Beanstandung zu Recht erfolgt sei. Es stimme nicht, dass frühere Brandschutzkontrollen stattgefunden hätten, anlässlich derer die jetzige Lösung nicht beanstandet worden sei. Die der Beschwerdeantwort beiliegenden Fotos zeigten klar, das Autos in Zentimeterabstand zur Flüssiggasaufbewahrung vorbeiführen und parkierten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der als selbständige Anstalt konzipierten GVG (Beschwerdegegnerin) vom 25. Juli 2017 (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die
8 - Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; BR 830.100]). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.10) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin 1 ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und Eigentümerin des Tankstellenshops, dessen Flüssiggas-Verkaufslager gemäss angefochtener Anordnung der Beschwerdegegnerin zu entfernen ist. Die Beschwerdeführerin 2 ist Betreiberin (bzw. Franchisegeberin) des besagten Shops. Beide Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid somit berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG), weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf den von den Beschwerdeführerinnen beantragten Augenschein vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann, zumal einerseits sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten ergibt und andererseits ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten sind, welche sich anhand der Aktenlage beurteilen lassen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3; BGE 131 I 153 E.3; BGE 127 V 491 E.1b).
9 - werden müssen. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass sie Hauseigentümer versichere, weshalb nur der Eigentümer Partei sei. Eine Pflicht, Verfügungen auch an Mieter zuzustellen, wäre für die Beschwerdegegnerin in der Praxis schlicht nicht umzusetzen. Inwiefern sich die Beschwerdeführerin 2 von "normalen" Mietern unterscheide, mache sie nicht geltend. Die Beschwerdeführerin 2 sei nur als weitere Betroffene anzusehen, welche im Gegensatz zu den Parteien keinen Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung habe, sondern bloss auf Wahrung des rechtlichen Gehörs. Dies sei beachtet worden, indem die Beschwerdeführerin 2 von Beginn weg in das Verfahren miteinbezogen worden sei, die Gelegenheit zur Mitwirkung habe wahrnehmen können und ihr der angefochtene Einspracheentscheid in Kopie zur Kenntnis gebracht worden sei. b)Unter den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 vom angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist. Demnach ist sie im vorliegenden Verfahren nebst der Verfügungsadressatin (Beschwerdeführerin 1), wie oben dargelegt, zur Beschwerde legitimiert und sie ist damit Partei. Die Frage, ob ihr bereits im vorinstanzlichen Verfahren Parteistellung hätte eingeräumt werden müssen, kann deshalb offen gelassen werden, zumal sie daran mitwirken konnte und ihr durch die behauptete Nichtzustellung des angefochtenen Entscheids im Übrigen keine Rechtsnachteile erwachsen sind. Dementsprechend zielt die beschwerdeführerische Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere. 4.Unbestritten ist die Qualifikation der vorliegenden Tankstelle der Beschwerdeführerin 1 als Anlage mit besonderer Gefährdung (Art. 3 der Verordnung zum Brandschutzgesetz [Brandschutzverordnung; BR 840.110]) und mithin die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin als
10 - Bewilligungs- und Kontrollbehörde (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über den vorbeugenden Brandschutz und die Feuerwehr im Kanton Graubünden [Brandschutzgesetz; BR 840.100]).
11 - Mängel, auch wenn sie schon früher bestanden haben aber unbemerkt geblieben sind, zu beseitigen (vgl. Art. 17 Brandschutzgesetz). Das gilt auch für betriebliche Mängel. Insoweit spielt es keine Rolle, dass die Beschwerdegegnerin der strittige Mangel (nämlich die Lagerung von Gasflaschen in der nicht erlaubten Verkaufsbox) erst bei der periodischen Brandschutzkontrolle vom 24. November 2016 feststellte, während sie im Rahmen der ersten Nachkontrolle vom 23. Januar 2013 die mangelnde Aufstellung des (bewilligten, hier nicht zur Diskussion stehenden) Gaslagers gemäss feuerpolizeilicher Bewilligung bemängelte, indessen die hier strittige Verkaufsbox (wenn sie damals überhaupt aufgestellt war) nicht erwähnte (vgl. Bg-act. 4). 6.Nachfolgend ist zu klären, ob die von der Beschwerdegegnerin getroffene Anordnung auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage fusst, im öffentlichen Interesse steht und verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). a)Das Brandschutzgesetz regelt unter anderem den Schutz von Personen, Tieren, Sachen und der Umwelt vor den Gefahren und Auswirkungen von Feuer, Rauch, Explosionen und Naturereignissen (vgl. Art. 1 Brandschutzgesetz). Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass: a) die Sicherheit von Personen und Tieren gewährleistet ist; b) der Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird; c) die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauten und Anlagen begrenzt wird; d) die Tragfähigkeit während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt; e) eine wirksame Brandbekämpfung vorgenommen werden kann und die Sicherheit der Rettungskräfte gewährleistet wird (Art. 5 Abs. 1 Brandschutzgesetz).
12 - Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind zu diesem Zweck nach den Vorschriften zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, welche das Vollzugsorgan der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse erlassen oder für verbindlich erklärt hat (Art. 5 Abs. 2 Brandschutzgesetz). Gemäss Art. 1 Brandschutzverordnung gelten als verbindliche Vorschriften für den vorbeugenden Brandschutz die Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) gemäss Anhang 1 der Brandschutzverordnung in der jeweils aktuellen Fassung (abrufbar unter: www.praever.ch). b)Art. 51 der Brandschutznorm der VKF (gültig ab 1. Januar 2017) schreibt vor, dass für die Lagerung und den Umgang mit gefährlichen Stoffen Schutzmassnahmen zu treffen sind, welche Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen. Schutzmassnahmen haben sich nach Art und Menge der vorhandenen Stoffe, Gebinde und Behälter sowie Verpackungsmaterialien zu richten. c)Laut (unwidersprochenen) Angaben der Beschwerdeführerinnen wurden bei der Nachkontrolle vom 24. November 2016 Flaschen mit einem Gesamtfüllgewicht von 38 kg festgestellt. Die vorstehend erwähnte generelle Pflicht gilt aber auch für bewilligungsfreie Lagermengen, die im Falle des Flüssiggases maximal 50 kg beträgt (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Brandschutzverordnung), weshalb sie auch im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt. d)Zur Konkretisierung der generellen Schutzvorschriften können im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen – sowohl die Flüssiggas-Richtlinie der eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), (neu) Nr. 6517 und das Merkblatt 2153 Explosionsschutz – Grundsätze,
13 - Mindestvorschriften, Zonen, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Stand September 2015, als auch die Flüssiggasleitsätze L1 des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW), Stand 2016 (Bg-act. 12), herangezogen werden. Diese Richtlinien werden von der VKF, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, zwar nicht den "Stand-der-Technik-Papieren" (STP) zugeordnet (vgl. die unter www.praever.ch abrufbare Liste der von der Technischen Kommission Brandschutz [TKB] überprüften STP e contrario), doch dabei handelt es sich um Publikationen Dritter, die die VKF als nützlich für die Arbeit im Bereich des Brandschutzes erachtet (vgl. das unter www.praever.ch abrufbare Verzeichnis "Weitere Bestimmungen 40-15" der VKF, gültig ab 1. Januar 2017, Ziff. 1, 2.15 und 2.17). Erwähnenswert sind hier vor allem die Leitsätze der SVGW. Diese basieren auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und praktischen Erfahrungen. In Ziff. 3.3 derselben finden sich einschlägige Regeln für den vorliegenden Sachverhalt. So sind gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 für die Lagerung und den Umgang mit Flüssiggas Schutzmassnahmen, die Brände und Explosionen verhindern oder deren Auswirkungen begrenzen, zu ergreifen. Zudem dürfen gemäss Ziff. 3.3.1 Transportbehälter nicht mit leichtbrennbaren, selbstentzündlichen und oxidierenden Stoffen zusammen gelagert werden. Stoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, solche mit besonderem Brandverhalten oder Stoffe, die durch ihre Eigenschaften im Brandfall Personen gefährden, sind in getrennten, entsprechend ausgebauten Brandabschnitten unterzubringen. Werden Transportbehälter zusammen mit Flüssigkeiten und/oder Gasen gelagert, sind die entsprechenden Brandschutzvorschriften sowie die Risiken der Unverträglichkeit und der Quantität der Stoffe zu berücksichtigen. Ferner muss laut Ziff. 3.3.2 durch bauliche oder technische Massnahmen dafür gesorgt werden, dass sich allfällig frei werdendes Flüssiggas nicht ansammeln kann.
14 - e)Somit kann sich die von der Beschwerdegegnerin verfügte Massnahme, das Flüssiggas-Verkaufslager, welches dem Selbstbedienungsverkauf von Flüssiggasflaschen (10 kg und 13 kg) diene, sei aus dem überdachten Tankstellenbereich und aus der Fluchtwegzone des Shops zu entfernen, auf eine genügende gesetzliche und gesetzeskonkretisierende Grundlage stützen. f)Die strittige Massnahme ist zudem ohne Weiteres im öffentlichen (Sicherheits-)Interesse, stehen doch Bedenken wegen Explosionsgefahr im Vordergrund. Den Beschwerdeführerinnen kann nicht beigestimmt werden, wenn sie kein Hindernis bei der Benutzung des Fluchtwegs sehen, da sich der strittige Lagerschrank in einigen Metern Entfernung vom Shopausgang befindet; denn trotz des Abstands des Lagerschranks vom Shopeingang (vgl. Bf-act. 6.1) können im Ereignisfall die in unmittelbarer Nähe gelagerten Gasflaschen infolge Explosionsgefahr durchaus die Integrität der sich bei den Zapfsäulen und auf dem Weg in und aus dem Shop aufhaltenden bzw. zu evakuierenden Personen sowie der Feuerwehr bedrohen. Durch die Lagerung der Gasflaschen im bewilligten, abschliessbaren Schrank ausserhalb des Shopbereichs (in ca. 15 m Entfernung) würde diese Gefahr erheblich vermindert. Dadurch kann ausserdem der Beschädigung der Gasflaschen durch unbefugtes Manipulieren und damit einem allfälligen Gasaustritt bzw. -ansammlung vorgebeugt werden. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen, wenn sie die Gefahr ausströmenden Flüssiggases verneinen. Den Beschwerdeführerinnen ist lediglich darin beizupflichten, dass mit einem Frontalaufprall mit den Gasflaschen und damit mit deren Beschädigung durch die im Schritttempo fahrenden Autos wohl nicht zu rechnen ist. Sodann dürften die zum Verkauf angebotenen, direkt vom Hersteller bezogenen, neuen Gasflaschen wohl die genügende
15 - mechanische, thermische und chemische Widerstandsfähigkeit aufweisen. Dennoch kann die Gefahr einer Drittmanipulation nicht gänzlich verneint werden. Daran ändert nichts, dass die Verkaufsbox laut Angaben der Beschwerdeführerinnen vom Kassenbereich aus einsehbar und das Personal im Umgang mit Gefahrengütern ausgebildet ist. Des Weiteren wird die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach gemäss Untersuchungen der SUVA und des Arbeitskreises sich Propan im Freien stark verflüchtige und sich in der Rinne deshalb kein zündfähiges Luft-Gas-Gemisch bilden könne, nicht weiter belegt. Es ist somit von der von der Beschwerdegegnerin angeführten Gasansammlungsgefahr auszugehen. Durch einen Verschluss der Rinne im Bereich der Verkaufsbox kann eine vollständige Beseitigung dieser Gefahr höchstwahrscheinlich nicht erreicht werden. Die Entfernungsmassnahme ist somit geeignet, der Explosionsgefahr entgegenzuwirken. Jedenfalls ist hier letztendlich entscheidend, dass durch die strittige Gasflaschenlagerung in nächster Nähe der Zapfsäulen und damit leichtentzündlicher Stoffe im Ereignisfall eine erhöhte Gefahr für Menschen geschaffen wird, weshalb die Entfernungsmassnahme bereits aus diesem Grund erforderlich erscheint. Andere gleich wirkende, weniger einschneidende Massnahmen sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist den Beschwerdeführerinnen zuzumuten, der angefochtenen Anordnung Folge zu leisten. Für die Lagerung von Flüssiggasflaschen steht nämlich bereits ein mit 250 kg Gesamtlagermenge bewilligter Schrank im weiteren Bereich der Tankstelle zur Verfügung. Von der Beschwerdeführerin 2 kann somit gefordert werden, am jetzigen Verkaufsstandort mit leeren Flaschen (Attrappen) auf das bestehende Verkaufsangebot hinzuweisen und beim Kauf solcher Flaschen jeweils die gefüllten Gebinde aus dem bestehenden Schrank zu holen. Die angefochtene Anordnung erweist sich somit als verhältnismässig,
16 -
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.320.-- zusammenFr.2‘820.-- gehen unter solidarischer Haftbarkeit derselben für das Ganze zulasten der A._____ AG und B._____ AG und sind innert 30 Tagen seit Zustellung
17 - dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juni 2018 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (1C_94/2018).