VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 23 71
5. Kammer
VorsitzBrun
RichterinnenPedretti und von Salis
AktuarinKuster
URTEIL
vom 23. Januar 2024
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler,
Beschwerdeführerin
gegen
B. und C.,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher,
Beschwerdegegner
und
Stadt D.,
Beschwerdegegnerin
betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)
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2 -
I. Sachverhalt:
1.Mit Beschluss vom [...], mitgeteilt am [...], erteilte der Stadtrat D._____
A._____ die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses [...] auf
dem Grundstück Nr. Z.3._____ unter Auflagen. Die Baueinsprache von
C._____ und B._____ wurde abgewiesen.
2.Hiergegen erhoben C._____ und B._____ mit Datum vom 26. August
2022 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
(Verfahren R 22 66) mit dem Antrag, der Baubescheid vom [...] sei
aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerinnen.
3.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 beantragte A._____
(Bauherrin) in erster Linie die Abweisung der Beschwerde vom 26. August
2022; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführer. Auch die Stadt D._____ beantragte in ihrer
Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde;
unter gesetzlicher Koten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdeführer.
4.Am 10. November 2022 hielten C._____ und B._____ replicando an ihren
bisherigen Rechtsbegehren fest. In beweismässiger Hinsicht beantragten
sie, es sei das Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden mit der
Beantwortung der Frage zu beauftragen, ob es sich beim Wald auf den
Grundstücken Nrn. Z.1., Z.2., Z.3._____ und Z.4._____ um
Hochwald oder um Niederwald im Sinne von Art. 29 KwaG handle.
5.In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2022 hielt die Stadt D._____ an ihren
bisherigen Anträgen fest. Auch A._____ (Bauherrin) hielt am
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3 -
- Dezember 2022 duplicando an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest,
wobei sie einen (weiteren) Eventualantrag stellte.
6.Nachdem ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt worden war bzw. die
Stadt D._____ sowie A._____ (Bauherrin) auf das Einreichen einer
Quadruplik verzichtet hatten, informierte der im Verfahren R 22 66
zuständige Instruktionsrichter die Parteien über die beabsichtigte
Einholung eines Amtsberichts beim Amt für Wald und Naturgefahren
(AWN). Gegenstand dieses Amtsberichts sei folgende Frage: "Um was für
eine Art von Wald handelt es sich auf dem Grundstück Nr. Z.3._____
(E.), Grundbuch D.?" Gleichzeitig räumte er den Parteien die
Möglichkeit ein, bis am 3. Juli 2023 zusätzliche Fragen zu Handen des
AWN zu unterbreiten.
7.Hiervon machten sowohl C._____ und B._____ als auch A._____
(Bauherrin) mit Eingaben vom 3. Juli 2023 Gebrauch. Erstere liessen sich
mit Schreiben vom 13. Juli 2023 zur Eingabe von A._____ vernehmen,
welche in der Folge auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete.
8.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2023 entschied der im
Verfahren R 22 66 zuständige Instruktionsrichter sodann was folgt:
"1.[...]
2.Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 [A., Bauherrin;
Anmerkung des Gerichts] vom 3. Juli 2023
Ausgangslage:
Die Beschwerdegegnerin 2 hat in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2023 die
nachfolgenden Fragen formuliert:
2.[...]
3.Der damalige Regionalforstingenieur F. qualifizierte
den massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016
(Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als
Niederwald. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen:
Aus welchen Gründen ist die Auffassung von F._____ nicht
zutreffend?
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4.In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur
Duplik vom 19. Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur
ETH/SIA G._____ (ebenfalls) zum Ergebnis, dass der
massgebliche Wald als Niederwald zu qualifizieren ist. Sollte
das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen
Gründen ist die Auffassung von G._____ nicht zutreffend?
5.[...]
6.[...]
2.1.[...]
2.2.Die Frage 3 wird dem ANW [recte: AWN] nicht unterbreitet.
Begründung:
[...]
2.3.Die Frage 4 wird dem ANW [recte: AWN] nicht unterbreitet:
Begründung:
[...]
2.4.[...]
2.5.[...]
3.Rechtsmittelbelehrung
Die vorliegende prozessleitende Verfügung kann innert 10 Tagen seit
Erhalt beim Verwaltungsgericht Graubünden mittels
Prozessbeschwerde angefochten werden (Art. 42 Abs. 1 VRG)."
9.Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob A._____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. August 2023
Prozessbeschwerde mit folgenden Anträgen:
1.Die prozessleitende Verfügung vom 10. August 2023 sei abzuändern
und dem Amt für Wald und Naturgefahren seien ergänzend zu den
Fragen in der prozessleitenden Verfügung folgende Fragen zusammen
mit dem Schreiben von F._____ vom 22. August 2016 und das
Gutachten vom 8. Dezember 2022 sowie die Rechtsschriften zu
unterbreiten:
Der damalige Regionalforstingenieur F._____ qualifizierte den
massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016 (Beilage 1 zur
Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als Niederwald. Sollte das
AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die
Auffassung von F._____ nicht zutreffend?
In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur Duplik vom
- Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur ETH/SIA G._____
(ebenfalls) zum Ergebnis, dass der massgebliche Wald als Niederwald
zu qualifizieren ist. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus
welchen Gründen ist die Auffassung von G._____ nicht zutreffend?
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2.Eventualiter seien dem Amt für Wald und Naturgefahren zwecks
Erstellung des Amtsberichts das Schreiben von F._____ vom
- August 2016, das Gutachten vom 8. Dezember 2022 sowie die
Rechtsschriften zu unterbreiten."
10.In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 unterstützte die Stadt
D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die in der Beschwerde
gemachten Anträge und Ausführungen. C._____ und B._____
(nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichteten mit Schreiben vom
- Oktober 2023 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen
Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende
Verfügung des im Verfahren R 22 66 zuständigen Instruktionsrichters vom
- August 2023, worin dieser über die Einholung eines Amtsberichts beim
AWN bzw. die diesem zu unterbreitenden Fragen entschied. Gemäss
Art. 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG;
BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn
Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Sie sind indessen
nur anfechtbar, wenn sie a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur
Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt,
oder b) ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn
sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (Art. 49
Abs. 4 VRG). Die vorliegend umstrittene prozessleitende Verfügung wurde
ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen. Auf die fristgerecht
eingereichte Prozessbeschwerde ist somit – unter Vorbehalt der
nachstehenden Erwägung 3.3.3 – einzutreten. Die übrigen
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Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen
Anlass.
2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der im Verfahren R 22 66
zuständige Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
- August 2023 darauf verzichten durfte, die von der Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2023 (Eingabe als Beschwerdegegnerin 2
im Verfahren R 22 66) formulierten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 dem
AWN zu unterbreiten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts erstreckt
sich dabei auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. a und
b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Das
Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle
desjenigen des im Verfahren R 22 66 zuständigen Instruktionsrichters
setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu
akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene
(vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U
19 96 vom 29. Januar 2020 E.2, U 19 83 vom 12. November 2019 E.2.2
m.w.H.).
3.Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG;
BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten
Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder
Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls
vorsorgliche Verfügungen. Ziel der Verfahrensleitung ist es, die
Beschwerde zur Entscheidreife zu führen. Dabei ist die mit der
Verfahrensleitung betraute Person insbesondere für folgende
Vorkehrungen verantwortlich: Abnahme von Beweisen wie bspw. die
Einholung von Amtsberichten (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches
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Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2021, Rz. 1222; vgl. auch
Rz. 114 und 285).
3.1.Im Verfahren R 22 66 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Parteien
mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf
Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 lit. f VRG [recte: lit. c], gemäss dem Antrag der
Beschwerdeführer, einen Amtsbericht beim AWN einzuholen. Gegenstand
dieses Amtsberichts sei die Frage, um was für eine Art von Wald es sich
auf dem Grundstück Nr. Z.3._____ (E.), Grundbuch D.,
handle. Gleichzeitig räumte er den Parteien die Möglichkeit ein, bis am
- Juli 2023 zusätzliche Fragen zu Handen des AWN zu unterbreiten. Mit
prozessleitender Verfügung vom 10. August 2023 lehnte er unter anderem
folgende von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen ab:
3.1.1.Die Frage 3 der Beschwerdeführerin lautete wie folgt:
"Der damalige Regionalforstingenieur F._____ qualifizierte den
massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016 (Beilage 1 zur
Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als Niederwald. Sollte das AWN diese
Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von F._____
nicht zutreffend?"
Zur Begründung der Ablehnung dieser Frage führte der im Verfahren R 22
66 zuständige Instruktionsrichter was folgt aus:
"Bei der Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 handelt es sich
um ein auf Anfrage des Ehemanns der Beschwerdegegnerin 2 vom
damaligen Regionalforstingenieur verfasstes Schreiben vom 22. August
- Ob es sich beim betreffenden Wald um Niederwald handelt oder nicht,
hat das ANW [recte: AWN] nunmehr zu beurteilen. Würde die Frage 3, wie
von der Beschwerdegegnerin 2 formuliert, zugelassen und das Schreiben
vom 22. August 2016 dem ANW [recte: AWN] unterbreitet, besteht keine
Gewähr für eine unbeeinflusste Beurteilung durch das ANW [recte: AWN].
Zudem dient der durch das ANW [recte: AWN] zu erstellende Amtsbericht
nicht als "Gegenbericht" bzw. "Oberexpertise" zum Schreiben vom 22. August
- Schliesslich wird der Inhalt des Schreibens vom 22. August 2016 von
den Beschwerdeführern bestritten (Replik vom 10. November 2022, S. 2,
Ziff. 2.2.), weshalb dieses dem ANW [recte: AWN] auch aus diesem Grund
nicht zu unterbreiten ist."
3.1.2.Die Frage 4 der Beschwerdeführerin lautete wie folgt:
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"In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur Duplik vom
- Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur ETH/SIA G._____
(ebenfalls) zum Ergebnis, dass der massgebliche Wald als Niederwald zu
qualifizieren ist. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen
Gründen ist die Auffassung von G._____ nicht zutreffend?"
Zur Begründung der Ablehnung dieser Frage führte der im Verfahren R 22
66 zuständige Instruktionsrichter was folgt aus:
"Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Begründung
der Ablehnung der Frage 3 verwiesen werden. Beim Gutachten vom
- Dezember 2022 handelt es sich um ein Parteigutachten (vgl. hierzu bspw.
BGE 141 IV 369, E. 6; BGE 132 III 83, E. 3.4.), da dieses durch die
Beschwerdegegnerin 2 in Auftrag gegeben wurde."
3.2.Die Beschwerdeführerin (Bauherrin und Beschwerdegegnerin 2 im
Verfahren R 22 66) wendet gegen die Ablehnung der Ergänzungsfragen
Nrn. 3 und 4 im Wesentlichen ein, die Fachbehörde müsse sich bei der
Erstellung des Amtsberichts mit allen relevanten sachlichen Aspekten
auseinandersetzen können, insbesondere müsse sie u.a. darlegen
können, inwiefern eine andere (fachliche) Auffassung nicht vertretbar sei.
Um einen dem Gericht dienlichen Bericht verfassen zu können, müsse das
Amt insbesondere auch die zwischen den Parteien umstrittenen
Tatsachen sowie die Prozessgeschichte kennen, damit es sich zu den
gestellten Sachfragen zweckmässig äussern könne. Das AWN solle zwar
von sich aus – aber in Kenntnis aller relevanten Umstände – beurteilen
können, um welche Art Wald (Niederwald oder Hochwald) es sich bei der
Waldfläche entlang des westlich vom E._____ verlaufenden Fusswegs
handle. Eine Fachbehörde sei in der Lage, sich mit den unterschiedlichen
Parteivorbringen vertieft auseinanderzusetzen und gestützt auf ihr
Fachwissen die gestellte Frage zu beantworten, ohne dass sie sich dabei
von den Parteien beeinflussen lasse. Wohl aus diesem Grund habe sich
im Übrigen auch der Vertreter der Beschwerdeführer im Verfahren R 22
66 (d.h. der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren) in der Eingabe
vom 13. Juli 2023 nicht gegen die Fragen 3 und 4 gemäss ihrer Eingabe
vom 3. Juli 2023 gewehrt.
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3.3.Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt –
im Unterschied zu Parteigutachten – ein den Sachverständigengutachten
vergleichbarer Beweiswert zu. Sie können für eine Tatsache den vollen
Beweis erbringen, sofern sie für die streitigen Belange umfassend sind,
auf allseitigen Untersuchungen beruhen, als schlüssig erscheinen,
nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN,
a.a.O., Rz. 777 m.H.a. BGE 125 V 351 E.3b/ee, welcher sich zum
Beweiswert von Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte
äussert; vgl. auch WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3017 m.w.H.). Zwar vermittelt der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
den Parteien keinen unbedingten und gewissermassen formalen
Anspruch darauf, dass ihnen vor der Einholung eines Amtsberichts
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Der im Verfahren R 22 66
zuständige Instruktionsrichter wäre somit befugt gewesen, von sich aus
und ohne vorgängige Konsultation der Parteien zur Ermittlung des
Sachverhalts einen Amtsbericht einzuholen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010 E.2.5.2). Nachdem
er den Parteien nun allerdings die Gelegenheit eingeräumt hatte, dem
Gericht zusätzliche Fragen zu Handen des AWN zu unterbreiten, gilt es
vorliegend die Rechtmässigkeit der prozessleitenden Verfügung vom
- August 2023, worin die von der Beschwerdeführerin gestellten
Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 abgelehnt wurden, zu prüfen.
3.3.1.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erweist sich das Vorgehen
des im Verfahren R 22 66 zuständigen Instruktionsrichters, d.h. dessen
Verzicht, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2023
- 10 -
gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 dem AWN zu unterbreiten, aus
den folgenden Gründen als sachlich nicht vertretbar:
Der Umstand allein, dass dem AWN zwei Beurteilungen betreffend die von
ihm zu beantwortende Frage (um was für eine Art von Wald handelt es
sich auf dem Grundstück Nr. Z.3., Grundbuch D.) überlassen
würden (siehe das Schreiben von F._____ vom 22. August 2016 sowie
das Gutachten von G._____ vom 8. Dezember 2022 [Beilagen 1 und 6 der
Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 22 66]), lässt nicht schon auf
mangelnde Objektivität des AWN bei der Beantwortung dieser Frage
schliessen. Es bedürfte vielmehr besonderer Umstände, welche das
Misstrauen in die mangelnde Objektivität objektiv als begründet
erscheinen liessen. Sodann gab F._____ seine Beurteilung vom
- August 2016 als Regionalforstingenieur des Amts für Wald und
Naturgefahren ab (siehe insbesondere den Briefkopf des Schreibens vom
- August 2016 [Beilage 1 der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 22
66]). Es ist somit davon auszugehen, dass dem AWN die entsprechende
Beurteilung (ohnehin) bereits vorliegt. Darüber hinaus haben sich weder
die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdegegner gegen die
Unterbreitung des Schreibens von F._____ vom 22. August 2016 und des
Gutachtens von G._____ vom 8. Dezember 2022 an das AWN
ausgesprochen (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
- September 2023 und den Vernehmlassungsverzicht der
Beschwerdegegner vom 9. Oktober 2023). Angesichts dessen, dass
Amtsberichte nur dann den vollen Beweis für eine Tatsache erbringen
können, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen
Untersuchungen beruhen, als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.3),
erscheint es darüber hinaus auch aus prozessökonomischen Gründen
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gerechtfertigt, dem AWN die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- Juli 2023 gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 bzw. die
Beurteilung von F._____ vom 22. August 2016 und jene von G._____ vom
- Dezember 2022 von Anfang an zu unterbreiten.
3.3.2.Nach dem Gesagten ist die prozessleitende Verfügung vom 10. August
2023 in Bezug auf den Verzicht des im Verfahren R 22 66 zuständigen
Instruktionsrichters, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- Juli 2023 gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 (und damit
verbunden die Beurteilung von F._____ vom 22. August 2016 und jene
von G._____ vom 8. Dezember 2022) dem AWN zu unterbreiten, somit
unrechtmässig.
3.3.3.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Prozessbeschwerde auch die
Unterbreitung der Rechtsschriften an das AWN beantragt, kann auf diesen
Antrag nicht eingetreten werden, zumal dieser nicht Gegenstand der
vorliegend angefochtenen prozessleitenden Verfügung war. Der
Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich insbesondere
aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigte, dem AWN die
Rechtsschriften der Parteien im Verfahren R 22 66 zu überlassen. Denn
käme das AWN in Übereinstimmung mit den Beurteilungen von F._____
und G._____ zum Schluss, es handle sich beim Wald auf dem Grundstück
Nr. Z.3., Grundbuch D., um Niederwald, so kann davon
ausgegangen werden, dass es sich in der Folge mit den von den
Beschwerdegegnern (bzw. den Beschwerdeführern im Verfahren R 22 66)
in deren Rechtsschriften gegen die Qualifikation des massgeblichen
Waldes als Niederwald angeführten Argumenten auseinanderzusetzen
hätte (vgl. etwa Replik S. 2 f. [Verfahren R 22 66]), zumal den Parteien
gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu Amtsberichten, aus
welchen sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhalts-
und Begründungselemente ergeben, Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des
- 12 -
Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.3.6.2). Im Übrigen haben
sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdegegner gegen
die Unterbreitung der Rechtsschriften an das AWN ausgesprochen (vgl.
die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023
und den Vernehmlassungsverzicht der Beschwerdegegner vom
- Oktober 2023).
4.Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist, und die angefochtene prozessleitende Verfügung vom
- August 2023 ist um die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
- Juli 2023 gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 (vgl. dazu
vorstehende Erwägungen 3.1.1 und 3.1.2) zu ergänzen.
5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl.
VGU U 20 71 vom 21. September 2020 E.3.1).
5.2.Mit Datum vom 12. Oktober 2023 reichte der beschwerdeführerische
Rechtsvertreter dem Gericht eine Honorarnote in der Höhe von
CHF 1'422.50 ein (= Honorar nach Zeitaufwand von 4.75 Stunden à
CHF 270.-- [CHF 1'282.50] zzgl. 3 % Spesenpauschale [CHF 38.50] und
7.7 % MWST [CHF 101.50]). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von
4.75 Stunden erscheint dem Gericht als angemessen und auch der
geltend gemachte Stundenansatz ist zulässig; eine entsprechende
Honorarvereinbarung liegt im Recht. Die Beschwerdeführerin ist somit im
Umfang von CHF 1'422.50 (inkl. Spesen und MWST) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. VGU U 20 71 vom 21. September
2020 E.3.2).
- 13 -
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 10. August 2023 wird
wie folgt ergänzt:
1.1.Frage 2.2:
Der damalige Regionalforstingenieur F._____ qualifizierte den
massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016 (Beilage 1
zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als Niederwald. Sollte
das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist
die Auffassung von F._____ nicht zutreffend?
1.2.Frage 2.3:
In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur Duplik
vom 19. Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur ETH/SIA
G._____ (ebenfalls) zum Ergebnis, dass der massgebliche Wald als
Niederwald zu qualifizieren ist. Sollte das AWN diese Auffassung
nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von G._____
nicht zutreffend?
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.A._____ wird aus der Gerichtskasse mit CHF 1'422.50 (inkl. Spesen und
MWST) entschädigt.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilung]