VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 18 5. Kammer VorsitzBrun RichterInAudétat und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 3. Oktober 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdegegnerin und Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner
2 - sowie C._____ und D._____, Zuschlagsempfänger betreffend Landwirtschaft (Alpverpachtung, Nichteintreten)
3 - I. Sachverhalt: 1.Die Gemeinde B._____ schrieb am 9. Juni 2022 die (Neu-) Verpachtung der Alp E._____ in der Ortschaft F._____ im kommunalen Amtsblatt aus. In der Ausschreibung hielt sie fest, dass Interessenten mit Wohnsitz in der Ortschaft, in der sich die Alp befindet, bevorzugt würden. Innert Frist gingen mehrere Bewerbungen von Landwirten aus der Gemeinde B._____ ein, darunter auch diejenige von A._____ und ihres Lebenspartners. Am
5 - 4.Mit Vernehmlassung vom 17. März 2023 beantragte das DVS kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton habe von der in Art. 6 LPG zugewiesenen Kompetenz abschliessend Gebrauch gemacht. Dass die Gemeinden befugt wären, kommunale Vorpachtrechte zu erlassen, sei gesetzlich nicht vorgesehen. Wollte man also die im Lokalamtsblatt enthaltene Bevorzugung der in der Ortschaft wohnenden Bauern als Vorpachtrecht betrachten, wäre sie rechtswidrig. Die Bevorzugungsklausel sollte bereits bei der Auswahl des Pächters greifen und somit als Auswahlkriterium dienen. Selbst wenn die Gemeinde mit der Bevorzugung gleich noch das Vorpachtrecht hätte umsetzen wollen, wäre dies aus rein rechtlicher Sicht nicht gegangen. Das Vorpachtrecht sei nämlich kein Zugrecht, sondern ein Eintrittsrecht, wonach die Vorpachtberechtigten Kenntnis vom abgeschlossenen Pachtvertrag erhalten müssten. Selbst das Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) unterscheide zwischen zivil- und verwaltungsrechtlichen Verfahren. Das KLwG enthalte keine spezifischen Verfahrensbestimmungen für die Vorpachtrechte. Hingegen enthalte die Landwirtschaftsverordnung des Grossen Rates (KLwV) in Art. 5-7 Verfahrensbestimmungen zur landwirtschaftlichen Pacht. Die verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten seien explizit in den Art. 5-6 aufgelistet. Die zivilrechtlichen Pachtstreitigkeiten seien auf den Zivilweg verwiesen (Art. 7 KLwV). Das kantonale Recht übernehme also für das Pachtrecht, wozu auch das Vorpachtrecht gehöre, die Konzeption der Aufteilung in zivilrechtliche und verwaltungsrechtliche Ansprüche. Für Streitigkeiten betreffend Vorpachtrecht gelte die zivilrechtliche Zuständigkeit. Es erschiene eigenartig, wenn Streitigkeiten zwischen Verpächter und Pächter grundsätzlich vor einem Zivilrichter auszutragen wären, bezüglich Vorpacht jedoch Verwaltungsbehörden in das zivilrechtliche Pachtverhältnis eingreifen würden. Die Anknüpfung an die Tatsache, dass eine Vertragspartei ein Gemeinwesen sei, stelle kein taugliches Kriterium zur Unterscheidung von öffentlich-rechtlichen und
6 - privatrechtlichen Streitigkeiten und dem jeweiligen Rechtsmittelweg dar. Im Rechtsmittelverfahren nach Art. 29 KLwG sei das DVS weder zuständig, über Streitigkeiten bezüglich Vorpachtrecht zu befinden, noch sei es zuständig, die Willensbildung der Gemeinde zu überprüfen. Zudem sei die Behauptung falsch, dass der Fusionsvertrag dem KLwG vorgehe, da kantonales Recht kommunales Recht breche und nicht umgekehrt. Im Fusionsvertrag sei überhaupt kein Vorpachtrecht enthalten, sondern eine Bevorzugung im Sinne eines Auswahlkriteriums. Es werde daher auch an der Eventualbegründung (E. 3) der angefochtenen Verfügung festgehalten. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 29. März 2023 beantragte die Gemeinde, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1); evtl. sei sie abzuweisen (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (Ziff. 3); prozessual sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zu gewähren (Ziff. 4). Das DVS habe das Pachtverhältnis zu Recht als zivilrechtliches Verhältnis qualifiziert, für dessen Beurteilung der Zivilrichter zuständig sei. Es habe korrekt ausgeführt, dass eine Bejahung seiner Zuständigkeit und damit die Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz zu einer Spaltung des Rechtsmittelwegs führen würde, je nachdem, ob die Alp durch ein privates oder öffentliches Rechtssubjekt verpachtet werde. Dies könne aus Praktikabilitätsgründen nicht angehen. Möchte jemand ein besseres Recht an einer Vorpacht geltend machen, habe er das auf dem Zivilweg geltend zu machen. Fraglich sei auch, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung habe, nachdem ihr am 26. Januar 2023 per E-Mail mitgeteilt worden sei, dass ein Losverfahren stattfinde und sie sich dagegen nicht gewehrt habe. Sollte auf die Beschwerde eingegangen werden, wäre sie inhaltlich unbegründet und folglich abzuweisen. Sämtliche Bewerber hatten ihren Wohnsitz in der Gemeinde B._____ und hatten unbestritten gleichwertige
7 - Bewirtschaftungskonzepte eingereicht, sodass das DVS zu Recht ein Losverfahren durchgeführt habe, aus dem die Zuschlagsempfänger als Sieger hervorgegangen seien. Der Fusionsvertrag müsse im Lichte des übergeordneten kantonalen Landwirtschaftsgesetzes ausgelegt werden, womit das Vorpachtrecht für alle Landwirtsbetriebe der bisherigen Gemeinden (= Wohnort der fusionierten Gemeinde) bestanden habe. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt tatsächlich in F._____ (nach kurzfristiger Wohnsitzverlegung) gehabt hätte, habe die Ausschreibung der Gemeinde offensichtlich nicht zum Ziel gehabt, Personen zu privilegieren, die lange nach der Ausschreibung für die Verpachtung der Alp ihren Wohnsitz zur Erlangung eines Vorteils noch schnell nach F._____ verlegten. Ziel sei fusionsrechtlich die Bewahrung des status quo, um aus damaliger Sicht vor über sieben Jahren im Rahmen der Fusion die "eigenen" Einwohner gegenüber Einwohnern von anderen Fraktionen weiterhin zu bevorzugen. Solche Bewerberinnen und Bewerber seien indessen im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Eine rechtsungleiche Privilegierung der Beschwerdeführerin vor den anderen drei Bewerbern mit Wohnsitz in der Gemeinde B._____ rechtfertige sich bei der Verpachtung der Alp aufgrund dieser Umstände nicht. Die Gemeinde sei auch nicht von ihrer Ausschreibung abgewichen, als sie sich aufgrund dieser Umstände dazu entschied, ein Losverfahren durchzuführen. 6.Mit Verfügung (R 23 18 a) vom 6. April, mitgeteilt am 13. April 2023, erkannte der zuständige Instruktionsrichter der Beschwerde einstweilen befristet bis 30. September 2023 die aufschiebende Wirkung zu. 7.Mit Replik der Beschwerdeführerin vom 25. April 2023, mit Duplik des DVS vom 2. Mai 2023 (nachfolgend Beschwerdegegner) sowie Duplik der Gemeinde B._____ vom 17. Mai 2023 (nachfolgend Beschwerdegegnerin) vertieften, ergänzten und vervollständigten die Parteien nochmals ihre
8 - gegensätzlichen Standpunkte, insbesondere auch betreffs Zuständigkeitsfrage. 8.Die Zuschlagsempfänger beteiligten sich nicht am Beschwerdeverfahren. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Der Entscheid des DVS vom 21. Februar 2023, worin es auf die Beschwerde von A._____ vom 15. Februar 2023 i.S. 'Alpverpachtung' mangels Zuständigkeit (Zivilrecht, nicht öffentliches Recht anwendbar) nicht eintrat, ist weder endgültig noch kann er bei anderen Instanz angefochten werden. Er stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde vor Verwaltungsgericht dar. 2.Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Als Adressatin des (Nicht-) Eintretensentscheids des DVS (Beschwerdegegner) – wie auch des diesem vorangegangenen Vergabeentscheids der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) vom 30. Januar 2023 – ist A._____ (Beschwerdeführerin) nachteilig berührt, weil auf ihr Anliegen, an sie die Alpverpachtung zu vergeben, seitens des Beschwerdegegners gar nicht eingetreten wurde bzw. die Beschwerdegegnerin nach dem Losverfahren die Pacht anderweitig vergab. Die Beschwerdeführerin ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
9 - 3.Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht mit dem Argument der Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde eingetreten ist bzw. wenn er darauf eingetreten wäre, die Beschwerde zu Recht mittels Eventualbegründung (E.3 [S. 4] im strittigen Entscheid) abgewiesen hätte. 4.Das anwendbare Recht ist im Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht (LPG; SR 221.213.2), im Gesetz über die Erhaltung und Förderung der Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz; KLwG; BR 910.000) und in der Landwirtschaftsverordnung (KLwV; BR 910.050) enthalten. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) geregelt. 5.Zur sachlichen Zuständigkeit des Beschwerdegegners (DVS) für die vorliegende Streitigkeit bezüglich Alpverpachtung gilt es zunächst auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hinzuweisen. Das LPG (Art. 5 f. LPG) enthält einen Vorbehalt zugunsten der Kantone, die ein Vorrecht auf Pacht gegenüber den Pacht- und Alpinhabern vorsehen können. In diesem Fall ist es Sache der Kantone, die von diesem Vorbehalt Gebrauch machen, das entsprechende Verfahren zu regeln. Der Kanton Graubünden hat von dieser Möglichkeit in Art. 4 und 5 KLwG Gebrauch gemacht und das Vorzugspachtrecht sowie das Genussrecht geregelt. Letzteres bezieht sich auf die Verpflichtung der Alppächter, das Vieh von im Kanton ansässigen Eigentümern für die Sömmerung zu übernehmen (Art. 5). Andererseits legt das Pachtvorrecht nach Art. 4 KLwG die Vorzugsreihenfolge fest, welche die Körperschaften und Konsortien und später die Landwirte bei der Pacht von neuen Alpweiden geniessen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist auch für diese Art von Streitigkeiten zuständig, nachdem der Verwaltungsrechtsweg bei der zuständigen Dienststelle ausgeschöpft wurde. In Art. 29 KLwG wird zum Rechtsmittelweg ausdrücklich bestimmt: Ist eine nachgeordnete Amtsstelle, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine private, mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Organisation
10 - zuständig, ist eine Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zulässig (Abs. 1). Gegen Entscheide und Verfügungen des Departements ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig (Abs. 2). Bei der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) handelt es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, weswegen ihr Vergabe- /Zuschlagsentscheid vom 30. Januar 2023 zuerst verwaltungsintern an die zuständige Dienststelle (hier DVS; Beschwerdegegner) gemäss Art. 29 Abs. 1 KLwG und danach verwaltungsextern ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (Art. 29 Abs. 2 KLwG). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil U 10 112 vom 30. November 2010 wie auch mit Urteil U 07 5 vom 19. März 2007 entschieden, dass für Streitigkeiten bezüglich der Art. 4 und 5 KLwG der Instanzenzug und Rechtsmittelweg nach Art. 29 KLwG offenstehe. Was der Beschwerdegegner dagegen im angefochtenen Entscheid (E.2 S. 9 f.) als auch in seiner Vernehmlassung vom 17. März 2023 (E.3a S. 4-5) vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Gründe für eine Praxisänderung des Gerichts sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das Argument des Beschwerdegegners in Bezug auf die unerwünschte Spaltung des Rechtsmittelwegs verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) als Bewilligungsbehörde auftritt und ihr Vergabeentscheid somit auch aufsichtsrechtlich durch den Beschwerdegegner (DVS) überprüfbar sein muss. Im Übrigen ist es nichts Ausserordentliches oder Ungewöhnliches, dass die Pachtvergabe durch die Beschwerdegegnerin andern Regeln und somit auch einem anderen Rechtsmittelweg unterliegt, als wenn die Pacht zwischen zwei Privaten – mit Eintritt eines Dritten – streitig ist (Zivilrecht). Als sachliche Rechtfertigung für das öffentlich-rechtliche Vertragsverhältnis hat die Beschwerdegegnerin ein submissionsähnliches Verfahren für die Pachtvergabe gewählt, wobei der Zuschlag dessen Abschluss bildet. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Dies gilt es bei der Kosten- und
11 - Entschädigungsfolge (vgl. E.10.1 und 10.2) entsprechend zu berücksichtigen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich keine Rückweisung ans DVS zur erneuten Prüfung. Die Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid (E.3 S. 4 f.) und in der Vernehmlassung (E.6 S. 8 f.) des Beschwerdegegners wird nachfolgend geprüft. 6.Das vorangegangene Verfahren betrifft die Entscheidung der Beschwerdegegnerin, mit der Beschwerdeführerin kein Pachtverhältnis eingehen zu wollen. Selbst wenn die Pachtverträge privatrechtliche Verträge nach Art. 275 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) und des LPG darstellen, so ist der Entscheid, mit dem ein Gemeinwesen über die Benützung von öffentlichen Sachen (Verpachtung 'Alpwirtschaft') befindet, öffentlich-rechtlicher Natur (Urteil des Bundesgerichts 2C_889/2016 vom
12 - insgesamt vier verschiedene Parteien für die Alpverpachtung beworben. Die Bewerber stammten dabei allesamt aus der auf den 1. Januar 2016 "fusionierten Gemeinde B." im H., nämlich aus I._____ (spätere Zuschlagsempfänger), J., K. und L.. Bei der Beschwerdeführerin wurde vermerkt, dass sie ab dem 1. September 2022 ihren Wohnsitz in F. (nicht mehr L.) habe. Die Beschwerdeführerin hat daraus abgeleitet, dass sie demnach als einzige den Wohnort in der Ortschaft, in der die Alp liege, gehabt habe und deshalb bevorzugt zu behandeln gewesen wäre. Sie hätte folgerichtig auch den Zuschlag für die Alpsömmerung 2024 erhalten müssen. Sie verkennt dabei aber, dass die übrigen drei Bewerber ihren Wohnort ebenso in der fusionierten Gemeinde B. haben und somit die vorrangige kantonale Bestimmung nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a KLwG zur Anwendung kommt, wonach auf den "Wohnsitz am Ort der gelegenen Sache" abzustellen ist. 8.Diese Konstellation bedeutet, dass alle vier Bewerber für die Verpachtung der Alp, die sich auf dem Territorium der fusionierten Gemeinde befindet, gleichberechtigt zu behandeln waren und die gegenteilige Ansicht rechtsmissbräuchlich wäre. Von einer Verfassungswidrigkeit – wie dem Verstoss gegen Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wonach staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss, oder gegen Art. 9 BV, wonach staatliches Handeln das Prinzip von Treu und Glauben zu wahren hat – kann denn auch keine Rede sein. Was den stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit betrifft, so kann das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ausserdem als geeignet, erforderlich und zumutbar bezeichnet werden, zumal sie zunächst bei allen Bewerbern ein Betriebskonzept einforderte und sich danach bei der landwirtschaftlichen Fachstelle (G._____) beraten liess. Die Erkenntnis daraus lautete: 'Alle Kandidaten verfügen über Alperfahrung. Nach
13 - Rücksprache mit dem G._____ können alle Kandidaten mit ihren verschiedenen Tierarten die Alp bewirtschaften'; worauf die Beschwerdegegnerin entschied: Da gemäss G._____ alle Bewerber für die Alpbewirtschaftung berücksichtigt werden könnten, entscheidet der Gemeindevorstand einstimmig, die Vergabe per Los entscheiden zu lassen. Dazu sind die Bewerber einzuladen und der Ablauf zu organisieren. Die Ziehung soll nach Datum der eingegangenen Bewerbungen erfolgen. Bei gleichem Einreichdatum soll der Geburtstag berücksichtigt werden [der Jüngste zuerst] (Bg-act. 1 S. 2). Nach Auffassung des Gerichts kann ein solches Vorgehen keineswegs als willkürlich, rechtsungleich oder sonst wie intransparent bezeichnet werden, da alle Bewerber – auch die Beschwerdeführerin (Bg-act. 2) – egalitär und zeitnah darüber informiert wurden, dass die Ziehung am 30. Januar 2023, 14:30 Uhr auf dem Bauamt der Gemeinde stattfinden werde. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzen müssen, was sie jedoch versäumt hat. Sich erst nach der Bekanntgabe des Resultats der Losziehung zu wehren, lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin auf eigenes Losglück hoffte. Rechtlich ist dies allerdings ohne Belang, weil das durchgeführte Losverfahren in vergleichbaren Fällen durchaus üblich und praktikabel ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 19 5 vom 3. Dezember 2019 E.3.5). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gibt demnach zu keinen Beanstandungen oder Korrekturen Anlass. 9.Wäre der Beschwerdegegner also verwaltungsintern auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten, hätte diese – da unbegründet – abgewiesen werden müssen. Die Eventualbegründung des Beschwerdegegners erweist sich materiell als zutreffend, weshalb auch die jetzige Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht abzuweisen ist. 10.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte (zu 50 %) dem Beschwerdegegner (DVS)
14 - und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das streitberufene Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 2'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 10.2.Aussergerichtlich hat der Beschwerdegegner (DVS) der Beschwerdeführerin anteilsmässig (zu 50 %) die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (RA Augustin) vom 23. Mai 2023 (Poststempel) in der Höhe von CHF 3'327.95 (bestehend aus: Zeit-/Arbeitsaufwand 12 Std. à CHF 250.--/Std. [3'000.--] zzgl. 3 % Barauslagen [CHF 90.--] plus 7.7 % MWST [CHF 237.95]). Diese Kostennote ist noch zu kürzen, weil 4 Std. nicht dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zuzuschreiben sind (Instruktion, Prüfung Sach- und Rechtslage [- 2 Std.] und Beschwerde an DVS [- 2 Std.]) und der gewählte Stundenansatz reduziert werden muss. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinbarung nach Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von maximal CHF 270.-- zulässig. Eine solche Honorarvereinbarung liegt hier nicht bei den Akten, weshalb der Stundenansatz von CHF 240.-- zur Anwendung kommt. Die so bereinigte Honorarnote beläuft sich damit auf CHF 2'129.90 [bestehend aus: Zeit- /Arbeitsaufwand 8 Std. à CHF 240.-- [CHF 1'920.--] zzgl. 3 % Barauslagen [CHF 57.60] plus 7.7. % MWST [152.30]). Davon hat der Beschwerdegegner die Hälfte selbst zu tragen (CHF 1'064.95) und im selben Umfang hat er die Beschwerdeführerin (CHF 1'064.95) zu entschädigen. 10.3. Der Beschwerdegegnerin (Gemeinde) wird im Umfang ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises gehandelt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
15 - 10.4.Den Zuschlagsempfängern steht keine Parteientschädigung zu, da sie sich nicht am Verfahren beteiligt haben (Art. 78 Abs. 1 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Es wird festgestellt, dass das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF 416.-- zusammenCHF2'416.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Departements für Volkswirtschaft und Soziales und zulasten von A.. 4.Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat A. aussergerichtlich mit CHF 1'064.95 (inkl. MWST) zu entschädigen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]