VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 39 5. Kammer VorsitzBrun RichterInnenAudétat und Pedretti AktuarPaganini URTEIL vom 20. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Beschwerdegegnerin und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Luca Tenchio,
2 - Beigeladene betreffend Lärmimissionen
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Parzelle 127 in der Gemeinde B._____ befindet sich in der "Hotelzone Dorfkern" mit Empfindlichkeitsstufe (ES) III und ist in fünf Stockwerk- einheiten aufgeteilt. A._____ ist Eigentümerin der Stockwerkeinheit D._____ mit einer Wertquote von 59/1000 und führt im 1. UG des Gebäudes eine Bar ("E."). A. hat im Jahr 2000 Eigentum an der Stockwerkeinheit der Bar erworben und hat die Bar, wie vor dem Erwerb als Pächterin ab 1993, zunächst selbst betrieben. In der Folge wurde die Bar bis zur Totalrenovierung des Hotels 2017-2018 vom derzeitigen Gemeindepräsidenten F._____ geführt. Nach der genannten Hotelrenovierung übernahm G._____ den Barbetrieb. Die vier weiteren Stockwerkeinheiten gehören der C._____ AG (nachfolgend: C., deren Eigentümer und Verwaltungsratsmitglieder H. und I._____ sind). Die C._____ betreibt einen Laden im 1. UG und einen im EG sowie ein Hotel (mit dazugehörenden Räumen im 1. und
4 - B._____ darum, dem Betreiber der E._____ zu verbieten, nach 22:00 Uhr musikalische Unterhaltung anzubieten. 3.Die Gemeinde eröffnete sodann ein formelles Verfahren wegen möglichen vorschriftswidrigen Zuständen/Lärmimmissionen durch Überschreiten der massgebenden Belastungsgrenzwerte gegen A._____ als Eigentümerin des Grundstücks D._____ und den damaligen Betreiber der E.. A. wehrte sich gegen dieses Gesuch und verlangte dessen Abweisung. Eventualiter sei eine zeitlich gestaffelte Obergrenze für die Lautstärke der Musikanlage in dB(A) festzulegen. 4.Nach Durchführung eines Augenscheins am 17. April 2019 einigten sich die Parteien darauf, sich einer von der Gemeinde in Auftrag gegebenen Lärmbegutachtung zu unterziehen und die Kosten hierfür je zur Hälfte zu tragen. Mit der Erstellung des Lärmgutachtens und Beantwortung der entsprechenden Fragen wurde die J._____ AG beauftragt. 5.Die Lärmmessung der Gutachterin vom 9. Dezember 2019 ergab, dass die Richtwerte der Vollzugshilfe des Cercle Bruit (nachfolgend: CB- Vollzugshilfe) ohne Massnahmen zu jeder Zeit überschritten würden. Sie empfahl folgendes weiteres Vorgehen:
Schallentkoppelte Aufhängung/Montage der Lautsprecher an den Wänden (v.a. die Lautsprecher im Bereich der Bar und WC);
Einstellen des gewünschten Schallpegels in den verschiedenen Räumen in der Bar (dieser kann jeweils von Raum zu Raum variieren);
Einbau eines Schallpegelbegrenzers, der eine Übersteuerung des maximal zulässigen Innenraumpegels verhindert. 6.In der Folge wurden verschiedene Massnahmen umgesetzt (Aufhängung der Boxen an Spezialaufhängungen ohne Betonkontakt, Einbau einer Schallschutzdecke, etc.). Vor der Abnahmemessung gab die Gemeinde
5 - den Parteien noch Gelegenheit, sich zu den an die Experten im Rahmen der Abnahmemessung zu stellenden Fragen zu äussern und allenfalls Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Davon machten die Parteien Gebrauch. Zudem vereinbarten die Parteien, die Verfahrenskosten hälftig zu teilen. 7.Die erste Messung fand am 24. November 2021 statt. Dabei wurde nur die Musiklärmübertragung von der Bar zu den Hotelzimmern gemessen, um den maximal zulässigen Pegel zu bestimmen und die Anlage entsprechend einzustellen. Die zweite Messung wurde als verdeckte Messung in der Nacht vom 11. auf den 12. Dezember 2021 durchgeführt, wobei einerseits der Lärmpegel in der Diskothek und andererseits der Empfangspegel gemessen wurde. Die gewählte Variante zur Begrenzung des Musikpegels in der Bar stellte sich danach als unzureichend heraus [nach Angaben der C._____ habe der Barbesitzer den verschlossenen Schrank zur Einstellung des Schallpegels aufgemacht, nach Angaben von A._____ sei das ein Arbeitnehmer der C._____ gewesen], weshalb ein neues System (Sonos Connect) als Abspielsystem zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte installiert wurde. Die Regelung der Anlage erfolgte durch einen abgeschlossenen Sicherungskasten. Am 7. März 2022 wurde der maximal zulässige Innenraumpegel erneut eingestellt und daran anschliessend Messungen während des Betriebs der Bar vorgenommen. Bei den Messungen wurde der Schallpegel in der E._____ soweit reduziert, bis der maximal zulässige Pegel gemäss den gültigen Normen (Cercle Bruit und SIA 181:2006) eingehalten war. Der Innenraumpegel im Bereich des Tanzbereichs lag dann bei ca. 82 bis 84 dB(A). Im Bericht vom 11. März 2022 kam der Experte zum Schluss, dass anhand der letzten Messserie die Grenzwerte gemäss Cercle Bruit im Zimmer 5 [= 105, Zimmer mit der höchsten Lärmbelastung] und die
6 - Grenzwerte gemäss SIA 181:2006 in der Bar zu keinem Zeitpunkt überschritten wurden. 8.Der Gemeindevorstand beabsichtigte daraufhin, das Verfahren abzuschliessen und der Eigentümerin der E._____ die Auflage aufzuerlegen, dass der Betrieb der Musikanlage nur unter Beibehaltung des Systems und Einstellungen gemäss Bericht vom 11. März 2022 zulässig sei. Von einer Anordnung zur Kontrolle des Gästeverhaltens ausserhalb der E._____ wurde abgesehen, zumal nicht nur Gäste der E._____ im öffentlichen Raum Lärm verursachten und es somit unverhältnismässig wäre, nur vom Betreiber der E._____ eine Beaufsichtigung des Gästeverhaltens im Aussenbereich zu verlangen. 9.A._____ erklärte sich mit dem vorgesehenen Abschluss des Verfahrens nicht einverstanden. Einige zentrale Fragen seien durch den Gutachter nicht abgeklärt und beantwortet worden. Namentlich die Frage der Lokalisierung der Geräuschübertragung von der Bar in die Hotelzimmer müsse noch beantwortet werden, allenfalls durch einen anderen fachkundigen Gutachter. Zudem sei für eine Bar eine Musiklautstärke von 82-84 dB(A) sehr leise. Diese Werte entsprächen dem Verkehrslärm einer Hauptstrasse oder einem Streitgespräch zwischen zwei Personen; in Diskotheken werde Musik mit mehr als 90 dB(A) abgespielt. A._____ forderte die Einsetzung eines neutralen Experten. 10.Nachdem mit Gesuchen vom 2. und 5. Dezember 2022 die C._____ den Erlass von superprovisorischen Massnahmen beantragt hatte, verfügte der Gemeindevorstand am 6. Dezember 2022 in Gutheissung der Gesuche Massnahmen gegenüber dem Betreiber der E._____ zur Beaufsichtigung der Gäste und ein Verbot bzw. Bedingungen zum Abspielen von Musik. In der Folge wurde die Musikanlage auf maximal 84
7 - dB eingestellt und der Schlüssel zum Schrank für die Regulierung der Gemeinde übergeben. Da der Betreiber G._____ in der Folge den Barbetrieb aufgab, wurde dieses Verfahren abgeschrieben. 11.Mit Verfügung vom 13. April 2023 erliess die Gemeinde folgende Anordnung betreffend die E., Liegenschaft Nr. D.: "1. Der Betrieb einer Bar in der Liegenschaft Nr. K._____ [recte: D._____] ist unter dem Gesichtspunkt der Umweltschutzgesetzgebung (Lärmschutz) zulässig.
9 - 14.Mit Schreiben vom 27. Juni 2023 verlangte die Gemeinde (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde unter Verweis auf ihre Verfügung und die Akten im kommunalen Verfahren. 15.Am 10. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht darum, so schnell als möglich die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu treffen. 16.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Juli 2023 erteilte die Instruk- tionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung betreffend Aufbewahrung des Schlüssels zum Steuerungskasten in Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung. Darüber hinaus wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 17.Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Für die Beurteilung des angefochtenen Entscheids vom 13. April 2023 ist das Verwaltungsgericht zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.99]). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist gegeben. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 und 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Vorab wird auf die von den Parteien erhobenen formellen Einwände eingegangen. 2.1.Die Beigeladene rügt, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des 30- jährigen Barbetriebs ohne Lärmbeanstandungen keine Pflicht gehabt, in dieser Angelegenheit zu ermitteln und ein Verfahren zu eröffnen. Diese
10 - Rüge ist unbegründet. Eine Eröffnungspflicht ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der umweltrechtlichen Gesetzgebung und dem kommunalen Baugesetz (BG) (vgl. Art. 36 ff. der Lärmschutz-Verordnung [LSV; SR 814.41]; Art. 103 Abs. 2 BG, die eine Ermittlungspflicht bei Aussenlärmemissionen vorsehen), jedoch erfasst der Lärmschutz gemäss Rechtsprechung auch den Innenlärm (s. unten E. 4), weshalb die Eröffnung eines lärmschutzrechtlichen Verfahrens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen wurde die Eröffnungsverfügung zwar durch den Gemeindepräsidenten (F._____, den vorherigen Betreiber der Bar) mitunterzeichnet, doch dieser ist danach in den Ausstand getreten, weshalb beim vorinstanzlichen Verfahren keine formellen Mängel vorliegen. 2.2.Die Beschwerdeführerin wendet weiter ein, das Vorverfahren habe über vier Jahre gedauert und habe hohe Verfahrenskosten von über CHF 30'000.00 verursacht. Inwiefern das Beschleunigungsgebot konkret verletzt worden sei, wird damit aber nicht hinreichend dargelegt, weshalb auf diese Rüge nicht weiter eingegangen wird. 2.3.Die Beschwerdeführerin bemängelt des Weiteren, die Stellungnahme der Beigeladenen zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2023 sei ihr nicht zugestellt worden. Die Beigeladene bestreitet, eine solche Stellungnahme eingereicht zu haben. In den Akten liegt ein Schreiben der Beschwerdeführerin datiert vom 10. Februar 2023 vor (vgl. Bg-act. C18); eine Stellungnahme der Beigeladenen hierzu ist hingegen nicht aktenkundig. Diese Rüge ist demnach abzuweisen. 2.4.Die Beschwerdeführerin stört sich unter dem Titel des Rechts auf Beweisabnahme daran, dass die herangezogenen Gutachter die entscheidenden Fragen nicht beantwortet hätten, weshalb die Musik der Bar besser wahrnehmbar sein sollte als vor der Renovierung 2017-2018
11 - und wie sich der Lärm in die verschiedenen Hotelzimmer im 2. OG ausbreite. Diese Rüge fällt aufgrund der nachfolgenden, materiellen Erwägungen und des Ausgangs des Verfahrens dahin. 2.5.Ferner bemängelt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid mangelhaft begründet. Es stimmt zwar, dass die Begründung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung praktisch nur darin besteht, aufgrund der Ergebnisse des Lärmgutachtens und der mit dem Betrieb der Bar gemachten Erfahrungen den Betrieb der Bar zuzulassen, sofern die vom Experten empfohlenen Massnahmen eingehalten werden. Daraus lässt sich jedoch die Überlegung ableiten, auf welche sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin stützt. Gemäss Rechtsprechung ist dies ausreichend. Die Begründungspflicht bedeutet nämlich nicht, dass sich die Vorinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer mangelhaften Begründung ist somit nicht auszumachen und diese Frage wird aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ohnehin hinfällig. 2.6.Die Beschwerdeführerin beantragt die Einholung eines Sachverständigengutachtens, z.B. durch L._____ AG, Akustik und Bauphysik, M._____, das während der Betriebsöffnungszeiten ohne Innenpegelbegrenzung (unter Einschluss einer Messung des Grundgeräusches) zu erstellen sei und die Lärmausbreitung zu lokalisieren habe. Dieser Antrag wird unten im Rahmen der materiellen Erwägungen behandelt. Weitere Beweisofferten (Partei-, Zeugen- und Beweisaussage, Augenschein) sind – soweit überhaupt zulässig gemäss VRG – in antizipierter Beweiswürdigung keine abzunehmen, da hiervon
12 - keine wesentlichen, zusätzlichen Erkenntnisse für die Fallbeurteilung zu erwarten sind (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3). 3.Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Koordinations- bzw. Ganzheitlichkeitsprinzips. 3.1.Laut der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin den Innenlärm und den Aussenlärm isoliert betrachtet, was gegen die Koordinationspflicht gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) bzw. Art. 88 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) bzw. gegen das umweltrechtliche Ganzheitlichkeitsprinzip gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) verstosse. Die beabsichtigten Auflagen zur Vermeidung von Aussenlärm (Vormerk in Ziff. 3 des Dispositivs) entbehrten sodann lärmschutzrechtlichen Grundlagen, seien nicht erforderlich, unverhältnismässig und willkürlich, habe doch der Gemeindevorstand selbst in der Verfügung vom 14. Juli 2022 festgehalten, dass es nicht verhältnismässig wäre, alleine vom Betreiber der E._____ zu verlangen, das Gästeverhalten im Aussenbereich während der Nachtstunden zu beaufsichtigen. Keine einzige Bar oder kein Restaurant in der Gemeinde sei von einer solchen Auflage betroffen. Für die allgemeine Ruhe und Ordnung sei die Beschwerdegegnerin selbst verantwortlich. 3.2.Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 8 USG Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Der Beigeladenen und der Beschwerdegegnerin kann darin zugestimmt werden, dass hier der Innenlärm (Musik der Bar) und der Aussenlärm (Gäste der Bar) getrennt zu beurteilen sind, zumal auch die entsprechenden Einschränkungsmassnahmen unterschiedlich sind (Begrenzung des
13 - Lärmpegels bzw. Einsatz von Aufsichtsdienst). Die Frage der Erforderlichkeit des Vormerks in Ziff. 3 des Dispositivs wird nachfolgend in E. 6.3 behandelt. 4.Die Beschwerdeführerin macht sodann eine Verletzung der lärmschutzrechtlichen Bestimmungen geltend. 4.1.1.Im Immissionsschutzrecht ist der Grundsatz der Bekämpfung an der Quelle von zentraler Bedeutung, was in Art. 11 Abs. 1 USG denn auch zum Ausdruck gebracht wird. Allerdings weicht das USG im Zusammenhang mit der Lärmbekämpfung erheblich davon ab, insbesondere mit Bezug auf Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen und andere öffentliche oder konzessionierte ortsfeste Anlagen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3) (GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2011, Art. 11 N 4). Gemäss Art. 11 USG wird namentlich Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen) (Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Emissionen werden laut Art. 12 Abs. 1 USG eingeschränkt durch den Erlass von: Emissionsgrenzwerten (lit. a); Bau- und Ausrüstungsvorschriften (lit. b); Verkehrs- oder Betriebsvorschriften (lit. c); Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden (lit. d); Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe (lit. e). Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Abs. 2). Ortsfeste Anlagen dürfen nach Art. 25 USG nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
14 - Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Abs. 1). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch unter Vorbehalt von Abs. 3 die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2). Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch Massnahmen bei der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, müssen auf Kosten des Eigentümers der Anlage die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (Abs. 3). Weiter schreibt Art. 103 des kommunalen Baugesetzes (BG) vor, dass Bauten und Anlagen, von denen Einwirkungen wie Lärm, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Licht, Strahlen oder Verunreinigungen des Bodens ausgehen, den geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Begrenzung der Umweltbelastung zu genügen haben. Die Einwirkungen sind gesamtheitlich und unter Einbezug der zu erwartenden Entwicklung zu beurteilen (Abs. 1). Bauten und Anlagen, von denen Lärmemissionen ausgehen, haben die Vorschriften über Emissionsbegrenzungen der LSV einzuhalten. Die Lärmimmissionen dürfen die in den betroffenen Gebieten geltenden Lärmbelastungsgrenzwerte nicht überschreiten. 4.1.2.Das Bundesgericht hat in einem Fall betreffend Innenlärm offengelassen, ob die Emissionen von Innenlärm in jedem Fall durch direkte oder analoge Anwendung von Art. 11 ff. USG begrenzt werden können. Belegt jedoch eine öffentliche Einrichtung ein Stockwerk eines Gebäudes, das ansonsten Wohnzwecken dient, so können gemäss Bundesgericht zum Schutz der im Gebäude wohnenden Nachbarn grundsätzlich
15 - Betriebsbeschränkungen – Beschränkung der Öffnungszeiten, Vorschriften über die Lautstärke der abgespielten Musik – angeordnet werden, wobei die gleichen Regeln wie bei Aussenlärmemissionen gelten, jedoch die Besonderheiten der Ausbreitungsart zu berücksichtigen sind. Um die Lärmemissionen von öffentlichen Einrichtungen gemäss Art. 11 ff. USG zu begrenzen, können die vorgeschriebenen Massnahmen die Öffnungszeiten betreffen (Betriebsvorschriften im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG). Strengere Öffnungszeiten als die, die sich aus der einfachen Anwendung der allgemeinen Regeln der Gewerbepolizei ergeben, können somit auf der Grundlage des Bundesrechts über den Umweltschutz festgelegt werden, wenn die konkrete Situation eine solche Einschränkung rechtfertigt. Auf dieser Grundlage können auch andere Betriebsmodalitäten vorgeschrieben werden, z. B. die Lautstärke oder die Zeiten für die Musikwiedergabe, das Schliessen von Fenstern usw. (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2002 & 1P.587/2002 vom 23. Januar 2004 E. 2.2). 4.1.3.Unbestritten ist, dass in der vorliegenden "Hotelzone Dorfkern" die Empfindlichkeitsstufe (ES) III gilt, wonach mässig störende Betriebe lärmschutzrechtlich und zonenrechtlich zulässig sind (vgl. Art. 106 BG und Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Unumstritten ist auch, dass die E._____ als neue Anlage im Sinne von Art. 7 LSV zu qualifizieren ist. Nach dessen Abs. 1 müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (lit. a) und, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (lit. b). Die von der Anlage verursachten Lärmimmissionen müssen somit sowohl die Planungswerte der jeweils massgebenden Empfindlichkeitsstufen einhalten als auch der Vorsorge (Art. 11 Abs. 2 USG) genügen. Fehlen Belastungsgrenzwerte,
16 - so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV), wobei bei der vorliegenden Neuanlage die Planungswerte gemäss Art. 25 USG massgeblich sind (BGE 137 II 30 E. 3.3). 4.1.4.In seiner Rechtsprechung zum Problem der schädlichen Einwirkungen, die von öffentlichen Einrichtungen ausgehen, hat das Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 25 Abs. 1 USG festgehalten, dass der durch die Kundschaft eines Betriebs verursachte Lärm während der Nacht grundsätzlich höchstens geringfügige Störung verursachen dürfe (BGE 130 II 32 E. 2.2 m.H.). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte private Richtlinien wie namentlich die von der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute ("Cercle Bruit") herausgegebene Vollzugshilfe zur Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Lokale eine Entscheidungshilfe bieten (BGE 137 II 30 E. 3.4; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] U 14 70 vom 6. November 2015 E. 5a). 4.2.Vorab wird auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen, wonach das Lärmgutachten vom 11. März 2022 gravierende formelle wie materielle Mängel enthalte. 4.2.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gutachterin stehe in einer engen geschäftlichen und freundschaftlichen Beziehung zur Beigeladenen bzw. den wirtschaftlichen Eigentümern der Beigeladenen, so dass ein Gefälligkeitsgutachten nur schon vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden könne. Ausserdem zeigten sich die Lärmexperten der Gutachterin aus nicht ersichtlichen Gründen anlässlich der
17 - Lärmmessungen ausserordentlich nervös. Die Unabhängigkeit des Experten sei aus diesen Gründen nicht gewährleistet. Diese Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Unabhängigkeit der Gutachter der J._____ AG sind nicht hinreichend substantiiert. Bereits mit Brief vom 23. Januar 2023 hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Einsetzung eines neuen Gutachters beantragt, weil die Beschwerdeführerin inzwischen erfahren habe, dass der Direktor der Beigeladenen wirtschaftlich mit der J._____ AG verbunden und mit deren Direktion befreundet sei. Diese Einwendung der Befangenheit (Freundschaftsverhältnis) ist aber nicht belegt. 4.2.2.Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die CB-Vollzugshilfe keine rechtsverbindliche Planungs- und Immissionsgrenzwerte vorschreibe. Die CB-Vollzugshilfe unterscheide laut der Beschwerdeführerin zwischen abgestrahltem Körperschall und Luftschall und setze für den abgestrahlten Körperschall tiefere, also deutlich strengere, Richtwerte fest. Auffallend sei, dass auch diese Unterscheidung der Vollzugshilfe ein lärmschutzrechtliches Unikum sei; sie komme namentlich in den Anhängen der Lärmschutzverordnung, wo für gewisse Lärmarten Belastungsgrenzwerte definiert seien, nicht vor. So seien denn auch in physikalischer Hinsicht die unterschiedlichen Richtwerte schwer nachzuvollziehen. Klar sei aber – leider nicht für den Gutachter und die Vollzugsbehörde –, dass bei der Ausbreitung, also der Emission von Körperschall andere Massnahmen getroffen werden müssen als bei der Ausbreitung von Luftschall. Die LSV und folglich auch die Vollzugshilfe beurteilten aber den Schall am Immissionspunkt und legten entsprechend auch Immissionsgrenzwerte resp. -richtwerte fest. Schutzobjekt der Lärmschutzgesetzgebung sei der von Lärm gestörte Mensch (Art. 1 Abs. 1 USG). Und dieser könne nun mal Schall hauptsächlich durch die Ohren wahrnehmen, somit sei der Schall, der beim Menschen ankomme, primär
18 - Luftschall (was wohl auch mit der Bezeichnung „abgestrahlter Körperschall" impliziert werden solle). Strengere Richtwerte für den abgestrahlten Körperschall liessen sich demnach lärmrechtlich gar nicht rechtfertigen und seien den Richtwerten für den Luftschall anzugleichen. Alleine mit einer Anwendung von angeglichenen Richtwerten verschwinde das lärmrechtliche Problem ganz plötzlich. Gemäss der Beschwerdeführerin habe sich die Gutachterin – erst noch ohne Einbettung der Lärmmessungen und der Lärmbeurteilung in den rechtlichen Kontext – trotz fehlender Zuständigkeit wiederholt rechtliche Beurteilungen erlaubt. Sie sei bei der Lärmmessung vom 9. Dezember 2019 (Ziff. 3.4) von deutlich und offensichtlich überschrittenen messgesetzlichen Grenzwerten ausgegangen. Bezugspunkte seien aber – wie erwähnt – ausschliesslich unverbindliche Richtwerte der Cercle Bruit gewesen. Anlässlich der ersten Lärmmessung hätten die Planungsrichtwerte für abgestrahlten Körperschall für eine Neuanlage bei maximaler Musiklautstärke – unter Laborbedingungen mit rechnerischen Korrekturfaktoren – am Tag eingehalten werden und am Abend praktisch eingehalten werden können. In der Nacht seien die Richtwerte – in einer maximal zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallenden Lärmbeurteilung und bei Zugrundelegen der tiefstdenkbaren Planungswerte – um bloss 7 dB (A) überschritten worden. Zu berücksichtigen sei dabei, dass ein Pegelzuschlag für die Nebengeräusche, ein maximaler Hörbarkeitskorrekturfaktor von +6 dB(A) und ein maximaler Korrekturfaktor für tieffrequente Geräusche von +3 dB(A) hinzugerechnet worden seien. Ein Abzug sei trotz zahlreicher Faktoren (z.B. besondere Verhältnisse, Geschichte, Tradition, Bedeutung für den Tourismus und die Belebung des Ortskerns, klare Einhaltung der Luftschallrichtwerte, blosse Richtwerte, etc.) demgegenüber nicht vorgenommen worden. Eine Messung des Grundgeräusches sei
19 - unterlassen worden. Eine Messung während eines durchschnittlichen Betriebsabends sei ebenfalls nicht vorgenommen worden. Auffallend sei auch, dass nur gerade das Zimmer 105 einen überschrittenen Körperschallrichtwert für Neuanlagen aufgewiesen habe. Man würde hier also nicht über gemessene, sondern über subjektiv in erheblichem Ausmass einseitig zulasten der Beschwerdeführerin korrigierte Messwerte reden. Das sei im vorliegenden Fall besonders stossend und bundesgerichtlich längst auch untersagt, wenn die Messungen nicht am Abend/Nacht während eines durchschnittlichen Betriebstages durchgeführt würden und sich die Vollzugsbehörde somit nicht einmal selber ein Bild (bzw. eine akustische Hörprobe) davon habe machen können, ob Musik, Ton, Rhythmus oder Stimmen deutlich hörbar seien und sich beispielsweise eine rechnerische Korrektur um 6 dB(A) nach oben wirklich rechtfertige. Der Lärm, welcher durch ein Musiklokal verursacht werde, lasse sich morgens, wenn die Gäste fehlten, offensichtlich nicht beurteilen, erst recht nicht ohne geeignete Messgeräte. Die neuen Messungen würden darum nachts bei durchschnittlichem Betrieb durchzuführen sein. Ausserdem beruft sich die Beschwerdeführerin auf die Ausnahme in Ziff. 4 CB-Vollzugshilfe, die wie folgt lautet: "Bei besonderen Verhältnissen kann der Experte oder die Vollzugsbehörde von den Hörbarkeitswerten oder -kriterien abweichen oder sogar eine andere als die vorgeschlagene Beurteilungsmethode anwenden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das Quartier über eine besonders tiefe oder hohe Lärmvorbelastung verfügt, wenn das Quartier besondere Eigenschaften aufweist (Bsp. Wohnviertel, hohe Dichte von Gaststätten und Musiklokalen) oder wenn das Lokal von einer Sondersituation profitiert (Tradition, Geschichte, Tourismus, Erholungsgebiet usw.)." In diesem Fall seien diese besonderen Verhältnisse gemäss der Beschwerdeführerin gegeben und hätten in die Lärmbeurteilung einfliessen müssen. Die E._____ befinde sich in der Kernzone mit ES III
20 - an einer viel befahrenen Strasse und in einem belebten Quartier mit weiteren anderen Gastwirtschaftsstätten. Sie existiere bereits seit Jahrzenten ohne lärmrechtliche Beanstandungen und nehme eine hohe Bedeutung für das touristische Unterhaltsangebot der Gemeinde ein. Aufgrund der besonderen Verhältnisse und der touristischen und traditionellen Bedeutung der E._____ für ein Unterhaltungsangebot in der Gemeinde seien die Voraussetzungen gegeben, von den Hörbarkeitswerten abzuweichen. Folge davon sei bereits eine diametral andere Lärmbeurteilung. Zu diesen Rügen ist festzustellen, dass obschon die Beschwerdeführerin betont, die CB-Vollzugshilfe stelle keine gesetzliche Grundlage dar, grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Gutachter gestützt auf die CB-Vollzugshilfe auf den in der Nacht (von 22:00 bis 07:00 Uhr) einzuhaltenden Planungsrichtwert von 30 dB(A) abgestellt haben. Die CB- Vollzugshilfe kann nämlich gemäss Rechtsprechung zur Entscheidungshilfe herangezogen werden. Die Gutachter haben während der Messungen festgestellt, dass der abgestrahlte Körperschall im Hotelzimmer [Nr. 105] deutlich wahrnehmbarer als der Luftschall sei. Die Richtwerte für den Luftschall liegen jeweils 10 dB über den Richtwerten des abgestrahlten Körperschalls. Aufgrund der Technizität der Materie liegt es aber nicht am Gericht, die strengeren Richtwerte für den abgestrahlten Körperschall in Frage zu stellen und diese den Richtwerten für den Luftschall anzugleichen, wie die Beschwerdeführerin verlangt. Die Beschwerdeführerin vermag zudem nicht aufzuzeigen, inwiefern die von den Gutachtern angewandten Korrekturfaktoren unhaltbar oder unfachgemäss sein sollten. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, insofern sie geltend macht, eine Messung hätte an einem "durchschnittlichen Betriebsabend" vorgenommen werden müssen. Haben doch die Messungen im Dezember 2021 und März 2022 verdeckt
21 - bzw. während des Betriebs stattgefunden, wobei in der Bar 10 bis 15 Gäste zugegen waren (vgl. Lärmbeurteilung vom 11. März 2022, Ziff. 2.1). An der Glaubwürdigkeit des Gutachtens ist in dieser Hinsicht somit nicht zu zweifeln. Es liegt ausserdem im Ermessen der Gutachter bzw. der Beschwerdegegnerin, nicht von den Richtwerten gemäss CB-Vollzugshilfe abweichen zu wollen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist eher davon auszugehen, dass hier keine besonderen Verhältnisse vorliegen, aufgrund derer gemäss CB-Vollzugshilfe der Experte von den Hörbarkeitswerten oder -kriterien abweichen oder sogar eine andere als die vorgeschlagene Beurteilungsmethode anwenden kann. Es handelt sich nämlich nicht um ein Ausgangsquartier mit hoher Lärmvorbelastung. Und selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass die E._____ seit mehr als 30 Jahren existiert, rechtfertigt dies noch nicht, ihr eine hohe Bedeutung für das touristische Unterhaltungsangebot der Gemeinde zuzusprechen. Diese Frage muss aber aufgrund der anzuordnenden Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin (dazu s. nachfolgende Erwägungen) nicht abschliessend beantwortet werden. Es bleibt der Beschwerdegegnerin bei der neuen Beurteilung überlassen, zu entscheiden, ob hier von den Hörbarkeitswerten abgewichen werden soll. 5.Die Beschwerdeführerin rügt sodann, es fehlten Abklärungen zur Lokalisierung der Geräuschübertragung und der Lärmausbreitung. Für die Beschwerdeführerin spielt vorliegend die Frage der Lärmausbreitung eine entscheidende Rolle. Diese sei zu Unrecht praktisch ignoriert worden, indem der Fokus einzig auf die Lärmerzeugung gelegt worden sei. 5.1.1.Die Beschwerdeführerin führt aus, dass keine relevanten Aussenlärmimmissionen (externe Schallquellen) und auch keine relevanten Luftschall-immissionen (interne Schallquellen) zu verzeichnen seien. Der abgestrahlte Körperschall sei bei einer solchen Ausgangslange völlig unproblematisch, werde doch die Bar im ersten UG in
22 - bunkerähnlichen Räumlichkeiten betrieben. Statt diesen deutlichen und hohen Unterschieden zwischen dem Luft- und abgestrahlten Körperschall auf den Grund zu gehen und die Geräuschübertragung und die Lärmausbreitung zu lokalisieren, habe der Lärmschutzexperte einfach Begrenzungen der Musik empfohlen. Lärmschutzrechtliche Immissionsgrenzwerte dienten der Beurteilung von Aussenlärm. Innenlärm verursache keine Immissionen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 USG und werde nur beschränkt von der Lärmschutzverordnung überhaupt erfasst. Innenlärm sei nicht bei der Lärmerzeugung (d.h. bei der Musik), sondern in erster Linie bei der Lärmausbreitung anzugehen. Dies müsse im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die angeblichen Lärmprobleme ausgerechnet nach der umfassenden Sanierung der Hotelliegenschaft aufgetreten seien. Zu prüfen sei das Isolationsmaterial der Fassade, die nicht ausreichend schalldämmenden Betonböden der Hotelliegenschaft, der Blitzableiter unter der Fassade, hohle Löcher, der Kamin, die Leitungen, etc. Die Beschwerdeführerin vermute das Leck in einem nicht fachkundig erstellten Blitzableiter und in nicht fachkundig erstellten elektrischen Leitungen. Art. 21 Abs. 1 USG verlange sodann ausdrücklich einen angemessenen baulichen Schutz gegen Innenlärm. Als Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gelte in sinngemässer Anwendung von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung die Bewohner bzw. Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören dürfe. Das Verfahren sei also nicht bloss gegen die Beschwerdeführerin zu führen, sondern vor allen Dingen auch gegen die Beigeladene auszuweiten. Laut der Beschwerdeführerin habe sich die Gutachterin in beiden Lärmbeurteilungen vom Ergebnis leiten lassen. Sie habe eine Beschränkung der Musiklautstärke als Lärmschutzmassnahme vorweggenommen und von dort mit verschiedenen Annahmen rückwärts
23 - gerechnet. Es handle sich dabei um keine seriöse und unvoreingenommene Lärmbeurteilung. Die Lärmschutzmassnahme sei im vorliegenden Fall schlicht die falsche und darüber hinaus wirtschaftlich nicht tragbar. Entscheidend sei die offen gebliebene Frage der Lärmausbreitung. Der verfügte Innenraumpegel von 84 dB(A) führe nun sogar zum stossenden Ergebnis, dass die Planungsrichtwerte für abgestrahlten Körperschall für eine Neuanlage während des Barbetriebs am Abend sogar deutlich unterschritten werden müssten (der Abend dauere für den Durchschnittsschweizer nach aktuellsten Studien des Bundes inzwischen bis 23:00 Uhr). Die maximale Lautstärke der Anlage führe aufgrund des abgeschlossenen Steuerungskastens auch technisch dazu, dass die Beschwerdeführerin in den hinteren Räumlichkeiten sogar nurmehr einen Innenraumpegel von 77 dB(A) erzielen könne und auch in dieser Hinsicht die Planungsrichtwerte für abgestrahlten Körperschall für eine Neuanlage aus technischen Gründen unterschreiten müsse. Die einzelnen Räumlichkeiten seien sodann in Bezug auf die Musiklautstärke nicht manuell und unabhängig voneinander steuerbar – was betrieblich eine gewaltige Einschränkung bilde. Die Beschwerdeführerin bestreitet die aus ihrer Sicht unzutreffenden Vermutungen in Ziff. 6.3.4 des Gutachtens vom 11. März 2022, wonach mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vor der Sanierung der Hotelliegenschaft die Grenzwerte überschritten worden seien. Die Grenzwerte seien vor und nach dem Umbau der Hotelliegenschaft nicht überschritten worden und bei der Eigentümerin der E._____ seien nie Beschwerden über einen zu lauten oder störenden Betrieb eingegangen. Der Gutachter treffe unter Ziff. 6.3.5 des Gutachtens vom 11. März 2022 weiter eine unzutreffende Annahme, indem er von einer flächigen Abstrahlung der Bauteile (Körperschall) und einer anteiligen Luftschallübertragung durch die Decken ausgehe. Eine genaue
24 - Lokalisierung der Geräuschübertragung sei gemäss den Gutachtern nur mit hohem technischem Aufwand und aufwendigen Messverfahren möglich. Die Beschwerdeführerin könne sich mit Blick auf den gravierenden Eingriff in ihre Wirtschaftsfreiheit nicht damit einverstanden erklären, dass der Gutachter einfach von Annahmen ausgehe. Es sei möglich und erforderlich, die Geräuschübertragung genau zu lokalisieren. Nachdem der Gutachter die möglichen Übertragungswege (Kamin, elektrische Leitungen, Blitzableiter in der Fassade, Decken, Wände, Öffnungen) nicht überprüft und somit als möglichen Schallübertragungsweg weder ausgeschlossen noch in Betracht gezogen habe, verlange die Beschwerdeführerin die entsprechende Ergänzung der Messungen und des Gutachtens. Die Kosten und der Aufwand für diese Messungen und Nachforschungen seien in Kauf zu nehmen. Die Beantwortung der Frage, ob lokalisiert werden könne, woher die Geräuschübertragung und insbesondere allfällige störende Musikgeräusche stammen, d.h. welchen Weg diese Geräusche nehmen, sei entscheidend für die Umsetzung von gezielten Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung im betreffenden Hotelzimmer der Beigeladenen. Einen spezifischen Vorschlag für einen ausserkantonalen und unabhängigen Gutachter habe die Beschwerdeführerin gemacht (s. oben E. 2.6). Dieser wäre bereit und in der Lage, mit einem Fachwissen und seinen Ressourcen die Ursachen zu finden. Berührungspunkte zur Beschwerdeführerin und – so sei davon auszugehen – zu den Beschwerdegegnern bestünden keine. Laut der Beschwerdeführerin sei zudem im Rahmen der Interessenabwägung völlig verpasst worden, einen angemessenen Kompromiss zwischen dem privaten Ruhebedürfnis der Hotelgäste und dem öffentlichen Interesse an einer belebten Kernzone sowie den wirtschaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer gut
25 - besuchten Bar herzustellen. Die von der Beschwerdeführerin abgespielte Musik gehöre zum Betrieb der E._____ dazu und sei über Jahre hinweg von den Gästen, den Nachbarn und selbst von der Beigeladenen unbeanstandet geblieben. Die Lautstärke der Musik lasse sich nicht plötzlich als übermässige Lärmbelastung qualifizieren. Dies gelte umso mehr, als es der Beschwerdeführerin gemäss den bestehenden gesetzlichen Grundlagen des kommunalen Gastwirtschaftsgesetzes (Art.
26 - der staatlichen Wettbewerbsneutralität (Art. 27 i.V.m. Art. 94 f. BV). Die Beschränkung des Musikpegels benachteilige die Beschwerdeführerin ungerechtfertigt gegenüber anderen Lokalen, verzerre den Wettbewerb und verstosse somit gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen. Zudem stelle die Beschränkung auch nicht das mildeste mögliche Mittel zur Erreichung der gewünschten geringeren Lärmbelastung dar, und sei daher unverhältnismässig. Die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit seien folglich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe in den vergangenen Jahren zahlreiche und teure vorsorgliche Lärmreduktionsmassnahmen (z.B. körperschallentkoppelte Spezial-Aufhängungen mit schalldämmenden Matten, Entfernung von Boxen, Ausstopfen von Restholräumen im WC- Bereich der Bar, Isolation der Decke mit Steinwolle, Termine mit Gipsern, etc.) vorgenommen. Weitergehende Einschränkungen betrieblicher Art – insbesondere die verfügte Musikpegelbegrenzung – seien ihr wirtschaftlich nicht zumutbar. In den Barräumlichkeiten seien weitere Massnahmen (z.B. eine Vorsatzschale in der Bar, wie von den Gutachtern als Massnahme zur Reduktion des Lärmeintrags zu den Zimmern vorgeschlagen, vgl. Lärmbeurteilung vom 11. März 2022, Ziff. 6.1) ausgeschlossen. Die Räume im UG seien laut der Beschwerdeführerin zu klein für eine Vorsatzschale und die abgehängte Decke habe wegen der baulichen Gegebenheiten nur im Anbau und im Korridor verbaut werden können. Selbst wenn die Planungswerte überschritten wären - was mit aller Vehemenz bestritten werde - hätte die Vollzugsbehörde lärmschutzrechtlich nach Art. 7 Abs. 2 LSV Erleichterungen prüfen müssen, führe doch die verfügte Massnahme zu einer
27 - unverhältnismässigen Belastung für die E._____ und bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage. Auch das habe die Vollzugsbehörde unterlassen. Die Beschwerdeführerin betont, dass die strittige Bar in der Kernzone ein beliebtes Werbe- und Tourismussujet sei und verschiedene Betriebskonzepte anbiete. Die lärmschutzrechtliche Interessenabwägung werde zwingend zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen müssen. 5.1.2.Die Beigeladene ist dagegen im Wesentlichen der Ansicht, gemäss Art. 11 Abs. 1 USG müsse Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen); nur in ganz bestimmten, eng gefassten Fällen, namentlich dort, wo eine Emissionsbegrenzung schlicht nicht möglich sei (z.B. bei viel befahrenen Hauptstrassen), habe dies bei den lärmbelasteten Räumen zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin sei als Stockwerkeigentümerin der Bar nach dem von ihr zitierten Art. 21 Abs. 1 USG für den Schutz gegen Innenlärm verantwortlich. Der bauliche Schutz reiche aber offensichtlich nicht aus oder sei aufgrund der Architektur nicht möglich, um bei der gewünschten Musiklautstärke die LSV einzuhalten. Daher müsse der Lautstärkenmaximalpegel notwendigerweise gedrosselt werden. Die Beigeladene bestreitet ausserdem, dass die Bar, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, nur mit lauter Musik Ertrag abwerfen könne. Die Beigeladene weist unter Verweis auf eine Studie darauf hin, dass sich die Absenkung des Schallpegels auf gehörverträgliche Werte im Mittel nicht nachteilig auf die Akzeptanz einer Diskothek auswirke (vgl. Babisch/Bohn, Studie zur Akzeptanz von Schallpegelbegrenzungen in Diskotheken, S. 70 f., 76 f., in: Schallpegel in Diskotheken und bei Musikveranstaltungen, Deutsches Bundesumweltamt [Hrsg.], Berlin 2000). Die Beigeladene verweist auch auf die Rechtsprechung des
28 - Verwaltungsgerichts, wonach 84 dB(A) eine erhebliche Lautstärke für Musik in einer Diskothek sei und deshalb davon auszugehen sei, dass das Publikum das Lokal auch bei dieser Lautstärke weiterhin besuchen werde (vgl. PVG 2000 Nr. 53 E. 2c). A minore maius gelte dies nach der Beschwerdeführerin umso mehr für 84 dB(A) in einem Barbetrieb. Die Beigeladene unterstreicht ausserdem, dass die Baubewilligungen für die E._____ eine Nutzung als Bar (und nicht als Disco/Disco-Bar/Tanzclub o.Ä.) vorsehen. Demnach sei das Bedürfnis der Musiklautstärke tiefer als bei einer Disco o.Ä. anzusiedeln. Die Beigeladene weist schliesslich auf die Benutzungsordnung im Reglement der STWEG vom 28. Juli 1999 hin, das anlässlich der Begründung des Stockwerkeigentums erlassen wurde. Sie schreibe vor, dass der Stockwerkeigentümer beim Gebrauch der ihm ausschliesslich zustehenden Räume verpflichtet sei, sich so zu verhalten, dass die anderen Hausbewohner durch ihn in der Benutzung ihrer Stockwerkeinheit nicht gestört werden. 5.2.1.Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss gemäss Art. 21 Abs. 1 USG (Schallschutz bei neuen Gebäuden) einen angemessenen baulichen Schutz nicht nur gegen Aussen-, sondern auch gegen Innenlärm vorsehen. Art. 21 USG gilt auch für das vorliegende Hotelgebäude (als Gebäude, für das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1985 eine Baugenehmigung erteilt wurde; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2002 & 1P.587/2002 vom 23. Januar 2004 E. 2.4.3). D.h. für den vorliegenden Fall, dass nicht nur die Eigentümerin der Bar, sondern auch die Eigentümer der weiteren Stockwerkeinheiten (und damit auch die STWEG) den Anforderungen von Art. 21 USG zu genügen haben.
29 - 5.2.2.Laut Art. 32 Abs. 1 LSV sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten beim Lärm der zivilen Flugplätze mit Verkehr von Grossflugzeugen insbesondere die erhöhten Anforderungen und beim Lärm der übrigen ortsfesten Anlagen insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA- Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins (Abs. 1). Sind zwar die Immissionsgrenzwerte überschritten, jedoch die Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 2 LSV für die Erteilung der Baubewilligung erfüllt, so verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen (Art. 32 Abs. 2 LSV). 5.2.3.Im öffentlichen Recht verlangt das USG in bestimmten Fällen somit die Schalldämmung von Gebäuden, die dem Lärm von ortsfesten Anlagen ausgesetzt sind (vgl. Art. 20, 21, 25 Abs. 3 USG). Es handelt sich dann nicht mehr um Lärmschutzmassnahmen an der Quelle, beim Verlassen der Anlage (vgl. Art. 11 Abs. 1 USG), sondern um Massnahmen am Ort der Immissionen (passive Lärmschutzmassnahmen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2002 & 1P.587/2002 vom 23. Januar 2004 E. 2.4.2). Als passive Schallschutzmassnahmen fallen auch – soweit sich dies im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigen lässt – Schallisolierungen von Dächern und Mauern in Betracht (BGE 126 II 522 E. 48c). 5.2.4.Die Verbesserung von passiven Lärmschutzmassnahmen nach dem Bau wird nicht durch die Normen zur Begrenzung der Lärmemissionen an der Quelle geregelt. Das Bundesrecht hindert die zuständige Behörde jedoch nicht daran, nach der rechtskräftigen Baubewilligung Massnahmen zur Schalldämmung eines bestehenden Gebäudes zu ergreifen, damit die
30 - Anforderungen von Art. 21 USG und Art. 32 Abs. 1 LSV erfüllt werden; es können also Arbeiten zur Anpassung an die Vorschriften ("travaux de mise en conformité") angeordnet werden. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist nicht ein teilweiser Widerruf der Baubewilligung, da die Anforderungen an die Isolation grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des Baus galten. Die Sicherheit der Rechtsbeziehungen steht daher nicht in Frage. Eine formell jederzeit zulässige Anordnung zur Herstellung der Konformität kann sich in der Praxis jedoch als kostspielig oder schwer durchführbar erweisen. Die Behörde hat daher den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten; das Interesse des Grundeigentümers, der neue Arbeiten an seinem Gebäude vornehmen müsste, ist gegen das Interesse, die Bewohner des Gebäudes vor Lärm zu schützen, abzuwägen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2002 & 1P.587/2002 vom 23. Januar 2004 E. 2.5.1). 5.2.5.Betrifft die Anfechtung den Innenlärm, der von einer öffentlichen Einrichtung ausgeht, die in einem Wohngebäude betrieben wird, so rechtfertigen die Besonderheiten dieser Art von Belästigung – wegen der Ausbreitung oder Übertragung von Luft- und Körperschall in den Bauteilen –, dass von vornherein und koordiniert geprüft wird, ob die passiven Lärmschutzmassnahmen im Inneren des Gebäudes den Anforderungen von Art. 21 USG entsprechen, und ob gegebenenfalls eine Emissionsbegrenzung auf der Grundlage von Art. 11 USG angeordnet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.233/2002 & 1P.587/2002 vom 23. Januar 2004 E. 2.5.2). 5.3.Nach Auffassung des Gerichts ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall anwendbar. Im obigen Bundesgerichtsurteil geschilderten Fall handelte es sich um eine öffentliche Einrichtung, und zwar um ein Hotel, das in einem Gebäude betrieben wurde, in dem sich ansonsten Wohnungen befanden, deren Eigentümer sich über den Lärm
31 - im Hotelsaal beschwerten. Die Ausgangslage ist somit mit dem vorliegenden Fall (Bar und Hotel im selben Gebäude) vergleichbar. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob das strittige Gutachten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine "detaillierte akustische Untersuchung" enthält bzw. ob die passiven Lärmschutzmassnahmen im Inneren des Gebäudes die Anforderungen von Art. 21 USG erfüllen, und ob gegebenenfalls eine Emissionsbegrenzung auf der Grundlage von Art. 11 USG angeordnet werden durfte. 5.3.1.Unbestritten ist, dass die Lärmklagen von Hotelgästen nach der Renovation des Hotels 2017-2018 aufgetaucht sind. Berechtigt erscheint demnach prima vista der Einwand der Beschwerdeführerin, dass allenfalls nach der Renovierung die Schallisolation geringer bzw. die Lärmübertragung grösser geworden ist. Die Beschwerdeführerin trägt unter Beilegung verschiedener Bilder (Bf-act. 5-6) vor, dass im hinteren Bereich der Barräumlichkeiten am 28. Mai 2018 u.a. Wasser- und Heizungsleitungen umgehängt worden seien. Beim Herabnehmen der heruntergehängten Decke für die Isolation der Decke des Barlokals mit Steinwolle habe im gleichen Bereich am 9. April 2020 zudem festgestellt werden müssen, dass verschiedene Leitungen gekappt gewesen seien und ein Stück aus der Betonmauer zwecks Einzug neuer Rohre herausgeschnitten worden sei, ohne dass die neu eingezogenen Leitungen abgedichtet worden seien. Darüber hinaus seien neue Elektroleitungen eingezogen worden. Die Funktion und der Verlauf seien ungeklärt. Zudem fänden sich zahlreiche elektrische Leerrohre über der abgehängten Decke. Ein Leck in diesem hinteren Bereich der Bar würde zumindest erklären können, weshalb die Musik von den hinteren Barräumlichkeiten plötzlich einfach bis zur Fassade gelangen solle. Die Beschwerdeführerin hat zudem erklärt, dass bereits früher Schallpegel von 95 dB(A) abgespielt worden seien.
32 - 5.3.2.Anlässlich der genannten, 2017-2018 erfolgten Totalsanierung des Hotels wurde das Haus nach den Angaben der Beigeladenen u.a. komplett neu isoliert und alle Decken wurden betoniert. Die Beigeladene ist der Meinung, eine genaue Lokalisierung der Geräuschübertragung sei hier nicht nötig. Sie stützt sich auf die Schlussfolgerungen der Gutachter und streitet, unter vorsorglicher Offerte der Befragung verschiedener Beteiligten als Gegenbeweis, ab, dass die baulichen Renovierungsmassnahmen zu einer besseren Lärmübertragung geführt hätten. Die betreffenden Beteiligten (Architekten, Generalunternehmer) könnten bestätigen, dass keine Lärmdämmungen entfernt worden seien, das Haus komplett neu isoliert worden sei, alle Decken betoniert worden seien, der Kamin nicht verändert worden sei und alle Leitungen der Bar zu den oberen Stockwerken entfernt worden seien. Auch könne nicht festgestellt werden, wie viele Prozente der Körperschallübertragung auf die Fassadenkonstruktion einerseits sowie auf andere, durch die Beigeladene abgeänderten Bauteile erfolge und wie der Körperschall ohne die genannten Abänderungen sich übertragen würde. Zudem habe die Beschwerdeführerin selbst bauliche Massnahmen vorgenommen, ebenso der neue Pächter im Sommer 2023. Vor diesem Hintergrund könne nicht mehr eruiert werden, wer genau welche baulichen Massnahmen wo habe verrichten lassen, so dass ein neues Gutachten keinen Erkenntnisgewinn bringen werde. Dass vor der Renovierung keine Rechtsstreitigkeiten entstanden seien, sei gemäss der Beigeladenen allein darauf zurückzuführen, dass die Zimmer im 1. OG bis zur Renovation zuerst durch die selige Mutter des Verwaltungsratspräsidenten der Beigeladenen bewohnt und nach ihrem Tod, ab 2006, vom Personal benutzt worden seien. Vor der Renovation hätten Hotelgäste das 2. OG bewohnt. Dies mit Ausnahme eines lärmempfindlichen Zimmers, das als Abstellkammer benutzt worden sei. Lärmbeschwerden habe es laut der Beigeladenen vor der Renovierung seitens des Personals im 2. OG zwar
33 - gegeben, doch habe eine Verständigungslösung mit dem früheren Barbetreiber (F._____) immer wieder getroffen werden können. 5.3.3.Auf die Frage, ob die Schallschutznormen gemäss SIA nach dem Hotelumbau eingehalten seien, haben die Gutachter geantwortet, dass die Anforderungen gemäss SIA 181:2006 sowie Cercle Bruit sich jeweils in Abhängigkeit von der Höhe des abgespielten Innenraumpegels ergäben (d.h. geringer Musikpegel = geringere Anforderungen). Daher könne diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden, da man in der Vergangenheit keinen definierten Innenraumpegel betrieblich vorgeschrieben gehabt habe. Gemäss Aussage der Eigentümerin der Bar seien früher Schallpegel von über 95 dB abgespielt worden. Damit seien mit grosser Wahrscheinlichkeit schon vor der Sanierung die Grenzwerte überschritten worden, da an der Grundstruktur (durchlaufende Aussenwände) nichts verändert worden sei (Lärmbeurteilung vom 11. März 2022, Ziff. 3.4). Zudem hätten gemäss den Gutachtern die Musikimmissionen in den Zimmern nicht eindeutig einer lokalen Stelle zugeordnet werden können. Aus diesem Grund sei von einer flächigen Abstrahlung der Bauteile (Körperschall) und einer anteiligen Luftschallübertragung durch die Decken auszugehen. Eine genaue Lokalisierung der Geräuschübertragung sei nur mit hohem technischem Aufwand und aufwendigem Messverfahren möglich. Bei einfacheren Methoden und aus Erfahrung könne davon ausgegangen werden, dass die Hauptübertragung über die Fassadenkonstruktion geschehe und an dieser Grundstruktur (durchlaufende Aussenwände) nichts verändert worden sei. Die Wände liefen von der Bar bis ins Dachgeschoss durch und hätten keine Trennung. Der Schall könne sich dadurch in dem gesamten Gebäude ausbreiten (vgl. Lärmbeurteilung vom 11. März 2022, Ziff. 3.5 [Bg-act. D2]). 5.3.4.Nach Auffassung des Gerichts hat die Beschwerdeführerin in diesem Einzelfall glaubhaft gemacht, dass womöglich die baulichen
34 - Renovationsmassnahmen bzw. ein Leck zu einer besseren Lärmübertragung nach oben geführt haben könnten. Die vorliegende Lärmuntersuchung beschränkt sich auf die Vornahme von Lärmmessungen. Vor dem Hintergrund, dass die Gutachter lediglich gestützt auf einfache Methoden und Erfahrung sowie auf Annahmen zum Schluss gekommen sind, dass die Hauptübertragung des Musiklärms der Bar über die Fassadenkonstruktion/Grundstruktur geschieht, stellt sich das Gutachten namentlich im Hinblick auf eine Überprüfung der Gebäudeisolation (samt der Isolation von Rohren und Leitungen) als unvollständig heraus. Es fehlt eine detaillierte akustische Untersuchung im Sinne der Rechtsprechung. Die Anordnung einer bauphysikalischen Expertise erscheint demnach angezeigt. Damit steht zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, ob die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Massnahme (Einhaltung eines maximalen Lärmpegels von 84 dB(A) in der Bar) das geeignetste, mildeste und verhältnismässigste Mittel ist. 6.1.Nach dem Gesagten ist die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine vollständige bauphysikalische Untersuchung veranlasst. Diese hat im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darüber Aufschluss zu geben, ob die passiven Lärmschutzmassnahmen im Inneren des Gebäudes die Anforderungen von Art. 21 USG und Art. 32 LSV einhalten, und aufzuzeigen, welche konkreten Möglichkeiten eventuell bestehen, die Bauelemente des Gebäudes diesbezüglich zu verbessern. Sind die Anforderungen von Art. 21 USG und Art. 32 LSV nicht eingehalten, hat die Beschwerdegegnerin unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit das Interesse des Grundeigentümers, der neue Arbeiten an seinem Gebäude vornehmen müsste, gegen das Interesse, die Bewohner des Gebäudes vor Lärm zu schützen, abzuwägen und entsprechend zu entscheiden, ob Massnahmen am Gebäude zu treffen
35 - sind oder nicht. Sind hingegen die Anforderungen von Art. 21 USG und Art. 32 LSV eingehalten oder sind diese nicht eingehalten, aber die Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Vornahme weiterer Arbeiten am Gebäude aus, so ist zu prüfen, ob eine Emissionsbegrenzung auf der Grundlage von Art. 11 USG angeordnet werden kann. 6.2.Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in der Beschwerde einzugehen, zumal die Beschwerdegegnerin nach Vornahme der weiteren Abklärungen in dieser Angelegenheit neu zu verfügen hat. Insbesondere sind die Vorwürfe der Beschwerdeführerin nicht mehr zu behandeln, wonach die Beschwerdegegnerin eine Ermessensunterschreitung begangen habe, weil sie sich für ihre Begründung einfach auf die Beurteilung der Lärmgutachter gestützt habe, ohne sich selber mit den Lärmmessungen und -beurteilungen sowie den rechtlichen Grundlagen und den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt zu haben, und ohne eine Interessenabwägung vorgenommen zu haben. An dieser Stelle erübrigt sich damit auch die Klärung der Frage, ob eine unverhältnismässige Belastung für die Anlage vorliegt, die zu einer Gewährung von Erleichterungen führen soll. 6.3.Vor dem Hintergrund, dass Aussenlärm und Innenlärm getrennt beurteilt werden, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechthaltung des (blossen) Vormerks in Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung. Auch die Frage der Kostenverteilung (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) kann bis zu neuem Entscheid bei der fortzuführenden, vorinstanzlichen Prozedur verbleiben. Hingegen wurde Ziff. 1 des Dispositivs nicht mitangefochten, weshalb diese nach der vorzunehmenden Berichtigung, dass es sich um die Liegenschaft Nr. D._____ (und nicht wie verfügt Nr. K._____) handelt, bestehen bleibt. Im Übrigen wird die beantragte Berichtigung von Ziff. 4 des Dispositivs der
36 - angefochtenen Verfügung hinfällig. Die angefochtene Verfügung ist demnach hinsichtlich Ziff. 2 bis 5 aufzuheben. 7.Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer auf CHF 3'000.00 festgelegten Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen, je zur Hälfte zulasten der unterliegenden Beschwerdegegnerin und Beigeladenen (vgl. Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin und die Beigeladene haben die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend gemachte Aufwand beträgt CHF 11'492.02 (38 h x CHF 270/h = CHF 10'260.00 zzgl. 4 % Spesen = CHF 410.40; zzgl. MWSt von 7.7 % = CHF 821.62). Eine Honorarvereinbarung liegt vor. Der pauschale Spesenansatz von 4 % wird praxisgemäss auf 3 % gekürzt, was eine Parteientschädigung von total CHF 11'381.50 ergibt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Gemeinde B._____ vom 13. April 2023 werden aufgehoben. 2.Die Sache wird an die Gemeinde B._____ zu weiteren Abklärungen und anschliessend neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 3.Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Gemeinde B._____ vom 13. April 2023 lautet nach Berichtigung neu wie folgt: Der Betrieb einer Bar in der Liegenschaft Nr. D._____ ist unter dem Gesichtspunkt der Umweltschutzgesetzgebung (Lärmschutz) zulässig.
37 - 4.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF732.00 zusammenCHF3'732.00 gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde B._____ und der C._____ AG. 5.Die Gemeinde B._____ und die C._____ AG haben A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 11'381.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 7.[Mitteilungen]