BGE 148 II 417, BGE 146 II 289, 1C_530/2021, 1C_577/2019, 1C_66/2022
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 97 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInnenPedretti und von Salis Aktuar ad hocGees URTEIL vom 29. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Planungszone (Unterstellung)
2 - I. Sachverhalt: 1.Der Gemeindevorstand der Gemeinde B._____ beschloss am 12. Mai 2020 die Verlängerung, Zusammenführung und – soweit noch nicht für das ganze Gemeindegebiet geltend – die Ausdehnung von zwei Planungszonen betreffend Teilrevision der Ortsplanung sowie betreffend Redimensionierung (Reduktion) der Bauzonen. Die Planungszone wurde einstweilen bis zum 2. Juli 2022 verlängert. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 stimmte das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (DVS) der Verlängerung der Planungszone zu. 2.Am 10. Mai 2021 reichte A._____ als Eigentümer der Parzelle C._____ in B._____ (Fraktion D._____ ) ein Baugesuch Nr. 2021-0097 betreffend Neubau eines Einfamilienhauses auf Parzelle C._____ ein. 3.Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 gelangte die Gemeinde an den Baugesuchsteller. Es bestehe eine Planungszone betreffend Bauzonenreduktion gemäss Vorgaben des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes sowie des kantonalen Richtplans. Bei der Parzelle C._____ handle es sich um eine potenzielle Auszonungsfläche und sie müsse in Erwägung ziehen, das Baugesuch der Planungszone zu unterstellen und damit zu sistieren, bis das neue Recht in Kraft getreten sei. 4.In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2021 stellte der Baugesuchsteller den Antrag, der in der Bauzone gelegene Teil der Parzelle C._____ sei nicht der Planungszone zu unterstellen. Eventualiter im Falle einer Unterstellung sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Begründend führte er aus, die Parzelle C._____ liege nicht am Rand des Siedlungsgebiets, sondern mitten im überbauten Gebiet. Eine Auszonung würde dem Ziel der Konzentration der Bautätigkeit widersprechen und es
3 - werde so eine Baulücke im weitgehend überbauten Siedlungsgebiet geschaffen. Seine Parzelle sei vollständig erschlossen und zur Auszonung nicht geeignet. Ferner sei nicht einzusehen, weshalb seine Parzelle, nicht aber z.B. Parzelle E._____ eine potenzielle Auszonungsfläche sei. 5.Mit Unterstellungsverfügung vom 14. September, mitgeteilt am 16. September 2021 beschloss der Gemeindevorstand der Gemeinde B., das Baugesuch Nr. 2021-0097 der Planungszone zu unterstellen und damit vorläufig zu sistieren. Das Baubewilligungsverfahren werde wieder aufgenommen, sobald das neu vorgesehene Recht in Kraft gesetzt sei. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die Bauparzelle C. werde im Entwurf des Kommunalen Räumlichen Leitbildes (KRL) als potenzielle Auszonungsfläche bezeichnet. Die Gemeinde habe zu prüfen, ob die Parzelle als Teil des "weitgehend überbauten Gebiets" bzw. als Baulücke zu qualifizieren sei und damit nicht von der Planungszone erfasst werde oder aber als "nicht weitgehend überbautes Gebiet" und somit der Planungszone zu unterstellen sei. Bei der Parzelle C._____ handle es sich nicht um eine Baulücke. Dem Orthofoto lasse sich entnehmen, dass sie mit Sicherheit nicht zum geschlossenen Siedlungsbereich gehöre. Sie gehöre zu den Grenzfällen, welche voraussichtlich, aber noch nicht ganz sicher, ausgezont werden müssen und sie könne nicht mit Sicherheit als Baulücke und damit als "weitgehend überbautes Gebiet" qualifiziert werden. Es erscheine naheliegender und wahrscheinlicher, dass ihr zusammen mit dem Gewässerraum eigenständige Bedeutung zukommt, sodass sie nicht Teil des "weitgehend überbauten Gebiets" bilden und auszuzonen seien. Die Eigenständigkeit der Parzelle C._____ definiere sich in Kombination mit dem Gewässerraum und den benachbarten Parzellen. Definitiv werde im Rahmen der hängigen Nutzungsplanung entschieden, weshalb das Bauvorhaben der Planungszone zu unterstellen und zu sistieren sei. Die
4 - Kritik hinsichtlich Parzelle E._____ sei hingegen berechtigt und eine Anpassung sei bereits vorgenommen worden. 6.Gegen diese Unterstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, das Baugesuch Nr. 2021-0097 sei nicht der Planungszone zu unterstellen. Die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens sei aufzuheben und die Gemeinde sei anzuweisen, die Behandlung des Baugesuches an die Hand zu nehmen; unter Kosten- & Entschädigungsfolge. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, es sei nicht bekannt, von wem und aufgrund welcher Kriterien die Pläne erarbeitet wurden. Diese seien nur ein vorläufiges Resultat der Überlegungen der Gemeinde, rein informativ und nicht eigentümerverbindlich. Es könne nicht nur schematisch auf die Pläne abgestellt werden, sondern eine spezifische Prüfung des Einzelfalles sei zwingend nötig. Der Plan betreffend potenzielle Auszonungsflächen berücksichtige die konkreten Gegebenheiten seiner Parzelle nicht ausreichend. So liege diese nicht am Rand des Siedlungsgebietes und es bestünden keine Gründe für eine künftige Auszonung. Bei der Parzelle C._____ handle es sich um eine Baulücke, welche zudem im Dorfkern innerhalb des weitgehend überbauten Gebietes von D._____ und nicht an dessen Rand liege. Eigentliche Baulücken, die unmittelbar an überbautes Land angrenzen, würden ebenfalls zum geschlossenen Siedlungsgebiet gehören. Die Parzelle C._____ erfülle indessen nicht die Voraussetzungen der eigenständigen Bedeutung und sei voll erschlossen. Die vorgesehene Ausscheidung des Gewässerraums tangiere die Parzelle nicht. Schliesslich hielt der Beschwerdeführer fest, nicht jede Parzelle, welche
5 - an Nichtbaugebiet oder Gewässerraum grenzt, liege am Rand des Siedlungsgebietes. 7.Mit Vernehmlassung vom 29. November 2021 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholte und vertiefte im Wesentlichen ihre Ausführungen in der Unterstellungsverfügung. Ferner führte sie aus, im KRL-Entwurf (Stand 19. September 2021) sei eines der Kriterien für die Bauzonenredimensionierung folgendes: "Es handelt sich um Wohn-, Misch- und Zentrumszonenreserven (WMZ-Reservefläche) ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebietes (inkl. Reserven entlang von Gewässern)." Stehe nun ein Baugesuch mit dem künftigen Recht möglicherweise in Widerspruch, so sei das Baubewilligungsverfahren gemäss Rechtsprechung solange zu sistieren, bis das künftige Recht endgültig in Kraft gesetzt sei. Die Unterstellungsverfügung sei rechtens, wenn die Parzelle C._____ als eine "ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebiets" liegende Parzelle entsprechend den Vorgaben im Bundesgesetz über die Raumplanung sowie im kantonalen Richtplan möglicherweise ausgezont werde. Die Unterstellungsverfügung wäre nur rechtswidrig, wenn bereits heute feststehe, dass Parzelle C._____ mit Sicherheit nicht ausgezont werde. Parzelle C._____ gehöre mit Sicherheit nicht zum "geschlossenen Siedlungsbereich". Es sei noch zu prüfen, ob es sich um eine Baulücke handle. Massgebend dafür sei eine gebietsübergreifende und weitgehend qualitative Betrachtungsweise. Sobald unüberbauten Flächen eine eigenständige Bedeutung zukomme, würden sie nicht als Baulücke zählen. Die qualitative Eigenständigkeit von Parzelle C._____ definiere sich parzellenübergreifend in Kombination mit dem Gewässerraum und den benachbarten Parzellen. Die Parzelle C._____ könne nicht als Baulücke und mithin nicht als Bestandteil des "weitgehend überbauten
6 - Gebiets" qualifiziert werden. Aufgrund des hohen Auszonungsbedarfs in B._____ müsse eher mit einer Auszonung gerechnet werden, weshalb die projektierte Überbauung von Parzelle C._____ möglicherweise der künftigen Planung widerspreche. Das Bauvorhaben sei daher zu Recht der Planungszone unterstellt worden. Auch das KRL zähle die Parzelle zur "Reserve entlang von Gewässern" und damit zu den potenziellen Auszonungsflächen. 8.Mit Replik vom 17. Januar 2022 bzw. Duplik vom 27. Januar 2022 hielten die Parteien unverändert an ihren Anträgen gemäss Beschwerde bzw. Vernehmlassung fest. Sie vertieften insbesondere ihre bereits ausgeführten und einander widersprechenden Argumentationen den geschlossenen Siedlungsbereich bzw. Siedlungsrand sowie die Baulücke betreffend. So betonte der Beschwerdeführer, nur wenn die Parzelle nicht zum geschlossenen Siedlungsbereich gehöre, stelle sich überhaupt die Frage nach einer Baulücke. Von beiden Seiten folgten schliesslich Ausführungen zur Bevölkerungsentwicklung im Kontext der Auszonungen. 9.Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2022 ergänzte der Beschwerdeführer letztmalig seine Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 14. September 2021, worin die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2021-0097 unter die Planungszone bzw. die Sistierung des Baugesuchs beschlossen wurde. Gemäss Art. 49
7 - Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2. Der vorliegend angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 14. September 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2021-0097 unter die Planungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bloss einen Schritt auf dem Weg zu einem Endentscheid dar, da er das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, sondern lediglich dessen einstweilige Sistierung zur Folge hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 66 vom
8 - die Unterstellung von Baugesuchen unter eine Planungszone, weil sie wohl immer einen Nachteil zur Folge hätten, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse; denn durch die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone sei die Dauer der durch die Planungszone geschaffenen vorläufigen Eigentumsbeschränkung für einen Betroffenen für immer "verloren". Dies bestätigte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil R 21 66 vom 24. Januar 2023 E.1.2 sowie R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2. Es ist somit nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Entscheid vom 14. September 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs Nr. 2021-0097 unter die Planungszone gestützt auf Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG selbständig angefochten werden kann. 1.2.2. Bis zum Urteil R 21 66 vom 24. Januar 2023 liess das Verwaltungsgericht offen, ob bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG oder die 10-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG zur Anwendung gelangt (vgl. VGU R 21 66 vom 24. Januar 2023 E.1.2.2, R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.3, R 20 66 vom 14. September 2021 E.1, PVG 2007 Nr. 27 E.2b). Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei einem Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone um einen Zwischenentscheid, welcher zur Folge hat, dass das eingeleitete Baubewilligungsverfahren einstweilen sistiert wird (vgl. vorstehend E.1.2.1). Im Ergebnis kommt der Unterstellungsentscheid somit einer verfahrensleitenden Anordnung gleich (vgl. Art. 3 ff. VRG), weshalb die 10-tägige Rechtsmittelfrist zur Anwendung gelangt. Denn gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von verfahrensleitenden Anordnungen (und vorsorglichen Massnahmen) 10 Tage.
9 - 1.3.Der vorliegend angefochtene Unterstellungsentscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 14. September 2021 ist am 16. September 2021 beim Beschwerdeführer eingegangen (vgl. Beschwerde, S. 2). Die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids begann somit am 17. September 2021 zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am 27. September 2021 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Die vorliegende Beschwerde wurde indessen erst am 15. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhoben. Sie wurde somit nicht fristgerecht eingereicht (vgl. zur Einhaltung der Frist Art. 8 Abs. 1 VRG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn allerdings auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre diese – wie nachfolgend dargelegt wird – ohnehin abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könnte. 2.Zwischen den Parteien unbestritten und fest steht, dass der Gemeindevorstand B._____ am 12. Mai 2020 die am 3. Juli 2018 erlassene Planungszone verlängerte bzw. zusammenführte sowie ausdehnte und einstweilen – mit zustimmender Verfügung des DVS vom
10 - Gemeindevorstand für die davon betroffenen Gebiete eine Planungszone erlassen (Art. 21 Abs. 1 KRG). In einer Planungszone darf gemäss Art. 21 Abs. 2 KRG nichts unternommen werden, was die neue Planung erschweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürfen Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprechen (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700]). Mit der Planungszone werden also nicht gemeinhin sämtliche Bauvorhaben im Planungsbereich verunmöglicht. Vielmehr soll nur, aber immerhin, die Erstellung derjenigen Einrichtungen verboten werden, die der im Gang befindlichen Planung widersprechen. Nicht planungsrelevante Sachverhalte bleiben unangetastet. Baubewilligungen bleiben damit weiterhin möglich, solange die konkrete Baute bzw. Nutzungsänderung den künftigen planungsrechtlichen Festlegungen nicht derogiert. Die Frage der künftigen planungsrechtlichen Festlegungen bzw. der Planungsvorstellungen bestimmt sich dabei nicht ausschliesslich nach den Absichten während der Verfügung der Planungszone, sondern es sind auch die mittlerweile gewonnenen Ansichten und neu formulierten Planungsideen und -ziele zu berücksichtigen (BERNER, Luzerner Planungs- und Baurecht, Bern 2012, Rz. 672 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.1 und 3.4.3). 4.1.Die vom Gemeindevorstand B._____ am 12. Mai 2020 beschlossene Verlängerung der am 3. Juli 2018 beschlossenen Planungszone respektive der Publikationstext vom 3. Juli 2020 umschrieb die Planungsziele folgendermassen: Teilrevision der Ortsplanung; Prüfung einer Reduktion von Bauzonen (Wohn-, Misch – und Zentrumszonen; WMZ) ausserhalb und am Rand des weitgehend überbauten Gebiets
11 - entsprechend den Vorgaben in Art. 15 Abs. 2 RPG sowie im kantonalen Richtplan (KRIP-S) vom 20. März 2018. 4.2.Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, seine Parzelle C._____ liege nicht am Rand des Siedlungsgebiets, sondern mitten im überbauten Gebiet. Mit einer Auszonung würde eine Baulücke im weitgehend überbauten Siedlungsgebiet geschaffen (vgl. Stellungnahme vom 5. Juli 2021 S. 2 f., beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4, Bg-act. 3 sowie Beschwerde, S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin ihrerseits bezeichnet die Parzelle C._____ als potenzielle Auszonungsfläche. So sei die Parzelle keine Baulücke und werde voraussichtlich, aber noch nicht ganz sicher («Grenzfall»), ausgezont (vgl. angefochtene Unterstellungsverfügung vom 14. September 2021, S. 5). 5.1.Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bewirken Planungszonen, dass der geplanten Änderung der Nutzungspläne eine negative Vorwirkung zukommt (vgl. BGE 146 II 289 E.5.1, 136 I 142 E.3.2 m.H.). Diese Vorwirkung dient dazu, die Entscheidungsfreiheit der Behörden bei der Anpassung bzw. neuen Festlegung der Bauzonen zu wahren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.1, 1C_530/2021 vom 23. August 2022 E.5.2, 1C_577/2019 vom 4. November 2020 E.3.3; je m.H.). 5.2.Eine Planungszone wahrt also die Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörde bezüglich der Reduktion überdimensionierter Bauzonen gemäss Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sowie des KRIP-S. Diese Entscheidungsfreiheit wäre durch die Erteilung der streitbetroffenen Baubewilligung eingeschränkt, da sie eine noch unüberbaute Parzelle betrifft, die mit ihrer Überbauung als potenzielles Rückzonungsgebiet entfällt. Die entsprechende Einschränkung ist daher mit der Planungszone nur vereinbar, wenn die Zuweisung der Bauparzelle zu einer Nichtbauzone
12 - nicht ernsthaft in Frage kommt, bzw. ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 148 II 417 E.3.6.2, Urteil des Bundesgerichts 1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E.3.4). 5.3.Eine Rückzonung der Bauparzelle im Rahmen der hängigen Ortsplanungsrevision zur Reduktion überdimensionierter Bauzonen kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. So ist die Bauparzelle des Beschwerdeführers bereits im Entwurf (Revision Ortsplanung: Phase III) vom 9. November 2021 sowie im Schreiben vom 25. Mai 2021 als potenzielle Auszonungsfläche gekennzeichnet (vgl. Bg-act. 6). Ein Ausschluss einer Zuweisung der Parzelle C._____ zu einer Nichtbauzone könnte bejaht werden, wenn sie sich aufgrund der Lage nicht für eine Rückzonung eignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parzelle C._____ an ihrem östlichen Rand an ein Gewässer angrenzt. In der näheren Umgebung der Bauparzelle sowie angrenzend an dieses Gewässer befinden sich zudem mehrere unüberbaute Parzellen, welche ebenfalls als potenzielle Auszonungsfläche bezeichnet sind (vgl. Bg-act. 6). Der Beschwerdegegnerin kann gefolgt werden, wenn sie ausführt, die ausserhalb oder am Rand des weitgehend überbauten Gebiets liegende Parzelle C._____ werde entsprechend den Vorgaben im RPG sowie im KRIP-S möglicherweise ausgezont. Rechtswidrig wäre diese nur, wenn mit Sicherheit feststehen würde, dass besagte Parzelle mit Sicherheit nicht ausgezont werde. Die Beschwerdegegnerin geht sodann bei der Parzelle von einer voraussichtlichen, aber noch nicht ganz sicheren Auszonung («Grenzfall») aus (vgl. Unterstellungsverfügung vom 29. November 2021, S. 5). Dies bedeutet, dass eine Zuweisung der Bauparzelle zu einer Nichtbauzone (d.h. eine Auszonung) ernsthaft in Frage kommt bzw. nicht ausgeschlossen werden kann. Ob die Parzelle C._____ definitiv ausgezont wird oder nicht, wird im Rahmen der hängigen Nutzungsplanung zu entschieden sein.
13 - 5.4.Die Unterstellungsverfügung vom 29. November 2021 würde sich – selbst im Falle einer eingehaltenen Beschwerdefrist und somit eines Eintretens auf die Beschwerde – demnach als rechtmässig erweisen, was zu einer Abweisung derselben führen würde. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei rechtfertigt es sich, die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'500.-- festzulegen. Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF266.-- zusammenCHF1'766.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilung]