VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 93 5. Kammer VorsitzStöhr RichterInBrun und Audétat AktuarinLanfranchi URTEIL vom 20. August 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schawalder, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdegegnerin und C._____, Beschwerdegegner betreffend Planungszone (Unterstellung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 19. Februar 2019 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ über das gesamte Gemeindegebiet eine Planungszone zu erlassen, u.a. mit dem Zweck, die Bauzonen (Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) entsprechend den Vorgaben von Art. 15 RPG sowie des kantonalen Richtplans – Siedlung (KRIP-S) zu überprüfen und anzupassen. Die Planungszone wurde einstweilen für eine Dauer von zwei Jahren beschlossen und trat mit der Publikation im Kantonsamtsblatt vom
  1. Februar 2019 in Kraft. 2.Währenddessen erarbeitete die Gemeinde das kommunale räumliche Leitbild (KRL). Daraus geht hervor, dass die mobilisierbare Kapazitätsreserve fast ausschliesslich innerhalb des noch nicht überbauten Gebiets besteht. Im KRL wurden für die einzelnen Siedlungsbereiche auch bereits die Gebiete mit Auszonungspotential gekennzeichnet. Ein grosses Auszonungsgebiet bietet dabei etwa die D.. Auch in E. bieten sich gemäss KRL mehrere Flächen für eine Auszonung an, Parzelle 1272 wurde demgegenüber dem Entwicklungsgebiet Wohnen zugeordnet. 3.An der Sitzung vom 4. Februar 2021 beschloss der Gemeindevorstand die Planungszone um zwei Jahre zu verlängern. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) stimmte der Verlängerung mit Verfügung vom 23. Februar 2021 zu. Die Verlängerung der Planungszone, die wiederum das ganze Gemeindegebiet umfasste, wurde am 11. März 2021 im Kantonsamtsblatt publiziert. 4.Infolge einer Anfrage von C._____ betreffend den Neubau eines Wohnhauses auf den Teilparzellen 639 und 654 (heute Parzelle 1272) in der Dorfzone von E., Gemeinde B., beschloss der
  • 3 - Gemeindevorstand an seiner Sitzung vom 20. Januar 2022, die beiden Teilparzellen aus der Planungszone zu entlassen und zur Bebauung freizugeben. Dieser Beschluss erfolgte, gemäss Angaben der Gemeinde, vor dem Hintergrund, dass nach dem Stand der inzwischen weit fortgeschrittenen Revision der Nutzungsplanung davon auszugehen sei, dass der Bereich der heutigen Parzelle 1272 in der Bauzone verbleiben werde. Der Beschluss über die Entlassung der beiden Teilparzellen 639 und 654 aus der Planungszone wurde nicht im Kantonsamtsblatt publiziert. 5.Daraufhin reichte C._____ bei der Gemeinde B._____ ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus auf Parzelle 1272 ein. 6.Am 26. September 2022 gelangten mehrere Personen, darunter A._____ und A.B., schriftlich u.a. an die Bauherrschaft und an die Gemeinde, mit dem Anliegen, dass die Baupläne in einigen Punkten überarbeitet werden sollten. Im entsprechenden Schreiben führten sie aus, dass sie es grundsätzlich begrüssen würden, wenn C.A. und C._____ ihr Bauvorhaben in E._____ verwirklichten. Mit dem Neubau werde eine Lücke im Dorfbild geschlossen. Allerdings würden u.a. die Gesamtproportionen des Bauvolumens und die Fassadengestaltung unausgewogen erscheinen. Zudem stelle sich die Frage, ob im sensiblen Umfeld des historischen Dorfes E., welches im ISOS aufgeführt sei, nicht ein Architekturbüro beigezogen werden müsse, das sich mit dem "Bauen im historischen Bestand" auskenne. 7.In der Folge zog C. sein Baugesuch zurück, um es mit einem neu beigezogenen Architekten und unter Einbezug von F._____, der kommunalen Bauberaterin, zu überarbeiten.

  • 4 - 8.Am 12. Januar 2023 beschloss der Gemeindevorstand die geltende Planungszone wiederum um zwei Jahre zu verlängern. Das DVS stimmte der Verlängerung mit Verfügung vom 31. Januar 2023 zu. Gemäss der im Kantonsamtsblatt veröffentlichten Publikation vom 23. März 2023 umfasst die Planungszone das ganze Gemeindegebiet. 9.Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 gelangten A._____ und A.B._____ mit dem Antrag an die Gemeinde, es sei die Parzelle 1272 (wieder) der Planungszone zu unterstellen. 10.Der Gemeindevorstand wies diesen Antrag mit Entscheid vom

  1. September 2023 (mitgeteilt am 12. September 2023) ab. Begründend führte er aus, dass sich die Gemeinde im Zuge der Erarbeitung des KRL zusammen mit dem Ortsplaner und unter Einbezug der Gemeindebevölkerung intensiv mit der angestrebten langfristigen räumlichen Entwicklung in der Gemeinde befasst habe. Das im Mai 2020 erlassene KRL zeige u.a. konkret auf, wo das Potential für Auszonungen gegeben sei, und wo sich Gebiete mit baulichen Entwicklungsmöglichkeiten befinden. Die Parzelle 1272 in E._____ sei dabei dem "Entwicklungsgebiet Wohnen" zugeordnet worden. Die seither erfolgte weitere Konkretisierung der Ortsplanungsrevision habe ebenfalls ergeben, dass die Belassung der Parzelle 1272 in der Bauzone mit den Vorgaben von Art. 15 RPG und des KRIP-S vereinbar sei und daher das Planungsziel der Reduktion der Bauzonen nicht negativ präjudiziere. Auch das ISOS stünde dem nicht entgegen. 11.Am 14. September 2023 reichte C._____ erneut ein Baugesuch für den Neubau eines Wohnhauses auf Parzelle 1272 ein. Dieses wurde vom
  2. September bis am 4. Oktober 2023 öffentlich aufgelegt.
  • 5 - 12.Am 21. September 2023 erhoben A._____ und A.B._____ Einsprache gegen das Bauprojekt und machten geltend, dass das Grundstück 1272 bzw. das Baugesuch der Planungszone zu unterstellen seien. Gleichentags erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Entscheid des Gemeindevorstands vom
  1. September 2023 über die Nichtunterstellung der Parzelle 1272 unter die Planungszone Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie was folgt: 1.Parzelle 1272, Grundbuch B., sei der Planungszone vom 4. Februar 2021, verlängert am 12. Januar 2023, zu unterstellen. 2.Evt. sei das Baugesuch Nr. 2023-47 der Planungszone vom 4. Februar 2021, verlängert am 12. Januar 2023, zu unterstellen. 3.Es sei eine Stellungnahme des kantonalen Amtes für Denkmalschutz zur Nichtunterstellung unter die Planungszone sowie zur Auszonung von Parzelle 1272, Grundbuch B., einzuholen. 4.Es sei eine Stellungnahme des Bundesamtes für Kultur, Sektion Heimatschutz und Denkmalpflege/ISOS, Bern, zur Nichtunterstellung unter die Planungszone sowie zur Auszonung von Parzelle 1272, Grundbuch B., einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Gemeinde B. über das Baugesuch Nr. 2023-47 entschieden habe und feststehe, ob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde erhebt. In Bezug auf die Eintretensvoraussetzungen führten die Beschwerdeführer aus, die vorliegende Beschwerde sei unabhängig davon, ob vorliegend (wie bei Entscheiden über die Unterstellung von
  • 6 - Parzellen unter die Planungszone) die 10-tägige oder die (allgemeine) 30- tägige Beschwerdefrist gelte, rechtzeitig eingereicht worden. Materiell brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Gemeinde müsse zahlreiche Parzellen in der Bauzone auszonen. Es sei jedoch Aufgabe der laufenden Ortsplanungsrevision diese Parzellen zu bestimmen und nicht Sache des KRL bzw. des Gemeindevorstands. Jetzt bereits Parzellen aus der Planungszone zu entlassen, präjudiziere die gesamte Revision der Ortsplanung. Es gehe nicht an, dass der Gemeindevorstand gewisse Parzellen bevorzuge und damit die Chancen übriger Eigentümer von noch eingezonten Parzellen verschlechtere. Eine Nichtunterstellung unter die Planungszone bzw. die Erteilung einer Baubewilligung sei mit der Planungszone nur vereinbar, wenn die Zuweisung der Bauparzelle zur Nichtbauzone nicht ernsthaft in Frage komme bzw. ausgeschlossen werden könne. Dies sei bei der Parzelle 1272, aufgrund ihrer Lage am Ortsrand, nicht der Fall. Zudem habe die Gemeinde in ihrem Entscheid die Vorgaben und Ziele des ISOS nur ungenügend berücksichtigt. 13.Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2023 beantragt C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), der Sistierungsantrag sei abzuweisen. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2023 beantragte auch die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin oder Gemeinde) die Abweisung des Sistierungsantrags. 14.Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführer am Sistierungsantrag fest. 15.Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wies die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch ab und hielt zudem fest, dass die Kostenregelung dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten werde.

  • 7 - 16.In der Vernehmlassung vom 16. November 2023 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, die Frist für die Geltendmachung der erneuten Unterstellung seiner Parzelle unter die Planungszone sei bereits längstens verstrichen und verwirkt, zumal der Beschluss vom 20. Januar 2022 seitens Beschwerdeführer unangefochten geblieben sei. Die Beschwerdeführer hätten bereits im Frühjahr 2022 gewusst, dass seine Parzelle aus der Planungszone entlassen worden sei, hätten jedoch erst am 19. Juli 2023 die erneute Unterstellung verlangt, wohl mit dem einzigen Ziel, sein konkretes Bauprojekt zu torpedieren. Ferner sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführer durch die Nichtunterstellung seiner Parzelle unter die Planungszone in ihren rechtlich geschützten Interessen überhaupt tangiert sein sollten. Es sei wohl unbestritten, dass die Belassung seiner Parzelle in der Bauzone keinen Einfluss auf die Parzelle der Beschwerdeführer und deren Zoneneinteilung haben werde. Sinn und Zweck der Planungszone liege in der vorsorglichen Sicherung der Nutzungsplanung durch die Gemeinde und nicht der privaten Verhinderung von Bauprojekten. Entsprechend sei den Beschwerdeführern im konkreten Fall die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Hinsichtlich der Gründe, weshalb seine Parzelle nicht der Planungszone zu unterstellen sei, verwies der Beschwerdegegner im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 17.Mit Vernehmlassung vom 20. November 2023 verlangte die Gemeinde, die Beschwerde sei abzuweisen. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Entlassung der Bauparzelle aus der Planungszone die künftige Planung weder erschweren noch dieser entgegenstehen würde. Eine Auszonung der Bauparzelle im Rahmen der laufenden Ortsplanungsrevision sei, auch unter dem Blickwinkel des

  • 8 - ISOS, eindeutig nicht vorgesehen, und zur Erreichung einer bundesrechtskonformen Bauzonengrösse auch nicht notwendig. Für die vorliegend zu beurteilende Frage sei die konkrete Ausgestaltung des geplanten Bauvorhabens grundsätzlich nicht entscheidend. Entsprechende Fragen müssten im Baubewilligungsverfahren geklärt werden. 18.Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer in der Replik vom 14. Dezember 2023, des Beschwerdegegners in der Duplik vom 11. Januar 2024, der Gemeinde in der Duplik vom 1. Februar 2024, der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 14. Februar 2024 und des Beschwerdegegners in der Eingabe vom 27. Februar 2024 wird, soweit dies für den Verfahrensausgang massgeblich ist, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der am 7. September 2023 erlassene Entscheid des Gemeindevorstands über die Nichtunterstellung des Grundstücks 1272 unter die Planungszone. Es sei in diesem Zusammenhang betont, dass dieser Entscheid aufgrund eines selbständigen Gesuchs der Beschwerdeführer ergangen ist, die genannte Parzelle (wiederum) der Planungszone zu unterstellen, und das eigentliche Baubewilligungsverfahren betreffend das konkrete Bauprojekt noch bei der Gemeinde hängig ist. Die Beschwerdeführer wenden sich in der Beschwerde einzig gegen die Nichtunterstellung der Parzelle 1272 unter die Planungszone bzw. beantragen in ihrem Hauptbegehren (Ziff. 1) deren Unterstellung. Im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen ist indes zunächst zu prüfen, ob resp. unter welchen Voraussetzungen gegen den angefochtenen Entscheid Beschwerde erhoben werden kann.

  • 9 - 1.1.Einleitend sei noch angemerkt, dass die Rechtmässigkeit des ursprünglichen Beschlusses des Gemeindevorstands vom 20. Januar 2022, womit er – ohne amtliche Publikation – Teile der Parzellen 639 und 654 (heute Parzelle 1272) aus der Planungszone entliess, vorliegend nicht Streitgegenstand bildet und infolgedessen nicht weiter vertieft werden muss. 1.2.Im Entscheid R 21 66 vom 24. Januar 2023 (PVG 2023 Nr. 14) hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone (sog. Unterstellungsentscheid) ein Zwischenentscheid darstellt und damit einer verfahrensleitenden Anordnung gleichkommt, weshalb die 10-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Anwendung gelangt (vgl. hierzu auch Urteil des Verwaltungsgericht [VGU] R 21 97 vom 29. März 2023 E.1.2 f.). In casu stellt sich daher die Frage, ob der umgekehrte Fall, also der Entscheid über die Nichtunterstellung eines Grundstücks unter die Planungszone (nachfolgend: Nichtunterstellungsentscheid), ebenfalls als Zwischenentscheid bzw. als verfahrensleitende Anordnung zu qualifizieren ist. Zu beachten ist hierbei, dass der Begriff "Zwischenentscheid" i.S.d. VRG umfassend zu verstehen ist und sich nicht auf verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen beschränkt (vgl. Botschaft der Regierung vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6 / 2006 – 2007, S. 546 und 551). 1.3.1.Mit dem Nichtunterstellungsentscheid vom 7. September 2023 hat die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass aus ihrer Sicht, die Überbauung der Parzelle 1272 der Planungszone bzw. der damit gesicherten zukünftigen Nutzungsplanung nicht entgegensteht. Im Normalfall erfolgt ein solcher Entscheid im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, d.h. nach Einreichung eines Baugesuchs durch den Bauherrn. In casu erfolgte

  • 10 - dieser Entscheid jedoch aufgrund eines selbständigen Antrags der Beschwerdeführer (die sich wohl wegen der vorzeitigen Entlassung der Bauparzelle aus der Planungszone dazu veranlasst sahen), mithin ausserhalb bzw. noch vor Einleitung des eigentlichen Baubewilligungsverfahrens. Allerdings beschlägt die Frage der Unterstellung bzw. Nichtunterstellung eine Rechtsfrage im Hinblick auf das noch zu prüfende Bauprojekt. Da mit dem vorliegenden Nichtunterstellungsentscheid kein Verfahren abgeschlossen wird, handelt es sich dabei nicht um einen Endentscheid. Vielmehr muss die Unterstellung bzw. Nichtunterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone im Baubewilligungsverfahren (nochmals) geprüft und entschieden werden (vgl. hierzu auch VGU R 23 36 vom 20. August 2024 E.5.5, wonach die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der geltenden Planungszone Bestandteil der ordentlichen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und somit Bestandteil der Baubewilligung sein muss). Angesichts der Tatsache, dass die Gemeinde über das eigentliche Bauprojekt noch nicht entschieden hat und demzufolge auch noch kein Bauentscheid (resp. Endentscheid) vorliegt, handelt es sich beim vorliegenden Nichtunterstellungsentscheid erst um einen Zwischenentscheid. 1.3.2.Grundsätzlich führt ein Nichtunterstellungsentscheid – anders als ein (verfahrensleitender) Unterstellungsentscheid – nicht zur Sistierung des Baubewilligungsverfahrens, sondern hat vielmehr zur Folge, dass (ohne Sistierung) direkt über das geplante Bauvorhaben entschieden werden kann und muss. Ein Nichtunterstellungsentscheid wirkt sich aber insofern verfahrensleitend aus, als damit das Baubewilligungsverfahren fortgesetzt wird. Er ist mithin ein verfahrensleitender Schritt auf dem Weg zur Beschlussfassung über die Baubewilligung. Entsprechend ist der vorliegende Nichtunterstellungsentscheid – der im Hinblick auf das zu

  • 11 - beurteilende Bauprojekt auf Parzelle 1272 erlassen wurde – nach Auffassung des Gerichts ebenfalls als "verfahrensleitende Anordnung" zu qualifizieren. Somit kommt vorliegend die 10-tägige Anfechtungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VRG zur Anwendung, wobei diese unbestrittenermassen eingehalten ist. 1.3.3.Es stellt sich nun aber die Frage, ob in casu die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von verfahrensleitenden Anordnungen gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG gegeben sind. Gemäss dieser Bestimmung sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie: für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). 1.4.Vorliegend legen die Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Nichtunterstellung des Grundstücks 1272 unter die Planungszone für sie einen Nachteil zur Folge hätte, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt. Ein solcher Nachteil ist auch nicht ersichtlich. Anders als bei einem Unterstellungsentscheid, bei dem für den Betroffenen die Dauer der durch die Planungszone geschaffenen vorläufigen Eigentumsbeschränkung für immer "verloren" geht, erleiden die Beschwerdeführer vorliegend keinen für sie nachteiligen Zeitverlust. Vorliegend ist zudem aktenkundig, dass die Beschwerdeführer gegen das konkrete Baugesuch am 21. September 2023 Einsprache erhoben haben und in diesem Zusammenhang wiederum beantragten, das Grundstück 1272 bzw. das entsprechende Baugesuch der Planungszone zu unterstellen. Folglich wird die Gemeinde im Rahmen des Einspracheverfahrens ohnehin über die Frage der Unterstellung/Nichtunterstellung entscheiden müssen. Da der

  • 12 - Rechtsschutz der Beschwerdeführer betreffend die Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone im noch hängigen Baubewilligungsverfahren gewährleistet ist, erwächst den Beschwerdeführern aus dem Nichtunterstellungsentscheid vom

  1. September 2023 kein Nachteil, der sich später nicht mehr beheben lässt. Die Anfechtungsvoraussetzungen gemäss lit. a sind entsprechend nicht erfüllt. 1.5.Der Entscheid vom 7. September 2023 enthält eine Rechtsmittelbelehrung und ist demnach grundsätzlich als selbständig anfechtbar zu betrachten. Indes kann nicht gesagt werden, dass durch dessen Anfechtung das Verfahren vereinfacht würde, zumal dieser Entscheid – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – im Widerspruch steht mit der Koordinationspflicht gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) und dem daraus abgeleiteten Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, wonach ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft werden muss (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018 E.2.5). 1.5.1.Das in Art. 88 KRG statuierte Koordinationsgebot verfolgt (in Umsetzung der bundesrechtlichen Minimalanforderungen von Art. 25a RPG sowie in Nachachtung von Art. 33 Abs. 4 RPG, wonach einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen sind) u.a. den Zweck, eine Staffelung der Verfahren und damit die Wiederholung von Einsprache- und Rechtsmittelverfahren zu inhaltlich gleichen oder gleichartigen Streitpunkten zu vermeiden. Der Instanzenzug soll nicht mehrmals durchlaufen werden müssen. Gleichzeitig ist erforderlich, dass die Parteirechte der Einsprache‑ und Rechtsmittelbefugten und sonstigen Verfahrensbeteiligten nicht beschränkt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_617/2017 vom 25. Mai 2015 E.2.5 und 1C_236/2013
  • 13 - vom 4. Februar 2014 E.3.1 und 3.3; vgl. zum Ganzen auch PVG 2023 Nr. 11 = VGU R 21 108 vom 3. Oktober 2023 E.3.3.4). 1.5.2.Das Wesen der Planungszone liegt darin, die künftige Nutzungsplanung zu sichern. Sie stellt indes keine reine Bausperre dar. Bauliche Veränderungen innerhalb der Planungszone sind nur dann unzulässig, wenn sie der beabsichtigten neuen Ordnung widersprechen oder ihre Umsetzung erschweren. Wird dies – wie vorliegend – durch die Gemeinde verneint, so hat der Bauherr einen Anspruch darauf, dass sein Bauvorhaben umgehend geprüft, und sofern es auch die übrigen Bestimmungen des Bundesrechts sowie des kantonalen und kommunalen Rechts einhält, bewilligt wird (vgl. RUCH, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 54 zu Art. 27; GRIFFEL, Raumplanungs- und Baurecht, in a nutshell, 4. Aufl. Zürich/St. Gallen 2021, S. 118 mit weiteren Hinweisen). Ein selbständiger Nichtunterstellungsentscheid, ohne materielle Prüfung des Bauprojekts, ist für den Bauherrn indes praktisch nutzlos. Dies umso mehr, als durch die Anfechtung des vorliegenden Nichtunterstellungsentscheids die Beschlussfassung über das eigentliche Bauprojekt resp. der konkrete Bauentscheid noch zusätzlich hinausgezögert wird. Diese Verzögerung ist nicht gerechtfertigt, zumal sich die Gemeinde im Bau- und Einspracheentscheid ohnehin mit der Frage der Unterstellung des konkreten Bauvorhabens unter die Planungszone wird befassen müssen und damit der Rechtsschutz der Einsprachebefugten im Baubewilligungsverfahren gewährleistet ist (vgl. E.1.4 vorstehend). Abgesehen davon ist in casu, aufgrund der Einsprache der Beschwerdeführer gegen das konkrete Bauprojekt, nach der noch ausstehenden Eröffnung des Bauentscheids mit neuen Rechtsmitteln zum inhaltlich gleichen Streitpunkt – namentlich betreffend die Unterstellung

  • 14 - des Baugesuchs unter die Planungszone – zu rechnen. Eine solche Staffelung von Verfahren über dasselbe Bauprojekt widerspricht den Grundsätzen der Verfahrenskoordination und der Einheit des Bauentscheids, wonach ein geplantes Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft werden muss. Vor diesem Hintergrund erscheint die selbständige Anfechtung des vorliegenden Nichtunterstellungsentscheids, ausserhalb des eigentlichen Baubewilligungsverfahrens und noch bevor die Gemeinde das konkrete Bauprojekt beurteilt hat, als nicht sachdienlich. 1.5.3.Aus den oben genannten Gründen kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, dass der Nichtunterstellungsentscheid vom 7. September 2023 nicht zur Vereinfachung des Verfahrens beiträgt und somit die Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 4 lit. b VRG auch nicht erfüllt sind. 1.6.Nach dem Gesagten ist demnach festzuhalten, dass auf den Hauptantrag (Ziff. 1 im Rechtsbegehren) nicht eingetreten werden kann. Auf den Eventualantrag (Ziff. 2 im Rechtsbegehren), wonach das Baugesuch vom

  1. September 2023 der Planungszone zu unterstellen sei, kann ebenfalls nicht eingetreten werden, zumal sich der angefochtene Entscheid (vom
  2. September 2023 und damit früheren Datums) dazu nicht äussert und diese Frage somit ausserhalb des Streitgegenstands liegt (vgl. hierzu auch R 19 36 vom 4. Mai 2020 E.4, wonach Streitgegenstand nur sein kann, was Inhalt des angefochtenen Entscheides bildet bzw. was richtigerweise Inhalt dieses Entscheides hätte sein sollen und R 17 101 vom 19. Juni 2018 E.1.3, wonach die Rechtsmittelinstanz Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, nicht beurteilen kann). Schlussendlich erübrigt sich damit auch die Einholung der beantragten Stellungnahmen (Ziff. 3 und Ziff. 4 im Rechtsbegehren).
  • 15 - 2.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'000.00 und den Kanzleiauslagen, zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführer. Dem obsiegenden, aber nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner und der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Gemeinde wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 1 und 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF333.00 zusammenCHF2'333.00 gehen zulasten von A._____ und A.B._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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