VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 22 78
5. Kammer
VorsitzAudétat
RichterinnenPedretti und von Salis
AktuarGross
URTEIL
vom 13. Dezember 2022
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
Gemeinde A.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Bahnhofstrasse 7, Post-
fach 101, 7001 Chur,
Beschwerdeführerin
gegen
B.,
und Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Michael Kneller, Auf der Halde
28, 8309 Nürensdorf,
und
C._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Landstrasse
180, 7250 Klosters,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache (Revision)
- 2 -
I. Sachverhalt:
1.Im Revisionsgesuch vom 27. September 2022 betreffend Kostenentscheid
stellte die Gemeinde A._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden folgende Rechtsbegehren:
- Das Verwaltungsgerichtsurteil R 22 60 vom 13. September 2022 sei zu revidieren und
wie folgt zu ergänzen:
"3b) Die Baugesellschaft C._____ hat der Gemeinde A._____ die Kosten des Bau-
und Einspracheverfahrens in folgendem Umfang zu vergüten:
BG C._____
Behandlungsgebühr (50% gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. e GBO) 2'725.00
Zusätzliche Aufwendungen 645.00
Externe Rechtsberatung 1'720.00
Total 5'090.00
Für das Bau- und Einspracheverfahren werden keine ausseramtlichen Entschä-
digungen zugesprochen."
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die Anwei-
sung in Ziff. 4 des Bundesgerichtsurteils vom 12. Juli 2022 (1C_249/2021
i.S. BG C._____ [R 19 32]) nicht umgesetzt habe, wonach die Sache "zur
Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigungen in den vorangegan-
genen Verfahren" ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden sei. Das
Verwaltungsgericht habe in seinem Kostenentscheid vom 13. September
2022 (R 22 60 [BG C._____]) lediglich die Gerichtskosten und Parteien-
tschädigungen für die Verfahren vor Verwaltungsgericht neu festgelegt, die
zuvor angefallenen Kosten für die Behandlung der Baubewilligung durch die
Gemeinde seien hingegen – entgegen Ziff. 4 des Bundesgerichtsurteils –
aus Versehen vergessen worden. Das Verwaltungsgericht habe damit die
Neuverteilung der Kosten/Parteientschädigung im Verfahren vor der Ge-
meinde nicht vorgenommen und dadurch die Revisionsgründe gemäss Art.
67 Abs. 1 lit. d und e VRG erfüllt. In dem vom Bundesgericht aufgehobenen
Bau- und Einspracheentscheid vom 19. März 2019 seien folgende Ge-
bühren von der Gemeinde zulasten der Bauherrschaft erhoben worden:
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BG C._____
Behandlungsgebühr 5'450.00
Zusätzliche Aufwendungen 645.00
Externe Rechtsberatung 1'720.00
Total 7'815.00
Gemäss Gebührenordnung (GBO) der Gemeinde würden für abgewiesene
Baugesuche 50% der
0
/
00
-Gebühren erhoben (Art. 11 Abs. 1 lit. a /lit. e). Die
zusätzlichen Aufwendungen (Art. 13 GBO) und die Kosten der externen
Rechtsberatung (Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG) würden nach Aufwand verlegt,
unabhängig vom Verfahrensausgang. Wie im Rechtsbegehren (Ziff. 1) auf-
geführt, ergäbe sich daraus die reduzierte Gebühr für die Baugesuchstel-
lerin (BG C._____ [CHF 5'090.00]). Parteientschädigungen würden dem ob-
siegenden Einsprecher im Bau- und Einspracheverfahren mangels gesetz-
licher Grundlage und Praxis des Verwaltungsgerichts keine zugesprochen.
- Von der Möglichkeit, sich zum Revisionsgesuch der Gemeinde zu äussern,
machte der Anwalt der Baugesellschaft C._____ (Verfahren R 22 60 und R
22 78) keinen Gebrauch.
3.Mit Verfügung des Bundesgerichts vom 21. November 2022 (1C_523/2022)
wurde das Verfahren vor Bundesgericht ausgesetzt bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden über das Revisionsgesuch
(Ziff. 1). Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden werde ersucht,
dem Bundesgericht ein Exemplar seines Urteils zuzustellen (Ziff. 2). Diese
Verfügung werde den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt (Ziff. 3).
- 4 -
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Nach Art. 67 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
(VRG; BR 370.100) revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat,
rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn die
Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewür-
digt hat. Laut Urteil des Bundesgerichts 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022
wurde die Beschwerde von B._____ & Mitbeteiligte betreffend Baueinspra-
che gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Februar
2021 und die Baubewilligung der Gemeinde A._____ vom 19. März 2019
wurden aufgehoben (Ziff. 1 Urteilsdispositiv). Die Gerichtskosten von CHF
4'000.-- wurden der Beschwerdegegnerin unter solidarischer Haftung auf-
erlegt (Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin wurde zudem verpflichtet, die Be-
schwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer
Haftung mit einer Parteientschädigung von CHF 6'000.-- zu entschädigen
(Ziff. 3). Im Weiteren bestimmte das Bundesgericht: Die Sache wird zur
Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung der vorangegan-
genen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Ziff. 4). [Mitteilung
an: Ziff. 5].
2.Mit Urteil vom 13. September 2022 (R 22 60) erkannte das Verwaltungsge-
richt des Kantons Graubünden was folgt:
- Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren R 19 32 von insgesamt CHF 7'864.-
werden je zur Hälfte der Gemeinde A._____ und der Baugesellschaft C._____ aufer-
legt.
- Aussergerichtlich haben die Gemeinde A._____ (½) und die Baugesellschaft C._____
(½) die Beschwerdeführer (B._____ & Mitbeteiligte) mit jeweils CHF 5'324.70, gesamt-
haft CHF 10'649.40 (inkl. Mehrwertsteuer), zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
3.Entgegen der Anweisung in Ziff. 4 im Dispositiv des Bundesgerichtsurteils
äusserte sich das Verwaltungsgericht somit zwar zur Kosten- und Entschä-
digungsfolge im Beschwerdeverfahren, nicht jedoch zur Kosten- und Ent-
schädigungsfolge im vorinstanzlichen Bau- und Einspracheverfahren (Bau-
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bewilligungsverfahren vor Gemeinde A._____). In Ziff. 4 ist aber von "vor-
angegangenen Verfahren" (Mehrzahl) und nicht lediglich (Einzahl) von der
Kosten- und Entschädigungsfolge im gutgeheissenen Beschwerdeverfah-
ren vor Verwaltungsgericht die Rede. Das streitberufene Verwaltungsge-
richt hat es demnach offensichtlich im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. d VRG
versäumt, aktenkundig eine erhebliche Tatsache zu würdigen. Dieses Ver-
säumnis gilt es – gestützt auf die bereits im Urteil R 22 60 vom 13. Sep-
tember 2022 gemachten Erwägungen (Ziff. 1.1. Kassatorische oder refor-
matorische Entscheidungsbefugnis des Bundesgerichts) – revisionsweise
nachzuholen, obschon das unvollständige Verwaltungsgerichtsurteil zum
Zeitpunkt des Revisionsgesuchs am 27. September 2022 nachweislich
noch nicht rechtskräftig war (vgl. hierzu Regeste zu BGE 138 II 386).
4.Nach Art. 56 Abs. 3 VRG hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen
Entscheid auf, entscheidet selbst oder weist die Sache zum neuen Ent-
scheid zurück. Das Verwaltungsgericht ist demnach befugt und ermächtigt,
je nach Situation und Beweislage "reformatorisch" (entscheidet selbst) oder
"kassatorisch" (Rückweisung der Sache an Vorinstanz) zu entscheiden. Im
konkreten Fall ist die massgebende Faktenlage hinreichend klar erstellt,
um zeitnah und zur Vermeidung formalistischer Leerläufe direkt selbst re-
formatorisch über die ausstehenden Kosten-/Entschädigungsfragen zu be-
finden. Ausgangspunkt bildet dabei der aufgehobene Bau- und Einspra-
cheentscheid vom 19. März 2019 (vgl. Beilage A der Beschwerdegegnerin
im Beschwerdeverfahren R 19 32 [B._____ & Mitbeteiligte]), worin die ein-
gangs tabellarisch bereits aufgeführten Gebühren von CHF 7'815.-- (zu-
sammengesetzt aus: Behandlungsgebühr [Art. 11 GBO] CHF 5'450.--; zu-
sätzliche Aufwendungen [Art. 13 GBO] CHF 645.-- und weitere gebühren-
pflichtige Auslagen Dritter [externe Rechtsberatung; Art. 96 KRG] CHF
1'720.--) detailliert ausgewiesen sowie im Dispositiv des Bau- und Einspra-
chentscheids (Ziff. 7 S. 18 betreffend Baugesuch Nr. 2019-0015 [B._____
& Mitbeteiligte]) aufgeführt wurden. Dieser veranschlagte Gebührenbetrag
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stimmt mit den im Revisionsgesuch tabellarisch angeführten Zahlen übe-
rein, weshalb einzig noch zu prüfen ist, ob das kommunalen Gebührenre-
glement auch korrekt angewandt und betragsmässig einwandfrei auf die
(letztlich abgewiesene) Baugesuchstellerin überwälzt wurde.
5.Laut Gebühren- und Beitragsordnung (GBO; RB 711) der Gemeinde
A._____ vom 28. Mai 1978, teilrevidiert am 19. Juni 1983 und Zusatz vom
- Mai 1993 (Vollzug von Art. 2 GBO [Gebühren nach Aufwand]), werden
Baupolizeigebühren erhoben. Die hier interessierenden und anwendbaren
Gebührenvorschriften lauten im Einzelnen wie folgt:
Art. 11 GBO – Ordentliche Baupolizeigebühren
Die Gebühren für das Baubewilligungsverfahren, die Baukontrolle und die Bauabnahme
berechnen sich aufgrund der Bausumme und betragen:
a) Neu- und Umbauten Grundgebühr Fr. 50.--
und überdies von der Bausumme
-Bis 2 Mio. Franken 2
0
/
00
-vom Mehrbetrag ½
0
/
00
e) abgewiesene Baugesuche 50 % der Gebühr gemäss a)
Art. 13 GBO – Zusätzliche Aufwendungen
Arbeiten und Aufwendungen der Baubehörde, die wegen Eingabe ungenügender Pläne,
Nichteinhaltung von Plänen oder Widerhandlung gegen baupolizeiliche Vorschriften nötig
werden, wie baupolizeiliche Kontrollen, Augenscheine, Einstellungs- und Bussverfügun-
gen, werden nach Zeitaufwand in Rechnung gestellt.
Art. 96 KRG - Verfahrenskosten [Raumplanungsgesetz Kanton Graubünden/BR 801.100]
1
Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren
baupolizeilichen Verfahren Gebühren, Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutach-
ten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten.
2
Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten
verursacht hat [...].
3
Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebühren-
ordnung.
Auf die konkret erhobene Gebührenrechnung (R 22 60 [B._____ & Mitbe-
teiligte]) ergibt dies umgerechnet einen Betrag von CHF 5'090.-- (ermittelt
aus: ½ von CHF 5'450.-- Bearbeitungsgebühr laut Art. 11 lit. a und lit. e
GBO, Zusatzaufwendungen CHF 645.-- laut Art. 13 GBO zzgl. Externe Be-
ratung CHF 1'720.-- [ca. 5.8 Std. Arbeitsaufwand] laut Art. 96 Abs. 1 und
-
7 -
2 KRG). Dieser im Revisionsgesuch bezifferte Betrag stimmt mit der im
Bau- und Einspracheentscheid vom 19. März 2019 erhobenen Gebühren-
rechnung (ohne ½ laut Art. 11 lit. e GBO) vollständig überein, weshalb es
für das Gericht keinen vernünftigen Grund gibt, angesichts dieses zuver-
lässigen und materiell allseits unbestrittenen Zahlenmaterials hier nicht di-
rekt selbst (reformatorisch) zu entscheiden. Eine Rückweisung an die Ge-
meinde (vgl. Eventualantrag im Revisionsgesuch) erscheint bei diesen
Vorzeichen sachlich nicht geboten und würde einzig einen unnötigen ad-
ministrativen Leerlauf und Zeitverlust bedeuten; zumal in Art. 56 Abs. 3
VRG eine klare Gesetzesgrundlage für einen reformatorischen Entscheid
besteht.
6.Eine ausseramtliche Parteientschädigung wird den obsiegenden Einspre-
chern (B._____ & Mitbeteiligte) im Bau- und Einspracheverfahren vor der
Gemeinde mangels einer gesetzlichen Grundlage und in Übereinstimmung
mit der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht zugesprochen (vgl. Verwal-
tungsgerichtsurteile R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.4.1, R 15 97 vom 12.
Juli 2016 E.2). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auch insofern zu
bestätigen.
7.Für das jetzige Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und der
Gemeinde A._____ steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu
(analog Art. 78 Abs. 2 VRG).
III. Demnach erkennt das Gericht:
-
8 -
1.Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und das Verwaltungsgerichtsurteil
R 22 60 vom 13. September 2022 wie folgt ergänzt und vervollständigt:
Neu Ziff. 2.1.
Die vorinstanzlichen Kosten und Gebühren für den aufgehobenen Bau- und
Einspracheentscheid vom 19./21. März 2019 in der Höhe von gesamthaft
CHF 5'090.-- sind von der Baugesellschaft C._____ an die Gemeinde
A._____ zu bezahlen.
Neu Ziff. 2.2.
Es wird keine ausseramtliche Entschädigung an B._____ & Mitbeteiligte ge-
sprochen.
2.Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben und keine aus-
sergerichtliche Parteientschädigung gesprochen.
3.Ein Exemplar dieses Urteils wird dem Bundesgericht zugestellt.
4.[Rechtsmittelbelehrung]
5.[Mitteilungen]