VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 46 5. Kammer VorsitzendeBrun RichterInnenAudétat, Pedretti, von Salis, Righetti AktuarGross URTEIL vom 26. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung des Kantons Graubünden, wiederum vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde B.,

  • 2 - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Ortsplanungsrevision/Rodungsbewilligung

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die Stimmberechtigten der Gemeinde B._____ beschlossen an der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung mit Generellem Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, B._____ – C._____ und Rodungsbewilligung. Gegenstand der Revisionsvorlage war die Schaffung der Voraussetzungen für die Erstellung einer kommunalen Verbindungsstrasse zwischen den Fraktionen D._____ sowie den beiden Fraktionen E._____ und C._____. 2.Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 (Protokoll-Nr. 505/2022) genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden diese Nutzungsplanung im Sinne der Erwägungen und erteilte die nachgesuchte Rodungsbewilligung im Gesamtumfang von 11'411 m 2 , davon 2'554 m 2 temporäre und 8'857 m 2

permanente Rodungsfläche, an die neu fusionierte Gemeinde B._____ (siehe Ziff. I. und Ziff. II. des Beschlussdispositivs auf S. 49 ff.). 3.Die drei dagegen eingereichten Planungsbeschwerden (PB 34/20 Erbengemeinschaft F.; PB 33/20 G. & Mitbeteiligte; PB 35/20 H._____ und H.A.) wurden in separaten Regierungsbeschlüssen (RB Protokoll-Nr. 502/2022, 503/2022, 504/2022) behandelt (siehe Ziff. IV. E.3 Beschlussdispositiv, S. 52). 4.Bereits mit Beschluss vom 15. August 2017 (Protokoll-Nr. 703/2017) hatte die Regierung des Kantons Graubünden der Fusion der Gemeinden E., B._____ und C._____ zur Gemeinde B._____ (per

  1. Januar 2018) zugestimmt. Im Fusionsvertrag (Ziff. 8) wurde vereinbart: "Zwischen den beiden Fraktionen C._____ und B._____ wird eine Gemeindestrasse realisiert. Dazu wird im Rahmen einer Melioration ein Bruttokredit in der Höhe von 5.1 Millionen Franken gewährt. Die Strasse ist als kommunale Verbindungsstrasse zwischen den Fraktionen definiert und ist so zu bauen, dass sie den Durchgangsverkehr nicht fördert. Es wird ein Car- und Lastwagenfahrverbot erlassen. Der Vorstand der neuen
  • 4 - Gemeinde ist verpflichtet, weitere Massnahmen zur Verkehrsreduktion einzuführen, falls dieser deutlich ansteigt. Um dies zu beurteilen, werden Verkehrszählungen vor und nach der Realisierung der Strasse durchgeführt. Die Tempo 30-Zone in der Fraktion von C._____ kann nur aufgehoben werden, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten der Fraktion C._____ dies unterstützt." 5.Im Genehmigungsbeschluss mit Rodungsbewilligung vom 31. Mai 2022 (Protokoll-Nr. 505/2022) hielt die Regierung fest, dass sie folgende Unterlagen von der (neuen) Gemeinde B._____ zur Prüfung erhalten habe: Planungs- und Mitwirkungsbericht [PMB] vom 29. September 2020, Rodungsgesuch vom 11. September 2019 (mit Gesuchformular, Kartenausschnitt 1:25'000, Tabelle mit Rodungsflächen/Ersatzflächen, Rodungsplan Teil 1 und Teil 2, jeweils vom 3. Dezember 2019 samt Umweltbericht Verbindungsstrasse C.-B. vom April 2019). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) habe am 15. November 2019 einen Vorprüfungsbericht verfasst. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnengemeindeabstimmung vom 27. September 2020 sei am 2. Oktober 2020 erfolgt. Nebst der Dokumentation an Unterlagen (lit. A), dem Revisionszweck (lit. B) samt Vorgeschichte der neu geplanten Verbindungsstrasse (Ziff. 1 [Fusionsvereinbarung]; Ziff. 2 [Auflageprojekt nach Meliorationsrecht]) wurde in Ziff. 3 die Variantenprüfung der Strassenführung im Jahr 2010 (drei Varianten: I., J. und K.; Fusion scheiterte damals) aufgezeigt und im Rahmen der neuerlichen Fusionsabklärungen im Jahr 2016 wurden (neu) vier Varianten (J. 1, J._____ 2, L._____ und Fusion) dargelegt. Es wurde resümiert: Nach eingehender Prüfung der vier vorgenannten Varianten habe sich die Gemeinde schliesslich für die Variante "Fusion" entschieden. Entsprechend dem PMB sei diese Verbindungsstrasse für das Funktionieren der fusionierten Gemeinde B._____ unabdingbar und habe folgenden Zwecken zu dienen: Verkehrsbindung zwischen den Fraktionen, um ein enges Zusammenleben innerhalb der neuen Gemeinde zu ermöglichen

  • 5 - Ermöglichung der Nutzung von kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Angeboten Sicherer Schülertransport auch im Winter Nutzung der Verbindungsstrasse für landwirtschaftliche Zwecke (Bewirtschaftung, Milchtransporte) Unter Ziff. 4 S. 6 [Projekt zur geplanten Verbindungsstrasse/Rodungsgesuch] wurden die Eckwerte der geplanten, innerkommunalen, wintersicheren Verbindungsstrasse genannt: Fahrbahnbreite 3.50 m; bergseits Bankett/Wasserschale von 0.80 m bzw. talseits Bankett 0.60 m; Ausweichstellen Sichtweite alle 150 bis 220 m; Gesamtdistanz ca. 1'120 m; 70 m lange Stahlbrücke über M.; Linienführung neue Strasse teils durch Landwirtschafts- und Waldgebiet; Waldrodung total 11'411 m 2 ; Ersatz-/Pflegemassnahmen [Pflanzen von Traubeneichen/Winterlinden/Weisstannen]. Weiter werden unter Ziff. 5 S. 7 Angaben zur nutzungsplanerischen Umsetzung des genehmigten Strassenprojekts gemacht. Die Argumente zu dessen Übereinstimmung mit der Richtplanung sind in lit. C S. 8 enthalten. Unter lit. D (GEP 1:5000 Verkehr, B. - C._____) wird zur Beanspruchung von Waldareal (Waldrodung 11'411 m 2 ; davon temporär 2'554 m 2 bzw. permanent 8'857 m 2 ; Ziff. 1.1) und zur Zuständigkeit für die Erteilung der Rodungsbewilligung (Ziff. 1.2) gesagt, dass das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) hierzu einen Gesamtentscheid im Sinne von Art. 15 Abs. 3 KRVO zu fällen habe. Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs sei am 2. Oktober 2020 im Kantonsamtsblatt publiziert worden (Ziff. 1.2.2). Im kantonsinternen Verfahren hätten das Amt für Landwirtschaft und Geoinformatik (ALG), das Amt für Natur und Umwelt (ANU), das Tiefbauamt (TBA) sowie das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilgenommen (Ziff. 1.2.3). Rodungen seien grundsätzlich verboten (Ziff. 1.3), ausnahmsweise nach Waldgesetz aber zulässig, so aus wichtigen Gründen bzw. überwiegenden Interessen (Ziff. 1.3.1) und bei Standortgebundenheit (Ziff. 1.3.2). Ebenfalls müssten die Voraussetzzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sein (Ziff. 1.3.3),

  • 6 - nämlich keine erhebliche Umweltgefährdung (Ziff. 1.3.4), Beachtung des Natur- und Heimatschutzes (Ziff. 1.3.5) und die Zustimmung der Waldeigentümer/Innen (Ziff. 1.3.6). Das vorliegende Rodungsgesuch erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Ziff. 1.3.7). Betreffend Auflagen zur Rodungsbewilligung (Ziff. 1.4) wird auf die zeitliche Befristung bis 31. Dezember 2030 (Ziff. 1.4.1) und den Rodungsersatz hingewiesen. Die vorliegende Rodungsfläche liege ausserhalb des Waldperimeters (betreffend 'zunehmende Waldflächen' nach RB Protokoll Nr. 834/2014), weshalb vorliegend als Realersatz gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen würden (Ziff. 1.4.2). Zur Sicherstellung des Rodungsersatzes sei eine Leistungsverpflichtung über CHF 101'340.-- (Anteil temporäre Rodung CHF 12'770.-- [à CHF 5.--/m 2 ] zzgl. Anteil permanente Rodung CHF 88'570.-- [CHF 10.--/m 2 ]) zu Lasten der Gemeinde erforderlich bzw. von dieser zu hinterlegen (Ziff. 1.4.3). Die Ausführung der Rodung dürfe nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Fläche und Anzeichnung der Bäume erfolgen (Ziff. 1.4.4). Die Kosten für das Genehmigungsverfahren beliefen sich auf insgesamt CHF 1'070.-

  • (bestehend aus: Staatsgebühr CHF 800.--; Ausfertigungs-/Mitteilungs- /Barauslagen CHF 270.--; Ziff. 1.4.5). Zum Wanderweg und zur Mountainbikeroute wird festgehalten (Ziff. 2 S. 17-18): Die projektierte Verbindungsstrasse verläuft fast vollständig auf Bergwanderwegen, regionalen Wanderrouten sowie einer regionalen Mountainbikeroute. Alle diese Verbindungen sind Teil des kantonalen Inventars der offiziell signalisierten Langsamverkehrswege. Mit dem Einbau eines Schwarzbelags auf einem offiziellen Wanderweg ergebe sich von Gesetzes wegen eine Ersatzpflicht für jenen Bereich, auf dem heute noch kein Schwarzbelag bestehe. Dementsprechend sei hier ein entsprechender Ersatz zu schaffen. Im Abschnitt lit. E, S. 18 ff. wird die Stellungnahme der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen

  • 7 - (USO) im Detail besprochen (Ziff. 1 Ausgangslage; Ziff. 2 Anträge N._____ O., P. Die USO brachten zur Begründung im Wesentlichen folgendes vor: Ziff. 2.1 – Fehlender Bedarf für projektierte Verbindungsstrasse; Ziff. 2.2 – Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen; Ziff. 2.3 – Fehlende richtplanerische Abstimmung: Ziff. 2.4 – Fehlende umfassende Interessenabwägung; Ziff. 2.5 – Fehlende Variantenprüfung; Ziff. 2.6 – Fehlende Ersatzmassnahmen. Die betreffende Gemeinde habe die Abweisung der Anträge der UOS beantragt (Ziff. 3) und dies wie folgt begründet: Ziff. 3.1 – Bedarf für innerkommunale Strassenverbindung sei nachgewiesen durch Schülertransporte, landwirtschaftlichen Nutzen, Milchtransporte/Tiertransporte in Metzgerei; Ziff. 3.2 – Die öffentlichen Interessen an einer wintersicheren direkten Verbindung überwögen die privaten Interessen der USO an der unberührten Erhaltung der vorhandenen Natur- und Erholungsräume; Ziff. 3.3 – Es bestehe gar kein Grund für eine vorausgehende Richtplanfestlegung; Ziff. 3.4 – Eine umfassende Interessenabwägung sei bereits im PMB erfolgt; Ziff. 3.5 – Eine seriöse Variantenprüfung sei ebenfalls im PMB erfolgt. Für die Erreichung des Fusionsziels sei die Variante "Fusion" und nicht "I." die beste; Ziff. 3.6 – Als Ersatzmassnahmen für die Rodungsflächen seien Pflegemassnahmen zur Förderung und Erhaltung von verschiedenen Baumarten (Eichen, Linden, Tannen) vorgesehen. Laut Umweltbericht [vom April 2019] habe die geplante Strasse sowohl im Bereich der bestehenden Wege als auch des Brückenstandorts [über den M.] keine relevanten Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Es bestehe somit keine Pflicht zur Leistung von Ersatzmassnahmen. Im Weiteren setzte sich die Vorinstanz mit der Replik der USO (Ziff. 4, S. 26-29), der Duplik der Gemeinde (Ziff. 5, S. 29 f.) und der Stellungnahme der A._____ zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (Ziff. 6, S. 30 ff.) auseinander. Die Einwände der A._____ und die Antworten der Regierung bezogen sich

  • 8 - dabei auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten (Ziff. 6.1), die Rüge der mangelhaften Variantenprüfung [A._____ favorisiere Variante "L."] (Ziff. 6.2), Verletzung des Landschafts- und Gewässerschutzes (Ziff. 6.3), Beeinträchtigung von Flachmooren (Ziff. 6.4), Luftschadstoff- und Lärmbelastung (Ziff. 6.5), Schultransporte (Ziff. 6.6), Ungleichbehandlung der Fraktionen (Ziff. 6.7), Vorschlag regionale Verkehrslösung (Ziff. 6.8) sowie weitere Vorbringen des A. (Ziff. 6.9). Die Entgegnung der Gemeinde (Ziff. 7, S. 33-37) bezog sich in dieser Reihenfolge darauf: Zur Verletzung von Mitwirkungsrechten (Ziff. 7.1), zur Variantenprüfung inkl. L._____ (Ziff. 7.2), Entgegnung zum Landschafts- und Gewässerschutz (Ziff. 7.3), zur Beeinträchtigung von Flachmooren (Ziff. 7.4), zur Luftschadstoff- und Lärmbelastung (Ziff. 7.5), zu den Schultransporten (Ziff. 7.6), zur Ungleichbehandlung von Fraktionen (Ziff. 7.7) sowie zum Vorschlag der regionalen Verkehrslösung (Ziff. 7.8). Weiter setzte sich die Vorinstanz mit der Replik der A._____ (Ziff. 8 S. 37-38) unter den Aspekten der Variantenprüfung/haushälterische Bodennutzung (Ziff. 8.1), Variante "L." (Ziff. 8.2) und zu den landwirtschaftlichen Interessen/Meliorationen (Ziff. 8.3) auseinander. Danach wurde die Duplik der Gemeinde (Ziff. 9, S. 38-39) mit den Entgegnungen zur Variantenprüfung/haushälterische Bodennutzung (Ziff. 9.1), zur Variante "L." (Ziff. 9.2) und zu den landwirtschaftlichen Interessen (Ziff. 9.3) wiedergegeben. Hierauf folgte die Beurteilung der Regierung (Ziff. 10, S. 39-53). Sie äusserte sich noch separat zu folgenden Themen: Zur regionalen Abstimmung (Ziff. 10.1), zu den Mitwirkungsrechten (Ziff. 10.2), zum Bedarf der projektierten Verbindungsstrasse (Ziff. 10.3), zum Natur- und Heimatschutz (Ziff. 10.4), zum Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 RPG (Ziff. 10.5), kurz zur Walderhaltung (Ziff. 10.6), zum Mehrverkehr (Ziff. 10.7), zur Variantenprüfung (Ziff. 10.8), zu den Ersatzmassnahmen (Ziff. 10.9) sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien (Ziff. 10.10). Als Fazit (Ziff. 10.11) wurde erkannt: Zusammenfassend ergebe sich aufgrund

  • 9 - der vorstehenden Ausführungen, dass den Anträgen [N., O., P.] in deren gemeinsamer Stellungnahme vom 18. Januar 2021 sowie der Stellungnahme des A. vom 31. Dezember 2020 nicht gefolgt werden könne. Die Eingabe der vorgenannten USO führe nicht dazu, dass die vorliegend zur Debatte stehende Teilrevision der Ortsplanung nicht genehmigt werden könne. Die Regierung beschloss gestützt darauf im Einzelnen was folgt (S. 49 ff.):

  • 10 - I.Genehmigung Nutzungsplanung Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, B._____ – C._____ vom 27. September 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen (Empfehlungen) genehmigt: -Die Gemeinde wird ersucht, die neuen Linienführungen der Wanderwege resp. die notwendigen Anpassungen des Wanderwegnetzes in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Wanderwege Graubünden vorzunehmen und diese Anpassungen nach Art. 5a Abs. 1 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) vorgängig der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamtes vorzulegen. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Mountainbikeroute gleichfalls verlegt werden soll.

II.Rodungsbewilligung Das Gesuch der Gemeinde B._____ zur Rodung im Gesamtumfang von 11'411 m 2 im Hinblick auf die Realisierung der Verbindungsstrasse und der Verlegung der Langlaufloipen im öffentlichen Wald auf dem Territorium der Gemeinde B._____ wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen entsprochen: a) Die Waldrodungen dürfen nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Flächen und Anzeichnung der Bäume erfolgen. b) Die detaillierte Linienführung der Verbindungsstrasse sowohl auch der Verlegung der Langlaufloipen ist vor Baubeginn mit dem zuständigen Regionalforstingenieur festzulegen. c) Der Realersatz für die temporäre Rodungsfläche von 2'554 m 2

ist durch die Gesuchstellerin mit standortgerechten Baumarten

  • 11 - vorzunehmen und bis spätestens am 31. Dezember 2030 abzuschliessen. d) Der Ersatz für die permanente Rodungsfläche von 8'857 m 2 ist durch die Gesuchstellerin bis spätestens am 31. Dezember 2030 in Form von Massnahmen zur Förderung sowie Erhaltung der Traubeneichen und Winterlinden in den Gebieten Q._____ und R._____ und zur Förderung sowie Erhaltung der Weisstanne im Gebiet S._____ vorzunehmen. e) Die Rodungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben unter Aufsicht und gemäss den Weisungen des zuständigen Regionalforstingenieurs zu erfolgen. f) Die Freigabe der Rodungsfläche erfolgt erst nach Erfüllung und dem Ausweis der finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin. g) Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des Waldes ausserhalb der Rodungsfläche zu erfolgen. Es ist untersagt, darin Baubaracken zu erstellen sowie Baumaschinen und Materialien aller Art zu deponieren. h) Die Erdarbeiten müssen gemäss den Richtlinien und den Normen zum Schutz des Bodens durchgeführt werden: Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute 640 581 Erdbau, Boden, Bodenschutz und Bauen (VSS 2017); Bodenschutz beim Bauen (BAFU 2001); Boden und Bauen, Stand der Technik (BAFU 2015). i) Die Massnahmen für den Bodenschutz sind durch eine akkreditierte bodenkundliche Baubegleitung oder durch eine ausgewiesene Fachperson zu planen und zu realisieren. j) Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der zuständige Regionalforstingenieur zu einer Abnahme einzuladen.

  • 12 - k) Der Vollzug der Ersatzleistungen ist dem Amt für Wald und Naturgefahren zuhanden des Bundesamtes für Umwelt zu melden. l) Zur Sicherstellung der gesetzlich verlangten Ersatzmassnahmen hat die Gesuchstellerin innert einer Frist von 30 Tagen die separat zugestellte Leistungsverpflichtung im Betrag von CHF 101'340.-- dem Amt für Wald und Naturgefahren unterzeichnet zukommen zu lassen. m) Folgende Pläne gelten als integrierende Bestandteile der Rodungsbewilligung: -Rodungsplan 1:1'000, 1. Teil, Plan Nr. 757-6-61.17, vom 3. Dezember 2019 -Rodungsplan 1:1'000, 2. Teil, Plan Nr. 757-6-61.18, vom 3. Dezember 2019 III.Weitere Anordnungen 1.Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 2.Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. IV.Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung

  • 13 - 1.Für das Nutzungsplangenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 2.Für die Durchführung des Rodungsbewilligungsverfahrens hat die Gemeinde B._____ gestützt auf Art. 3 ff. der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) eine Gebühr im Gesamtbetrag von CHF 1'070.-- zu bezahlen. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: StaatsgebührCHF 800.-- Ausfertigungsgebühren und BarauslagenCHF 270.-- TotalCHF 1'070.-- Die politische Gemeinde B._____ hat diesen Betrag von CHF 1'070.-- gemäss separat zugestellten Rechnung an die Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen, und zwar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (zugunsten von Konto 421001). 3.Die drei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. 4.Der Gemeindevorstand B._____ wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, -dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde B._____ eingesehen werden kann und -dass Berechtigte gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit integrierter Rodungsbewilligung innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die

  • 14 - Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erheben können. 5.Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6.[Mitteilung an:] 6.Gegen diesen Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 31. Mai 2022 samt integrierter Rodungsbewilligung (RB Protokoll-Nr. 505/2022) betreffend Teilrevision Ortsplanung Gemeinde B._____ vom 27. September 2020, im Amtsblatt T._____, veröffentlicht mit Planauflage vom

  1. Oktober 2020, erhob die A._____; nachfolgend Beschwerdeführerin) am 29. Juni 2022 (Poststempel 1. Juli 2022) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsbeschlusses und Verweigerung der Genehmigung der entsprechenden Planungsmittel sowie des entsprechenden Rodungsgesuchs (Ziff.1); unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner (Ziff. 2). Mit der Anmeldung zur Verfahrensbeteiligung vom 27. Oktober 2020 nach Art. 104 Abs. 2 KRG, Akteneinsicht und Unterzeichnung des Teilnahmeformulars am 21. Dezember 2020 beim Amt für Raumentwicklung (ARE) in Chur sei die gesetzliche Beschwerdefrist respektiert worden. Mit heutiger Beschwerde (vom 29. Juni/1. Juli 2022) sei auch die 30-tägige Anfechtungsfrist für den Regierungsentscheid vom
  2. Mai 2022 gewahrt (A. Formelles: 1. Frist/Mitwirkung bei öffentlicher Auflage). Nach Art. 12 Abs. 1 lit. b, Art. 12 Abs. 3 NHG sowie Art. 55 Abs. 1 USG i.V.m. den eigenen Statuten von 1986 (§ 2 Abs. 1/§ 3 Abs. 1) sei die A._____ legitimiert, als Beschwerdeführerin eine Verletzung des RPG- und EnG-Bundesrechts vor Verwaltungsgericht Graubünden geltend zu machen, da die Raumplanung (Art. 75 BV), die Gewässer (Art. 76 BV) und
  • 15 - die Energieversorgung (Art. 89 BV) zu den Bundesaufgaben gehörten (2. Legitimation). Wie in der Planungsbeschwerde/Stellungnahme vom 31. Dezember 2020 ausgeführt, habe sie von ihrem RPG-Mitwirkungsrecht fristgerecht Gebrauch gemacht. Die entsprechenden RPG- und EnG- Einwendungen seien weder im Generellen Erschliessungsplan (GEP) vom
  1. September 2020 noch im Umweltbericht vom April 2019 berücksichtigt worden. Damit sei Bundesrecht mehrfach verletzt worden (3. Unberücksichtigt: Mitwirkungsrechte/neues Bundesrecht). Materiell sei das Raumplanungsgesetz nur teilweise beachtet worden (nachfolgend Lit. A/Ziff. 1-4 samt kommentierter Fotos S. 5-9); es seien die Gewässerschutzvorgaben im RPG und EnG nicht beachtet worden (Lit. B/Ziff. 5-8, kommentierte Fotos S. 12-14, Ziff. 10 [10.1/10.2]); und 'Pumpspeicherkraftwerke und PEB für das Klimaabkommen' (Lit. C/Ziff. 11-13 S. 16-17). Bei dieser Ortsplanungsrevision gehe es (vordergründig) um den geplanten Strassenausbau entlang dem Fluss M._____ mit erheblichen Eingriffen am M.-Ufer bei der Fluss-Überquerung. Das sei ein massiver Eingriff in die unberührte Landschaft. Dazu sei es eine erhebliche Beeinträchtigung unverbaubarer Uferpartien des M.. Weder aus dem GEP (September 2020) noch dem Umweltschutzbericht (April 2019) gehe konkret hervor, welche Auswirkungen der Bau auf die Gewässer bzw. den Fluss hätten (1. Raumwirksame Massnahmen nicht RPG/EnG-konform). Im strittigen Entscheid seien keine Alternativen/Varianten geprüft noch gegeneinander abgewogen worden. Dies betreffe auch die Gewässer, die gefährdete Biodiversität inkl. Energieversorgung. Damit sei das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) mehrfach verletzt worden. Die Vorinstanz sei leider auch nicht auf das vorgeschlagene Pumpspeicherkraftwerk [PSKW] U._____ eingetreten, obwohl dort ein hervorragender Standort dafür wäre. Es könnte so ungefähr 10 bis 15 Mal mehr CO 2 freier Strom preisgünstiger erzeugt werden als heute. Dies würde zu einem bedeutend umweltverträglicheren
  • 16 - Vorgehen beitragen. Mit Unterlassung dieser PSKW-Prüfung sei hier auch die RPV verletzt worden (2. Weder Varianten geprüft noch gegeneinander abgewogen). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 1C_356/2019, Erw. 3.2) und deren rechtliche Vorgaben seien von der Vorinstanz ignoriert worden. Damit sei Bundesrecht sowohl im RPG- wie auch im EnG-Bereich verletzt (3. Rechtsgrundlage für Wasserkraftnutzung und Gewässerstrecken). Der aktuelle Waldweg auf dem Gebiet der Gemeinden B._____ und C._____ müsse mit zwei-drei Zusatzkurven zwischen ihnen etwas besser verbunden werden – in einem Wald ohne Realersatzpflicht (vgl. RB 31. Mai 2022 S. 15 [1.4.2]; dazu drohe hier der Wald zu überwuchern). Auf der Höhe der Gemeinde C._____ vis à vis vom Parkplatz der Bergbahn seien zwei-drei Zusatzkurven hinunter zum M._____ notwendig, um diesen zu überqueren und zum Bergbahnparkplatz und zur Kantonsstrasse nach E._____ und C._____ zu gelangen. Würde die geplante Verbindungsstrasse weitergeführt bis nach der Einmündung des V., würde gar eine einzige bescheidene Brücke zum Bergbahnparkplatz reichen. Dies wäre mit Abstand die landschaftsschonendste und preisgünstigste Verbindungsvariante (4. Erholungsraum und dennoch 10 bis 15 Mal mehr CO 2 -freier Strom). Unter Lit. B) brachte die Beschwerdeführerin zum Gewässerschutz vor, dass die Vorinstanz die wichtigen RPG- und EnG-Vorgaben für die Energiewende nicht beachtet habe (so Art. 2 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 lit. b RPV, Art. 8b RPG und Art. 10 Abs. 1 EnG; vgl. Ziff. 5 und 5.1, S. 10). In ihrer Planungsbeschwerde vom 31. Dezember 2020 seien praktisch zu allen Positionen Alternativen und Varianten für die Erhaltung naturnaher Landschaften und Erholungsräume sowie für die Erhaltung von Fruchtfolgeflächen aufgeführt. Die Vorschläge seien nur teilweise, nur selektiv oder gar nicht geprüft worden. Die Beschwerdegegner behaupteten, die L.-Variante würde 42 Aren Wald beanspruchen. Wie die eingereichten Fotos 3, 4 und 5 zeigten, handle es sich dort nicht

  • 17 - um Wald, sondern um eine befahrene Strasse, die weder gerodet werden müsse noch könne, weil keine Tannen auf der Strasse zu finden seien (Ziff. 5.2, S. 10). Die Varianten mit 70 bzw. 40 m langer Brücke entsprächen nicht den A.-Vorschlägen mit einigen Zusatzkurven und einer kleinen Brücke am M. von ca. 10 bis 15 m Länge. Ebenso wenig sei eine M.-Überquerung erst nach der Einmündung des V. in Betracht gezogen worden, um nur eine kleine Brücke über den M._____ zu erstellen (statt 2) bis zum Parkplatz. Willkürlich sei auch der Vergleich mit der L.-Variante bezüglich Erholungsraum und Fruchtfolgefläche. Bei dieser Variante handle es sich nicht um Schutzwald, sondern um Wald, der zu überwuchern drohe. Würde dieser Wald zurückgedrängt, wäre es eine rechtmässige Massnahme. Im selben Waldperimeter würden auch ca. 4-5 Aren für die Zusatzkurven beansprucht. Bei der Abwägung ginge es somit um einen überwuchernden Waldperimeter gegen eine weitgehend unberührte Landschaft mit Fruchtfolgeflächen. Die L.-Variante entspräche einer Überquerung des Flusses vor dem W., ca. 200 m weiter östlich nach Einmündung des W. in den M._____ beim Parkplatz mit bloss einer Überquerung und einer Brücke über den Fluss direkt zum Parkplatz (Ziff. 6 S. 11). Seit dem 1. Januar 2018 müssten Richtpläne Gebiete bezeichnen, die für die "Nutzung erneuerbarer Energien geeignet" und "Gewässerstrecken" seien. Auf die von ihr zahlreich vorgeschlagenen Varianten sei die Vorinstanz nicht eingetreten. Damit würden nicht nur die Abwägungen der verschiedenen Interessen verhindert, sondern sogar die Prüfung der vorgeschlagenen Massnahmen verunmöglicht. Das sei erstaunlich, da die Vorinstanz 2008 genau das Gegenteil in einem anderen Projekt entschieden habe (PSKW XWK.______). Laut Bundesrecht hätten die Kantone dafür zu sorgen, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt würden. Gemäss Präzisierung in Art. 10 Abs. 2 Satz

  • 18 - 2 EnG seien bereits genutzte Standorte mit einzuschliessen und könnten Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnet werden, die grundsätzlich freizuhalten seien (BGE 1C_356/2019, Erw. 3.2). Der angefochtene Entscheid entspreche nicht den RPG-, RPV- und EnG-Bestimmungen und sei deshalb aufzuheben (Ziff. 7a und 7b, S. 11). Die Verantwortlichen des Kraftwerks X._____ (KWF) nutzten das Wasser immer noch mit einer längst aus der Zeit gefallenen Wasserkrafttechnologie von 1879 [ohne Beachtung angemessener Restwassermengen] (Ziff. 8a, 8b und 8c, je mit kommentierten Fotos, S. 12-14). Weiter wird zur gesetzlich stipulierten Planungspflicht und den Planungsgrundsätzen nach RPG (Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3) und zur weltweiten Energiekrise, die auch die Schweiz betreffe, Stellung genommen (Ziff. 10 mit 10.1 und 10.2, S. 15). Unter Lit. C) wird schliesslich noch im Detail auf die Wasserkraftnutzung PSKW U._____ [140-jährige Technologie] und ein zukunftsweisendes und leistungsmässig stark modernisiertes PSKW- B._____ mit mehr Strom als die KW Vorderrhein AG Bezug genommen (Ziff. 11, 12a-12c, 13a, 13b [CO 2 -freier Solarstrom/Werte 127-435 TWh, S. 16-17]). 7.In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2022 beantragte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige und vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zuerst wurden die bisherigen Verfahrensschritte (bis zur Fusion) und die gesamte Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Genehmigungsbeschluss mitsamt Beschwerdeentscheiden der Regierung vom 31. Mai 2022 dargetan (Rzn. 1-23, S. 3-11). Die Anwendbarkeit der von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen (Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV; Art. 3 NHG) ändere nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Interessenabwägung und schliesse ein überwiegendes Interesse am betreffenden Werk nicht aus, umso weniger, als es hier mit dem betroffenen Gebiet J._____ um ein

  • 19 - "Objekt" gehe, das in keinem Inventar verzeichnet sei, und schon gar nicht in einem Inventar des Bundes figuriere (Rz. 28). Die geforderte Interessenabwägung sei von allem Anfang vorgenommen worden, wovon die detaillierten Ausführungen im PMB vom 5. Dezember 2019 zeugten (Rz. 29). Die Beschwerdeführerin bestreite das öffentliche Interesse an einer Strassenverbindung zwischen den Dorfteilen C._____ und E._____ einerseits und B._____ auf der anderen Seite nicht. Tatsächlich sei dieses Interesse ausgesprochen gross (Rz. 30). Bereits im bestehenden Generellen Erschliessungsplan (GEP) sei eine Sammelstrasse in diesem Bereich festgelegt. Sie entspreche über weite Strecken der Variante Fusion, sei jedoch insoweit nachteiliger, als deren Realisierung weit mehr Kulturland beanspruchen würde. Die im GEP vorgesehene Sammelstrasse würde rund 400 m weiter in Richtung Westen führen und erst dort zu dem von B._____ herkommenden Forstweg abzweigen. Die zur Diskussion stehende Lösung bedeute daher in jeder Hinsicht eine Verbesserung gegenüber der geltenden Regelung (Rz. 31). Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass die Strassenverbindung elementar zur Erreichung des Fusionsziels sei. Nur so lasse sich das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben in ihrem weitverzweigten Gebiet sichern. Im Kanton gebe es denn auch kaum eine Gemeinde, die nicht über eine solch direkte interne Strassenverbindung verfüge. Die Fusion sei zudem von keiner Seite angefochten worden, weshalb die darin festgelegten Bedingungen und Auflagen grundsätzlich für alle Stimmbürger und übrigen Betroffenen gälten und zu respektieren seien, so auch von der Beschwerdeführerin (Rzn. 32-35). Die Bedeutung der Strassenverbindung für die Schule sei mit den rechtskräftigen Entscheiden des EKUD vom 20. Oktober 2021 und 14. Januar 2022 und der darin vom Kanton aufgeführten Schulorganisation der Gemeinde bestätigt worden; ebenso die damit verbundene Zuweisung der Kinder in die Schulen von B._____ bzw. Y._____ ab dem Schuljahr 2021/2022 (Rz. 36; mit

  • 20 - detaillierter Zuweisung Rz. 37). Es sei evident, dass die projektierte Verbindungsstrasse den Schulweg für die schulpflichtigen Kinder und Kindergärtner zum Teil sogar recht massiv verkürze (Rz. 38). Insoweit der Schülertransport über die Talstrasse als nicht akzeptabel bezeichnet worden sei, gelte es festzuhalten, dass diese Art der Kindertransporte nur provisorischer Natur sei und mit dem Bau der Verbindungsstrasse ende (Rz. 39). Die Frage, ob die direkte Strassenverbindung über J._____ aus landwirtschaftlicher Sicht geradezu unerlässlich sei, brauche an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Jedenfalls fehle es derzeit an einer entsprechenden Verbindung. Abgesehen davon, dass eine solche Verbindung ganzjährig möglich sein müsse, bestehe gar kein öffentlich durchgehender Weg im erwähnten Gebiet. Die beiden öffentlichen Wege wiesen nämlich eine Lücke von 310 m auf (Privateigentum, keine Strasse). Es bestünden auch keine Durchgangsrechte. Der Vorteil der Verbindungsstrasse für die Landwirtschaft erscheine allein schon deshalb als gegeben (Rz. 40 mit 'farbiger Wegplanskizze'). Sodann wurde konkret auf die Vorteile der Verbindungsstrasse für die Landwirtschaft (Rzn. 41-44) sowie für die gemeinsame Alpung samt Sennerei und Metzgerei Bezug genommen (Rzn. 45-47). Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass für die heutige stark mechanisierte und kapitalintensive Landwirtschaft diese Verbindungsstrasse einen grossen Mehrwert darstelle und in Zukunft noch viel wichtiger sein werde. Sie werde zu einem grossen Teil zugunsten der Landwirtschaft, zu deren Entwicklung und Erhaltung beitragen (Rz. 48). Es gebe zudem keine valablen Alternativen zur geplanten Verbindungsstrasse. Wie bereits dem PMB (S. 5) entnommen werden könne, stelle die jetzt zur Diskussion stehende Verbindungsstrasse (Variante 'Fusion') unter allen Aspekten die weitaus beste Lösung dar und sie schneide wesentlich besser ab als die von den Beschwerdeführenden propagierten "Schein"-Alternativen, was der Situationsplan 1:25'000

  • 21 - deutlich mache (Rz. 49). So sei der Weg über die Talstrasse nicht valabel (Rz. 50). Auch der Weg über I._____ sei nicht genügend (Rz. 51-52: Mit Aufzählung der Nachteile). Die Beschwerdeführerin mache der Vorinstanz vor allem zum Vorwurf, die Variante L._____ nicht vertieft geprüft zu haben. Laut Beschwerdeführerin käme man bei dieser Variante (anstatt den alten Varianten mit 70 m bzw. 40 m langer Brücke) "mit einigen Zusatzkurven und einer kleinen Brücke am M._____ von ca. 10-15 m Länge" aus (Rz. 53). Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass nicht nur die Hauptvariante L._____ wesentlich schlechter als die Fusionslösung abschneide, sondern auch alle Untervarianten, und zwar schon aus dem einfachen Grunde, weil in jedem Fall die Rodungsfläche um mindestens 42 Aren zunähme, also um das Mehrfache der Einsparung des landwirtschaftlichen Kulturlandverlusts. Bei ihrer Argumentation übersehe die Beschwerdeführerin, dass auch Waldwegflächen Wald darstellten und dementsprechend einer Rodungsbewilligung bedürften, was erst recht für solche Waldwege gelte, von denen sie selbst behaupte, sie würden "überwuchern" (Rz. 54). Auch zeuge es von einem eigenartigen Verständnis, wenn gerade die Beschwerdeführerin Jungpflanzen ihre Berechtigung abspreche. Die Waldgesetzgebung mache eben keinen Unterschied zwischen wertvollen und wertlosen Bäumen (Rz. 55). Es sei auch nicht so, dass bei der Interessenabwägung landwirtschaftliche Nutzflächen von vornherein stärker ins Gewicht fielen als Waldflächen (Rz. 56). Die Eingriffe in die Landschaft wären bei jeder der zur Diskussion stehenden Varianten auf dem ersten Teilabschnitt (Parkplatz Bergbahnen bis Anschluss an Waldweg) gross, und zwar weil es sich hier um ein steiles, topographisch schwieriges Gebiet handle, welches verschiedene Kunstbauten erfordern würde. Allein die Stützmauern würden zwischen ca. 2.5 bis 6 m aus dem Terrain ragen. Dem vermöchte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts Substanzielles entgegenzuhalten (Rz. 57). Im Übrigen erfordere die

  • 22 - Interessenabwägung nur die Prüfung von solchen Varianten, die sich mit vernünftigem Aufwand noch als realisierbar erwiesen, nicht aber von Alternativen, die utopisch seien, wie das bei der von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachten Variante der Fall sei. Die Variante L._____ sei im Vorfeld unter dem Namen 'J._____' abgeklärt worden, und zwar inkl. Kostenberechnung. Gerade das Vorprojekt habe gezeigt, dass die Vorstellungen der Beschwerdeführerin betreffend Brückenlängen und Kurven auf Wunschdenken beruhten und von einer fachlich befriedigenden Lösung weit entfernt seien (Rz. 58). Die Beschwerdeführerin habe weiter vorgebracht, seit dem 1. Januar 2018 müssten Richtpläne Gebiete bezeichnen, welche für die "Nutzung erneuerbarer Energien geeignet" seien. Die Gemeinde entgegnet dem, dass diese Argumentation nicht nachvollziehbar sei, weil es bei der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung lediglich um die Anpassung eines GEP gehe, der eine Strassenverbindung zwischen den einzelnen Dorfteilen ermöglichen soll. Das Thema Nutzung erneuerbarer Energien werde davon in keiner Art und Weise berührt (Rz. 60). Dasselbe könne zum Einwand der fehlenden Überprüfung von Gewässerstrecken mit Verletzung von Bundesrecht (Art. 8 lit. b RPG; Art. 10 Abs. 1 EnG) festgehalten werden, weil durch die geplante Verbindungsstrasse keine Gewässerstrecke tangiert sei (Rz. 61). Insoweit die Beschwerdeführerin der Gemeinde planerisch ein 'selektives Rosinenpicken' vorwerfe (Rz. 62), sei dieser Einwand sehr weit hergeholt. Projektbezogene Nutzungsplanungen, wie hier eine vorliege, seien durchaus zulässig. Eine umfassende Revision sei nur erforderlich, wenn das zur Diskussion stehende Projekt alle Aspekte einer kommunalen Nutzungsplanung betreffen würde, was bei der Schaffung einer internen Verbindung im Rahmen einer Fusion sicherlich nicht der Fall sei (Rz. 63). Schlechthin unerfindlich sei, was das Thema "Pumpspeicherkraftwerke und PEB" für das Klimaabkommen mit der hier zur Diskussion stehenden

  • 23 - Strassenverbindung zu tun haben soll (Rz. 64). Mit ihren Ausführungen zum Thema "NF-PEB sichern 100 % bis 180 % des Energieverbrauchs" argumentiere die Beschwerdeführerin vollends an der Sache vorbei (Rz. 65, S. 22). 8.In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 beantragte die Regierung des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegner), die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf die Erwägungen im angefochtenen Genehmigungsbeschluss vom 31. Mai 2022 (Protokoll Nr. 505/2022) verwiesen. Nach Anhörung der zuständigen Fachbehörden zur Beschwerde drängten sich folgende ergänzenden Bemerkungen auf (Ziff. 1). Zu den Ausführungen betreffend Wasserkraftnutzung und Restwassermengen sei bereits im angefochtenen Genehmigungsentscheid dargelegt worden, dass die geplante Verbindungsstrasse und die Brücke diesbezüglich keine Auswirkungen auf den M._____ hätten. Der Beschluss des Beschwerdegegners zur Restwassersanierung der Kraftwerke X._____ AG vom 21. August 2018 (RB Protokoll Nr. 636/2018) sehe ferner Restwassermengen für den M._____ von 25 l/s über die Wintermonate respektive von 45 l/s in den Sommermonaten vor (Ziff. 2). Zu den Ausführungen betreffend hypothetisches Pumpspeicherwasserkraftwerk gelte es festzuhalten, dass Gegenstand der angefochtenen Ortsplanung die Schaffung der raumplanerischen Voraussetzung für die Realisierung einer kommunalen Verbindungsstrasse sei. Hierfür sei die geplante Linienführung der Verbindungsstrasse im GEP festgelegt worden. Die im Rahmen der vorliegenden Ortsplanung gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b RPV zu prüfenden Alternativen und Varianten der Strassenlinienführung bezögen sich somit auf projektspezifische alternative Möglichkeiten zur sachlichen Zielerreichung im Bereich Verkehr. Entgegen der Meinung der

  • 24 - Beschwerdeführerin könne ein hypothetisches Pumpspeicherwasserkraftwerk in der Region nicht zur Begründung für eine weitere zu prüfende Variante im Rahmen eines Strassenprojekts für die Verbindung der Siedlungsfraktionen einer fusionierten Gemeinde herangezogen werden (Ziff. 3). Zu den Vorbringen betreffend Kantonaler Richtplan (KRIP) sei zu sagen, dass sich der KRIP aktuell in den Bereichen Wasser- und Windkraft in Überarbeitung befinde. Im Zuge dessen werde das Kapitel zur Energie im KRIP nach den bundesrechtlichen Vorgaben aktualisiert und präzisiert. Ein Bezug zum vorliegenden Projekt sei aber nicht gegeben und diese Einwände deshalb unbehelflich (Ziff. 4). Zu den Vorbringen betreffend landschaftliche Auswirkungen sei nochmals hervorzuheben, dass durch die geplante Verbindungsstrasse und Brücke kein Landschaftsschutzobjekt aus dem kantonalen Inventar oder Bundesinventar betroffen sei. Der hinsichtlich Landschaftsschutz relevante Strassenabschnitt zwischen dem Werkhof "Z." und dem Gebiet "J." führe zu einem wesentlichen Teil über bereits bestehende Landwirtschaftswege durch den Wald resp. am Waldrand entlang. Erst ab der Lichtung "AA." bis nach "J." werde ein ca. 600 m langer Strassenabschnitt neu erstellt, wofür eine Rodung bis zum M._____ notwendig sei. Für die Überquerung des M._____ müsse eine ca. 70 m lange Brücke neu erstellt werden. Im Gebiet "J." führe die neue Strasse für ca. 190 m über Landwirtschaftsland, bevor sie in den bestehenden Landwirtschaftsweg münde (Ziff. 5, Teil 1). Da die geplante Strasse zu einem wesentlichen Teil schon bestehenden Landwirtschaftswegen folge, werde in erster Linie nur die neue Brücke über den M. sowie der neue Strassenabschnitt im Gebiet "J." landschaftlich in Erscheinung treten. Die Brücke über den M. werde aufgrund des kupierten und bewaldeten Geländes nur von "J." sowie von nördlichen, höher gelegenen Standorten aus einsehbar sein. Auch der im Gebiet "J." zu erstellende Strassenabschnitt mit ca. 190

  • 25 - m Länge und 3.5 m Breite (4.9 m mit Rigole und Bankett) stelle aus landschaftsschützerischer Sicht eine geringe Beeinträchtigung dar. Im Übrigen würden die an die Verbindungsstrasse angrenzenden Flächen nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rekultiviert und begrünt. Weiter sei das Gebiet "J." bereits von C. aus mit einer asphaltierten Strasse erschlossen (Via AB.) und werde durch einen Landwirtschaftsweg durchschnitten. Die Hänge oberhalb von B. und C._____ wiesen zudem zahlreiche asphaltierte Alpstrassen auf. Demzufolge werde der neue ca. 190 m lange asphaltierte Strassenabschnitt lediglich unwesentlich zur zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds beitragen. Insgesamt stellten die neue Strasse und die Brücke über den M._____ einen geringen Eingriff in die Landschaft dar. Das in Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) statuierte Schonungsgebot werde demnach eingehalten (Ziff. 5, Teil 2). 9.In ihrer Replik vom 23. September 2022 hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Antrag um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Genehmigungsentscheids (und somit Gutheissung der Beschwerde) fest. Zur Begründung äusserte sie sich (A. Formelles) zunächst zur eingehaltenen Beschwerdefrist und ihrer Beschwerdelegitimation (Ziff. 1); zur Rüge der Nichtberücksichtigung wichtiger RPG- und EnG-Bestimmungen (Ziff. 2) sowie ihrem Gesuch um Sperrfrist bis am 28. Oktober 2022 (Ziff. 3). In tatsächlicher Hinsicht (B. Sachverhalt) wurden folgende Einwände vertieft, vervollständigt und ergänzt: Raumwirksame Massnahmen seien ungeprüft geblieben (Ziff. 1); das RPG und die RPV seien weder beachtet noch die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abgewogen worden (Ziff. 2); die Strassenführung sei infolge ungeprüfter Varianten aufzuheben (Ziff. 3); die Wasserkraftnutzung ohne angemessene Restwassermengen sei

  • 26 - unbeantwortet geblieben (Ziff. 4); ebenso wie der Einwand der langen Transportwege mit Vorrang von Politkarrieren anstatt des Kindeswohls (Ziff. 5). In rechtlicher Beziehung (C. Rechtliches) rügt die Beschwerdeführerin das rechtswidrige Verfahren zur Ermittlung der Restwassermenge (Ziff. 6), die gesetzeswidrige Finanzierung landwirtschaftsschadender Varianten (Ziff. 7) und noch einmal die Nichtberücksichtigung neuer Bundesrechtsbestimmungen (Ziff. 8). Weiter wird die Doppelstrategie mit der Sanierung von Pumpspeicherwerken und Gewässerstrecken propagiert (Ziff. 9) und festgehalten, dass die einheimische Elektrizität 19 Mal mehr Strom und 54 Mal höhere institutionelle Leistungen erbringen könnte (Ziff. 10). Die energetische Notsituation müsse auch in Graubünden beachtet werden (Ziff. 11). Ferner wird die Frage aufgeworfen, ob kein Interesse für die Prüfung einer erheblich höheren Stromproduktion bestehe (Ziff. 12). Es sei immer bei der Raumplanung die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu respektieren (Ziff. 13). Im Wallis produzierten PSKW Strom – in Graubünden sollte [aber] kein PSKW geprüft werden (Ziff. 14). Es stelle sich die Frage, ob der Kanton Graubünden keine höhere einheimische Elektrizitätsproduktion wolle (Ziff. 15). Laut dem Ende 2017 ratifizierten Pariser Klimaabkommen müssten (bis 2040/2050) aktuell über 160 TWh fossil-nukleare Energien ersetzt bzw. rund 2 TWh bis 6 TWh pro Jahr substituiert werden (Ziff. 16). Es sei mit 80 % weniger Winterenergie (also 83 Mal weniger als von Repower am 4. Juli 2022 bestätigt) zu rechnen bzw. eine 395 %-Winterstromversorgung (Okt.-März) möglich. Mit dem Solarstromüberschuss könnten 25 Elektrofahrzeuge jährlich je 10'000 km emissionsfrei fahren (Ziff. 16a, 16 b, S. 8). 10.Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 teilte der Beschwerdegegner dem Gericht seinen Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit.

  • 27 - 11.Mit Duplik vom 14. Oktober 2022 hielt die Beschwerdegegnerin unverändert an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest. Zum Einwand der ungeprüften Varianten gelte es noch Folgendes richtigzustellen: Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin sei nicht klar, welche Variante (L.-Strasse) sie genau gemeint habe. Vermutlich sei es die Linie gemäss rotem Strich zum Parkplatz (Ziff. 1 mit "farbiger Planskizze"). Die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen des Variantenstudiums die Verbindung L. im Westen des Parkplatzes durchaus untersucht und eine Projektvariante erarbeitet. Auch die favorisierte Linienführung der Beschwerdeführerin sei diskutiert, aber nicht aufskizziert worden. Bei diesem letzten Abschnitt handle es sich jedoch um ein Detail, das zu vernachlässigen sei. Diese Untervariante sei ohnehin irrelevant, und zwar weil die Variante L._____ schon aufgrund der übrigen Kriterien (Kosten, Stützmauern über 180 m, schattige Lage, grosse Rodungsfläche, Eingriff in Gewässerraum, Störung Wild und Vögel etc.) weit schlechter als die Fusionsvariante abschneide und die Erstellung einer zweiten Brücke unumgänglich wäre. Eine Verbindungsstrasse gemäss der L.-Variante müsste ein heikles Rutschgebiet durchqueren und wäre dementsprechend in der Ausführung äusserst anspruchsvoll, zumal auch grosse Höhendifferenzen zu überwinden wären. Eigenartig mute es an, wenn für die Beschwerdeführerin die dafür erforderlichen Kunstbauten (Stützmauern und Brücken) plötzlich kein Problem mehr seien. Sonst werde von dieser Seite jeder noch so kleine Eingriff in die Natur beklagt und bekämpft (Ziff. 1, S. 4). Von der Beschwerdeführerin sei ferner immer wieder geltend gemacht worden, die Bauern von C. würden sich gegen die projektierte Verbindungsstrasse stellen. Diese Aussage entspräche nicht den Gegebenheiten. Tatsächlich unterstützte die grosse Mehrheit der Landwirte von C._____ das Projekt (Ziff. 2). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sollte dem Kindeswohl mit möglichst kurzen

  • 28 - Transportwegen überall erste Priorität eingeräumt werden und nicht Polit- Karrieren. Tatsache sei aber, dass es gerade die Beschwerdeführerin und die dahinterstehenden Personen seien, welche mit ihrer Obstruktion versuchten, die geplante kürzeste Verbindung zwischen den Teilgemeinden zu verhindern, was unweigerlich dazu führe, dass zur Zeit einige Schüler/innen für den Schulbesuch lange Wege zu bewältigen hätten (Ziff. 3). 12.Mit (freiwilliger/unaufgefordert eingereichter) Triplik vom 20. Oktober 2022 äusserte sich die Beschwerdeführerin unter dem Titel 'Replik-Präzisierung' erneut in dieser Angelegenheit. 13.Mit Nachtrag [1] vom 31. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdeführerin abermals zur Ortsplanungsrevision samt Rodungsbewilligung vernehmen. 14.Die Beschwerdegegnerin reagierte darauf mit Quadruplik vom 1. November 2022.

  1. Der Beschwerdegegner teilte gleichentags dem Gericht seinen Verzicht auf die Einreichung einer Quadruplik mit. 16.Mit Nachtrag [2] vom 7. November 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut beim Verwaltungsgericht in dieser Streitsache. Ebenfalls am 7. November 2022 ging noch ein Schreiben der Beschwerdegegnerin bei Gericht ein.
  2. Die schriftliche Reaktion der Beschwerdegegnerin – auf den im Nachtrag [2] der Beschwerdeführerin erwähnten Petitionstext [in rätoromanischer Sprache] – datiert vom 14. November 2022 zzgl. Ergänzung vom 21. November 2022.
  • 29 - 18.Der Nachtrag [3] vom 18. November 2022 der Beschwerdeführerin mit der Überschrift "Replik-Präzisierung mit Kurzverbindung AC._____ – Bergbahnparkplatz und Verzicht auf L.-Variante" ging beim Gericht am 22. November 2022 ein. 19.Der Nachtrag [4] vom 25. November 2022 der Beschwerdeführerin mit der Bezeichnung "Kompromiss-Variante zur Replik-Präzisierung mit Kurzverbindung AC. – Bergbahnparkplatz und Verzicht auf L._____- Variante" ging bei Gericht am 30. November 2022 ein. 20.Ein weiterer Nachtrag [5] vom 25. November 2022/27. Dezember 2022 der Beschwerdeführerin ging bei Gericht am 3. Januar 2023 ein.
  1. Die als "Nachtrag" [6] vom 27. Dezember 2022 zur "Kompromiss-Variante ..." bezeichnete Eingabe ging bei Gericht ebenfalls am 3. Januar 2023 ein. 22.Ein letzter Nachtrag [7] vom 27. Dezember 2022/12. Januar 2023, umfassend 17-Seiten, ging bei Gericht schliesslich noch am 13. Januar 2023 ein. 23.Am 27. September 2023 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem die Beschwerdeführer im (Parallel-)Verfahren R 22 45 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter RA Reto Nigg, die Geschäftsleiterin O._____ Graubünden, den Geschäftsführer N._____ Graubünden, AD._____ und den Präsidenten der Alpgenossenschaft vertreten waren. Die Beschwerdeführerin im Verfahren R 22 46 war durch den Geschäftsleiter und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der A._____ und einen Projektingenieur/Geometer (Verfasser der Machbarkeitsstudie samt Technischen Bericht für A._____) vor Ort präsent. Der Beschwerdegegner (Kanton) war durch einen juristischen Mitarbeiter für Raumplanung
  • 30 - vertreten. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) war durch ihren Rechtsvertreter RA Dr. iur. Otmar Bänziger, den Gemeindepräsidenten, die Gemeindevorstände für Bau- und Strassenwesen, für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung, für Schule und Gesundheitswesen, für Verkehr, Wirtschaft und Tourismus, eine Gemeindeplanerin, einen Umweltberater, den Unternehmensleiter/Produkteverantwortlichen für Melioration, Vermessungs- und Photogrammetrie sowie einen Landbesitzer und zugleich Mitglied der Geschäftsprüfungskommission vertreten. Allen Anwesenden wurde anlässlich der Ortsbegehung an fünf verschiedenen Standorten die Gelegenheit geboten, sich zu den aufgeworfenen Fragen – insbesondere der genauen Streckenführung der geplanten Verbindungsstrasse inkl. Brücke sowie den damit verbundenen Auswirkungen auf die Natur und Umwelt – zu äussern. Der sechste Standort (Strassenzug für Fussgänger/Velos/Autos innerhalb Gemeinde C.) wurde, wie vorgängig allen Beteiligten mitgeteilt, vom Gericht allein besichtigt. Von Seiten des Gerichts wurden im Zuge dieser Begehung insgesamt 31 Fotos von den tatsächlichen Verhältnissen und der näheren Umgebung der Standorte erstellt sowie dem Protokoll beigefügt. Von der Beschwerdeführerin wurde am Ende des Augenscheins eine Kostenstudie eines Dipl. Bau-Ing. ETH/HTL zur Kompromiss-Variante (Bergbahnparkplatz/AC.) zu den Akten gegeben. 24.Auf die Möglichkeit sich zum Protokoll des gerichtlichen Augenscheins zu äussern, machte die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren mit Stellungnahmen vom 16. Oktober 2023 sowie 16. November 2023 Gebrauch. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 hatte der Beschwerdegegner zuvor bereits auf weitere Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll verzichtet. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 hatte auch schon die

  • 31 - Beschwerdegegnerin die Gelegenheit für Bemerkungen zum Protokoll wahrgenommen. Im Parallelverfahren R 22 45 hatten sich die Beschwerdeführer am 17. November 2023 ebenfalls dazu geäussert, wobei sie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 16. Oktober 2023 als unzutreffend taxierten. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt bildet vorliegend der Genehmigungsbeschluss des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022 samt integrierter Rodungsbewilligung (RB Protokoll-Nr. 505/2022). Nach Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das angerufene Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide (und Beschlüsse) der Regierung über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der gestützt auf die kommunale Urnenabstimmung vom 27. September 2020 ergangene Genehmigungsbeschluss vom 31. Mai 2022 des Beschwerdegegners (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 11 und 20; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg'in-act.] 1; Akten der Beschwerdeführerin [Bf'in- act.] 1) ist weder laut KRG noch nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) endgültig, weshalb er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellt und folglich dessen Zuständigkeit zur Streitbeurteilung gegeben ist. Die Beschwerdelegitimation zur Anfechtung des zur Diskussion gestellten Genehmigungsbeschusses ergibt sich für die Beschwerdeführerin rechtskonform aus Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451), wonach die Organisation gesamtschweizerisch tätig sein und der Verfolgung rein ideeller Zwecke dienen muss, und dies seit bereits mindestens zehn Jahren (Abs. 2). Die

  • 32 - Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdeführerin unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist nebst der Anfechtung der in Frage stehenden Ortsplanung auch zur Anfechtung der erteilten Rodungsbewilligung berechtigt, weil es dabei um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geht, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind (Abs. 1) und bei Erfüllung von Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes, insbesondere durch die Schonung von Landschaften und Ortsbildern, nehmen (Abs. 2). Laut Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG fallen unter den Begriff "Erfüllung von Bundesaufgaben" besonders auch Bewilligungen zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen sowie Bewilligungen zur Vornahme von (Wald- )Rodungen. Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde vom 29. Juni 2022 ist – mit Ausnahme von E.1.2. nachfolgend – einzutreten. 1.2.Nichteingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin auf die Wasserkraft- und Energiefragen Bezug nimmt und diese durch die Teilrevision der projektbezogenen Ortsplanung als verletzt rügt, da diese Fragen nicht Gegenstand des strittigen Genehmigungsbeschlusses (inkl. Rodungen) für eine interne Verbindungsstrasse gebildet haben. Im Sinne einer Schärfung des Streitgegenstands gilt es dazu klarzustellen, dass die daran vorbeizielenden Vorbringen der Beschwerdeführerin – namentlich zum Richtplan, zur Nutzung von erneuerbaren Energien, zur Wasserkraft und zu den Pumpspeicherkraftwerken – nicht zu hören sind. 1.3.Das Verwaltungsgericht entscheidet gestützt auf Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung, weil ein Entscheid der Regierung zu beurteilen ist.

  • 33 - 2.Nach Art. 33 Abs. 2 RPG hat das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne, welche sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, vorzusehen. Zu gewährleisten ist die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Der Beschwerdegegner amtete im vorinstanzlichen Verfahren als Genehmigungsbehörde, nicht aber als Rechtsmittelbehörde (Bg'in-act. 1, Bf'in-act. 1). Dementsprechend ist das vorliegende Verfahren das erste kantonale Rechtsmittelverfahren (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 21 107 vom 12. Januar 2023 E.2, R 19 28 vom 16. Juni 2020 E.2.2 sowie R 16 68 vom 8. Juni 2017 E.2b). In Anbetracht dieser bundesrechtlichen Vorgaben verfügt das Verwaltungsgericht daher grundsätzlich über eine umfassende Kognition, die nicht auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle laut Art. 51 Abs. 1 VRG beschränkt ist. Im Rahmen dieser vollen Überprüfungsbefugnis auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz aber regelmässig eine gewisse Zurückhaltung, welche sich aus ihrer Kontrollfunktion ergibt. Sie ist nicht Planungs-, sondern Rechtsmittelinstanz. Die Überprüfung hat aber so weit zu greifen, dass die von den Kantonen zu sichernden Interessen einen angemessenen Platz erhalten (vgl. AEMISEGGER/HAAG, in: Aemissegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Raumplanungsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 Rz. 77). 3.Nach Art. 3 Abs. 1 KRG ist die Ortsplanung Sache der Gemeinden, welche diese im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen (vgl. auch Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100] sowie Art. 22 Abs. 1 und 3 KRG). Nach Art. 49 Abs. 1 KRG bedürfen das Baugesetz, die Pläne der Grundordnung sowie Reglemente, soweit diese Bestandteile der Grundordnung bilden, wie auch Änderungen dieser Erlasse der Genehmigung durch die Regierung (vgl. auch Art. 26 Abs. 1

  • 34 - RPG). Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind (Art. 49 Abs. 2 KRG). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde den Ermessensspielraum der nachgeordneten Behörde zu wahren (Art. 2 Abs. 3 RPG), die Genehmigungsbehörde darf also nicht anstelle der kommunalen Behörde eine eigene Planung durchführen (vgl. DUSSY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 7.77). 4.Streitig und materiell zu klären ist vorliegend, ob die Einwände und Rügen der Beschwerdeführerin zutreffend sind, wonach keine Notwendigkeit an der bewilligten Wegvariante bestehe (hiernach E.4.1.), das RPG und die RPV weder beachtet noch die gegensätzlichen Interessen gegeneinander abgewogen worden seien (E.4.2.), die gewählte Linienführung infolge besserer Alternativen (ursprüngliche Variante L._____ bzw. neu Kompromissvariante L./I.) aufzuheben sei (E.4.3.), keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden sei (E.4.4.), die benötigte Variantenprüfung zu wenig detailliert erfolgt sei (E.4.5.) und es an griffigen und raumwirksamen Ersatzmassnahmen fehle (E.4.6.). Im Weiteren ist über die integrierte Rodungsbewilligung (E.5.) zu befinden. Zu entscheiden ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Genehmigungsentscheids (inkl. Rodungsbewilligung) laut GEP mit neuerdings direkter interner Strassenverbindung zwischen den Fusionsgemeinden nach der Variante 'Fusion'. Nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens können dagegen die zusätzlich von der Beschwerdeführerin gestellten Fragen betreffend Wasserkraftnutzung ohne angemessene Restwassermengen sowie die Berücksichtigung einer Doppelstrategie mittels Sanierung von lokalen Pumpspeicherwerken und zu erfassenden Gewässerstrecken sein, da diese unbestritten wichtigen Energie-/Wasser-Ressourcenfragen nicht

  • 35 - Regelungsgegenstand des Genehmigungsbeschlusses bezüglich neuer Wegverbindung sind (E.1.2, hiervor). 4.1.Ausgangspunkt für die Beurteilung des sachlichen Bedarfs an der geplanten Verbindungsstrasse zwischen den drei im Jahre 2018 fusionierten Gemeinden B._____ (im Westen) und der beiden ehemaligen Gemeinden (heute Fraktionen) C._____ und E._____ (im Osten) entlang der linken Talflanke des Bündner Oberlands (T.), oberhalb des Vorderrheins westlich der (Hauptort-)Gemeinde AE. sowie im Verlaufsgebiet des Baches M._____ zwischen B._____ und C._____ sind die schon bestehenden Verkehrsachsen und bereits vorhandenen Verbindungs- und Zubringerstrassen in und zwischen den drei genannten Ortschaften zu einer Fusionsgemeinde. Wie dem Plan der AF._____ Ingenieure "Verkehrsführung mit Verbindungsstrasse Fusion Kantonsstrasse H19", Situation 1:25'000, vom 26. November 2020 entnommen werden kann (vgl. Bg-act.15/Beilage 1), beträgt die Länge der Streckenführung bei der vom Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin favorisierten Variante 'Fusion' 4.8 km [rote Markierung], während die Umfahrung auf den bestehenden Zufahrtsstrassen eine Linienführung von 16.6 km [orange Markierung] aufweist und somit offensichtlich mehrfach länger ist und deren Befahrbarkeit logischerweise deutlich mehr Zeit beansprucht als die "Abkürzungsvariante Fusion". Hinzu kommt, dass die Stimmberechtigten (Volkssouverän) der Gemeinde B._____ an der Urnenabstimmung vom

  1. September 2020 einer projektbezogenen Ortsplanung mit GEP Verkehr, B._____ – C._____ mitsamt Rodungsbewilligung zugestimmt haben und der Gegenstand der Revisionsvorlage unmissverständlich die Schaffung der Voraussetzungen für die Erstellung einer kommunalen Verbindungsstrasse zwischen den Fraktionen D._____ sowie den Fraktionen E._____ und C._____ war. Der Bedarf an dieser wesentlich
  • 36 - kürzeren und deutlich schnelleren Verbindungsstrasse innerhalb des Territoriums der (neu) fusionierten Gemeinde B._____ ist damit hinreichend belegt, auch wenn die abschliessende und präzise Linienführung erst im Rahmen einer vertieften Prüfung der vier neu im Jahre 2016 zur Diskussion gestellten Varianten (J._____ 1, J._____ 2, L._____ und Fusion) erfolgen sollte (vgl. Bg-act. 15/6). 4.2.Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund und die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Laut Art. 3 Abs. 2 erfüllen sie diese Pflicht, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (lit. a), Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder aber verweigern (lit. b) und Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (lit. c). Die Beschwerdeführerin ist dazu vorliegend der Ansicht, dass überwiegende öffentliche Interessen der gemeindeintern projektierten Verbindungsstrasse entgegenstehen und die genehmigte Linienführung Variante Fusion weder umweltrechtlich (unzulässiger Eingriff in Flora und Fauna) noch bauästhetisch (ca. 70 m lange Stahlbrücke über M.) wegen ihrer negativen landschaftlichen und ufervegetativen Auswirkungen bewilligungsfähig sein könne. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass sich das Teilgebiet J. in keinem Bundesinventar befindet und durch die Verbindungsstrasse und die neue Brücke kein Landschaftsschutzobjekt aus dem kantonalen Inventar tangiert wird. Wie der Augenschein des Gerichts vom 27. September 2023 gezeigt hat, führt die geplante Verbindungsstrasse ab der Strassenverzweigung bei Parzelle 7007 (vormals Maisfeld) zuerst zu einem wesentlichen Teil über bereits bestehende Landwirtschaftswege (vgl. Gerichtsfotos 5-7: Verschiebung Standort I zu II), bevor sie dann für

  • 37 - ca. 190 m über kupiertes Landwirtschaftsland bis zum bewaldeten M._____ und dem dort geplanten Brückenkopf linksseitig des M._____ führt (vgl. Gerichtsfotos 8-14 am Standort II). Das oberhalb davon weiter nördlich gelegene Flachmoor wird von der neuen Streckenführung bei der Variante Fusion nicht betroffen und es wurde deshalb im Vorfeld auch keine eigenständige Pufferzone ausgeschieden. Im (undatierten) Bericht des Umweltberaters AG._____ (vgl. Sachverhalt Ziff. 9) wird in Bezug auf die inventarisierten Objekte im Gebiet J._____ noch ausdrücklich festgehalten, dass sie allesamt lediglich von lokaler Bedeutung seien. Es wurden dabei der Standort der Flachmoore (hellblau) und der 250 m entfernt gelegenen Trockenwiese (violett) eingezeichnet und resümiert, dass der projektierten Verbindungsstrasse umweltrechtlich keine relevanten Hindernisse entgegenstünden. Dasselbe wurde darin hinsichtlich der geschützten Tierarten (Brutvögel, Reptilien, Fledermäuse) dargetan, weil sich diese räumlich viel zu weit entfernt – oberhalb im Bereich und Einzugsgebiet des 'Lag da B._____' und damit einer anderen Geländekammer – aufhielten, um tatsächlich in ihrem Habitat und ihren angestammten Lebensräumen gestört zu werden (vgl. Bg'in-act. 10 [zu Ziff. 13] und [zu Ziff. 14-15] mit sechs weiteren Fotos zur Linienführung im Gelände mit Gesamtblick auf bestehende Hochspannungsmasten und Fern-/Aussensicht auf Brückenstandort [roter Pfeil]). In Würdigung dieser Fakten und Erkenntnisse sowie der eigenen Wahrnehmungen und Feststellungen am Augenschein vor Ort ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gründe für eine Nichtgenehmigung der Ortsplanung sowohl umweltrechtlich als auch baugestalterisch nicht triftig genug sind, um das geplante Bauprojekt als rechtswidrig oder unverhältnismässig einzustufen (vgl. überdies: Bg- act. 15/Beilagen 22, 28 und 33 sowie Bg'in-act. 8-10).

  • 38 - Daran ändert auch das neue Strassenstück in einer Länge von 600 m auf der gegenüberliegenden, bewaldeten, rechten Tobelseite des M._____ (nach dereinstiger Überquerung der neuen Brücke) nichts, weil auch hier bereits bestehende Land- und Forstwirtschaftswege durch das Waldareal sowie entlang des Waldrands benutzt und danach ab der Waldlichtung "AA." bis zum Werkhof "AH." ebenfalls bereits bestehende Wege verwendet werden können (vgl. Gerichtsfotos 19 bis 25 am Standort V; mit Ortsbesichtigung in umgekehrter Fotoreihenfolge ab Werkhofareal). 4.3.Die Beschwerdeführerin favorisierte zunächst die (ursprüngliche) Variante L._____ ab dem Bergbahnparkplatz in steilen Kurven und Kehren in südliche Richtung hinunter bis zum V._____ (Zubringer M.) und von dort von der linken Talseite über den M. im Tobel auf die rechte Talseite; weiter auf der gegenüberliegenden Schattenseite wieder hinauf und anschliessend in westlicher Richtung durch stark bewaldetes Gebiet auf der rechten Talseite entlang bis zur Waldlichtung "AA." und von dort letztlich bis zum Lag da B. (vgl. Bg-act. 15/Beilage 6 [orange Markierung]). Bei dieser Variante L._____ hätten aber zwei Bäche mittels Brücken überquert werden müssen und es wären beidseits des M._____ künstliche Bauten wegen der steilen Hangkurven ab dem Bergbahnparkplatz als auch auf der schattigen Waldhangseite erforderlich gewesen. Das Ausmass der Waldrodungen bis zur Waldlichtung wäre dabei um ein Vielfaches höher gewesen (plus 40 ha Wald) als bei der Realisation der Variante Fusion auf der Sonnenseite der Talflanke. Die Distanz bis zur nächsten Waldlichtung im Westen hätte sich dabei auf mindestens 1.4 km belaufen, womit bereits gesagt ist, dass die Rodungen eine ganz andere Dimension erreicht hätten als bei der Variante Fusion. Allein schon dieser riesige Waldverlust bei der Variante L._____ hätte sich – angesichts der den Wald weit schonenderen Variante Fusion – durch nichts umwelt- und forstrechtlich rechtfertigen lassen. Es hätten zudem

  • 39 - zwei Brücken erstellt werden müssen, während eine – wenn auch längere – Brücke bei der Variante Fusion ausreichend ist. Diese markanten und augenfälligen Vorteile der Variante Fusion gegenüber der (ursprünglichen) Variante L._____ veranlasste die Beschwerdeführerin aktenkundig selbst, auf ihre anfangs favorisierte Variante L._____ zu verzichten und stattdessen eine sogenannte "Kombinationsvariante" L./I., erhärtet durch eine Machbarkeitsstudie der AI._____ AG vom 18. November 2022 (Bf-act. 9), als bessere und günstigere Strassenvariante vorzuschlagen. Wie am Augenschein des Gerichts vom 27. September 2023 ausführlich anhand der Geländebeschaffenheit ab dem Bergbahnparkplatz in südöstliche Richtung nach C._____ und der dazu geplanten Kurvenschlaufe im Gelände beim M._____ erläutert wurde, sollte bei dieser überarbeiteten Lösungsvariante weniger Kultur- bzw. Landwirtschaftsland verloren gehen als bei der Variante Fusion (vgl. Gerichtsfotos Nrn. 1-4 am Standort I; Fotos Nrn.15-18 am Standort III; Bf- act. 9 S. 6-12 [Skizze Strassenkurvenverlauf] mit Anhang Optimierung Trassee AJ._____ [Variante I.]). Im Gegensatz zur Variante Fusion erscheint es dem Gericht aber auch bei dieser angepassten Kompromiss- Variante L./I._____ offensichtlich zu sein, dass bedeutend mehr Kunstbauten und Strassenkilometer zur Bewältigung der steilen Hänge beidseits des M._____ erstellt werden müssten und zudem noch die Gewässerabstände einzuhalten wären. Hinzu kommt, dass bei der vorgeschlagenen Kompromissvariante die Verkehrsanschlüsse in die schon bestehende Transitverbindung (Variante I.) im Bereich der Wohngebiete (AC./AK./AL.) westlich von C._____ noch nicht verbindlich festgelegt wurden und daher bis dato ungewiss sind. Was weiter die Anschlusslösung über die Variante I._____ betrifft, so konnte sich das Gericht anlässlich einer motorisierten Verschiebung von C._____ via I._____ nach B._____ selbst und somit aus eigener Wahrnehmung davon überzeugen, dass die bereits vorhandene Wegstrecke (Variante

  • 40 - I.) eines erheblichen Ausbaus bedürfte, um allwettertauglich ganzjährlich befahrbar zu sein. Angesichts von Schülertransporten erscheint diese Strecke – namentlich im Bereich der engen Serpentinen bzw. unübersichtlichen Kurvenschlaufen im Strassenabschnitt Trassee AJ. – als zu gefährlich, um diese Strassenvariante ohne massive Um- und Stützbauten sowie kostenintensive Ausbauten ganzjährlich zuverlässig und sicher benutzen zu können. Ein direkter Vergleich zwischen der Misch-/Kompromissvariante L./I. und der Variante Fusion fällt unter allen Aspekten zugunsten letzterer aus. 4.4.Zur weiteren Rüge der Beschwerdeführerin, es habe überhaupt keine umfassende Güterabwägung der gegenseitig auf dem Spiel stehenden Interessen stattgefunden, ist konkret auf Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) und die dazu gemachten Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht [PMB] vom 29. September 2020 (Bg-act. 2) zu verweisen, worin zur Ermittlung der Interessen (S. 11) schon festgestellt wurde, es gelte die folgenden Entscheidungselemente zu beachten: Es bestehe ein grundsätzliches offensichtliches Interesse daran, die durch die Fusion entstandene Grossgemeinde auch verkehrsmässig optimal miteinander zu verbinden und zwar ganzjährig. Die bestehende Verbindung über I._____ (Bg-act. 15/6) sei vor allem im Winter unmöglich, sodass die Bewohner von C._____ und E._____ nur über die Kantonsstrasse im Tal nach B._____ gelangen könnten. Es bestehe auch ein spezifisch landwirtschaftliches Interesse, die Verbindungsstrasse im ausgebauten Zustand optimal für die landwirtschaftlichen Belange nutzen zu können, v.a. für die Bewirtschaftung und Milchtransporte. Öffentliches Interesse bestehe an der Erhaltung des Waldes. Ebenfalls bestehe ein öffentliches und privates Interesse an einer möglichst immissionsarmen Abwicklung des Verkehrs in den Siedlungsgebieten v.a. in den relativ engen Verhältnissen von

  • 41 - C.. Zur Beurteilung der Interessen (S. 12) wurde erwogen: Gross sei auch das Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung von Kulturland und Wald, ebenso an der Erhaltung des Naherholungsgebiets in J.. Die Eingriffe beschränkten sich vorliegend jedoch auf das Nötigste und seien vergleichsweise gering, weil die projektierte Verbindungsstrasse mit der Linienführung gemäss Fusionsvertrag grösstenteils über bereits bestehende Fahrstrassen/-wege führe. Die von den Einsprechern im Meliorationsverfahren gehegten Befürchtungen seien unbegründet, wonach durch die vorgesehene Verbindungsstrasse zusätzlicher Verkehr generiert werde, zumal dem durch entsprechende Signalisation (Tempo 30-Zone) begegnet werden könne. Es verhalte sich sogar so, dass bis zu einem gewissen Grade eine Entlastung des Dorfkerns C._____ erfolge, weil die Bewohner von E., wenn sie nach B. gelangen wollten, diesen heiklen Bereich nicht mehr befahren müssten. Auch darin liege übrigens ein Vorteil gegenüber der Variante I., deren Linienführung durch Siedlungsgebiet der Fraktion C. führen würde. Zur Optimierung der Interessen (S. 12 unten; gemäss Art. 3 Abs. 1 RPV [Konzept 'drei Gedankenschritte'] zur Interessenabwägung) wurde dazu erkannt: Das Interesse einer direkten strassenmässigen Verbindung zwischen den einzelnen Dorfteilen sei als überwiegend zu bewerten. Dies gelte zunächst einmal gegenüber der Verbindung über die Kantonsstrasse im Tal, die unter allen Aspekten sehr schlecht abschneide und schlechthin unzumutbar sei. Ähnliches gelte aber auch für die Verbindung über I., die vor allem im Winter keine valable Alternative bilde und auch im Sommer in hohem Masse problematisch wäre. Wie das Variantenstudium (Ziff. 3, S. 5, hiervor) gezeigt habe, habe sich aber auch hinsichtlich der direkten Verbindung über J. die dem Fusionsvertrag zugrundeliegende Variante als die beste herausgestellt. Bei den Varianten J._____ 1 und 2 und AM._____ müsste nämlich das dortige Naherholungsgebiet (Kulturlandschaft) auf eine wesentlich längere

  • 42 - Distanz tangiert werden und bei der letztgenannten Variante wäre nicht nur eine problematische Rutschzone zu durchqueren, sondern auch die Staumauer in Anspruch zu nehmen, deren Tragfähigkeit nur eine beschränkte sei. Vorliegend sei entscheidend (S. 13), dass die Variante Richtung K._____ wegen der erwähnten Hindernisse von vornherein keine valable Lösung darstelle. Bei allen übrigen Varianten im Bereich J._____ müsste ebenfalls Wald gerodet werden, und zwar in etwa gleichem Ausmass. Der Eingriff in den Wald erscheine daher gerechtfertigt, insbesondere weil im konkreten Fall dadurch das Erholungsgebiet von J._____ weitestgehend verschont bliebe. Dieser Aspekt sei nicht zu vernachlässigen, habe doch gerade die Sorge um dieses Naherholungsgebiet mit dazu beigetragen, dass die erste Fusionsabstimmung [im Jahr 2010] negativ ausgefallen sei. Die übrigen Voraussetzungen für die Festlegung der Verbindungsstrasse im GEP seien ohnehin erfüllt, denn das projektierte Werk erfülle die Voraussetzungen der Raumplanung und führe gemäss eingeholtem Umweltbericht zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt. Aus diesen Gründen rechtfertige sich auch der Eingriff in den Wald, der im Übrigen auch bei den Varianten J._____ 1 und 2 unumgänglich wäre und noch ausgeprägter bei der Variante L._____ (Anm. Gericht: Im Parallelverfahren R 22 45 wurde der Verzicht auf alle Varianten favorisiert, weil so die intakte Landschaft am besten/nachhaltigsten geschützt werde). Im Lichte dieser Ausführungen, Vorgaben und Bewertungen der jeweiligen Interessen erachtet das streitberufene Gericht die massgebenden Fakten – nicht zuletzt auch aufgrund der anlässlich des Augenscheins nochmals im Detail vorgetragenen Standpunkte und geäusserten Interessen für und gegen den Bau der umstrittenen Verbindungsstrasse (Variante Fusion) – als ausreichend und schlüssig, um eine seriöse Güterabwägung der gegenläufigen Interessen vornehmen zu können. Das Gericht ist dabei

  • 43 - selbst zur Überzeugung gelangt, dass die öffentlichen Interessen an einer wintersicheren, möglichst kurzen, schnellen und direkten Verbindung die umweltrechtlich gegenteiligen öffentlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einer anderen Linienführung (sog. Kompromissvariante) überwiegen. Mit ihrer Rüge der fehlenden sowie inhaltlich unhaltbaren Interessenabwägung dringt die Beschwerdeführerin infolgedessen im Ergebnis nicht durch. 4.5.Soweit die Qualität der Variantenprüfung bestritten wird und die dazu getroffenen Abklärungen als unvollständig und unzutreffend taxiert werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner bereits in der Begründung zum angefochtenen Genehmigungsentscheid (vgl. Sachverhalt Ziff. 5) wie auch in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 (Ziff. 8) einlässlich dazu äusserte und im Besonderen auch die Beschwerdegegnerin im Zuge eines dreifachen Schriftenwechsels in ihren Rechtsschriften (vgl. Ziff. 7, Ziff. 11, Ziff. 14 und Ziff. 17) bereits ausführlich und detailliert darlegte, weshalb ein gänzlicher Verzicht auf die von den (kommunalen) Stimmbürgern gewünschte Verbindungsstrasse nicht in Frage komme und weshalb die von der Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagenen Varianten (vgl. Ziff. 6, Ziff. 9, Ziff. 12, Ziff. 13 [Nachtrag 1], Ziff. 16 [Nachtrag 2], Ziff. 18-22 [Nachträge 3-7]) nicht so gut und günstig seien, wie die letztlich genehmigte Verbindungsstrasse Variante Fusion. Wie aus den Akten hervorgeht, befassten sich die Beschwerdegegnerin als Planverfasserin und der Beschwerdegegner (Genehmigungsbehörde) bereits eingehend mit den vier zur Diskussion stehenden Varianten J._____ 1 und J._____ 2, L._____ und Fusion (vgl. Bg-act. 15/1 und 15/6) und die Bewertung dieses Variantenstudiums anlässlich der neuerlichen Fusionsabklärungen wurde damals ausführlich besprochen und rangiert. Als Bestvariante wurde bereits dannzumal die Variante Fusion laut Fusionsvertrag bezeichnet (vgl. Bg-act. 15/7). Im

  • 44 - Weiteren wurde zudem eine Studie mit dem Ausbau der schon bestehenden Wegverbindung (Variante I.) vorgenommen (Bg-act. 15/1 und 15/3) und ein Vorprojekt Variante 2 (J.) verfasst, das planerisch augenfällig von der Linienführung her der bevorzugten Variante Fusion entspricht (Bg-act. 15/4). Die Eckwerte der Fusion selbst wurden in einer Informationsbroschüre zusammengefasst (Bg-act. 15/2) und das Profil der Gemeindefusion im Rahmen einer HTW-Studie Chur noch weiter geschärft (Bg-act. 15/9). Vergleiche und Beurteilungen der verschiedenen Variantenstudien liegen ebenfalls bei den Akten (Bg-act. 15/8). Die gegenteiligen Meinungen über das Strassenprojekt waren auch Gegenstand mehrerer Zeitungsartikel (Bg-act. 15/5). Im Verlaufe des jetzigen Gerichtsverfahrens wurde von der Beschwerdeführerin noch eine Machbarkeitsstudie Verbindungsstrasse C._____ [für die Kompromissvariante] bei Gericht eingereicht, auf welche die Beschwerdeführer im Parallelverfahren R 22 45 ebenfalls Bezug nahmen. Wie bereits vorne unter E.4.3 angeführt, handelt es sich dabei um die Studie der AI._____ AG, mit Erstellungsdatum vom 18. November 2022 (Bf-act. 9). Diese Studie knüpft an die Variante L._____ an mit der Möglichkeit der Fortsetzung und finalen Einmündung in die bestehende Variante I., die dann noch entsprechend ausgebaut und verbessert werden sollte (vgl. zur Streckenführung mit Kurvenschlaufe (Bf-act. 9 S. 6- 7, mit Längsprofil S. 8-9 und Optimierung Trassee AJ. inkl. Längsprofil im Anhang). Im Zuge des gerichtlichen Augenscheins vom 27. September 2023 konnte diese Machbarkeitsstudie noch zusätzlich vor Ort von allen Anwesenden hinterfragt und diskutiert werden (vgl. Protokoll des Augenscheins und Gerichtsfotos 1-4 am Standort I [ab Bahnparkplatz, linksseitig des M./talabwärts Richtung C.] und Fotos 15-18 am Standort IV [gegenüber, rechtseitig des M.; AN., AC._____]). Die Qualität der dokumentierten Strassenvarianten ist folglich sehr gut, was es dem streitberufenen Gericht auch ermöglicht, einen Entscheid zu

  • 45 - fällen. Aus Sicht des Gerichts stellen die Variante L._____ (Eckwerte: Ursprüngliche Variante mit zwei Brücken [ca. 15 m und ca. 45 m Länge; Kosten ca. 5.87 Mio.; Gesamtlänge ca. 2.6 Km [Bg-act.15/7]; diese Variante fällt wegen enormer Waldrodungen ausser Betracht) mit allfälliger Anknüpfung und Einbindung der Variante I._____ – im Gegensatz zur Variante Fusion – keine taugliche Lösungsvarianten dar. Präzisierend zu E.4.3. sei noch gesagt: Einerseits sind die Eingriffe ins steile Hanggelände bei der Kompromissvariante L./I. ab Bahnparkplatz wie auch der Verlust an Kulturland bei der planerisch skizzierten Kurvenschlaufe massiv. Die Überwindung des gegenüberliegenden Hanggeländes wäre aufgrund der dafür benötigten Kunstbauten ebenfalls mit erheblichen Eingriffen ins bestehende Orts- und Landschaftsbild verbunden und würde augenfällig zu einer beträchtlichen Veränderung der bisherigen, noch überwiegend intakten Landschaft westlich von C._____ führen. Angesichts der ansehnlichen Streckenlänge von 4.27 km (laut Geo-GIS- Portal: Gemessen ab Bergbahnparkplatz – Variante L._____ – ab Kreuzung Via L./Via AL. – bis I._____ sut [mit Optimierung Trassee/Serpentinenabschnitt] bis AO._____ AJ._____ in B.) durch bewaldetes, steiniges und felsiges Berggebiet dürfte diese Variante äusserst arbeits- und unterhaltsintensiv sein. Die Realisation der Variante Fusion mit einer deutlich kürzeren Streckenlänge von 2.91 km (laut Geo- GIS-Portal: Gemessen ab Bergbahnparkplatz – Richtung J. – bis geplanter Brücke [ca. 70 m lang] – AA._____ – bis südlich Ende Lag B.) ist im Vergleich viel direkter, einfacher und nachhaltiger. Auch ist das Kostendach mit budgetierten CHF 5.1 Mio. gemäss Fusionsvertrag (inkl. Brücke) schon fixiert. Die am Augenschein von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Kostenstudie zur "Kompromiss- Variante" ändert daran nichts. Die Befürchtung, wonach die Realisation der Variante Fusion zu einem unzumutbaren Mehr- und Durchgangsverkehr in C. führe, trifft objektiv nicht zu, weil die

  • 46 - Verwirklichung dieser Wegverbindung sogar eine Entlastung des Verkehrs von E._____ nach B._____ zur Folge haben wird. Bei Benutzung der Variante Fusion wird es dereinst nämlich nicht mehr erforderlich sein, für den Besuch und die Teilnahme an der Gemeindeversammlung in B._____ durch C._____ zu fahren, um von dort entweder über die Kantonsstrasse H19 oder sonst über die im Winter und in der Nacht eher ungeeignete (da gefährliche) Wegverbindung Variante I._____ zum selben Ziel nach B._____ zu gelangen (siehe Bg-act. 17 mit Schnittprofil und Fotos AJ.). Im Übrigen hat sich das Gericht gegen Ende des Augenscheins noch selbst ein Bild darüber gemacht, wie es mit den Strassenverhältnissen und Ausweichmöglichkeiten innerhalb von C. steht (vgl. Gerichtsfotos 26-31 am Standort VI). Das Gericht ist dabei zur Ansicht gelangt, dass zwar tatsächlich keine Trottoire entlang der historisch gewachsenen Strassenzüge existieren, es aber genügend Ausstellmöglichkeiten gibt, um vorgängig an den engsten Dorfstellen ein Kreuzen von Motorfahrzeugen zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass die Dorfstrasse schnurgerade verläuft und somit beinahe überall eine hohe Übersichtlichkeit entlang der Dorfstrasse besteht. Sollten sich dereinst jedoch wider Erwarten weitere Verkehrsmassnahmen aufdrängen, müsste eine Beruhigung und Entspannung während der verkehrsmässigen Spitzenzeiten in den Wintermonaten (Weihnachts-/Neujahrstage) über griffige Signalisationen (Verkehrsschilder; Tempo 30-Zone) herbeigeführt werden (vgl. Bg-act. 15/12 [Verkehrszählung vor Inbetriebnahme Wegvarianten]). 4.6.Zur Kritik der fehlenden Ersatzmassnahmen für die bewilligten Waldrodungen kann uneingeschränkt auf den Genehmigungsentscheid als Gesamtentscheid im Sinne von Art. 15 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) verwiesen werden. Dort wurden unter Ziff. II. Rodungsbewilligung bereits umfassend und detailliert

  • 47 - die Bedingungen und Auflagen genannt (Bg-act. 20, Bg'in-act. 1, Bf-act. 1 S. 49-51; [Ziff. II lit. a-m]), unter welchen das Gesuch der Beschwerdegegnerin zur Rodung im Gesamtumfang von 11'411 m 2 zur Realisierung der Verbindungsstrasse und der Verlegung der Langlaufloipen im öffentlichen Wald auf dem Territorium der Beschwerdegegnerin bewilligt werde und welche somit erfüllt sein müssen, um das Strassenprojekt zu realisieren. Diese Auflagen erscheinen dem Gericht zielführend und ausreichend, um als geeignete Massnahmen bei der erforderlichen Waldrodung akzeptiert zu werden. Soweit die Beschwerdeführerin noch weitreichende Ersatzvornahmen für die geplanten Eingriffe in die Landschaft und in die schutzwürdigen Lebensräume fordert, kann ihrem Antrag ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner hat am 30. Januar 2018 dazu eine Richtlinie "NHG-Ersatzmassnahmen" erlassen, welche bezweckt, die gesetzliche Ersatzpflicht bei Eingriffen in Schutzobjekte nach NHG oder kantonalem Natur- und Heimatschutzgesetz [KNHG; BR 496.00] einheitlich nach gleichen Kriterien auf dem ganzen Kantonsgebiet zu regeln. Die Ersatzpflicht kann danach nur entstehen, wenn schutzwürdige Biotope nach Art. 18 Abs. 1 bis NHG/Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (NHV; SR 451.1) oder geschützte Landschaften nach Art. 6 NHG/Art. 6 Abs. 3 KNHG beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall werden durch die Linienführung und Realisierung der Variante Fusion aber nachweislich gerade keine Schutzgebiete, Schutzzonen oder dergleichen tangiert. Selbst die im Rahmen des Umweltberichts vom April 2019 (Bg-act. 3) erstellte Vegetationskartierung hat keine schutzwürdigen Biotope aufgezeigt. Überdies kann festgehalten werden, dass auch das ANU in der Stellungnahme vom 10. August 2022 als kantonale Fachinstanz bezüglich Natur- und Heimatschutz keine Ersatzmassnahmen verlangt hat (Bg-act. 24). Die Rüge betreffend fehlende oder erforderliche Ersatzmassnahmen erweist sich damit als unbegründet.

  • 48 - 5.Zu prüfen bleibt damit noch die Kritik an der erteilten "Rodungsbewilligung" an sich, weil die Waldarealfläche dadurch (projektbedingt) vermindert wird. Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) ist die Waldfläche (im Grundsatz) zu erhalten. Nach Art. 5 WaG sind Rodungen verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (lit. a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; (lit. b) das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und (lit. c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Wie sowohl dem Rodungsgesuch als auch dem massgebenden Rodungsplan [2. Teil] (vgl. Bg-act. 4) zu entnehmen ist sowie aus der Stellungnahme des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 12. November 2021 hervorgeht (Bg-act. 5), umfasst die Rodung die Erstellung der Verbindungstrasse und die Verlegung der Langlaufloipe. Für die Realisierung des Vorhabens seien 2'554 m 2 temporäre und 8'857 m 2 permanente Rodungen in einem typischen Laubkraut Tannen-Fichtenwald erforderlich. Die Eingriffe im Wald seien begründet und vertretbar. Das entsprechende Rodungsgesuch könne daher befürwortet werden. Angesichts des Rodungszwecks erscheine eine Befristung bis am 31. Dezember 2030 angemessen. Die temporäre Rodungsfläche werde an Ort und Stelle wiederhergestellt. Für die permanente Rodung seien Pflegemassnahmen zur Förderung und Erhaltung der Traubeneichen und Winterlinden im Gebiet AP./R. und zur Förderung und Erhaltung der Weisstanne im Gebiet S._____ vorgesehen. Die im Antrag gestellten Vorgaben wurden sodann ausnahmslos als Auflagen in die Rodungsbewilligung (Ziff. 2 lit. a- m) im angefochtenen Genehmigungsentscheid aufgeführt, womit für das Gericht nicht ersichtlich ist, worin eine Verletzung des Waldgesetzes

  • 49 - bestehen könnte. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als auch das konsultierte Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 (Bg-act. 6 S. 5) zusammenfassend erklärte, dass es positiv zur Rodung und positiv zur Ersatzaufforstung stehe. Die Standortgebundenheit der vorgesehenen Stahlbrücke über den M._____ wurde damit (implizite) ebenfalls bejaht. Im Direktvergleich (Variante Fusion) zu den Varianten L./I. ist noch auf die Stellungnahme des AWN vom 7. Juni 2021 (Bg-act. 13, S. 2) hinzuweisen, worin zu Variante L._____ resümiert wird, die Umnutzung der forstlichen Erschliessung im vorgesehenen Ausmass entspreche einer Zweckentfremdung von Waldareal. Die Realisierung jener Variante würde eine zusätzliche definitive Rodungsfläche von mindestens 4'000 m 2

beanspruchen. Ein Teilstück der Strasse (Variante I.) sei auf Territorium der ehemaligen Gemeinde C. als forstliche Erschliessung erstellt worden. Für diesen Streckenabschnitt unterstehe die Strasse daher dem Waldgesetz, womit auch in diesem Fall eine Rodungsbewilligung nötig wäre. Wie bereits erläutert, ist die Streckenlänge bei der (bewaldeten) Variante I._____ fast das 1½ -fache so lang wie bei der Variante Fusion. Ein Verstoss gegen die Rodungsvorschriften des Waldgesetzes liegt damit nicht vor. 6.Der Vollständigkeit halber wird überdies noch auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (nachfolgend E. 6.1.) der Beschwerdeführerin, auf das Interesse am Gewässerschutz sowie am Schutz des Gewässerraums bei der Variante Fusion mit Realisierung einer neuen Brücke (E.6.2.) sowie auf die Frage der vorfrageweisen Überprüfung der teilrevidierten Ortsplanung (E.6.3) als zusätzliche Kritikpunkte am Neubauprojekt eingegangen. 6.1.Das rechtliche Gehör dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein

  • 50 - persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Entscheid dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt zum Ausdruck bringen kann (vgl. statt vieler BGE 144 I 11 E. 5.3. m.w.H.; Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden U 23 13 vom 28. Mai 2024 E.3.2). Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E.4.11.3, 142 II 218 E.2.8, 137 I 195 E.2.3.2). Im konkreten Fall ist für das Gericht anhand der Akten hinreichend erstellt, dass selbst bei Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ein solcher (Begründungs-) Mangel als geheilt zu betrachten wäre, da sich die Beschwerdeführerin im hängigen Gerichtsverfahren im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels zur Sache äussern konnte. Weiter reichte die Beschwerdeführerin (freiwillig/unaufgefordert) eine Triplik ein (Ziff. 12 im Sachverhalt) und danach reichte sie beim Gericht noch insgesamt sieben Nachträge (Ziff. 13 bis 22 im Sachverhalt) ein. Sodann äusserte sie sich zudem anlässlich des Augenscheins noch mündlich ausführlich und umfassend zum Strassenbauprojekt (Ziff. 23 im Sachverhalt; und insb. Protokoll Augenschein vom 27. September 2023, S. 4, S. 9, S. 12, S. 14, S. 19 sowie S. 23 [Akteneinlagen: ETH-Studie, AQ._____]). Die Beschwerdeführerin war somit über die fallrelevanten Fragen vollauf im Bilde und das

  • 51 - Verwaltungsgericht ist mit voller Kognition zu dieser Rechtsfrage ausgestattet, weshalb hier ein Nachteil der Beschwerdeführerin durch das vorinstanzliche Verfahren ausgeschlossen werden kann. Eine allfällige Verletzung des Gehörsanspruchs ist als geheilt zu betrachten, zumal eine Rückweisung nur ein formaler Leerlauf sowie unnötiger Zeitverlust bedeuten würde (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1175-1177). Diese Rüge ist daher unbegründet. 6.2.Die Beschwerdeführerin machte im Weiteren ihr Interesse am Gewässerschutz und der Einhaltung des Gewässerraums geltend, welche durch den Bau der neuen Brücke (ca. 70 m lang aus Stahl) über das M._____ missachtet würden und daher diese Brücke aus umweltschutzrechtlicher Sicht nicht bewilligt hätte werden dürfen. Diese Argumentation verkennt, dass die kantonalen Fachstellen auch unter diesem Aspekt bereits eine Prüfung vorgenommen und das Projekt für bewilligungsfähig eingestuft hatten (Ziff. 5 im Sachverhalt bzw. Ziff. 10.5 S. 44 im RB Protokoll Nr. 505/2022). Die Regierung hält fest, im Zusammenhang mit der projektierten Brücke könne festgestellt werden, dass deren Fundamente ausserhalb des Gewässerraums liegen und entsprechend keinen negativen Einfluss auf das Fliessgewässer haben würden. Dem kann zugestimmt werden. Im Übrigen gilt betreffend Überquerung des Baches Art. 38 Abs. 2 lit. b des eidgenössischen Gewässerschutzes (GSchG; SR 814.20), welcher ausdrücklich eine Ausnahme für Verkehrsübergänge über Fliessgewässer vorsieht. Die geplante Brücke bezweckt als "Verkehrsträger" die möglichst schnelle und sichere Erschliessung im Interesse und zum Wohle der drei fusionierten Gemeinden bzw. im Besonderen deren Bewohner und Stimmbürger. Eine Verletzung des zu beachtenden Gewässerraums ist auch in der Vertikalen aufgrund der zitierten Ausnahmebestimmung zu verneinen.

  • 52 - 6.3.Zum Einwand der vorfrageweisen Überprüfung der teilrevidierten Ortsplanung gilt es festzuhalten, dass bereits im bestehenden Generellen Erschliessungsplan rechtskräftig eine Sammelstrasse im Gebiet J._____ oberhalb der Kantonsstrasse ausgeschieden und eingezeichnet war. Dass sich die Beschwerdeführerin damals dagegen zur Wehr gesetzt hätte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Eine vorfrageweise Überprüfung der jetzigen Teilrevision wäre daher als verspätet zu bezeichnen. Wie den Akten weiter zu entnehmen ist, stellte sich die damalige Linienführung über das Gebiet J._____ aus den verschiedensten Gründen (Biodiversität; Schonung Flora/Fauna/Tierwelt; Wegnetzlücken, da teils im Privateigentum) als nicht optimal heraus, weshalb die Verantwortlichen der Beschwerdegegnerin entschieden, eine entsprechende Anpassung des Generellen Erschliessungsplans (GEP) vorzunehmen. Die geplante Verbindungsstrasse wurde dabei als projektierte und für die Enteignung vorgesehen Strasse i.S.v. Art. 97 KRG ausgeschieden und die Variante Fusion als die beste, kürzeste und umweltschonendste Strassenverbindung ermittelt. Am 27. September 2020 erfolgte dann die Urnenabstimmung über die Teilrevision der Ortsplanung mit Anpassung des GEP, wogegen sich die Beschwerdeführerin zur Wehr setzen konnte und wovon sie mittels ihrer Eingaben auch (rege) Gebrauch machte. Eine Verletzung von Überprüfungspflichten liegt somit nicht vor. 7.Der angefochtene Genehmigungsentscheid inkl. Rodungsbewilligung vom

  1. Mai 2022 ist somit rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 29. Juni 2022 führt, soweit darauf eingetreten werden kann (E.1.2). 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von gesamthaft CHF 6'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für gerechtfertigt, zumal
  • 53 - ein dreifacher Schriftenwechsel (zzgl. der Nachträge 1-7) als auch ein Augenschein durch das Gesamtgericht stattgefunden haben. 8.2.Eine aussergerichtliche (Partei-)Entschädigung wird nicht zugesprochen, weil der Beschwerdegegner (Genehmigungsbehörde) und die Beschwerdegegnerin (Planverfasserin) im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises gehandelt und vorliegend obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF6'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF1'180.-- zusammenCHF7'180.-- gehen zulasten der A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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