VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 16 86 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat, Moser Aktuarin ad hocLenz URTEIL vom 20. Februar 2017 in der Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Beschwerdegegnerin betreffend Elementar-/Gebäudeschaden
2 - 1.Die Liegenschaft Nr. 1430 in X._____ ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Alleineigentümer der beiden einzigen Stockwerkeinheiten S51546 und S51547 mit einer Wertquote von je 500/1000 ist A.. 2.Am 18. August 2016 informierte A. die Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden (nachfolgend GVG), dass er auf der Terrasse ein Stück Dachziegel gefunden habe, welches vom Dach im Bereich der dort befindlichen Sonnenkollektoranlage heruntergefallen sei. Er habe dann noch weitere beschädigte Ziegel gesehen. Im Jahr 2011 habe er die Sonnenkollektoranlage zur Erzeugung von Warmwasser für total Fr. 34'460.95 bauen lassen. Im schneereichen Winter 2013/2014 seien jeweils grosse Schneemengen auf den Kollektoren lawinenartig abgegangen. Dabei seien offenbar Dachziegel beschädigt worden. Die Ersteller der Anlage seien zum Schluss gekommen, dass diese Schneeabrutsche die Ursache der beschädigten Dachziegel sein müssten. Sie würden nun eine Sanierungslösung ausarbeiten. 3.Am 22. August 2016 lehnte die GVG das Eintreten auf den Schadenfall ab, da der Schaden gemäss der Schadenmeldung von A._____ vor mehr als zwei Jahren eingetreten sei. Entschädigungsansprüche, die nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Ereignisses geltend gemacht werden, seien verwirkt. 4.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 26. August 2016 bei der GVG Einsprache. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Schäden erst im Winter 2015/2016 entstanden seien, da er sie ansonsten bei seinen jährlichen Kontrollen entdeckt hätte. Die GVG habe die Schäden deshalb zu übernehmen. 5.Am 16. September 2016 hielt die GVG an ihrer Ablehnungsverfügung fest und wies die Einsprache von A._____ ab. Vertreter der GVG hätten am
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6 - Sonnenkollektoren im Jahr 2011 habe er diese jeweils in seinen Ferien im Januar, Februar/März und im Juli/August genau beobachtet. Bis Ende Juli 2016 habe er nie einen Schaden gesehen. b)Die Beschwerdegegnerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer auf seine Angabe in der Schadensmeldung, wonach der Schaden im Winter 2013/2014 eingetreten sei, zu behaften sei. Seine Aussage, dass im schneereichen Winter 2013/2014 jeweils grosse Schneemengen auf die Kollektoren lawinenartig abgerutscht seien, sei nachvollziehbar, da dieser Winter im Engadin ausserordentlich schneereich gewesen sei. Damit stehe fest, dass der Schaden im Jahr 2014 eingetreten und ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 33 GebVG verwirkt sei. In einer späteren Eingabe mache der Beschwerdeführer indessen geltend, die Schäden seien erst im Winter 2015/2016 entstanden, was wenig glaubhaft sei. Dieser Winter sei im engeren Sinn nicht schneereich gewesen. Aber auch wenn der Anspruch noch nicht verwirkt wäre, wäre kein gedecktes Ereignis gegeben, da die für einen gedeckten Schneedruckschaden erforderliche Schneelast in der Region Engadin in den letzten beiden Wintern (2014/2015 und 2015/2016) nicht erreicht worden sei. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Schaden möglicherweise auf eine Dachlawine zurückzuführen sei, seien die gesetzlichen Grundlagen für eine allfällige Schadensübernahme nicht gegeben, da eine geeignete Schneerückhaltevorrichtung fehle. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung im Kanton Graubünden (VO zum Gebäudeversicherungsgesetz; VOzGebVG; BR 830.110) sei das Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtung nämlich kein gedeckter Elementarschaden.
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8 - Einsprache behauptet, der Schaden sei erst im Winter 2015/2016 eingetreten. Damit ging auch der Beschwerdeführer zunächst vom Schadenseintritt im Winter 2013/2014 aus, wobei die Äusserung der ersten Stunde auch die wahrscheinlichere ist. Zudem gibt der Beschwerdeführer selbst an, dass der Winter 2013/2014 ausserordentlich schneereich war (vgl. Beschwerde vom 6. Oktober 2016 S. 2; vgl. auch den Bericht des SLF "Wetter, Schneedecke und Lawinengefahr in den Schweizer Alpen" für das hydrologische Jahr 2013/14 in beschwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 7 S. 8). In den folgenden beiden Wintern fiel denn auch merklich weniger Schnee (vgl. die Berichte des SLF "Wetter, Schneedecke und Lawinengefahr in den Schweizer Alpen" für das hydrologische Jahr 2014/15 sowie für das hydrologische Jahr 2015/16 [Bg-act. 8]). Zudem sah sich der Beschwerdeführer offenbar nur in diesem Winter genötigt, die Dachtraufe von Schnee und Eis zu befreien (vgl. Rechnung für die Dachschneeräumung vom 4. Februar 2014 in Bf-act. 7). Demnach ist davon auszugehen, dass der Schaden im Winter 2013/2014 eingetreten und ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers nach Art. 33 Abs. 1 GebVG zum Zeitpunkt der Schadensmeldung am 18. August 2016 verwirkt ist. c)Selbst wenn es sich anders verhielte, ist festzuhalten, dass die Beweislast dafür, dass der Anspruch noch nicht verwirkt ist, beim Beschwerdeführer liegt: Im öffentlichen Recht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach jede Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten wollte (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 988; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1072/2014 vom 8. März 2016 E.1.3). Die Einhaltung einer Verwirkungsfrist hat zu beweisen, wer geltend macht, rechtzeitig gehandelt zu haben. Der Beschwerdeführer hat
9 - damit insbesondere den Beginn der Verwirkungsfrist – d.h. den Eintritt des Schadensereignisses – zu beweisen. Diesen Nachweis vermochte er indessen offensichtlich nicht zu erbringen, weshalb auch aus diesem Grund zu seinen Ungunsten die Verwirkung nach Art. 33 Abs. 1 GebVG anzunehmen ist. 5.Selbst wenn – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Verwirkung nach Art. 33 Abs. 1 GebVG nicht eingetreten wäre, wäre seine Beschwerde abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird. a)Art. 2 VOzGebVG zählt einige der nicht versicherten Gefahren in der Elementarschadenversicherung auf. Keine Elementarschäden sind nach Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG insbesondere Schäden, die auf Abrutschen von Schnee und Eis von Dächern ohne geeignete Rückhaltevorrichtungen zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG bei Sonnenkollektoren nicht angewendet werden dürfe. Die drei Elemente der Anlage seien absichtlich so weit unten angeordnet worden, dass eine Schneerückhaltung gar nicht möglich sei. Der Schnee müsse ja jeweils so rasch als möglich abrutschen können, ansonsten kein Strom erzeugt werde. Der abrutschende Schnee falle 2 m tiefer auf die Terrasse und gefährde niemanden. Ausserdem sei das Projekt von der Gemeinde X._____ und dem Kanton Graubünden bewilligt worden. Dies bedeute, dass die Sonnenkollektoren auch ohne Schneerückhaltevorrichtungen den kantonalen Vorschriften entsprechen würden. b)Der vorliegend eingetretene Schaden stellt gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG keinen entschädigungsberechtigten Elementarschaden dar, weil unbestritten keine Rückhaltevorrichtungen für Eis und Schnee existieren. Das Argument des Beschwerdeführers, mit einer Rückhaltevorrichtung würde der Schnee auf den Kollektoren liegen
10 - bleiben, ist nicht stichhaltig, könnten doch die Kollektoren und die Rückhaltevorrichtung übereinander so angeordnet werden, dass der Schnee unterhalb der Kollektoren aufgehalten wird. Bei der Montage der Sonnenkollektoren im Jahr 2011 hat man die Kollektoren möglichst nahe der Dachtraufe platziert, statt sie möglichst weit zum Giebel hinauf zu nehmen und eine Rückhaltevorrichtung zu montieren. Dass – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Anlage von der Gemeinde X._____ und dem Kanton Graubünden bewilligt worden ist, ändert nichts daran, dass es sich mangels Rückhaltevorrichtung um keinen Elementarschaden handelt. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, dass die Anlage kein Sicherheitsproblem birgt. Es könnten sich nämlich Personen auf der Terrasse aufhalten und von einem plötzlichen Schnee- und Eisrutsch überrascht und getroffen werden. Da es sich nach dem Gesagten beim vorliegenden Schaden um eine nicht versicherte Gefahr in der Elementarschadenversicherung handelt (Art. 2 Abs. 1 lit. c VOzGebVG), ist die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen.