VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 11 50A 5. Kammer VorsitzAudétat RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 28. Oktober 2015 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Politische Gemeinde X._____ (ehemalige Politische Gemeinde Y.), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Rainer Metzger, Klägerin gegen Bürgergemeinde X. (ehemalige Bürgergemeinde Y._____), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Gilles Brugger, Beklagte betreffend Ausscheidung von Gemeindeboden
3 - Mit Urteil des Bundesgerichtes 1C_128/2013 vom 17. Juni 2014 wurde die Beschwerde der Bürgergemeinde Y._____ teilweise gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichtes U 11 50 vom 20. November 2012 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4‘000.-- wurden den Parteien je hälftig auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Das Bundesgericht erwog unter anderem, dass zwischen den Parteien keine rechtsgenügliche Ausscheidung gemäss Art. 103 GG stattgefunden habe, weshalb die Politische Gemeinde Y._____ am 1. Juli 1984 Eigentümerin der fraglichen 36 Parzellen geworden sei (E.8). Die Politische Gemeinde Y._____ habe indes − nachdem im Jahr 1982 die Bürgergemeinde Y._____ als Eigentümerin der fraglichen Parzellen im Grundbuch eingetragen wurde − implizit auf die Geltendmachung des ihr nach Art. 103 Abs. 2 GG zustehenden gesamten Eigentums am Gemeindeboden verzichtet, indem sie es unterlassen habe, spätestens im Jahr 1998, als sie die Mangelhaftigkeit der Ausscheidung erkannt habe, ihren Anspruch auf das Eigentum nach Art. 103 Abs. 2 GG geltend zu machen. Darauf sei die Politische Gemeinde Y._____ zu behaften. Dagegen könne in ihrem Verhalten nicht zugleich auch ein Verzicht auf das Eigentum, welches ihr im Rahmen einer Ausscheidung nach Art. 103 Abs. 1 GG zustehe, gesehen werden. Es entspreche dem klaren Willen des Bündner Gesetzgebers, die Eigentumsverhältnisse zwischen den Bürgergemeinden und Politischen Gemeinden durch eine Ausscheidung nach Art. 103 Abs. 1 GG zu klären. Dementsprechend bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, diese bisher unterlassene Ausscheidung in Y._____ nachzuholen. Die Vorinstanz habe daher der Politischen Gemeinde Y._____ das Eigentum an den fraglichen Parzellen zu Unrecht aufgrund von Art. 103 Abs. 2 GG zugesprochen. Die Beschwerde erweise sich in diesem Punkt als begründet. Demgegenüber könne erst aufgrund der noch vorzunehmenden Ausscheidung gemäss Art. 103 Abs. 1 GG über die bei der Vorinstanz eingereichte Klage
4 - entschieden werden. Dem Begehren der Bürgergemeinde Y._____ auf vollumfängliche Abweisung der Klage sei demnach nicht zu entsprechen (E.10). 3.Im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 1C_128/2013 vom 14. Juni 2014 forderte der Instruktionsrichter die Parteien zur Einreichung einer Stellungnahme betreffend das weitere Vorgehen auf. Am 20. bzw.
6 - Art. 79 GG das Eigentum zustehen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_128/2013 vom 17. Juni 2014 E.11). b)Gemäss Art. 28 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) steht das Eigentum am Gemeindevermögen unter Vorbehalt von Art. 79 GG der politischen Gemeinde zu. Der besagte Art. 79 GG definiert sodann, an welchen Teilen des Gemeindevermögens der Bürgergemeinde das Eigentum zusteht, nämlich an den der bürgerlichen Sozialhilfe dienenden Grundstücken und Anstalten, sofern die Bürgergemeinde die Aufgaben der bürgerlichen Sozialhilfe selbst wahrnimmt oder der politischen Gemeinde entsprechende Beiträge leistet (lit. a), an den ihr bereits am 1. September 1874 ausgeteilten Bürgerlösern (lit. b), an den Grundstücken, die sie seit 1. September 1874 aus eigenen Mitteln erworben hat (lit. c) sowie am Nutzungsvermögen, als dessen Eigentümerin sie bereits im eidgenössischen Grundbuch eingetragen ist oder an dem ihr Eigentum seit 30 Jahren in rechtsgenüglicher Weise anerkannt und unangefochten geblieben ist (lit d). c)Nachdem die Parteien gemäss erstem Schriftenwechsel des vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens U 11 50 noch das Eigentum an sämtlichen strittigen Parzellen beanspruchten, erkannte die damalige Bürgergemeinde Y._____ in ihrer Duplik vom 30. November 2011, dass sie grundsätzlich nicht Eigentümerin von Sachen im Gemeingebrauch sein könne. In diesem Sinne beantragte sie bereits damals duplicando unter anderem die Übertragung jener Teilflächen der Grundstücke an die damalige Politische Gemeinde Y., welche Gemeingebrauch darstellten. Genauso beantragte die damalige Bürgergemeinde Y. im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unter anderem die Ausparzellierung der Teilflächen der Grundstücke, die Sachen im Gemeingebrauch darstellten und die Eintragung dieser
7 - Teilflächen auf den Namen der Politischen Gemeinde. Insofern herrschte zwischen den Parteien bereits im vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren sowie auch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Einigkeit, dass lediglich die Politische Gemeinde, nicht aber die Bürgergemeinde Eigentümerin öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch sein kann. Dies stellte auch das Bundesgericht im Urteil 1C_128/2013 vom 17. Juni 2014 fest und führte diesbezüglich unter Erwägung 3 was folgt aus: "Streitgegenstand bildet das Eigentum an 36 Parzellen, die im Grundbuch auf den Namen der Beschwerdeführerin eingetragen sind und von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 103 GG als ihr Eigentum beansprucht werden. Die Beschwerdeführerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass Teilflächen einzelner dieser Grundstücke Sachen im Gemeingebrauch sind und das Eigentum in diesem Umfang der Beschwerdegegnerin zusteht. Sie beantragt dementsprechend, diese Teilflächen auszuparzellieren und im Grundbuch auf den Namen der Beschwerdegegnerin einzutragen. Zu beurteilen ist demnach nur das Eigentum an jenen Teilen der fraglichen Parzellen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, sondern Verwaltungs-, Nutzungs- oder Finanzvermögen darstellen (vgl. Art. 27 GG)." Schliesslich haben sich die Parteien im Nachgang zum Bundesgerichtsentscheid 1C_128/2013 vom 14. Juni 2014 anlässlich der Referentenaudienz vom 24. Mai 2015 auf die nachfolgend dargestellte Zuteilung der strittigen Parzellen auf die Bürgergemeinde X._____ und die Politische Gemeinde X._____ geeinigt. Folgende bestehenden oder durch den Grundbuchgeometer neu gebildeten Parzellen seien der Politischen Gemeinde X._____ zuzuweisen: 50073, 50302, 52790, 53200, 53201, 53202, 52792, 52801, 53203, 52797, 52795, 53208, 53209, 52803, 52778, 52779, 52780, 52781, 52782, 52783, 52784, 52785, 52786, 52787, 52788, 52789, 52794. Folgende bestehenden oder durch den Grundbuchgeometer neu gebildeten Parzellen seien der Bürgergemeinde X._____ zuzuweisen: 52677, 52720, 52738, 52739, 53195, 53196, 53197, 53198, 52800, 52802, 52798, 52799, 53204, 52796, 53205, 53206, 52791, 53207, 53210, 53497, 53498, 53499, 53500, 53501, 53502, 53503, 53505, 53506, 53510, 53511, 53495.
8 - Diese Zuteilung der strittigen Parzellen auf die Bürgergemeinde X._____ und die Politische Gemeinde X._____ vermag den Anforderungen von Art. 79 GG standzuhalten und kann vom streitberufenen Gericht denn auch ohne Weiteres genehmigt werden. Dementsprechend ist das Grundbuchamt Z._____ entsprechend den übereinstimmenden Anträgen der Parteien anzuweisen, nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die entsprechenden Parzellen gemäss vorstehender Einigung auf die Namen der Bürgergemeinde X._____ und der Politischen Gemeinde X._____ einzutragen. 3.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Vorliegend haben sich die Parteien anlässlich der Referentenaudienz vom 21. Mai 2015 indes darauf geeinigt, dass die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens der Politischen Gemeinde X._____ aufzuerlegen sind. Folglich gehen die Gerichtskosten des vorangehenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens U 11 50 von Fr. 5'464.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 5'000.-- und den Kanzleiausgaben von Fr. 464.--) vereinbarungsgemäss zulasten der Politischen Gemeinde X.. Die Parteientschädigungen werden − ebenfalls vereinbarungsgemäss − wettgeschlagen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten des Klageverfahrens U 11 50 von Fr. 5'464.-- gehen zulasten der Politischen Gemeinde X. und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
9 - 2.Das Grundbuchamt Z._____ wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils, a)die Parzellen 50073, 50302, 52790, 53200, 53201, 53202, 52792, 52801, 53203, 52797, 52795, 53208, 53209, 52803, 52778, 52779, 52780, 52781, 52782, 52783, 52784, 52785, 52786, 52787, 52788, 52789, 52794 auf den Namen der Politischen Gemeinde X._____ einzutragen; b)die Parzellen 52677, 52720, 52738, 52739, 53195, 53196, 53197, 53198, 52800, 52802, 52798, 52799, 53204, 52796, 53205, 53206, 52791, 53207, 53210, 53497, 53498, 53499, 53500, 53501, 53502, 53503, 53505, 53506, 53510, 53511, 53495 auf den Namen der Bürgergemeinde X._____ einzutragen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]