VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 24 71 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 17. September 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz, Beschwerdegegnerin und
2 - C._____ und C.A._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Parzelle Nr. 561 in der Gemeinde B._____ steht je zur Hälfte im Miteigentum von C.A._____ und C., die benachbarte Parzelle Nr. 560 zu je einem Drittel im Miteigentum von A.B., A._____ und A.C.. Nachdem auf Parzelle Nr. 561 Bauarbeiten ausgeführt worden waren, forderte die Gemeinde B. die Bauherrschaft am 8. September 2021 zur Einreichung eines Baugesuchs auf. Am 17. September 2021 reichte die Bauherrschaft ein Baugesuch betreffend Anbau Carport, Änderung Eingang und Stützmauer West auf Parzelle Nr. 561 ein. Dieses wurde am
4 - dagegen erhobene Einsprache abgewiesen worden sei. Dem Baugesuch sei insoweit der Bauabschlag zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der beiden Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Begründend wurde vorgebracht, dass der bewilligte Carport die baupolizeilichen Grenzabstände zu Parzelle 560 verletze. Der Carport mit dem darüber liegenden offenen Balkon sei weder ein vorspringender Gebäudeteil nach Art. 75 Abs. 3 KRG noch eine An- und Nebenbaute nach Art. 30 des Baugesetzes B._____ (BG). Der Carport als eigenständiges Gebäude habe deshalb den ordentlichen Grenzabstand von 4 m einzuhalten (Art. 75 Abs. 1 KRG i.V.m. dem Zonenschema der Gemeinde B.). Ein Dienstbarkeitsrecht habe er den Beschwerdegegnern nie eingeräumt. Die Verfügung eines Näherbaurechts/Grenzbaurechts als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung setze die Zustimmung zu einem konkreten Projekt voraus, welche er nicht erteilt habe. Der Vereinbarung vom 8. Dezember 2020 komme keine rechtliche Bedeutung zu. Weiter machte er geltend, die Baugesuchsunterlagen seien mangelhaft. 4.Mit Vernehmlassung vom 22. April 2022 beantragten C. und C.A._____ (nachfolgend Bauherrschaft/Beschwerdegegner), der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; eventualiter sei festzuhalten, das Gesuch für den offenen Balkon wäre bewilligungsfähig, wenn die Betonplatte entlang der Grenze zu Parzelle 560 einen Abstand von 2.5 m einhalte. Der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen und sie aussergerichtlich zu entschädigen. 5.Der Instruktionsrichter erteilte am 26. April 2022 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
5 - 6.Die Gemeinde B._____ beantragte am 24. Mai 2022 die Beschwerde sei abzuweisen; unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die formellen Voraussetzungen für das angefochtene Baugesuch seien erfüllt und die Baubehörde sei in der Lage gewesen, das Bauprojekt aufgrund der eingereichten Unterlagen umfassend zu prüfen und gestützt darauf zu bewilligen. Der zulässige Grenzabstand für den geplanten Carport und den geplanten Balkon sei nicht verletzt. In der Wohnzone 1 gelte ein reduzierter Grenzabstand von 2.5 m, sofern die Bauten keine Wohn- und Arbeitsräume enthielten (Art. 30 Abs. 1 BG). Vorspringende Gebäudeteile dürften bis zu 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen (Art. 75 Abs. 3 KRG). Hier liege eine An- und Nebenbaute gemäss Art. 30 BG vor (Grenzabstand 2.5 m). Diese halte auch die maximale Höhe ein. Solche Dächer dürften zudem laut kommunaler Praxis um 1 m in den Grenzabstand hineinragen. 7.In seiner Replik vom 1. Juli 2022 hielt der Beschwerdeführer unverändert an den Anträgen in seiner Beschwerde vom 29. März 2022 fest. Die der Zustimmung beigelegten Pläne vom 1. April 2021 hätten einen Grenzabstand von 38 cm und keine Terrasse beinhaltet. Dem habe er gerade nicht zugestimmt. Die Beschwerdegegner hätten einen Carport mit einem Abstand von 1.5 m zu seinem Grundstück und auf dem Dach u.a. ihre Terrasse zu realisieren begonnen. Von einem Balkon auf dem Dach sei damals keine Rede gewesen. Es liege keine Anbaute nach Art. 30 BG vor. Hier liege eine offene überdachte Fläche nach Art. 76 Abs. 1 KRG vor. Diese habe wie ein Gebäude einen ordentlichen Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Der Mindestgrenzabstand von 2.5 m sei gemessen ab Dachtraufe bis zur Grundstückgrenze unterschritten. Es brauche eine statische Berechnung eines Ingenieurs für den einen Abstützungspfeiler. Diese fehle. Eine allfällige Praxis der Gemeinde, wonach solche Dächer um 1 m in den Grenzabstand hineinrage dürften, wäre rechtswidrig.
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7 - Februar 2023 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. 13.Vorliegend ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er sich vor der ersten Urteilsfindung präsentiert hat. Die Akten des Verfahrens R 22 21 werden entsprechend beigezogen. Auf die Argumente der Parteien in den Rechtsschriften und die Begründung im angefochtenen Entscheid wird, soweit für die Streitentscheidung erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.An der örtlichen sowie sachlichen Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden besteht vorliegend gestützt auf Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kein Zweifel. Ebenso sind die Formvorschriften nach Art. 38 VRG (Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) eingehalten. Die Legitimation nach Art. 50 VRG zur Erhebung der Beschwerde ist gegeben und die Anfechtungsfrist nach Art. 52 Abs. 1 VRG ist erfüllt, da der angefochtene Entscheid innert 30 Tagen seit seiner Mitteilung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim kantonalen Gericht instanziiert wurde. Auf die Beschwerde vom 29. März 2022 ist infolgedessen einzutreten. 2.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut und weist die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, sind die Vorgaben verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale) Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
8 - Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2013, Rz. 1643; DORMANN, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.w.H.). 3.Die vorliegende Beschwerde gegen den Bau- und Einspracheentscheid der Gemeinde B._____ vom 28. Februar 2022 ist nach verbindlicher Anordnung des Bundesgerichts neu zu beurteilen. Dementsprechend sind auch die Gerichtskosten neu zu verlegen und über die Parteientschädigung ist neu zu befinden (so Urteil 1C_141/2023 vom 12. Juni 2024 [Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 2, S. 8], wonach das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 21 vom 7. Februar 2023 aufgehoben wurde). 4.Streitgegenstand bildet vorliegend unbestrittenermassen die Frage, ob die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Einsprache von A._____ (Beschwerdeführer) zu Recht abgewiesen und das Baugesuch Nr. 21046 von C._____ und C.A._____ (Bauherrschaft/ Beschwerdegegner) betreffend Anbau Carport, Änderung Eingang und Stützmauer West auf Parzelle 561 zu Recht bewilligt hat. Strittig ist einzig die Einhaltung des Grenzabstands durch den Carport und des darauf befindlichen Balkons auf Parzelle 561 der Beschwerdegegner gegenüber der direkt im Westen angrenzenden Parzelle 560 des Beschwerdeführers. 5.Zum Grenzabstand des Carports / Autounterstands: 5.1.Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, für den geplanten Carport gelte als An- und Nebenbaute im Sinne von Art. 28 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ (BG) ein reduzierter Grenzabstand von 2.50 m laut Art. 30 Abs. 1 BG. Nach ständiger Praxis der Baubehörde dürfen solche
9 - Bauten unter dem Titel "Vordach" bzw. "offener Balkon" um 1.00 m in den Grenzabstand hineinragen. Die Bauherrschaft und Beschwerdegegner stellen sich ebenfalls auf den Standpunkt, dass es sich beim Carport um eine An- bzw. Nebenbaute handelt. Aufgrund der Bauweise – der Carport werde aus einer Betonplatte erstellt, die am Gebäude befestigt werde, und die Platte werde einzig auf einem Pfeiler abgestützt, dessen Abstand 2.50 m zur Parzelle 560 betrage – dürfe die Terrasse auf dem Dach des Carports als offener Balkon gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG 1.0 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen. Die Betonplatte des Balkons werde einen Abstand von 1.5 m einhalten. Es werde keine Mauer und kein Pfeiler erstellt, die nicht mindestens 2.5 m Abstand von der Grenze einhalten. 5.2.Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Carport könne nicht gleichzeitig eine An- und Nebenbaute (Art. 30 Abs. 1 BG) sowie ein vorspringender Gebäudeteil (Art. 28 Abs. 2 BG) sein, um von zwei verschiedenen kumulierenden Abstandsprivilegierungen zu profitieren. Es handle sich dabei um zwei unterschiedliche und sich ausschliessende Baubegriffe der IVHB. Der Carport mit dem darüber liegenden offenen Balkon sei weder das eine noch das andere, sondern habe als eigenständiges Gebäude vielmehr den ordentlichen Grenzabstand von 2.5 m laut Art. 75 Abs. 1 KRG einzuhalten. In der Replik präzisiert der Beschwerdeführer, das Bauvorhaben sei als offene überdachte Fläche im Sinne von Art. 76 Abs. 1 KRG zu qualifizieren und habe deshalb wie ein Gebäude einen ordentlichen Grenzabstand von 4.00 m (gemäss Art. 28 Abs. 1 BG) einzuhalten. 5.3.Nach Auffassung des Gerichts verhält es sich dazu wie folgt: Das öffentliche Baurecht im Kanton Graubünden fällt grundsätzlich in den Autonomiebereich der Gemeinden. In Bezug auf all jene Fragen, die im kantonalen Gesetz keine abschliessende Regelung gefunden haben und
10 - bei denen den Gemeinden eine relativ erhebliche Gestaltungsfreiheit zusteht, stellen die Vorschriften der kommunalen Bauordnungen autonomes Gemeinderecht dar (vgl. BGE 128 I 3 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2020 vom 24. März 2021 E.3.3 m.H.). Nach Art. 33 Abs. 2 RPG sehen die Kantone mindestens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie die kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wobei die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten ist (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Aufgrund dieser bundesrechtlichen Vorgaben verfügt das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache grundsätzlich über eine umfassende Kognition (BGE 146 II 367 E. 3.2.1, BGE 145 I 52 E. 3.6, Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 21 112 vom 5. September 2023 E. 3. je m.w.H.). Allerdings auferlegen sich die kantonalen Gerichte, insbesondere wenn sie nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids prüfen, Zurückhaltung, um die Gemeindeautonomie gemäss Art. 50 Abs. 1 BV zu respektieren (BGE 145 I 52 E.3.6). 5.4.Art. 107 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) erklärt verschiedene Bestimmungen dieses Gesetzes, so auch das kantonale Baurecht nach den Art. 72 bis 84 KRG als unmittelbar anwendbar und damit abweichenden kommunalen Vorschriften vorgehend. Wo das KRG ergänzende oder abweichende kommunale Vorschriften zulässt, findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. 5.5.Entgegen dem kommunalen Recht enthält das kantonale Recht keinerlei Definition für An- und/oder Nebenbauten und deren Abstandsvorschriften. Vorliegend zählt der Begriff der Anbaute somit zum autonomen Gemeinderecht. Das KRG schreibt in Art. 76 Abs. 1 für weitere Bauten und
11 - Anlagen mit Verweis auf Art. 75 lediglich vor, dass bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 Metern einzuhalten ist, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt. 5.6.Das Grundstück 561 der Beschwerdegegner/Bauherrschaft befindet sich in der Wohnzone W I, in der nach Art. 28 Abs. 1 BG ein Grenzabstand von 4 Metern gilt. Art. 75 Abs. 3 KRG – auf den sich die Beschwerdegegner berufen – bestimmt, dass vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Vordächer, Vortreppen, Erker, offene Balkone bis zu 1 Meter in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen dürfen. Beim geplanten Carport sowie beim aufgrund der Überdachung neu entstandenen Raum handelt es sich um eine auf drei Seiten offene, überdeckte und zugängliche Räumlichkeit gemäss Art. 76 Abs. 1 KRG, welche – wie es der Name schon sagt – in erster Linie als Autounterstand dient. So wurde das Baugesuch auch eingegeben. 5.7.Ein Blick in die Entstehungsgeschichte der Bestimmung von Art. 76 Abs. 1 KRG zeigt, dass diese Sonderregelung des kantonalen Rechts im Gedanken an in der Praxis häufig zu Streitigkeiten führenden Unterständen, wie eben gerade offene überdachte Fahrzeugunterstände, geschaffen wurde. Für solche drängte sich eine besondere Regelung vor allem mit Bezug auf die Bemessung des Grenzabstands auf (Dachtraufe bzw. äusserster Dachrand an Stelle der fehlenden Umfassungswand; vgl. Botschaft KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 347). 5.8.Auch wenn auf dem Dach des Unterstandes ein Balkon/eine Terrasse geplant ist, kann die Baute daher nicht als abstandsprivilegiertes vorspringendes Gebäudeteil gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG qualifiziert werden. Der Carport bzw. dessen Dach darf deshalb nicht in den
12 - Grenzabstand hineinragen. Die Praxis der Gemeinde widerspricht somit einschlägigem kantonalen Recht. Für den geplanten Carport ist in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 KRG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG und Art. 28 Abs. 1 BG grundsätzlich ein Grenzabstand von 4 Metern einzuhalten, wobei die Messung ab der Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze erfolgt (vgl. VGU R 2008 40 vom 14. November 2008 E.4a). Der Stützpfeiler ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner nicht relevant für die Beurteilung des Grenzabstandes. Massgebend ist der äusserste Rand der Betonplatte (= Dachrand). 6.Zur Privilegierung aufgrund kommunaler Vorschrift betreffend Grenzabstand als An- bzw. Nebenbaute: 6.1.Wie in E.5.5 hiervor ausgeführt, zählt die Definition für An- und/oder Nebenbauten und deren Abstandsvorschriften zum autonomen Gemeinderecht. Art. 30 Abs. 1 BG definiert für An- und Nebenbauten in Wohn- und Wohn-Gewerbezonen einen Grenzabstand von 2.50 m, sofern diese Bauten keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten und sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird. Die Traufhöhe darf bei An- und Nebenbauten maximal 3.00 m, die Firsthöhe maximal 4.50 m betragen; talseits dürfen diese Höhen bis um 2.00 m überschritten werden (Abs. 2). Bei Flachdächern gilt als maximale Gebäudehöhe die Traufhöhe mit einem Zuschlag von 0.50 m (Abs. 3). Für die Bemessung der Gebäudehöhe ist die Betonkonstruktion als Dach des Unterstandes massgebend, nicht ein für einen allfälligen Sitzplatz aus Sicherheitsgründen unverzichtbares und obligatorisches Geländer. Die Gebäudehöhe beträgt gemäss Plan "Ostansicht" 2.53 m und entspricht damit den Vorgaben von Art. 30 Abs. 1 BG. 6.2.In Bezug auf die Sicherheit eines Sitzplatzes auf dem Dach des Carports wird auf Art. 79 Abs. 2 KRG hingewiesen, wonach Bauten und Anlagen
13 - den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen haben und weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden dürfen. Ein Geländer muss gemäss SIA Norm 358 eine Höhe von mindestens 1 m aufweisen, wenn eine mögliche Gefährdung besteht. 6.3.Ob der geplante Carport mit darauf liegendem Balkon als An- und Nebenbaute im Sinne von Art. 30 BG qualifiziert werden kann und die Dachgestaltung als Balkon auch den weiteren (kantonalen und kommunalen) gesetzlichen Bestimmungen standhält, ist Aufgabe der Gemeinde zu prüfen und zu entscheiden. Festzuhalten ist an dieser Stelle aber, dass der Carport in jedem Fall bereits den privilegierten Grenzabstand von 2.5 m nach Art. 30 Abs. 1 BG verletzt. Die Beschwerde ist demnach begründet und der Bau- und Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Februar 2022 ist antragsgemäss aufzuheben, soweit der Carport und der darauf liegende Balkon bewilligt und die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurden. 7.Zur Kosten- und Entschädigungsfolge: 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je hälftig der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) sowie den Beschwerdegegnern (Bauherrschaft), letzteren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird ermessensweise vom Gericht auf CHF 2'000.-- festgesetzt. 7.2.Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom