VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 71 5. Kammer VorsitzBrun RichterinnenPedretti und von Salis AktuarinKuster URTEIL vom 23. Januar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführerin gegen B. und C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner und Stadt D., Beschwerdegegnerin betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit Beschluss vom [...], mitgeteilt am [...], erteilte der Stadtrat D._____ A._____ die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses [...] auf dem Grundstück Nr. Z.3._____ unter Auflagen. Die Baueinsprache von C._____ und B._____ wurde abgewiesen. 2.Hiergegen erhoben C._____ und B._____ mit Datum vom 26. August 2022 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren R 22 66) mit dem Antrag, der Baubescheid vom [...] sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. 3.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 beantragte A._____ (Bauherrin) in erster Linie die Abweisung der Beschwerde vom 26. August 2022; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Auch die Stadt D._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde; unter gesetzlicher Koten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. 4.Am 10. November 2022 hielten C._____ und B._____ replicando an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest. In beweismässiger Hinsicht beantragten sie, es sei das Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden mit der Beantwortung der Frage zu beauftragen, ob es sich beim Wald auf den Grundstücken Nrn. Z.1., Z.2., Z.3._____ und Z.4._____ um Hochwald oder um Niederwald im Sinne von Art. 29 KwaG handle. 5.In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2022 hielt die Stadt D._____ an ihren bisherigen Anträgen fest. Auch A._____ (Bauherrin) hielt am

  • 3 -

  1. Dezember 2022 duplicando an ihren bisherigen Rechtsbegehren fest, wobei sie einen (weiteren) Eventualantrag stellte. 6.Nachdem ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt worden war bzw. die Stadt D._____ sowie A._____ (Bauherrin) auf das Einreichen einer Quadruplik verzichtet hatten, informierte der im Verfahren R 22 66 zuständige Instruktionsrichter die Parteien über die beabsichtigte Einholung eines Amtsberichts beim Amt für Wald und Naturgefahren (AWN). Gegenstand dieses Amtsberichts sei folgende Frage: "Um was für eine Art von Wald handelt es sich auf dem Grundstück Nr. Z.3._____ (E.), Grundbuch D.?" Gleichzeitig räumte er den Parteien die Möglichkeit ein, bis am 3. Juli 2023 zusätzliche Fragen zu Handen des AWN zu unterbreiten. 7.Hiervon machten sowohl C._____ und B._____ als auch A._____ (Bauherrin) mit Eingaben vom 3. Juli 2023 Gebrauch. Erstere liessen sich mit Schreiben vom 13. Juli 2023 zur Eingabe von A._____ vernehmen, welche in der Folge auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete. 8.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2023 entschied der im Verfahren R 22 66 zuständige Instruktionsrichter sodann was folgt: "1.[...] 2.Schreiben der Beschwerdegegnerin 2 [A., Bauherrin; Anmerkung des Gerichts] vom 3. Juli 2023 Ausgangslage: Die Beschwerdegegnerin 2 hat in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2023 die nachfolgenden Fragen formuliert: 2.[...] 3.Der damalige Regionalforstingenieur F. qualifizierte den massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016 (Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als Niederwald. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von F._____ nicht zutreffend?
  • 4 - 4.In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur Duplik vom 19. Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur ETH/SIA G._____ (ebenfalls) zum Ergebnis, dass der massgebliche Wald als Niederwald zu qualifizieren ist. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von G._____ nicht zutreffend? 5.[...] 6.[...] 2.1.[...] 2.2.Die Frage 3 wird dem ANW [recte: AWN] nicht unterbreitet. Begründung: [...] 2.3.Die Frage 4 wird dem ANW [recte: AWN] nicht unterbreitet: Begründung: [...] 2.4.[...] 2.5.[...] 3.Rechtsmittelbelehrung Die vorliegende prozessleitende Verfügung kann innert 10 Tagen seit Erhalt beim Verwaltungsgericht Graubünden mittels Prozessbeschwerde angefochten werden (Art. 42 Abs. 1 VRG)." 9.Gegen diese prozessleitende Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. August 2023 Prozessbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1.Die prozessleitende Verfügung vom 10. August 2023 sei abzuändern und dem Amt für Wald und Naturgefahren seien ergänzend zu den Fragen in der prozessleitenden Verfügung folgende Fragen zusammen mit dem Schreiben von F._____ vom 22. August 2016 und das Gutachten vom 8. Dezember 2022 sowie die Rechtsschriften zu unterbreiten: Der damalige Regionalforstingenieur F._____ qualifizierte den massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016 (Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als Niederwald. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von F._____ nicht zutreffend? In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur Duplik vom
  1. Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur ETH/SIA G._____ (ebenfalls) zum Ergebnis, dass der massgebliche Wald als Niederwald zu qualifizieren ist. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von G._____ nicht zutreffend?
  • 5 - 2.Eventualiter seien dem Amt für Wald und Naturgefahren zwecks Erstellung des Amtsberichts das Schreiben von F._____ vom
  1. August 2016, das Gutachten vom 8. Dezember 2022 sowie die Rechtsschriften zu unterbreiten." 10.In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2023 unterstützte die Stadt D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die in der Beschwerde gemachten Anträge und Ausführungen. C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) verzichteten mit Schreiben vom
  2. Oktober 2023 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die prozessleitende Verfügung des im Verfahren R 22 66 zuständigen Instruktionsrichters vom
  3. August 2023, worin dieser über die Einholung eines Amtsberichts beim AWN bzw. die diesem zu unterbreitenden Fragen entschied. Gemäss Art. 42 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Sie sind indessen nur anfechtbar, wenn sie a) für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt, oder b) ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (Art. 49 Abs. 4 VRG). Die vorliegend umstrittene prozessleitende Verfügung wurde ausdrücklich als selbständig anfechtbar erlassen. Auf die fristgerecht eingereichte Prozessbeschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 3.3.3 – einzutreten. Die übrigen
  • 6 - Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der im Verfahren R 22 66 zuständige Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
  1. August 2023 darauf verzichten durfte, die von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 3. Juli 2023 (Eingabe als Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 22 66) formulierten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 dem AWN zu unterbreiten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts erstreckt sich dabei auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des im Verfahren R 22 66 zuständigen Instruktionsrichters setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 19 96 vom 29. Januar 2020 E.2, U 19 83 vom 12. November 2019 E.2.2 m.w.H.). 3.Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) leiten die Vorsitzenden oder die von ihnen bezeichneten Richterinnen oder Richter als Instruktionsrichterinnen oder Instruktionsrichter die Verfahren bis zum Entscheid und treffen nötigenfalls vorsorgliche Verfügungen. Ziel der Verfahrensleitung ist es, die Beschwerde zur Entscheidreife zu führen. Dabei ist die mit der Verfahrensleitung betraute Person insbesondere für folgende Vorkehrungen verantwortlich: Abnahme von Beweisen wie bspw. die Einholung von Amtsberichten (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches
  • 7 - Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen 2021, Rz. 1222; vgl. auch Rz. 114 und 285). 3.1.Im Verfahren R 22 66 teilte der zuständige Instruktionsrichter den Parteien mit Schreiben vom 13. Juni 2023 mit, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 11 und Art. 12 Abs. 1 lit. f VRG [recte: lit. c], gemäss dem Antrag der Beschwerdeführer, einen Amtsbericht beim AWN einzuholen. Gegenstand dieses Amtsberichts sei die Frage, um was für eine Art von Wald es sich auf dem Grundstück Nr. Z.3._____ (E.), Grundbuch D., handle. Gleichzeitig räumte er den Parteien die Möglichkeit ein, bis am
  1. Juli 2023 zusätzliche Fragen zu Handen des AWN zu unterbreiten. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. August 2023 lehnte er unter anderem folgende von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen ab: 3.1.1.Die Frage 3 der Beschwerdeführerin lautete wie folgt: "Der damalige Regionalforstingenieur F._____ qualifizierte den massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016 (Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als Niederwald. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von F._____ nicht zutreffend?" Zur Begründung der Ablehnung dieser Frage führte der im Verfahren R 22 66 zuständige Instruktionsrichter was folgt aus: "Bei der Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022 handelt es sich um ein auf Anfrage des Ehemanns der Beschwerdegegnerin 2 vom damaligen Regionalforstingenieur verfasstes Schreiben vom 22. August
  2. Ob es sich beim betreffenden Wald um Niederwald handelt oder nicht, hat das ANW [recte: AWN] nunmehr zu beurteilen. Würde die Frage 3, wie von der Beschwerdegegnerin 2 formuliert, zugelassen und das Schreiben vom 22. August 2016 dem ANW [recte: AWN] unterbreitet, besteht keine Gewähr für eine unbeeinflusste Beurteilung durch das ANW [recte: AWN]. Zudem dient der durch das ANW [recte: AWN] zu erstellende Amtsbericht nicht als "Gegenbericht" bzw. "Oberexpertise" zum Schreiben vom 22. August
  3. Schliesslich wird der Inhalt des Schreibens vom 22. August 2016 von den Beschwerdeführern bestritten (Replik vom 10. November 2022, S. 2, Ziff. 2.2.), weshalb dieses dem ANW [recte: AWN] auch aus diesem Grund nicht zu unterbreiten ist." 3.1.2.Die Frage 4 der Beschwerdeführerin lautete wie folgt:
  • 8 - "In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur Duplik vom
  1. Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur ETH/SIA G._____ (ebenfalls) zum Ergebnis, dass der massgebliche Wald als Niederwald zu qualifizieren ist. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von G._____ nicht zutreffend?" Zur Begründung der Ablehnung dieser Frage führte der im Verfahren R 22 66 zuständige Instruktionsrichter was folgt aus: "Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Begründung der Ablehnung der Frage 3 verwiesen werden. Beim Gutachten vom
  2. Dezember 2022 handelt es sich um ein Parteigutachten (vgl. hierzu bspw. BGE 141 IV 369, E. 6; BGE 132 III 83, E. 3.4.), da dieses durch die Beschwerdegegnerin 2 in Auftrag gegeben wurde." 3.2.Die Beschwerdeführerin (Bauherrin und Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 22 66) wendet gegen die Ablehnung der Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 im Wesentlichen ein, die Fachbehörde müsse sich bei der Erstellung des Amtsberichts mit allen relevanten sachlichen Aspekten auseinandersetzen können, insbesondere müsse sie u.a. darlegen können, inwiefern eine andere (fachliche) Auffassung nicht vertretbar sei. Um einen dem Gericht dienlichen Bericht verfassen zu können, müsse das Amt insbesondere auch die zwischen den Parteien umstrittenen Tatsachen sowie die Prozessgeschichte kennen, damit es sich zu den gestellten Sachfragen zweckmässig äussern könne. Das AWN solle zwar von sich aus – aber in Kenntnis aller relevanten Umstände – beurteilen können, um welche Art Wald (Niederwald oder Hochwald) es sich bei der Waldfläche entlang des westlich vom E._____ verlaufenden Fusswegs handle. Eine Fachbehörde sei in der Lage, sich mit den unterschiedlichen Parteivorbringen vertieft auseinanderzusetzen und gestützt auf ihr Fachwissen die gestellte Frage zu beantworten, ohne dass sie sich dabei von den Parteien beeinflussen lasse. Wohl aus diesem Grund habe sich im Übrigen auch der Vertreter der Beschwerdeführer im Verfahren R 22 66 (d.h. der Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren) in der Eingabe vom 13. Juli 2023 nicht gegen die Fragen 3 und 4 gemäss ihrer Eingabe vom 3. Juli 2023 gewehrt.
  • 9 - 3.3.Amtsberichten, die auf besonderen Fachkenntnissen beruhen, kommt – im Unterschied zu Parteigutachten – ein den Sachverständigengutachten vergleichbarer Beweiswert zu. Sie können für eine Tatsache den vollen Beweis erbringen, sofern sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 777 m.H.a. BGE 125 V 351 E.3b/ee, welcher sich zum Beweiswert von Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte äussert; vgl. auch WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 3017 m.w.H.). Zwar vermittelt der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) den Parteien keinen unbedingten und gewissermassen formalen Anspruch darauf, dass ihnen vor der Einholung eines Amtsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Der im Verfahren R 22 66 zuständige Instruktionsrichter wäre somit befugt gewesen, von sich aus und ohne vorgängige Konsultation der Parteien zur Ermittlung des Sachverhalts einen Amtsbericht einzuholen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_185/2010 vom 27. Oktober 2010 E.2.5.2). Nachdem er den Parteien nun allerdings die Gelegenheit eingeräumt hatte, dem Gericht zusätzliche Fragen zu Handen des AWN zu unterbreiten, gilt es vorliegend die Rechtmässigkeit der prozessleitenden Verfügung vom
  1. August 2023, worin die von der Beschwerdeführerin gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 abgelehnt wurden, zu prüfen. 3.3.1.Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erweist sich das Vorgehen des im Verfahren R 22 66 zuständigen Instruktionsrichters, d.h. dessen Verzicht, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2023
  • 10 - gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 dem AWN zu unterbreiten, aus den folgenden Gründen als sachlich nicht vertretbar: Der Umstand allein, dass dem AWN zwei Beurteilungen betreffend die von ihm zu beantwortende Frage (um was für eine Art von Wald handelt es sich auf dem Grundstück Nr. Z.3., Grundbuch D.) überlassen würden (siehe das Schreiben von F._____ vom 22. August 2016 sowie das Gutachten von G._____ vom 8. Dezember 2022 [Beilagen 1 und 6 der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 22 66]), lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität des AWN bei der Beantwortung dieser Frage schliessen. Es bedürfte vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die mangelnde Objektivität objektiv als begründet erscheinen liessen. Sodann gab F._____ seine Beurteilung vom
  1. August 2016 als Regionalforstingenieur des Amts für Wald und Naturgefahren ab (siehe insbesondere den Briefkopf des Schreibens vom
  2. August 2016 [Beilage 1 der Beschwerdegegnerin 2 im Verfahren R 22 66]). Es ist somit davon auszugehen, dass dem AWN die entsprechende Beurteilung (ohnehin) bereits vorliegt. Darüber hinaus haben sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdegegner gegen die Unterbreitung des Schreibens von F._____ vom 22. August 2016 und des Gutachtens von G._____ vom 8. Dezember 2022 an das AWN ausgesprochen (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom
  3. September 2023 und den Vernehmlassungsverzicht der Beschwerdegegner vom 9. Oktober 2023). Angesichts dessen, dass Amtsberichte nur dann den vollen Beweis für eine Tatsache erbringen können, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.3), erscheint es darüber hinaus auch aus prozessökonomischen Gründen
  • 11 - gerechtfertigt, dem AWN die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
  1. Juli 2023 gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 bzw. die Beurteilung von F._____ vom 22. August 2016 und jene von G._____ vom
  2. Dezember 2022 von Anfang an zu unterbreiten. 3.3.2.Nach dem Gesagten ist die prozessleitende Verfügung vom 10. August 2023 in Bezug auf den Verzicht des im Verfahren R 22 66 zuständigen Instruktionsrichters, die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
  3. Juli 2023 gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 (und damit verbunden die Beurteilung von F._____ vom 22. August 2016 und jene von G._____ vom 8. Dezember 2022) dem AWN zu unterbreiten, somit unrechtmässig. 3.3.3.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Prozessbeschwerde auch die Unterbreitung der Rechtsschriften an das AWN beantragt, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden, zumal dieser nicht Gegenstand der vorliegend angefochtenen prozessleitenden Verfügung war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich insbesondere aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigte, dem AWN die Rechtsschriften der Parteien im Verfahren R 22 66 zu überlassen. Denn käme das AWN in Übereinstimmung mit den Beurteilungen von F._____ und G._____ zum Schluss, es handle sich beim Wald auf dem Grundstück Nr. Z.3., Grundbuch D., um Niederwald, so kann davon ausgegangen werden, dass es sich in der Folge mit den von den Beschwerdegegnern (bzw. den Beschwerdeführern im Verfahren R 22 66) in deren Rechtsschriften gegen die Qualifikation des massgeblichen Waldes als Niederwald angeführten Argumenten auseinanderzusetzen hätte (vgl. etwa Replik S. 2 f. [Verfahren R 22 66]), zumal den Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV das Recht zusteht, zu Amtsberichten, aus welchen sich oft die für die Entscheidfällung wesentlichen Sachverhalts- und Begründungselemente ergeben, Stellung zu nehmen (vgl. Urteil des
  • 12 - Bundesgerichts 1C_597/2014 vom 1. Juli 2015 E.3.6.2). Im Übrigen haben sich weder die Beschwerdegegnerin noch die Beschwerdegegner gegen die Unterbreitung der Rechtsschriften an das AWN ausgesprochen (vgl. die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2023 und den Vernehmlassungsverzicht der Beschwerdegegner vom
  1. Oktober 2023). 4.Im Ergebnis ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die angefochtene prozessleitende Verfügung vom
  2. August 2023 ist um die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
  3. Juli 2023 gestellten Ergänzungsfragen Nrn. 3 und 4 (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 3.1.1 und 3.1.2) zu ergänzen. 5.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (vgl. VGU U 20 71 vom 21. September 2020 E.3.1). 5.2.Mit Datum vom 12. Oktober 2023 reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter dem Gericht eine Honorarnote in der Höhe von CHF 1'422.50 ein (= Honorar nach Zeitaufwand von 4.75 Stunden à CHF 270.-- [CHF 1'282.50] zzgl. 3 % Spesenpauschale [CHF 38.50] und 7.7 % MWST [CHF 101.50]). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 4.75 Stunden erscheint dem Gericht als angemessen und auch der geltend gemachte Stundenansatz ist zulässig; eine entsprechende Honorarvereinbarung liegt im Recht. Die Beschwerdeführerin ist somit im Umfang von CHF 1'422.50 (inkl. Spesen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (vgl. VGU U 20 71 vom 21. September 2020 E.3.2).
  • 13 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die angefochtene prozessleitende Verfügung vom 10. August 2023 wird wie folgt ergänzt: 1.1.Frage 2.2: Der damalige Regionalforstingenieur F._____ qualifizierte den massgeblichen Wald im Schreiben vom 22. August 2016 (Beilage 1 zur Vernehmlassung vom 6. Oktober 2022) als Niederwald. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von F._____ nicht zutreffend? 1.2.Frage 2.3: In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2022 (Beilage 6 zur Duplik vom 19. Dezember 2022) kommt Dipl. Forstingenieur ETH/SIA G._____ (ebenfalls) zum Ergebnis, dass der massgebliche Wald als Niederwald zu qualifizieren ist. Sollte das AWN diese Auffassung nicht teilen: Aus welchen Gründen ist die Auffassung von G._____ nicht zutreffend? 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.A._____ wird aus der Gerichtskasse mit CHF 1'422.50 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]

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