VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
R 22 116
5. Kammer
VorsitzMeisser
RichterInAudétat und Pedretti
AktuarOtt
URTEIL
vom 31. Januar 2023
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A._____ AG,
B.,
C.,
D.,
E.,
F.,
G.,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde H._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen,
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Beschwerdegegnerin
und
K._____,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher,
Beschwerdegegner
betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)
-
3 -
I. Sachverhalt:
Mit Urteil 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 hiess das Bundegericht
eine am 28. Januar 2022 erhobene Beschwerde der A._____ AG,
B., C., D., F. sowie G._____ gut und hob das
Urteil R 20 22 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom
- November 2021 und die damit bestätigte Baubewilligung der Gemeinde
H._____ vom 23. Januar 2020 auf (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 4'000.-- gingen zu Lasten
von K._____ (Dispositivziffer 2), welcher zudem die dortigen
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit CHF 4'000.--
zu entschädigen hat (Dispositivziffer 3). Weiter wurde die Sache zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des kantonalen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
zurückgewiesen (Dispositivziffer 4).
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch
entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber
kassatorisch, mithin den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder
die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich
verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013,
Rz. 1640; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/ WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel
2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und
Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des
vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die
Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über
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die (Kosten-)Verteilung entscheidet oder entscheidet selbst
(KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in:
NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar
zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68
Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben – insbesondere die
entscheidwesentlichen Erwägungen – des Bundesgerichts für die Vor-
instanz verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale)
Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung
begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (siehe
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in:
NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], a.a.O., Art. 107
Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1; Urteile
des Bundesgerichts 6B_649/2022 vom 24. Oktober 2022 E.2.3.1,
6B_601/2021 vom 16. August 2022 E.2.3, 8C_620/2021 vom 14. Januar
2022 E.4.1, 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f.,
8C_824/2017 vom 27. März 2018 E.2.2, 2C_389/2013 vom 26. Oktober
2013 E.2.2.1, 2C_304/2013, 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.1
und 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E.2).
2.1.Gemäss Dispositivziffer 4 und Erwägung 4 des Urteils 1C_66/2022 vom
- Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Hervorhebung durch
das Gericht) neu zu regeln. Das Bundesgericht hob – trotz Devolutiveffekt
der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100; vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 1C_398/2021 vom 8. November 2022 E.5 und Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 19 48 vom
- Januar 2020 E.2.2.) – in der Dispositivziffer 1 neben dem Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 2. November 2021 auch explizit noch die
Baubewilligung (gemeint wohl Entscheid des Gemeindevorstandes
H._____ betreffend Baugesuch Neubau Einfamilienhaus mit
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Einliegerwohnung) vom 23. Januar 2020, mitgeteilt am 20. Februar 2020
(Akten der Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 [R 20 22-Bf-act.] 1)
auf, worin der Gemeindevorstand in Ziffer 3.1 die Einsprache der
Beschwerdeführer abgewiesen und zugleich die Baubewilligung für das
Baugesuch mit der Nr. I._____ unter Auflagen erteilt hatte. Damit wurden
aber formell auch die dem Baugesuchsteller K._____ auferlegten
Baupolizeigebühren für das Baugesuch in der Höhe von CHF 3'250.--
sowie die Verfahrenskosten für die Einsprachebehandlung im Betrag von
CHF 1'452.-- (Ziffern 3.2 und 3.3 im Entscheid des Gemeindevorstandes
H._____ betreffend Baugesuch Neubau Einfamilienhaus mit
Einliegerwohnung vom 23. Januar 2020) durch das Bundesgericht
mitaufgehoben. Die Rückweisung zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolge an das Verwaltungsgericht gemäss Dispositivziffer 4
sowie der Erwägung 4 umfasst gemäss dem Wortlaut nur das kantonale
Verfahren, worunter eigentlich nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren
R 20 22 fiele (vgl. dazu Art. 54 f. der Verfassung für den Kanton
Graubünden [KV; BR 110.100], Art. 1 Abs. 1 VRG und der frühere Titel
des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder
des Kantons- und Verwaltungsgerichts [BR 173.050]; siehe zu Letzterem
auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]/Gebietsreform vom 23. Juni 2015,
Heft Nr. 7/2015-2016, S. 369 und zum Begriff der oberen kantonalen
Gerichte die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision
des GOG [Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter] vom
- Oktober 2020, Heft Nr. 11/2020-2021, S. 667 ff. ). Das
Baubewilligungs- und Einspracheverfahren im Sinne von Art. 92 des
Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)
und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden
(KRVO; BR 801.100) wurde vorliegend hingegen gestützt auf Art. 85 KRG
und Art. 4 des kommunalen Baugesetzes (in der im Zeitpunkt der Erteilung
der Baubewilligung gültigen Fassung) ausschliesslich durch eine
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kommunale Behörde, nämlich den Gemeindevorstand der Gemeinde
H._____ als damalige alleinige Bau- und Planungsbehörde, durchgeführt
und entschieden. Insofern fällt das erwähnte Baubewilligungs- und
Einspracheverfahren nicht ohne weiteres unter den Begriff des kantonalen
Verfahrens (Hervorhebung durch das Gericht). Zumal in einem früheren
Urteil in den Erwägungen auch die Formulierung "der kantonalen und
kommunalen Verfahren" zu finden ist (siehe Urteil des Bundesgerichts
1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 E.6.2).
2.2.In den auch eine Gemeinde im Kanton Graubünden betreffenden Urteilen
1C_650/2020 und 1C_249/2021, jeweils vom 12. Juli 2022, die ebenfalls
die beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile R 19 29, 30 und 31 und R 19
32 sowie die von der dortigen Gemeinde (mit gemäss kantonalem
Richtplan [KRIP] ebenfalls überdimensionierter Bauzone bzw. Wohn-,
Misch- und Zentrumszone) erteilten Baubewilligungen aufhoben, wurde
das Verwaltungsgericht jeweils noch angewiesen, die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren (Hervorhebung
durch das Gericht) neu zu Verlegen (siehe Urteile des Bundesgerichts
1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 E.4.2 und Dispositivziffer 4 sowie
1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 E.3.2 und Dispositivziffer 4, vgl. auch mit
wiederum leicht abweichender Begrifflichkeit das Urteil des
Bundesgerichts 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020 E.10 und
Dispositivziffer 5). Die Baubewilligungen wurden vom Bundesgericht mit
der Begründung aufgehoben, dass eine vorfrageweise Überprüfung der
Nutzungsplanung unterblieben sei und ein Verstoss gegen (den per 1. Mai
2014 in Kraft getretenen) revidierten Art. 15 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG; SR 700) sowie (vor dem Entscheid im Rahmen der
hängigen Ortsplanungsrevision über die gebotene Reduktion der
Bauzone) auch gegen die zwischenzeitlich vollständig in Kraft gesetzte
(kommunale) Planungszone gemäss Art. 27 RPG bzw. Art. 21 KRG im
Hinblick auf die Anpassung der Grundordnung an die Vorgaben des per
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- Mai 2014 revidierten Art. 15 Abs. 2 RPG sowie der entsprechenden
Anpassung des KRIP in den Bereichen Raumordnungspolitik (Kapitel 2)
und Siedlung (Kapitel 5), welche von der Regierung des Kantons
Graubünden am 20. März 2018 beschlossen und vom Bundesrat am
- April 2019 (mit Vorbehalten und entsprechenden Aufträgen)
genehmigt worden war, vorliegen würde (siehe dazu Urteile des
Bundesgerichts 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 E.3.4 f., 3.6, 3.6.3 und 4.1
sowie 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 E.2.3 f., 2.5, 2.5.3 f. und 3.1). Im
bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 1C_66/2022 hob das
Bundesgericht das angefochtene Urteil R 20 22 und den Entscheid des
Gemeindevorstandes H._____ (betreffend Baugesuch Neubau
Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) vom 23. Januar 2020 (sowie die
Baubewilligung [betreffend Baugesuchs-Nr.: I.] vom 20. Februar
2020 [R 20 22-Bf-act. 2]) im Ergebnis mit der Begründung auf, wonach die
Vorinstanz die Rückzonung der Bauparzelle J. im Rahmen der
hängigen Ortsplanungsrevision nicht hätte ausschliessen dürfen und die
Erteilung der Baubewilligung dem Zweck der geltenden Planungszone
gemäss Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 27 (recte Art. 21) Abs. 1 KRG
widerspreche, welche die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich möglicher
Rückzonungen sichern soll (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022
vom 1. Dezember 2022 E.3.5).
2.3.Der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund der
Dispositivziffern 4 der Urteile des Bundesgerichts 1C_650/2020 und
1C_249/2021, jeweils vom 12. Juli 2022, nahm das Verwaltungsgericht in
den beiden Urteilen R 22 60 sowie R 22 61, 62 und 63, jeweils vom
- September 2022, vor. Dabei wurden jeweils die Kosten und
Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die
beiden aufgehobenen Urteile R 19 32 sowie R 19 29, 30 und 31 aufgrund
des Ausgangs der bundesgerichtlichen Verfahren neu verlegt. Dagegen
erhob am 27. September 2022 die dortige Gemeinde Beschwerde ans
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Bundesgericht (Verfahren 1C_523/2022 und 1C_524/2022) und rügte
namentlich eine unterbliebene (Neu-)Festsetzung der Kostenfolge im
kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahren bzw. eine nicht
vollständige Umsetzung der Anweisungen des Bundesgerichts betreffend
die Rückweisung zur Neufestsetzung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen in den vorangegangenen Verfahren. Zugleich
ersuchte sie das Verwaltungsgericht um Revision der beiden Urteile R 22
60 sowie R 22 61, 62 und 63. Nachdem das Bundesgericht mit
Verfügungen vom 21. November 2022 die bei ihm hängigen Verfahren
1C_523/2022 und 1C_524/2022 bis zum Entscheid des
Verwaltungsgerichts über die eingereichten Revisionsgesuche ausgesetzt
hatte, hiess das Verwaltungsgericht mit den beiden Urteilen vom R 22 78
sowie R 22 79, 80 und 81, jeweils vom 13. Dezember 2022, die
Revisionsgesuche gut und ergänzte die Dispositive der beiden
verwaltungsgerichtlichen Urteile R 22 60 sowie R 22 61, 62 und 63, jeweils
vom 13. September 2022, antragsgemäss. Je ein Exemplar dieser Urteile
wurde – wie in den vorstehend erwähnten Verfügungen vom
- November 2022 vom diesem erbeten – am 15. Dezember 2022 jeweils
auch dem Bundesgericht mitgeteilt. Mit Verfügungen vom 19. Dezember
2022, mitgeteilt am 25. Januar 2023, wurden die bundesgerichtlichen
Verfahren 1C_523/2022 und 1C_524/2022 infolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
2.4.Auch wenn das Bundesgericht im Zeitpunkt der Fällung des Urteils
1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022, mitgeteilt am 16. Dezember 2022
noch keine Kenntnis der beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile R 22 78
sowie R 22 79, 80 und 81 vom 13. Dezember 2022 hatte, konnte es
angesichts des Spruchkörpers in den Urteilen 1C_650/2020 vom 12. Juli
2022, 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 und 1C_66/2022 vom 1. Dezember
2022 sowie der Zuständigkeit für die Verfahrensleitung in den Verfahren
1C_523/2022 und 1C_524/2022 doch Kenntnis davon haben, dass eine
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Gemeinde nach der (vollständigen) Aufhebung ihrer Baubewilligungs- und
Einspracheentscheide durch das Bundesgericht nicht damit einverstanden
sein könnte, die durch das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren
angefallenen Verfahrenskosten abzuschreiben bzw. diese nicht nach den
gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung
sowie unter Berücksichtigung des Ausganges der bundesgerichtlichen
Verfahren (wiederum) einem Verfahrensbeteiligten überbinden zu können.
Insofern und auch aufgrund der bisherigen Formulierungen des
Bundesgerichts bei Rückweisungen im Kosten- und Entschädigungspunkt
bei (vollständig) aufgehobener kommunaler Baubewilligung darf davon
ausgegangen werden, dass der Wortlaut des Umfanges der Rückweisung
im Urteil 1C_66/2022 zu eng gefasst ist und das Verwaltungsgericht
dadurch nicht daran gehindert wird, ausser über die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 22 angefallenen Kosten sowie
eine allfällige Parteientschädigung an die obsiegende Partei(en), auch
noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen
kommunalen baurechtlichen Verfahren zu befinden. Gegenteiliges ergibt
sich jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit aus den Erwägungen des
Urteils 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 bzw. wird überhaupt nicht
begründet, weshalb die Gemeinde die Kosten des kommunalen
Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens infolge eines gemäss dem
Bundesgericht zu Unrecht bewilligten Baugesuch in jedem Fall zu tragen
hätte.
2.5.Im Entscheid des Gemeindevorstandes H._____ betreffend Baugesuch
Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung vom 23. Januar 2020
wurde wie bereits erwähnt K._____ als Bauherrschaft des Bauprojektes
bzw. Baugesuchsteller zur Tragung von Baupolizeigebühren für das
Baugesuch im Betrag von CHF 3'250.-- (Ziffer 3.2) verpflichtet. Ferner
wurden K._____ die Verfahrenskosten für die Einsprachebehandlung von
CHF 1'452.-- auferlegt (Ziffer 3.3). Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die
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Rechtsmittelbehörde bei Aufhebung eines Entscheides über die Zuteilung
der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden. Nach Art. 96
Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im
Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren
Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten,
Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu
vergüten. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG in der ab dem 1. April 2019 gültigen
Fassung ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder
durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von
Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu
überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder
offensichtlich unbegründet ist. Sind diese Voraussetzungen für die
Überbindung von Einsprachekosten an Einsprecher nicht erfüllt, gilt
grundsätzlich die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller als
Verursacher solcher mit der Baugesuchsbearbeitung
zusammenhängenden Kosten (siehe VGU R 21 114 vom 3. Mai 2022
E.5.3 f., R 19 58 vom 20. August 2019 E.2.1 f. und R 19 10 vom
- Februar 2019 E.5.3, jeweils m.H.a. BGE 143 II 467 E.2.5). Das
kommunale Baugesetz enthält keine spezielle Regelung hinsichtlich der
Erhebung baupolizeilicher Gebühren. Angesichts der Regelung von Art. 9
lit. e der (zwischenzeitlich mehrfach teilrevidierten) Baupolizei-
Gebührenordnung der Gemeinde H._____ vom 31. März 1989, die sich
heute auf Art. 96 Abs. 3 KRG abstützen kann, beträgt die
Baupolizeigebühr für abgewiesene Baugesuche 10 bis 30 % der nach
Art. 9 lit. a der Baupolizei-Gebührenordnung – anhand der Bausumme –
ermittelten Baupolizeigebühr, mindestens aber CHF 100.--. Insofern ist es
nicht auszuschliessen, dass die in Anwendung der einschlägigen
kommunalen Gebührenordnung sowie der Berücksichtigung des
Ausganges des bundesgerichtlichen Verfahrens ermittelte
Baupolizeigebühr geringer ausfällt, als die ursprünglich erhobenen
CHF 3'250.--. Angesichts des in Art. 9 lit. e der kommunalen Baupolizei-
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Gebührenordnung eingeräumten Beurteilungsspielraumes (vgl. auch
Art. 4 f. der der Baupolizei-Gebührenordnung) bei der Festsetzung der
Baupolizeigebühr für abzuweisende Bauvorhaben, rechtfertigt es sich die
Angelegenheit zur erneuten Festsetzung einer Baupolizeigebühr für die
(abweisende) Behandlung des Baugesuches Nr. I._____ an die Gemeinde
zurückzuweisen. Angesichts der ohnehin angezeigten Rückweisung, hat
die Gemeinde zugleich auch erneut Gelegenheit über die Verlegung der
Kosten für die Einsprachebehandlung in Nachachtung der anwendbaren
Rechtsnormen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zu befinden.
2.6.Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Einsprache vom 12. Dezember
2019 (siehe act. 34 der Gemeinde H._____ im Verfahren R 20 22) die
Abweisung des Baugesuches lediglich unter gesetzlicher Kostenfolge,
beantragten aber keine Parteientschädigung. Insofern und angesichts der
Rechtsprechung zum Anspruch von im Einspracheverfahren (gemäss
Art. 92 Abs. 2 KRG bzw. Art. 45 KRVO) obsiegenden Einsprecher, kommt
die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren vor
dem Gemeindevorstand H._____ zugunsten der Beschwerdeführer
mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Frage (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_590/2020 vom 21. Oktober 2021 E.5.2; VGU R 22 78
vom 13. Dezember 2022 E.6, R 22 79, 80 und 81 vom 13. Dezember 2022
E.6, R 20 43 vom 1. September 2020 E.2.2, R 18 15 vom 7. Januar 2020
E.8.2, R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.4.1, R 15 97 vom 12. Juli 2016 E.2
und R 06 38/40 vom 5. Juli 2006 E.2 ff.).
3.Die Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 sind betreffend die Kosten-
und Entschädigungsfolgen für das Verfahren R 20 22 so zu stellen, wie
wenn sie mit ihrer Beschwerde vom 23. März 2020 vor Verwaltungsgericht
durchgedrungen wären (vgl. etwa VGU R 22 111 vom 21. Dezember 2022
E.2, S 22 119 vom 28. November 2022 E.3, R 22 60 vom 13. September
2022 E.2 und R 22 25 vom 17. Mai 2022 E.2).
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4.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 20 22 im Betrag von CHF 5'224.--,
bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.-- und Kanzleiauslagen
von CHF 1'224.--, gehen damit angesichts des Ausganges des
bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der verwaltungsgerichtlichen
Praxis gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte zu Lasten der
Gemeinde H._____ und K._____ (vgl. anstatt vieler: VGU R 22 60 vom
- September 2022 E.2.1 und R 21 28 vom 29. April 2021 E.1).
5.1.Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_66/2022 beantragten dem
Bundesgericht in ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 28. Januar 2022 neben der Aufhebung des
verwaltungsgerichtlichen Urteils R 20 22 vom 2. November 2021 und der
Verweigerung der Baubewilligung für das Bauprojekt auf der
Parzelle J._____ zusätzlich auch die (direkte) Zusprache einer
Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss
aktualisierter Honorarnote vom 20. Oktober 2021 im Betrag von
CHF 6'482.10. In der Erwägung 4 des Urteils des Bundesgerichts
1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 äusserte sich das Bundesgericht
nicht spezifisch zu diesem Antrag auf eine direkte Festsetzung der
Parteientschädigung (siehe dazu Art. 68 Abs. 5 erster Teil von Satz 2
BGG) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 20 22, sondern wies
unter Hinweis auf Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG die Sache ohne spezielle
Anordnungen zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.
5.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird in einem Rechtsmittelverfahren die
unterliegende Partei in der Regel verpflichtet der obsiegenden Partei die
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des
Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die
Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei
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sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die
anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der
vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag
muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die
geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von
legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung
der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Üblich
ist ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- (siehe Art. 3
Abs. 1 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des
Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand
zudem angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Gemäss
Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des
Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung
einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz
davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die
Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 hatte am 21. Oktober 2021 im
Nachgang zum Augenschein vom 13. September 2021 und dem
darauffolgenden Schriftenwechsel die aktualisierte Honorarnote vom
- Oktober 2021 eingereicht. Darin wir ein Vertretungsaufwand von
CHF 6'482.10 (21.55 h à CHF 270.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen,
Reisespesen und Barauslagen von CHF 25.60 sowie 7.7 % MWST) für
den Zeitraum vom 24. Februar 2020 bis am 20. Oktober 2021 geltend
gemacht. In den Akten liegen Honorarvereinbarungen betreffend die
Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 vom Mai bzw. August 2020 und
weisen einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.-- aus (siehe R 20
22-Bf-act. 7a-7g). Auch wenn diese Honorarvereinbarungen angesichts
ihrer Datierungen nicht bereits im Zeitpunkt der Beschwerde vom 23. März
2020 unterzeichnet sein konnten und auch nicht bereits ganz zu Beginn
des Verfahrens eingereicht worden sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV), sondern
erst mit der ersten Honorarnote vom 3. Juli 2020 bzw. mit Eingabe vom
- August 2020 (zusammen mit den Vollmachten vom Mai bzw. August
- kann dieser Stundenansatz doch als vereinbart im Sinne von Art. 2
Abs. 2 Ziffer 1 HV anerkannt werden. Hinweise darauf, dass eine
nachträgliche Änderung der Honorarvereinbarung stattgefunden hat bzw.
eine Prozesssituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 HV ausgenutzt werden
soll, bestehen nicht, wurde doch die überwiegende Anzahl der
Honorarvereinbarungen zusammen mit der ersten Honorarnote vom
- Juli 2020 eingereicht, wozu der zuständige Instruktionsrichter die
Beschwerdeführer zusammen mit der Zustellung der Dupliken der
Beschwerdegegner am 10. Juni 2020 aufforderte hatte. Angesichts des
mehrfachen Schriftenwechsels sowie der Teilnahme an einem
Augenschein im Verfahren R 20 22 erscheint der geltend gemachte
Aufwand von CHF 6'482.10 als angemessen und für die Prozessführung
erforderlich. Damit haben die Gemeinde H._____ und K._____ gestützt
auf Art. 78 Abs. 1 VRG die Beschwerdeführer je zu Hälfte mit insgesamt
CHF 6'482.10 aussergerichtlich zu entschädigen.
III. Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neufestsetzung der
Gebühr für das Baubewilligungsverfahren und zu neuem Entscheid über
die Kosten des Einspracheverfahrens betreffend das Baugesuch
Nr. I._____ auf der Parzelle J._____ an die Gemeinde H._____
zurückgewiesen.
2.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 20 22 von CHF 5'224.-- gehen je zur
Hälfte zu Lasten der Gemeinde H._____ und K..
3.Die Gemeinde H. und K._____ entschädigen die A._____ AG,
B., C., D., E., F._____ sowie G._____ für das
Verfahren R 20 22 aussergerichtlich je zur Hälfte mit insgesamt
CHF 6'482.10 (inkl. MWST und Spesen).
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4.Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.[Rechtsmittelbelehrung]
6.[Mitteilung]