R 2023 16

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 23 16 5. Kammer EinzelrichterMeisser AktuarinKuster URTEIL vom 28. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Gesuchsteller gegen Gemeinde B., Gesuchsgegnerin betreffend Baugesuch (Revision)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 5. Dezember 2022 (Poststempel) reichten A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine "Einsprache Beschluss Bauprojekt C." ein. 2.Da die Eingabe von A. vom 5. Dezember 2022 den Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurden sie vom Instruktionsrichter im Verfahren R 22 115 mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern (Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B.). Hierzu wurde ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis zum 16. Dezember 2022 eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen wurden, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde. 3.Nachdem A. dem Gericht innert der nicht erstreckbaren Frist bis zum 16. Dezember 2022 keine verbesserte Eingabe eingereicht hatten, trat das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38 VRG mit Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 auf deren Beschwerde nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde aufgrund des geringen Verfahrensaufwands verzichtet. 4.Mit Datum vom 20. Februar 2023 (Poststempel) reichten A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) dem Gericht den im Verfahren R 22 115 angefochtenen Entscheid der Gemeinde B._____ ein. In ihrem Begleitschreiben hielten sie (sinngemäss) im Wesentlichen fest, sie hätten das Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2022 mit der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Eingabe (Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____) erst am
  1. Januar 2023 erhalten, weshalb sie von der Nachfrist, welche ihnen der Instruktionsrichter im Verfahren R 22 115 zur Einreichung einer
  • 3 - verbesserten Eingabe eingeräumt habe, nichts hätten wissen können. Zwar hätten sie in der Folge im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden um die Einräumung einer neuen Nachfrist ersucht. Dem sei das Verwaltungsgericht indessen nicht nachgekommen, weshalb sie die geforderten Unterlagen hiermit nun nachreichen würden mit der Bitte um Prüfung ihrer Einsprache bzw. Beschwerde vom 5. Dezember 2022. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.1.Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden auf die Beschwerde von A._____ im Verfahren R 22 115 nicht ein. Gegen dieses Urteil konnte innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht werden (vgl. Art. 82 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; ordentliches Rechtsmittel). Nachdem die Gesuchsteller bis am 1. Februar 2023 keine solche Beschwerde erhoben hatten – das Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 wurde den Gesuchstellern gemäss Sendungsverfolgung am
  1. Dezember 2022 zugestellt, weshalb die 30-tägige Frist unter Berücksichtigung des Stillstands der Fristen (vgl. dazu Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) am 3. Januar 2023 zu laufen begann – erwuchs das Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 in formelle Rechtskraft (vgl. Art. 44 ff. BGG; zur formellen Rechtskraft PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 66 Rz. 5 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahrung und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 664). 1.1.2.Obschon das Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 in der Zwischenzeit in formelle Rechtskraft erwachsen war, reichten die Gesuchsteller dem Gericht mit Eingabe vom 20. Februar 2023 die im Verfahren R 22 115 fehlenden Unterlagen bzw. den im Verfahren R 22 115 angefochtenen
  • 4 - Entscheid der Gemeinde B._____ ein. Dabei ersuchten sie um (materielle) Prüfung ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2022, d.h. sie beantragten ein Zurückkommen des Verwaltungsgerichts auf das in der Zwischenzeit in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil R 22 115 vom 20. Dezember

1.2.1.Rechtsmittel lassen sich gemeinhin anhand verschiedener Kriterien in bestimmte Kategorien einteilen; so etwa in ordentliche und ausserordentliche Rechtsmittel. Hat das fragliche Rechtsmittel zum Zweck, die Sache zur Gewährung des Rechtsschutzes vor die nächste funktionell zuständige Instanz zu bringen, ist von einem ordentlichen Rechtsmittel auszugehen; wird ein eigenständiges, neues Verfahren eröffnet, weil aufgrund besonderer Umstände oder unter bestimmten Gesichtspunkten auf einen Entscheid zurückzukommen ist, handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel (BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 6 ff.). Während ordentliche Rechtsmittel den Weiterzug der Streitsache innerhalb des funktionellen Instanzenzugs ermöglichen und den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids hemmen, richten sich ausserordentliche Rechtsmittel gegen formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide (PLÜSS, a.a.O., § 66 Rz. 6; vgl. zum Ganzen auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 680). 1.2.2.Als ausserordentliche Rechtsmittel in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sieht das kantonale Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung und Berichtigung (Art. 66 VRG) sowie die Revision (Art. 67 VRG) vor (vgl. auch BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 5 und 11 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 684). Die entsprechenden Bestimmungen lauten wie folgt:

  • 5 - Art. 66 Erläuterung und Berichtigung 1 Enthält ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis entscheidender Erwägungen zum Dispositiv, können die Parteien eine Erläuterung verlangen. 2 Enthält ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler, die sich im Dispositiv auswirken, können die Parteien deren Berichtigung verlangen. Die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen. 3 Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines einfachen Schriftenwechsels. Art. 67 Revision 1 Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn: a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war; b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war; c) eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist; d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat; e) einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind. 2 Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung zuerkennen. 3 Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig. Das Gesuch der Gesuchsteller um (materielle) Prüfung ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2022 bzw. deren Antrag auf ein Zurückkommen des Verwaltungsgerichts auf das in der Zwischenzeit in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 ist somit als Revisionsgesuch i.S.v. Art. 67 VRG entgegenzunehmen bzw. zu behandeln. 1.3.Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs ist jene Behörde zuständig, welche den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 67 Abs. 1 VRG). Das Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs vom 20. Februar 2023 zuständig. Da es sich dabei – wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel handelt (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz und wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2.Vorliegend begründen die Gesuchsteller ihr Revisionsgesuch damit, dass sie das Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2022 mit der

  • 6 - Aufforderung zur Verbesserung ihrer Eingabe (Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____) erst am

  1. Januar 2023 erhalten hätten, weshalb sie von der Nachfrist, welche ihnen der Instruktionsrichter im Verfahren R 22 115 zur Einreichung einer verbesserten Eingabe eingeräumt habe, nichts hätten wissen können. Wie nachfolgend dargelegt wird, trifft dies indessen nicht zu bzw. darf davon ausgegangen werden, dass ihnen das Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2022 noch vor Ablauf der darin eingeräumten Nachfrist zugestellt wurde und es ihnen somit möglich gewesen wäre, den angefochtenen Entscheid der Gemeinde B._____ rechtzeitig beizubringen. Das Vorliegen eines Revisionsgrunds i.S.v. Art. 67 VRG ist damit von vornherein nicht ersichtlich. 2.1.Wird der Adressat einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten gelegt, wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der siebentägigen Frist, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (Zustellfiktion). Dies gilt nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Nach der Rechtsprechung tritt die Zustellfiktion immer sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch ein und markiert den Beginn der Rechtsmittelfrist, zu deren Berechnung unerheblich ist, ob sie an einem Werktag oder Samstag oder anerkannten Feiertag beginnt (Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2020 vom 17. Dezember 2020 E.1.2.3 m.w.H.). 2.2.Ausweislich der Sendungsverfolgung wurde den Gesuchstellern am
  2. Dezember 2022 eine Einladung zur Abholung einer eingeschriebenen Briefpostsendung, d.h. des Schreibens des Instruktionsrichters vom
  3. Dezember 2022, in den Briefkasten gelegt. Obschon sie aufgrund ihrer am 5. Dezember 2022 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eingereichten "Einsprache Beschluss Bauprojekt
  • 7 - C._____" mit der Zustellung einer entsprechenden Sendung rechnen mussten, holten sie das Schreiben innert Frist nicht ab, sodass es am
  1. Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgesandt wurde (siehe Sendungsverfolgung). Letzteres übergab das Schreiben am 4. Januar 2023 erneut der Schweizerischen Post, woraufhin dieses Schreiben den Gesuchstellern am 5. Januar 2023 zugestellt wurde (Brief A-Post Plus; siehe Sendungsverfolgung). Somit mag es zwar zutreffen, dass die Gesuchsteller das Schreiben erst am 4. [recte wohl: 5.] Januar 2023 erhalten haben. Dies ändert indessen nichts daran, dass zufolge Zustellfiktion davon ausgegangen werden darf, dass ihnen das Schreiben vom 7. Dezember 2022 bereits am 15. Dezember 2022 und damit noch vor Ablauf der Nachfrist bis 16. Dezember 2022 zugestellt wurde. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchsteller hätten sie also sehr wohl (noch rechtzeitig) von der ihnen eingeräumten Nachfrist zur Einreichung einer verbesserten Eingabe im Verfahren R 22 115 wissen können. 3.Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die Gerichtkosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 300.-- festzulegen.
  • 8 - III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF300.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF176.-- zusammenCHF476.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2023 16
Entscheidungsdatum
28.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026