VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 29 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 23. Januar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Caviezel Partner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin und Amt für Raumentwicklung Graubünden, Beschwerdegegner 1 und

  • 2 - C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, SwissLegal Lardi & Partner, Beschwerdegegner 2 betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.C._____ (Bauherr) führt auf seiner Parzelle 1280, B., einen landwirtschaftlichen Betrieb. Vor einiger Zeit hat er die Milchwirtschaft aufgegeben und auf die Jungviehaufzucht und Pferdehaltung umgestellt. Zu diesem Zweck hat er im Inneren des bestehenden Stallgebäudes verschiedene (kleinere) Um- und Einbauten vorgenommen, einen Roundpen südwestlich des Stallgebäudes und südöstlich, am Stall angrenzend, einen Allwetterauslauf erstellt. Zudem will er nördlich, auf der angrenzenden (Fremd-)Parzelle 1279, einen Reitplatz mit zwei Beleuchtungskörpern errichten, wobei er die Hauptarbeiten inzwischen vollendet hat. Dieser soll zur Bewegung der Pensionspferde dienen, soweit sie sich nicht auf den Wegen der Umgebung oder auf der Alp befinden. 2.Mit BAB-Gesuch Nr. 2020-0581 vom 10. April 2020 ersuchte der Bauherr u.a. um Bewilligung der obgenannten Zweckänderung und Realisierung des Reitplatzes; die in diesem BAB-Gesuch zusätzlich um Bewilligung ersuchten Bauvorhaben [Roundpen und Allwetterauslauf] wurden im Rahmen des weiteren BAB-Gesuchs vom 29. April 2021 mit BAB- Bewilligung vom 26. Januar 2022 genehmigt. 3.Nach Einholung der Stellungnahmen verschiedener Ämter, erteilte das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) mit Entscheid vom 10. Februar 2023 nachträglich unter Auflagen die BAB-Bewilligung für die Nutzungsänderung und die Neuerstellung des Reitplatzes und wies die von der Nachbarin, A. (Eigentümerin der Parzelle 1340), erhobene Einsprache ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. 4.Mit Baubescheid Nr. 16/20 vom 13. März 2023 erteilte der Gemeindevorstand B._____ die Baubewilligung unter Bedingungen und

  • 4 - Auflagen. Die BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid Nr. 2020-0581 vom 10. Februar 2023 wurde als integrierender Bestandteil des Baubescheids erklärt. 5.Gegen die BAB-Bewilligung und den Baubescheid erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 28. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte deren Aufhebung. Die BAB-Bewilligung und die Baubewilligung seien nicht zu erteilen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Im Wesentlichen machte sie geltend, durch die unterlassene Zustellung der Stellungnahmen diverser Ämter an die Beschwerdeführerin sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Der angefochtene Entscheid sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. Es fehle ein Betriebskonzept, das darüber Aufschluss gebe, ob die geplante Änderung der Bewirtschaftung des Landwirtschaftsbetriebs betriebswirtschaftlich sinnvoll sei. Der Reitplatz sei nicht betriebsnotwendig, da sich die Pferde während der Sommermonate auf der Alp aufhielten und ansonsten auf den Reitwegen in der Umgebung bewegt würden. Sollte die Notwendigkeit des Reitplatzes bejaht werden, seien die entsprechenden Immissionen auf die Parzelle der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Insbesondere sei ein Beleuchtungskonzept sowie ein Geruchs- und Lärmgutachten zu erstellen. Erst dann könne im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden, ob der geplanten Anlage keine überwiegenden Interessen der Beschwerdeführerin entgegenstünden. Das Bauvorhaben sei auf den streitbetroffenen Parzellen unmittelbar vor einem ruhigen Wohnquartier mit Empfindlichkeitsstufe (ES) II unhaltbar. 6.Nachdem der Bauherr mit den Bauarbeiten für den Reitplatz begonnen hatte, beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Mai 2023 die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diese gewährte der damals zuständige Instruktionsrichter am 8. Mai 2023.

  • 5 - 7.In der Stellungnahme vom 12. Mai 2023 wies die Gemeinde (fortan Beschwerdegegnerin) insbesondere darauf hin, im angefochtenen Baubescheid sei festgehalten worden, dass während der Dauer eines allenfalls eingeleiteten Beschwerdeverfahrens mit dem Bau nicht begonnen werden dürfe. Daher sei nicht zusätzlich eine aufschiebende Wirkung anzuerkennen. Aufgrund der vorgenommenen Bautätigkeit habe die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2023 mündlich einen Baustopp verfügt. Die entsprechende Verfügung erging schriftlich am 16. Mai 2023. 8.In der Vernehmlassung vom 12., resp. 16. und 30. Mai 2023 beantragten das ARE (Beschwerdegegner 1), die Beschwerdegegnerin und der Bauherr C._____ (Beschwerdegegner 2) die Abweisung der Beschwerde und bestritten die Rügen der Beschwerdeführerin. 9.Zur aufschiebenden Wirkung führte der Beschwerdegegner 2 im Wesentlichen aus, damit die Pferdebesitzer weiterhin auf seinem Hof die Pferde in Pension geben, sei das Vorhandensein eines Reitplatzes wichtig. Nachdem das Bauvorhaben seit über drei Jahren pendent sei, sei für ihn ein weiteres Zuwarten aus wirtschaftlichen Gründen kaum zumutbar. 10.In der Replik vom 20. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 11.Der Beschwerdegegner 1 verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, wohingegen der Beschwerdegegner 2 am 22. August 2023 mit unveränderten Anträgen duplizierte. Er ersuchte das Gericht u.a. darum, möglichst bald über die aufschiebende Wirkung zu entscheiden. 12.Die Beschwerdegegnerin reichte keine Duplik ein.

  • 6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Anfechtungsobjekt ist der Bauentscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. März 2023. Dem Beschwerdegegner 2 (Bauherr und Eigentümer der Parzelle 1280) wurde darin die Baubewilligung für die Zweckänderung des Stallbetriebs und die Erstellung eines Reitplatzes auf der nordwestlich in der Landwirtschaftszone gelegenen Nachbarzelle 1279 mit Bedingungen und Auflagen erteilt. Gleichzeitig wurde der BAB-Entscheid des Beschwerdegegners 1 vom 10. Februar 2023 als integrierender Bestandteil dieses Entscheids erklärt und somit die Einsprache der Beschwerdeführerin (Eigentümerin der mit einem Einfamilienhaus [EFH] überbauten Parzelle 1340 in der Wohnzone 2 [W2], nördlich Parzellen 1279/1280) abgewiesen. Dieser Bauentscheid vom 13. März 2023 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Er stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführerin wird als Nachbarin in einer Entfernung von weit weniger als 100 m und direktem Sichtkontakt zur Stallbaute mit landwirtschaftlichem Betrieb und zum geplanten Reitplatz berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 28. April 2023 ist demzufolge einzutreten.

2.Streitig ist zunächst, ob das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin mitsamt Abklärungen

  • 7 - verletzt wurde. Weiter ist zu prüfen, ob die Umnutzung des Milchviehstalls in einen Jungvieh- und Pferdestall (auf Parzelle 1280) sowie die (Neu- )Erstellung des Reitplatzes (auf Parzelle 1279) zu Recht bewilligt wurden und somit gesetzeskonform sind. 3.Die Beschwerdeführerin macht vorab eine Gehörsverletzung geltend. 3.1.Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) umfasst als Mitwirkungsrechte all jene Befugnisse, die einer Betroffenen einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E.3.1, 135 II 286 E.5.1). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 144 II 427 E.3.1, 132 II 485 E.3.1), sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 144 II 427 E.3.1, 140 I 99 E.3.4). Die Behörde hat die Einwände der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 146 II 335 E.5.1, 136 I 229 E.5.2; Urteile des Verwaltungsgerichts R 21 118 vom 14. März 2023 E.1.2 und S 22 112 vom 20. Dezember 2022 E.4.1). Weiter folgt aus Art. 29 Abs. 2 BV die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat

  • 8 - leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E.5.1, 143 III 65 E.5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_336/2022 vom 29. November 2022 E.4.1, je m.w.H.). 3.2.Vorliegend ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, durch die unterlassene Zustellung der Stellungnahmen des Amtes für Jagd und Fischerei Graubünden (AJF) vom 15. Mai 2020 (vgl. Akten des Amtes für Raumentwicklung Graubünden [ARE] = Beschwerdegegner 1 [Bg1-act.] 14), des Amtes für Landwirtschaft und Geoinformatik (ALG) vom 4. April 2022 (Bg1-act. 15), des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) vom 15. Januar 2021 (Bg1-act. 16) und des Amtes für Natur- und Umwelt (ANU) vom 30. März 2022 (Bg1-act. 17) im Einspracheverfahren sei das rechtliche Gehör verletzt worden. Die beiden Stellungnahmen des ALG (2. Stellungnahme zum Reitplatz) hätten sich ausdrücklich mit ihrer Einsprache auseinandergesetzt, sodass ihr diese zwingend hätten zugestellt werden müssen. Der angefochtene Entscheid sei deshalb bereits aus diesem formellen Grund aufzuheben. 3.3.Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hält der Beschwerdegegner 1 fest, dass die Beschwerdeführerin niemals Einsprachepunkte geltend gemacht habe, welche den Inhalt der kantonalen Stellungnahmen des AJF oder des ALT beträfen. Der Inhalt der zusätzlichen Stellungnahmen des ANU und ALG decke sich thematisch weitestgehend mit den Einsprachepunkten. Die Beschwerdeführerin habe sich zu sämtlichen relevanten Themen äussern können. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. Andernfalls könne diese im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Auch die kommunale Beschwerdegegnerin sieht keine Gehörsverletzung und hält eine allfällige Verletzung für geheilt.

  • 9 - 3.4.Aus dem vorliegend vorrangig anwendbaren Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) sowie der zugehörigen Raumplanungsverordnung (KRVO; BR 801.110) – wie im Übrigen auch aus dem kommunalen Baugesetz der Beschwerdegegnerin (BG; letztmals genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 1102 vom 19. Dezember 2017) – ergeht keine Pflicht zur Zustellung von kantonalen Stellungnahmen an die Einsprecher. Diese ergibt sich aber aus den allgemeinen Grundsätzen zum rechtlichen Gehör (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.Gallen 2020, 8. Aufl., Ziff. 4 Rz. 1001 ff.). Unter Umständen ist aber eine Heilung des Fehlers möglich (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1039 mit Verweis auf Rz. 1175). Aus Art. 29 Abs. 2 BV kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings kein Recht auf Kenntnisnahme von und Stellungnahmen zu Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten auch im Verfahren der anderen als gerichtlichen Behörden abgeleitet werden (so ausdrücklich: BGE 138 I 154 E.2.5 am Ende). 3.5.Nach Auffassung des Gerichts wäre jedoch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden, weil die unterlassene Zustellung zur Einsichtnahme in die Stellungnahmen des AJF, ALT, ANU und ALG hier in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz erlaubt. Auch erscheint ein solches Vorgehen aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll und angezeigt (vgl. BGE 138 I 484 E.2.1, 137 I 195 E.2.3.2, 133 I 201 E.2.2), zumal es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs gehandelt hat. Dem ist konkret umso mehr zuzustimmen, als die genannten Stellungnahmen in der BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2023 (Bg1-act. 27; vgl. lit. B S. 2, Ziff. 4, 4.1.-4.4, S. 5f.; dito Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2) bereits detailliert aufgeführt und nachvollziehbar abgehandelt wurden. Die Beschwerdeführerin war somit nicht zur Beschwerdeerhebung gegen den

  • 10 - Bauentscheid vom 13. März 2023 (Bf-act. 3) gezwungen, um den Inhalt der eingereichten Stellungnahmen zu erfahren. Hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Stellungnahmen im vorgelagerten BAB-Verfahren trotzdem Beschwerde erhoben, sind ihr deshalb somit keine unnötigen Kosten entstanden. 4.Des Weiteren wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde mit der materiellen Beurteilung des Streitfalles R 23 29 obsolet. 5.In materieller Hinsicht gilt es um die Qualifikation des Stalles bzw. des ganzen Betriebs infolge Zweckänderung sowie des Reitplatzes als landwirtschaftliches Gewerbe (E.5.1. ff.), die Einwände gegen die Zonenkonformität des gesamten Projekts (E.6.1. ff.), die umweltschutzrechtlichen Bedenken betreffend Luftreinhaltung bzw. Geruchsimmissionen (E.7.1. ff.), übermässige Lichtimmissionen infolge Beleuchtungsanlage (E.8.1. ff.), die zu erwartenden Lärmimmissionen aus dem Reitplatzbetrieb (E.9.1. ff.), die Vorbringen betreffend Landschaftsschutz inkl. Gefahrenzone (E.10.1. ff.) sowie die Erschliessungs- und Zufahrtssituation zu den Parzellen 1279 und 1280 (E.11.1. ff.) zu prüfen und zu klären.

5.1.Nach Art. 16a bis des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) werden Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) als zonenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt (Abs. 1). Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden

  • 11 - (Abs. 2). Mit der Nutzung der Pferde unmittelbar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammer oder Umkleideräume werden bewilligt (Abs. 3). Nach Art. 34b RPV gelten als landwirtschaftliche Gewerbe solche im Sinne von Art. 5 oder 7 BGBB (Abs. 1). Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte (SAK) nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind (Abs. 2). Art. 34b Abs. 3 lit. a und b RPV definiert die Erfordernisse für den Allwetterauslauf. Art. 34b Abs. 4 RPV bestimmt: Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden (lit. a); können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden (lit b); dürfen eine Fläche von höchstens 800 m 2 umfassen [ohne Führanlagen] (lit. c); sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten (lit. d); dürfen weder überdacht noch umwandet werden [Ausnahme: Überdachung der Laufbahn bei Führanlagen ist zulässig] (lit. e); können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden (lit. f); dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestatten werden (lit. g) und müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können (lit. h). 5.2.In Art. 7 Abs. 1 BGBB wird das landwirtschaftliche Gewerbe allgemein definiert: Als landwirtschaftliches Gewerbe gilt eine Gesamtheit von landwirtschaftlichen Grundstücken, Bauten und Anlagen, die als Grundlage der landwirtschaftlichen Produktion dient und zu deren Bewirtschaftung, wenn sie landesüblich ist, mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) nötig ist. Der Bundesrat legt die Faktoren und

  • 12 - die Werte für die Berechnung einer SAK in Abstimmung mit dem Landwirtschaftsrecht fest (siehe auch Fussnote: AS 2008 3585; BBl 2006 6337). 5.3.Die Beschwerdeführerin stellt das Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Gewerbes in Abrede. So ergebe sich nicht, warum der Betrieb zwei SAK benötige. Die Tiere würden sich während der Sommermonate auf der Alp aufhalten und die Pferde seien grösstenteils Pensionspferde, die von ihren Haltern gepflegt und versorgt würden. Der Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes gehe eindeutig aus den Betriebsdaten des ALG hervor. Der Betrieb benötige zwei SAK. Im Übrigen sprächen auch die baulichen Dimensionen des betreffenden Betriebs für die Annahme eines landwirtschaftlichen Gewerbes. 5.4.Aus der Sicht des streitberufenen Verwaltungsgerichts verhält es sich dazu wie folgt: Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass nicht einmal eine SAK nötig sei. Auch kann sie nicht widerlegen, dass hier sogar zwei SAK benötigt werden. Wie vom Beschwerdegegner 2 vorgebracht, fällt im Übrigen auch auf der Alp Arbeit an, da dort neben den Pferden auch das Jungvieh den Sommer verbringt. Auch aufgrund der Grösse des Betriebs (vgl. Bg2-act. 12-13; 26.46 ha landwirtschaftliche Nutzfläche, 23 Pferde und 34 Jungviehstück [bzw. 25.24 GVE] ausgewiesen) kann das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Gewerbes nicht bestritten werden, zumal ein solches vom ALG bejaht worden ist (vgl. angefochtener Entscheid S. 11; Bf-act. 3 sowie Akten Beschwerdegegnerin [Bg'in-act.] 6). Für die Qualifikation des umgenutzten Stalls bzw. des gesamten Betriebs kann zudem selbsterklärend auf den Stalleinteilungsplan (Bg1-act. 4) und die erstellten Pferdeboxenfotos einschliesslich Sattelkammer (Bg1-act. 5) des Beschwerdegegners 1 verwiesen werden. Diese Installationen wurden

  • 13 - allesamt ohne Vorbehalt als zonenkonform bewilligt, was es demnach als Nächstes zu prüfen gilt. 6.1.Die allgemeine Zonenkonformität ist in Art. 34 RPV geregelt und lautet wie folgt: In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG – für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Abs. 1 lit. a) oder für die Bewirtschaftung naturnaher Flächen (Abs. 1 lit. b). Laut Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a); der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b); und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit. c). Weiter wird in Art. 34 Abs. 5 RPV klargestellt: Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform. Eine Freizeitlandwirtschaft liegt hier nicht vor. 6.2.Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass die allgemeinen Voraussetzungen zur Zonenkonformität laut Art. 34 Abs. 4 lit.a-c RPV nicht erfüllt seien. Zur Notwendigkeit und längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs bringt die Beschwerdeführerin vor: Der Pferdeplatz sei für den Betrieb nicht und erst recht nicht in den geplanten Dimensionen notwendig. Die Pferde seien von Mitte Mai bis Mitte Oktober nicht in Gebrauch, da die Pferde, wie im vorinstanzlichen Verfahren festgehalten, während der Sommermonate auf der Alp sömmerten. Der Beschwerdegegner 2 habe zudem selbst eingeräumt, dass selbst in der Zeit, in der sich die Pferde im Tal befänden, der Reitplatz nur selten

  • 14 - genutzt werde, da die Reiter mit ihren Pferden häufiger auf den nahen Feldwegen ausreiten würden. Nur wenn die Feldwege unbenutzbar seien, werde auf den Reitplatz ausgewichen. Lediglich eine Minderzahl der auf dem Hof gehaltenen Pferde werde zudem überhaupt intensiv von ihren Besitzern bewegt. Aktuell seien es acht (8) klassische Pensionspferde. Die restlichen Pferde seien Fohlen oder ältere Pferde, die auf dem Hof ihren Lebensabend verbringen würden. Das ALT habe ausserdem festgehalten, dass die Erstellung eines Reitplatzes tierschutzrechtlich nicht vorgeschrieben sei, sondern lediglich aus Sicht des Tierwohls zu befürworten sei. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die Erteilung der BAB-Bewilligung für die zur Diskussion stehende (wesentliche) Zweckänderung setzte gemäss Arbeitshilfe des ARE ein Betriebskonzept des Plantahofs - mit Raumprogramm sowie Tragbarkeits- und Rentabilitätsnachweis der Investitionen inkl. einer Prognose zur Existenzsicherung des Betriebs – voraus. Dieser liege hier nicht vor. Die Schilderung des Beschwerdegegners 2 zeige auf, dass zahlreiche Konkurrenzbetriebe mit genügend Kapazitäten in der Region bestünden, sodass die Pferdehalter sehr einfach den Pferdestall wechseln könnten. Daraus folge, dass die Wirtschaftlichkeit und Rentabilität des Betriebs zu Recht in Frage gestellt worden seien. Vor Erteilung der Bewilligung müsse abgeklärt werden, wie hoch die Nachfrage nach Pferdepensionsplätzen sei. Es stelle sich die Frage, von wem und wann der Reitplatz dann überhaupt genutzt werden solle, denn gerade wenn die Feldwege wegen Schnee und Nässe nicht benutzbar seien, könne der Reitplatz aus denselben Gründen nicht genutzt werden. 6.3.Der Beschwerdegegner 1 erwidert darauf, die Behauptung des fehlenden Betriebskonzepts bzw. der längerfristigen Existenz(un)fähigkeit sei falsch. Es lägen Betriebsangaben von adgridea sowie ein Raum- und Funktionsprogramm vor. Zur längerfristigen Existenzfähigkeit des Betriebs

  • 15 - könne auf die Betriebskenndaten des ALG in der Stellungnahme vom 4. April 2022 verwiesen werden. Daraus gehe hervor, dass der Baugesuchsteller und Landwirt Jahrgang 1980 aufweise und Kinder habe, die in der landwirtschaftlichen Ausbildung stünden. 6.4.Die Beschwerdeführerin hält entgegen, weder der Nachweis von agridea noch das Raum- und Funktionsprogramm äusserten sich zu betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und zur Rentabilität der Umnutzung des Landwirtschaftsbetriebs. 6.5.Nach Ansicht des Gerichts ist dazu festzuhalten: Wie der Beschwerdegegner 2 zunächst zu Recht vorbringt, fehlt es für die Forderung eines Betriebskonzepts an einer gesetzlichen Grundlage. Die ARE-Arbeitshilfe "Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen" besagt, dass Grundlage [für die Existenzsicherung] in der Regel (Anm. Unterstreichung/Hervorhebung durch Gericht) ein Betriebskonzept seitens des Beratungsdienstes Plantahof LBBZ ist mit Raumprogramm und einem Tragbarkeits- und Rentabilitätsnachweis der Investition inkl. einer Prognose zur Existenzsicherung des Betriebs (S. 21). Selbst ohne Betriebskonzept gibt es hier gestützt auf die Betriebskenndaten und angesichts der Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdegegners 2 und seiner Ehefrau ohnehin keinen Grund, um an der Rentabilität zu zweifeln. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht ist sowohl die Nutzungsänderung des Milchviehstalles in eine Jungviehaufzucht mit Pferdepension als auch die Notwendigkeit eines zugehörigen Auslaufs- und Reitplatzes zu bejahen. Praktisch alle (Konkurrenz-) Pensionen in der Umgebung, wie vom Beschwerdegegner 2 dargelegt, verfügen über einen Reitplatz. Dieser kann ganzjährig v.a. im Winterhalbjahr genutzt werden. Die Einwände gegen die Zonenkonformität erweisen demnach als unbegründet.

  • 16 - 7.1.Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin aus umweltschutzrechtlicher Sicht: Nach Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1; Emissionsbegrenzungen). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2; Vorsorgeprinzip). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Laut Art. 14 USG sind die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte: (Abs. 1 lit.a) Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden; (lit. b) die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören; (lit. c) Bauwerke nicht beschädigen; (lit. d) die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Luftreinhalteverordnung (LRV; SR 814.318.142.1) gelten (begrifflich) als stationäre Anlagen: Bauten und andere ortsfeste Einrichtungen (lit. a). Übermässig sind Immissionen, die einen oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 überschreiten (Art. 2 Abs. 5 Satz 1 LVR). Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten. In Art. 5 LRV wird stipuliert: Ist zu erwarten, dass eine einzelne geplante Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Abs. 1). Die Emissionsbegrenzungen sind so weit zu ergänzen oder zu verschärfen, dass keine übermässigen Immissionen verursacht werden

  • 17 - (Abs. 2). Anhang 1 LRV enthält Vorgaben 'Allgemeine vorsorgliche Emissionsbegrenzungen'; Anhänge 2-4 LRV beinalten ergänzende und abweichende Emissionsbegrenzungen für besondere Anlagen [wie Feuerungsanlagen, Baumaschinenpartikelfiltersysteme, Verbrennungsmotoren etc.]. 7.2.Die Beschwerdeführerin bemängelt diesbezüglich, dass die massgeblichen Interessen weder ermittelt noch abgewogen worden seien. Besonders hervorzuheben sei der Schutz vor unerwünschten Immissionen. Aufgrund des Quartierplans D._____, in dem infolge der Geruchsimmissionen des Landwirtschaftsbetriebs des Beschwerdegegners 2 Baufelder zur Einhaltung der Mindestabstände der LVR festgelegt worden seien, habe die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf dem nordöstlichen Teil der Parzelle 1340 erstellt werden müssen. Geruchsimmissionen durch den betreffenden Landwirtschaftsbetrieb seien somit bereits vor mehr als 15 Jahren ein Problem in diesem Gebiet gewesen. Mit Erstellung des Reitplatzes würde die Liegenschaft der Beschwerdeführerin zusätzlichen Immissionen ausgesetzt werden. Es sei daher ein erhöhtes Augenmerk auf diese Problematik zu legen. Die Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen aufgrund von Geruchsimmissionen würden anhand der FAT-Richtlinien berechnet. Die Beschwerdeführerin zeigt die Berechnungsmethode auf und weist auf ihre Komplexität hin. Vorliegend sei eine Berechnung gar nicht bzw. nur rudimentär vorgenommen worden. Das ANU habe lediglich festgehalten, dass vom Reitplatz keine relevanten Immissionen ausgingen, sodass ein Abstand von 10 m ausreiche. Dies sei aus Sicht der Beschwerdeführerin fehlerhaft. Unabhängig davon, ob der Reitplatz für sich allein geruchsrelevante Immissionen produziere, hätte geprüft werden müssen, ob in Kombination mit dem Stall nicht doch ein anderer Mindestabstand einzuhalten sei. So sei der Reitplatz dazu geeignet, die

  • 18 - vom Stall verursachten Geruchsimmissionen zu verstärken, was dazu führe, dass der Reitplatz einen grösseren Mindestabstand einzuhalten habe. Mit einer Verschiebung des Reitplatzes nach Südwesten könnte dieser Abstand verdoppelt werden. Eine Verschiebung hätte bereits aufgrund des Vorsorgeprinzips angeordnet werden müssen.

7.3.Der Beschwerdegegner 1 gelangt übereinstimmend mit dem ANU zum Schluss, dass das Vorhaben aufgrund der verfügten Luftreinhalteauflagen mit den einschlägigen Vorschriften der LRV im Einklang stehe. Die von der Beschwerdeführerin genannte Verschiebung des Reitplatzes nach Südwesten sei aufgrund der Gefahrenzonensituation nicht möglich. 7.4.Für Tierhaltungen gelten die speziellen Anforderungen nach Anhang 2 Ziff. 512 LRV (Art. 3 Abs. 2 lit. a LRV). Bei der Errichtung derartiger Anlagen müssen die nach den anerkannten Regeln der Tierhaltung erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. Als solche gelten insbesondere die Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT; neu Agroscope) (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E.6.1 in fine). 7.5.Dass der Stall auf Parzelle 1280 mit einer Distanz von gut 20 m zur W2 bzw. Parzelle 1340 der Beschwerdeführerin den Mindestabstand einhält, ist an sich unbestritten. Der Reitplatz auf Parzelle 1279 hält dagegen zwar den Mindestabstand nach FAT-Bericht nicht ein, jedoch gilt dieser, wie im angefochtenen Entscheid festgehalten, nur, falls er kombiniert als Allwetterplatz genutzt wird. Gemäss Bericht "Grundlagen zu Geruch und dessen Ausarbeitung für die Bestimmung von Abständen bei Tierhaltungsanlagen" der Agroscope vom 5. März 2018 ist der Reitplatz nicht geruchsrelevant (vgl. Anhang S. 37-40). So ist, wie der

  • 19 - Beschwerdegegner 2 im angefochtenen Entscheid (S. 21) festgehalten hat, gemäss Auffassung des Plantahofs und des ANU (vgl. Bg1-act. 17) bei nicht permanent genutzten Reitplätzen kein Mindestabstand nach FAT einzuhalten. Der Beschwerdegegner 1 hat laut Empfehlung des ANU zudem diverse Auflagen zur vorsorglichen Optimierung der Geruchssituation verfügt, namentlich: Der Reitplatz darf nicht als permanenter Auslauf dienen; der auf dem Reitplatz anfallende Pferdekot muss fachgerecht unmittelbar nach jeder Nutzung entfernt werden, wodurch eine Vermischung des Pferdekots mit der Tretschicht verhindert werden kann; der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass ein fachgerechter Aufbau der Tretschicht des Reitplatzes sowie dessen regelmässige Pflege zur Geruchsvermeidung beiträgt und die Haltbarkeit des Platzaufbaus verlängert (vgl. angefochtenen Entscheid S. 12 und Dispositiv Ziff. 4). Während die angeordnete unmittelbare Entfernung des Kotes und die regelmässige Pflege der Tretschicht schwierig durchzusetzen sind, erscheint die Einhaltung der ersten Auflage (kein permanenter Auslauf) unproblematisch, da ein Allwetterplatz – eben für den Auslauf – bereits besteht. Im Licht dieser Auflagen ist nicht zu beanstanden, wenn das ANU und der Beschwerdegegner 1 davon ausgehen, dass bei Einhaltung einer Distanz von 10 m zwischen dem Rand (Einzäunung) des Reitplatzes und der Zonengrenze zur Wohnzone (W2) keine störenden Geruchsbelastungen zu erwarten sind. Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Geruchskombination aus Stall und Reitplatz eine störende Geruchsbelastung bewirken würde. Laut Bauplan beträgt der Abstand mindestens 11 m (vgl. Bg1-act. 20 mit Grundrissplan). Aufgrund der einzuhaltenden Distanz zum Böschungsfuss – von mindestens 3 m gemäss Art. 65 BG – kann der Reitplatz nicht weiter zurückversetzt werden (vgl. Bg'in-act. 9 Situationsplan mit Gefahrenzone 2 [blau markiert] sowie Bg2-act. 3/1-3/3 [Fotos: Terrassierter Pferdeplatz ohne Einzäunung] und Bg2-act. 4/1-4/2 [Einzäunung Pferdekoppel mit

  • 20 - Sichtdistanz zur W2, rechts davon Parzelle 1340 der Beschwerdeführerin]). 8.1.Betreffend Lichtimmissionen infolge Beleuchtungsanlage sieht Art. 34b Abs. 4 lit. f RPV explizit vor, dass u.a. Reitplätze mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden können. Strittig ist hier sowohl die Angemessenheit als auch die Notwendigkeit einer künstlichen Beleuchtung des Platzes. 8.2.Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der Beschwerdegegner 1 lediglich eine Beschränkung der Leuchtzeiten (bis 22.00 Uhr) verfügt habe. In Bezug auf die Art und Stärke der Beleuchtung sei hingegen keine Auflage erfolgt. Das ANU, als Fachbehörde für die Beurteilung von solchen Lichtimmissionen, habe sich dazu nicht geäussert. Es sei deshalb schleierhaft, wie der Beschwerdegegner 1 seriös habe beurteilen können, ob die Beleuchtungsanlage angemessen und überhaupt notwendig sei.

8.3.Der Beschwerdegegner 1 hält dem entgegen, dass sich die Notwendigkeit einer Beleuchtungsanlage aus dem Bedürfnis eines gefahrlosen Arbeitens mit Pferden in der Dämmerung ergebe. Die Anlage werde nach Südwesten ausgerichtet. Der Lichtkegel werde folglich weg von der Parzelle der Beschwerdeführerin strahlen, weshalb nicht mit erheblichen Lichtimmissionen zu rechnen sei. Die Anlage sei angemessen. Der Beschwerdegegner 2 fügt hinzu, wie aus den Plänen erkennbar würden die Lampen einzig am nordöstlichen Rand des Reitplatzes angebracht. Es handle sich um eine Standardbeleuchtung. 8.4.Das Gericht stellt diesbezüglich fest: Es gibt für Lichtimmissionen weder Immissionsgrenzwerte zur Beurteilung der Schädlichkeit oder Lästigkeit, noch gelten vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder Planungswerte. Die

  • 21 - Behörden müssen die Lichtimmissionen daher im Einzelfall beurteilen, unmittelbar gestützt auf die Art. 11 bis 14 USG sowie Art. 16 bis 18 USG. Dabei kann sich die Vollzugsbehörde auf Angaben von Experten und Fachstellen abstützen. Dazu gehören etwa die vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL; heute BAFU) im Jahr 2005 herausgegebenen Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen. Seit 1. März 2013 gilt die SIA-Norm 491 zur Vermeidung von unnötigen Lichtemissionen im Aussenraum (vgl. BGE 140 II 214 E.3.3; für weitere Richtlinien: Urteil des Bundesgerichts 1C_475/2017 vom 21. September 2018 E.5.3). In den BUWAL-Empfehlungen (Stand 2021) zur Vermeidung von Lichtemissionen (www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformatione n/lichtemissionen--lichtverschmutzung-/massnahmen-gegen- lichtverschmutzung.html) wird ein 7-Punkte-Plan beschrieben (1. Notwendigkeit, 2. Intensität/Helligkeit, 3. Lichtspektrum/Lichtfarbe, 4. Auswahl und Platzierung der Leuchten, 5. Ausrichtung, 6. Zeitmanagement/Steuerung, 7. Abschirmungen; vgl. BEATRIX SCHIBLI, Lichtrecht, ZBl 12/2023, S. 627 ff.). 8.5.Der Argumentation des Beschwerdegegners 1 kann mangels konkreter ergänzender Abklärungen nicht gefolgt werden. Dem Vorsorgeprinzip laut Art. 11 Abs. 2 USG wurde durch die Ausrichtung der Anlage nach Südwesten und die Einschränkung des Betriebs bis 22.00 Uhr aus Sicht des Gerichts (noch) nicht genügend nachgekommen (Bg1-act. 6 [zwei Beleuchtungskörper gegen SW; Reitplatz mit Bretterzaun [Fläche 512 m 2 ; Länge 32 m; Breite 16 m]). Aufgrund der Ausrichtung und der Zeiteinschränkung dürfte die Lichtintensität keine unbedeutende Rolle spielen. Der Beschwerdegegner 2 hat zwar zugesichert, dass es sich um eine Standardbeleuchtung handle, doch diese Zusicherung allein ist nicht ausreichend. Bei dieser Ausgangslage konnte der Beschwerdegegner 1

  • 22 - die Angemessenheit nicht selber prüfen. Das ANU hat dazu noch genauere Abklärungen betreffend die zu erwartenden Lichtimmissionen sowie zwecktaugliche Massnahmen zu deren Eindämmung auflageweise zu treffen. Der Lichtkegel muss ausschliesslich den Reitplatz ausstrahlen und sich darauf fokussieren/konzentrieren. Vorliegend fehlen Angaben über Beleuchtungstyp und Helligkeit der Anlage, also Lichtstrom/Lichtstärke (wie viel die Lampen insgesamt in eine bestimmte Richtung in Lumen/Candela ausstrahlen) und Beleuchtungsstärke (wie stark der Reitplatz in Lux beleuchtet wird). Auch in dieser Beziehung sind die bisher getroffenen Abklärungen von den involvierten Fachbehörden ungenügend und somit noch entsprechend zu vervollständigen, zumal es sich um technische Fragen handelt, die das Ermessen der Beschwerdegegnerin übersteigen und weiterer Abklärungen durch das ANU bedürfen. 9.1.Zur Lärmproblematik sind folgende Vorschriften massgebend und anwendbar: Nach Art. 15 USG sind Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Art. 23 USG schreibt vor: Für die Planung neuer Bauzonen und für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bundesrat Planungswerte für Lärm fest. Diese Planungswerte liegen unter den Immissionsgrenzwerten. Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten.

  • 23 - Zur Beurteilung der Belastungsgrenzwerte wird in Art. 40 LSV bestimmt: Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. (Abs. 1). Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG. Sie berücksichtigt auch die Art. 19 und Art. 23 USG (Abs. 3). 9.2.Das ARE und das ANU hätten sich laut Beschwerdeführerin mit den Ausführungen begnügt, dass bei Pferden akustische Lautäusserungen im Gesamtkommunikationssystem nur eine untergeordnete Rolle spielten. Demgegenüber gingen von Rindern grössere Lärmimmissionen aus. Diese pauschalen Ausführungen liessen ausser Acht, dass von einem Reitplatz gesamthaft gesehen höhere Emissionen ausgingen als von einer Weide, auf der Rinder grasen. Bei einem Reitplatz komme auch der menschliche Lärm in Form von Kommandos sowie allgemeine Lärmemissionen, die bei der Bewegung von Pferden entstünden, hinzu. Denkbar sei nicht nur Lärm von den Reitern, sondern auch von den Reitlehrern. Weiter sei nicht ausgeschlossen, dass auf dem Reitplatz für Springturniere trainiert werde. Aufgrund der hobbymässigen Nutzung der Pferde konzentriere sich die Nutzung des Reitplatzes zudem in erster Linie auf die Abendstunden, also ausgerechnet wenn ein erhöhtes Ruhebedürfnis bestehe. Diese Emissionen hätten in einem Lärmgutachten abgeklärt werden müssen. 9.3.Wie das ANU festgehalten hat, enthält die LSV keine Belastungsgrenzwerte für die Lärmimmissionen infolge Tierhaltung. Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen im Einzelfall nach Art. 15, 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV), unter Berücksichtigung des Charakters des Lärms, des Zeitpunkts der Lärmimmissionen, der Häufigkeit des Lärms, der Lärmempfindlichkeit

  • 24 - und der Lärmvorbelastung der Zone (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_471/2021 vom 10. Oktober 2022 E.5.2). 9.4.Für die Lärmemissionen einer Anlage gilt der zulässige Störgrad der eigenen Zone; für die Lärmimmissionen (z.B. bei Wohnhäusern) gelten aber die Grenzwerte der betroffenen Zone. Zu berücksichtigen sind hier also auch die Grenzwerte der Zone, in der die Immissionen auftreten, namentlich der Wohnzone 2 mit ES II, wo das Haus der Beschwerdeführerin liegt. Selbst wenn hier keine spezifischen Belastungsgrenzwerte vorliegen, kann vorliegend auf die üblichen Planungswerte – weil neue Anlage – für die ES II zurückgegriffen werden, d.h. 55 dB am Tag und 45 dB in der Nacht (siehe LSV Anhang 3 Belastungswerte). 9.5.Der Beschwerdegegner 1 (und das ANU) gehen davon aus, dass der Reitplatz tagsüber und während der Ruhezeit (19:00 bis 22:00 Uhr) zu höchstens geringfügigen Störungen führe, womit der geltende und übliche Planungswert für die ES II im Wohngebiet (W2) der Beschwerdeführerin eingehalten werde. 9.6.Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellung des ANU, wonach die akustischen Lautäusserungen von Pferden im Gesamtkommunikationssystem nur eine untergeordnete Rolle spielten. Diese Feststellung stützt sich auf den österreichischen Praxisleitfaden "Schalltechnik in der Landwirtschaft", Forum Schall 2013, S. 67. Das ANU hat jedoch auch erwogen, dass sich Pferde akustisch bei bestimmter bzw. besonderer Gemütslage - positive oder negative situationsabhängige Erregung – äusserten. Zu Lautäusserungen komme es bspw. bei der Einzelhaltung der Pferde im Stall oder bei der Fütterung.

  • 25 - 9.7.Vorliegend erscheint allerdings, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, v.a. der Menschenlärm problematisch. Auch ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass der Reitplatz aufgrund der hobbymässigen Nutzung der Pferde – wenn nicht in erster Linie wie die Beschwerdeführerin behauptet, dann immerhin – auch in den Abendstunden, also wenn ein erhöhtes Ruhebedürfnis besteht, genutzt wird. Dass für den Reitplatz ein Bodenbelag aus Quarzsand vorgesehen ist und die Pferde im Sommer auf der Alp gehalten werden, spielt angesichts des zu erwartenden Menschenlärms keine Rolle. 9.8. Der aufgeworfenen Problematik der Lärmimmissionen durch Menschen entgegnet der Beschwerdegegner 2, dass die Kommandos beim Reiten in erster Linie mittels Druck durch die Beine der Reiter gegeben würden. Ergänzend würden Kommandos mit ruhiger Stimme gegeben, geschrien werde dabei jedenfalls nicht. Auch werde auf diesem Reitplatz nicht für Springturniere trainiert. Vielmehr sei der Reitplatz in erster Linie einfach dafür da, die Pferde zu bewegen. Damit gingen sicher keine erheblichen Lärmimmissionen einher. 9.9.Nach Auffassung des Gerichts kann der Argumentation der Beschwerdegegner gefolgt werden. Dass auf dem Reitplatz herumgeschrien wird, ist nur eine Befürchtung der Beschwerdeführerin und nicht konkret. Zudem beträgt die Entfernung vom Wohnhaus der Beschwerdeführerin zum Rand des Reitplatzes gut 22 m (vgl. Bg1-act. 20 [Berechnung der Mindestabstände laut FAT-Richtlinien Nr. 476/95]; ebenso im Detail Bg1-act. 26f sowie Bg2-act.8). Es ist deshalb kein Lärmgutachten nötig, da die Fakten allesamt erhoben und ausgewertet wurden.

  • 26 - 9.10.Zu den von der Beschwerdeführerin gerügten Widersprüchen bezüglich des Standorts und der Anzahl der Pferde (vgl. Replik S. 5 und 6) ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdegegner 2 erklärt hat, warum gewisse Pferde diesen Sommer nicht auf der Alp waren. Damit wurden die von der Beschwerdeführerin entdeckten Widersprüche zu den Ausführungen vor der Vorinstanz ausgeräumt. Der Sachverhalt wurde von der Vorinstanz korrekt erfasst. 10.1.Zu den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend Gefahrenzone (Art. 38 KRG; beinahe identisch Art. 59 BG) und Landschaftsschutz (Art. 34 KRG; ebenso Art. 57 BG) gilt es unter Bezugnahme auf die soeben erwähnten Vorschriften festzuhalten: Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmungen oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden nach den kantonalen Richtlinien in eine Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone 1 [rote Markierung]) und in eine Gefahrenzone mit geringer Gefahr (Gefahrenzone 2 [blaue Markierung]) unterteilt (vgl. Art. 38 Abs. 1 KRG). In der Gefahrenzone 2 bedürfen neue Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, besonderer baulicher Schutzmassnahmen. Bei wesentlichen Änderungen an bestehenden Gebäuden sind die erforderlichen Schutzmassnahmen für das ganze Gebäude zu treffen (Abs. 3). Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion (Art. 34 Abs. 1 KRG). In Art. 57 Abs. 1 BG wird zum Schutzbereich präzisierend aufgeführt: "wie Umgebung von Siedlungen, See- und Flussufer, Aussichtslagen und Baumbestände vor der Zerstörung und Verbauung". Ausgangspunkt müssen diese Vorgaben sein.

  • 27 - 10.2.Laut Beschwerdeführerin befinde sich ein Teil der Parzelle 1279, auf der der Reitplatz zu stehen kommen solle, aufgrund von Lawinengefahr in der Gefahrenzone 2. Mangels genauer Planunterlagen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Reitplatz in der Gefahrenzone 2 erstellt werden solle. Ohne taugliche Schutzmassnahmen sei dies nicht bewilligungsfähig. Dies gelte umso mehr, als der Reitplatz insbesondere in den Wintermonaten genutzt werden solle, in denen die Lawinengefahr am höchsten sei. Weiter befinde sich der Reitplatz teilweise in der Terrassenlandschaft E._____, was ebenfalls in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden müsse. 10.3.Der Beschwerdegegner 2 weist darauf hin, dass gemäss geogr.ch keine Gefahrenzone im Zonenplan eingetragen sei, was zutrifft. Und im ÖREB ist auch nur die Linie des Böschungsfusses eingetragen (vgl. Bg'in-act. 9, sowie Auszug aus dem ÖREB-Kataster, Grundstück Nr. 1280, S. 5, Böschungsfuss und Rainkante skizziert entlang der Parzellen 1279 und 1280 im südwestlichen Randgebiet).

10.4.Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung festgehalten, dass laut dem behördenverbindlichen Plan der Gefahrenkommission (lediglich) der Hang innerhalb einer Gefahrenzone 2 liege. Die von ihr dargelegte Situation wird aktenkundig bestätigt (Bg'in-act. 9). Jedenfalls ist den Beschwerdegegnern darin zuzustimmen, dass eine Überlagerung der Gefahrenzonenkarte mit den Bauplänen fehlt und der Reitplatz ausserhalb der Gefahrenzone zu liegen kommt. 10.5.Soweit noch eine Beeinträchtigung der Terrassenlandschaft geltend gemacht wird, ist festzuhalten, dass dieser Einwand nicht näher begründet wird und die Erstellung des Reitplatzes in der Terrassenlandschaft in einer Gesamtbetrachtung nicht gegen den Bau des Reitplatzes spricht (vgl.

  • 28 - Bg1-act. 20 mit Grundriss und Schnittplänen i.S. Terrainveränderung für Reitplatz und Allwetterauslauf). 10.6.Im Übrigen hat der Beschwerdegegner 2 anhand einer Fotografie gezeigt, dass Parzelle 1279 bereits bis anhin für die Pferdehaltung genutzt wurde. Vor Erstellung des Reitplatzes konnten sich die Pferde dort frei bewegen. Rund um den Reitplatz wird nun Gras angesät, was, wie der Beschwerdegegner 2 anführt, aus ästhetischen Gründen eine Verbesserung darstellt (vgl. Fotos Bg2-act. 3/1-3/3 [Vorzustand mit Erdterrassierung]; 4/1-4/2 [Zustand danach mit Einfassung]; vgl. ebenso 3 Fotos Bf-act. 5 [Reitplatz mit Rainkante; Terrassierungsarbeiten]). 11.1.Laut Art. 19 Abs. 1 (erster Halbsatz) RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht. 11.2.Die Beschwerdeführerin vertritt bezüglich der Erschliessungs- und Zufahrtsverhältnisse schliesslich die Meinung, dass der Beschwerdegegner 2 die Bewirtschaftung der Parzelle 1279, auf der sich Reitplatz befindet, über ihre Parzelle 1340 plane. Diese Erschliessung hätte im BAB- und Baubewilligungsverfahren zwingend geprüft werden müssen. Der Beschwerdegegner 2 hält dem entgegen, dass keine entsprechende Zufahrt zum Reitplatz geplant sei, eventuell wäre eine Zufahrt über Parzelle 1340 zur Bewirtschaftung der rund um den Reitplatz gelegenen Flächen sachdienlich (vgl. Bg1-act. 26d [Quartierplan D._____ mit QPV – Gestaltungsplan, Baufelder und Erschliessungs- /Zufahrtsanlagen] sowie Bg1-act. 26f [Anhang 3 mit Erschliessungssituation und Abständen von 25 m]). 11.3. Eine Erschliessung oder gesonderte (Reitplatz-)Zufahrt über die Parzelle 1340 der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand des Baugesuchs bzw.

  • 29 - des angefochtenen Entscheids, weshalb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. 12.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Zweckänderung des Stalles bzw. des gesamten Betriebs im Sinne der BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid lit. a (Stall: Grossviehstall zu Jungvieh- und Pferdestall) zu keinen Beanstanden Anlass gibt und der angefochtene Baubescheid vom 13. März 2023 somit zu bestätigen ist. Nicht zu bestätigen und deshalb aufzuheben ist hingegen die BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid lit. b (Pferdebewegungsplatz – Reitplatz [Neuerstellung]), weil die Bewilligung einer "Standardbeleuchtung" noch nicht aussagekräftig und präzise genug ist, um die zu erwartenden Lichtimmissionen abschliessend und verbindlich auch für die Parzelle 1340 der Beschwerdeführerin festzulegen. 13.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte der Beschwerdeführerin (1/2) sowie anteilsmässig und zu gleichen Teilen dem Beschwerdegegner 1 (1/6), der Beschwerdegegnerin (1/6) und dem Beschwerdegegner 2 (1/6) aufzuerlegen. Nach Art. 75 Abs. 1 VRG bestehen die Verfahrenskosten aus der Staatsgebühr, welche für die Beanspruchung der Behörde erhoben wird (lit. a); den Gebühren für die Ausfertigung und Mitteilung des Entscheids (lit. b) und den Barauslagen (lit. c). Die Staatsgebühr beträgt dabei gemäss Art. 75 Abs. 2 VRG höchstens 20'000 Franken. Sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend erachtet das streitberufene Verwaltungsgericht ermessensweise eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 4'800-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen. Die Beschwerdeführerin hat somit die Hälfte (CHF 2'400.--), die

  • 30 - Beschwerdegegnerin, der Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdegegner 2 je einen 1/6 (je CHF 800.--), zusammen also die restlichen CHF 2'400.--, an die Gerichtskasse zu bezahlen. 13.2.Nach dem gleichen Verteilschlüssel ist der Beschwerdeführerin (vgl. E.13.3.) und dem Beschwerdegegner 2 (E.13.4.) eine aussergerichtliche Entschädigung gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) i.V.m. Art. 19 des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG; BR 310.100) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. 13.3.Ausgangspunkt ist die Honorarnote des Rechtsvertreters (RA Gian Luca Peng) der Beschwerdeführerin vom 31. August 2023 in der Höhe von CHF 9'450.68 (bestehend aus Zeit-/Arbeitsaufwand 31.25 Std. x CHF 270.-- [8'437.50] zzgl. 7.7 % MWST [CHF 649.69] und Kleinspesenpauschale 4 % von 8'437.50 [CHF 337.50] zzgl. 7.7 % auf 337.50 [25.99]). Nach Art. 3 Abs. 1 HV beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.-- . Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig. Eine solche Honorarvereinbarung liegt bei den Akten, weshalb vorliegend der Stundenansatz von CHF 270.-- zur Anwendung kommt. Praxisgemäss kann aber nur eine Kleinspesenpauschale von max. 3 % (nicht 4 %) verrechnet werden (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgerichts R 22 60 vom 13. September 2022 E.2.3). Die Honorarnote ist daher noch entsprechend zu kürzen, was korrigiert den Betrag von gerundet CHF 9'359.80 (bestehend aus Zeit- /Arbeitsaufwand 31.25 Std. x CHF 270.-- [8'437.50] zzgl. 7.7 % MWST [CHF 649.70] und Kleinspesenpauschale 3 % von 8'437.50 [CHF 253.125] zzgl. 7.7 % auf 253.125 [19.49]) ergibt. Weil die Beschwerdeführerin aber lediglich teilweise obsiegt, d.h. nach Ermessen des Gerichts zur Hälfte

  • 31 - obsiegt hat, ist die korrigierte Honorarnote noch entsprechend auf (½ von CHF 9'359.80) CHF 4'679.90 zu kürzen. Der Beschwerdegegner 1, die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner 2 haben die Beschwerdeführerin anteilsmässig zu gleichen Teilen mit je 1/3 zu entschädigen, was pro Partei eine Parteientschädigung von aufgerundet je CHF 1'559.95 [= CHF 4'679.90 durch 3] ergibt. 13.4.Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 2 sind ebenfalls noch zur Hälfte die durch den Rechtstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Laut Honorarnote dessen Rechtsvertreters (RA Reto Nigg) vom

  1. August 2023 beläuft sich die Honorarnote auf CHF 4'113.69 (bestehend aus Zeit-/Arbeitsaufwand 14.8333 Std. x CHF 250.-- [CHF 3'708.33] zzgl. 7.7 % MWST [CHF 285.54] plus Kleinspesenpauschale 3 % von CHF 3'708.33 [CHF 111.25] zzgl. 7.7. % auf CHF 111.25 [CHF 8.57]). Eine Honorarvereinbarung liegt ebenso bei den Akten, weshalb der Stundenansatz von CHF 250.-- in Ordnung geht. Da der Beschwerdegegner 2 aber bloss zur Hälfte obsiegt hat, ist die Honorarnote noch zu halbieren, was den Restbetrag von CHF 2'056.85 ergibt. In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 2 folglich noch zu entschädigen, wobei das eigene Parteientschädigungsguthaben der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner 2 von gerundet CHF 1'559.95 verrechnet werden kann. Damit verbleibt eine Differenz von CHF 496.90 zu Gunsten des Beschwerdegegners 2 und zu Lasten der Beschwerdeführerin. 13.5.Dem Beschwerdegegner 1 wie auch der Beschwerdegegnerin stehen keine aussergerichtlichen Entschädigungen zu, da sie lediglich, falls überhaupt, im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises hälftig obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG). Eine Verrechnung mit der Entschädigung der Beschwerdeführerin entfällt somit.
  • 32 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Baubescheid Nr. 16/20 vom 13. März 2023 inkl. BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid Nr. 2020-0581 vom 10. Februar 2023 betreffend lit. b) Pferdebewegungsplatz – Reitplatz (Neuerstellung) aufgehoben und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend Lichtimmissionen (Beleuchtung) an das Amt für Natur- und Umwelt bzw. an das Amt für Raumentwicklung sowie zu neuem Entscheid an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Baubescheid mitsamt BAB-Bewilligung lit. a) abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF4'800.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF704.-- zusammenCHF5'504.-- gehen einerseits hälftig zu Lasten von A._____ (1/2) und andererseits anteilsmässig zu gleichen Teilen zulasten der Gemeinde B._____ (1/6), des Amtes für Raumentwicklung (1/6) und C._____ (1/6). 3.1.Aussergerichtlich haben die Gemeinde B._____ und das Amt für Raumentwicklung A._____ mit je CHF 1'559.95, zusammen CHF 3'119.90, zu entschädigen. 3.2.Aussergerichtlich hat A._____ C._____ mit CHF 496.90 zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

  • 33 -

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