VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 24 83 5. Kammer EinzelrichterinBrun URTEIL vom 13. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin 1 und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner sowie C._____ GmbH,
2 - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (BAB)
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Eingabe vom 12. Juli 2024, eingegangen am 15. Juli 2024, erhob A._____ zusammen mit D., der E. AG und der AG F._____ Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeindevorstandes der Gemeinde B._____ vom 3. Juni 2024 und die BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 14. Juni 2024, mitgeteilt am 18. Juni 2024, betreffend das Baugesuch Nr. 2023- 0051/BAB-Nr. 2023-1325, Neubau Mobilfunkanlage C._____ GR469-1, Parzelle 538, G., B.. 2.Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2024 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu verbessern. Die Verbesserung ging fristgerecht am 9. August 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. 3.Weiter forderte die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2024 die Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von je CHF 1'000.00 bis zum 23. August 2024 (Valuta) zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. 4.Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte von A._____ kein Zahlungseingang des Kostenvorschusses verzeichnet werden. 5.Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2024 wurde das bisher unter der Nummer R 24 72 geführte Verfahren gestützt auf Art. 6 lit. b VRG auf zwei Verfahren getrennt. Das Verfahren der Beschwerdeführerin A._____ wird neu unter der vorliegenden Nummer R 24 83 geführt.
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5 - II. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 12. Juli / 9. August 2024 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens einer erforderlichen Prozessvoraussetzung offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 2.Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von derjenigen Person zu verlangen, welche staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E.4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E.4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P.163/1997 vom 17. Juni 1997 E.2c und
6 - 1P.371/2004 vom 21. September 2004 E.4; vgl. auch Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 23 30 vom 5. September 2023 E.2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E.2.1). 3.Vorliegend forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG (Nichteintreten auf das Rechtsmittel) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'000.00 innert 10 Tagen, d.h. bis spätestens Valuta 23. August 2024, auf. Dieses Schreiben wurde am 12. August 2024 per Einschreiben an die Beschwerdeführerin versandt und von ihr am 13. August 2024 entgegengenommen. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum heutigen Datum nicht geleistet wurde, ist auf die vorliegende Beschwerde vom 12. Juli/ 9. August 2024 gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für die Einzelrichterin werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. III. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]