VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 24 74 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 3. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., B. / C., Beschwerdeführer im Verfahren R 20 99 und D. sowie E._____ und E.A., B. / C._____, Beschwerdeführer im Verfahren R 20 100 alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, gegen
2 - Gemeinde F., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin 1 und G. AG, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)
3 - I. Sachverhalt: Mit Urteil 1C_451/2022 vom 13. Mai 2024 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 erhobenen Beschwerden von A._____ sowie D., E. und E.A._____ gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 sowie die Baubewilligung der Gemeinde F._____ vom 7. Juli 2020 auf (Dispositivziffer 1). Es erwog, dass die Gemeinde vor Erteilung der Baubewilligung an die G._____ AG zwingend hätte prüfen müssen, ob die Zuteilung des Baugrundstücks zur Bauzone mit Blick auf Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG noch gerechtfertigt war. Bevor die bereits in die Wege geleitete Überprüfung der Bauzonen auf dem gesamten Gemeindegebiet abgeschlossen war, hätte sie für das Bauvorhaben auf der streitbetroffenen Parzelle keine Baubewilligung erteilen dürfen. Die Erteilung der umstrittenen Bewilligung stehe im Wider- spruch zu Art. 15 RPG. Vorliegend habe die Gemeinde im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision zu entscheiden, wo und wie die gebotene Reduktion ihrer Bauzonen erfolgen soll (vgl. Erwägungen 2.9 und 3.1). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 wurden der G._____ AG auferlegt (Dispositivziffer 2). Ausserdem wurde diese verpflichtet, die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt von CHF 4'000.00 zu entschädigen (Dispositiv- ziffer 3). Im Übrigen wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren an die Vorinstanz (Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden) zurückgewiesen (Dispositivziffer 4). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
4 - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 2.Mit Urteil 1C_451/2022 hat das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungs- gerichts R 20 99 und R 20 100 vom 30. Juni 2022 aufgehoben und die Beschwerde gutgeheissen. Gemäss Dispositivziffer 4 und Erwägung 4 hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen der voran- gegangenen Verfahren neu zu verlegen. Das Bundesgericht hob in Dispo- sitivziffer 1 nebst dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Juni 2022 auch explizit die separat ergangene und durch den Einspracheentscheid des Gemeindevorstands F._____ vom 14. September 2020 bestätigte Baubewilligung der Baukommission vom 7. Juli 2020 (deren integrierender Bestandteil die abweisenden Einspracheentscheide der Baukommission betreffend Baugesuch für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses waren [vgl. Akten der Gemeinde F._____ {Beschwerdegegnerin 1} in den Verfahren R 20 99 und R 20 100 {Bg1-act.} 8 und 9]) auf. Darin hatte die Baukommission F._____ in Dispositivziffer 1 dem Begehren der Bau- gesuchstellerin entsprochen und die Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 46/2020 unter Auflagen erteilt. Damit wurden formell auch die der G._____ AG (Beschwerdegegnerin 2) auferlegten Verfahrenskosten für das Baubewilligungsverfahren in der Höhe von CHF 2'808.00 durch das Bundesgericht mitaufgehoben. 3.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG), wobei mehreren Parteien die Kosten zu gleichen Teilen aufzuerlegen sind, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Art. 73 Abs. 2 VRG). Darüber hinaus wird, so Art. 78 Abs. 1 VRG, die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach Art. 2 Abs. 1 der
5 - Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.00 bis CHF 270.00. Weiter wird voraus- gesetzt, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Reichen die Parteien zu Beginn des Verfahrens nicht eine vollständige, unter- schriebene Honorarvereinbarung ein, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwalts- rechnung heranzuziehen (Art. 4 Abs. 1 HV). 3.2.Die Beschwerdeführer in den Verfahren R 20 99 und R 20 100 sind betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen so zu stellen, wie wenn sie mit ihren Beschwerden vom 16. Oktober 2020 vor Verwaltungsgericht durchgedrungen wären (vgl. etwa VGU R 22 116 vom 31. Januar 2023 E.3, R 22 111 vom 21. Dezember 2022 E.2, S 22 119 vom 28. November 2022 E.3). 3.2.1.Die Gerichtskosten der Verfahren R 20 99 und R 20 100 im Betrag von CHF 6'403.00 (inkl. Kanzleiauslagen) gehen damit angesichts des Ausganges des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der verwaltungs- gerichtlichen Praxis gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegnerin 2 (vgl.
6 - anstatt vieler: VGU R 22 116 vom 31. Januar 2023 E.4, R 22 60 vom
7 - 4.1.Mit dem bundesgerichtlichen Urteil 1C_451/2022 wurde auch die Baubewilligung der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Juli 2020 aufgehoben. Das Verwaltungsgericht hat gemäss Rückweisung im Urteil 1C_451/2022 ausser über die in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 99 und R 20 100 angefallenen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an die obsiegenden Parteien auch über die Kosten- und Entschädigungs- folgen des vorangegangenen kommunalen baurechtlichen Verfahrens zu befinden. 4.2.Was die Neubeurteilung der Kosten des Baubewilligungsverfahrens nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens vor der Beschwerdegegnerin 1 anbelangt, gilt es festzuhalten, dass die Rechtsmittelbehörde gemäss Art. 73 Abs. 3 RG bei der Aufhebung eines Entscheids über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden kann. Angesichts des in Art. 6 lit. d der kommunalen Gebührenordnung zum Baugesetz eingeräumten Beurteilungsspielraumes bei der Festsetzung der Gebühren für abzuweisende Bauvorhaben, rechtfertigt es sich, die Angelegenheit zur erneuten Festsetzung einer Gebühr für die (abweisende) Behandlung des Baugesuches Nr. 46/2020 an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen. Damit hat die Beschwerdegegnerin 1 zugleich auch erneut Gelegenheit, über die Verlegung der Kosten für die Einsprachebehandlung in Nach- achtung der anwendbaren Rechtsnormen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zu befinden.
8 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten der Verfahren R 20 99 und R 20 100 in der Höhe von CHF 6'403.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde F._____ und der G._____ AG. 2.Die Gemeinde F._____ und die G._____ AG haben A., D. sowie E._____ und E.A._____ für die Verfahren R 20 99 und R 20 100 aussergerichtlich je zur Hälfte mit insgesamt CHF 12'444.80 (inkl. MWST und Spesen) zu entschädigen. 3.Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorin- stanzlichen Bau- und Einspracheverfahrens wird die Sache an die Gemeinde F._____ zurückgewiesen, damit sie nach Massgabe des Ausgangs des bundesgerichtlichen Verfahrens neu darüber befinde. 4.Für dieses Urteil werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.[Rechtsmittelbelehrung]. 6.[Mitteilungen]