VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 23 16
5. Kammer
EinzelrichterMeisser
AktuarinKuster
URTEIL
vom 28. März 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.,
Gesuchsteller
gegen
Gemeinde B.,
Gesuchsgegnerin
betreffend Baugesuch (Revision)
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I. Sachverhalt:
1.Am 5. Dezember 2022 (Poststempel) reichten A._____ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine "Einsprache Beschluss
Bauprojekt C." ein.
2.Da die Eingabe von A. vom 5. Dezember 2022 den
Formerfordernissen gemäss Art. 38 VRG nicht genügte, wurden sie vom
Instruktionsrichter im Verfahren R 22 115 mit Schreiben vom 7. Dezember
2022 dazu aufgefordert, ihre Eingabe entsprechend zu verbessern
(Beilage des beanstandeten bzw. angefochtenen Entscheids der
Gemeinde B.). Hierzu wurde ihnen eine nicht erstreckbare Frist bis
zum 16. Dezember 2022 eingeräumt, wobei sie darauf hingewiesen
wurden, dass bei unbenutztem Fristablauf auf ihre Beschwerde nicht
eingetreten werde.
3.Nachdem A. dem Gericht innert der nicht erstreckbaren Frist bis
zum 16. Dezember 2022 keine verbesserte Eingabe eingereicht hatten,
trat das Gericht mangels Erfüllung der Formerfordernisse gemäss Art. 38
VRG mit Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 auf deren Beschwerde
nicht ein. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde aufgrund des
geringen Verfahrensaufwands verzichtet.
4.Mit Datum vom 20. Februar 2023 (Poststempel) reichten A._____
(nachfolgend: Gesuchsteller) dem Gericht den im Verfahren R 22 115
angefochtenen Entscheid der Gemeinde B._____ ein. In ihrem
Begleitschreiben hielten sie (sinngemäss) im Wesentlichen fest, sie hätten
das Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2022 mit der
Aufforderung zur Verbesserung ihrer Eingabe (Beilage des beanstandeten
bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____) erst am
- Januar 2023 erhalten, weshalb sie von der Nachfrist, welche ihnen der
Instruktionsrichter im Verfahren R 22 115 zur Einreichung einer
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verbesserten Eingabe eingeräumt habe, nichts hätten wissen können.
Zwar hätten sie in der Folge im Rahmen eines Telefongesprächs mit einer
Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden um die
Einräumung einer neuen Nachfrist ersucht. Dem sei das
Verwaltungsgericht indessen nicht nachgekommen, weshalb sie die
geforderten Unterlagen hiermit nun nachreichen würden mit der Bitte um
Prüfung ihrer Einsprache bzw. Beschwerde vom 5. Dezember 2022.
II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.1.1.Mit Urteil vom 20. Dezember 2022 trat das Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden auf die Beschwerde von A._____ im Verfahren R 22
115 nicht ein. Gegen dieses Urteil konnte innert 30 Tagen seit Eröffnung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht eingereicht werden (vgl. Art. 82 ff. und Art. 90 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]; ordentliches Rechtsmittel).
Nachdem die Gesuchsteller bis am 1. Februar 2023 keine solche
Beschwerde erhoben hatten – das Urteil R 22 115 vom 20. Dezember
2022 wurde den Gesuchstellern gemäss Sendungsverfolgung am
- Dezember 2022 zugestellt, weshalb die 30-tägige Frist unter
Berücksichtigung des Stillstands der Fristen (vgl. dazu Art. 46 Abs. 1 lit. c
BGG) am 3. Januar 2023 zu laufen begann – erwuchs das Urteil R 22 115
vom 20. Dezember 2022 in formelle Rechtskraft (vgl. Art. 44 ff. BGG; zur
formellen Rechtskraft PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2014, § 66 Rz. 5 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
Verwaltungsverfahrung und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
- Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 664).
1.1.2.Obschon das Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 in der Zwischenzeit
in formelle Rechtskraft erwachsen war, reichten die Gesuchsteller dem
Gericht mit Eingabe vom 20. Februar 2023 die im Verfahren R 22 115
fehlenden Unterlagen bzw. den im Verfahren R 22 115 angefochtenen
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Entscheid der Gemeinde B._____ ein. Dabei ersuchten sie um (materielle)
Prüfung ihrer Beschwerde vom 5. Dezember 2022, d.h. sie beantragten
ein Zurückkommen des Verwaltungsgerichts auf das in der Zwischenzeit
in formelle Rechtskraft erwachsene Urteil R 22 115 vom 20. Dezember
1.2.1.Rechtsmittel lassen sich gemeinhin anhand verschiedener Kriterien in
bestimmte Kategorien einteilen; so etwa in ordentliche und
ausserordentliche Rechtsmittel. Hat das fragliche Rechtsmittel zum
Zweck, die Sache zur Gewährung des Rechtsschutzes vor die nächste
funktionell zuständige Instanz zu bringen, ist von einem ordentlichen
Rechtsmittel auszugehen; wird ein eigenständiges, neues Verfahren
eröffnet, weil aufgrund besonderer Umstände oder unter bestimmten
Gesichtspunkten auf einen Entscheid zurückzukommen ist, handelt es
sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel (BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.],
Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu
§§ 19-28a Rz. 6 ff.). Während ordentliche Rechtsmittel den Weiterzug der
Streitsache innerhalb des funktionellen Instanzenzugs ermöglichen und
den Eintritt der formellen Rechtskraft des angefochtenen Entscheids
hemmen, richten sich ausserordentliche Rechtsmittel gegen formell
rechtskräftige Verfügungen und Entscheide (PLÜSS, a.a.O., § 66 Rz. 6; vgl.
zum Ganzen auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 680).
1.2.2.Als ausserordentliche Rechtsmittel in Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht sieht das kantonale Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) die Erläuterung und
Berichtigung (Art. 66 VRG) sowie die Revision (Art. 67 VRG) vor (vgl. auch
BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 5 und 11 sowie
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 684). Die entsprechenden
Bestimmungen lauten wie folgt:
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Art. 66 Erläuterung und Berichtigung
1
Enthält ein Entscheid Unklarheiten oder Widersprüche im Dispositiv oder im Verhältnis
entscheidender Erwägungen zum Dispositiv, können die Parteien eine Erläuterung
verlangen.
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Enthält ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler, die sich im Dispositiv
auswirken, können die Parteien deren Berichtigung verlangen. Die Behörde kann solche
Fehler von Amtes wegen berichtigen.
3
Über Erläuterungs- und Berichtigungsbegehren entscheidet die Behörde aufgrund eines
einfachen Schriftenwechsels.
Art. 67 Revision
1
Die Behörde, die zuletzt entschieden hat, revidiert rechtskräftige Entscheide von Amtes
wegen oder auf Antrag, wenn:
a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren
rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war;
b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt worden war;
c) eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zuständigen
Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist;
d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat;
e) einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind.
2
Ein Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes bei der
letzten Instanz einzureichen. Diese kann dem Gesuch aufschiebende Wirkung
zuerkennen.
3
Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein
Revisionsbegehren nur noch gestützt auf Absatz 1 Litera b zulässig.
Das Gesuch der Gesuchsteller um (materielle) Prüfung ihrer Beschwerde
vom 5. Dezember 2022 bzw. deren Antrag auf ein Zurückkommen des
Verwaltungsgerichts auf das in der Zwischenzeit in formelle Rechtskraft
erwachsene Urteil R 22 115 vom 20. Dezember 2022 ist somit als
Revisionsgesuch i.S.v. Art. 67 VRG entgegenzunehmen bzw. zu
behandeln.
1.3.Für die Behandlung eines Revisionsgesuchs ist jene Behörde zuständig,
welche den früheren Entscheid erlassen hat (Art. 67 Abs. 1 VRG). Das
Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung des vorliegenden
Revisionsgesuchs vom 20. Februar 2023 zuständig. Da es sich dabei –
wie nachstehend dargelegt wird – um ein offensichtlich unbegründetes
Rechtsmittel handelt (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG), entscheidet das
Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz und wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.Vorliegend begründen die Gesuchsteller ihr Revisionsgesuch damit, dass
sie das Schreiben des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2022 mit der
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6 -
Aufforderung zur Verbesserung ihrer Eingabe (Beilage des beanstandeten
bzw. angefochtenen Entscheids der Gemeinde B._____) erst am
- Januar 2023 erhalten hätten, weshalb sie von der Nachfrist, welche
ihnen der Instruktionsrichter im Verfahren R 22 115 zur Einreichung einer
verbesserten Eingabe eingeräumt habe, nichts hätten wissen können. Wie
nachfolgend dargelegt wird, trifft dies indessen nicht zu bzw. darf davon
ausgegangen werden, dass ihnen das Schreiben des Instruktionsrichters
vom 7. Dezember 2022 noch vor Ablauf der darin eingeräumten Nachfrist
zugestellt wurde und es ihnen somit möglich gewesen wäre, den
angefochtenen Entscheid der Gemeinde B._____ rechtzeitig
beizubringen. Das Vorliegen eines Revisionsgrunds i.S.v. Art. 67 VRG ist
damit von vornherein nicht ersichtlich.
2.1.Wird der Adressat einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder
Gerichtsurkunde nicht angetroffen und eine Abholungseinladung in seinen
Briefkasten gelegt, wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt
betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies
nicht innert der siebentägigen Frist, wird angenommen, dass die Sendung
am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde (Zustellfiktion). Dies gilt nur,
sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste. Nach der
Rechtsprechung tritt die Zustellfiktion immer sieben Tage nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch ein und markiert den Beginn der
Rechtsmittelfrist, zu deren Berechnung unerheblich ist, ob sie an einem
Werktag oder Samstag oder anerkannten Feiertag beginnt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_131/2020 vom 17. Dezember 2020 E.1.2.3 m.w.H.).
2.2.Ausweislich der Sendungsverfolgung wurde den Gesuchstellern am
- Dezember 2022 eine Einladung zur Abholung einer eingeschriebenen
Briefpostsendung, d.h. des Schreibens des Instruktionsrichters vom
- Dezember 2022, in den Briefkasten gelegt. Obschon sie aufgrund ihrer
am 5. Dezember 2022 (Poststempel) beim Verwaltungsgericht des
Kantons Graubünden eingereichten "Einsprache Beschluss Bauprojekt
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C._____" mit der Zustellung einer entsprechenden Sendung rechnen
mussten, holten sie das Schreiben innert Frist nicht ab, sodass es am
- Dezember 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
zurückgesandt wurde (siehe Sendungsverfolgung). Letzteres übergab das
Schreiben am 4. Januar 2023 erneut der Schweizerischen Post, woraufhin
dieses Schreiben den Gesuchstellern am 5. Januar 2023 zugestellt wurde
(Brief A-Post Plus; siehe Sendungsverfolgung). Somit mag es zwar
zutreffen, dass die Gesuchsteller das Schreiben erst am 4. [recte wohl: 5.]
Januar 2023 erhalten haben. Dies ändert indessen nichts daran, dass
zufolge Zustellfiktion davon ausgegangen werden darf, dass ihnen das
Schreiben vom 7. Dezember 2022 bereits am 15. Dezember 2022 und
damit noch vor Ablauf der Nachfrist bis 16. Dezember 2022 zugestellt
wurde. Entgegen dem Vorbringen der Gesuchsteller hätten sie also sehr
wohl (noch rechtzeitig) von der ihnen eingeräumten Nachfrist zur
Einreichung einer verbesserten Eingabe im Verfahren R 22 115 wissen
können.
3.Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch somit abzuweisen, soweit überhaupt
darauf einzutreten ist.
4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die
Gerichtkosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei rechtfertigt es sich,
die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 300.--
festzulegen.
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III. Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit überhaupt darauf
einzutreten ist.
2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
- einer Staatsgebühr vonCHF300.--
- und den Kanzleiauslagen vonCHF176.--
zusammenCHF476.--
gehen zulasten von A._____.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilung]