VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 64 4. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenMeisser und von Salis AktuarinParolini URTEIL vom 25. Oktober 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, Graues Haus, Reichsgasse 35, 7000 Chur, vertreten durch Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, Beschwerdegegner 1 und Enteignungskommission VII, Präsident lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin 2 betreffend vorzeitige Besitzeseinweisung (Prozessbeschwerde)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Alleineigentümer der Parzellen B._____ (C.) und F. (D.) in der Gemeinde E.. Südlich der Par- zelle F._____ liegt die Parzelle H._____ (Gewerbehalle/Lager/Werkstatt und Bürogebäude). An der Ostgrenze von Parzelle H._____ liegt Par- zelle I._____ (im Eigentum der RhB), über die ein im Generellen Erschlies- sungsplan 2009 (nachfolgend GEP 2009) als Land- und Forstwirtschafts- weg klassifizierter, gemäss GEP 2014 aufzuhebender bzw. in der Zwi- schenzeit aufgehobener, von der Kantonsstrasse bei km 12.94 zum ehe- maligen Bahnübergang bei km 28.318 der Strecke Chur-St. Moritz her- kommender Erschliessungsweg führt. Östlich all dieser Parzellen (F., H. und I.) führt die Bahnlinie der RhB vorbei. Zwi- schen den beiden Parzellen F. und H._____ liegt ein Teil der Par- zelle J._____ (im Eigentum der RhB). Rund 75 m weiter südlich zweigt eine als Parzelle K._____ (im Eigentum der Gemeinde E.) abparzel- lierte Erschliessungsstrasse ostwärts von der Kantonsstrasse ab. 2.Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 genehmigte die Regierung des Kan- tons Graubünden das Strassenbauprojekt für den Ausbau der L., Abschnitt E.-Dorfeinfahrt Nord, zwischen km 12.81 und km 12.98, und erteilte gleichzeitig das Enteignungsrecht für die benötigten Grunds- tücksflächen. Geplant sind auf der nordwärts führenden Strassenseite ein Linksabbieger mit Spuraufweitung, wofür Land u.a. ab den Parzel- len B. und F._____ beansprucht wird. Die Einfahrt ab der Kantons- strasse auf die Parzelle F._____ bei km 12.94 und der entsprechende Land- und Forstwirtschaftsweg wurden aufgehoben und die Erschliessung der Parzelle F._____ sollte neu über die Parzellen K._____ und H._____ realisiert werden.

  • 3 - 3.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 wurde die gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen. 4.Am 2. September 2021 wurde der Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen dem Eigentümer der Parzelle H._____ und der Politischen Gemeinde E._____ öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen. 5.Da mit dem Eigentümer der Parzellen B._____ und F._____ keine gütliche Einigung für den Landerwerb erzielt werden konnte, reichte der Kanton Graubünden im März 2022 bei der Enteignungskommission VII das Ge- such um Durchführung eines Schätzungsverfahrens im Sinne des Enteig- nungsgesetzes ein. Nach Einleitung dieses Verfahrens im April 2022 er- suchte der Kanton Graubünden zusätzlich um vorzeitige Besitzeseinwei- sung in eine Abtretungsfläche von ca. 20 m 2 der Parzelle B._____ sowie von ca. 125 m 2 der Parzelle F._____ und um eine vorübergehende Bean- spruchung von ca. 84 m 2 auf Parzelle B._____ sowie von ca. 190 m 2 auf Parzelle F.. Er begründete das Gesuch mit der Dringlichkeit der Bauarbeiten. 6.Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies die Enteignungskommission VII den Kanton Graubünden in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs vorzei- tig in den Besitz von ca. 104 m 2 ab Parzelle B. und ca. 315 m 2 ab Parzelle F._____ ein, alles im Grundbuch der Gemeinde E._____ und gemäss Landerwerbsplan. Der Eigentümer der Parzellen B._____ und F._____ wurde angewiesen, weder rechtliche noch faktische Massnah- men zu ergreifen, die den Besitzeseintritt erschwerten. 7.Am 13. Juni 2022 teilte die Gemeinde E., namens und im Auftrag des Kantons Graubünden, A. mit, dass die entsprechenden Flächen frühestens ab 20. Juni 2022 in Anspruch genommen würden. Im Juli 2022 nahm die Bauleitung mit A._____, die auf diesem Grundstück einen Park-

  • 4 - platz betreiben, Kontakt auf, um insbesondere die Räumung der betroffe- nen Flächen der Parzelle F._____ zu organisieren. Sie wurden darauf auf- merksam gemacht, dass die parkierten Fahrzeuge bis zum 27. Juli 2022 entfernt werden sollten oder dass der Bauleitung zumindest die Angaben der jeweiligen Eigentümer mitgeteilt werden müssten, so dass diese die Halter informieren und das Umstellen dieser Fahrzeuge selbst organisie- ren könne. Dieser Aufforderung kamen A._____ nicht nach. 8.Gegen den Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 betreffend die vorzeitige Besitzeseinweisung erhoben A._____ am

  1. Juni 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Hauptverfahren R 22 39). Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Aufhebung der "Gutheis- sung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeseinweisung ab Parzelle F._____ im Entscheid der Enteignungskommission VII". 9.Mit Gesuch vom 29. Juli 2022 beantragte der Kanton Graubünden beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Erlass (super-)proviso- rischer Massnahmen mit folgenden Rechtbegehren:
  2. Die Beschwerdeführer seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____, welche gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kan- tons Graubünden eingewiesen wurden, innert 5 Tagen zu räumen.
  3. Eventualiter: Die Beschwerdeführer seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Halterdaten der auf den ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____, welche gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, parkierten Fahrzeuge sofort bekannt zu geben.
  4. Subeventualiter: Es sei dem Kanton Graubünden das Recht zu ertei- len, die auf den ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____, welche gemäss Entscheid der Enteignungs- kommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubün-
  • 5 - den eingewiesen wurden, parkierten Fahrzeuge auf den Werkhof "M.", Grundstück Nr. G. im Grundbuch der Gemeinde E._____ ab-zustellen.
  1. Unter Kostenfolge gemäss Gesetz. 10.Mit Eingabe vom 2. August 2022 beantragten A., ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2022 sei die aufschiebenden Wirkung zu gewähren. 11.Nach durchgeführtem Schriftenwechsel wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. August 2022 das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und hiess die beantragten vorsorglichen Massnahmen gut. 12.Gegen diese im Verfahren R 22 39a erlassene Verfügung erhoben A. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. August 2022 Prozess- beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie be- antragten die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2022. Am 30. Au- gust und am 5. September 2022 reichten sie dem Verwaltungsgericht wei- tere Schreiben und Beilagen ein. 13.Der Kanton Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner 1) schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. September 2022 auf Abweisung der Pro- zessbeschwerde. 14.Die Enteignungskommission VII (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) liess sich nicht vernehmen. 15.Die Beschwerdeführer replizierten mit Eingabe vom 20. September 2022. 16.Der Beschwerdegegner 1 reichte am 30. September 2022 seine Duplik ein.
  • 6 - Auf die weitere Begründung in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des im Hauptverfahren R 22 39 zuständigen Instruktionsrich- ters vom 23. August 2022, mit der dieser das Gesuch der (Prozess-)Be- schwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen und die vom Be- schwerdegegner 1 beantragten vorsorglichen Massnahmen gutgeheissen hat. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfü- gungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungs- gericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Ent- scheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die – unter Berücksichtigung von Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG – fristgerecht eingereichte Prozessbe- schwerde im Rahmen der darin zulässigen Rügen bzw. des Streitgegen- standes (vgl. dazu insbesondere die nachstehenden Erwägungen 2 ff.) einzutreten ist. 2.Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob der In- struktionsrichter im Hauptverfahren neben der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer 1) zu Recht folgende vorsorg- liche Massnahmen angeordnet hat: 2.1. A._____ werden unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ver- pflichtet, die ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____, welche gemäss Entscheid der Enteignungskom-

  • 7 - mission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, innert 5 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung zu räumen. 2.2. Im Unterlassungsfall werden sie unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet, die Halterdaten der auf den ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____, wel- che gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, parkierten Fahrzeuge sofort bekannt zu geben. 2.3. Kommen sie den Verpflichtungen gemäss Ziff. 2.1 und 2.2 nicht nach, wird dem Kanton Graubünden das Recht erteilt, die auf den ca. 315 m 2

ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde E., welche gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wur- den, parkierten Fahrzeuge auf den Werkhof "M.", Grundstück Nr. G._____ im Grundbuch der Gemeinde E._____ abzustellen. Auf die darüber hinaus gehenden Vorbringen der Beschwerdeführer in ih- rer Prozessbeschwerde und Replik, die das Hauptverfahren zur vorzeiti- gen Besitzeseinweisung betreffen (R 22 39), namentlich auf den Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen und treuwidrigen Verhaltens, auf die zahl- reichen Hinweise auf die Begründung in den im Hauptverfahren einge- reichten Rechtsschriften sowie auf anderweitige Vorbringen (z.B. Ver- schiebung des Eingangstors zur Parzelle F., Standort der Grenz- steine, Verfügung betreffend die Mieter von Parzelle F., Ortspla- nungsrevision 2022 "Umsetzung KRL" etc.) kann somit von vornherein nicht eingegangen werden. 3.Gemäss Art. 5 VRG trifft die Behörde bzw. das hierfür zuständige Mitglied für die Dauer des Verfahrens von Amtes wegen oder auf Antrag die erfor- derlichen verfahrensleitenden Anordnungen und vorsorglichen Massnah- men zum Schutz der im Streit liegenden Rechte und Interessen der Betei- ligten. Gemäss Art. 53 Abs. 1 VRG hat die Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung, die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann

  • 8 - jedoch einer Beschwerde im Einzelfall von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 53 Abs. 2 VRG). 3.1.Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen – zu denen auch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gehört – dient dazu, die tatsächliche und rechtliche Situation während der Dauer des laufenden Verfahrens so zu gestalten, dass möglichst keine (unter Umständen irreversiblen) Schäden entstehen und dass möglichst keine Fakten geschaffen werden, die den Endentscheid präjudizieren (WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2022, Rz. 391; Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 21 100b vom
  1. September 2022 E.1.2), d.h. es soll verhindert werden, dass durch ei- nen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Entscheids vollendete Tatsa- chen geschaffen werden, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rück- gängig gemacht werden können (VGU R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.3.1 f., R 21 100b vom 27. September 2022 E.1.2 und R 20 86 vom
  2. Dezember 2020 E.2). Nach Lehre und Rechtsprechung sind vorsorgli- che Massnahmen zulässig, um einer Prozesspartei richterlichen Schutz vor Nachteilen zu gewähren, die aus der Dauer des Verfahrens entstehen können. Konkret sind vorsorgliche Massnahmen vorläufig wirkende An- ordnungen mit dem Zweck, den bestehenden tatsächlichen oder rechtli- chen Zustand während der Hängigkeit des Prozesses einstweilen zu er- halten (sichernde Massnahmen), oder sie sind als regelnde Massnahmen ausgestaltet, indem sie alle Anordnungen umfassen, die das Rechtsver- hältnis provisorisch gestalten oder einstweilen neu regeln (KIENER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 56 Rz. 9; BGE 130 II 149 E.2.2, BGE 127 II 132 E.3). Die Zulässigkeit einer gestaltenden vorsorglichen Massnahme setzt eine Entscheidprognose, einen Anordnungsgrund sowie die Prüfung der Ver- hältnismässigkeit voraus (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 564 ff.; PVG 2016 Nr. 28 E.2a). Ein Entscheid über die Anordnung vor-
  • 9 - sorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen; der Ver- zicht auf Massnahmen muss für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu machen ist. Erforderlich ist, dass eine Abwä- gung der sich gegenüberstehenden Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage; die zuständige Behörde ist nicht ge- halten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die ihr zur Verfügung stehenden Akten abstellen. Prognosen über den Ausgang des Verfahrens sind zu berücksichtigen, wenn sie eindeutig sind (BGE 130 II 149 E.2.2, BGE 127 II 132 E.3; PVG 2016 Nr. 28 E.2b). 3.2.Die aufschiebende Wirkung wirkt rechtserhaltend, deren Erteilung bedeu- tet, dass die in der Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht ein- tritt, sondern gehemmt wird (sogenannter Suspensiveffekt) (WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 389); der tatsächliche und rechtliche Zustand der Streitsache soll einstweilen erhalten bleiben und entsprechend kann weder der Adres- sat/die Adressatin von der Verfügung Gebrauch machen (Wirksamkeits- hemmung) noch die Behörde diese vollstrecken (Vollstreckungshem- mung), bis der Streitfall (endgültig) erledigt ist (WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 389; vgl. VGU R 21 100b vom 27. September 2022 E.3.1). Die auf- schiebende Wirkung dient in der Regel dazu, den status quo in einem Rechtsstreit zu erhalten und zu verhindern, dass durch einen vorzeitigen Vollzug der angefochtenen Verfügung vollendete Tatsachen geschaffen werden, die nur noch erschwert oder gar nicht mehr rückgängig gemacht werden können (VGU R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.3.1 f., R 20 86 vom
  1. Dezember 2020 E.2, U 14 73 vom 16. Oktober 2014 E.3 und U 12 89 vom 20. November 2012 E.2a). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung setzt also – wie bei den anderen vorsorglichen Massnahmen – eine Haupt-
  • 10 - sachenprognose, das Bestehen eines Anordnungsgrundes (überzeu- gende Gründe, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil) sowie eine Interessenabwägung voraus (VGU R 21 104 vom 8. Februar 2022 E.3.2, R 21 100b vom 27. September 2022 E.1.3 und R 17 57 vom 16. Januar 2018 E.3b; MÄRKLI, Die aufschiebende Wirkung im öffentlichen Recht des Bundes und der Kantone, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 398 ff.). Auch der prozessleitende Entscheid über die Rechtmässigkeit und den Umfang der aufschiebenden Wirkung beruht auf einer bloss summarischen Prüfung der aktuellen Sach- und Rechtslage (prima vista-Entscheid) (BGE 130 II 149 E.2.2). Im Allgemeinen wird die urteilende Instanz ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Beweiserhebungen anzustellen, ausserdem genügt es, wenn die entscheiderheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht werden. Bei der Interessenabwägung steht ihr ein nicht unbedeutender Beurteilungsspielraum zu (vgl. zum Ganzen: VGU R 21 104 vom 8. Fe- bruar 2022 E.3.1 f., R 21 100b vom 27. September 2022 E.1.3 und R 17 57 vom 16. Januar 2018 E.3b; SEILER, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 Rz. 92 ff.; KIE- NER, a.a.O., Art. 55 Rz. 15 ff.). 4.Vorliegend verweigerte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 23. Au- gust 2022 die seitens der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 2. August 2022 ersuchte aufschiebende Wirkung bezüglich der am 20. Juni 2022 er- hobenen Beschwerde und gewährte die vom Beschwerdegegner mit Ge- such vom 29. Juli 2022 beantragten vorsorglichen Massnahmen. Der In- struktionsrichter begründete seinen Entscheid mit der Dringlichkeit, die be- vorstehenden Arbeiten für die Etappe 3, die das Grundstück F._____ der Beschwerdeführer betrifft, mit den übrigen Bauetappen abzustimmen, so- wie mit der Gewährleistung der Strassensicherheit. Er legte dar, den Be- schwerdeführern drohe kein Nachteil, weil die vom Beschwerdegegner vorgesehenen Massnahmen (Fällen der Bäume, Demontage des Zauns

  • 11 - sowie Abschleppen der parkierten Fahrzeuge) angesichts des rechtskräf- tig erteilten Enteignungsrechts in einem späteren Zeitpunkt ohnehin aus- geführt werden dürften. Was die Zufahrt zur Parzelle F._____ des Be- schwerdeführers betreffe, sei diese mittels des Dienstbarkeitsvertrags vom 29. Januar 2019 (betreffend Parzelle H., vgl. Akten des Be- schwerdegegners [Bg1-act.] 3.7 sowie Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2-act.] 3.7 im Verfahren R 22 39) bzw. Duldung (Schreiben der RhB vom 26. April 2022 betreffend Parzelle J., vgl. Bg1-act. 4.6 im Ver- fahren R 22 39) hinreichend gewährleistet. 4.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, in der angefochtenen Verfügung werde die Abweisung der aufschiebenden Wirkung einzig mit der Dring- lichkeit des Strassenprojekts auf der Kantonsstrasse begründet. Diese sei vom Kanton und der Gemeinde E._____ absichtlich geschaffen worden, damit die vorzeitige Besitzeseinweisung sowie die vorsorglichen Mass- nahmen erzwungen werden könnten, bevor eine hinreichende Neuer- schliessung der Parzelle F._____ realisiert werden müsse. Eine solche bestehe nicht, weshalb auch keine vorzeitige Besitzeseinweisung und/oder vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen werden könnten. Wie sie bereits dargelegt hätten, sei der Bahnübergang im Frühjahr 2022 be- reits nach Süden verlegt worden und es bestehe somit kein öffentliches Interesse mehr an der Querung der Parzellen H._____ und J.. Somit sei mit dem besagten Dienstbarkeitsvertrag nicht nur die Erschliessung der Parzelle J., sondern auch jene des Grundstücks F._____ über die Parzelle H._____ nicht dauerhaft sichergestellt. Insofern verfüge die Parzelle F._____ über keine dauerhafte, hinreichende, verkehrssichere und kostenlose Neuerschliessung. Zudem liege ein rechtsmissbräuchli- ches und treuwidriges Verhalten vor. Mit der angefochtenen Verfügung werde das Prozessziel im (Haupt-)Verfahren R 22 39, die Neuerschlies- sung von Parzelle F._____ dauerhaft, rechtlich, tatsächlich und kostenlos vor Aufhebung der heute bestehenden Zufahrt zu erreichen, vereitelt.

  • 12 - Ohne sich mit den Begründungen in der Beschwerde auseinanderzuset- zen, werde das Erfordernis der Neuerschliessung von Parzelle F._____ abgetan. Es treffe nicht zu, dass die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung und die Gutheissung der vorsorglichen Massnahmen keine recht- lichen und tatsächlichen Schäden für den Grundeigentümer von Par- zelle F._____ zur Folge haben werde, vielmehr erlitten sie dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile. 4.2.Der Beschwerdegegner 1 legt dar, dass der Instruktionsrichter eine sum- marische Interessenabwägung vorgenommen und dabei erkannt habe, dass durch die Vollstreckung der vorzeitigen Besitzeseinweisung keine nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile für die Beschwerdeführer ersichtlich seien, zumal die Erschliessung des Grundstücks F._____ der Beschwerdeführer rechtlich bestehe und die beabsichtigen Massnahmen aufgrund des rechtskräftigen Enteignungsentscheids zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin ausgeführt werden dürften. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Realisierung des Strassenbauprojekts bestehe seit lan- gem und sei von den Behörden in keiner Art und Weise absichtlich ge- schaffen worden. Die Etappierung der Bauarbeiten sei ausschliesslich auf- grund verschiedener bautechnischer Gegebenheiten erfolgt, die entspre- chend hätten berücksichtigt werden müssen (z.B. Einbau Deckbelag während bestimmter Temperaturen und Erstellen der Entwässerungslei- tungen von "unten nach oben"). Die Verlegung des Bahnübergangs nach Süden ändere an der Erschliessung des Grundstücks F._____ nichts, zu- mal auch diese Eventualität im Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 geregelt sei. Die Zufahrt zu dieser Parzelle sei mittels Dienstbarkeitsver- trags bzw. Duldung in rechtlicher Hinsicht in jedem Fall gewährleistet, was das Verwaltungsgericht bereits im Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 bestätigt habe (dortige E.6.2.5 und E.6.2.6). Auch in tatsächlicher Hinsicht sei die Zufahrt vorhanden, ohne dass weitere bauliche Massnahmen nötig würden.

  • 13 - 4.3.Ein Anordnungsgrund ist zu bejahen, wenn z.B. überzeugende Gründe vorliegen oder ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für das be- drohte öffentliche oder private Interesse droht, würde die Massnahme nicht angeordnet (PVG 2016 Nr. 28 E.2b). Dabei ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieses Nachteils festzustellen, und zwar sowohl nach dem Kausalverlauf sowie in zeitlicher Hinsicht (Dringlichkeit) (...) (PVG 2016 Nr. 28 E.2b). 4.3.1.Das auf der Basis der Ortsplanungsteilrevision 2014 und des GEP 2014 in Angriff genommene Strassenbauprojekt (Nordanschluss E.) be- zweckt die Bündelung der im fraglichen Gebiet bestehenden Anschlüsse an die Kantonsstrasse im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Wie aus dem rechtskräftigen Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 hervorgeht, be- steht an der Erforderlichkeit des Baus der fraglichen Linksabbiegespur an- gesichts zu erwartender Frequenzen, des Schwerverkehrsanteils zu den linksseitigen Gewerbe- und Bauzonen sowie der Funktion der O. Strasse als Ausweichroute für die Nationalstrasse A 13 sowie zum Zweck der Verkehrssicherheit (Entlastung des Dorfkerns, bessere Anbindung der Gewerbezone N._____ und des Werkhofs sowie des Siedlungsgebiets) kein Zweifel (vgl. dortige E.6.3.5 mit Hinweis auf Art. 51 ff. Strassengesetz [StrG; BR 807.100] und die einschlägigen Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute [VSS]). Für die Realisierung der im Rahmen der vorzeitigen Besitzeseinweisung aufgenommenen Bauarbei- ten bestehen also bedeutende öffentliche Interessen. Dementsprechend wurde dem Beschwerdegegner auch das Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen (rechtskräftig) erteilt. 4.3.2.Darüber hinaus besteht eine zeitliche Dringlichkeit: Einerseits wird das Bauprojekt etappenweise ausgeführt, wobei gemäss Angaben des Be- schwerdegegners 1 die Etappen 1 und 2 abgeschlossen sind, die Etappe 4 vorgezogen wurde (betrifft Parzelle B.), jedoch mit Etappe 3 (betrifft Parzelle F./Linksabbiegespur) anfangs August

  • 14 - 2022 noch nicht begonnen werden konnte, obwohl das nächste Bauprojekt (Belagssanierung Binder- und Deckschicht) Mitte August 2022 in Angriff genommen werden und Ende September 2022 abgeschlossen sein sollte. Andererseits sind die Bauarbeiten derart aufeinander abgestimmt, dass eine zeitgerechte Realisierung der einzelnen Etappen notwendig ist. Diese Dringlichkeit scheint nicht absichtlich geschaffen zu sein, sondern sich aus der langjährigen Planung zu ergeben (vgl. Technischer Bericht Mai 2017, Bg1-act. 7/Vernehmlassung im Verfahren R 22 39, S. 3 f.) sowie auch u.a. dem Beginn der kälteren Jahreszeit im Herbst geschuldet, zumal gerade Belagsarbeiten nach Angaben des Beschwerdegegners 1 bzw. den Wei- sungen des Tiefbauamtes Graubünden (Bg1-act. 3.5/Vernehmlassung im Verfahren R 22 39) witterungsbedingt (geeignete Luft- und Oberflächen- temperaturen) nur zwischen Mitte Mai und Mitte September ausgeführt werden dürfen. Der Beschwerdegegner 1 hat glaubhaft dargetan, dass eine Verschiebung der Belagssanierung auf Frühling 2023 wegen des schlechten Strassenzustands und wegen der Verkehrssicherheit nicht tragbar wäre. Darüber hinaus müssten die Entwässerungsleitungen der Gemeindestrasse (Etappe 4) "von unten nach oben", mithin zuerst die Etappen 1 und 2 und erst danach die Etappe 4 erstellt werden. All dies spricht gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und für die an- geordneten vorsorglichen Massnahmen. 4.3.3.Sofern die Beschwerdeführer im Wesentlichen kritisieren, die vorzeitige Besitzeseinweisung sowie die vorsorglichen Massnahmen dürften nicht umgesetzt werden, solange die Neuerschliessung ihrer Parzelle F._____ nicht erfolgt sei, ist dieses Argument nicht zu hören. Bereits im Rahmen der Teilrevision der Ortsplanung im Jahr 2014 wurde als Ersatz für den aufzuhebenden Land- und Forstwirtschaftsweg zwischen den beiden Par- zellen F._____ und H._____ (Teil der Parzelle J.) eine neue, von der Erschliessungsstrasse Parzelle K. aus nordwärts abzweigende und entlang der östlichen Grenze von Parzelle H._____ bis in den Bereich

  • 15 - von Parzelle F._____ und dem Bahnübergang bei km 28.318 führende Er- schliessungsstrasse festgelegt (vgl. GEP 2014). Sowohl das Verwaltungs- gericht mit Urteil R 15 59 vom 22. Januar 2016 als auch das Bundesgericht mit Urteil 1C_248/2016 vom 15. Februar 2017 schützten die damit einher- gehende Aufhebung des bisher bestehenden Forst- und Landwirtschafts- weges entlang der Parzelle F._____ zum fraglichen (mittlerweile nach Sü- den verschobenen) Bahnübergang bei km 28.318. In der Folge geneh- migte das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil R 19 18/19 vom

  1. Mai 2020 das konkrete Strassenbauprojekt (mit u.a. Linksabbiegespur mit Spuraufweitung inkl. Aufhebung der landwirtschaftlichen Zufahrt D._____ bei km 12.94) und erteilte das Enteignungsrecht für die benötig- ten Grundstücksflächen sowie das kommunale Anschlussprojekt (mit u.a. Neuerschliessung der Parzelle F.). Im fraglichen Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 setzte sich das Verwal- tungsgericht sowohl mit der Frage der Neuerschliessung der Par- zelle F. einlässlich auseinander, indem es insbesondere den mit dem Eigentümer der Parzelle H._____ geschlossenen Dienstbarkeitsver- trag vom 29. Januar 2019 berücksichtigte, der ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (Gemeindeservitut) einräumt und somit auch der Gewährleistung der Erschliessung der Parzelle F._____ dient, als auch mit der Frage der Verschiebung des Bahnübergangs nach Süden. Dabei schloss das Verwaltungsgericht hinsichtlich der neuen Erschlies- sung der Parzelle F., dass entgegen der Auffassung der Beschwer- deführer nicht von einer unverbindlichen und nicht hinreichenden Ersatz- lösung gesprochen werden könne (vgl. dortige E.6.2.5 f.). Gemäss dem erwähnten Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 ist dem jeweiligen Eigentümer der Parzelle F. der Durchgang bzw. die Durchfahrt auch bei einer Verlegung des Bahnübergangs nach Süden gestattet (vgl. Bg1- act. 3.7/Vernehmlassung und Bg2-act. 3.7, Ziff. III/3 im Verfahren R 22 39), und für den Fall, dass der Eigentümer der Parzelle H._____ einen Teil
  • 16 - der im Eigentum der RhB liegenden Parzelle J._____ erwerben könnte, wird dieser vorvertragsweise verpflichtet, der Gemeinde auch auf diesem Landstreifen ein Fuss- und Fahrwegrecht einzuräumen (vgl. Bg1- act. 3.7/Vernehmlassung und Bg2-act. 3.7, Ziff. III/6 im Verfahren R 22 39), was ebenfalls der Gewährleistung der Erschliessung der Par- zelle F._____ dient. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdegeg- ner 1 glaubhaft versichert, dass die Gemeinde E._____ in jedem Fall dafür besorgt sein werde, das vorvertraglich bereits gesicherte Gemeindeservi- tut (zu Lasten Parzelle J.) zu begründen und grundbuchlich zu voll- ziehen (vgl. Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 10. August 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften], S. 7, sowie auch Schreiben der Gemeinde vom 5. September 2022 an den Eigentümer der Parzelle H. und vom 19. September 2022 an die Beschwerdeführer, vgl. Ak- ten Beigeladene act. 1 und act. 2 im Verfahren R 22 39 [vgl. auch den Vor- schlag zur Ausgestaltung als Grunddienstbarkeit zu Gunsten der Parzelle F._____ anstatt zu Gunsten der Öffentlichkeit). Anhaltspunkte, daran zu zweifeln, ergeben sich aus den Unterlagen im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung keine, namentlich auch nicht aus der Stellung- nahme der Gemeinde E._____ vom 6. September 2022 (im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]) zur Streitigkeit zwischen dem Eigentümer der Parzelle H._____ und den Beschwerdeführern. Zudem ist prima facie da- von auszugehen, dass die RhB bis zu einem allfälligen Erwerb eines Teils der Parzelle J._____ durch den Eigentümer der Parzelle H._____ – wie bereits hinsichtlich des aufzuhebenden Land- und Forstwirtschaftswegs – gemäss Schreiben vom 26. April 2022 den fortan von Süden über das Grundstück H._____ herkommenden Beschwerdeführern gestattet, die Parzelle J._____ zu befahren, um zum Grundstück F._____ zu gelangen (vgl. Bg1-act. 4.6 und Stellungnahme der Gemeinde vom 4. Oktober 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]). Sollten die Verkaufsverhandlun- gen hinsichtlich des massgeblichen Teils der Parzelle J._____ scheitern, stünden der Gemeinde zudem weitere Möglichkeiten zur Erschliessung

  • 17 - der Parzelle F._____ zur Verfügung (z.B. Quartierplan- oder Enteignungs- verfahren). Gemäss dem Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 hat der Eigentü- mer der Parzelle H._____ dafür zu sorgen, dass die Zufahrt ordnungs- gemäss unterhalten wird und das Fuss- und Fahrwegrecht jederzeit aus- geübt werden kann (vgl. Bg1-act. 3.7/Vernehmlassung und Bg2-act. 3.7, Ziff. II, im Verfahren R 22 39). Im Verfahren R 22 39 hat die Gemeinde E._____ mit Stellungnahme vom 6. September 2022 (Rechtsschriften) mitgeteilt, dass sie ein Interesse an der Durchsetzung dieser Dienstbarkeit (jederzeitige Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts auf Par- zelle H.) hat, wobei sie die Situation im Auge behalten und notfalls Massnahmen ergreifen wird. Auf diesen Aussagen kann sie behaftet wer- den. Auch in ihrem Schreiben vom 5. September 2022 an den Eigentümer der Parzelle H. hat die Gemeinde E._____ bekräftigt, dass gestützt auf die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit sowie die im Rahmen des Erwerbs der Parzelle J._____ noch einzutragende Verlängerung je- dermann, der über ein entsprechendes Interesse verfügt, über die Par- zelle H._____ gehen oder fahren dürfe, und der Grundeigentümer stets gewährleisten müsse, dass die Dienstbarkeitsfläche jederzeit gefahrenlos zugänglich und befahrbar sei (Stellungnahme der Gemeinde vom 6. Sep- tember 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]/Akten Beigeladene act. 1, sowie Stellungnahme der Gemeinde vom 4. Oktober 2022 im Ver- fahren R 22 39 [Rechtsschriften]). Daraus lässt sich, entgegen den Be- schwerdeführern, keinerlei Beschränkung des Fahrwegrechts auf Fahr- zeuge mit einer Länge von maximal 6 m ableiten (vgl. auch Schreiben der Gemeinde vom 19. September 2022 an die Beschwerdeführer, [Akten Bei- geladene act. 2 im Verfahren R 22 39]). Damit muss dem Grundeigentü- mer der Parzelle H._____ bewusst sein, dass jedermann – namentlich auch die Mieter der Parzelle F._____ – über die mit der Dienstbarkeit be- lastete Fläche auf seinem Grundstück gehen und fahren darf, worauf auch

  • 18 - er behaftet werden kann (vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 6. Sep- tember 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]/Akten Beigeladene act. 1). Unter diesen Umständen darf erwartet werden, dass eine solche Situation, wie sie von den Beschwerdeführern fotografisch dokumentiert wurde, bei der die Zufahrt auf der Parzelle H._____ mit (Bau-)Materialien versperrt ist, nicht mehr vorkommen wird (vgl. Bf-act. 22 f. im Verfahren R 22 39). Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass den Beschwerdeführern aus dem Dienstbarkeitsvertrag – wie bereits im Urteil R 19 18/19 vom

  1. Mai 2020 ausgeführt – gemäss den Angaben der Gemeinde E._____ keine Kosten überbunden werden (vgl. dortige E.6.2.6). Aus all diesen Gründen ist im Rahmen der hier gebotenen summarischen Prüfung fest- zustellen, dass bereits vor Beginn der Bauarbeiten und auch mit Aufhe- bung der bisherigen Zufahrt eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hinreichend gewährleistete neue Erschliessung der Parzelle F._____ be- stand und nach wie vor besteht. Daran ändert auch die strittige Frage, ob das Einfahrtstor auf Parzelle F._____ verschoben oder die jetzige Zufahrt mit zwei Kurven beibehalten werden soll, nichts (vgl. Stellungnahme der Gemeinde vom 4. Oktober 2022 im Verfahren R 22 39 [Rechtsschriften]). Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, die fragliche Zufahrt über Parzelle F._____ solle gemäss dem im Rahmen der Ortsplanungsrevision im September/Oktober 2022 aufgelegenem GEP aufgehoben werden (Bf- act. 24), so ist diese mutmassliche künftige Massnahme für das vorlie- gende Verfahren nicht massgeblich. 4.3.4.Ferner erwächst den Beschwerdeführern auch bezüglich der (vorüberge- henden Inanspruchnahme) von Land während der Bauphase kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Bereits aus dem rechtskräftigen Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 geht unter Verweis auf den Techni- schen Bericht vom Mai 2017 hervor (vgl. Bg1-act. 7/Vernehmlassung im Verfahren R 22 39), dass der Zaun auf den Parzellen B._____ und F._____ demontiert und wiederhergestellt werde, die tangierten
  • 19 - Flächen wieder instand gestellt würden, die Bepflanzung ersetzt und/oder ergänzt werde und dass die Gehölze, die erhalten werden könnten, während der Bauzeit mit entsprechenden Massnahmen zu schützen seien (vgl. dortige E.5.2). Was die inzwischen bereits gefällten Nussbäume auf der Parzelle F._____ betrifft, ist prima facie davon auszugehen, dass sie den vorgeschriebenen Abstand von sechs Metern vom Fahrbahnrand un- terschritten, soweit sie nicht ohnehin bereits in dem vom rechtskräftig er- teilten Enteignungsrecht erfassten Landstreifen standen (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a der Strassenverordnung des Kantons Graubünden [StrV; BR 807.110] sowie Entwurf zur gütlichen Vereinbarung, Bg2-act. 1.9 im Verfahren R 22 39). 4.4.Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich schliesslich das Erfor- dernis einer Interessenabwägung. Dabei ist der festgestellte und bewer- tete potenzielle Nachteil mit den entgegenstehenden öffentlichen und pri- vaten Interessen abzuwägen. Die entgegenstehenden Interessen müssen umso mehr zurücktreten, je schwerer die Interessen, die zugunsten der Regelungsmassnahme sprechen, zu gewichten sind (PVG 2016 Nr. 28 E.5) 4.4.1.Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Vorderrichter habe in der an- gefochtenen Verfügung vom 23. August 2022 keine Interessenabwägung vorgenommen, ist unzutreffend. Wie der dortigen Erwägung 4 entnommen werden kann, erfolgte eine zumindest summarische Interessenabwägung, was in einem vorsorglichen Massnahmeverfahren ausreichen muss (vgl. Erwägung 3.1 f.). 4.4.2.Überdies hielt das Verwaltungsgericht schon im rechtskräftigen Urteil R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 dafür, dass der Eingriff in das Eigentum der Be- schwerdeführer mit der dauerhaften Inanspruchnahme von ca. 125m 2 und der vorübergehenden Beanspruchung von ca. 190m 2 ab der Par- zelle F._____ verhältnismässig ist (vgl. dortige E.6.3.4). Die mit Verfügung

  • 20 - vom 23. August 2022 angeordneten vorsorglichen Massnahmen (Räu- mung des fraglichen Landstreifens bzw. im Unterlassungsfall Bekannt- gabe der Halterdaten der darin parkierten Fahrzeuge bzw. Abschleppen) bewegen sich im Rahmen des Vollzugs des Enteignungsrechts und erwei- sen sich daher als verhältnismässig. Die von den Beschwerdeführern auf- geworfenen Befürchtungen vermögen somit die auf der Hand liegenden Nachteile, die ein Baustopp betreffend Verkehrssicherheit und Verzöge- rung hinsichtlich der nachgelagerten Belagsanierungsarbeiten nach sich ziehen würde (vgl. Erwägung 4.3.2), nicht zu überwiegen. 4.5.Zusammenfassend ergibt sich somit, dass den Beschwerdeführern durch die Vollstreckung der vorzeitigen Besitzeseinweisung und die Anordnung der beantragten vorsorglichen Massnahmen keine nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteile erwachsen, und dass die angeordneten vorsorg- lichen Massnahmen verhältnismässig sind, womit nicht zu beanstanden ist, dass der Vorderrichter diese vorsorglichen Massnahmen angeordnet und dabei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verweigert hat. 5.Folglich ist die Prozessbeschwerde abzuweisen. Die entstandenen Ge- richtskosten für die Behandlung der Prozessbeschwerde sind bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdeführern – je zur Hälfte und solidarisch haftend für das Ganze – aufzuerlegen. Dabei erweist sich eine Staatsge- bühr von CHF 500.-- (zuzüglich Kanzleiauslagen) als angemessen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro- chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen.

  • 21 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF447.00 zusammenCHF947.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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25.10.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026