R 2022 39

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 39 4. Kammer VorsitzRacioppi RichterInnenPedretti und Meisser AktuarPaganini URTEIL vom 1. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Enteignungskommission VII, Herr lic. iur. Peder Cathomen, Beschwerdegegnerin und Kanton Graubünden, Graues Haus, vertreten durch Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden, Beschwerdegegner und

  • 2 - Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Caviezel Partner, Beigeladene betreffend vorzeitige Besitzeseinweisung

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.C._____ ist Alleineigentümer der Parzellen D._____ (E.) und F. (G.) in der Gemeinde B.. Südlich der Par- zelle F._____ liegt die Parzelle H._____ (Gewerbehalle/Lager/Werkstatt und Bürogebäude). An der Ostgrenze von Parzelle H._____ liegt Par- zelle I._____ (im Eigentum der RhB), über die ein im Generellen Erschlies- sungsplan 2009 (nachfolgend GEP 2009) als Land- und Forstwirtschafts- weg klassifizierter, gemäss GEP 2014 aufzuhebender bzw. in der Zwi- schenzeit aufgehobener, von der Kantonsstrasse bei km 12.94 zum ehe- maligen Bahnübergang bei km 28.318 der Strecke Chur-St. Moritz her- kommender Erschliessungsweg führt. Östlich all dieser Parzellen (F., H. und I.) führt die Bahnlinie der RhB vorbei. Zwi- schen den beiden Parzellen F. und H._____ liegt ein Teil der Par- zelle J._____ (im Eigentum der RhB). Rund 75 m weiter südlich zweigt eine als Parzelle K._____ (im Eigentum der Gemeinde B.) abparzel- lierte Erschliessungsstrasse ostwärts von der Kantonsstrasse ab. 2.Mit Beschluss vom 5. Februar 2019 genehmigte die Regierung des Kan- tons Graubünden das Strassenbauprojekt für den Ausbau der H13 Italie- nische Strasse, Abschnitt B.-Dorfeinfahrt Nord, zwischen km 12.81 und km 12.98, und erteilte gleichzeitig das Enteignungsrecht für die benötigten Grundstücksflächen. Geplant sind auf der nordwärts führenden Strassenseite ein Linksabbieger mit Spuraufweitung, wofür Land u.a. ab den Parzellen D._____ und F._____ beansprucht wird. Die Einfahrt ab der Kantonsstrasse auf die Parzelle F._____ bei km 12.94 und der entspre- chende Land- und Forstwirtschaftsweg wurden aufgehoben und die Er- schliessung der Parzelle F._____ sollte neu über die Parzellen K._____ und H._____ realisiert werden.

  • 4 - 3.Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 wurde die gegen den Beschluss vom 5. Februar 2019 erhobene Beschwerde abgewiesen. 4.Am 2. September 2021 wurde der Dienstbarkeitsvertrag vom 29. Januar 2019 zwischen dem Eigentümer der Parzelle H._____ und der Politischen Gemeinde B._____ öffentlich beurkundet und im Grundbuch eingetragen. 5.Da mit dem Eigentümer der Parzellen D._____ und F._____ keine gütliche Einigung für den Landerwerb erzielt werden konnte, reichte der Kanton Graubünden im März 2022 bei der Enteignungskommission VII das Ge- such um Durchführung eines Schätzungsverfahrens im Sinne des Enteig- nungsgesetzes ein. Nach Einleitung dieses Verfahrens im April 2022 er- suchte der Kanton Graubünden zusätzlich um vorzeitige Besitzeseinwei- sung in eine Abtretungsfläche von ca. 20 m 2 der Parzelle D._____ sowie von ca. 125 m 2 der Parzelle F._____ und um eine vorübergehende Bean- spruchung von ca. 84 m 2 auf Parzelle D._____ sowie von ca. 190 m 2 auf Parzelle F.. Er begründete das Gesuch mit der Dringlichkeit der Bauarbeiten. 6.Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 wies die Enteignungskommission VII den Kanton Graubünden in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs [vor- zeitig] in den Besitz von ca. 104 m 2 ab Parzelle D. und ca. 315 m 2

ab Parzelle F._____ (Grundbuch der Gemeinde B.) gemäss Land- erwerbsplan ein. Der Eigentümer der Parzellen D. und F._____ wurde angewiesen, weder rechtliche noch faktische Massnahmen zu er- greifen, die den Besitzeseintritt erschwerten. 7.Am 13. Juni 2022 teilte die Gemeinde B., namens und im Auftrag des Kantons Graubünden, A. mit, dass die entsprechenden Flächen frühestens ab 20. Juni 2022 in Anspruch genommen würden. Im Juli 2022 nahm die Bauleitung mit A._____, die auf diesem Grundstück einen Park-

  • 5 - platz betreiben, Kontakt auf, um insbesondere die Räumung der betroffe- nen Flächen der Parzelle F._____ zu organisieren. Sie wurden darauf auf- merksam gemacht, dass die parkierten Fahrzeuge bis zum 27. Juli 2022 entfernt werden sollten oder dass der Bauleitung zumindest die Angaben der jeweiligen Eigentümer mitgeteilt werden müssten, so dass diese die Halter informieren und das Umstellen dieser Fahrzeuge selbst organisie- ren könne. Dieser Aufforderung kamen A._____ nicht nach. 8.Gegen den Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 betreffend die vorzeitige Besitzeseinweisung erhoben A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 20. Juni 2022 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Aufhebung der "Gutheis- sung des Gesuchs um vorzeitige Besitzeseinweisung ab Parzelle F._____ im Entscheid der Enteignungskommission VII". 9.Mit Gesuch vom 29. Juli 2022 beantragte der Kanton Graubünden (nach- folgend: Beschwerdegegner) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Erlass (super-)provisorischer Massnahmen mit folgen- den Rechtbegehren: " 1. Die Beschwerdeführer seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu ver- pflichten, die ca. 315

m 2 ab Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch der Gemeinde B., welche gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, innert 5 Tagen zu räumen. 2. Eventualiter: Die Beschwerdeführer seien unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, die Halterdaten der auf den ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F. im Grundbuch der Gemeinde B., welche gemäss Entscheid der Ent- eignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Besitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, parkierten Fahrzeuge sofort bekannt zu geben. 3. Subeventualiter: Es sei dem Kanton Graubünden das Recht zu erteilen, die auf den ca. 315 m 2 ab Grundstück Nr. F. im Grundbuch der Gemeinde B._____, wel- che gemäss Entscheid der Enteignungskommission VII vom 9. Juni 2022 in den Be-

  • 6 - sitz des Kantons Graubünden eingewiesen wurden, partkierten Fahrzeuge auf den Werkhof "L.", Grundstück Nr. M. im Grundbuch der Gemeinde B._____ abzustellen.
  1. Unter Kostenfolge gemäss Gesetz." 10.Mit Eingabe vom 2. August 2022 beantragten die Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde vom 20. Juni 2022 sei die aufschiebende Wirkung zu ge- währen. 11.Mit Schreiben vom 9. August 2022 teilte die Enteignungskommission VII (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) u.a. mit, auf die Einreichung einer Stellungnahme zu den Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung und um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zu verzichten. 12.Am 10. August 2022 reichte der Beschwerdegegner die Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ein mit dem Antrag auf deren Abweisung. 13.Im Schreiben vom 10. August 2022 beantragten die Beschwerdeführer, das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen und der Kanton sei aufzufordern, die der Gemeinde obliegende Neuerschlies- sung der Parzelle F._____ baulich, rechtlich inkl. Kostenträger unverzüg- lich und vollumfänglich vorzulegen. 14.Am 23. August 2022 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik mit unver- änderten Anträgen ein. 15.Mit Verfügung R 22 39a vom 23. August 2022 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und hiess die beantragten vor- sorglichen Massnahmen gut.
  • 7 - 16.Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 25. August 2022 Prozessbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 17.Am 28. und 30. August 2022 sowie am 5. September 2022 reichten die Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht weitere Schreiben und Beila- gen ein. 18.Am 5. September 2022 stellte der Beschwerdegegner dem Verwaltungs- gericht seine Duplik zu und hielt an seinen Rechtsbegehren der Vernehm- lassung fest. 19.Am 6. September 2022 nahm die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Bei- geladene) zur Erschliessungssituation Stellung. 20.Der Beschwerdegegner schloss in seiner Vernehmlassung vom 7. Sep- tember 2022 auf Abweisung der Prozessbeschwerde. 21.Mit Schreiben vom 14. September 2022 verzichtete der Beschwerdegeg- ner auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme. 22.Am 20. September 2022 reichten die Beschwerdeführer eine erneute Ein- gabe ein. Mit Schreiben vom 30. September 2022 verzichtete der Be- schwerdegegner auf eine Äusserung dazu, wohingegen die Beigeladene mit Schreiben vom 4. Oktober 2022 dazu Stellung nahm. 23.Mit Urteil R 22 64 vom 25. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht die von den Beschwerdeführern gegen die prozessleitende Verfügung R 22 39a vom 23. August 2022 erhobene Prozessbeschwerde ab.

  • 8 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2022, wonach der Beschwerdegegner [vorzeitig, also vor Leistung der Ent- schädigung] in den Besitz von ca. 104 m 2 ab Parzelle D._____ und ca. 315 m 2 ab Parzelle F._____ (beide im Eigentum des Beschwerdeführers) gemäss Landerwerbsplan einwies. Der Entscheid gehört zwar zum Schät- zungsverfahren im engeren Sinn. Er ist aber selbständig anfechtbar, da es sich dabei um einen Sachentscheid im Sinne von Art. 22 Abs. 1 des Ent- eignungsgesetzes des Kantons Graubünden (KEntG; BR 803.100) han- delt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts 572/92 u. 579/92 vom 17. Mai 1995 E.1 m.H.a. PVG 1979 Nr. 59). Die Legitimation des Beschwerdefüh- rers als Alleineigentümers der Parzelle F._____ ist gegeben. Ob auch die Beschwerdeführerin als Ehefrau des Beschwerdeführers beschwerdebe- rechtigt ist, kann offengelassen werden. Auf die frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Strittig ist, ob die vorzeitige Besitzeseinweisung zu Recht erteilt wurde. 3.1.Gemäss Art. 28 Abs. 1 KEntG kann der Enteigner nach Einleitung des Schätzungsverfahrens durch den Kommissionspräsidenten nach vorge- nommenem Augenschein und nach Anhören der Abtretungspflichtigen er- mächtigt werden, das Grundstück schon vor der Zahlung der Entschädi- gung in Anspruch zu nehmen, wenn für den Enteigner aus einer Verzöge- rung bedeutende Nachteile entstehen würden. Die vorzeitige Besitzesein- weisung ermöglicht es dem Enteigner, die enteigneten Rechte schon vor Festsetzung und Leistung der Entschädigung zu beanspruchen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der raschen Erstellung eines Werks besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_137/2019 vom 5. Juli 2019 E.3.5 m.H.). Gemäss kantonaler Praxis darf die vorzeitige Besitzeseinwei- sung die Festlegung der Enteignungsentschädigung nicht erschweren. Ausserdem soll die Besitzeseinweisung im Sinne des Verhältnismässig-

  • 9 - keitsprinzips nur erfolgen, wenn sie aufgrund der Umstände notwendig er- scheint, die einzig geeignete Massnahme darstellt, um bedeutende Nach- teile abzuwenden, und darüber hinaus den Betroffenen nicht übermässig trifft. 3.2.Dass vorliegend eine Dringlichkeit gestützt auf die langjährige Planung der Strassenbauarbeiten, der Witterungsverhältnisse, des schlechten Stras- senzustands und der Verkehrssicherheit besteht, wurde bereits mit Urteil R 22 64 nach Auseinandersetzung mit den betreffenden Rügen der Be- schwerdeführer bestätigt (vgl. E.4.3.2 dieses Urteils). Angesichts der fi- nanziellen Nachteile, die ein Unterbruch der Bauarbeiten mit sich zöge, ist die Voraussetzung des "bedeutenden Nachteils" bzw. des "überwiegen- den Interesses an einer raschen Erstellung des Werkes" erfüllt. Eine ver- hältnismässigere Massnahme als die vorzeitige Besitzeseinweisung ist nicht ersichtlich. Zudem erschwert die vorzeitige Besitzeseinweisung die Festlegung der Enteignungsentschädigung nicht und belastet auch nicht übermässig den Beschwerdeführer als betroffenen Eigentümer. Damit sind die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeseinweisung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Rügen der Beschwerdefüh- rer zur Hinlänglichkeit der Neuerschliessung der Parzelle F._____ spielen in diesem Verfahren keine Rolle und bilden allenfalls Thema der Enteig- nungsentschädigung. 4.Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der angefoch- tene Entscheid zu bestätigen. 5.Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten unter so- lidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Angemessen erscheint vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 2'000.00. Den Beschwerdegegnern und der Beigeladenen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).

  • 10 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF264.00 zusammenCHF2'264.00 gehen unter Solidarhaft zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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