VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 79, R 22 80 und R 22 81 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 13. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Gemeinde A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdeführerin gegen B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Schawalder, Beschwerdegegner und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Thomas Frey,
2 - Beschwerdegegner im Verfahren R 22 79 und D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegner im Verfahren R 22 80 und E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegner im Verfahren R 22 81 betreffend Baueinsprache (Revision)
3 - I. Sachverhalt: 1.Im Revisionsgesuch vom 27. September 2022 betreffend Kostenentscheid stellte die Gemeinde A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden folgende Rechtsbegehren:
4 - 67 Abs. 1 lit. d und e VRG erfüllt. In den vom Bundesgericht aufgehobenen Bau- und Einspracheentscheiden vom 19. März 2019 seien folgende Ge- bühren von der Gemeinde zulasten der Bauherrschaften erhoben worden: C._____ D._____ E._____ Behandlungsgebühr 4'230.00 2'048.00 3'070.00 Zusätzliche Aufwendungen 848.00 480.00 563.00 Externe Rechtsberatung 4'690.00 5'900.00 5'900.00 Total 9'768.00 8'428.00 9'533.00 Gemäss Gebührenordnung (GBO) der Gemeinde würden für abgewiesene Baugesuche 50% der 0 / 00 -Gebühren erhoben (Art. 11 Abs. 1 lit. a /lit. e). Die zusätzlichen Aufwendungen (Art. 13 GBO) und die Kosten der externen Rechtsberatung (Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG) würden nach Aufwand verlegt, unabhängig vom Verfahrensausgang. Wie im Rechtsbegehren (Ziff. 1) auf- geführt, ergäben sich daraus die reduzierten Gebühren für die Baugesuch- steller (C._____ [CHF 7'653.00]; D._____ [CHF 7'404.00] sowie Eheleute E._____ [CHF 7'998.00]). Parteientschädigungen würden dem obsiegen- den Einsprecher im Bau- und Einspracheverfahren mangels gesetzlicher Grundlage und Praxis des Verwaltungsgerichts keine zugesprochen. 2.Von der Möglichkeit, sich zum Revisionsgesuch der Gemeinde zu äussern, machte einzig der Anwalt von C._____ (Verfahren R 22 61 und R 22 79) Gebrauch. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 brachte dieser vor, dass der bundesgerichtlichen Weisung auf Neuverlegung der Kosten nach Aufhebung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils und der erstinstanzlich erteilten Baubewilligung nur insoweit gefolgt werden könne, als das Ver- waltungsgericht sachlich zuständig sei. Für die Neuverteilung der Gerichts- kosten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht treffe dies zu, für die Kostenverteilung im erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahren hinge- gen nicht, weil dafür allein die Gemeinde sachlich zuständig sei. Dem Ver- waltungsgericht seien die in der kommunalen Gesetzgebung festgesetzten
5 - Gebühren und die dazugehörige Praxis gar nicht bekannt. Würde das Ge- richt dies tun, würde es in die Autonomie der Gemeinde eingreifen und es würde dadurch der Rechtsmittelweg verkürzt. Zusammenfassend ergebe sich, dass das gestellte Revisionsgesuch unter dem Vorbehalt des Vorlie- gens der Eintretensvoraussetzungen insoweit abzulehnen sei, als die Ge- meinde mehr verlange, als die Rückweisung des Verfahrens an sie. Bei diesem Ausgang des Verfahrens seien die Kosten der Gemeine aufzuerle- gen und sie zu verpflichten, eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten. 3.Mit Stellungnahme (Replik) vom 7. November 2022 hielt die Gemeinde un- verändert an ihren Rechtsbegehren im Revisionsgesuch fest. Aufgrund der vier Baubescheide vom 21. März 2019 existierten bereits erstinstanzliche Entscheide der Gemeinde. Diese Entscheide seien im Rechtsmittelverfah- ren aufgehoben worden. Gemäss ausdrücklicher Regelung in Art. 56 Abs. 3 VRG liege es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es – wenn der erstinstanzliche Entscheid aufgehoben wird – die Sache zur Neuentschei- dung an die Gemeinde zurückweise oder selber entscheide. Falls ein Ent- scheid in der Sache aus Sicht des Verwaltungsgerichts wider Erwarten nicht möglich sein sollte, werde innerhalb der 90-tägigen Frist (Art. 67 Abs. 2 VRG) noch der Eventualantrag gestellt, die Sache zur Neuverlegung der Kosten des Verfahrens vor Gemeinde an Letztere zurückzuweisen. 4.Mit Entgegnung (Duplik) vom 11. November 2022 hielt der Anwalt von C._____ fest, dass das Verwaltungsgericht das ihm in Art. 56 Abs. 3 VRG obliegende Ermessen in Beachtung der Gemeindeautonomie bereits aus- geübt habe, indem es über die bei der Gemeinde allenfalls anfallenden Kosten nach Aufhebung des Baubewilligungsentscheids (durch das Bun- desgericht) gerade nicht entschieden habe. Das Einzige, was vergessen gegangen sei, wenn überhaupt, sei dass es zur weiteren allfälligen Ge- bührenfestsetzung nicht zu einer Rückweisung an die autonome Gemeinde
6 - gekommen sei. Alles andere würde eine Beschneidung des Rechtsmittel- wegs seines Mandanten bedeuten, was dieser nicht hinzunehmen habe.
II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 67 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewür- digt hat. Laut Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 wurde die Beschwerde von B._____ betreffend Baueinsprache gutgeheis- sen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. September 2020 und die Baubewilligung der Gemeinde A._____ vom 19. März 2019 wurden aufge- hoben (Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Die Gerichtskosten von CHF 4'000.-- wur- den den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt (Ziff. 2). Die Beschwerdegegner wurden ausserdem verpflichtet, dem Be- schwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 4'000.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Im Weiteren bestimmte das Bundesgericht: Die Sache wird zur Neuverle-
4.Nach Art. 56 Abs. 3 VRG hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf und entscheidet selbst oder weist die Sache zum neuen Ent- scheid zurück. Das Verwaltungsgericht ist demnach befugt und ermächtigt,
-vom Mehrbetrag ½ 0 / 00 e) abgewiesene Baugesuche 50 % der Gebühr gemäss a) Art. 13 GBO – Zusätzliche Aufwendungen Arbeiten und Aufwendungen der Baubehörde, die wegen Eingabe ungenügender Pläne, Nichteinhaltung von Plänen oder Widerhandlung gegen baupolizeiliche Vorschriften nötig werden, wie baupolizeiliche Kontrollen, Augenscheine, Einstellungs- und Bussverfügun- gen, werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt. Art. 96 KRG - Verfahrenskosten [Raumplanungsgesetz Kanton Graubünden/BR 801.100]
1 Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutach- ten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. 2 Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat [...].
3 Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebühren- ordnung. Auf die konkret erhobenen Gebührenrechnungen (R 22 61 [C.], R 22 62 [D.], R 22 63 [E.]) ergibt dies umgerechnet für C. CHF 7'653.-- [ermittelt aus: ½ von CHF 4'230.-- Bearbeitungsgebühr laut Art. 11 lit. a und lit. e GBO, Zusatzaufwendungen CHF 848.-- laut Art. 13 GBO zuzüglich externe Beratung CHF 4'690.-- [15.6 Std. Arbeitsaufwand] laut Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG; für D._____ CHF 7'404.-- [ermittelt aus: ½ von CHF 2048.-- Bearbeitungsgebühr, Zusatzaufwand CHF 480.--, Dritt- beratung CHF 5'900.-- [19.7 Std. Arbeitsaufwand]; für E._____ CHF 7'998.-- [ermittelt aus: ½ von CHF 3'070.-- Bearbeitungsgebühr, Zusatz- aufwand CHF 563.--, Drittberatung CHF 5'900.-- [19.7 Std. Arbeitsauf- wand]). Diese im Revisionsgesuch bezifferten Beträge stimmen mit den drei in den Bau- und Einspracheentscheiden erhobenen Gebührenrech- nungen (ohne je ½ laut Art. 11 lit. e GBO) vollständig überein, weshalb es für das Gericht keinen vernünftigen Grund gibt, angesichts dieses zuver- lässigen und materiell allseits unbestrittenen Zahlenmaterials hier nicht
10 - gleich direkt selbst (reformatorisch) zu entscheiden. Eine Rückweisung an die Gemeinde (vgl. Eventualantrag im Revisionsgesuch) erscheint bei die- sen Vorzeichen sachlich nicht geboten und würde einzig einen unnötigen administrativen Leerlauf und Zeitverlust bedeuten. Der Anwalt von C._____ (Verfahren R 22 61/79) dringt mit seinen Einwänden und Argu- menten (vgl. Ziff. 2 im Sachverhalt 'Stellungnahme', Ziff. 4 im Sachverhalt 'Duplik') nicht durch, da in Art. 56 Abs. 3 VRG eine klare Gesetzesgrund- lage für einen reformatorischen Entscheid durch das Verwaltungsgericht gegeben ist und somit der Rechtsmittelweg für die Kosten- und Gebühren- pflichtigen auch nicht gesetzeswidrig verkürzt wird. 6.Eine ausseramtliche Parteientschädigung wird dem obsiegenden Einspre- cher (B.) im Bau- und Einspracheverfahren vor der Gemeinde in Er- mangelung einer gesetzlichen Grundlage sowie im Einklang mit der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zugesprochen (vgl. Verwaltungsgerichtsur- teil R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.4.1, R 15 97 vom 12. Juli 2016 E.2). Der vorinstanzliche Entscheid ist damit auch insofern zu bestätigen. 7.Für das jetzige Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und der Gemeinde A. steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (analog Art. 78 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für den Anwalt von C._____ (Verfahren R 22 61/79), welcher mit seinen Einwänden und Argumenten für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz materiell nicht durch- gedrungen ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht:
11 - 1.Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Verwaltungsgerichtsur- teil R 22 61, 62, und 63 vom 13. September 2022 wie folgt komplettiert: Neu Ziff. 2.1. Die vorinstanzlichen Kosten und Gebühren für die aufgehobenen Bau- und Einspracheentscheide vom 19./21. März 2019 sind in der Höhe von
CHF 7'653.-- von C._____ [Verfahren R 22 61],
CHF 7'404.-- von D._____ [Verfahren R 22 62] und
CHF 7'998.-- von E._____ [Verfahren R 22 63], letztere untereinander solidarisch haftend, an die Gemeinde A._____ zu bezahlen. Neu Ziff. 2.2. Es wird keine ausseramtliche Entschädigung an B._____ gesprochen. 2.Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine aus- sergerichtlichen Parteientschädigungen gesprochen. 3.Ein Exemplar dieses Urteils wird dem Bundesgericht zugestellt. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]