R 2022 45

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 45 5. Kammer Vorsitzende Brun RichterInnenAudétat, Pedretti, von Salis, Righetti AktuarGross URTEIL vom 26. Juni 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

  1. A._____,
  2. B._____,
  3. C._____,
  4. D._____,
  5. E._____,
  6. F._____,
  7. G._____,
  8. Erbengemeinschaft H., bestehend aus I., und J._____, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales
  • 2 - Graubünden, Beschwerdegegner und Gemeinde K._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin betreffend Ortplanungsrevision/Rodungsbewilligung

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die Stimmberechtigten der Gemeinde K._____ beschlossen an der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 eine projektbezogene Teilrevision der Ortsplanung mit Generellem Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, K._____ – L., und Rodungsbewilligung. Gegenstand der Revisionsvorlage war die Schaffung der Voraussetzungen für die Erstellung einer kommunalen Verbindungsstrasse zwischen den Fraktionen M. sowie den beiden Fraktionen N._____ und L._____. 2.Mit Beschluss vom 31. Mai 2022 (Protokoll-Nr. 505/2022) genehmigte die Regierung des Kantons Graubünden diese Nutzungsplanung im Sinne der Erwägungen und erteilte die nachgesuchte Rodungsbewilligung im Gesamtumfang von 11'411 m 2 (davon 2'554 m 2 temporäre und 8'857 m 2

permanente Rodungsfläche) an die neu fusionierte Gemeinde K._____ (siehe Ziff. I. und Ziff. II. des Beschlussdispositivs auf S. 49 ff.). 3.Die drei dagegen eingereichten Planungsbeschwerden (PB 34/20 Erbengemeinschaft H.; PB 33/20 D. & Mitbeteiligte; PB 35/20 O._____ und O.A.) wurden in separaten Regierungsbeschlüssen (RB Protokoll-Nr. 502/2022, 503/2022, 504/2022) behandelt (siehe Ziff. IV. E.3 Beschlussdispositiv, S. 52). 4.Bereits mit Beschluss vom 15. August 2017 (Protokoll-Nr. 703/2017) hatte die Regierung des Kantons Graubünden der Fusion der Gemeinden N., K._____ und L._____ zur Gemeinde K._____ (per 1. Januar 2018) zugestimmt. Im Fusionsvertrag (Ziff. 8) wurde vereinbart: "Zwischen den beiden Fraktionen L._____ und K._____ wird eine Gemeindestrasse realisiert. Dazu wird im Rahmen einer Melioration ein Bruttokredit in der Höhe von 5.1 Millionen Franken gewährt. Die Strasse ist als kommunale Verbindungsstrasse zwischen den Fraktionen definiert und ist so zu bauen, dass sie den Durchgangsverkehr nicht fördert. Es wird ein Car- und Lastwagenfahrverbot erlassen. Der Vorstand der neuen

  • 4 - Gemeinde ist verpflichtet, weitere Massnahmen zur Verkehrsreduktion einzuführen, falls dieser deutlich ansteigt. Um dies zu beurteilen, werden Verkehrszählungen vor und nach der Realisierung der Strasse durchgeführt. Die Tempo 30-Zone in der Fraktion von L._____ kann nur aufgehoben werden, wenn zwei Drittel der Stimmberechtigten der Fraktion L._____ dies unterstützt." 5.Im Genehmigungsbeschluss mit Rodungsbewilligung vom 31. Mai 2022 (Protokoll-Nr. 505/2022) hielt die Regierung fest, dass sie folgende Unterlagen von der (neuen) Gemeinde K._____ zur Prüfung erhalten habe: Planungs- und Mitwirkungsbericht [PMB] vom 29. September 2020, Rodungsgesuch vom 11. September 2019 (mit Gesuchformular, Kartenausschnitt 1:25'000, Tabelle mit Rodungsflächen/Ersatzflächen, Rodungsplan Teil 1 und Teil 2, jeweils vom 3. Dezember 2019 samt Umweltbericht Verbindungsstrasse L.-K. vom April 2019). Das Amt für Raumentwicklung (ARE) habe am 15. November 2019 einen Vorprüfungsbericht verfasst. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnengemeindeabstimmung vom 27. September 2020 sei am 2. Oktober 2020 erfolgt. Nebst der Dokumentation an Unterlagen (lit. A), dem Revisionszweck (lit. B) samt Vorgeschichte der neu geplanten Verbindungsstrasse (Ziff. 1 [Fusionsvereinbarung]; Ziff. 2 [Auflageprojekt nach Meliorationsrecht]) wurde in Ziff. 3 die Variantenprüfung der Strassenführung im Jahr 2010 (drei Varianten: P., Q. und R._____ S.; Fusion scheiterte damals) aufgezeigt und im Rahmen der neuerlichen Fusionsabklärungen im Jahr 2016 wurden (neu) vier Varianten (Q. 1, Q._____ 2, T._____ und Fusion) dargelegt. Es wurde resümiert: Nach eingehender Prüfung der vier vorgenannten Varianten habe sich die Gemeinde schliesslich für die Variante "Fusion" entschieden. Entsprechend dem PMB sei diese Verbindungsstrasse für das Funktionieren der fusionierten Gemeinde K._____ unabdingbar und habe folgenden Zwecken zu dienen: Verkehrsbindung zwischen den Fraktionen, um ein enges Zusammenleben innerhalb der neuen Gemeinde zu ermöglichen

  • 5 - Ermöglichung der Nutzung von kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Angeboten Sicherer Schülertransport auch im Winter Nutzung der Verbindungsstrasse für landwirtschaftliche Zwecke (Bewirtschaftung, Milchtransporte) Unter Ziff. 4 S. 6 [Projekt zur geplanten Verbindungsstrasse/Rodungsgesuch] wurden die Eckwerte der geplanten, innerkommunalen, wintersicheren Verbindungsstrasse genannt: Fahrbahnbreite 3.50 m; bergseits Bankett/Wasserschale von 0.80 m bzw. talseits Bankett 0.60 m; Ausweichstellen Sichtweite alle 150 bis 220 m; Gesamtdistanz ca. 1'120 m; 70 m lange Stahlbrücke über U.; Linienführung neue Strasse teils durch Landwirtschafts- und Waldgebiet; Waldrodung total 11'411 m 2 ; Ersatz-/Pflegemassnahmen [Pflanzen von Traubeneichen/Winterlinden/Weisstannen]. Weiter werden unter Ziff. 5 S. 7 Angaben zur nutzungsplanerischen Umsetzung des genehmigten Strassenprojekts gemacht. Die Argumente zu dessen Übereinstimmung mit der Richtplanung sind in lit. C S. 8 enthalten. Unter lit. D (GEP 1:5000 Verkehr, K. – L._____) wird zur Beanspruchung von Waldareal (Waldrodung 11'411 m 2 ; davon temporär 2'554 m 2 bzw. permanent 8'857 m 2 ; Ziff. 1.1) und zur Zuständigkeit für die Erteilung der Rodungsbewilligung (Ziff. 1.2) gesagt, dass das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) hierzu einen Gesamtentscheid im Sinne von Art. 15 Abs. 3 KRVO zu fällen habe. Die öffentliche Auflage des Rodungsgesuchs sei am 2. Oktober 2020 im Kantonsamtsblatt publiziert worden (Ziff. 1.2.2). Im kantonsinternen Verfahren hätten das Amt für Landwirtschaft und Geoinformatik (ALG), das Amt für Natur und Umwelt (ANU), das Tiefbauamt (TBA) sowie das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilgenommen (Ziff. 1.2.3). Rodungen seien grundsätzlich verboten (Ziff. 1.3), ausnahmsweise nach Waldgesetz aber zulässig, so aus wichtigen Gründen bzw. überwiegenden Interessen (Ziff. 1.3.1) und bei Standortgebundenheit (Ziff. 1.3.2). Ebenfalls müssten die Voraussetzzungen der Raumplanung sachlich erfüllt sein (Ziff. 1.3.3),

  • 6 - nämlich keine erhebliche Umweltgefährdung (Ziff. 1.3.4), Beachtung des Natur- und Heimatschutzes (Ziff. 1.3.5) und die Zustimmung der Waldeigentümer/Innen (Ziff. 1.3.6). Das vorliegende Rodungsgesuch erfülle die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung (Ziff. 1.3.7). Betreffend Auflagen zur Rodungsbewilligung (Ziff. 1.4) wird auf die zeitliche Befristung bis 31. Dezember 2030 (Ziff. 1.4.1) und den Rodungsersatz hingewiesen. Die vorliegende Rodungsfläche liege ausserhalb des Waldperimeters (betreffend 'zunehmende Waldflächen' nach RB Protokoll Nr. 834/2014), weshalb vorliegend als Realersatz gleichwertige Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen würden (Ziff. 1.4.2). Zur Sicherstellung des Rodungsersatzes sei eine Leistungsverpflichtung über CHF 101'340.-- (Anteil temporäre Rodung CHF 12'770.-- [à CHF 5.--/m 2 ] zzgl. Anteil permanente Rodung CHF 88'570.-- [CHF 10.--/m 2 ]) zu Lasten der Gemeinde erforderlich bzw. von dieser zu hinterlegen (Ziff. 1.4.3). Die Ausführung der Rodung dürfe nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Fläche und Anzeichnung der Bäume erfolgen (Ziff. 1.4.4). Die Kosten für das Genehmigungsverfahren beliefen sich auf insgesamt CHF 1'070.-

  • (bestehend aus: Staatsgebühr CHF 800.--; Ausfertigungs-/Mitteilungs- /Barauslagen CHF 270.--; Ziff. 1.4.5). Zum Wanderweg und zur Mountainbikeroute wird festgehalten (Ziff. 2 S. 17-18): Die projektierte Verbindungsstrasse verläuft fast vollständig auf Bergwanderwegen, regionalen Wanderrouten sowie einer regionalen Mountainbikeroute. Alle diese Verbindungen sind Teil des kantonalen Inventars der offiziell signalisierten Langsamverkehrswege. Mit dem Einbau eines Schwarzbelags auf einem offiziellen Wanderweg ergebe sich von Gesetzes wegen eine Ersatzpflicht für jenen Bereich, auf dem heute noch kein Schwarzbelag bestehe. Dementsprechend sei hier ein entsprechender Ersatz zu schaffen. Im Abschnitt lit. E, S. 18 ff. wird die Stellungnahme der beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen

  • 7 - (USO) im Detail besprochen (Ziff. 1 Ausgangslage; Ziff. 2 Anträge C._____ [C.], B., A._____ [A.]). Die USO brachten zur Begründung im Wesentlichen folgendes vor: Ziff. 2.1 – Fehlender Bedarf für projektierte Verbindungsstrasse; Ziff. 2.2 – Entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen; Ziff. 2.3 – Fehlende richtplanerische Abstimmung; Ziff. 2.4 – Fehlende umfassende Interessenabwägung; Ziff. 2.5 – Fehlende Variantenprüfung; Ziff. 2.6 – Fehlende Ersatzmassnahmen. Die betreffende Gemeinde habe die Abweisung der Anträge der USO beantragt (Ziff. 3) und dies wie folgt begründet: Ziff. 3.1 – Bedarf für innerkommunale Strassenverbindung sei nachgewiesen durch Schülertransporte, landwirtschaftlichen Nutzen, Milchtransporte/Tiertransporte in Metzgerei; Ziff. 3.2 – Die öffentlichen Interessen an einer wintersicheren direkten Verbindung überwögen die privaten Interessen der USO an der unberührten Erhaltung der vorhandenen Natur- und Erholungsräume; Ziff. 3.3 – Es bestehe gar kein Grund für eine vorausgehende Richtplanfestlegung; Ziff. 3.4 – Eine umfassende Interessenabwägung sei bereits im PMB erfolgt; Ziff. 3.5 – Eine seriöse Variantenprüfung sei ebenfalls im PMB erfolgt. Für die Erreichung des Fusionsziels sei die Variante "Fusion" und nicht "P." die beste; Ziff. 3.6 – Als Ersatzmassnahmen für die Rodungsflächen seien Pflegemassnahmen zur Förderung und Erhaltung von verschiedenen Baumarten (Eichen, Linden, Tannen) vorgesehen. Laut Umweltbericht [vom April 2019] habe die geplante Strasse sowohl im Bereich der bestehenden Wege als auch des Brückenstandorts [über den U.] keine relevanten Auswirkungen auf das Landschaftsbild. Es bestehe somit keine Pflicht zur Leistung von Ersatzmassnahmen. Im Weiteren setzte sich die Vorinstanz mit der Replik der USO (Ziff. 4, S. 26-29), der Duplik der Gemeinde (Ziff. 5, S. 29 f.) und der Stellungnahme der V. zur Erhaltung der alpinen Fliessgewässer (Ziff. 6, S. 30 ff.) auseinander. Die Einwände der V._____ und die Antworten der Regierung bezogen sich

  • 8 - dabei auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten (Ziff. 6.1), die Rüge der mangelhaften Variantenprüfung [V._____ favorisiere Variante "T."] (Ziff. 6.2), Verletzung des Landschafts- und Gewässerschutzes (Ziff. 6.3), Beeinträchtigung von Flachmooren (Ziff. 6.4), Luftschadstoff- und Lärmbelastung (Ziff. 6.5), Schultransporte (Ziff. 6.6), Ungleichbehandlung der Fraktionen (Ziff. 6.7), Vorschlag regionale Verkehrslösung (Ziff. 6.8) sowie weitere Vorbringen des V. (Ziff. 6.9). Die Entgegnung der Gemeinde (Ziff. 7, S. 33-37) bezog sich in dieser Reihenfolge darauf: Zur Verletzung von Mitwirkungsrechten (Ziff. 7.1), zur Variantenprüfung inkl. T._____ (Ziff. 7.2), Entgegnung zum Landschafts- und Gewässerschutz (Ziff. 7.3), zur Beeinträchtigung von Flachmooren (Ziff. 7.4), zur Luftschadstoff- und Lärmbelastung (Ziff. 7.5), zu den Schultransporten (Ziff. 7.6), zur Ungleichbehandlung von Fraktionen (Ziff. 7.7) sowie zum Vorschlag der regionalen Verkehrslösung (Ziff. 7.8). Weiter setzte sich die Vorinstanz mit der Replik der V._____ (Ziff. 8 S. 37-38) unter den Aspekten der Variantenprüfung/haushälterische Bodennutzung (Ziff. 8.1), Variante "T." (Ziff. 8.2) und zu den landwirtschaftlichen Interessen/Meliorationen (Ziff. 8.3) auseinander. Danach wurde die Duplik der Gemeinde (Ziff. 9, S. 38-39) mit den Entgegnungen zur Variantenprüfung/haushälterische Bodennutzung (Ziff. 9.1), zur Variante "T." (Ziff. 9.2) und zu den landwirtschaftlichen Interessen (Ziff. 9.3) wiedergegeben. Hierauf folgte die Beurteilung der Regierung (Ziff. 10, S. 39-53). Sie äusserte sich noch separat zu folgenden Themen: Zur regionalen Abstimmung (Ziff. 10.1), zu den Mitwirkungsrechten (Ziff. 10.2), zum Bedarf der projektierten Verbindungsstrasse (Ziff. 10.3), zum Natur- und Heimatschutz (Ziff. 10.4), zum Planungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 2 RPG (Ziff. 10.5), kurz zur Walderhaltung (Ziff. 10.6), zum Mehrverkehr (Ziff. 10.7), zur Variantenprüfung (Ziff. 10.8), zu den Ersatzmassnahmen (Ziff. 10.9) sowie zur Nutzung erneuerbarer Energien (Ziff. 10.10). Als Fazit (Ziff. 10.11) wurde erkannt: Zusammenfassend ergebe sich aufgrund

  • 9 - der vorstehenden Ausführungen, dass den Anträgen [C., B., A.] in deren gemeinsamer Stellungnahme vom 18. Januar 2021 sowie der Stellungnahme des V. vom 31. Dezember 2020 nicht gefolgt werden könne. Die Eingabe der vorgenannten USO führe nicht dazu, dass die vorliegend zur Debatte stehende Teilrevision der Ortsplanung nicht genehmigt werden könne. Die Regierung beschloss gestützt darauf im Einzelnen was folgt (S. 49 ff.):

  • 10 - I.Genehmigung Nutzungsplanung Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr, K._____ – L._____ vom 27. September 2020 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anliegen (Empfehlungen) genehmigt: -Die Gemeinde wird ersucht, die neuen Linienführungen der Wanderwege resp. die notwendigen Anpassungen des Wanderwegnetzes in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Wanderwege Graubünden vorzunehmen und diese Anpassungen nach Art. 5a Abs. 1 der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV; BR 807.110) vorgängig der Fachstelle Langsamverkehr des Tiefbauamtes vorzulegen. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Mountainbikeroute gleichfalls verlegt werden soll.

II.Rodungsbewilligung Das Gesuch der Gemeinde K._____ zur Rodung im Gesamtumfang von 11'411 m 2 im Hinblick auf die Realisierung der Verbindungsstrasse und der Verlegung der Langlaufloipen im öffentlichen Wald auf dem Territorium der Gemeinde K._____ wird unter folgenden Bedingungen und Auflagen entsprochen: a) Die Waldrodungen dürfen nur aufgrund forstamtlicher Bezeichnung der Flächen und Anzeichnung der Bäume erfolgen. b) Die detaillierte Linienführung der Verbindungsstrasse sowohl auch der Verlegung der Langlaufloipen ist vor Baubeginn mit dem zuständigen Regionalforstingenieur festzulegen. c) Der Realersatz für die temporäre Rodungsfläche von 2'554 m 2

ist durch die Gesuchstellerin mit standortgerechten Baumarten

  • 11 - vorzunehmen und bis spätestens am 31. Dezember 2030 abzuschliessen. d) Der Ersatz für die permanente Rodungsfläche von 8'857 m 2 ist durch die Gesuchstellerin bis spätestens am 31. Dezember 2030 in Form von Massnahmen zur Förderung sowie Erhaltung der Traubeneichen und Winterlinden in den Gebieten W._____ und X._____ und zur Förderung sowie Erhaltung der Weisstanne im Gebiet Y._____ vorzunehmen. e) Die Rodungs-, Wiederherstellungs- und Ersatzleistungsarbeiten haben unter Aufsicht und gemäss den Weisungen des zuständigen Regionalforstingenieurs zu erfolgen. f) Die Freigabe der Rodungsfläche erfolgt erst nach Erfüllung und dem Ausweis der finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin. g) Die Rodungs- und Bauarbeiten haben unter grösstmöglicher Schonung des Waldes ausserhalb der Rodungsfläche zu erfolgen. Es ist untersagt, darin Baubaracken zu erstellen sowie Baumaschinen und Materialien aller Art zu deponieren. h) Die Erdarbeiten müssen gemäss den Richtlinien und den Normen zum Schutz des Bodens durchgeführt werden: Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute 640 581 Erdbau, Boden, Bodenschutz und Bauen (VSS 2017); Bodenschutz beim Bauen (BAFU 2001); Boden und Bauen, Stand der Technik (BAFU 2015). i) Die Massnahmen für den Bodenschutz sind durch eine akkreditierte bodenkundliche Baubegleitung oder durch eine ausgewiesene Fachperson zu planen und zu realisieren. j) Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der zuständige Regionalforstingenieur zu einer Abnahme einzuladen.

  • 12 - k) Der Vollzug der Ersatzleistungen ist dem Amt für Wald und Naturgefahren zuhanden des Bundesamtes für Umwelt zu melden. l) Zur Sicherstellung der gesetzlich verlangten Ersatzmassnahmen hat die Gesuchstellerin innert einer Frist von 30 Tagen die separat zugestellte Leistungsverpflichtung im Betrag von CHF 101'340.-- dem Amt für Wald und Naturgefahren unterzeichnet zukommen zu lassen. m) Folgende Pläne gelten als integrierende Bestandteile der Rodungsbewilligung: -Rodungsplan 1:1'000, 1. Teil, Plan Nr. 757-6-61.17, vom 3. Dezember 2019 -Rodungsplan 1:1'000, 2. Teil, Plan Nr. 757-6-61.18, vom 3. Dezember 2019 III.Weitere Anordnungen 1.Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 2.Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. IV.Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung

  • 13 - 1.Für das Nutzungsplangenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 2.Für die Durchführung des Rodungsbewilligungsverfahrens hat die Gemeinde K._____ gestützt auf Art. 3 ff. der Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV; BR 370.120) eine Gebühr im Gesamtbetrag von CHF 1'070.-- zu bezahlen. Diese Gebühr setzt sich wie folgt zusammen: StaatsgebührCHF 800.-- Ausfertigungsgebühren und BarauslagenCHF 270.-- TotalCHF 1'070.-- Die politische Gemeinde K._____ hat diesen Betrag von CHF 1'070.-- gemäss separat zugestellter Rechnung an die Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen, und zwar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum (zugunsten von Konto 421001). 3.Die drei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. 4.Der Gemeindevorstand K._____ wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, -dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde K._____ eingesehen werden kann und -dass Berechtigte gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit integrierter Rodungsbewilligung innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die

  • 14 - Verwaltungsrechtspflege beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erheben können. 5.Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6.[Mitteilung an:] 6.Gegen diesen Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 31. Mai 2022 samt integrierter Rodungsbewilligung (RB Protokoll-Nr. 505/2022) sowie gegen die Beschwerdeentscheide der Regierung vom 31. Mai 2022, mitgeteilt am 2. Juni 2022, (RB Protokoll-Nr. 502/2022 [Erbengemeinschaft H.]) und (RB Protokoll-Nr. 503/2022 [D., E., F., G.]) erhoben die USO [A., B._____ und C.] sowie D. & Mitbeteiligte und EG H._____ am 1. Juli 2022 alle zusammen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren:

  1. Der angefochtene Genehmigungsbeschluss vom 31. Mai 2022, inklusive integrierter Rodungsbewilligung, sowie die angefochtenen Beschwerdeentscheide vom 31. Mai 2022 seien aufzuheben. Dem entsprechenden Planungsmittel (Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Verkehr K._____ - L._____) sowie dem entsprechenden Rodungsgesuch sei die Genehmigung zu verweigern; eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung wurde zunächst vorgebracht (I. Formelles), dass die Beschwerdeberechtigung der USO [A., B., C._____] nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR
  1. gegeben sei. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung sei eine Bundesaufgabe nach Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG, so dass die USO zur Beschwerde befugt seien. Die weiteren Beschwerdeführenden (D._____
  • 15 - & Mitbeteiligte und EG H.) seien entweder Eigentümer oder Pächter der Parzellen Nrn. 7828, 7829, 7016, 7019, 7021, 7047, 7695, 7424 im Bereich des im GEP festgelegten Strassenverlaufs und somit aufgrund ihrer besonderen Nähe zur geplanten Durchgangsstrasse zur Beschwerde legitimiert (vgl. Rzn. 4 und 6, S. 6). Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Kommunalfahrzeuge und dgl. könnten zwischen L. und K._____ problemlos über die im Q._____ bestehende Landwirtschaftsstrasse verkehren, sofern dort nicht zu viel Schnee liege (Rz. 11). Die beiden genannten Fraktionen seien auch durch eine mit gewöhnlichen Personenwagen befahrbare Strasse, die über P._____ führe, miteinander verbunden. Diese Strasse sei während Jahrzehnten, bis ins Jahr 2010, auch im Winter offengehalten und vom Schnee geräumt worden (Rz. 12). Das Q., wo die neue Strasse gebaut werden soll, sei ein naturkundlich sehr wertvolles Gebiet. Es handle sich um ein Mosaik von Flachmooren, Trockenwiesen, artenreichen Wiesen (Fromental- bzw. Goldhafer-Wiesen) und Wald. Es seien viele Vertragsflächen (Qualitäts- und Vernetzungsflächen, z.B. auf Parzelle Nr. 7828) vorhanden. Eine Anfrage bei der Vogelwarte Sempach habe denn auch bestätigt, dass jedenfalls ganz in der Nähe (rund um den Z.) mehrere Vogelarten lebten, die auf der Roten Liste der gefährdeten Arten aufgeführt seien. Im Gebiet um den Z._____ sei bekannt, dass namentlich der Wachtelkönig (Gefährdungsstatus CR = vom Aussterben bedroht), das Braunkehlchen, die Feldlerche, die Gartengrasmücke und die Reihente (alle mit Gefährdungsstatus VU = verletzlich), der Baumpieper, der Neuntöter, der Kuckuck, der Zitronenzeisig, der Mauersegler, die Mehlschwalbe, die Rauchschwalbe und der Grünfink (alle mit Gefährdungsstatus NT = potenziell gefährdet) vorkämen. Im mit dem Gebiet um den Z._____ zusammenhängenden, sehr ähnlich strukturierten Val Q._____ dürften mehrere dieser Vogelarten ebenfalls vorkommen, namentlich der Kuckuck und Wiesenbrüter wie der Baumpieper und das Braunkehlchen. Auch

  • 16 - Reptilien mit Gefährdungsstatus VU (Schlingnatter, Ringelnatter) kämen gemäss Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz (karch) im Gebiet vor. Der zu den Auflageakten gehörende Umweltschutzbericht (vom April 2019) stelle demgegenüber einzig auf Feldbegehungen ab (und nicht auch auf die einschlägigen Datenbanken bzw. Auskünfte der entsprechenden Fachstellen) und führe keine seltenen Vögel und Reptilien auf. Dieser Umweltbericht, auf den im PMB verwiesen werde und auf den die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung abgestellt habe, sei mit Blick auf die Fauna absolut ungenügend (Rz. 13). Im Q._____ befinde sich auch ein bekanntes Fledermausquartier (GR0632) mit den geschützten Arten 'Kryptische Fledermaus/Fransenfledermaus' [mit Gefährdungsstatus NT], Braunes Langohr [Gefährdungsstatus VU] oder Alpenlangohr [Gefährdungsstatus EN = stark gefährdet]. Mit dem Ausbau der geplanten Strasse gehe deren Lebensraum verloren und der Zerschneidungseffekt werde verstärkt (Rz. 14). Der eingereichte Umweltbericht gebe dazu wie auch zur konkreten Ausgestaltung und Linienführung der geplanten Strasse viel zu ungenau und somit zu wenig Auskunft (Rz. 15). Gemäss Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom

  1. November 2021 würden der Schülertransport und der Mittagstisch gut funktionieren (Rz. 16). Im Entscheid des EKUD vom 14. Januar 2022 sei nachzulesen, dass der Transport so organisiert sei, dass die Kindergarten- und Schulkinder mit dem Postauto zur Schule gebracht würden. Die Fahrzeiten betrügen dabei je nach Wegstrecke 13 bis 24 Minuten (L._____ nach AA.) bzw. 24 bis 34 Minuten (L. nach K._____), was laut Praxis (Weg bis 60 Minuten) noch zumutbar sei (Rz. 17). Materiell setze die Nutzungsplanung eine umfassende Interessenabwägung voraus (Rz. 18). Erweise sich ein Strassenbauvorhaben als unnötig, überwögen die gegen das Projekt sprechenden Interessen, oder seien andere, insgesamt vorteilhaftere Streckenführungen möglich, dürften die entsprechende Teilrevision der Ortsplanung und das entsprechende Rodungsgesuch
  • 17 - nicht genehmigt werden (Rz. 19). Geboten sei laut ständiger Rechtsprechung eine umfassende und gesamthafte Interessenabwägung, d.h. es dürften nicht einzelne Schutzinteressen isoliert den Nutzungsinteressen gegenübergestellt werden (oder umgekehrt), sondern sämtliche Interessen seien möglichst gleichzeitig zu berücksichtigen, mit dem Ziel, ein gesamthaft sinnvolles Ergebnis zu erzielen. Die dazu nötige Güterabwägung sei in erster Linie eine Rechtsfrage, die das Gericht frei prüfen könne (Rz. 20). Konkret liege eine rechtsfehlerhafte Interessenabwägung der Vorinstanz vor, da sich der geplante Bau der Strasse als unnötig und absolut unverhältnismässig erweise (Rz. 21). Der (Teil der Auflageakten bildende) Umweltbericht sei inhaltlich unvollständig, da mehrere im Gebiet vorkommende Rote-Liste-Arten (Vögel, Fledermäuse, Reptilien) nicht erfasst und auch die landschaftlichen Auswirkungen der Strasse stark verharmlosend dargestellt worden seien (Rz. 22). Es werden dann die von der Vorinstanz für den Bau der Strasse sprechenden Interessen aufgeführt (Rz. 23). Es sei jedoch offensichtlich, dass die dazu angeführten Interessen nicht von grossem Gewicht seien und den Bau der viele Millionen Franken teuren Strasse, welche die intakte Naturlandschaft beidseits des U._____ massiv entwerte, nicht zu rechtfertigen vermöchte (Rz. 24). Bereits heute bestehe mit der Kantonsstrasse eine bestens ausgebaute, wintersichere Verbindung zwischen N._____ bzw. L._____ und K.. Die Autofahrt zwischen den zwei letzteren dauere weniger als 20 Minuten. Wegen der Fusion bestehe auch gar kein erhöhtes Bedürfnis, zwischen den Fraktionen hin- und herzufahren, abgesehen vielleicht von gelegentlichen Gemeindeversammlungen (Rz. 25). Zudem könne zumindest in der schneefreien Zeit auch die Strasse über P. benutzt werden. Diese sei nicht schwierig zu befahren. Für landwirtschaftliche Zwecke sei die Strasse über P._____ ohnehin schon mehr als gut ausgebaut (Rz. 26). Die Alpen seien über die gut ausgebauten (Meliorations-)Strassen am Berg

  • 18 - einfacher zu erreichen als über die geplante neue Strasse. Der Verkehr wäre auch für landwirtschaftliche Transporte darüber hinderlich, da u.a. im Dorf L._____ diverse Engpässe bestünden. Auch der Eintrag von Salz, Splitt und Gummiabrieb in den Wiesen entlang der geplanten Strasse wäre für die Landschaft nachteilig (Rz. 27). Auch das Argument der schnelleren Milchtransporte verfange nicht, da die Käserei in K._____ nur silofreie Bio- Milch verarbeite und in den anderen beiden Fraktionen ausnahmslos Milch produziert werde, die den Ansprüchen der Käserei nicht genügten. Die Milchviehalpen von K._____ und L._____ lägen sehr nahe beieinander, weshalb der Anschluss für die fehlenden 50 Leitungsmeter mit sehr wenig Aufwand möglich wäre (Rz. 28). Bezüglich Metzgerei befinde sich in AB._____ ein moderner Schlachthof, welcher erst vor wenigen Jahren mit Unterstützung des Kantons nach aktuellsten Richtlinien gebaut worden sei. Eine neue Verbindungsstrasse würde daran nichts ändern (Rz. 29). Die Schülertransporte funktionierten bereits heute gut. Die neue Strasse würde keine markante Verbesserung ermöglichen. Je nach Fahrroute wären die Schulkinder von N._____ nach AA._____ wohl rund 40 bis 45 Minuten (bzw. nach K._____ ca. 30 Minuten) unterwegs (Rz. 30). Die gegen die neue Strasse sprechenden Interessen seien deutlich gewichtiger (Rz. 31). Das Q._____ sei ein naturkundlich sehr wertvolles Gebiet. Es handle sich beim vom geplanten Strassenbau tangierten Gebiet aufgrund der dortigen Biodiversitätsförderung und der dort vorkommenden geschützten und gefährdeten Tierarten um ein schützenswertes Biotop. Traditionelle Kulturlandschaften, wie das Q._____ mit seinen ausgedehnten artenreichen, wenig intensiv bewirtschafteten Wiesen seien selten geworden. Es bestehe schon aus diesem Grund ein sehr grosses öffentliches Interesse an der ungeschmälerten Erhaltung dieses bis heute nur wenig gestörten Lebensraums. Das geplante Strassenprojekt würde aber einen starken Eingriff in diesen Lebensraum bedeuten. Über weite Strecken würde die

  • 19 - bestehende, kaum bzw. nur zu landwirtschaftlichen Zwecken befahrene, schmale Strasse stark verbreitert werden, und auf einer Strecke von rund 600 m müsste die Strasse gänzlich neu angelegt werden. Aufgrund des mit dem Verkehr verbundenen Lärms, der nächtlichen Lichtimmissionen und der Einschränkung der ökologischen Vernetzung käme es zu zusätzlichen Ausfällen bei Insekten, Vögeln und Reptilien. Aus Sicht des Naturschutzes würde der Strassenbau sehr negativ ins Gewicht fallen (Rz. 32). Die erwähnten Einflüsse führten auch zu einer deutlichen Entwertung als Naherholungsgebiet. Langlaufloipen und Wanderwege müssten verlegt werden. Es sei geplant, den bisher im Q._____ verlaufenden, sehr bedeutenden Wanderweg (Jakobsweg/Senda AC.) auf die andere Teilseite in den Wald (T.) zu verlegen, wo schon heute ein Wanderweg bestehe. Damit verliere das Gebiet stark an Attraktivität für Erholungssuchende, welche heute zwischen einer Wanderung von K._____ nach L._____ im Wald (via T.) oder entlang besonnter Wiesen (via Q.) auswählen könnten. Die betroffenen Naherholungsgebiete würden heute sehr stark von Spaziergängern, Wanderern, Joggern, Bikern, Langläufern, Schneeschuhläufern etc. frequentiert. Vergleichbare Alternativen bestünden in Dorfnähe nicht. Die Bedeutung der ungeschmälerten Erhaltung als Erholungsräume für die einheimische Bevölkerung wie auch für den Tourismus sei evident (Rz. 33). In landschaftlicher Hinsicht sei das Q._____ ein Juwel. Grundsätzlich würden selbst ganz triviale Landschaften vor Bauten und Anlagen geschützt, welche das Landschaftsbild wie ein Fremdkörper beeinträchtigten. Der Bau einer – von Nah und Fern gut sichtbaren – 70 m langen Brücke, der Ausbau von 1.8 km bestehender Strasse (davon ein grosser Teil Naturstrasse) auf rund die doppelte Breite, der Neubau eines 600 m langen Abschnitts, die damit verbundenen Aufschüttungen und Geländeabtretungen sowie die Rodungen und das mit der Strasse verbundene Verkehrsaufkommen veränderten die Charakteristik der

  • 20 - betroffenen (bislang praktisch verkehrsfreien) Geländekammer äusserst stark und führten zu einer gravierenden Beeinträchtigung der heute weitgehend ungestörten Landschaft (Rz. 34). Hinzu komme nebst dem Interesse an der Walderhaltung und dem Interesse an der Erhaltung des Kulturlandes auch, dass das enge Strassendorf L._____ (auch im ISOS verzeichnet) voraussichtlich mit deutlich mehr Verkehr als bisher belastet würde. Von AD._____ nach K._____ und umgekehrt wäre der Weg über die neue Strasse kürzer als derjenige über die Kantonsstrasse. Das werde viele Touristen dazu verleiten, diesen Weg zu nehmen und namentlich im Winter zu prekären Verkehrsverhältnissen in L._____ führen. Für die betroffenen Einwohner werde dies eine starke Zusatzbelastung und damit eine Verminderung der Lebensqualität darstellen (Rz. 35). In einer gesamthaften Interessenabwägung dürfe auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Strassenbauvorhaben mit Erstellungskosten von rund CHF 6 Mio. zu Buche schlage, zuzüglich jährlicher Unterhaltskosten in beträchtlicher Höhe. So viel Geld für eine Strasse auszugeben, deren Nutzen als höchstens gering und deren negative Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Erholungsraum und Kulturland jedoch gravierend seien, sei eindeutig als unsinnig bzw. absolut unverhältnismässig zu qualifizieren. Jedenfalls überwögen in einer Gesamtabwägung die gegen das Bauvorhaben sprechenden Interessen ganz eindeutig, so dass die Beschwerde antragsgemäss gutzuheissen sei. Die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung erweise sich demgegenüber als unvollständig, nicht nachvollziehbar, unverhältnismässig und rechtsfehlerhaft (Rz. 36, S. 15-16). 7.In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2022 beantragte die Gemeinde K._____ beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde bestreitet die Darstellung der Beschwerdeführenden, dass die neue Verbindungsstrasse

  • 21 - naturkundlich sehr wertvolle Gebiete beeinträchtige und die Habitate diverser Vogelarten und Reptilien aufs empfindlichste gestört würden. Dasselbe gelte für die Behauptung, die geplante Brücke würde das Landschaftsbild stark beeinträchtigen, landwirtschaftlich nutzbare Parzellen durchschneiden und damit die Bewirtschaftung erschweren. Ebenso tendenziös sei die Darstellung bezüglich der Schulstandorte (Rz. 27, S. 12). Die Anwendbarkeit der zitierten NHG-Bestimmungen ändere nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer Interessenabwägung und schliesse ein überwiegendes Interesse am betreffenden Werk nicht aus, umso weniger, als es hier mit dem betroffenen Gebiet Q._____ um ein "Objekt" gehe, welches in keinem Inventar verzeichnet sei, und schon gar nicht in einem Inventar des Bundes figuriere (Rz. 28). Die geforderte Interessenabwägung sei von allem Anfang an vorgenommen worden, wovon die detaillierten Ausführungen im PMB vom 5. Dezember 2019 zeugten (Rz. 29). Zum hohen öffentlichen Interesse an der neuen Verbindungsstrasse wurde ausgeführt, dass schon im bestehenden Generellen Erschliessungsplan eine Sammelstrasse im betreffenden Bereich festgelegt worden sei. Diese Sammelstrasse entspreche über weite Strecken der Variante Fusion, sei aber insoweit nachteiliger, als deren Realisierung weit mehr Kulturland beanspruchen würde. Die im GEP vorgesehene Sammelstrasse würde rund 400 m weiter in Richtung Westen führen und erst dort zu dem von K._____ herkommenden Forstweg abzweigen. Die zur Diskussion stehende Lösung bedeute daher in jeder Hinsicht eine Verbesserung gegenüber der geltenden Regelung (Rz. 31). Die Gemeinde hält fest, dass die Strassenverbindung elementar zur Erreichung des Fusionsziels sei. Nur so lasse sich das soziale, kulturelle und wirtschaftliche Leben in ihrem weitverzweigten Gebiet sichern. Im Kanton gebe es denn auch kaum eine Gemeinde, die nicht über eine solch direkte interne Strassenverbindung verfüge. Die Fusion sei zudem von keiner Seite angefochten worden, weshalb die darin

  • 22 - festgelegten Bedingungen und Auflagen grundsätzlich für alle Stimmbürger und übrigen Betroffenen gälten und zu respektieren seien, so auch von den Beschwerdeführenden (Rzn. 32-35). Die Bedeutung der Strassenverbindung für die Schule sei mit den rechtskräftigen Entscheiden des EKUD vom 20. Oktober 2021 und 14. Januar 2022 und der darin vom Kanton aufgeführten Schulorganisation der Gemeinde bestätigt worden; ebenso die damit verbundene Zuweisung der Kinder in die Schulen von K._____ bzw. AA._____ ab dem Schuljahr 2021/2022 (Rz. 36; mit detaillierter Zuweisung Rz. 37). Es sei evident, dass die projektierte Verbindungsstrasse den Schulweg für die schulpflichtigen Kinder und Kindergärtner zum Teil sogar recht massiv verkürze (Rz. 38). Die Frage, ob eine 30-minütige Fahrzeit für die Schüler mit dem Shuttlebus noch zumutbar sei, sei nicht allein entscheidend, vielmehr gehe es darum, mit der Fusion die Verhältnisse für alle Beteiligten zu optimieren und dies geschehe eben mit der Schaffung einer möglichst kurzen Verbindung durch die projektierte Strasse (Rz. 39). Insoweit der Schülertransport über die Talstrasse als nicht akzeptabel bezeichnet worden sei, gelte es festzuhalten, dass diese Art der Kindertransporte nur provisorischer Natur sei und mit dem Bau der Verbindungsstrasse ende (Rz. 40). Falsch sei die Behauptung, wonach "landwirtschaftliche Fahrzeuge, Kommunalfahrzeuge und dergleichen ... zwischen L._____ und K._____ ... problemlos über die in Q._____ bestehende Landwirtschaftsstrasse verkehren (könnten), sofern dort nicht zu viel Schnee liegt." Eine solche Verbindung müsste ganzjährig befahrbar sein und zudem bestünde gar kein öffentlich durchgehender Weg im erwähnten Gebiet. Die beiden öffentlichen Wege wiesen nämlich eine Lücke von 310 m auf (Privateigentum, keine Strasse). Es bestünden auch keine Durchgangsrechte. Der Vorteil der Verbindungsstrasse für die Landwirtschaft erscheine allein schon deshalb als gegeben (Rz. 41 mit 'farbiger Wegplanskizze'). Sodann wird konkret auf die Vorteile der

  • 23 - Verbindungsstrasse für die Landwirtschaft (Rzn. 42-46) sowie für die gemeinsame Alpung samt Sennerei und Metzgerei Bezug genommen (Rzn. 47-49). Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass für die heutige stark mechanisierte und kapitalintensive Landwirtschaft diese Verbindungsstrasse einen grossen Mehrwert darstelle und in Zukunft noch viel wichtiger sein werde. Sie werde zu einem grossen Teil zugunsten der Landwirtschaft, zu deren Entwicklung und Erhaltung beitragen (Rz. 50). Es gebe zudem keine valablen Alternativen zur geplanten Verbindungsstrasse. Wie bereits dem PMB (S. 5) entnommen werden könne, stelle die jetzt zur Diskussion stehende Verbindungsstrasse (Variante 'Fusion') unter allen Aspekten die weitaus beste Lösung dar und sie schneide wesentlich besser ab als die von den Beschwerdeführenden propagierten "Schein"-Alternativen, was der Situationsplan 1:25'000 deutlich mache (Rz. 51). So sei der Weg über die Talstrasse nicht valabel (Rz. 52). Auch der Weg über P._____ sei nicht genügend (Rz. 53-62: Aufzählung der Nachteile). Der Ausbau des Fahrsträsschens durch P._____ wäre auch bei einer Strassenbreitenreduktion von 4 auf 3.5 m immer noch viel teurer als die Fusionsvariante. Die Kostenangaben der Beschwerdeführenden entsprängen wohl in erster Linie Wunschdenken (Rz. 63). Auch bezüglich Besonnung schneide die Variante P._____ nicht besser ab. Die Strasse würde hier rund 1.7 km durch den schattigen Wald verlaufen, bei der Fusionsvariante wäre es höchstens 1 km (Rz. 64). Die Gemeinde habe mit der Fusionsvariante die Lösung gewählt, die nicht nur die Natur und die Landschaft, sondern auch die einzelnen Grundstücke am wenigsten beeinträchtige (Rz. 65). Es werden die gewichtigen öffentlichen Interessen gegen das Projekt aus Sicht der Beschwerdeführenden benannt (Rz. 66). Soweit die Beschwerdeführenden Q._____ als naturkundlich sehr wertvolles Gebiet bezeichneten, zeigten die Planunterlagen, dass es sich dabei um ein grosses Gebiet mit naturkundlich sehr unterschiedlichen Qualitäten handle

  • 24 - (Rz. 67). Die projektierte Strasse tangiere Q._____ nur in einem vergleichsweise kleinen Teil und im Wesentlichen nur dort, wo im GEP bereits eine Strasse eingezeichnet sei und effektiv auch Strassenflächen bestünden. Die Fahrbahn, welche eine Breite von 2.8 bis 3 m aufweise, sei zwar relativ schmal. Die seitlichen Bankette gehörten allerdings nicht zur Fahrbahn. Die bestehende Strasse werde nur unwesentlich verbreitert. Von einer Verdoppelung der Breite könne somit keine Rede sein (neue Strassenbreite 3.50 m; Rz. 68). Das durch die Verbindungsstrasse neu tangierte Gebiet weise in naturkundlicher Sicht keine Besonderheiten auf; es bestehe hauptsächlich aus intensiv genutzten Fettwiesen, die mit "Blakten" und Sauerampfern durchsetzt seien. Auf Parzelle Nr. 7007 stehe derzeit ein Maisfeld (Rz. 69). Das E-Mail der Vogelwarte XY._____ vom 17./20. Juni 2020 sei allzu pauschal und inhaltlich tendenziös, denn der Standort Z._____ befinde sich mehr als 1 km Luftlinie von der neuen Verbindungsstrasse entfernt und erst noch in einer separaten Geländekammer. Von einer Nähe zum See mehrerer geschützter Vogelarten auf der roten Liste könne daher keine Rede sein. Der Umstand, dass all jene Vögel und Reptilien nicht im Umweltbericht figurierten, deute darauf hin, dass sie im Bereich der projektierten Verbindungsstrasse gar nicht vorkämen; was auch nicht weiter erstaune, da ein Teil des Gebiets schon heute durch ein Strässchen erschlossen sei und intensiv bewirtschaftet werde (Rz. 70). Die Darstellung mit dem 'Fledermausquartier' sei absolut unglaubwürdig, weil deren Behausung nicht weiter lokalisiert werde und sich jedenfalls nicht im Strassenbereich befinde (Rz. 71). Dasselbe gelte für Habitate der betreffenden Tiere und den 'Zerschneidungseffekt' ihres Lebensraums (Rz. 72). Auch die Auswirkungen der neuen Strasse auf das Landschaftsbild seien übertrieben dargestellt worden. Sie verliefe in einem vom bisherigen Wegnetz nicht erfassten Teil. Dieser werde schon heute durch Starkstrommasten und die dazu gehörigen Hochspannungsleitungen

  • 25 - tangiert. Durch das ganze Q._____ führe eine oberirdische Elektroleitung, welche sich bei Realisierung der Strasse in diese verlegen liesse. Bis zur Brücke (L = 1'300 m') seien auf Seiten L._____ zudem nur fünf Ausweichstellen geplant, was einen durchschnittlichen Abstand von 260 m' ergebe, also nicht 150 bis 220 m', wie von den Beschwerdeführenden behauptet (Rz. 73). Die Brücke selbst sei zwar als solche erkennbar, allerdings trete sie dank ihrer Lage in einer Senke nur aus unmittelbarer Nähe in Erscheinung, nicht jedoch aus Distanz. Sie sei also optimal kaschiert und aus den bewohnten Bereichen kaum einsehbar. Was die im Bereich der Brücke geplante Rodung betreffe, so beschränke sich diese auf das absolut Notwendige, weshalb von einem Störeffekt keine Rede sein könne. Inwiefern sich der Verkehr auf der Verbindungsstrasse negativ auf das Landschaftsbild auswirken soll, sei schleierhaft, zumal sich dieser Verkehr in Grenzen halten werde und nötigenfalls auch verkehrsbeschränkende Massnahmen getroffen würden. Zudem habe die Gemeinde die erforderlichen Erhebungen für die Verkehrszahlen bereits in Auftrag gegeben (Rz. 74). Bei Befürwortung der Variante P._____ wäre mit weit grösseren und weitreichenderen Beeinträchtigungen in die Natur zu rechnen. Dort müssten nämlich vor allem neue Kunstbauten errichtet werden, und zwar in einem äusserst sensiblen Bereich. Wenn in der Beschwerde von einem Juwel die Rede sei, dann träfe dies nur auf P._____ zu (Rz. 75). Es werden die Argumente der Beschwerdeführenden gegen das Projekt aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung aufgezählt (Rz. 76). Dem hält die Gemeinde entgegen, sie habe nicht nur eine umfassende Interessenabwägung, sondern auch eine in jeder Hinsicht korrekte Wertung dieser Interessen vorgenommen. Das öffentliche Interesse der Gemeinde an der neuen Verbindungsstrasse sei ausgesprochen gross, wogegen die in der Beschwerde aufgeführten Interessen von Vornherein nicht aufzukommen vermöchten (Rz. 77). Dies gelte umso mehr, als keine Landschaften oder Objekte mit Schutzstatus

  • 26 - berührt seien. Die USO hätten es offenbar seinerzeit nicht für nötig befunden, eine Pufferzone für ein (angebliches) Flachmoor festzulegen, sodass heute auch damit nicht mehr operiert werden könne (Rz. 78). Ob das Verbindungsprojekt letztlich über eine Melioration bewerkstelligt werde, sei im Moment noch offen, ändere an der Ausgangslage aber nichts, weil auch der von den Stimmbürgern mit grossem Mehr verabschiedete GEP eine Grundlage für die Projektrealisierung sei (Schlussbemerkung Rzn. 79-80). 8.In ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 beantragte die Regierung, handelnd durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS), dem Gericht die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen im angefochtenen Genehmigungsbeschluss der Regierung vom 31. Mai 2022 (Protokoll Nr. 505/2022) bzw. die gleichentags ergangenen Entscheide zu den Planungsbeschwerden PB 33/20 und PB 34/20 (Protokoll Nrn. 503/2022 und 502/2022) verwiesen. Soweit die Beschwerdeführenden die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend machten, drängten sich noch folgende ergänzenden Bemerkungen auf: Zu den Vorbringen betreffend Rote-Liste-Arten im Planungsgebiet (Ziff. 2.1 Reptilien). Laut Koordinationsstelle für Amphibien und Reptilienschutz in der Schweiz (karch) kämen zwar Schlingnattern und Barrenringelnattern (beide Gefährdungsstatus "vulnerable", VU) in K._____ und L._____ vor. Der Umweltbericht vom April 2019 halte jedoch fest, dass im unmittelbaren Bereich der Verbindungsstrasse keine besonderen Lebensräume für Reptilien vorlägen und anlässlich einer Feldbegehung auch keine Reptilien gesichtet werden konnten. Es bestehe kein Anlass, an dieser Feststellung im Umweltbericht zu zweifeln. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die von der karch publizierten Verbreitungskarten eine sehr ungenaue Auflösung von 5 x 5 km

  • 27 - aufwiesen, wobei der Sichtungsort der jeweiligen Art innerhalb dieses Rasters nicht angegeben werde (vgl. Verbreitungskarten für Schling- und Barrenringelnatter). Folglich sei es ohne weiteres möglich, dass die besagten Reptilien zwar im weiteren Umfeld der Ortschaften K._____ und L._____ vorkämen, aber nicht im Bereich der geplanten Verbindungsstrasse lebten und entsprechend während der Feldbegehung auch nicht gesichtet werden konnten. Ad Ziff.2.2 Fledermäuse: Wie die Beschwerdeführenden zutreffend anmerkten, befinde sich im Gebiet "Q." ein Fledermausquartier von nationaler Bedeutung (GR0632). Es handle sich dabei um Wochenstubenquartiere des Langohrs (Braunes Langohr/Alpenlangohr) und der Kryptischen Fledermaus oder Fransenfledermaus. Diese Wochenstubenquartiere befänden sich im Zwischendach einer kleinen Baute (Koordinaten: 2'726'619 / 1'181'914) auf Parzelle Nr. 7016 (Gemeinde K.). Die Baute befinde sich ca. 65 m nördlich von der bestehenden, auszubauenden Strasse (Via AE.). Die Höhendifferenz zwischen Strasse und Fledermausquartier betrage rund 15 m. Die Strasse werde bereits heute vor allem durch landwirtschaftliche Fahrzeuge befahren. Aufgrund der bestehenden Bestockung rund um das Fledermausquartier, der Bestockung entlang der Via AE., der Distanz sowie des Höhenunterschieds dürften die durch Fahrzeuge verursachten Lichtemissionen von untergeordneter Bedeutung für das Fledermausquartier sein. Gemäss dem Rodungsplan 1:1'000, 1. Teil, vom 3. Dezember 2019 sollten die Bestockungen entlang der Via AE._____ im Bereich des Fledermausquartiers bestehen bleiben. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der bereits bestehenden Beeinträchtigung durch Motorfahrzeuge in diesem Gebiet sei die durch den Strassenausbau zusätzlich verursachte Beeinträchtigung für das fragliche Fledermausquartier als geringfügig einzuschätzen. Ad Ziff. 2.3 Vögel: Die Schlussfolgerung des Umweltschutzberichts zur allfälligen Betroffenheit von geschützten Vögeln werde durch die verfügbaren

  • 28 - Beobachtungsdaten sowie durch die gutachterliche Einschätzung der örtlich zuständigen Wildhut bestätigt. Im Einflussbereich des Vorhabens kämen keine schützenswerten Vogellebensräume vor. Unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahme zum Schutz von Vogelbruten (Rodungen ausserhalb Brut- und Aufzuchtzeit) lägen keine Interessen vor, die dem Vorhaben überwiegend entgegenstehen würden. Ad Ziff. 3 Zu den Vorbringen betreffend landschaftliche Auswirkungen: Wie bereits im Genehmigungsentscheid bzw. in den Planungsbeschwerdeentscheiden dargelegt, sei durch die geplante Verbindungsstrasse und Brücke kein Landschaftsschutzobjekt aus dem kantonalen Inventar oder Bundesinventar betroffen. Der hinsichtlich Landschaftsschutz relevante Strassenabschnitt zwischen dem Werkhof "AF." und dem Gebiet "Q." führe zu einem wesentlichen Teil über bereits bestehende Landwirtschaftswege durch den Wald resp. am Waldrand entlang. Erst ab der Lichtung "AG." bis nach "Q." werde ein ca. 600 m langer Strassenabschnitt neu erstellt, wofür eine Rodung bis zum U._____ notwendig sei. Für die Überquerung des U._____ müsse eine ca. 70 m lange Brücke neu erstellt werden. Im Gebiet Q._____ führe die neue Strasse für ca. 190 m über Landwirtschaftsland bevor sie in den bestehenden Landwirtschaftsweg münde. Da die geplante Strasse zu einem wesentlichen Teil bereits bestehenden Landwirtschaftswegen folge, werde in erster Linie nur die neue Brücke über den U._____ sowie der neue Strassenabschnitt im Gebiet Q._____ landschaftlich in Erscheinung treten. Die Brücke über den U._____ werde aufgrund des kupierten und bewaldeten Geländes nur von Q._____ sowie von nördlichen, höher gelegenen Standorten aus einsehbar sein. Auch der im Gebiet Q._____ zu erstellende Strassenabschnitt mit ca. 190 m Länge und 3.5 m Breite (4.9 m mit Rigole und Bankett) stelle aus landschaftsschützerischer Sicht eine geringe Beeinträchtigung dar. Im Übrigen würden die an die Verbindungsstrasse angrenzenden Flächen

  • 29 - nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rekultiviert und begrünt. Weiter sei das Gebiet Q._____ bereits von L._____ aus mit einer asphaltierten Strasse erschlossen (Via AE.) und werde durch einen Landwirtschaftsweg durchschnitten. Die Hänge oberhalb von K. und L._____ wiesen zudem zahlreiche asphaltierte Alpstrassen auf. Demzufolge werde der neue, ca. 190 m lange asphaltierte Strassenabschnitt lediglich unwesentlich zur zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds beitragen. Insgesamt stellten die neue Strasse und die Brücke über den U._____ einen geringen Eingriff in die Landschaft dar. Das in Art. 3 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) statuierte Schonungsgebot werde entsprechend eingehalten. Im Ergebnis seien die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhaltselemente für die Beurteilung der vorliegenden Ortsplanungsrevision nicht rechtserheblich. Die Rüge der unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erweise sich somit als unbegründet. 9.Mit Schreiben vom 29. August 2022 liess die Gemeinde dem Gericht noch die (undatierte) Stellungnahme der Umwelt-Beratung AH._____ zur hängigen Beschwerde (im Streitverfahren R 22 45) zukommen. 10.Mit Replik der Beschwerdeführenden vom 3. Oktober 2022, dem Verzicht auf eine Duplik von Seiten der Regierung/DVS vom 7. Oktober 2022 sowie der Duplik der Gemeinde vom 14. Oktober 2022 hielten die Parteien – soweit sie sich erneut zur Sache äusserten – unverändert an ihren bisherigen gegensätzlichen Standpunkten fest und vertieften, ergänzten und vervollständigten dabei nochmals ihre vorangegangenen Rechtsschriften. 11.Mit Eingabe vom 7. November 2022 brachte die Gemeinde zusätzlich vor, mit ihren Ausführungen in den Rechtsschriften hätten die

  • 30 - Beschwerdeführenden immer wieder den Eindruck erweckt, dass die umstrittene Verbindungsstrasse nur ein Anliegen der "Gemeindeoberen" sei, die einheimische Bevölkerung diese im Grunde genommen aber nicht wolle. Wie die beiliegend eingereichte Petition von Stimmbürgern in den Dorfteilen N._____ und L._____ zeige, sei diese Darstellung aber falsch. Tatsächlich werde die zur Diskussion stehende Verbindungsstrasse im erwähnten Dokument von den Unterzeichnenden dringend gefordert. Wörtlich heisse es, die Strasse wäre sehr wichtig für die Schüler; die momentane (Situation) vermöge in keiner Weise zu befriedigen und sei auch in ökologischer Hinsicht nicht vertretbar. Der Anteil der Unterzeichnenden (195) sei durchaus repräsentativ, machten die Stimmberechtigten der Fraktionen N._____ und L._____ doch 435 Personen aus. Im Nachgang zu diesem Schreiben liess die Gemeinde dem Gericht mit Brief vom 14. November 2022 noch den erwähnten Text zur Petition zukommen. 12.Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 setzten die Beschwerdeführenden das Gericht darüber in Kenntnis, dass ihnen von Seiten der V._____ (V._____ – Beschwerdeführerin im Parallelverfahren R 22 46) das Dokument "Technischer Bericht, Machbarkeitsstudie Verbindungsstrasse L." der Firma AI. AG vom 18. November/19. Dezember 2022 zugestellt worden sei. Die dortige Variante sei – sofern überhaupt eine direkte Strassenverbindung als notwendig und verhältnismässig erachtet werden sollte – jedenfalls deutlich vorteilhafter, als die von der Gemeinde geplante Verbindung durch das Q.. Hervorzuheben sei, dass gemäss diesem Bericht (Kapitel 11) die Strasse über P. eben gerade nicht steil sei und problemlos befahren werden könne. Der Bericht bestätige auch, dass bei Bedarf für das steilste Stück mit den wenigen engeren Kurven Optimierungsmöglichkeiten bestünden, welche mit relativ wenig Aufwand verwirklicht werden könnten. Für den zu erfüllenden Zweck genüge die

  • 31 - Strasse über P._____ vollauf, jedenfalls nachdem sie mit wenig Aufwand noch etwas ausgebaut/verbessert worden sei. Mit der von V._____ ins Feld geführten Variante werde zudem eine Belastung des Quartiers im Südwesten von L._____ durch zusätzlichen Verkehr ausgeschlossen. Gegenüber der geplanten neuen Strasse durch das Q._____ habe diese Verbindung auch den grossen Vorteil, dass sie für Feriengäste und Ausflügler, die vom grossen Parkplatz bei der Talstation der Bergbahnen in K., vom Resort AJ. in K._____ oder von den vielen Ferienhäusern und Ferienwohnungen im oberen Dorfteil von K._____ [die ins Unterland zurückfahren wollten (oder umgekehrt) – so Ergänzung gemäss Eingabe vom 18. Januar 2022] weniger attraktiv sei. Dadurch werde sie viel weniger Durchgangsverkehr durch das enge Strassendorf L._____ erzeugen. Von den Einwohnern/-Innen dieser Fraktion würde diese Variante (P.) daher viel besser akzeptiert, als die von der Gemeinde geplante Variante durch das Q.. 13.Mit Eingaben vom 25. Januar 2023 an das Gericht hält die Gemeinde fest, es könne ja nicht das Ziel einer Fusion sein, die internen Verbindungen einer fusionierten Gemeinde möglichst kompliziert auszugestalten und eine unattraktive Verbindungsstrasse zwischen den einzelnen Siedlungsteilen zu erstellen. Genau dies wäre hier jedoch der Fall. Ganz abgesehen davon, wäre eine Verbindung über P._____ aus den bekannten Gründen nur schwer zu realisieren, jedenfalls wenn sie den Zweck erfüllen soll. Im Übrigen würde durch die neu ins Spiel gebrachte Verbindung mindestens eine bäuerliche Existenz (Name und Adresse aufgeführt) akut gefährdet. Der beantragte Augenschein werde diese dem Gericht deutlich machen. 14.Mit Entgegnung vom 7. Februar 2023 halten die Beschwerdeführenden dazu fest, der Auffassung der Gemeinde könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer Nr. 4 und Nr. 5, welche die Verhältnisse vor Ort selber

  • 32 - sehr genau kennen würden, führten aus, dass die genannte bäuerliche Existenz nur einen Nebenerwerbsbetrieb darstelle und die Betriebsnachfolge nicht gesichert sei. Von der neuen Variante wäre nur eine bescheidene Fläche betroffen, und es sei davon auszugehen, dass dafür Realersatz geleistet würde (angrenzende Allmendparzellen). Demgegenüber würde die von der Gemeinde geplante Strasse durch das Q._____ viel gewichtigere Nachteile aufweisen. Es wären bei dieser Variante sehr viele Landeigentümer und Bewirtschafter von Landwirtschaftsparzellen direkt betroffen. Zudem würde diese Linienführung für sehr viel Mehrverkehr im ohnehin schon engen Strassendorf L._____ sorgen. Für die Verbesserung der Situation der Kindergarten- und Schulkinder stünden einfache Massnahmen zur Verfügung, wie im Brief vom 4. Februar 2023 dargetan. 15.Am 27. September 2023 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem die Beschwerdeführer im Verfahren R 22 45 durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter RA Reto Nigg, die Geschäftsleiterin B._____ Graubünden, den Geschäftsführer C._____ Graubünden, E._____ und den Präsidenten der Alpgenossenschaft vertreten waren. Die Beschwerdeführerin im (Parallel- )Verfahren R 22 46 war durch den Geschäftsleiter und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter der V._____ und einen Projektingenieur/Geometer (Verfasser der Machbarkeitsstudie samt Technischen Bericht für V._____) vor Ort präsent. Der Beschwerdegegner (Kanton) war durch einen juristischen Mitarbeiter für Raumplanung vertreten. Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) war durch ihren Rechtsvertreter RA Dr. iur. Otmar Bänziger, den Gemeindepräsidenten, die Gemeindevorstände für Bau- und Strassenwesen, für Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung, für Schule und Gesundheitswesen, für Verkehr, Wirtschaft und Tourismus, eine

  • 33 - Gemeindeplanerin, einen Umweltberater, den Unternehmensleiter/Produkteverantwortlichen für Melioration, Vermessungs- und Photogrammetrie sowie einen Landbesitzer und zugleich Mitglied der Geschäftsprüfungskommission vertreten. Allen Anwesenden wurde anlässlich der Ortsbegehung an fünf verschiedenen Standorten die Gelegenheit geboten, sich zu den aufgeworfenen Fragen – insbesondere der genauen Streckenführung der geplanten Verbindungsstrasse inkl. Brücke sowie den damit verbundenen Auswirkungen auf die Natur und Umwelt – zu äussern. Der sechste Standort (Strassenzug für Fussgänger/Velos/Autos innerhalb Gemeinde L.) wurde, wie vorgängig allen Beteiligten mitgeteilt, vom Gericht allein besichtigt. Von Seiten des Gerichts wurden im Zuge dieser Begehung insgesamt 31 Fotos von den tatsächlichen Verhältnissen und der näheren Umgebung der Standorte erstellt sowie dem Protokoll beigefügt. Von der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren R 22 46 wurde am Ende des Augenscheins eine Kostenstudie eines Dipl. Bau-Ing. ETH/HTL, zur 'Kompromiss-Variante' (Bergbahnparkplatz/AK.) zu den Akten gegeben. 16.Von der Möglichkeit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern, machten die Beschwerdeführer (im vorliegenden Verfahren R 22 45) mit Eingabe vom 1. November 2023 innert erstreckter Äusserungsfrist Gebrauch. Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 auf weitere Bemerkungen zum Augenscheinprotokoll. Die Beschwerdegegnerin liess sich in ihren Eingaben vom 12. Oktober 2023 und vom 15. November 2023 zum Protokoll vernehmen. Mit Eingabe vom

  1. November 2023 äusserten sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nochmals zur Sache, wobei sie die Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren R 22 46 vom 16. Oktober 2023 als unzutreffend bezeichneten.
  • 34 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte bilden vorliegend der Genehmigungsbeschluss des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022 samt integrierter Rodungsbewilligung (RB Protokoll-Nr. 505/2022) sowie die Beschwerdeentscheide des Beschwerdegegners vom 31. Mai 2022, mitgeteilt am 2. Juni 2022, (RB Protokoll-Nr. 502/2022 [Beschwerdeführende Nr. 8] und RB Protokoll-Nr. 503/2022 [Beschwerdeführende Nrn. 4-7]). Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das zur Streitentscheidung angerufene Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide (und Beschlüsse) des Beschwerdegegners über öffentlich- rechtliche Streitigkeiten, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtenen Beschwerdeentscheide (vgl. Akten des Beschwerdegegners [Bg-act.] 21, 22; Akten der Beschwerdegegnerin [Bg'in-act.] 3, 4; Akten der Beschwerdeführer [Bf-act.] 2, 3) wie auch der gestützt auf die kommunale Urnenabstimmung vom 27. September 2020 ergangene Genehmigungsbeschluss vom 31. Mai 2022 des Beschwerdegegners (siehe Bg-act. 20; Bg'in-act. 1; Bf-act. 1) sind weder laut KRG noch nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG; SR 700) endgültig, weshalb sie je für sich eigenständig ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor Verwaltungsgericht darstellen und somit dessen Zuständigkeit zur Beurteilung gegeben ist. Als formelle und materielle Adressaten der explizit angefochtenen Beschwerdeentscheide wie auch des Genehmigungsbeschlusses (als direkte Folge der bereits erwähnten Urnenabstimmung der Beschwerdegegnerin [Gemeinde]) sind die Beschwerdeführer Nrn. 4-8 – allesamt Eigentümer oder Pächter von Grundstücken im Plangebiet (Parzellen-Nrn. 7828, 7829, 7016, 7019,

  • 35 - 7021, 7047, 7695, 7424) – auch unbestritten zur Anfechtung der vorliegenden projektbezogenen Teilrevision der Ortsplanung berechtigt. Dasselbe gilt gestützt auf Bundesrecht gleichermassen für die beteiligten Umweltorganisationen (Beschwerdeführer Nrn. 1-3), da sie die Anfechtungsvoraussetzungen laut Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) erfüllen, wonach die Organisation gesamtschweizerisch tätig sein und der Verfolgung rein ideeller Zwecke dienen muss, und dies bereits seit mindestens zehn Jahren (Abs. 2). Die Beschwerdeführer Nrn. 1-3 sind nebst der Anfechtung der in Frage stehenden Ortsplanung auch zur Anfechtung der erteilten Rodungsbewilligung legitimiert, weil es dabei um die Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Art. 78 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geht, wonach die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig sind (Abs. 1) und bei Erfüllung von Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes, insbesondere mittels Schonung von Landschaften und Ortsbildern, nehmen (Abs. 2). Laut Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG fallen unter den Begriff "Erfüllung von Bundesaufgaben" besonders auch Bewilligungen zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen sowie Bewilligungen zur Vornahme von (Wald-)Rodungen. Für das Gericht ist damit hinreichend erstellt, dass sämtliche Beschwerdeführenden zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die zudem frist- und formgerecht nach Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 VRG eingereichte Beschwerde vom 1. Juli 2022 ist daher einzutreten. Das Verwaltungsgericht entscheidet gestützt auf Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung, da Entscheide der Regierung zu beurteilen sind. 2.Nach Art. 33 Abs. 2 RPG hat das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne, welche sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen

  • 36 - Ausführungsbestimmungen stützen, vorzusehen. Zu gewährleisten ist die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Der Beschwerdegegner amtete vorliegend einerseits als Genehmigungsbehörde (Bg'in-act. 1; Bf-act. 1), andererseits als Rechtsmittelbehörde (siehe Planungsbeschwerden). Amtet die Regierung nicht nur als Genehmigungs-, sondern – wie vorliegend – auch als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kantonale Rechtsmittelbehörde, gilt auch in Ortsplanungssachen die Kognition gemäss Art. 51 Abs. 1 VRG. Danach erstreckt sich die Kontrollbefugnis des kantonalen Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren auf Rechtsverletzungen samt Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Das Verwaltungsgericht überprüft demnach Sachverhalt und Rechtsfragen frei. Demgegenüber beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig und angemessen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 23 20 vom

  1. März 2024 E.2, R 17 50 vom 2. Dezember 2019 E.1.2 mit Verweis auf R 14 24 vom 16. Februar 2016 E.3c; R 11 46 vom 24. Januar 2012 E.2a). Im Rahmen dieser vollen Überprüfungsbefugnis auferlegt sich die zweite Rechtsmittelinstanz jedoch regelmässig eine gewisse Zurückhaltung, welche sich aus ihrer gesetzlich verankerten Kontrollfunktion ergibt. 3.Nach Art. 3 Abs. 1 KRG ist die Ortsplanung Sache der Gemeinden, welche diese im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen (vgl. auch Art. 65 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100] sowie Art. 22 Abs. 1 und 3 KRG). Nach Art. 49 Abs. 1 KRG bedürfen das Baugesetz, die Pläne der Grundordnung sowie Reglemente, soweit diese Bestandteil der Grundordnung bilden, wie auch Änderungen dieser Erlasse der Genehmigung durch die Regierung (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 RPG). Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Vorschriften verletzt sind
  • 37 - (Art. 49 Abs. 2 KRG). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Genehmigungsbehörde den Ermessensspielraum der nachgeordneten Behörde zu wahren (Art. 2 Abs. 3 RPG), die Genehmigungsbehörde darf also nicht anstelle der kommunalen Behörde eine eigene Planung durchführen (vgl. DUSSY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachbuch Öffentliches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 7.77). 4.Streitig und materiell zu klären ist vorliegend, ob die Einwände und Rügen der Beschwerdeführer, wonach objektiv kein Bedarf für die projektierte Verbindungsstrasse bestehe, zutreffend sind (nachfolgend E.4.1.), überwiegende öffentliche Interessen dem Ausbauprojekt entgegenstehen (E.4.2.), eine raumplanerische Abstimmung fehle (E.4.3.), keine umfassende Interessenabwägung vorgenommen worden sei (E.4.4.), die erforderliche Variantenprüfung zu wenig detailliert bzw. vertieft erfolgt sei (E.4.5.) und es an griffigen und raumwirksamen Ersatzmassnahmen fehle (E.4.6.). Im Weiteren ist über die integrierte Rodungsbewilligung (E.5.) zu befinden. Zu entscheiden ist somit über die Rechtmässigkeit des angefochtenen Genehmigungsentscheids (inkl. Rodungsbewilligung) sowie der Beschwerdeentscheide der Beschwerdeführer Nrn. 4-8. 4.1.Ausgangspunkt für die Beurteilung des sachlichen Bedarfs an der geplanten Verbindungsstrasse zwischen den drei im Jahre 2018 fusionierten Gemeinden K._____ (im Westen) und der beiden ehemaligen Gemeinden (heute Fraktionen) L._____ und N._____ (im Osten) entlang der linken Talflanke des AL._____ oberhalb des Vorderrheins westlich der (Hauptort-)Gemeinde AD._____ sowie im Verlaufsgebiet des Baches U._____ zwischen K._____ und L._____ sind die schon bestehenden Verkehrsachsen und bereits vorhandenen Verbindungs- und Zubringerstrassen in und zwischen den drei genannten Ortschaften zu einer Fusionsgemeinde. Wie dem Plan der AM._____ "Verkehrsführung mit Verbindungsstrasse Fusion Kantonsstrasse H19", Situation 1:25'000,

  • 38 - vom 26. November 2020 entnommen werden kann (vgl. Bg-act.15/Beilage 1), beträgt die Länge der Streckenführung bei der vom Beschwerdegegner und der Beschwerdegegnerin favorisierten Variante 'Fusion' 4.8 km [rote Markierung], während die Umfahrung auf den bestehenden Zufahrtsstrassen eine Linienführung von 16.6 km [orange Markierung] aufweist und somit offensichtlich mehrfach länger ist und deren Befahrbarkeit logischerweise deutlich mehr Zeit beansprucht als die "Abkürzungsvariante Fusion". Hinzu kommt, dass die Stimmberechtigten (Volkssouverän) der Gemeinde K._____ an der Urnenabstimmung vom

  1. September 2020 einer projektbezogenen Ortsplanung mit GEP Verkehr, K._____ – L._____ mitsamt Rodungsbewilligung zugestimmt haben und der Gegenstand der Revisionsvorlage unmissverständlich die Schaffung der Voraussetzungen für die Erstellung einer kommunalen Verbindungsstrasse zwischen den Fraktionen M._____ sowie den Fraktionen N._____ und L._____ war. Der Bedarf an dieser wesentlich kürzeren und deutlich schnelleren Verbindungsstrasse innerhalb des Territoriums der (neu) fusionierten Gemeinde K._____ ist damit hinreichend belegt, auch wenn die abschliessende und präzise Linienführung erst im Rahmen einer vertieften Prüfung der vier neu im Jahre 2016 zur Diskussion gestellten Varianten (Q._____ 1, Q._____ 2, T._____ und Fusion) erfolgen sollte (vgl. Bg-act. 15/6). 4.2.Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund und die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Laut Art. 3 Abs. 2 NHG erfüllen sie diese Pflicht, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (lit. a), Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder aber verweigern (lit. b) und Beiträge nur bedingt
  • 39 - gewähren oder ablehnen (lit. c). Insbesondere die Beschwerdeführer Nrn. 1-3 [USO] sind vorliegend der Ansicht, dass überwiegende öffentliche Interessen der gemeindeintern projektierten Verbindungsstrasse entgegenstehen und die genehmigte Linienführung Variante Fusion weder umweltrechtlich (unzulässiger Eingriff in Flora und Fauna) noch bauästhetisch (ca. 70 m lange Stahlbrücke über U.) aufgrund ihrer negativen landschaftlichen Auswirkungen bewilligungsfähig sein könne. Zunächst gilt es dazu festzuhalten, dass sich das Teilgebiet Q. in keinem Bundesinventar befindet und durch die Verbindungsstrasse und die neue Brücke kein Landschaftsschutzobjekt aus dem kantonalen Inventar tangiert wird. Wie der Augenschein des Gerichts vom 27. September 2023 gezeigt hat, führt die geplante Verbindungsstrasse ab der Strassenverzweigung bei Parzelle 7007 (vormals Maisfeld) zuerst zu einem wesentlichen Teil über bereits bestehende Landwirtschaftswege (vgl. Gerichtsfotos 5-7: Verschiebung Standort I zu II), bevor sie dann für ca. 190 m über kupiertes Landwirtschaftsland bis zum bewaldeten U._____ und dem dort geplanten Brückenkopf linksseitig des U._____ führt (vgl. Gerichtsfotos 8-14 am Standort II). Das oberhalb davon weiter nördlich gelegene Flachmoor wird von der neuen Streckenführung bei der Variante Fusion nicht betroffen und es wurde deshalb im Vorfeld auch keine eigenständige Pufferzone ausgeschieden. Im (undatierten) Bericht des Umweltberaters AH._____ (vgl. Sachverhalt Ziff. 9, Bg'in-act. 10 [zu Ziff. 13] und [zu Ziff. 14-15] mit sechs weiteren Fotos zur Linienführung im Gelände mit Gesamtblick auf bestehende Hochspannungsmasten und Fern-/Aussensicht auf Brückenstandort [roter Pfeil]) wird in Bezug auf die inventarisierten Objekte im Gebiet Q._____ noch ausdrücklich festgehalten, dass sie allesamt lediglich von lokaler Bedeutung seien. Es wurden dabei der Standort der Flachmoore (hellblau) und der 250 m entfernt gelegenen Trockenwiese (violett) eingezeichnet und resümiert, dass der projektierten Verbindungsstrasse umweltrechtlich keine

  • 40 - relevanten Hindernisse entgegenstünden. Dasselbe wurde darin hinsichtlich der geschützten Tierarten (Brutvögel, Reptilien, Fledermäuse) dargetan, weil sich diese räumlich viel zu weit entfernt – oberhalb im Bereich und Einzugsgebiet des 'Z.' und damit einer anderen Geländekammer – aufhielten, um tatsächlich in ihrem Habitat und ihren angestammten Lebensräumen gestört zu werden (Bg'in-act. 10). In Würdigung dieser Fakten und Erkenntnisse sowie der eigenen Wahrnehmungen und Feststellungen am Augenschein vor Ort ist das Gericht zur Auffassung gelangt, dass die von den Beschwerdeführern Nr. 1-8 ins Feld geführten Gründe für eine Nichtgenehmigung der Ortsplanung sowohl umweltrechtlich wie auch baugestalterisch nicht triftig genug sind, um das geplante Bauprojekt als rechtswidrig oder unverhältnismässig einzustufen (vgl. überdies: Bg-act. 15/Beilagen 22, 28 und 33 sowie Bg'in- act. 8-10). Daran ändert auch das neue Strassenstück in einer Länge von 600 m auf der gegenüberliegenden, bewaldeten, rechten Tobelseite des U. (nach dereinstiger Überquerung der neuen Brücke) nichts, weil auch hier bereits bestehende Land- und Forstwirtschaftswege durch das Waldareal sowie entlang des Waldrands benutzt und danach ab der Waldlichtung "AG." bis zum Werkhof "AF." ebenfalls bereits bestehende Wege verwendet werden können (vgl. Gerichtsfotos 19 bis 25 am Standort V; mit Ortsbesichtigung in umgekehrter Fotoreihenfolge ab Werkhofareal). 4.3.Zur Kritik der fehlenden raumplanerischen Abstimmung sowie Verletzung der Planungspflicht durch die Beschwerdegegner ist für das Gericht nicht ersichtlich, inwiefern die interne Verbindung zwischen den Dorfteilen der Fusionsgemeinde ein Grund für eine vorausgehende Richtplanfestlegung darstellen sollte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer Nrn. 1-8 bezweckt die neue Verbindungsstrasse keine Konkurrenz zur bestehenden Kantonsstrasse H19 und der dortige Verkehrsfluss wird

  • 41 - durch den Wegfall des internen Verkehrs zwischen den fusionierten Gemeinden kaum wahrnehmbar und nennenswert beeinflusst. Die Durchführung eines Richtplanverfahrens war damit unnötig und die Planungspflicht wurde nicht verletzt. Immerhin gilt es an dieser Stelle jedoch noch darauf hinzuweisen, dass schon mit Beschluss vom 15. August 2017 (Protokoll-Nr. 703/2017) über den Fusionsvertrag (Ziff. 8) vereinbart wurde, welchen Mehrwert der Zusammenschluss für die drei Ortsgemeinden bringen soll (vgl. Sachverhalt Ziff. 4). 4.4.Zur weiteren Rüge der Beschwerdeführer, es habe gar keine umfassende Güterabwägung der gegenseitig auf dem Spiel stehenden Interessen stattgefunden, ist konkret auf Art. 3 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) und die dazu gemachten Ausführungen im Planungs- und Mitwirkungsbericht [PMB] vom 29. September 2020 (Bg-act. 2) zu verweisen, worin zur Ermittlung der Interessen (S. 11) festgestellt wurde, es gelte die folgenden Entscheidungselemente zu beachten: Es bestehe ein grundsätzliches offensichtliches Interesse daran, die durch die Fusion entstandene Grossgemeinde auch verkehrsmässig optimal miteinander zu verbinden und zwar ganzjährig. Die bestehende Verbindung über P._____ (vgl. Bg-act.15/6) sei vor allem im Winter unmöglich, sodass die Bewohner von L._____ und N._____ nur über die Kantonsstrasse im Tal nach K._____ gelangen könnten. Es bestehe auch ein spezifisch landwirtschaftliches Interesse, die Verbindungsstrasse im ausgebauten Zustand optimal für die landwirtschaftlichen Belange nutzen zu können, v.a. für die Bewirtschaftung und Milchtransporte. Öffentliches Interesse bestehe an der Erhaltung des Kulturlands, an der Erhaltung des Erholungsgebiets Q._____ und an der Erhaltung des Waldes. Ebenfalls bestehe ein öffentliches und privates Interesse an einer möglichst immissionsarmen Abwicklung des Verkehrs in den Siedlungsgebieten v.a. in den relativ engen Verhältnissen von L._____. Zur Beurteilung der

  • 42 - Interessen (S. 12) wurde festgehalten: Gross sei auch das Interesse an der uneingeschränkten Erhaltung von Kulturland und Wald, ebenso an der Erhaltung des Naherholungsgebiets in Q.. Die Eingriffe beschränkten sich vorliegend jedoch auf das Nötigste und seien vergleichsweise gering, weil die projektierte Verbindungsstrasse mit der Linienführung gemäss Fusionsvertrag grösstenteils über bereits bestehende Fahrstrassen/-wege führe. Die von den Einsprechern im Meliorationsverfahren gehegten Befürchtungen seien unbegründet, wonach durch die vorgesehene Verbindungsstrasse zusätzlicher Verkehr generiert werde, zumal dem durch entsprechende Signalisation (Tempo 30-Zone) begegnet werden könne. Es verhalte sich sogar so, dass bis zu einem gewissen Grade eine Entlastung des Dorfkerns L. erfolge, weil die Bewohner von N., wenn sie nach K. gelangen wollten, diesen heiklen Bereich nicht mehr befahren müssten. Auch darin liege übrigens ein Vorteil gegenüber der Variante P., deren Linienverlauf durch Siedlungsgebiet der Fraktion L. führen würde. Zur Optimierung der Interessen (S. 12 unten; gemäss Art. 3 Abs. 1 RPV [Konzept 'drei Gedankenschritte'] zur Interessensabwägung) wurde dazu erkannt: Das Interesse einer direkten strassenmässigen Verbindung zwischen den einzelnen Dorfteilen sei als überwiegend zu bewerten. Dies gelte zunächst einmal gegenüber der Verbindung über die Kantonsstrasse im Tal, die unter allen Aspekten sehr schlecht abschneide und schlechthin unzumutbar sei. Ähnliches gelte aber auch für die Verbindung über P., die vor allem im Winter keine valable Alternative bilde und auch im Sommer in hohem Masse problematisch wäre. Wie das Variantenstudium (Ziff. 3, S. 5, hiervor) gezeigt habe, habe sich aber auch hinsichtlich der direkten Verbindung über Q. die dem Fusionsvertrag zugrundeliegende Variante als die beste herausgestellt. Bei den Varianten Q._____ 1 und 2 und AN._____ müsste nämlich das dortige Naherholungsgebiet (Kulturlandschaft) auf eine wesentlich längere

  • 43 - Distanz tangiert werden und bei der letztgenannten Variante wäre nicht nur eine problematische Rutschzone zu durchqueren, sondern auch die Staumauer in Anspruch zu nehmen, deren Tragfähigkeit nur eine beschränkte sei. Vorliegend sei entscheidend (S. 13), dass die Variante Richtung R._____ S._____ wegen der erwähnten Hindernisse von vornherein keine valable Lösung darstelle. Bei allen übrigen Varianten im Bereich Q._____ müsste ebenfalls Wald gerodet werden, und zwar in etwa gleichem Ausmass. Der Eingriff in den Wald erscheine daher gerechtfertigt, insbesondere weil im konkreten Fall dadurch das Erholungsgebiet von Q._____ weitestgehend verschont bliebe. Dieser Aspekt sei nicht zu vernachlässigen, habe doch gerade die Sorge um dieses Naherholungsgebiet mit dazu beigetragen, dass die erste Fusionsabstimmung [im Jahr 2010] negativ ausgefallen sei. Die übrigen Voraussetzungen für die Festlegung der Verbindungsstrasse im GEP seien ohnehin erfüllt, denn das projektierte Werk erfülle die Voraussetzungen der Raumplanung und führe gemäss eingeholtem Umweltbericht zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt. Aus diesen Gründen rechtfertige sich auch der Eingriff in den Wald, der im Übrigen auch bei den Varianten Q._____ 1 und 2 unumgänglich wäre und noch ausgeprägter bei der Variante T._____ (Anm. Gericht: Favorisierte Variante der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren R 22 46). Im Lichte dieser Ausführungen, Vorgaben und Bewertungen der jeweiligen Interessen erachtet das streitberufene Gericht die massgebenden Fakten – nicht zuletzt auch aufgrund der anlässlich des Augenscheins nochmals im Detail vorgetragenen Standpunkte und geäusserten Interessen für und gegen den Bau der umstrittenen Verbindungsstrasse (Variante Fusion) – als ausreichend und schlüssig, um eine seriöse Güterabwägung der gegenläufigen Interessen vornehmen zu können. Das Gericht ist dabei selbst zur Überzeugung gelangt, dass die öffentlichen Interessen an einer

  • 44 - wintersicheren, möglichst kurzen, schnellen und direkten Verbindung die umweltrechtlich gegenteiligen öffentlichen Interessen der Beschwerdeführer Nrn. 1-3 bzw. privaten Interessen der Beschwerdeführer Nrn. 4-8 an der unberührten Erhaltung der vorhandenen Natur- und Erholungsräume überwiegen. Mit ihrer Rüge der fehlenden, inhaltlich unhaltbaren Interessenabwägung dringen die Beschwerdeführer Nrn. 1-8 deshalb nicht durch. 4.5.Soweit die Qualität der Variantenprüfung bestritten wird und die dazu getroffenen Abklärungen als unvollständig und unzutreffend gerügt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdegegner bereits in der Begründung zum angefochtenen Genehmigungsentscheid (vgl. Sachverhalt Ziff. 5) wie auch in der Vernehmlassung vom 25. August 2022 (Ziff. 8) einlässlich dazu äusserte und im Besonderen auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines doppelten Schriftenwechsels in ihren Rechtsschriften (vgl. Ziff. 7, Ziff. 9, Ziff. 11, Ziff. 13) bereits ausführlich und detailliert darlegte, weshalb ein gänzlicher Verzicht auf die von den (kommunalen) Stimmbürgern gewünschte Verbindungsstrasse nicht in Frage komme und weshalb die von den Beschwerdeführern Nrn. 1-8 alternativ vorgeschlagenen Varianten (vgl. Ziff. 6, Ziff. 10, Ziff. 12, Ziff.

  1. nicht so gut und günstig seien, wie die letztlich genehmigte Verbindungsstrasse "Variante Fusion". Wie aus den Akten hervorgeht, befassten sich die Beschwerdegegnerin als Planverfasserin und der Beschwerdegegner (Genehmigungsbehörde) bereits eingehend mit den vier zur Diskussion stehenden Varianten Q._____ 1 und Q._____ 2, T._____ und Fusion (vgl. Bg-act. 15/Beilagen 1 und 6) und die Bewertung dieses Variantenstudiums anlässlich der neuerlichen Fusionsabklärungen wurde damals ausführlich besprochen sowie rangiert. Als Bestvariante wurde bereits damals die Variante Fusion laut Fusionsvertrag bezeichnet (Bg-act. 15/Beilage 7). Im Weiteren wurde zudem eine Studie mit dem
  • 45 - Ausbau der bereits bestehenden Wegverbindung (Variante P.) vorgenommen (Bg-act- 15/Beilagen 1 und 3) und ein Vorprojekt Variante 2 (Q.) verfasst, das planerisch augenfällig von der Linienführung her der bevorzugten Variante Fusion entspricht (Bg-act. 15/Beilage 4). Die Eckwerte der Fusion selbst wurden in einer Informationsbroschüre zusammengefasst (Bg-act. 15/Beilage 2) und das Profil der Gemeindefusion im Zuge einer HTW-Studie Chur noch weiter geschärft (Bg-act. 15/Beilage 9). Vergleiche und Beurteilungen der verschiedenen Variantenstudien liegen ebenfalls bei den Akten (Bg-act. 15/Beilage 8). Die gegenteiligen Meinungen über das Strassenprojekt waren auch Gegenstand mehrerer Zeitungsartikel in der lokalen sowie regionalen Presse (Bg-act. 15/Beilage 5). Im Verlaufe des jetzigen Gerichtsverfahrens wurde (seitens der Beschwerdeführerin im Parallelverfahren R 22 46) noch eine Machbarkeitsstudie Verbindungsstrasse L._____ eingeholt, auf welche die Beschwerdeführer Nrn. 1-8 im anstehenden Verfahren R 22 45 ebenfalls Bezug nahmen. Es handelt sich dabei um eine Studie der AI._____ AG, mit Erstellungsdatum vom 18. November 2022 (vgl. Bf-act. 21). Diese Studie knüpft im Grundsatz an die Variante T._____ an mit der Möglichkeit der Fortsetzung sowie finalen Einmündung in die bestehende Variante P., welche dann noch entsprechend ausgebaut und verbessert werden sollte (vgl. zur Streckenführung mit Kurvenschlaufe (Bf-act. 21 S. 6-7, mit Längsprofil S. 8-9 sowie Optimierung Trassee AO. inkl. Längsprofil im Anhang). Im Zuge des gerichtlichen Augenscheins vom 27. September 2023 konnte diese Machbarkeitsstudie noch zusätzlich vor Ort von allen Anwesenden hinterfragt und diskutiert werden (vgl. Protokoll des Augenscheins und Gerichtsfotos 1-4 am Standort I [ab Bahnparkplatz, linksseitig des U., talabwärts Richtung L.] und Fotos 15-18 am Standort IV [gegenüber, rechtseitig des U.; AP., AK._____]). Die Qualität der dokumentierten Strassenvarianten ist demnach sehr gut, was es dem

  • 46 - streitberufenen Gericht auch ermöglicht, einen Entscheid zu fällen. Aus Sicht des Gerichts stellen die Variante T._____ (ursprüngliche Variante fällt wegen enormer Waldrodungen ausser Betracht) mit allfälliger Anknüpfung und Einbindung der Variante P._____ – im Gegensatz zur Variante Fusion – keine tauglichen Lösungsvarianten dar. Einerseits sind die Eingriffe ins steile Hanggelände bei der Variante T._____ wie auch der Verlust an Kulturland bei der aufgezeigten Kurvenschlaufe massiv. Hinzu kommt, dass bei dieser Variante auch die Einhaltung der Gewässerräume (links und rechts des U.) berücksichtigt und garantiert sein müssten. Die Überwindung des gegenüberliegenden Hanggeländes (mit Trassee AO.) wäre aufgrund der dafür benötigten Kunstbauten ebenfalls mit erheblichen Eingriffen ins bestehende Orts-/Landschaftsbild verbunden und würde zu einer beträchtlichen Veränderung der bisherigen, noch überwiegend intakten Landschaft führen. Die optische Charakteristik wie auch die gesamte Umgebung westlich des Dorfs L._____ würde dadurch fundamental verändert. Was den Einbezug der bestehenden Variante P._____ betrifft, so konnte sich das Gericht aus eigener Wahrnehmung im Zuge der motorisierten Verschiebung von L._____ (via Variante P.) nach K. davon überzeugen, dass diese Wegverbindung im Winter nicht ganzjährig gefahrlos befahrbar ist und allfällige Um- und Ausbauten dieser Wegverbindung sowohl sehr kostenintensiv als auch wegen ihrer ansehnlichen Streckenlänge von 4.27 km (laut Geo-GIS-Portal: Gemessen ab Bergbahnparkplatz – Variante T._____ – ab Kreuzung Via T./Via AQ. – bis Via P./P. sut [mit Optimierung Trassee/Serpentinenabschnitt] bis AR._____ AO._____ in K.) durch bewaldetes und steiniges und felsiges Berggebiet äusserst arbeits- und unterhaltsintensiv sein dürfte. Die Realisation der Variante Fusion mit einer deutlich kürzeren Streckenlänge von 2.91 km (laut Geo-GIS-Portal: Gemessen ab Bergbahnparkplatz – Richtung Q. – bis geplanter Brücke – AG._____ – bis südlich Ende AS._____) ist im Vergleich viel

  • 47 - direkter, einfacher und nachhaltiger. Überdies ist das Kostendach mit budgetierten CHF 5.1 Mio. laut Fusionsvertrag (inkl. Brücke) schon fixiert. Daran ändert selbst die Befürchtung der ortsansässigen Beschwerdeführer Nrn. 4-8 nichts, wonach die Realisation der Variante Fusion zu einem unzumutbaren Mehr- und Durchgangsverkehr in L._____ führe, weil die Verwirklichung dieser Wegverbindung sogar eine Entlastung des Verkehrs von N._____ nach K._____ zur Folge haben wird. Bei Benutzung der Variante Fusion wird es dereinst nämlich nicht mehr erforderlich sein, für den Besuch und die Teilnahme an der Gemeindeversammlung in K._____ durch L._____ zu fahren, um von dort entweder über die Kantonsstrasse H19 oder sonst über die im Winter und in der Nacht eher ungeeignete (da gefährliche) Wegverbindung Variante P._____ zum selben Ziel nach K._____ zu gelangen (siehe Bg-act. 17 mit Schnittprofil und Fotos AO.). Im Übrigen hat sich das Gericht gegen Ende des Augenscheins noch selbst ein Bild darüber gemacht, wie es mit den Strassenverhältnissen und Ausweichmöglichkeiten innerhalb von L. steht (vgl. Gerichtsfotos 26-31 am Standort VI). Das Gericht ist dabei zur Ansicht gelangt, dass zwar tatsächlich keine Trottoire entlang der historisch gewachsenen Strassenzüge existieren, es aber genügend Ausstellmöglichkeiten gibt, um vorgängig an den engsten Dorfstellen ein Kreuzen von Motorfahrzeugen zu ermöglichen. Hinzu kommt, dass die Dorfstrasse schnurgerade verläuft und somit beinahe überall eine hohe Übersichtlichkeit entlang der Dorfstrasse besteht. Sollten sich dereinst aber wider Erwarten weitere Verkehrsmassnahmen aufdrängen, müsste eine Beruhigung und Entspannung während der verkehrsmässigen Spitzenzeiten in den Wintermonaten (Weihnachts-/Neujahrstage) über griffige Signalisationen (Verkehrsschilder; Tempo-30-Zone) herbeigeführt werden (vgl. Bg-act. 15/Beilage 12 [Zustand vor Inbetriebnahme Wegverbindung]).

  • 48 - 4.6.Zur Kritik der fehlenden Ersatzmassnahmen für die bewilligten Waldrodungen kann uneingeschränkt auf den Genehmigungsentscheid als Gesamtentscheid im Sinne von Art. 15 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) verwiesen werden. Dort wurden unter Ziff. II. Rodungsbewilligung bereits umfassend und detailliert die Bedingungen und Auflagen genannt (Bg-act. 20, Bg'in-act. 1, Bf-act. 1 S. 49-51; [Ziff. II lit. a-m]), unter welchen das Gesuch der Beschwerdegegnerin zur Rodung im Gesamtumfang von 11'411 m 2 zur Realisierung der Verbindungsstrasse und der Verlegung der Langlaufloipen im öffentlichen Wald auf dem Territorium der Beschwerdegegnerin bewilligt werde und welche somit erfüllt sein müssen, um das Strassenprojekt zu realisieren. Diese Auflagen erscheinen dem Gericht zielführend und ausreichend, um sie als geeignete Massnahmen bei der erforderlichen Waldrodung akzeptieren zu können. Soweit die Beschwerdeführer Nrn. 1-3 zudem noch weitreichende Ersatzvornahmen für die geplanten Eingriffe in die Landschaft und in die schutzwürdigen Lebensräume fordern, kann ihrem Antrag ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Beschwerdegegner hat am 30. Januar 2018 dazu eine Richtlinie "NHG-Ersatzmassnahmen" erlassen, welche bezweckt, die gesetzliche Ersatzpflicht bei Eingriffen in Schutzobjekte nach NHG oder kantonalem Natur- und Heimatschutzgesetz [KNHG; BR 496.00] einheitlich nach gleichen Kriterien auf dem ganzen Kantonsgebiet zu regeln. Die Ersatzpflicht kann danach nur entstehen, wenn schutzwürdige Biotope nach Art. 18 Abs. 1 bis NHG/Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (NHV; SR 451.1) oder geschützte Landschaften nach Art. 6 NHG/Art. 6 Abs. 3 KNHG beeinträchtigt werden. Im konkreten Fall werden durch die Linienführung und Realisierung der Variante Fusion jedoch nachweislich gerade keine Schutzgebiete, Schutzzonen oder dergleichen tangiert. Selbst die im Rahmen des Umweltberichts vom April 2019 (Bg-act. 3) erstellte Vegetationskartierung hat keine schutzwürdigen Biotope

  • 49 - aufgezeigt. Überdies kann festgehalten werden, dass auch das ANU in der Stellungnahme vom 10. August 2022 als kantonale Fachinstanz bezüglich Natur- und Heimatschutz keine Ersatzmassnahmen verlangt hat (Bg-act. 24). Die Rüge betreffend fehlende oder erforderliche Ersatzmassnahmen erweist sich damit als unbegründet. 5.Zu prüfen bleibt damit noch die Kritik an der erteilten "Rodungsbewilligung" an sich, weil die Waldarealfläche dadurch (projektbedingt) vermindert wird. Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG; SR 921.0) ist die Waldfläche (im Grundsatz) zu erhalten. Nach Art. 5 WaG sind Rodungen verboten (Abs. 1). Eine Ausnahmebewilligung darf nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen und zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: (lit. a) das Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein; (lit. b) das Werk muss die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen und (lit. c) die Rodung darf zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen. Wie sowohl dem Rodungsgesuch als auch dem massgebenden Rodungsplan [2. Teil] (vgl. Bg-act. 4) zu entnehmen ist sowie aus der Stellungnahme des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 12. November 2021 hervorgeht (Bg-act. 5), umfasst die Rodung die Erstellung der Verbindungstrasse und die Verlegung der Langlaufloipe. Für die Realisierung des Vorhabens seien 2'554 m 2 temporäre und 8'857 m 2 permanente Rodungen in einem typischen Laubkraut Tannen-Fichtenwald erforderlich. Die Eingriffe im Wald seien begründet und vertretbar. Das entsprechende Rodungsgesuch könne daher befürwortet werden. Angesichts des Rodungszwecks erscheine eine Befristung bis am 31. Dezember 2030 angemessen. Die temporäre Rodungsfläche werde an Ort und Stelle wiederhergestellt. Für die permanente Rodung seien Pflegemassnahmen zur Förderung und

  • 50 - Erhaltung der Traubeneichen und Winterlinden im Gebiet AT./X. und zur Förderung und Erhaltung der Weisstanne im Gebiet Y._____ vorgesehen. Die im Antrag gestellten Vorgaben wurden sodann ausnahmslos als Auflagen in die Rodungsbewilligung (Ziff. 2 lit. a- m) im angefochtenen Genehmigungsentscheid aufgeführt, womit für das Gericht nicht ersichtlich ist, worin eine Verletzung des Waldgesetzes bestehen könnte. Dem ist hier umso mehr zuzustimmen, als auch das konsultierte Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 (Bg-act. 6 S. 5) zusammenfassend erklärte, dass es positiv zur Rodung und positiv zur Ersatzaufforstung stehe. Die Standortgebundenheit der vorgesehenen Stahlbrücke über den U._____ wurde damit (implizit) ebenfalls bejaht. Im Direktvergleich (Variante Fusion) zu den Varianten T./P. ist noch auf die Stellungnahme des AWN vom 7. Juni 2021 (Bg-act. 13, S. 2) hinzuweisen, worin zu Variante T._____ resümiert wird, die Umnutzung der forstlichen Erschliessung im vorgesehenen Ausmass entspreche einer Zweckentfremdung von Waldareal. Die Realisierung jener Variante würde eine zusätzliche definitive Rodungsfläche von mindestens 4'000 m 2

beanspruchen. Ein Teilstück der Strasse (Variante P.) sei auf Territorium der ehemaligen Gemeinde L. als forstliche Erschliessung erstellt worden. Für diesen Streckenabschnitt unterstehe die Strasse daher dem Waldgesetz, womit auch in diesem Fall eine Rodungsbewilligung nötig wäre. Wie bereits erläutert, ist die Streckenlänge bei der (bewaldeten) Variante P._____ fast das 1½ -fache so lang wie bei der Variante Fusion. Ein Verstoss gegen die Rodungsvorschriften des Waldgesetzes liegt damit nicht vor. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Genehmigungsentscheid inkl. Rodungsbewilligung vom 31. Mai 2022 wie

  • 51 - auch die Beschwerdeentscheide vom 31. Mai 2022 rechtmässig sind, was zur Abweisung der Beschwerde vom 1. Juli 2022 führt. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig den unterliegenden Beschwerdeführern Nrn. 1-8 aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei ermessensweise eine Staatsgebühr von gesamthaft CHF 6'000.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) für gerechtfertigt, zumal sowohl ein doppelter Schriftenwechsel als auch ein Augenschein durch das Gesamtgericht durchgeführt wurden. 7.2.Eine aussergerichtliche (Partei-)Entschädigung wird nicht zugesprochen, weil der Beschwerdegegner (Genehmigungsbehörde) und die Beschwerdegegnerin (Planverfasserin) im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises gehandelt und obsiegt haben (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF6'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF1'207.-- zusammenCHF7'207.-- gehen anteilsmässig zu gleichen Teilen zulasten der A._____ (1/8), des B._____ (1/8), der C._____ (1/8), von D._____ (1/8), E._____ (1/8), F._____ (1/8), G._____ (1/8) und der Erbengemeinschaft H._____ (1/8) (bestehend aus I._____ [1/16] und J._____ [1/16]). 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  • 52 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_510/2024 vom 16. September 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2022 45
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026