VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 36 5. Kammer VorsitzBrun RichterInnenAudétat und Pedretti AktuarGees URTEIL vom 20. August 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Beschwerdegegnerin 1 und D._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Janett, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 18. Dezember 2018 beschloss der Gemeindevorstand C._____ den Erlass einer Planungszone über das gesamte Gemeindegebiet. Diese wurde erstmalig am 24. August 2020 verlängert, bevor der Gemeindevorstand am 14. November 2022 die zweite Verlängerung bis zum 31. Dezember 2024 beschloss. 2.Mit Baugesuch Nr. 2022/53 vom 1. November 2022 ersuchte die D._____ AG um Erteilung der Bewilligung für den Abbruch zweier Bauten und den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern inkl. Tiefgarage und Veloschopf auf Parzelle 349 in E., Gemeinde C. Die amtliche Publikation erfolgte am 17. Februar 2023. 3.Gegen dieses Bauvorhaben erhoben B._____ und A._____ gemeinsam am 8. März 2023 Einsprache mit dem Begehren, die Baubewilligung sei zu verweigern; eventualiter sei die Baubewilligung während der Geltungsdauer der Planungszone zurückzustellen. 4.Diese Einsprache wies der Gemeindevorstand C._____ mit Einspracheentscheid vom 3. April 2023, mitgeteilt am 14. April 2023, ab, obwohl in den Erwägungen die "Aktivlegitimation" verneint wurde. Den Einsprechern wurden die Kosten für die juristischen Abklärungen in der Höhe von CHF 1'443.45 zzgl. CHF 500.00 Gebühren auferlegt. Begründend wurde ausgeführt, die Einsprecher seien aufgrund der Distanz ihrer Grundstücke zum Baugrundstück (1.1 km) und mangels nachteiliger Auswirkungen auf ihr Grundstück nicht zur Einsprache legitimiert. Überdies fehle es an einem aktuellen und praktischen Interesse der Einsprecher an der Aufhebung oder Änderung der Baubewilligung, da diese aus dem Verfahren keinen praktischen Nutzen ziehen könnten. Ferner qualifizierte die Gemeinde die

  • 3 - Einsprache als rechtsmissbräuchlich. Es sei naheliegend, dass die vorliegende Einsprache nur erhoben worden sei, um dem Gemeindevorstand Aufwand zu bescheren, weil dieser ein Baugesuch der Einsprecher abgewiesen habe. Zur Vereinbarkeit mit der Planungszone führte der Gemeindevorstand schliesslich aus, das Bauvorhaben widerspreche weder den rechtskräftigen baurechtlichen Bestimmungen noch den zu erwartenden neuen Planungen und Vorschriften und sei daher bewilligungsfähig. 5.Am 17. April 2023, mitgeteilt am 21. April 2023, erliess der Gemeindevorstand C._____ separat den Bauentscheid betreffend Abbruchbewilligung und am 8. Mai 2023, mitgeteilt am 31. Mai 2023, die Baubewilligung für den Neubau zweier Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage und Veloschopf. 6.Gegen den am 14. April 2023 mitgeteilten Einspracheentscheid vom

  1. April 2023 erhoben B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 9. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Dispositivziffer 1 und 2 des Einspracheentscheids des Gemeindevorstandes C._____ vom 14. April 2023 seien vollumfänglich aufzuheben. 2.1. Es sei festzustellen, dass die Verfügung, wonach die Kosten der juristischen Abklärungen in der Höhe von CHF 1'443.45 und CHF 500.00 Gebühren den Einsprechern "in Rechnung gestellt" würden, unzulässig sei und diese Kosten demnach von der Gemeinde C._____ zu tragen sind. 2.2. Eventualiter seien die Kosten für die juristischen Abklärungen in Höhe von CHF 1'443.45 und CHF 500.00 Gebühren der Baugesuchstellerin zu überbinden.
  2. Subeventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Gemeinde C._____ zurückzuweisen.
  3. Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zur Begründung führten sie zunächst aus, dass ihnen – in Verletzung von Art. 46 KRVO – die allfällig bereits erteilte Baubewilligung nicht eröffnet worden sei. Sie hätten daher dazu keine Stellung nehmen können. Falls
  • 4 - die Baubewilligung bereits erteilt worden sei, sei diese nichtig mangels Eröffnung an die Beschwerdeführer. Sie machten zum einen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Man habe ihnen nicht mitgeteilt, dass externe juristische Abklärungen getätigt würden und auch zur Kostennote des Rechtsanwalts hätten sie keine Stellung nehmen können. Eine Baubehörde müsse in der Lage sein, eine Einsprache wie die vorliegende selber beurteilen zu können. Die auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 1'443.45 stünden für die sich stellenden Rechtsfragen in keinem Verhältnis. Im Zusammenhang mit der Einsprachelegitimation sei der Gemeindevorstand in den Erwägungen sodann zur Erkenntnis gelangt, dass die "Aktivlegitimation" der Einsprecher zu verneinen sei. Der angefochtene Entscheid sei insofern fehlerhaft, als in der Folge ein Nichteintretens- und nicht ein Abweisungsentscheid hätte ergehen müssen. Dabei habe der Gemeindevorstand die Einsprachelegitimation in Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und unter dem Aspekt der Konkurrenzsituation zu Unrecht verneint. Darüber hinaus bestritten die Beschwerdeführer den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Sie hätten Anspruch auf eine rechtsgleiche Behandlung und eine Planungszone gelte für alle gleichermassen. Die Gemeinde hätte die Beschwerdeführer im Vorfeld darüber informieren müssen, dass sie eine rechtsmissbräuchliche Einsprache in Erwägung ziehe und hätte ihnen dazu eine Frist zur Stellungnahme gewähren müssen. Schliesslich werde auch die Kostenauflage mit keinem Wort begründet. Diese sei im Übrigen auch materiell verfehlt. Weil die vorliegende Einsprache nicht missbräuchlich erfolgt sei, sei eine Kostenauflage an die Einsprecher nicht zulässig, sondern habe grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip zu Lasten des Baugesuchstellers zu erfolgen.

  • 5 - 7.Die Bauherrschaft D._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) verzichtete mit Schreiben vom 25. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung, schloss sich aber betreffend fehlende Legitimation der Beschwerdeführer der Ansicht der Gemeinde C._____ an. Diese würden ca. 1 km und 300 Höhenmeter von dem Bauprojekt entfernt wohnen, sodass jeglicher örtliche Bezug fehle. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten. 8.Die Gemeinde C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Beschwerdeverfahren R 23 36 sei bis zur Eröffnung der Baubewilligung an die Beschwerdeführer zu sistieren und nach der Eröffnung der Baubewilligung sei diesen eine Frist zur allfälligen Ergänzung ihrer Beschwerde anzusetzen. In materieller Hinsicht sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Begründend räumte sie zunächst ein, dass der Einspracheentscheid am

  1. April 2023 eröffnet worden sei, bevor die Baubewilligung am 8. Mai 2023 erteilt bzw. am 31. Mai 2023 mitgeteilt worden sei. Die Verletzung der gleichzeitigen Eröffnung des Einspracheentscheids und der Baubewilligung könne jedoch mit der vorläufigen Sistierung geheilt werden. Betreffend die Vornahme von rechtlichen Abklärungen sei festzuhalten, dass es ihr freistehe, solche vornehmen zu lassen. Es bestehe kein Grund, allfällige Einsprecher über den Beizug eines Rechtsbeistandes zu informieren. Betreffend Legitimation fehle es den Beschwerdeführern an der erforderlichen spezifischen Bezugsnähe zur Streitsache, weshalb die Einsprache rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Richtigerweise hätte sie auf die Einsprache nicht eintreten sollen. Daraus würden sich die Beschwerdeführer aber nichts zu ihren Gunsten ableiten können. Die Kostenüberwälzung rechtfertige sich wegen offensichtlich mangelnder Legitimation. Überdies erweise sich der Vorwurf der
  • 6 - rechtsungleichen Behandlung bezüglich der Planungszone als unberechtigt. Die Parzellen 249 und 250 der Beschwerdeführer seien unüberbaut und befänden sich am Rande anderer Bauzonen. Eine Auszonung sei daher nicht ausgeschlossen bzw. geradezu naheliegend. Die Erteilung einer Baubewilligung an die Beschwerdeführer würde klar den Planungszielen zuwiderlaufen und sei zu Recht in Form einer negativen Vorprüfung verweigert worden. Demgegenüber komme eine Auszonung der überbauten sowie zentrumsnahen Bauparzelle 349 nicht in Frage, während die Planungszone nicht gegen die ersuchte Baubewilligung spreche. 9.Replicando hielten die Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 unverändert an ihren Rechtsbegehren fest und vertieften ihre bisherigen Ausführungen. Die Beschwerdelegitimation rühre allein schon daher, dass ihnen im Einspracheentscheid Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin 1 sei indessen absurd, sei doch im Zeitpunkt der Vernehmlassung die Baubewilligung den Beschwerdeführern bereits eröffnet worden. Sie hätten sich sodann entschlossen, die der Beschwerdegegnerin 2 erteilte Baubewilligung nicht mehr anzufechten. Dies ändere jedoch nichts daran, dass dem Einspracheentscheid vom 14. April 2023 eine offensichtliche Verletzung von Art. 46 Abs. 2 KRVO zugrunde liege. Bei solchen Fehlentscheiden könne man die Einsprecher nicht mit Kosten belasten. Abschliessend vertieften die Beschwerdeführer, weshalb kein Rechtsmissbrauch vorliege. 10.Am 13. Juli 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin 2 auf die Einreichung einer Duplik. 11.Mit Duplik vom 17. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie

  • 7 - verwies dabei auf ihre bisherigen Ausführungen und vertiefte diese. Die Beschwerdeführer hätten in der Replik mitgeteilt, gegen die Baubewilligung keine Beschwerde (mehr) einzureichen, weshalb diese nun in Rechtskraft erwachsen sei. Gegenstand bilde somit vorliegend einzig noch die Frage, ob die Beschwerdegegnerin 1 im Einspracheverfahren eine Rechtsberatung habe beiziehen und dafür den Beschwerdeführern die Kosten auferlegen dürfen. Dies sei rechtmässig und ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt. Fragen betreffend Einsprachelegitimation und Einhaltung der Planungszone seien nicht so einfach, wie es die von zwei Anwälten vertretenen Beschwerdeführer geltend machen möchten. Eine Einsprache gegen ein Bauvorhaben, das sämtliche Bauvorschriften einhalte und einzig zur Verhinderung bzw. Verzögerung erhoben werde, grenze klar an Rechtsmissbrauch. Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte sodann eine aussergerichtliche Entschädigung. 12.Mit Stellungnahme vom 18. September 2023 zur Kostennote der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin 1 erneut, die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Trotz – gemäss deren Ansicht nach einfacher, rechtlich nicht anspruchsvoller Sache – sei ihnen ein Aufwand in der Höhe von CHF 4'492.70 angefallen. Dagegen seien die CHF 1'443.45 im Vergleich moderat. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 1 vom

  1. April, mitgeteilt am 14. April 2024 sowie die Baubewilligung vom 8. Mai, mitgeteilt am 31. Mai 2023 (vgl. nachfolgend E.1.2-1.5). Diese sind weder endgültig noch können sie bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben (Art. 49
  • 8 - Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRG; BR 370.100). Als Adressaten der Verfügung sind die Beschwerdeführer, insbesondere auch durch die Kostenauferlegung im Einspracheverfahren, berührt und zur Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG). 2.Der Gemeindevorstand erliess den Einspracheentscheid am 3. April 2023 und teilte diesen am 14. April 2023 mit. Die Baubewilligung wurde hingegen erst am 8. Mai 2023 erlassen und am 31. Mai 2023 mitgeteilt. Die Beschwerdeführer erhielten demzufolge erst nach Erhebung der Beschwerde vom 9. Mai 2023 Kenntnis von der Baubewilligung. Die Beschwerdeführer argumentieren nun zunächst, wegen Verletzung von Art. 46 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) müsse die Beschwerde gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben werden. 2.1.Gemäss Art. 46 Abs. 1 KRVO ist die kommunale Baubehörde verpflichtet, über ein Baugesuch und allfällige Einsprachen in einem Bauentscheid zu entscheiden. Die Bauentscheide sind den Baugesuchstellenden und allfälligen Einsprechenden gleichzeitig zu eröffnen (Art. 46 Abs. 2 KRVO). Ausserdem sind abschlägige Entscheide über ein Baugesuch oder eine Einsprache zu begründen. Im Hinblick auf die gemeinsame Entscheidung und gleichzeitige Eröffnung verletzte die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 vorliegend zugestandenermassen die gesetzlichen Vorgaben (vgl. Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 S. 5). 2.2.Die gleichzeitige Eröffnung ist allerdings kein Selbstzweck, welche bei Verletzung bereits eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung(en) rechtfertigen würde, sondern dient dazu, dass ein Einsprecher sachgerecht gegen den Einspracheentscheid und die Baubewilligung in

  • 9 - Kenntnis der Begründungen beider Entscheide – also auch der Baubewilligung – Beschwerde erheben kann (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 14 84 vom 3. März 2015 E.2b). Darüber hinaus ist in einem Einspracheverfahren das Bauvorhaben hinsichtlich der Rügen einer zur Einsprache legitimierten Person auf die Übereinstimmung mit dem anwendbaren öffentlichen Recht zu überprüfen (vgl. Art. 89 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden [KRG; BR 801.100] und Art. 46 Abs. 1 KRVO). Diese enge Verknüpfung mit dem Baubewilligungsverfahren, welches das eingereichte und öffentlich aufgelegte Bauvorhaben von Amtes wegen auf die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften prüfen soll (vgl. Art. 89 Abs. 1 KRG), erlaubt es unter dem Gesichtspunkt des raumplanungsrechtlichen Koordinationsgebotes nicht, die Gültigkeit dieser Entscheide unabhängig voneinander zu betrachten. Denn hätte die Einsprachebehörde die gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen zu Unrecht abgewiesen, hätte die Baubewilligung nicht in dieser Form erteilt werden dürfen (VGU R 16 72 und 73 vom 11. Mai 2017 E.2c; VGU R 17 56 vom 5. Dezember 2017 E.2.c/aa). 2.3.Im vorliegenden Fall wurde die Baubewilligung erst rund 1.5 Monate nach dem Erlass des Einspracheentscheids erteilt und eröffnet. Die Beschwerdeführer konnten sich somit erst während des vorliegenden Verfahrens ein vollständiges Bild über das Bau- und Einspracheverfahren machen und rechtsgenüglich auch zur erteilten Baubewilligung Stellung nehmen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die nicht koordinierte Eröffnung der Baubewilligung und des Einspracheentscheids konnte somit im Verlauf des Beschwerdeverfahrens geheilt werden. Anfechtungsobjekte bilden sowohl der Einspracheentscheid vom 3. April, mitgeteilt am 14. April 2023 als auch die Baubewilligung vom 8. Mai, mitgeteilt am 31. Mai 2023.

  • 10 - 3.Nachdem die Baubewilligung am 31. Mai 2023 eröffnet wurde, ist auf den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin 1 vom 1. Juni 2023 (betreffend Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Eröffnung der Baubewilligung an die Beschwerdeführer) nicht mehr einzugehen. 4.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Einsprache der Beschwerdeführer zurecht abgewiesen wurde oder darauf nicht hätte eingetreten werden dürfen (Einsprachelegitimation) und ob die Kostenauferlegung an die Beschwerdeführer zurecht erfolgt ist. 5.Die Beschwerdegegnerin 1 wies die Einsprache der Beschwerdeführer ab, obschon aus den Erwägungen klar hervorgeht, dass die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer verneint wurde (insb. Ziff. B.I.4 und 5 des Einspracheentscheids). Sie beurteilte die Einsprache im Einspracheentscheid somit auch materiell und prüfte die durch die Beschwerdeführer geltend gemachte Unvereinbarkeit des beschwerdegegnerischen Bauvorhabens mit der geltenden Planungszone. 5.1.Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführer eingetreten ist bzw. ob die Prozessvoraussetzungen bei der Vorinstanz gegeben waren. Hat Letztere trotz Fehlens einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und es ist unter Beachtung des Prozessmangels neu zu befinden. Würde die obere Rechtsmittelinstanz lediglich auf Nichteintreten schliessen, ohne den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben, erwüchse dieser in Rechtskraft, obwohl die Sachurteilsvoraussetzungen nicht gegeben waren (vgl. BERTSCHI, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014,

  • 11 - Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 57 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1P.775/2003 vom 4. März 2004 E.2.3). 5.2.Bezüglich Einsprachelegitimation ist auf Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) und die dazu ergangene Rechtsprechung abzustellen. In Plangenehmigungs- und Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Bauten und Anlagen wird die Legitimation von Nachbarn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig ohne nähere Prüfung bejaht, wenn deren Liegenschaft an das Baugrundstück angrenzt oder sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss hingegen eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft erscheinen. Gleichzeitig betont das Bundesgericht, für die Beurteilung der besonderen Betroffenheit nie schematisch auf einzelne Kriterien abzustellen, sondern die Prüfung stets auf der Basis einer Gesamtwürdigung aller rechtlich erheblichen Sachverhaltselemente vorzunehmen. Der Beeinträchtigung muss ein gewisses Gewicht zukommen, um eine Betroffenheit zu begründen, die grösser ist als diejenige der Allgemeinheit. Neben der Distanz können somit auch Art und Ausmass der durch die Anlage verursachten Immissionen, die Sichtverbindung, die Topographie, die Windverhältnisse, das Erscheinungsbild der Baute oder die Lage der Grundstücke entscheidend sein (BGE 140 II 214 E.2.3, 136 II 274 E.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_286/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.3, 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E.4.1 m.w.H). 5.3.Die Beschwerdeführer stützen ihre Legitimation lediglich darauf, dass das Bauvorhaben das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8 BV verletze. Als Konkurrenten hätten sie Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung bei ähnlich gelagerten Baugesuchen und der allgemein geltenden Planungszone, weshalb sie folglich auch zur Einsprache legitimiert seien

  • 12 - (vgl. Beschwerde Rz. II.B.4.1 und 4.2; Replik Rz. B.4, S. 4 f.). Bei Bauherrschaften, welche Wohneinheiten mit der Absicht der Vermietung respektive eventualiter des Verkaufs realisieren möchten, bestehe eine Konkurrenzsituation. Aufgrund der Planungszone sei ihrem Bauvorhaben (Parzelle 249/250) die Baubewilligung verweigert worden; die Erteilung der Baubewilligung an die Beschwerdegegnerin 2 würde eine rechtsungleiche Privilegierung darstellen. Eine konkrete Beeinträchtigung wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 5.4.Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Konkurrenten eines Bewilligungsempfängers nicht schon aufgrund der blossen Befürchtung, einer verstärkten Konkurrenz ausgesetzt zu sein, zur Beschwerde legitimiert. Diese Art des Berührtseins liegt vielmehr im Prinzip des freien Wettbewerbs und schafft keine schutzwürdige besondere Beziehungsnähe. Ein schutzwürdiges Interesse kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber vorliegen für Konkurrenten in Wirtschaftszweigen, die durch wirtschaftspolitische oder sonstige spezielle Regelungen (z.B. Kontingentierungen, Bedürfnisklauseln oder Monopoleinräumungen) in eine besondere Beziehungsnähe untereinander versetzt werden. Ferner ist ein Konkurrent zur Beschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, andere Konkurrenten würden privilegiert behandelt (vgl. BGE 127 II 264 E.2c und Urteil des Bundesgerichts 1C_437/2012 vom 21. Februar 2013 E.4.5). 5.5.Vorliegend ist unbestritten, dass das geplante Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 rund 1.1 km vom Grundstück der Beschwerdeführer entfernt liegt. Inwiefern die Beschwerdeführer durch das geplante Bauvorhaben im Sinne einer Konkurrenzsituation beeinträchtigt werden sollen, ist nach Ansicht des Gerichts nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sind als Grundstückeigentümer zwar beide von der kommunalen Planungszone

  • 13 - betroffen. Daraus kann aber – insbesondere auch wegen der grossen Entfernung – kein Recht auf Gleichbehandlung abgeleitet werden, zumal die Grundstücke auch in verschiedenen Fraktionen der Gemeinde liegen (F._____ und E._____). Eine Planungszone dient der Sicherstellung der in Revision befindlichen Nutzungsplanung und stellt nicht per se ein Bauverbot dar. In der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. Art. 21 KRG). Dass dabei jedes Bauvorhaben einzeln zu prüfen ist und dabei je nach Lage in der Gemeinde unterschiedliche Beurteilungen resultieren, liegt auf der Hand. Daraus kann keine Rechtsungleichbehandlung abgeleitet werden. Der Gemeinde ist somit zuzustimmen, wenn sie die Beschwerdeführer als nicht zur Einsprache legitimiert qualifizierte. Allerdings hätte die Gemeinde die Einsprache dann nicht materiell behandeln dürfen, sodass der angefochtene Einspracheentscheid schon aus diesem Grund aufzuheben ist. Festzuhalten bleibt hier, dass die Prüfung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der geltenden Planungszone Bestandteil der ordentlichen Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen und somit Bestandteil der Baubewilligung sein muss, auch ohne Einsprache. 6.Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin 1 die Kosten für das Einspracheverfahren zu Recht den Beschwerdeführern auferlegt hat. 6.1.Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen

  • 14 - ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen die Kosten des Einspracheverfahrens dem Einsprecher in Umsetzung der Grundsätze von Art. 4 und 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) grundsätzlich nicht auferlegt werden. Die Kosten des Einspracheverfahrens gehen in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers (BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. Pra 107 [2018] Nr. 94). Das Verursacherprinzip ist auch in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG verankert. Demnach gehen die Einsprachekosten zulasten des Baugesuchstellers, der mit Einreichung seines Baugesuchs auch die folgenden Kosten für die Behandlung der dagegen erhobenen Einsprachen verursacht hat. Eine Ausnahme davon gilt einzig bei offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung, die einer widerrechtlichen Handlung entspricht. In PVG 2021 Nr. 20 E.4 wurde dazu festgehalten, dass unterliegende Einsprecher nur mit Verfahrenskosten belastet werden dürfen, "sofern die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist bzw. es sich um eine klar missbräuchliche und schikanöse, einer widerrechtlichen Handlung gleichkommende Intervention handelt oder diese von einer Person stammt, die offensichtlich nicht dazu berechtigt ist." 6.2.Im Einspracheentscheid vom 3. April 2023 hielt die Gemeinde fest, die Erhebung der von vornherein aussichtslosen Einsprache sei rechtsmissbräuchlich, weil die Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Einsprache legitimiert gewesen seien. Es sei naheliegend, dass die Beschwerdeführer die Einsprache nur erhoben hätten, um dem Gemeindevorstand Aufwand zu bescheren oder ganz generell das Verfahren zu erschweren oder gar lahm zu legen, weil die Gemeinde ihr Baugesuch im Rahmen eines Vorprüfungsentscheids abgewiesen habe. Sie hätten deshalb mit der Einsprache mit hoher Wahrscheinlichkeit

  • 15 - andere Zwecke als den Rechtsschutz verfolgt (Ziff. II. 6.-8). In ihrer Vernehmlassung vom 1. Juni 2023 vertiefte sie dies dahingehend, dass sich der Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung im Hinblick auf die Planungszone als unberechtigt erweise, zumal die Parzellen der Beschwerdeführer (249 und 250) im Gegensatz zu derjenigen der Beschwerdegegnerin 2 unüberbaut seien und sich am Rande anderer Bauzonen befänden, weshalb diese von einer Auszonung sehr wahrscheinlich betroffen sein könnten und damit eine Bewilligung klar den Planungszielen zuwiderliefen (Ziff. IV. Rz. 5). Anders verhalte sich die Situation bei der Beschwerdegegnerin 2: Deren Parzelle 349 liege zwar ebenfalls in der Dorfzone, sei jedoch bereits überbaut und befinde sich in Zentrumsnähe angrenzend an die Kantonsstrasse und in Nähe der Bahnlinie, weshalb eine Auszonung bestimmt nicht in Betracht falle. Überdies führe die erteilte Baubewilligung zu einer weiteren Verwirklichung raumplanerischer Ziele, nämlich der Siedlungsentwicklung nach Innen. Hinzu käme, dass die Vorprüfung durch den Kanton positiv ausgefallen sei. Nach Vorgaben des Kantons könne die Parzelle der Beschwerdegegnerin 2 überbaut werden (Ziff. IV. Rz. 6). Aus diesen Umständen ergebe sich, dass die Einsprache der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit lediglich dazu diene, ein anderes Bauprojekt in der Gemeinde zu verhindern, weil diese selbst nicht bauen dürften. Die Einsprache sei daher als rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen und die Kostenauferlegung korrekt erfolgt (Ziff. IV. Rz. 7). Die Beschwerdeführer bestreiten indessen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. 6.3.Die Anforderungen für die Annahme einer missbräuchlichen Erhebung der Einsprache sind hoch. Es müssen objektive Gesichtspunkte für eine Missbräuchlichkeit vorliegen. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht anwaltlich vertreten waren (vgl. Einsprache vom 8. März 2023, Akten der Beschwerdegegnerin

  • 16 - 1). Ihnen darf nicht zum Nachteil gereichen, dass sie rechtlich nicht bewandert sind und die Konsequenzen einer Planungszone nicht detailliert beurteilen können. Obschon sowohl die Parzelle der Beschwerdeführer als auch jene der Beschwerdegegnerin 2 innerhalb der Planungszone liegen, wurde einem Bauvorhaben die Bewilligung erteilt, dem anderen offenbar nicht. Dass dies für einen juristischen Laien auf Anhieb nicht nachvollziehbar ist und als rechtsungleich empfunden werden kann, ist nachvollziehbar. Auch darf angenommen werden, dass es für die Beschwerdeführer nicht erkennbar war, dass die Einsprache von vornherein aussichtslos war, weil deren Einsprachelegitimation nicht gegeben war. Dass sie die Einsprache nur erhoben haben, um das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin 2 zu verhindern bzw. dem Gemeindevorstand Aufwand zu bescheren, darf nicht leichthin angenommen werden. Aufgrund der Akten bestehen hierfür keine Anhaltspunkte. Somit greift der Vorwurf der Beschwerdegegnerin 1, die Beschwerdeführer hätten offensichtlich missbräuchlich Einsprache erhoben, nicht. Die Auferlegung der Kosten im Einspracheverfahren an die Beschwerdeführer ist damit zu Unrecht erfolgt. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gemeinde die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer in ihren Erwägungen zwar zu Recht verneint, jedoch trotz Fehlens dieser Prozessvoraussetzung materiell entschieden hat, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin hat unter Beachtung des Prozessmangels neu zu befinden und auch die Kosten des Einspracheverfahrens neu im Sinne der Erwägungen zu verlegen. Erörterungen zur Rüge der Beschwerdeführer betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und betreffend grundsätzliche Berechtigung der Gemeinden zur Auferlegung von Kosten einer externen juristischen Fachberatung erübrigen sich damit.

  • 17 - 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr in der Höhe von CHF 3'000.00 sowie den Kanzleiauslagen, der unterliegenden Gemeinde aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 und 2 sowie Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). 8.2.Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Beschwerdeführer zudem aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Der von den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand beträgt insgesamt CHF 4'492.70 (15 h x CHF 270/h = CHF 4'050.00 zzgl. 3 % Spesen = CHF 121.50; zzgl. MWST von 7.7 % = CHF 321.20). Das angerufene Gericht erachtet den Zeitaufwand als angemessen; eine Honorarvereinbarung liegt vor, sodass der geltend gemachte Aufwand zugesprochen werden kann. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes C._____ vom 3. April 2023, mitgeteilt am 14. April 2023, wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung und Neuregelung der Kosten im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF371.00 zusammenCHF3'371.00 gehen zulasten der Gemeinde C._____

  • 18 - 3.Die Gemeinde C._____ hat A._____ und B._____ mit insgesamt CHF 4'492.70 (inkl. Spesen und MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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25.03.2026