VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 21 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat und Pedretti Aktuarin ad hoc Casanova URTEIL vom 7. Februar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Mathias Davatz, Beschwerdegegnerin und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
2 - I. Sachverhalt: 1.C._____ (nachfolgend: Bauherrschaft resp. Beschwerdegegner) sind hälftige Miteigentümer von Parzelle E._____ in der Gemeinde B.. F., A._____ und G._____ sind Miteigentümer zu je einem Drittel an der benachbarten Parzelle H.. 2.Am 8. Dezember 2020 stimmte unter anderem A. dem (resp. einem) Bauvorhaben "Anbau Carport aus Beton" auf Parzelle E._____ schriftlich zu. 3.Nachdem auf Parzelle E._____ Bauarbeiten ausgeführt worden waren, forderte die Gemeinde B._____ die Bauherrschaft am 8. September 2021 zur Einreichung eines Baugesuchs auf. 4.Am 17. September 2021 reichte die Bauherrschaft ein Baugesuch betreffend Anbau Carport, Änderung Eingang und Stützmauer West auf Parzelle E._____ ein. Dieses wurde am 1. Oktober 2021 publiziert und lag vom 1. Oktober bis 21. Oktober 2021 zur Einsichtnahme auf. 5.Am 11. Oktober 2021 erhob unter anderem A._____ Einsprache und beantragte sinngemäss, das Baugesuch sei abzuweisen und die Baubewilligung zu verweigern. Am 18. Oktober 2021 reichte er eine zweite Baueinsprache ein und beantragte, das Baugesuch für den Anbau des Carports und die Nutzung des Flachdaches desselben als Terrasse mit abschliessendem Geländer sei abzuweisen. Die Bewilligung sei zu verweigern. Am 10. November 2021 beantragte die Bauherrschaft die Abweisung der Einsprachen und die Erteilung der Baubewilligung. Daraufhin ersuchte A._____ am 26. November 2021 um Akteneinsicht und führte aus, er habe nie ein Näherbaurecht eingeräumt. Er halte an seiner Einsprache fest und beantrage die Abweisung des Baugesuches.
3 - 6.Im Bau- und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2022, mitgeteilt am
8 - 6.1.Zur Beantwortung der Streitfrage ist es notwendig, zu entscheiden, worunter das geplante Bauwerk zu subsumieren ist. 6.2.Zunächst ist klar, dass es sich nicht um einen vorspringenden Gebäudeteil gemäss Art. 75 Abs. 3 KRG handelt. Es wird neu eine Betonplatte an der Hausfassade befestigt und mit dem geplanten Betonpfeiler abgestützt. Das Bauwerk ist auf drei Seiten offen und demzufolge kein Gebäude, sondern eine offene überdachte Fläche (vgl. Art. 76 Abs. 1 KRG). Ist das Bauwerk aber kein Gebäude, kann es auch nicht ein Gebäudeteil sein. Für einen vorspringenden Gebäudeteil ist es zudem mit ca. 33 m² Grundfläche viel zu gross. Vielmehr handelt es sich beim Bauvorhaben um eine offene überdachte Fläche wie ein Unterstand und dergleichen gemäss Art. 76 Abs. 1 KRG. Da es an der Wand des bestehenden Wohnhauses angebaut wird und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, handelt es sich zudem gleichzeitig klarerweise um eine An- respektive Nebenbaute gemäss Art. 30 Abs. 1 BG. 6.3.Für offene überdachte Flächen gelten gemäss Art. 76 Abs. 1 KRG Grenzabstände für Gebäude, gemessen ab Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze. Mit "Gebäude" im Gesetzestext "Grenzabstände für Gebäude" ist hier, da nur der Carport/die Terrasse Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens bildet, der Carport gemeint. Die zu erstellende Betonplatte mit Betonpfeiler wird somit von Art. 76 Abs. 1 KRG für die Frage des einzuhaltenden Grenzabstandes einem Gebäude mit gleicher Grösse (Höhe, Länge, Breite) gleichgesetzt und hat somit den gleichen Grenzabstand gegenüber Parzelle H._____ des Beschwerdeführers einzuhalten wie ein Gebäude resp. hier wie eine An- und Nebenbaute gemäss Art. 30 BG. 6.4.Da der Carport selber kein vorspringender Gebäudeteil ist (vgl. E.6.2.) und selber auch keine vorspringenden Gebäudeteile aufweist, wie zum Beispiel einen Dachvorsprung (die Betonplatte, die auch das Dach bildet,
9 - springt ja selbst nicht vor) oder ein Vordach oder eine Vortreppe oder einen (vorspringenden) offenen Balkon, kommt Art. 75 Abs. 3 KRG, welcher erlaubt, dass vorspringende Gebäudeteile bis zu 1 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hineinragen, hier nicht zur Anwendung. Der Carport muss somit auf seiner ganzen Länge (also nicht nur auf einem Teil) einen Grenzabstand von 2.5 m und nicht von 1.5 m aufweisen. 7.Für die bewilligte Nutzung des Daches des Carports als Terrasse ist als bauliche Massnahme die Entfernung des im bewilligten Plan "Erdgeschoss" gelb markierten Teils des Terrassengeländers und die Anbringung eines neuen Geländers vorgesehen, womit die Terrasse auf den Carport ausgeweitet wird. Der neue Teil des Geländers hält den Grenzabstand von 2.5 m gegenüber Parzelle H._____ ein (ob dies zwingend ist oder nicht, kann offengelassen werden) und ist von daher unproblematisch. 8.Zu prüfen ist zudem, ob der Carport auch die zulässige Gebäudehöhe von 3 m (+ 50 cm, vgl. Art. 30 Abs. 3 BG) einhält. Für die Bemessung der Gebäudehöhe spielt nur die Betonkonstruktion eine Rolle, nicht aber das Geländer, das einerseits keine Baute (Gebäude) ist und anderseits es sich beim bewilligten Geländer um eine unverzichtbare und obligatorische Sicherheitsvorkehr im Sinne einer technischen Dachaufbaute handelt, die für die Gebäudehöhenberechnung keine Rolle spielt, auch wenn dies im KRG und im Baugesetz der Gemeinde B._____ nicht explizit vorgesehen ist. Gemäss Art. 79 Abs. 2 KRG haben jedoch Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen und dürfen weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden. Der Zaun muss gemäss SIA Norm 358 eine Höhe von mindestens 1 m aufweisen, wenn eine mögliche Absturzhöhe von mehr als 1 m vorliegt. Die Gebäudehöhe beträgt demnach gemäss bewilligtem Plan "Ostansicht" 2.53 m und ist somit klar eingehalten.
10 - 9.1.Die Beschwerde ist folglich insoweit begründet, dass der geplante Carport auf der ganzen Länge einen Grenzabstand von 2.5 m gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Parzellen E._____ und H._____ einhält. Ansonsten ist sie unbegründet. 9.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zu einem Viertel den Beschwerdegegnern und der Gemeinde B._____ sowie zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt. 9.3Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegner und die Gemeinde B._____ dem Beschwerdeführer gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu leisten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte mit Schreiben vom