R 2024 11

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 24 11 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti Aktuar ad hocSchlegel URTEIL vom 26. November 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch B., Beschwerdeführerin und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Martina Bänziger, Beschwerdegegnerin und D.,

  • 2 - Beschwerdegegner betreffend Baubewilligung/Baueinsprache (PV-Anlage)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Am 29. Juni 2023 (Eingang bei der Gemeinde: 11. Juli 2023) hat D., E. 12, F., ein Baugesuch bei der Gemeinde C. eingereicht, um eine Photovoltaikanlage mit einer Modulfläche von 86.4 m 2 auf dem bestehenden Dach des Gebäudes Nr. 1-227 auf Parzelle 10091 zu realisieren (43.2 m 2 auf der

östlichen und 43.2

m 2 auf der westlichen Dachseite). 2.Das Bauvorhaben ist vom 21. Juli 2023 bis am 9. August 2023 öffentlich aufgelegt worden. 3.Mit Eingabe vom 8. August 2023 hat B._____ in eigenem Namen sowie als Verwaltungsratspräsident handelnd für die A._____ AG Einsprache gegen das Bauvorhaben erhoben. Begründend wird in der Einsprache im Wesentlichen angeführt, dass die Solarpanels nach derzeitigem Stand des Baugesuchs nicht als reflexionsfrei geplant seien. Zudem sei das Baugesuch nicht vollständig. 4.Am 23. August 2023 hat D._____ seine Stellungnahme zur Einsprache eingereicht. Er führt insbesondere aus, dass die Vorderseite der Module über eine "antireflektive Oberfläche" verfüge, und reichte einen vermassten Belegungsplan ein. 5.Mit Schreiben vom 4. September 2023 haben die Einsprecher dazu Stellung genommen. Im Wesentlichen führen sie aus, dass die geplanten Photovoltaik-Module keine reflexionsfreien Module seien. Es sei jedoch entscheidend, dass die Oberflächen der Photovoltaik-Module blendfrei seien.

  • 4 - 6.Mit E-Mail vom 28. September 2023 hat D._____ sich gegenüber B._____ bereit erklärt, auf der Ostseite Photovoltaik-Module "ZeroReflect" von Megasol anzubringen. 7.Am 19. Oktober 2023 hat D._____ die Gemeinde um Ausstellung eines Baurechtsentscheides ersucht und sich bereit erklärt, auf der Ostseite des Daches die Photovoltaik-Module "ZeroReflect" von Megasol zu verbauen. 8.Mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 hat die Gemeinde C._____ Folgendes verfügt: "1 Es wird festgestellt, dass es sich bei der geplanten Solaranlage auf dem Dach des auf dem Grundstück Nr. 10091 befindlichen Gebäudes um eine im Sinn von Art. 32a RPV genügend angepasste Solaranlage handelt, die demnach keiner Baubewilligung bedarf.
  1. Die Einsprache wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde erhoben werden." 9.Gegen diesen Entscheid erhob B._____ in eigenem Namen sowie als Verwaltungsratspräsident im Namen der A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Januar 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung und Reformation des angefochtenen Entscheides. Begründend führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die geplante Photovoltaik-Anlage sei weder "reflexionsfrei" noch ausreichend reflexionsarm und nicht ausreichend blendfrei geplant. Im Rahmen der Einsprache sei dargelegt worden, weshalb die geplante PV-Anlage zu nicht hinnehmbaren bzw. zu stark beeinträchtigenden Blendungen in der "DG-West-Wohnung" des Wohnhauses G._____ führe. Die gewählten
  • 5 - Module "ZeroReflect" von Megasol seien weder ganz noch ausreichend reflexionsfrei und auch nicht blendfrei. Es sei aufgezeigt worden, dass es bei Verwendung von PV-Modulen von Megasol mit einer "ZeroReflect"- Beschichtung z.B. bei einem Einfallswinkel von 70° zu einer Leuchtdichte von 130.000 cd/m 2 komme. Gemäss "Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen" von Energie Schweiz (Bundes- amt für Energie, BFE) vom Juni 2023, Seite 38, seien Leuchtdichten mit über 50'000 cd/m 2 als Blendung zu werten. Weiter merkten die Beschwerdeführer an, sie wollten die geplante PV-Anlage auf der Ostseite des Daches nicht grundsätzlich verhindern, der Bauherr solle jedoch passende Module wie beispielsweise solche mit satiniertem Glas und entsprechend ausreichender und dauerhafter Streuwirkung betreffend eintreffende Sonnenstrahlen verwenden. 10.In der Vernehmlassung vom 13. März 2024 beantragt die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, der Bauherr habe sich im Verlauf des Einspracheverfahrens bereit erklärt, statt der ursprünglich eingegebenen Standardmodule sogenannte "deflect" Module, nämlich die PV-Module Modell "ZeroReflect" der Firma Megasol, zu verwenden. Gerade in der von den Beschwerdeführern eingereichten Studie "Reflexionsmessungen an Solargläsern" der Berner Fachhoch- schule schnitten diese Module sehr gut ab, zumal sie noch unter der von der Berner Fachhochschule vorgeschlagenen Kurve "blendfrei" lägen. Daher sei die Gemeinde von einer blendfreien bzw. von einer genügend angepassten Solaranlage im Sinne von Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV ausgegangen, welche keiner Baubewilligung bedürfe. 11.Mit Replik vom 3. Mai 2024 entgegnen die Beschwerdeführer, die Photovoltaik-Modul-Gläser "ZeroReflect" seien nicht blendfrei. Selbst nach den von der Berner Fachhochschule durchgeführten "Reflexions-

  • 6 - messungen an Solargläsern vom 21. Februar 2023 betreffend PV-Modul- Gläser von Megasol" treten bei den PV-Modul-Gläsern "ZeroReflect" ab einem Einfallswinkel von 62° Leuchtdichten von mehr als 50.000 cd/m 2

und ab einem solchen von 73° von mehr als 100.000 cd/m 2 auf. Die Gemeinde habe zudem ohne vorgängige Expertise festgestellt, dass es sich vorliegend um eine genügend angepasste Solaranlage im Sinne von Art. 32a RPG handle. Die geplante Anlage führe zu massiven, nicht hinnehmbaren Blendungen in der Wohnung DG-West, weshalb es sich sicherlich nicht um eine genügend angepasste Solaranlage gemäss RPG/RPV handle. 12.In der Duplik vom 28. Mai 2024 führt die Beschwerdegegnerin aus, ein "Blendgutachten" führe zu erheblichen Mehrkosten und solle daher nur in "wirklich kritischen Situationen" als letztes Mittel eingesetzt werden, sofern die Auswirkungen von Reflexionen nicht anderweitig abgeschätzt werden können. Mit Verweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts Bern 100.2021.204U vom 17. Juni 2022 wird ausgeführt, bei baubewilligung- sfreien Anlagen müssten die Blendwirkungen nicht vorgängig im Detail abgeklärt werden, zumal dies dem Sinn und Zweck von Art. 18a RPG widersprechen würde. Vorliegend sei die Gemeinde insbesondere gestützt auf den von den Beschwerdeführern eingereichten Artikel von H._____ sowie der ebenfalls von den Beschwerdeführern eingereichten Studie "Reflexionsmessungen an Solargläsern" der Berner Fachhochschule von einer genügend angepassten Anlage im Sinne von Art. 18a RPG und Art. 32a RPV ausgegangen. Des Weiteren erfolgen Ausführungen zu den beschwerdeführerischen Rügen betreffend Blenddauer, von der Gemeinde eingeholtem Gutachten und betreffend Testreport des Instituts für Solartechnik der Ostschweizer Fachhochschule vom 17. November 2022.

  • 7 - Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, von anderen Körperschaften und von selbständigen Anstalten des kantonalen Rechts, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Gemäss Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. 1.2.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Gemeinde C._____ vom 13. Dezember 2023 (mitgeteilt am 13. Dezember 2023, Abholfrist von B._____ am 19. Dezember 2023 verlängert, zugestellt am 27. Dezember 2023), worin die Gemeinde einerseits feststellt, dass die geplante Solaranlage keiner Baubewilligung bedarf und andererseits die Einsprache der Beschwerdeführer abweist. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt demnach in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.3.Als Eigentümerin der DG-West-Wohnung im Nachbargebäude G., Parzelle 10092, ist die A. AG mit Sitz in C., I. 212A, F._____ (Miteigentum zu 195/1000 an Grundstück M.) zur Beschwerde legitimiert. Als Mieter dieser Wohnung ist auch B.

  • 8 - beschwerdelegitimiert. Folglich erfüllen beide Beschwerdeführer die Legitimationsvoraussetzungen. Die Beschwerdeführer haben zudem ein Interesse an der Aufhebung des Anfechtungsobjekts. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. 2.Angesichts des Entscheides der Gemeinde C._____ vom 13. Dezember 2023 sowie den gestellten Rechtsbegehren bildet der Streitgegenstand die Frage, ob die geplante Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes auf der Parzelle N._____ eine genügend angepasste Solaranlage i.S.v. Art. 18a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) i.V.m. Art. 32a der Raumplanung- verordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) darstellt und damit keiner Baubewilligung bedarf. 3.1.In beweisrechtlicher Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführer einen Augenschein durch das Gericht beantragen. Einerseits ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den Akten und andererseits ist die Solaranlage noch nicht erstellt. Es sind vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, welche sich anhand der Aktenlage ohne Weiteres beurteilen lassen. In Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung verzichtet das Gericht daher auf die Durchführung eines Augenscheins. 3.2.Weiter beantragen die Beschwerdeführer die Einholung eines Sachver- ständigengutachtens. Dazu gilt es festzuhalten, dass die Gemeinde bereits ein Sachverständigengutachten erstellen lassen hat (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg1-act.] 19). Auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann – zumindest derzeit – verzichtet werden, da sich die zu beantwortenden Rechtsfragen anhand der Akten beurteilen lassen.

  • 9 - 4.1.Die Beschwerdeführer bringen vor, die Verwendung von PV-Modulen der Firma Megasol mit einer sogenannten "ZeroReflect"-Oberfläche auf der östlichen Dachfläche würde nicht ausreichen, um Reflexionen und damit die von der PV-Anlage ausgehenden Blendungen ausreichend stark zu reduzieren. Auch deren Verwendung führe zu nicht hinnehmbaren und stark beeinträchtigenden Blendungen in der "DG-West-Wohnung" des Wohnhauses G.. Die Beschwerdeführer verweisen auf einen Test Report des Instituts für Solartechnik der OST – Ostschweizer Fachhoch- schule betreffend Leuchtdichte vom 17. November 2022 (beschwerde- führerische Akten [Bf-act.] 9; Bg1-act. 20) und führen aus, diesem könne entnommen werden, dass bei voll scheinender Sonne (entspreche einer Leuchtdichte von 100'000 lx) bei einem Einfallswinkel der Sonnenstrahlen von 50° auf die PV-Module mit einer "ZeroReflect"-Beschichtung eine Abstrahlung (Luminance) von 27'000 cd/m 2 resultiere. Bei einem Einfallswinkel der Sonnenstrahlen von 60° sei eine Abstrahlung von 54'000 cd/m 2 gemessen worden und bei einem Einfallswinkel von 70° eine solche von 130'000 cd/m 2 . Im Test Report werde auch ausgeführt, dass 20'000 cd/m 2 für Flugplatzinstallationen erlaubt seien. Wenn man diesen Wert von 20'000 cd/m 2 als akzeptabel, nicht über Gebühr störenden Wert annehme, so zeige sich, dass dieser Grenzwert bei PV-Modulen mit "ZeroReflect"-Beschichtung bei voller Sonneneinstrahlung bereits ab einem Einfallswinkel von 50° überschritten sei. Es gebe käuflich erwerb- bare PV-Module mit satinierten Glasoberflächen, welche bei Einstrah- winkeln von 50° bis 80° das einfallende Licht erheblich besser streuen und damit zu ganz erheblich geringeren Blendungen führen würden als die vom Baugesuchsteller vorgeschlagenen PV-Module von Megasol mit einer "ZeroReflect"-Beschichtung. Aufgrund der von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Reflexionsanalyse von J., K._____ AG vom

  1. März 2024 (Bg1-act. 19) in Verbindung mit den Reflexionsmessungen an Solaranlagen der Berner Fachhochschule vom 21. Februar 2023 (Bf-
  • 10 - act. 7; Bg1-act. 18) komme man zum eindeutigen Ergebnis, dass auch die zuletzt vom Bauherrn geplante PV-Anlage mit Megasol-PV-Modulen "ZeroReflect" zu massiven Blendungen in der Wohnung DG-West der Beschwerdeführer führen würden und es sich damit sicherlich nicht um eine genügend angepasste und somit bewilligungsfreie Solaranlage handeln würde. Daher bedürfe die Anlage einer Baubewilligung. 4.2.Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV und führt aus, auch von Art. 18a RPG erfasste Solaranlagen müssten in Bezug auf die Blendwirkung das Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) beachten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens habe die Gemeinde ein Blend- gutachten (Reflexionsanalyse) erstellen lassen. Gemäss diesem und der herangezogenen Studie der Berner Fachhochschule erfülle das vom Bauherrn gewählte Modul insbesondere bei höheren Einfallswinkeln zwar nur knapp die Voraussetzungen für blendfreies Material, aber es erfülle sie offenbar, zumal seine Leuchtdichte unter der roten Linie, die die Leucht- dichte von blendfreiem Material darstelle, liege. Zu erwähnen sei, dass der Einfallswinkel von über 80° unberücksichtigt bleiben könne, zumal bei diesem die Sonne selbst ebenfalls sichtbar sei und bereits ohne Solar- module eine derart starke Blendung vorliege, dass der Blick abgewendet werden müsse. Zusammengefasst sei beim Einsatz der vom Bauherrn gewählten Module mit keinen Reflexionen zu rechnen, welche in sinngemässer Anwendung von Art. 14 lit. b USG die betroffenen Nachbarn in ihrem Wohlbefinden erheblich stören würden. Die Solaranlage erfülle die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung betreffend allfällige Reflexionen des Sonnenlichts massgeblichen umweltrechtlichen Vorgaben. Vom Bauherrn könne nicht gefordert werden, die satinierten Solargläser, die gemäss Studie das Sonnenlicht sogar weniger reflektierten, zu verwenden. Die von den Beschwerdeführern

  • 11 - aufgeführten, der Reflexionsanalyse entnommenen Zahlen bedeuteten zudem einzig, dass die erste Voraussetzung für eine Blendung erfüllt sei. Das heisse, die konkret vorliegenden, geometrischen Verhältnisse würden dazu führen, dass es über das ganze Jahr gesehen und bei gewissen Punkten vom Dach des Bauherrn tatsächlich immer wieder zu Reflexionen auf das Grundstück M._____ komme. Nur wenn aber auch die zweite Voraussetzung, nämlich eine gebündelte Reflexion, gegeben sei, sei mit störender Reflexion bzw. Blendung zu rechnen, durch welche die betroffenen Menschen in ihrem Wohlbefinden erheblich gestört würden. Vorliegend sei aufgrund der Verwendung des Standardmoduls mit dem Solarglas "Fjord – ZeroReflect" nicht mit störenden Blendungen, durch die das Wohlbefinden der Betroffenen erheblich gestört würde, zu rechnen. Zudem habe der Gutachter dargelegt, dass die vorsorgliche Emissions- begrenzungsmassnahme mit dem Solarmodul mit Frontglas "Fjord – ZeroReflect" von Megasol die Leuchtdichte der Blendung bedeutend reduziere. Er erachte die vorgeschlagene Emissionsbegrenzungs- massnahme als sinnvoll, zumal die Anlage den Kriterien nach einer bewilligungsfreien Anlage nach Art. 18a RPG grundsätzlich entspreche. 5.1.Gemäss Art. 18a Abs. 1 RPG bedürfen in Bau- und in Landwirtschafts- zonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Artikel 22 Absatz 1. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Gemäss Art. 40b Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 (KRVO, BR 801.110) unterliegen Solaranlagen auf Dächern denn auch der Anzeigepflicht. Solaranlagen auf einem Dach gelten gemäss Art. 32a Abs. 1 RPV als genügend angepasst, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen (lit. a); von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen (lit. b); nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden (lit. c); und kompakt angeordnet sind,

  • 12 - wobei technisch bedingte Auslassungen oder eine versetzte Anordnung aufgrund der verfügbaren Fläche zulässig sind (lit. d). 5.2.Wie den Materialen zu Art. 32a RPV entnommen werden kann, hat der Gesetzgeber mit der vorgesehenen Meldepflicht entschieden, dass bei einem Vorhaben, welches die Voraussetzungen nach Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV erfüllt, keine so wichtigen räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Eine nachträgliche Überprüfung soll jedoch ausdrücklich möglich bleiben (JÄGER, Solaranlagen im Meldeverfahren nach Art. 18a RPG, in: Schriften zum Energierecht 2021, S. 89 ff.). Der Verzicht auf die Baubewilligungspflicht bedeutet damit nicht, dass die entsprechende Solaranlage mit der Erfüllung der formellen Voraus- setzungen der Meldepflicht auch automatisch materiell rechtmässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.6.5; Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Erläuternder Bericht vom 2. April 2014 zur Teilrevision der Raumplanungsverordnung, S. 16; vgl. ABEGG/DÖRIG, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei Schutzobjekten, in: Schriften zum Energierecht 2017, S. 45; JÄGER, in Praxiskommentar RPG, 2020 [im Folgenden: Praxiskommentar] Art. 18a N. 25). 6.Vorliegend soll die Solaranlage auf dem Dach des Gebäudes Nr. 1-227 auf Parzelle N._____ in der Gemeinde C._____ realisiert werden. Die Parzelle N._____ befindet sich in der "Zona da cumün", welche gemäss Art. 48 des Baugesetzes der ehemaligen Gemeinde L._____ und heutigen Fraktion L._____ zur Bauzone gehört (einsehbar unter: <https://www.C._____.net, zuletzt abgerufen am 26. November 2024). Beim betreffenden Gebäude handelt es sich nicht um ein Baudenkmal von nationaler oder kantonaler Bedeutung. Es ist einzig strittig, ob die geplante Solaranlage das Kriterium von Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV erfüllt, wonach eine Solaranlage "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt

  • 13 - werden muss. Dass die Photovoltaikanlage die übrigen Voraussetzungen nach Art. 32a Abs. 1 RPV nicht erfüllen würde, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Die nach Westen ausgerichtete Dachfläche ist vom Beschwerdeführer nicht einsehbar und wird von ihm auch nicht moniert. Zu beurteilen gilt es vorliegend einzig die auf der östlichen Dachfläche vorgesehenen Solarmodule. 6.1.Die vorliegend strittige Voraussetzung, wonach eine Solaranlage "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt werden muss, erweist sich als auslegungsbedürftig. Grundsätzlich erfasst der Stand der Technik, was in technischer Hinsicht zu einem bestimmten Zeitpunkt – also an einer bestimmten Position auf der Entwicklungslinie einer mehr oder weniger dynamisch voranschreitenden Technologie – zur Lösung eines bestimmten technischen Problems zumindest bekannt ist (BRUNNER, Die Bedeutung des Standes der Technik im Umwelt- und Energie- nutzungsrecht, in: Umweltrecht in der Praxis, 3 | 2015, Ziff. II/1 S. 186). Dabei bemisst sich der Stand der Technik nach dem öffentlich zugäng- lichen Fachwissen eines durchschnittlichen Fachmanns (vgl. WIDMER, Melde- und Baubewilligungspflicht von Solaranlagen, in: PBG aktuell – Zürcher Zeitschrift für öffentliches Baurecht, 2016/4, S. 18; ZÜRCHER, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Diss., Zürich 1996, S. 166 f.). 6.2.Sowohl RPG als auch RPV lassen offen, was unter den unbestimmten Rechtsbegriffen "Stand der Technik" und "reflexionsarm" zu verstehen ist. Auch die Materialen liefern zur Voraussetzung "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" keine konkreten Anhaltspunkte. Es wird einzig festgehalten, dass es wichtig sei, dass die Solaranlage keine Störungen verursache, was auch im Eigeninteresse des Anlage- eigentümers sei, um später keine Sanierung der störend reflektierenden Anlage zu riskieren (ARE, Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 15). In der Lehre

  • 14 - wird diesbezüglich die Ansicht vertreten, dass diese Anforderung vom Sinn und Zweck her in erster Linie gestalterisch motiviert sei (Leitfaden Solaranlagen gemäss Art. 18a des Raumplanungsgesetzes, Swissolar, Schweizerischer Fachverband für Sonnenenergie, April 2016, S. 20 [im Folgenden: Swissolar]; JÄGER, a.a.O., S. 10). Damit solle verhindert werden, dass die Solaranlage prominent in Erscheinung trete und die Umgebung bzw. das Gebäude dominiere. Die Bauherrschaft habe dieser Vorgabe mit geeigneten Modulen/Kollektoren und einer entsprechenden Ausrichtung der Solaranlage auf dem Dach nachzukommen (Swissolar, S. 20 und S. 31 ff.). Dabei müsse der Verweis auf den Stand der Technik zumindest bezüglich der Materialisierung zum jeweiligen Marktstandard der Solarpanels führen (Swissolar, S. 20). Es wird zudem festgehalten, dass in der Praxis zurzeit kein einfach feststellbarer, universeller "Stand der Technik" hinsichtlich der Blendwirkung bzw. von Reflexionen bestehe. In der Regel würden jedoch heute die bei den Solaranlagen eingesetzten Materialien (insbesondere das Oberflächenglas) bereits äusserst reflexionsarm gewählt, um dadurch einen möglichst hohen Wirkungsgrad der Solarmodule zu erreichen. Daher vertritt Swissolar die Meinung, dass die heutigen in den Modulen und Kollektoren eingebauten Solargläser generell als im Sinne von Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV nach dem Stand der Technik reflexionsarm zu bezeichnen seien (Swissolar, S. 32 f.). 6.3.Die Reflexion und die mögliche Blendwirkung korrelieren stark mit dem Einfallswinkel des Sonnenlichts. Das Institut für Solartechnik SPF an der Hochschule Rapperswil führte Messungen mit verschiedenen Baumate- rialien und auch flachen Einfallswinkeln durch. Die im Leitfaden von Swissolar abgebildeten Messergebnisse für typische Baustoffe zeigen die hemisphärische Reflexion. Diese repräsentiert die Summe aller Reflexionen in die vom Testobjekt aus sichtbare Halbkugel (vgl. Swissolar, S. 32 f., Abb. 3). Daraus lässt sich einerseits entnehmen, dass viele

  • 15 - typische Baumaterialien deutlich mehr Licht als Solarglas reflektieren. Andererseits ist erkennbar, dass es verschiedene auf dem Material basierende Möglichkeiten gibt, um die Blendwirkung des Oberflächen- glases weiter zu reduzieren. Die Hauptwirkung zeigt sich dabei in einem veränderten Erscheinungsbild des reflektierten Lichtes. So wird typischer- weise das reflektierte Licht bei Antireflex-Glasoberflächen stärker gestreut, was in der Regel zu einer schwächeren Intensität führt, in gewissen Situationen aber die Dauer der Einwirkung verlängert. Die hemisphärische Reflektivität für einen steilen Lichteinfallswinkel ist dabei gemäss Messungen am SPF an der Hochschule Rapperswil bei leicht strukturiertem Glas mit Antireflex-Beschichtung sowie bei Glas mit Pyramidenstruktur am kleinsten. Gemäss dem Leitfaden eignet sich die Erfassung der hemisphärischen Reflexionsstrahlung gut, um diverse Materialien zu vergleichen, jedoch weniger als Massstab dafür, ob eine auftretende Blendwirkung als störend empfunden wird oder nicht (Swissolar, S. 33). Dazu hält auch die Vollzugshilfe Lichtemissionen des Bundesamts für Umwelt Ähnliches fest. Demnach hänge die Blendwirkung von spiegelnden Oberflächen im Wesentlichen von der Intensität der Reflexion und deren Einwirkungsdauer ab. Die Intensität der Reflexion sei von der Oberflächenbeschaffenheit des Materials und vom Einstrahlungs- winkel der Sonne abhängig. Sie könne mit speziellen Behandlungen der Oberflächen (sog. strukturierte "antireflex" Glasoberflächen) vermindert werden, indem das reflektierte Licht stärker gestreut werde (vgl. Vollzugs- hilfe «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» des Bundes- amts für Umwelt [BAFU], 2021, S. 41 [im Folgenden: Vollzugshilfe BAFU], einsehbar unter: <www.bafu.admin.ch>, Rubriken «Themen/Elektrosmog und Licht/Publikationen und Studien»). Auch das Bundesgericht hatte sich bereits mit den umweltrechtlichen Aspekten der Blendwirkung einer Solaranlage zu befassen. Dabei hielt es fest, dass als Einwirkung nach Art. 7 USG auch Strahlen gelten, die durch den Bau und Betrieb von

  • 16 - Anlagen erzeugt werden, worunter auch das durch eine Solaranlage reflektierte Sonnenlicht falle (Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom

  1. Februar 2012 E.5.2). Grundsätzlich seien Emissionen an der Quelle vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG). Das Vorsorge- prinzip des USG verpflichte demnach dazu, bei der Installation von Solar- anlagen Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden. Dies gelte auch dann, wenn Sonnenkollektoren keiner Baubewilligung bedürfen, mithin im Meldeverfahren zugelassen werden können (Urteil des Bundesgerichts 1C_177/2011 vom 9. Februar 2012 E.6.5; GIOVANNINI, Rz. 5.297 ff.; Swissolar, S. 12; vgl. JÄGER, a.a.O., S. 10). 6.4.Ziel der Voraussetzung in Art. 32a Abs. 1 lit. c RPV ist es also grund- sätzlich, durch die Verwendung reflexionsarmer Materialien die Einpassung in die Dachgestaltung zu optimieren und gleichzeitig eine möglichst geringe Blendwirkung zu erzeugen. Womit im Übrigen auch dem umweltrechtlich massgebenden Vorsorgeprinzip, wonach eine Blend- wirkung auf die Umgebung vorsorglich soweit zu minimieren ist, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist, Rechnung getragen wird. Auch bei Solaranlagen, die von der Baubewilligungspflicht ausgenommen sind, ist den Vorschriften des USG und namentlich dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen. Es ist auf allfällige Blendwirkungen zu achten und die Anlagen sind so zu installieren, dass solche Immissionen in der Nachbarschaft vermieden werden können. Heikel sind insbesondere Anstellwinkel über 60° sowie nordseitige Anlagen (vgl. Vollzugshilfe BAFU, S. 43). 6.5.Die Beschwerdeführer verkennen, dass sich daraus weder ergibt, dass jegliche Blendwirkungen unterbleiben müssen, noch, dass bei baubewilligungsfreien Solaranlagen die Blendwirkungen vorgängig im Detail abzuklären sind. Dies würde dem Sinn und Zweck von Art. 18a RPG
  • 17 - zuwiderlaufen, die Bewilligungsverfahren für Solaranlagen im Sinn einer verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen der neuen Energiestrategie zu vereinfachen und zu verkürzen (Praxiskommentar, Art. 18a N 1 mit Hinweis auf die Entstehung der Bestimmung). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist denn auch "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" nicht mit "blendfrei" gleichzusetzen (vgl. Swissolar, S. 12). Entsprechend kann die geplante Photovoltaik- anlage im vorliegenden Fall nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt und damit dem Meldeverfahren zugänglich sein, selbst wenn sie eine Blendung verursacht. 7.1.Der Beschwerdegegner hat in der Baueingabe vom 29. Juni 2023 Solarmodule des Typs «M400-HC120-wBF GGU30b» des Unternehmens Megasol Energie AG eingegeben. Im Rahmen des Einspracheverfahrens hat sich der Beschwerdegegner mit E-Mail vom 19. Oktober 2023 bereit erklärt, die Solarmodule auf der östlichen Dachfläche mit einer "Fjord – ZeroReflect"-Oberfläche zu versehen (Bg1-act. 12). Bei dieser für die Ostseite vorgesehenen Oberfläche "ZeroReflect" handelt es sich gemäss Hersteller um "eine im Megasol Design-Labor entwickelte Oberfläche, die blend- und reflektionsfrei ist – unabhängig von der Einbausituation, des Winkels oder der Tageszeit" (einsehbar unter: <https://megasol.ch/ technologie/gestaltung/>, zuletzt abgerufen am 26. November 2024). 7.2.Die Gemeinde hat im Beschwerdeverfahren ein Gutachten zu den Reflexionswirkungen der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage eingeholt (Gutachten "Reflexionsanalyse" vom 11. März 2024 [im Folgenden: Gutachten; Bg1-act. 19]). Der Gutachter hat auf der Parzelle des Beschwerdeführers insgesamt sieben Beobachtungspunkte definiert und untersucht: Punkte 1-3 (Grasfläche), Punkt 4 (Fenster DG Nord), Punkt 5 (Fenster DG Mitte), Punkt 6 (Fenster DG Süd) und Punkt 7 (Fenster DG2 Mitte; Gutachten Ziff. 2.3 f. [Bg1-act. 19]). Er kommt in

  • 18 - seinem Gutachten zum Schluss, "dass auf allen analysierten Standorten über das Jahr verteilt Reflexionen auftreten" (Gutachten Ziff. 4.1 [Bg1-act. 19]). Gemäss Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen seien Beobachtungspunkte auf Gartensitzplätzen aufgrund der Aufenthaltsgewohnheiten der Nutzer nur in den Sommermonaten zu beurteilen. Für alle Beobachtungspunkte im Garten (Punkte 1-3) würden zwischen April und August jedoch keine relevanten Reflexionen auftreten. Die Anzahl Tage mit mehr als 60 Minuten Dauer übersteigt gemäss dem Gutachten bei den Beobachtungspunkten 4-7 die definierten Grenzen aus dem Leitfaden zum Melde- und Bewilligungsverfahren für Solaranlagen. Als Beispiel wird Beobachtungspunkt 5 erwähnt (mittleres Fenster im Dachgeschoss 1), an welchem "an über 300 Tagen im Jahr Reflexions- strahlen über 60 Minuten beim Beobachter [eintreffen]" (Gutachten Ziff. 4.1 [Bg1-act. 19]). Gemäss dem Gutachter müssen daher "insbesondere die Beobachtungspunkte im Haus als kritisch eingestuft werden" (Gutachten Ziff. 4.1 [Bg1-act. 19]). Zu einer störenden Blendung kann der Gutachter keine konkrete Aussage machen. Der Gutachter verweist auf die Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen des BAFU, wonach störende Reflexionen von Solaranlagen grundsätzlich nur aufgrund von Begehungen vor Ort und der subjektiven Einschätzung von Experten beurteilt werden könnten. Die Berner Fachhochschule habe im Rahmen ihrer Forschungsarbeit und der Untersuchung von unterschiedlichen Materialien einen Vorschlag für die Definition eines blendfreien Materials erarbeitet (Gutachten Ziff. 4.2 [Bg1-act. 19]). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass "das nach Osten gerichtete Dach einige Indikatoren auf[weist], welche bei der Installation einer Photovoltaikanlage mit Standardmodulen, auf störende Blendungen für den Nachbarn auf der Parzelle M._____ [sic] hinweisen" (Gutachten Ziff. 4.3 [Bg1-act. 19]). In solchen Fällen, in denen in der Planung von neuen Anlagen die prognostizierten bzw. festgestellten Blendungen als

  • 19 - übermässig beurteilt werden, sind gemäss Vollzugshilfe des BAFU "Massnahmen zur Reduktion der Einwirkungen zu prüfen und umzusetzen" (Vollzugshilfe BAFU, S. 46, Ziff. 6.1.4). Wie der Vollzugshilfe des BAFU zu entnehmen ist, hängt die Blendungswirkung von spiegelnden Flächen im Wesentlichen von der Intensität der Reflexionen und deren Einwirkdauer ab. "Die Intensität der Reflexionen ihrerseits ist abhängig von der Oberflächenbeschaffenheit des Materials und vom Einstrahlungswinkel der Sonne. Mit speziellen Behandlungen der Oberfläche (sog. strukturierte «antireflex» Glasoberflächen) kann die Intensität der Reflexionen vermindert werden, indem das reflektierte Licht stärker gestreut wird. Durch die daraus resultierende Bündelaufweitung beim reflektierten Sonnenstrahl ist die Intensität am Einwirkort geringer, aber die Dauer der Einwirkung kann sich verlängern" (Vollzugshilfe BAFU, S. 41, Ziff. 6.1.1). Als Massnahmen führt die Vollzugshilfe des BAFU beispielsweise die geeignete Materialwahl (je nach Situation Verkürzung der Blendungsdauer durch glatte Oberflächen oder Verringerung der Intensität durch strukturierte Oberflächen; allenfalls Auftragen von Beschichtungen) auf (Vollzugshilfe BAFU, S. 46, Ziff. 6.1.4). Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, weist eine satinierte Oberfläche Vorteile bei der Reduktion der Leuchtstärke der Reflexion auf. Gemäss Bericht "Reflexionsmessungen an Solargläsern, Outdoor-Messungen", der Berner Fachhochschule vom 21. Februar 2023, welcher im Auftrag der Megasol Energie AG entstanden ist, wurden Reflexionsmessungen an zwei Solarmodulen durchgeführt: Einerseits mit einem Modul der "ZeroReflect Technologie" und andererseits mit einem Standard Solarglas. Das Modul "ZeroReflect" weise bei allen Winkeln eine deutlich tiefere Leuchtdichte auf als das Modul mit Standard-Solarglas. Im Vergleich zu satiniertem Glas sei die Leuchtdichte Modul "ZeroReflect" insbesondere bei flachem Winkel etwas höher; es liege jedoch immer noch teilweise deutlich unterhalb der Leuchtdichte eines blendarmen Deflect-

  • 20 - Moduls (Bf-act. 7, Bg1-act. 18). Vorliegend empfiehlt der Gutachter, "auf dem Ost Dach, ein Modul mit einer «blendfreien» Oberflächenvergütung einzusetzen". Der Beschwerdegegner hat sich nachträglich zur Installation von Standardmodulen mit einem Solarglas "Fjord – ZeroReflect" bereit erklärt. Gemäss dem Gutachten "erfüllt [dieses] den Vorschlag der Leuchtdichten für ein «blendfreies» Modul gemäss den Untersuchungen der Berner Fachhochschule (Kapitel 6.2) nur sehr knapp, was auch die Messungen aus dem Testreport MSOL2211200J vom SPF bestätigen" (Gutachten Ziff. 4.3 [Bg1-act. 19]). Der Gutachter weist zudem darauf hin, dass es sich bei den Grenzwerten nur um einen Vorschlag handelt. 7.3.Die vorliegend gewählten Standardmodule mit dem Solarglas "Fjord – ZeroReflect" erfüllen somit den Vorschlag der Leuchtdichten für ein «blendfreies» Modul gemäss den Untersuchungen der Berner Fachhoch- schule, wenn auch nur sehr knapp. Die gewählten Module mit dem Solarglas "Fjord – ZeroReflect" sind vor dem Hintergrund der vorstehen- den Ausführungen als Solaranlage, welche "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt wird, zu qualifizieren. Dennoch gilt es festzuhalten, dass insbesondere die Beobachtungspunkte am Haus auf Parzelle M._____ als kritisch einzustufen sind. Ob die Solaranlage nach der Realisierung tatsächlich störende Reflexionen verursacht, kann erst nach erfolgter Realisierung und grundsätzlich nur aufgrund von Begehungen vor Ort und der subjektiven Einschätzung von Experten beurteilt werden. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, könnten sowohl die Module auf der Ost- als auch diejenigen auf der Westdachfläche störende Blendungen verursachen. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass es den Beschwerdeführern oder auch anderen potenziell betroffenen Nachbarn jederzeit offensteht, nach Erstellung der Anlage eine Immissionsklage einzureichen, wenn von der Solaranlage störende, übermässige Reflexionen ausgehen sollten.

  • 21 - 8.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die vorliegend gewählten Standardmodule auf der östlichen Dachfläche zudem mit dem Solarglas "Fjord – ZeroReflect" ausgestattet sind, weshalb die geplante Solaranlage als Solaranlage, welche "nach dem Stand der Technik reflexionsarm" ausgeführt wird, zu qualifizieren ist. Da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 32a Abs. 1 RPV erfüllt sind, handelt es sich bei der vorliegenden Solaranlage gemäss Art. 18a RPG i.V.m. Art. 32a RPV um eine Solaranlage, welche im Meldeverfahren und ohne Baubewilligung realisiert werden kann. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen bei der streitgegenständlichen Beurteilung nicht überschritten und auch unter Berücksichtigung von Art. 18a Abs. 4 RPG die Anlage zurecht als von der Bewilligungspflicht ausgenommen beurteilt. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, von der fachlich abgestützten Beurteilung der Vorinstanz abzuweichen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 9.1.Gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG trägt im Rechtsmittel- und im Klageverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten, wobei mehrere Parteien diese zu gleichen Teilen zu übernehmen haben, soweit die Behörde nichts anderes entscheidet (Abs. 2). Angesichts des Verfahrensausgangs sind daher die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 3'000.-- festgesetzt. 9.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem

  • 22 - amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin steht damit keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF504.-- zusammenCHF3'504.-- gehen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der A._____ AG und B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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