VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 87 5. Kammer VorsitzBrun RichterInnenAudétat und Pedretti AktuarGees URTEIL vom 9. Januar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (BAB)
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümer der Parzelle E._____ in B.. Diese liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone und wird von einer Landschaftsschutzzone überlagert. 2.Mit BAB-Gesuch Nr. 2022-0323 vom 5. August 2022 ersuchte er bei der Gemeinde B. um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Ökonomiegebäudes auf seiner Parzelle. Geplant ist eine 50m x 20m grosse Halle zur Lagerung und Trocknung von Hanf inklusive Maschinen- und Geräteunterstand, Technik- und Personalräume mit WC, Dusche und Garderobe sowie ein weiterer Raum zur Vorzucht von Stecklingen und Überwinterung von Mutterpflanzen. 3.Mit Bauentscheid vom 23. August 2022 wies die Baukommission der Gemeinde B._____ das Baugesuch vom 5. August 2022 ab, verweigerte die Baubewilligung und auferlegte dem Gesuchsteller Kosten in der Höhe von CHF 2'687.95. Begründend machte die Beschwerdegegnerin zunächst geltend, das Baugesuch sei formell unvollständig. So fehle es z.B. an Angaben über die beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) gemeldeten Kennzahlen für die Bewirtschaftungsflächen, den Baubeschrieb und Angaben über die geplante Nutzung, die geplanten Terrainveränderungen sowie das Betriebskonzept mit Wirtschaftlichkeitsberechnung. Zudem seien die Baueingabepläne nicht unterzeichnet, kein Baugespann aufgestellt worden und der Begleitbrief enthalte beleidigende Ausfälligkeiten gegenüber Behördenmitgliedern der Gemeinde B._____. Das Baugesuch leide andererseits auch an grundlegenden materiellen Mängeln, weshalb es nicht zurückgewiesen werde. So sei das Bauvorhaben nicht zonenkonform, da es sich um zonenwidrige Freizeitlandwirtschaft handle. Weder der Beschwerdeführer noch sein Sohn würden über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen.
3 - Ferner sei das Projekt nicht vereinbar mit den Zielsetzungen der Landschaftsschutzzone. Vorliegend handle es sich nicht um eine zulässige Erneuerung oder massvolle Erweiterung, sondern um einen Neubau, der mangels negativer Standortgebundenheit in der Landschaftsschutzzone nicht bewilligungsfähig sei. Schliesslich sei das Grundstück für das geplante Vorhaben nicht hinreichend erschlossen. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Oktober 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Bauentscheids vom 23. August 2022 und die Rückweisung der Angelegenheit mit der Weisung, dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für sein Bauvorhaben zu erteilen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung und Rückweisung an die Gemeinde mit der Weisung, das Baubewilligungsverfahren formell korrekt durchzuführen. Falls Dr. iur. C._____ im Richtergremium bzw. als Instruktionsrichter vorgesehen sein sollte, habe dieser in den Ausstand zu treten. Begründend machte er zunächst geltend, er verfüge über einen landwirtschaftlichen Betrieb, welcher auch über eine Betriebsnummer verfüge. Ferner sei das Baugesuch formell nicht mangelhaft, sondern vollständig. So habe er kein neues eingereicht, sondern es handle sich um eine Vervollständigung und Verbesserung des ursprünglich im Jahr 2021 eingereichten Baugesuchs. Dieses hätte nicht mehr ausgeschrieben werden müssen. Es liege zudem nicht in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, über das Gesuch materiell zu entscheiden, sondern sie habe der zuständigen kantonalen BAB-Behörde den Bewilligungsantrag zu stellen. Des Weiteren machte er geltend, das Baugesuch leide auch nicht an grundlegenden materiellen Mängeln und das Projekt sei zonenkonform sowie landwirtschaftlich begründet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handle es sich nicht um Freizeitlandwirtschaft. So verfüge er über eine landwirtschaftliche
4 - Theorieausbildung sowie Praxiserfahrung. Zudem habe er dem ALG Kennzahlen zur Wirtschaftlichkeitsberechnung mitgeteilt. Dieses habe die Wirtschaftlichkeit und längerfristige Existenzfähigkeit bejaht, was auch der ausreichende SAK-Wert begründe. Der (Nicht-)Bezug von Direktzahlungen sei indessen nur ein Kriterium unter anderen. Weiter sei er im Besitz des Vorprüfungsberichts des Amts für Raumentwicklung (ARE). Schliesslich bestritt er, dass das Projekt mit der Landschaftsschutzzone nicht vereinbar sei. So sei z.B. das Gebäudevolumen des bestehenden Ökonomiegebäudes für die (negativ standortgebundene) Neubaute nicht relevant. Die Beschwerdegegnerin habe eine Interessenabwägung unterlassen und zudem vor kurzem auch das Schützenhaus in der Landschaftsschutzzone als standortgebunden und zonenkonform eingestuft. 5.Mit Vernehmlassung vom 9. November 2022 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zunächst machte sie die verspätete Einreichung der Beschwerde geltend. In materieller Hinsicht verwies sie im Wesentlichen auf den angefochtenen Entscheid und vertiefte diesen punktuell. So sei die Beurteilung gestützt auf die Erhebungen des ARE ergangen, welches sich wiederum beim ALG erkundigt habe. Die Beschwerdegegnerin habe auf ausdrückliches Verlangen des Beschwerdeführers sämtliche Unterlagen zurückgeschickt, was als Rückzug aller früheren Gesuche angesehen werden könne. Frühere Gesuchsversionen würden nicht Streitgegenstand bilden. Zudem habe sie stets bei entscheidenden Verfahrensschritten das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers gewahrt. Dieser verkenne sodann, dass auch bei Bauten ausserhalb der Bauzone primär die Gemeinde Entscheidbehörde sei. Er könne der Gemeinde sodann nicht Akten vorenthalten, mit der Begründung, er habe das Vertrauen in diese
5 - verloren. Letzteres habe er sich selbst zuzuschreiben. In materieller Hinsicht erschöpfe sich die Beschwerde in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. 6.Am 30. November 2022 hielt der Beschwerdeführer replicando unverändert an seinen Rechtsbegehren gemäss der Beschwerde vom 7. Oktober 2022 fest. Auf den Einwand der verspäteten Beschwerde durch die Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer die Sendungsverfolgung ein. Diese weise eine Zustellung am 7. September 2022 aus, weshalb die Beschwerde fristgerecht erfolgt sei. Im Wesentlichen bestritt er die Ausführungen in der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung und vertiefte seine eigenen in der Beschwerde vorgebrachten. So erweiterte er sein Ausstandsbegehren unabhängig von der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin nun sinngemäss auch auf Dr. iur. D._____. Er betonte abermals, er habe sein (ursprüngliches) Baugesuch nicht zurückgezogen und machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe den tatsächlichen Rückzug zu beweisen. 7.Mit Eingabe vom 9. Januar 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 8.Am 22. Juli 2023 zog der Beschwerdeführer seine Ausstandsbegehren zurück. 9.Am 30. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer einen "kurzzeitigen Marschhalt" bzw. die Einlegung eines "kurzen Beurteilungsstopps" für das vorliegende Verfahren wegen möglicher Strafanzeigen, die er einzureichen gedenke. Die Instruktionsrichterin nahm dies als sinngemässen Antrag um Sistierung des Verfahrens entgegen.
6 - 10.Mit Eingaben vom 4. sowie 26. September 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit der angekündigten Strafanzeige ein und bat um ausnahmsweise Berücksichtigung trotz abgeschlossenen Schriftenwechsels. 11.In ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere inhaltliche Ausführungen. Sie hielt fest, die Strafanzeigen gegen diverse Personen hätten mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nichts zu tun. 12.Mit letztmaliger Eingabe vom 14. Oktober 2023 bat der Beschwerdeführer um sofortige Aufhebung einer allfälligen, noch aktiven Sistierung und um Fortsetzung des Verfahrens. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde B._____ vom 23. August 2022 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Er stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Entscheids zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). 1.2.Zur Frist gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Sendungsverfolgung einreichte (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 9), nachdem die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9.
7 - November 2022 die verspätete Einreichung der Beschwerde geltend gemacht hatte. Die Sendungsverfolgung bestätigte eine Zustellung des angefochtenen Entscheids am 7. September 2022, womit die Beschwerde vom 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht ergangen ist (Art. 52 Abs. 1 VRG). Auf die im Übrigen formgerecht (Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 1.3.Die vom Beschwerdeführer gestellten Ausstandsbegehren gegen Dr. iur. C._____ und Dr. iur. D._____ sind zufolge Ausscheidens aus dem Amt bzw. Rückzugs vom 22. Juli 2023 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.1.Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verfahrensführung durch die Gemeinde. So macht er u.a. geltend, es liege nicht in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, selbst über das Baugesuch materiell zu entscheiden, sondern sie habe der zuständigen kantonalen BAB-Behörde den Bewilligungsantrag zu stellen (Beschwerde, S. 7 f.). 2.2.Nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Während es den Kantonen üblicherweise freisteht, ihre Aufgaben an die Gemeinden zu delegieren, verlangt Art. 25 Abs. 2 RPG nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre, dass Ausnahmebewilligungen für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entweder durch eine kantonale Behörde oder mit deren Zustimmung zu erteilen sind (BGE 128 I 254 E.3.1 m.w.H.). Mit Art. 25 Abs. 2 RPG als vereinbar erscheint eine positivrechtliche Regelung im kantonalen Recht, dass ein negativer Antrag nicht an die kantonale Behörde weitergeleitet werden muss, sondern umgehend der
8 - Beschwerde unterliegt (RUCH, in: AEMISEGGER/KUTTLER/MOOR/RUCH, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 25 Rz. 30). Gemäss Art. 87 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) überweist die kommunale Baubehörde Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (BAB-Gesuch), bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung und eine BAB- Bewilligung als erfüllt betrachtet, mit begründetem Antrag auf Erteilung der BAB-Bewilligung der Fachstelle. Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab. 2.3.Die Beschwerdegegnerin muss demnach nur jene BAB-Gesuche an die Fachstelle (ARE) weiterleiten, welche sie selber als bewilligungsfähig erachtet. Andernfalls kann sie BAB-Gesuche gestützt auf Art. 87 Abs. 3 KRG von sich aus abweisen. Dies stellt im Übrigen keinen Widerspruch zum Bundesrecht dar (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 2018 3 E.7.4). Vorliegend wies die Baubehörde das BAB-Gesuch von sich aus ab, da sie die Voraussetzungen für die BAB-Bewilligung als nicht erfüllt erachtete (vgl. angefochtener Entscheid [Bf-act. 2], Rz. 5 und Vernehmlassung, Rz. 13 und 16 f.). Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich dies als zulässig. Die beschwerdeführerische Rüge, eine Berufung auf Art. 87 Abs. 3 KRG sei nicht zulässig (Beschwerde, S. 8), wurde auch nicht weiter substantiiert. Der Beschwerdeführer verweist lediglich pauschal auf die Vorprüfung des ARE. Daran ändert auch die Ausführung, wonach auf eine erneute öffentliche Ausschreibung verzichtet werden könne, weil das Projekt nun viel kleiner sei und damals keine Einsprachen eingegangen seien, nichts. 2.4.Der Beschwerdeführer führt sodann aus, er habe am 5. August 2022 kein neues Baugesuch eingereicht, sondern das ursprüngliche im Jahr 2021
9 - eingereichte nochmals mit allen Unterlagen gemeinsam, vollständig dem ARE eingereicht, so dass die Beschwerdegegnerin anschliessend der BAB-Behörde den Baugenehmigungsantrag zu stellen habe. Das ARE empfehle im Schreiben vom 7. Juli 2022, das bereits eingereichte Baugesuch lediglich anzupassen (Beschwerde S. 6; zum Schreiben vom
10 - erhebliche Diskrepanzen zwischen den eingereichten Unterlagen und den vom ARE zusammengefassten Beanstandungen. So z.B. hinsichtlich Ortsbildschutz/Denkmalpflege (Bf-act. 8, S.3: Materialisierung vermöge weiterhin nicht zu überzeugen, Projekt habe den Charakter einer industriellen Produktion und sei gestalterisch zu überarbeiten), Terrainveränderungen (Bf-act. 8, S. 4: in der Landschaftsschutzzone unzulässiges Vermischen und Fräsen von Ober- und Unterboden mit Untergrundmaterial, bodenkundliches Fachgutachten notwendig für beanspruchte Fläche von über 2'000 m 2 ) sowie Erschliessung (Bf-act. 8, S. 4: Entwässerung müsse detailliert aufgezeigt werden, Leitungsführung führe über verschiedene Grundstücke und entsprechende Rechte seien einzuholen). Vielmehr erschöpft sich das Begleitschreiben vom 5. August 2022 im Wesentlichen in allgemeiner, unsachlicher, teils forscher bis ausfälliger Kritik gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie den kantonalen Behörden. Von einer Vervollständigung kann dabei nicht die Rede sein; weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich. Es liegt letztlich in der Verantwortung des Baugesuchstellers, dafür besorgt zu sein, dass die Baubehörde über sämtliche Unterlagen verfügt, die vorgeschrieben sind (vgl. Art. 60 des Baugesetzes der Gemeinde B._____) und die sie zur Beurteilung benötigt. Entsprechend liegt es ebenso in seiner Verantwortung, sich um die geforderten Überarbeitungen und Ergänzungen bzw. Anpassungen zu bemühen. Die Beschwerdegegnerin ist andererseits verpflichtet, die eingereichten Unterlagen vollständig zu erfassen und zu prüfen. Der Nachweis, die verlangten Überarbeitungen und Ergänzungen erbracht zu haben, gelingt dem Beschwerdeführer derweil offensichtlich nicht. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht zum Schluss gekommen ist, das Baugesuch sei unvollständig. Demnach erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrensführung durch die Gemeinde
11 - insgesamt als unzutreffend. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wäre demzufolge berechtigt gewesen, das Baugesuch bereits aus formellen Gründen abzuweisen. Weil eine Rückweisung jedoch einem Verfahrensleerlauf gleichkomme, habe sie das Gesuch aus Gründen des Rechtsfriedens (angefochtener Entscheid [Bf-act. 2], Rz. 4) auch materiell geprüft, sodass nachfolgend auf die entsprechenden Rügen einzugehen ist. 3.1.Sofern die Beschwerdegegnerin die Kompetenz haben sollte, das Baugesuch materiell zu prüfen (vgl. E.2 in fine), macht der Beschwerdeführer geltend, das Bauvorhaben sei zonenkonform und bewilligungsfähig (Beschwerde, S. 8 ff.). Er stützt sich dabei verschiedenen Orts auf den Vorprüfungsbericht des ARE an die Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2022 (Bf-act. 8). Darin habe das ARE ausgeführt, der Neubau des Ökonomiegebäudes sei grundsätzlich landwirtschaftlich begründet sowie tragbar und bewilligungsfähig (Beschwerde, S. 9). 3.2.Beim Schreiben vom 7. Juli 2022 handelt es sich um eine vorläufige Beurteilung i.S.v. Art. 41 KRVO, wonach bei BAB-Vorhaben die Fachstelle (ARE) über die Gemeinde um eine vorläufige Beurteilung ersucht werden kann (Abs. 2). Gemäss Art. 41 Abs. 3 KRVO gibt die vorläufige Beurteilung weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet sie die entscheidende Behörde bei der Beurteilung des ordentlichen Baugesuchs und allfälliger Einsprachen. 3.3.Zum vorliegenden Projekt haben sich auch das ALG, das Amt für Natur und Umwelt (ANU), das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) sowie die Denkmalpflege geäussert (vgl. Bf-act. 8, S. 1). Das ARE führte unter der
12 - landwirtschaftlichen Schlussfolgerung u.a. aus, das Bauvorhaben könne in dieser Form landwirtschaftlich begründet werden und es handle sich um ein landwirtschaftliches Projekt, welches tragbar und bewilligungsfähig sei. Insofern könnte man dem Beschwerdeführer prima vista zwar teilweise zustimmen, allerdings ist diese Aussage im gesamten Kontext zu beurteilen. So traf das ARE diese lediglich in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des Projektes an sich und in Bezug auf den SAK-Wert sowie das Betriebskonzept (erwartete Erträge, Arbeitsanfall, Investitionskosten, Erfolgsrechnung, Vermarktung). Bei letzterem seien die Gesuchsteller sodann von sehr optimistischen Annahmen ausgegangen. Es handle sich um eine Nebenerwerbslandwirtschaft mit bodenabhängiger Pflanzenproduktion. An gleicher Stelle führte das ARE aus, bei den Gesuchstellern handle es sich um Hobby-Landwirte und das gesamte Bauvorhaben lasse sich nicht landwirtschaftlich begründen (Bf- act. 8, S. 3). Sodann sei das Projekt anhand der Kennzahlen nicht zonenkonform (Bf-act. 8, S. 1), im Hinblick auf den Ortsbildschutz und die Denkmalpflege gestalterisch zu überarbeiten sowie auch die Terrainveränderungen anzupassen (Bf-act. 8, S. 3 f.). In der zusammenfassenden Beurteilung kommt das ARE zum Schluss, der geplante Neubau sei zwar grundsätzlich landwirtschaftlich begründet, allerdings könne eine Bewilligungsfähigkeit immer noch nicht in Aussicht gestellt werden. Dazu seien noch einige Unterlagen und Nachweise zu erbringen und das Projekt entsprechend anzupassen. Das Baugesuch sei in der vorliegenden Form nicht bewilligungsfähig. Es empfahl den Gesuchstellern, die notwendigen Überarbeitungen und Ergänzungen vorzubereiten und ein neues, angepasstes Baugesuch einzureichen (Bf- act. 8, S. 5). 3.4.Die vorstehenden Ausführungen zeigen unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Vorprüfungsbericht des ARE vom 7.
13 - Juli 2022 keine Zonenkonformität und damit auch keine Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts geltend machen kann. Daran vermag auch sein Standpunkt, er verfüge entgegen der Beschwerdegegnerin über einen landwirtschaftlichen Betrieb und es handle sich nicht um eine (zonenwidrige) Freizeitlandwirtschaft i.S.v. Art. 35 Abs. 4 RPV, nichts zu ändern. Bereits in seinem Urteil VGU R 21 114 vom 3. Mai 2022 E.3.3 und 3.4 äusserte sich das angerufene Gericht im Zusammenhang mit der Parzelle E._____ des Beschwerdeführers eingehend zur Unterscheidung zwischen zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft und zonenkonformen, landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieben. Es hielt dabei fest, dass auf den Einzelfall abzustellen sei und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa folgende Faktoren Indizien für Freizeitlandwirtschaft i.S.v. Art. 35 Abs. 4 RPV darstellen: Fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Demgegenüber zeichnet sich eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung i.S.v. Art. 16a RPG durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang aus. Diese Argumentation vertrat die Beschwerdegegnerin ebenfalls im angefochtenen Entscheid vom 23. August 2022 (vgl. Bf-act. 2, Rz. 7 ff.) und stützte sich dabei auf die Ausführungen des ARE sowie des ALG im Vorprüfungsbericht vom 7. Juli 2022. Die Schlussfolgerung des ALG, dass es sich beim Beschwerdeführer respektive seinem Sohn um Freizeitlandwirte handelt, erscheint auch im vorliegend ersuchten Projekt nachvollziehbar. Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zumindest nicht vorzubringen (vgl. Beschwerde, S. 8 f. mit Hinweis auf Bf-act. 5-7: "Sachkundeausweis Geflügel" und "Kursbestätigung Rebbaukurs"). Er hielt – neben teils ausschweifender, appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid – lediglich fest, die
14 - Beschwerdegegnerin habe die vom ALG bejahte Wirtschaftlichkeit und längerfristige Existenzfähigkeit (landwirtschaftliche Begründetheit) zu übernehmen und indem sie dies missachtet habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (Beschwerde, S. 8). Dies trifft offensichtlich nicht zu, zumal das ARE im Vorprüfungsbericht vom 7. Juli 2022 das ALG zitierte, welches die Gesuchsteller explizit als Hobby-Landwirte qualifizierte und deren Annahmen als sehr optimistisch bezeichnete, während entsprechende Belege nicht vorliegen würden (Bf- act. 8, S. 3). Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach bezüglich der mangelnden Zonenkonformität als rechtens, sodass die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 4.1.Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Unvereinbarkeit mit der Landschaftsschutzzone gemäss Art. 34 KRG. Unbestritten blieb indessen die Überlagerung der fragliche Parzelle E._____ mit einer solchen. Landschaftsschutzzonen umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart oder mit ökologischer Funktion (Abs. 1). Gemäss Abs. 2 sind neue Bauten und Anlagen nicht gestattet. Vorbehalten sind ausnahmsweise u.a. land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist (sog. negative Standortgebundenheit). Gemäss Abs. 3 Satz 1 dürfen bestehende Bauten und Anlagen im Rahmen des Bundesrechts erneuert, teilweise geändert und massvoll erweitert werden, sofern der Charakter des Gebäudes und der Landschaft erhalten bleibt. Nach der Rechtsprechung sollen in der Landschaftsschutzzone Natur- und Kulturlandschaften geschützt werden und sind lediglich Vorhaben zulässig, die der Natur- und Kulturlandschaft förderlich sind und diese zumindest nicht beeinträchtigen (vgl. VGU R 20 6 vom 11. Mai 2021 E.8.3, R 15 88 vom 8. März 2016 E.7c; siehe ferner auch VGU R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.4e).
15 - 4.2.Die Beschwerdegegnerin kommt zum Schluss, dass das Bauvorhaben mangels negativer Standortgebundenheit mit den Zielsetzungen der Landschaftsschutzzone nicht vereinbar sei. Aufgrund der Ausmasse der projektierten Baute handle es sich um einen Neubau i.S.v. Art. 34 Abs. 2 KRG. Landwirtschaftliche Bauten seien nur zulässig, falls sie standortgebunden sind. Vorliegend stelle das Bauvorhaben daher eine unzulässige Neubaute dar, nachdem es als landwirtschaftlich unbegründet qualifiziert worden sei. Selbst wenn es jedoch landwirtschaftlich begründet sein sollte, wäre es nicht verträglich mit der Landschaftsschutzzone, da es nicht standortgebunden sei. Indessen fehle es vonseiten des Gesuchstellers an jeglichen Ausführungen zur Standortgebundenheit. Diese sei aufgrund der gross dimensionierten Landwirtschaftszone ohne Schutzzonenüberlagerung grundsätzlich zu verneinen. Zudem wäre ein Betrieb wie vorliegend eher in einer Gewerbezone zulässig. Es brauche also nicht einmal zwingend einen Standort ausserhalb der Bauzone, geschweige denn in einer Landschaftsschutzzone. Alternative Standorte gebe es zuhauf (angefochtener Entscheid, Rz. 20 ff. [Bf-act. 2]). 4.3.Der Beschwerdeführer ist hingegen der Auffassung, dass sich das landwirtschaftlich begründete Ökonomiegebäude mit der Landschaftsschutzzone vertrage. Es sei sehr wohl standortgebunden. Das ARE habe in seiner Prüfung die Unzumutbarkeit einer anderen Zone aus sachlichen Gründen bejaht. Ein anderer Standort sei für ihn nicht zumutbar. Das ALG habe ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Projekt um einen bodenabhängigen Betrieb handle (Beschwerde, S. 10- 12). Der Beschwerdeführer bezieht sich dabei wiederum auf das Schreiben des ANU vom 7. Juli 2022 (vgl. Bf-act. 8). Er verkennt dabei jedoch, dass sein Projekt insgesamt zufolge fehlender Unterlagen und Nachweise als noch nicht bewilligungsfähig und überarbeitungsbedürftig erachtet wurde. Wie bereits hiervor ausführt (E.3.3 und 3.4), erfüllt aber
16 - seine erneute Eingabe vom 5. August 2022 ("Aktualisierung definitives Baugesuch") diese Vorgaben nicht. Solange die für eine Bewilligung des Bauprojektes vom ANU geforderten Vorgaben nicht erfüllt sind, vermag der Beschwerdeführer mit seinem Argument, dass der Bau des Schützenhauses, welcher die Landschaft nachweislich mit Immissionen belaste (Schiesspulververseuchung), auch in der Landschaftsschutzzone bewilligt worden sei (Beschwerde, S. 11), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich verfängt auch seine Rüge, es sei keine Abwägung zwischen seinen privaten und den öffentlichen Interessen vorgenommen worden, nicht. So spielt insbesondere die Tatsache, dass bei den Baugesuchen keine Einsprachen (auch keine von Umweltverbänden) erhoben worden sind, keine Rolle (Beschwerde, S. 11 f.). Die sinngemässe Rüge, wonach die Beschwerdegegnerin zu Unrecht festgestellt haben soll, das Bauvorhaben vertrage sich nicht mit der Landschaftsschutzzone, erweist sich demnach als unbegründet. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen. 5.1.Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid feststellte, das Grundstück sei für das geplante Vorhaben nicht ausreichend erschlossen (S. 4), machte der Beschwerdeführer geltend, es wäre für ihn kein grosser Aufwand, die projektbezogenen Erschliessungen erstellen zu lassen. Notwendig sei lediglich die Asphaltierung des Weges und das Verlegen der Internetleitung. Den restlichen Versorgungs- und Erschliessungsbedarf werde er mittels Selbstversorgung organisieren (Beschwerde, S. 12). 5.2.Gemäss Art. 72 Abs. 1 KRG werden Neubauten sowie wesentliche Umbauten und Erweiterungen nur bewilligt, sofern das Grundstück baureif ist. Ein Grundstück gilt als baureif, wenn seine Form und Grösse eine zonengemässe und zweckmässige Überbauung gestatten und das Grundstück für die beabsichtigte Nutzung vorschriftsgemäss erschlossen
17 - ist oder die Erschliessung bis zum Abschluss des Bauvorhabens ausgeführt wird (Abs. 2). 5.3.Das Baugrundstück liegt ausserhalb des Siedlungsgebietes und ist nicht an das Versorgungs- und Entsorgungsnetz der Gemeinde (Wasser, Abwasser, Strom) angeschlossen, weshalb es für das geplante Vorhaben des Beschwerdeführers als nicht hinreichend erschlossen zu qualifizieren ist. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer offensichtlich im Gebäude auch einen Personalraum mit Toilette, Umkleide und Büro plant (vgl. Beschwerde, S. 11). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die nicht hinreichende Erschliessung des Grundstücks vermag im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid vom 23. August 2022 nicht zu überzeugen, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die begründeten Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bauentscheid vom 23. August 2022 grundsätzlich nachvollziehbar und nicht zu beanstanden sind. Ihr ist zu folgen, wenn sie zum Schluss kommt, dass das aktuelle Bauprojekt nicht zonenkonform, nicht standortgebunden und daher nicht bewilligungsfähig ist. Die Beschwerde erweist sich als vollumfänglich unbegründet und ist abzuweisen. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 3'000.00, zuzüglich Kanzleiauslagen, als angemessen. 7.2. Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).
18 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Ausstandsbegehren gegen Dr. iur. C._____ und Dr. iur. D._____ werden zufolge Ausscheidens aus dem Amt bzw. Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Die Beschwerde wird abgewiesen. 3.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- zusammenCHF3'356.-- gehen zulasten von A._____. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_170/2024 vom 5. März 2025 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückgewiesen.]