U 2016 86

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 86 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser Aktuarin ad hocLenz URTEIL vom 20. Februar 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdegegnerin betreffend Elementar-/Gebäudeschaden

  • 2 - 1.Die Liegenschaft Nr. 1430 in X._____ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Alleineigentümer der beiden einzigen Stockwerkeinheiten S51546 und S51547 mit einer Wertquote von je 500/1000 ist A.. 2.Am 18. August 2016 informierte A. die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (nachfolgend GVG), dass er auf der Terrasse ein Stück Dachziegel gefunden habe, welches vom Dach im Bereich der dort befindlichen Sonnenkollektoranlage heruntergefallen sei. Er habe dann noch weitere beschädigte Ziegel gesehen. Im Jahr 2011 habe er die Sonnenkollektoranlage zur Erzeugung von Warmwasser für total Fr. 34'460.95 bauen lassen. Im schneereichen Winter 2013/2014 seien jeweils grosse Schneemengen auf den Kollektoren lawinenartig abgegangen. Dabei seien offenbar Dachziegel beschädigt worden. Die Ersteller der Anlage seien zum Schluss gekommen, dass diese Schneeabrutsche die Ursache der beschädigten Dachziegel sein müssten. Sie würden nun eine Sanierungslösung ausarbeiten. 3.Am 22. August 2016 lehnte die GVG das Eintreten auf den Schadenfall ab, da der Schaden gemäss der Schadenmeldung von A._____ vor mehr als zwei Jahren eingetreten sei. Entschädigungsansprüche, die nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Ereignisses geltend gemacht werden, seien verwirkt. 4.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 26. August 2016 bei der GVG Einsprache. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Schäden erst im Winter 2015/2016 entstanden seien, da er sie ansonsten bei seinen jährlichen Kontrollen entdeckt hätte. Die GVG habe die Schäden deshalb zu übernehmen. 5.Am 16. September 2016 hielt die GVG an ihrer Ablehnungsverfügung fest und wies die Einsprache von A._____ ab. Vertreter der GVG hätten am

  • 3 -

  1. September 2016 die Schadenstelle besichtigt und weitere Abklärungen bei den Anlageerstellern getroffen. Im Falle des Schadenseintrittes im Winter 2013/2014 sei der Schaden verwirkt. Aber auch wenn der Schadenanspruch noch nicht verwirkt wäre, wäre der Anspruch abzuweisen, da kein gedecktes Ereignis vorliege und eine geeignete Schneerückhaltevorrichtung fehle. 6.Am 22. September 2016 stellte A._____ bei der GVG ein Wiedererwägungsgesuch und machte geltend, dass zwei Punkte im Einspracheentscheid der GVG nicht berücksichtigt worden seien. Die Konstruktion müsse erstens nicht verstärkt werden und zweitens berufe sich die GVG im vorliegenden Fall zu Unrecht auf eine Ausnahme vom Versicherungsschutz. Die GVG trat am 27. September 2016 auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da es keine Vorbringen enthalte, welche nicht bereits im Einspracheentscheid diskutiert und berücksichtigt worden seien. 7.Am 6. Oktober 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen den Entscheid der GVG vom 16. September 2016 Beschwerde und beantragte, die GVG müsse die Reparaturkosten übernehmen. Niemand wisse, wann der Schaden eingetreten sei. 8.Am 21. November 2016 beantragte die GVG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Dabei hielt sie im Wesentlichen an den Ausführungen im Einspracheentscheid fest. 9.Am 24. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seiner Darstellung fest. Er ergänzte, dass das Projekt so wie ausgeführt – d.h. ohne Schneerückhaltevorrichtungen – von der Gemeinde und dem Kanton
  • 4 - bewilligt worden sei. Am 9. Dezember 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der als selbständige Anstalt konzipierten Beschwerdegegnerin vom
  2. September 2016 (vgl. Art. 1 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden [Gebäudeversicherungsgesetz; GebVG; BR 830.100]). Diese von einer Vorinstanz des Verwaltungsgerichts getroffenen, individuell konkreten Anordnungen können mit keinem verwaltungsinternen Rechtsmittel angefochten werden. Damit unterliegen sie gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Diese Frist wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 6. Oktober 2016 gewahrt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Anfechtung derselben legitimiert (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b)Strittig und zu entscheiden ist, ob die Beschwerdegegnerin die Reparaturkosten für das Dach zu übernehmen hat. Vorab ist die
  • 5 - Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen, da ein Dach einer zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Baute nur gemeinschaftliches Eigentum darstellen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_116/2011 vom
  1. März 2011 E.5 sowie Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 09 14 vom 16. Dezember 2009). Damit ist grundsätzlich lediglich die Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da jedoch die einzigen beiden Stockwerkeinheiten S51546 und S51547 dem Beschwerdeführer zu Alleineigentum gehören, ist er auch alleine zur Anhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 2.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass auf einen Augenschein im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren verzichtet werden kann. Einerseits ist ein solcher nicht beantragt, andererseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten (insbesondere aus den Fotos in den beschwerdeführerischen Beilagen [Bf-act.] 9 bis 12).
  2. a)In seiner Schadensmeldung vom 18. August 2016 macht der Beschwerdeführer geltend, die beschädigten Dachziegel seien auf Dachlawinen im Winter 2013/2014 zurückzuführen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Reparaturkosten ablehnte, argumentierte der Beschwerdeführer, dass niemand wisse, wann der Schaden eingetreten sei. Die Annahme und Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass der Schaden im Winter 2013/2014 eingetreten sei, sei eine reine Behauptung. Die Risse, welche aufgrund der Erschütterung beim Abgang der Dachlawinen verursacht worden seien, hätten nämlich erst im Winter 2015/2016 zu Schäden geführt; ansonsten hätte er den Schaden aufgrund seiner jährlichen Kontrollen schon viel eher als im Juli 2016 gesehen. Er habe ihn erst dann melden können, als er während der Sommerferien vom 13. Juli bis 15. August 2016 ein Stück Dachziegel auf der Terrasse gefunden habe. Seit der Inbetriebnahme der
  • 6 - Sonnenkollektoren im Jahr 2011 habe er diese jeweils in seinen Ferien im Januar, Februar/März und im Juli/August genau beobachtet. Bis Ende Juli 2016 habe er nie einen Schaden gesehen. b)Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer auf seine Angabe in der Schadensmeldung, wonach der Schaden im Winter 2013/2014 eingetreten sei, zu behaften sei. Seine Aussage, dass im schneereichen Winter 2013/2014 jeweils grosse Schneemengen auf die Kollektoren lawinenartig abgerutscht seien, sei nachvollziehbar, da dieser Winter im Engadin ausserordentlich schneereich gewesen sei. Damit stehe fest, dass der Schaden im Jahr 2014 eingetreten und ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 33 GebVG verwirkt sei. In einer späteren Eingabe mache der Beschwerdeführer indessen geltend, die Schäden seien erst im Winter 2015/2016 entstanden, was wenig glaubhaft sei. Dieser Winter sei im engeren Sinn nicht schneereich gewesen. Aber auch wenn der Anspruch noch nicht verwirkt wäre, wäre kein gedecktes Ereignis gegeben, da die für einen gedeckten Schneedruckschaden erforderliche Schneelast in der Region Engadin in den letzten beiden Wintern (2014/2015 und 2015/2016) nicht erreicht worden sei. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Schaden möglicherweise auf eine Dachlawine zurückzuführen sei, seien die gesetzlichen Grundlagen für eine allfällige Schadensübernahme nicht gegeben, da eine geeignete Schneerückhaltevorrichtung fehle. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (VO zum Gebäudeversicherungsgesetz; VOzGebVG; BR 830.110) sei das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtung nämlich kein gedeckter Elementarschaden.

  • 7 -

  1. a)Vorab ist zu prüfen, ob ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 33 Abs. 1 GebVG verwirkt ist. Nach dieser Bestimmung sind Schäden der Gebäudeversicherung unverzüglich nach der Entdeckung zu melden. Verspätet angemeldete Ansprüche werden verweigert oder gekürzt, soweit dadurch die Feststellung des Schadens beeinträchtigt wird. Nicht innert zwei Jahren angemeldete Ansprüche sind verwirkt (Art. 33 Abs. 1 GebVG). Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, er habe den Schaden erst in seinen Sommerferien im Juli 2016 melden können, geltend macht, es sei für den Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt der Schadenskenntnis abzustellen, geht er fehl. Denn wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt, ist nicht der Zeitpunkt der Schadenskenntnis, sondern der Zeitpunkt des Schadenseintrittes massgebend. Eine solche Auslegung ergibt sich insbesondere aus dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Gebäudeversicherungsgesetz. Dessen Art. 38 hält fest, dass "Entschädigungsansprüche, die nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Schadenereignisses geltend gemacht werden, verwirkt [sind]." (Hervorhebungen hinzugefügt). Die Botschaft zum neuen Art. 33 GebVG hält fest, dass "[...] Schäden verwirkt sein [sollen], welche nicht innert zwei Jahren gemeldet werden, was Art. 38 des geltenden Gesetzes entspricht" (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 11/2009-2010, 471 ff., S. 498). Aus diesem Verweis auf aArt. 38 GebVG folgt, dass es für die Frage, ob ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers verwirkt ist, nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schadens ankommt, sondern auf dessen Eintritt. b)Auch wenn der Beschwerdeführer richtigerweise festhält, dass heute niemand mehr sagen kann, wann der Schaden effektiv eingetreten ist, sprechen gute Gründe dafür, den Schadenseintritt im Winter 2013/2014 anzunehmen. Der Beschwerdeführer stellte sich zunächst in seiner Schadensmeldung vom 18. August 2016 auf den Standpunkt, dass der Schaden im Winter 2013/14 eingetreten ist, bevor er dann in der
  • 8 - Einsprache behauptet, der Schaden sei erst im Winter 2015/2016 eingetreten. Damit ging auch der Beschwerdeführer zunächst vom Schadenseintritt im Winter 2013/2014 aus, wobei die Äusserung der ersten Stunde auch die wahrscheinlichere ist. Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass der Winter 2013/2014 ausserordentlich schneereich war (vgl. Beschwerde vom 6. Oktober 2016 S. 2; vgl. auch den Bericht des SLF "Wetter, Schneedecke und Lawinengefahr in den Schweizer Alpen" für das hydrologische Jahr 2013/14 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 7 S. 8). In den folgenden beiden Wintern fiel denn auch merklich weniger Schnee (vgl. die Berichte des SLF "Wetter, Schneedecke und Lawinengefahr in den Schweizer Alpen" für das hydrologische Jahr 2014/15 sowie für das hydrologische Jahr 2015/16 [Bg-act. 8]). Zudem sah sich der Beschwerdeführer offenbar nur in diesem Winter genötigt, die Dachtraufe von Schnee und Eis zu befreien (vgl. Rechnung für die Dachschneeräumung vom 4. Februar 2014 in Bf-act. 7). Demnach ist davon auszugehen, dass der Schaden im Winter 2013/2014 eingetreten und ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 33 Abs. 1 GebVG zum Zeitpunkt der Schadensmeldung am 18. August 2016 verwirkt ist. c)Selbst wenn es sich anders verhielte, ist festzuhalten, dass die Beweislast dafür, dass der Anspruch noch nicht verwirkt ist, beim Beschwerdeführer liegt: Im öffentlichen Recht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jede Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 988; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1072/2014 vom 8. März 2016 E.1.3). Die Einhaltung einer Verwirkungsfrist hat zu beweisen, wer geltend macht, rechtzeitig gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer hat

  • 9 - damit insbesondere den Beginn der Verwirkungsfrist – d.h. den Eintritt des Schadensereignisses – zu beweisen. Diesen Nachweis vermochte er indessen offensichtlich nicht zu erbringen, weshalb auch aus diesem Grund zu seinen Ungunsten die Verwirkung nach Art. 33 Abs. 1 GebVG anzunehmen ist. 5.Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Verwirkung nach Art. 33 Abs. 1 GebVG nicht eingetreten wäre, wäre seine Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird. a)Art. 2 VOzGebVG zählt einige der nicht versicherten Gefahren in der Elementarschadenversicherung auf. Keine Elementarschäden sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG insbesondere Schäden, die auf Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG bei Sonnenkollektoren nicht angewendet werden dürfe. Die drei Elemente der Anlage seien absichtlich so weit unten angeordnet worden, dass eine Schneerückhaltung gar nicht möglich sei. Der Schnee müsse ja jeweils so rasch als möglich abrutschen können, ansonsten kein Strom erzeugt werde. Der abrutschende Schnee falle 2 m tiefer auf die Terrasse und gefährde niemanden. Ausserdem sei das Projekt von der Gemeinde X._____ und dem Kanton Graubünden bewilligt worden. Dies bedeute, dass die Sonnenkollektoren auch ohne Schneerückhaltevorrichtungen den kantonalen Vorschriften entsprechen würden. b)Der vorliegend eingetretene Schaden stellt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG keinen entschädigungsberechtigten Elementarschaden dar, weil unbestritten keine Rückhaltevorrichtungen für Eis und Schnee existieren. Das Argument des Beschwerdeführers, mit einer Rückhaltevorrichtung würde der Schnee auf den Kollektoren liegen

  • 10 - bleiben, ist nicht stichhaltig, könnten doch die Kollektoren und die Rückhaltevorrichtung übereinander so angeordnet werden, dass der Schnee unterhalb der Kollektoren aufgehalten wird. Bei der Montage der Sonnenkollektoren im Jahr 2011 hat man die Kollektoren möglichst nahe der Dachtraufe platziert, statt sie möglichst weit zum Giebel hinauf zu nehmen und eine Rückhaltevorrichtung zu montieren. Dass – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Anlage von der Gemeinde X._____ und dem Kanton Graubünden bewilligt worden ist, ändert nichts daran, dass es sich mangels Rückhaltevorrichtung um keinen Elementarschaden handelt. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass die Anlage kein Sicherheitsproblem birgt. Es könnten sich nämlich Personen auf der Terrasse aufhalten und von einem plötzlichen Schnee- und Eisrutsch überrascht und getroffen werden. Da es sich nach dem Gesagten beim vorliegenden Schaden um eine nicht versicherte Gefahr in der Elementarschadenversicherung handelt (Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG), ist die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen.

  1. a)Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Reparaturkosten zu Recht abgelehnt hat, da allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers nach Art. 33 Abs. 1 GebVG verwirkt sind. Selbst wenn der Anspruch des Beschwerdeführers noch nicht verwirkt wäre, wäre er abzuweisen, da eine Rückhaltevorrichtung auf dem Dach fehlt und damit kein Elementarschaden vorliegt (Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde deshalb abzuweisen. b)Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich zulasten des Beschwerdeführers. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
  • 11 - betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
  • aus einer Staatsgebühr vonFr.1'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonFr.230.-- zusammenFr.1'230.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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20.02.2017
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