VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 22 116 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarOtt URTEIL vom 31. Januar 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, B., C., D., E., F., G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler, Beschwerdeführer gegen Gemeinde H._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peder Cathomen,

  • 2 - Beschwerdegegnerin und K._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)

  • 3 - I. Sachverhalt: Mit Urteil 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 hiess das Bundegericht eine am 28. Januar 2022 erhobene Beschwerde der A._____ AG, B., C., D., F. sowie G._____ gut und hob das Urteil R 20 22 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom

  1. November 2021 und die damit bestätigte Baubewilligung der Gemeinde H._____ vom 23. Januar 2020 auf (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von CHF 4'000.-- gingen zu Lasten von K._____ (Dispositivziffer 2), welcher zudem die dortigen Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht mit CHF 4'000.-- zu entschädigen hat (Dispositivziffer 3). Weiter wurde die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Dispositivziffer 4). II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, mithin den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/ WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über
  • 4 - die (Kosten-)Verteilung entscheidet oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben – insbesondere die entscheidwesentlichen Erwägungen – des Bundesgerichts für die Vor- instanz verbindlich bzw. die mit der Neubeurteilung befasste (kantonale) Instanz hat die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (siehe KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. auch BGE 143 IV 214 E.5.3.3 m.H.a. 135 III 334 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_649/2022 vom 24. Oktober 2022 E.2.3.1, 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E.2.3, 8C_620/2021 vom 14. Januar 2022 E.4.1, 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E.3.2.1 f., 8C_824/2017 vom 27. März 2018 E.2.2, 2C_389/2013 vom 26. Oktober 2013 E.2.2.1, 2C_304/2013, 2C_305/2013 vom 22. Oktober 2013 E.2.1 und 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E.2). 2.1.Gemäss Dispositivziffer 4 und Erwägung 4 des Urteils 1C_66/2022 vom
  1. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens (Hervorhebung durch das Gericht) neu zu regeln. Das Bundesgericht hob – trotz Devolutiveffekt der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde gemäss Art. 49 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2021 vom 8. November 2022 E.5 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 19 48 vom
  2. Januar 2020 E.2.2.) – in der Dispositivziffer 1 neben dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. November 2021 auch explizit noch die Baubewilligung (gemeint wohl Entscheid des Gemeindevorstandes H._____ betreffend Baugesuch Neubau Einfamilienhaus mit
  • 5 - Einliegerwohnung) vom 23. Januar 2020, mitgeteilt am 20. Februar 2020 (Akten der Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 [R 20 22-Bf-act.] 1) auf, worin der Gemeindevorstand in Ziffer 3.1 die Einsprache der Beschwerdeführer abgewiesen und zugleich die Baubewilligung für das Baugesuch mit der Nr. I._____ unter Auflagen erteilt hatte. Damit wurden aber formell auch die dem Baugesuchsteller K._____ auferlegten Baupolizeigebühren für das Baugesuch in der Höhe von CHF 3'250.-- sowie die Verfahrenskosten für die Einsprachebehandlung im Betrag von CHF 1'452.-- (Ziffern 3.2 und 3.3 im Entscheid des Gemeindevorstandes H._____ betreffend Baugesuch Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung vom 23. Januar 2020) durch das Bundesgericht mitaufgehoben. Die Rückweisung zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolge an das Verwaltungsgericht gemäss Dispositivziffer 4 sowie der Erwägung 4 umfasst gemäss dem Wortlaut nur das kantonale Verfahren, worunter eigentlich nur das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 20 22 fiele (vgl. dazu Art. 54 f. der Verfassung für den Kanton Graubünden [KV; BR 110.100], Art. 1 Abs. 1 VRG und der frühere Titel des Gesetzes über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts [BR 173.050]; siehe zu Letzterem auch die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]/Gebietsreform vom 23. Juni 2015, Heft Nr. 7/2015-2016, S. 369 und zum Begriff der oberen kantonalen Gerichte die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des GOG [Zuwahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter] vom
  1. Oktober 2020, Heft Nr. 11/2020-2021, S. 667 ff. ). Das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren im Sinne von Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.100) wurde vorliegend hingegen gestützt auf Art. 85 KRG und Art. 4 des kommunalen Baugesetzes (in der im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung gültigen Fassung) ausschliesslich durch eine
  • 6 - kommunale Behörde, nämlich den Gemeindevorstand der Gemeinde H._____ als damalige alleinige Bau- und Planungsbehörde, durchgeführt und entschieden. Insofern fällt das erwähnte Baubewilligungs- und Einspracheverfahren nicht ohne weiteres unter den Begriff des kantonalen Verfahrens (Hervorhebung durch das Gericht). Zumal in einem früheren Urteil in den Erwägungen auch die Formulierung "der kantonalen und kommunalen Verfahren" zu finden ist (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_478/2019, 1C_479/2019 vom 8. Mai 2020 E.6.2). 2.2.In den auch eine Gemeinde im Kanton Graubünden betreffenden Urteilen 1C_650/2020 und 1C_249/2021, jeweils vom 12. Juli 2022, die ebenfalls die beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile R 19 29, 30 und 31 und R 19 32 sowie die von der dortigen Gemeinde (mit gemäss kantonalem Richtplan [KRIP] ebenfalls überdimensionierter Bauzone bzw. Wohn-, Misch- und Zentrumszone) erteilten Baubewilligungen aufhoben, wurde das Verwaltungsgericht jeweils noch angewiesen, die Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorangegangenen Verfahren (Hervorhebung durch das Gericht) neu zu Verlegen (siehe Urteile des Bundesgerichts 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 E.4.2 und Dispositivziffer 4 sowie 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 E.3.2 und Dispositivziffer 4, vgl. auch mit wiederum leicht abweichender Begrifflichkeit das Urteil des Bundesgerichts 1C_71/2019, 1C_93/2019 vom 16. April 2020 E.10 und Dispositivziffer 5). Die Baubewilligungen wurden vom Bundesgericht mit der Begründung aufgehoben, dass eine vorfrageweise Überprüfung der Nutzungsplanung unterblieben sei und ein Verstoss gegen (den per 1. Mai 2014 in Kraft getretenen) revidierten Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) sowie (vor dem Entscheid im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision über die gebotene Reduktion der Bauzone) auch gegen die zwischenzeitlich vollständig in Kraft gesetzte (kommunale) Planungszone gemäss Art. 27 RPG bzw. Art. 21 KRG im Hinblick auf die Anpassung der Grundordnung an die Vorgaben des per

  • 7 -

  1. Mai 2014 revidierten Art. 15 Abs. 2 RPG sowie der entsprechenden Anpassung des KRIP in den Bereichen Raumordnungspolitik (Kapitel 2) und Siedlung (Kapitel 5), welche von der Regierung des Kantons Graubünden am 20. März 2018 beschlossen und vom Bundesrat am
  2. April 2019 (mit Vorbehalten und entsprechenden Aufträgen) genehmigt worden war, vorliegen würde (siehe dazu Urteile des Bundesgerichts 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022 E.3.4 f., 3.6, 3.6.3 und 4.1 sowie 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 E.2.3 f., 2.5, 2.5.3 f. und 3.1). Im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren 1C_66/2022 hob das Bundesgericht das angefochtene Urteil R 20 22 und den Entscheid des Gemeindevorstandes H._____ (betreffend Baugesuch Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung) vom 23. Januar 2020 (sowie die Baubewilligung [betreffend Baugesuchs-Nr.: I.] vom 20. Februar 2020 [R 20 22-Bf-act. 2]) im Ergebnis mit der Begründung auf, wonach die Vorinstanz die Rückzonung der Bauparzelle J. im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision nicht hätte ausschliessen dürfen und die Erteilung der Baubewilligung dem Zweck der geltenden Planungszone gemäss Art. 27 Abs. 1 RPG und Art. 27 (recte Art. 21) Abs. 1 KRG widerspreche, welche die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich möglicher Rückzonungen sichern soll (siehe Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.5). 2.3.Der Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund der Dispositivziffern 4 der Urteile des Bundesgerichts 1C_650/2020 und 1C_249/2021, jeweils vom 12. Juli 2022, nahm das Verwaltungsgericht in den beiden Urteilen R 22 60 sowie R 22 61, 62 und 63, jeweils vom
  3. September 2022, vor. Dabei wurden jeweils die Kosten und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend die beiden aufgehobenen Urteile R 19 32 sowie R 19 29, 30 und 31 aufgrund des Ausgangs der bundesgerichtlichen Verfahren neu verlegt. Dagegen erhob am 27. September 2022 die dortige Gemeinde Beschwerde ans
  • 8 - Bundesgericht (Verfahren 1C_523/2022 und 1C_524/2022) und rügte namentlich eine unterbliebene (Neu-)Festsetzung der Kostenfolge im kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahren bzw. eine nicht vollständige Umsetzung der Anweisungen des Bundesgerichts betreffend die Rückweisung zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in den vorangegangenen Verfahren. Zugleich ersuchte sie das Verwaltungsgericht um Revision der beiden Urteile R 22 60 sowie R 22 61, 62 und 63. Nachdem das Bundesgericht mit Verfügungen vom 21. November 2022 die bei ihm hängigen Verfahren 1C_523/2022 und 1C_524/2022 bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über die eingereichten Revisionsgesuche ausgesetzt hatte, hiess das Verwaltungsgericht mit den beiden Urteilen vom R 22 78 sowie R 22 79, 80 und 81, jeweils vom 13. Dezember 2022, die Revisionsgesuche gut und ergänzte die Dispositive der beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile R 22 60 sowie R 22 61, 62 und 63, jeweils vom 13. September 2022, antragsgemäss. Je ein Exemplar dieser Urteile wurde – wie in den vorstehend erwähnten Verfügungen vom
  1. November 2022 vom diesem erbeten – am 15. Dezember 2022 jeweils auch dem Bundesgericht mitgeteilt. Mit Verfügungen vom 19. Dezember 2022, mitgeteilt am 25. Januar 2023, wurden die bundesgerichtlichen Verfahren 1C_523/2022 und 1C_524/2022 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2.4.Auch wenn das Bundesgericht im Zeitpunkt der Fällung des Urteils 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022, mitgeteilt am 16. Dezember 2022 noch keine Kenntnis der beiden verwaltungsgerichtlichen Urteile R 22 78 sowie R 22 79, 80 und 81 vom 13. Dezember 2022 hatte, konnte es angesichts des Spruchkörpers in den Urteilen 1C_650/2020 vom 12. Juli 2022, 1C_249/2021 vom 12. Juli 2022 und 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 sowie der Zuständigkeit für die Verfahrensleitung in den Verfahren 1C_523/2022 und 1C_524/2022 doch Kenntnis davon haben, dass eine
  • 9 - Gemeinde nach der (vollständigen) Aufhebung ihrer Baubewilligungs- und Einspracheentscheide durch das Bundesgericht nicht damit einverstanden sein könnte, die durch das Baubewilligungs- und Einspracheverfahren angefallenen Verfahrenskosten abzuschreiben bzw. diese nicht nach den gesetzlichen Regelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung sowie unter Berücksichtigung des Ausganges der bundesgerichtlichen Verfahren (wiederum) einem Verfahrensbeteiligten überbinden zu können. Insofern und auch aufgrund der bisherigen Formulierungen des Bundesgerichts bei Rückweisungen im Kosten- und Entschädigungspunkt bei (vollständig) aufgehobener kommunaler Baubewilligung darf davon ausgegangen werden, dass der Wortlaut des Umfanges der Rückweisung im Urteil 1C_66/2022 zu eng gefasst ist und das Verwaltungsgericht dadurch nicht daran gehindert wird, ausser über die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren R 20 22 angefallenen Kosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an die obsiegende Partei(en), auch noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen kommunalen baurechtlichen Verfahren zu befinden. Gegenteiliges ergibt sich jedenfalls nicht mit hinreichender Klarheit aus den Erwägungen des Urteils 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 bzw. wird überhaupt nicht begründet, weshalb die Gemeinde die Kosten des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens infolge eines gemäss dem Bundesgericht zu Unrecht bewilligten Baugesuch in jedem Fall zu tragen hätte. 2.5.Im Entscheid des Gemeindevorstandes H._____ betreffend Baugesuch Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung vom 23. Januar 2020 wurde wie bereits erwähnt K._____ als Bauherrschaft des Bauprojektes bzw. Baugesuchsteller zur Tragung von Baupolizeigebühren für das Baugesuch im Betrag von CHF 3'250.-- (Ziffer 3.2) verpflichtet. Ferner wurden K._____ die Verfahrenskosten für die Einsprachebehandlung von CHF 1'452.-- auferlegt (Ziffer 3.3). Gemäss Art. 73 Abs. 3 VRG kann die

  • 10 - Rechtsmittelbehörde bei Aufhebung eines Entscheides über die Zuteilung der Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz entscheiden. Nach Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Gemäss Art. 96 Abs. 2 KRG in der ab dem 1. April 2019 gültigen Fassung ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Sind diese Voraussetzungen für die Überbindung von Einsprachekosten an Einsprecher nicht erfüllt, gilt grundsätzlich die Baugesuchstellerin oder der Baugesuchsteller als Verursacher solcher mit der Baugesuchsbearbeitung zusammenhängenden Kosten (siehe VGU R 21 114 vom 3. Mai 2022 E.5.3 f., R 19 58 vom 20. August 2019 E.2.1 f. und R 19 10 vom

  1. Februar 2019 E.5.3, jeweils m.H.a. BGE 143 II 467 E.2.5). Das kommunale Baugesetz enthält keine spezielle Regelung hinsichtlich der Erhebung baupolizeilicher Gebühren. Angesichts der Regelung von Art. 9 lit. e der (zwischenzeitlich mehrfach teilrevidierten) Baupolizei- Gebührenordnung der Gemeinde H._____ vom 31. März 1989, die sich heute auf Art. 96 Abs. 3 KRG abstützen kann, beträgt die Baupolizeigebühr für abgewiesene Baugesuche 10 bis 30 % der nach Art. 9 lit. a der Baupolizei-Gebührenordnung – anhand der Bausumme – ermittelten Baupolizeigebühr, mindestens aber CHF 100.--. Insofern ist es nicht auszuschliessen, dass die in Anwendung der einschlägigen kommunalen Gebührenordnung sowie der Berücksichtigung des Ausganges des bundesgerichtlichen Verfahrens ermittelte Baupolizeigebühr geringer ausfällt, als die ursprünglich erhobenen CHF 3'250.--. Angesichts des in Art. 9 lit. e der kommunalen Baupolizei-
  • 11 - Gebührenordnung eingeräumten Beurteilungsspielraumes (vgl. auch Art. 4 f. der der Baupolizei-Gebührenordnung) bei der Festsetzung der Baupolizeigebühr für abzuweisende Bauvorhaben, rechtfertigt es sich die Angelegenheit zur erneuten Festsetzung einer Baupolizeigebühr für die (abweisende) Behandlung des Baugesuches Nr. I._____ an die Gemeinde zurückzuweisen. Angesichts der ohnehin angezeigten Rückweisung, hat die Gemeinde zugleich auch erneut Gelegenheit über die Verlegung der Kosten für die Einsprachebehandlung in Nachachtung der anwendbaren Rechtsnormen sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung zu befinden. 2.6.Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Einsprache vom 12. Dezember 2019 (siehe act. 34 der Gemeinde H._____ im Verfahren R 20 22) die Abweisung des Baugesuches lediglich unter gesetzlicher Kostenfolge, beantragten aber keine Parteientschädigung. Insofern und angesichts der Rechtsprechung zum Anspruch von im Einspracheverfahren (gemäss Art. 92 Abs. 2 KRG bzw. Art. 45 KRVO) obsiegenden Einsprecher, kommt die Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren vor dem Gemeindevorstand H._____ zugunsten der Beschwerdeführer mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_590/2020 vom 21. Oktober 2021 E.5.2; VGU R 22 78 vom 13. Dezember 2022 E.6, R 22 79, 80 und 81 vom 13. Dezember 2022 E.6, R 20 43 vom 1. September 2020 E.2.2, R 18 15 vom 7. Januar 2020 E.8.2, R 19 10 vom 12. Februar 2019 E.4.1, R 15 97 vom 12. Juli 2016 E.2 und R 06 38/40 vom 5. Juli 2006 E.2 ff.). 3.Die Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 sind betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Verfahren R 20 22 so zu stellen, wie wenn sie mit ihrer Beschwerde vom 23. März 2020 vor Verwaltungsgericht durchgedrungen wären (vgl. etwa VGU R 22 111 vom 21. Dezember 2022 E.2, S 22 119 vom 28. November 2022 E.3, R 22 60 vom 13. September 2022 E.2 und R 22 25 vom 17. Mai 2022 E.2).

  • 12 - 4.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 20 22 im Betrag von CHF 5'224.--, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'000.-- und Kanzleiauslagen von CHF 1'224.--, gehen damit angesichts des Ausganges des bundesgerichtlichen Verfahrens sowie der verwaltungsgerichtlichen Praxis gestützt auf Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde H._____ und K._____ (vgl. anstatt vieler: VGU R 22 60 vom

  1. September 2022 E.2.1 und R 21 28 vom 29. April 2021 E.1). 5.1.Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_66/2022 beantragten dem Bundesgericht in ihrer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Januar 2022 neben der Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils R 20 22 vom 2. November 2021 und der Verweigerung der Baubewilligung für das Bauprojekt auf der Parzelle J._____ zusätzlich auch die (direkte) Zusprache einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren gemäss aktualisierter Honorarnote vom 20. Oktober 2021 im Betrag von CHF 6'482.10. In der Erwägung 4 des Urteils des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 äusserte sich das Bundesgericht nicht spezifisch zu diesem Antrag auf eine direkte Festsetzung der Parteientschädigung (siehe dazu Art. 68 Abs. 5 erster Teil von Satz 2 BGG) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren R 20 22, sondern wies unter Hinweis auf Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG die Sache ohne spezielle Anordnungen zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück. 5.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird in einem Rechtsmittelverfahren die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest, wobei
  • 13 - sie grundsätzlich von dem der entschädigungsberechtigen Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellten Betrag ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastung der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 3 HV). Üblich ist ein Stundenansatz zwischen CHF 210.-- und CHF 270.-- (siehe Art. 3 Abs. 1 HV). Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziffer 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Gemäss Art. 4 Abs. 1 HV haben die Parteien grundsätzlich zu Beginn des Verfahrens eine vollständige, unterschriebene Honorarvereinbarung einzureichen. Wenn dies unterlassen wird, kann die urteilende Instanz davon absehen, für die Festsetzung der Parteientschädigung die Anwaltsrechnung bzw. Honorarnote beizuziehen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 hatte am 21. Oktober 2021 im Nachgang zum Augenschein vom 13. September 2021 und dem darauffolgenden Schriftenwechsel die aktualisierte Honorarnote vom
  1. Oktober 2021 eingereicht. Darin wir ein Vertretungsaufwand von CHF 6'482.10 (21.55 h à CHF 270.-- zzgl. 3 % Pauschalspesen, Reisespesen und Barauslagen von CHF 25.60 sowie 7.7 % MWST) für den Zeitraum vom 24. Februar 2020 bis am 20. Oktober 2021 geltend gemacht. In den Akten liegen Honorarvereinbarungen betreffend die Beschwerdeführer im Verfahren R 20 22 vom Mai bzw. August 2020 und weisen einen vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.-- aus (siehe R 20 22-Bf-act. 7a-7g). Auch wenn diese Honorarvereinbarungen angesichts ihrer Datierungen nicht bereits im Zeitpunkt der Beschwerde vom 23. März 2020 unterzeichnet sein konnten und auch nicht bereits ganz zu Beginn des Verfahrens eingereicht worden sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 HV), sondern erst mit der ersten Honorarnote vom 3. Juli 2020 bzw. mit Eingabe vom
  • 14 -
  1. August 2020 (zusammen mit den Vollmachten vom Mai bzw. August
  1. kann dieser Stundenansatz doch als vereinbart im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziffer 1 HV anerkannt werden. Hinweise darauf, dass eine nachträgliche Änderung der Honorarvereinbarung stattgefunden hat bzw. eine Prozesssituation im Sinne von Art. 4 Abs. 2 HV ausgenutzt werden soll, bestehen nicht, wurde doch die überwiegende Anzahl der Honorarvereinbarungen zusammen mit der ersten Honorarnote vom
  1. Juli 2020 eingereicht, wozu der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer zusammen mit der Zustellung der Dupliken der Beschwerdegegner am 10. Juni 2020 aufforderte hatte. Angesichts des mehrfachen Schriftenwechsels sowie der Teilnahme an einem Augenschein im Verfahren R 20 22 erscheint der geltend gemachte Aufwand von CHF 6'482.10 als angemessen und für die Prozessführung erforderlich. Damit haben die Gemeinde H._____ und K._____ gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG die Beschwerdeführer je zu Hälfte mit insgesamt CHF 6'482.10 aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neufestsetzung der Gebühr für das Baubewilligungsverfahren und zu neuem Entscheid über die Kosten des Einspracheverfahrens betreffend das Baugesuch Nr. I._____ auf der Parzelle J._____ an die Gemeinde H._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 20 22 von CHF 5'224.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Gemeinde H._____ und K.. 3.Die Gemeinde H. und K._____ entschädigen die A._____ AG, B., C., D., E., F._____ sowie G._____ für das Verfahren R 20 22 aussergerichtlich je zur Hälfte mit insgesamt CHF 6'482.10 (inkl. MWST und Spesen).
  • 15 - 4.Für das vorliegende Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilung]

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31.01.2023
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25.03.2026