VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 74 5. Kammer VorsitzAudétat RichterinnenBrun und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 9. Juli 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und A.B., Beschwerdeführer 1 und B., Beschwerdeführer 2 und C._____, Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Schnyder, gegen
2 - Erbengemeinschaft D., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin 1 und Gemeinde E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
3 - I. Sachverhalt: 1.Im Jahr 2012 hatte der Vorstand der Gemeinde E._____ im Zusammen- hang mit dem Beweissicherungsverfahren für die erste Etappe der Sanie- rung der F._____ Strasse festgestellt, dass der alte Stadel auf Parzelle 551 in G._____ in schlechtem Zustand und die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Die Grundeigentümer, namentlich die Erben- gemeinschaft D., erklärten sich daraufhin mit dem Abbruch des Stadels mit anschliessendem Wiederaufbau (Besitzesstand) einver- standen. In der Folge ersuchten die Grundeigentümer die Gemeinde E., die Frist für den Wiederaufbau des Stadels im Hofstattrecht um sechs Jahre zu erstrecken. Mit Verfügung vom 27. März 2013 wurde ihnen diese Fristerstreckung unter dem ausdrücklichen Hinweis, dass ein allfälliges Baugesuch für einen Wiederaufbau bis spätestens Ende April 2019 einzureichen sei, gewährt. 2.Am 25. April 2019 reichten H._____ (Tochter der Miterbin I.) und J. ein Baugesuch (Nr. 2019-0013) zur Erstellung eines Wohnhauses im Sinne einer Ersatzbaute für den Stadel ein. Dieses Baugesuch erfuhr nach seiner Einreichung diverse Änderungen. Das derart abgeänderte Baugesuch (Nr. 2019-0007) wurde schliesslich am 26. September 2019 publiziert. Dagegen erhoben A.B._____ und A._____ sowie K._____ und K.A._____ Einsprache. Aufgrund dieser Einsprachen sowie der Feststellungen der Baubehörde, wonach das projektierte Gebäudedach die Gebäudehöhen des alten Stadels deutlich überrage und die Nutzung der Wohnungen noch unklar sei, wurde das Baugesuch durch die Bauherrschaft zurückgezogen. Am 31. März 2020 schrieb die Gemeinde E._____ das Baugesuch Nr. 2019-0007 infolge Rückzugs ab. 3.Am 21. April 2020 bewilligte die Gemeinde E._____ auf Gesuch von H._____ und J._____ sowie der Erbengemeinschaft D._____ eine zweite
4 - Fristerstreckung für den Wiederaufbau um ein weiteres Jahr, d.h. bis April
4.Mit Vereinbarungen vom 3. März 2021 räumten L., Eigentümerin der Parzelle 549, und M., Eigentümer der Parzelle 550, zugunsten der Parzelle 551 ein Recht auf Unterschreitung der Bauabstände gemäss Art. 77 KRG ein. Laut Klausel fielen diese Vereinbarungen ersatzlos dahin, wenn das Projekt nicht bewilligt bzw. nicht innert der vorgeschriebenen Baufrist realisiert würde. Weiter wurde darin festgehalten, dass das projektierte Gebäude rund 0.4 m höher sei als der damals bestehende Heustadel. 5.Am 12./15. März 2021 reichte N._____ ein neues Baugesuch (Nr. 2021- 0008) für die Erstellung eines Wohnhauses auf der Parzelle 551 ein. Dieses Gesuch wurde von der Erbengemeinschaft D., vertreten durch O., mitunterzeichnet. Es wurde um Wiederaufbau des ehemaligen Heustadels zu einem Wohnhaus mit einer Erstwohnung sowie einer touristisch bewirtschafteten Zweitwohnung à je 95 m 2 und vier offenen Parkplätzen auf Parzelle 551 nachgesucht. Das Baugesuch wurde am 25. März 2021 publiziert. 6.Dagegen erhoben A.B._____ und A._____ am 12. April 2021 Einsprache und beantragten die Abweisung des Baugesuchs. Eventualiter sei zu prüfen, ob die vorgesehene Nutzung des Gebäudes dem "Gesetz der Gemeinde E._____ zur Förderung des Erst- und Einschränkung des Zweitwohnungsbaus" vom 17. Mai 2011 entspreche. Begründend führten sie an, der Ersatzbau erfülle die Voraussetzungen für Bauten nach Hofstattrecht nicht, weshalb ein Gebäude nach den Regelbauvorschriften erstellt werden müsse.
6 - gericht des Kantons Graubünden. Nachdem das Verwaltungsgericht der P._____ AG mitgeteilt hatte, dass auf die Eingabe nicht eingetreten werden könne, erhoben A.B._____ und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) mit Eingabe vom 25. August 2021 (Poststempel) selbständig Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten was folgt: 1.Die von der Gemeinde E._____ am 21. Juli 2021 erteilte Baubewilligung Nr. 2021-0008 sei zu widerrufen. 2.Die Neubebauung des Grundstücks Nr. 551 nach Hofstattrecht sei wegen Ablauf der mehrfach erstreckten Fristen zu verweigern. 3.Das von der Gemeinde E._____ im Rahmen der Baubewilligung Nr. 2021-0008 gewährte Näherbaurecht sei aufzuheben und die im Grundbuch der Gemeinde E._____ auf Grundstück Nr. 529 als Anmerkung eingetragene Last sei, sofern der Eintrag bereits erfolgt ist, zu löschen. 4.Die Gemeinde E._____ sei anzuweisen, ein Bauvorhaben auf Grundstück Nr. 551 nur dann zu bewilligen, wenn das geplante Gebäude den Regelbauvorschriften entspricht und gegenüber dem Grundstück Nr. 529 den ordentlichen Strassenabstand einhält sowie die Zufahrt zu Grundstück Nr. 530 nicht behindert. 5.Die Gemeinde E._____ sei anzuweisen, die für den Fortbestand des Landwirtschaftsbetriebs von Rekurrent (recte: Beschwerdeführer) A._____ am bestehenden Standort nötige strassenmässige Erschliessung über Grundstück Nr. 529 nachhaltig zu sichern. 6.Die Gemeinde E._____ sei anzuweisen, im Bewilligungsverfahren für die Neubebauung des Grundstücks Nr. 551 zur Beurteilung des Vorbestands und der Abweichungen davon sowie für die Beurteilung der Einhaltung der Regelbauvorschriften einen unabhängigen Fachmann beizuziehen. 7.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegner (recte: Beschwerdegegner). Mittels Beschwerdeergänzung vom 13. September 2021 modifizierten die nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 ihre Anträge wie folgt: 1.Die Baubewilligung und der Baueinspracheentscheid vom 21.07.21 seien aufzu- heben. 2.Die im Bauentscheid (Ziff. II.1, Dispositiv Ziffer 2.1) enthaltene Gewährung von Näherbaurechten zugunsten der Parzelle 551 generell und zulasten der Strassen- parzelle 529 im Besonderen sei aufzuheben. 3.Formelle Anträge
Es sei ein Gutachten zur Frage einzuholen, ob das Projektgrundstück unter verkehrssicherheitsrechtlichen Gesichtspunkten, auch unter Berücksichtigung der von der Gemeinde gewährten Näherbaurechte, zureichend erschlossen ist.
Es sei im Winter 2021/2020 (recte: 2021/2022) ein Augenschein durchzuführen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. 7.7 % MWSt zu Lasten der Beschwerdegegner.
7 - Begründend führten die Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen die fehler- hafte Unterzeichnung des Baugesuchs an, ein Erbenschein und vor allem ein vollständiger Grundbuchauszug mit individuellem Eigentümer- nachweis fehle bei den Akten. Im Weiteren machten sie geltend, der Baubescheid stütze sich nicht auf das Hofstattrecht ab, halte die Bau- behörde doch in ihren Erwägungen fest, die Hofstattfrage müsse vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden, da der geplante Neubau mit Ausnahme der Grenzabstände den Vorgaben von Art. 14 Baugesetz (BG) entspreche. Der Abriss des Heustadels auf Parzelle 551 sei unbestrittenermassen im Jahr 2013 erfolgt. Die mit Schreiben des Gemeindevorstands vom 27. März 2013 ausgesprochene Verlängerung auf sechs Jahre sei deshalb gemäss Art. 82 BG ungültig gewesen und das Hofstattrecht im Jahr 2016 definitiv untergegangen. Damit erweise sich auch die mit Schreiben der Gemeinde vom 21. April 2020 vorgenommene Verlängerung um ein weiteres Jahr als rechtswidrig, da die sechsjährige Frist aus dem Jahr 2013 bereits Ende April 2019 abgelaufen sei und durch die Baueingabe vom September 2019 nicht habe eingehalten werden können. Die Bewilligung unter dem Hofstattrecht sei auch aus materiellen Gründen unzulässig, so stelle das Bauprojekt vom Gebäudekubus und vom Zweck her etwas ganz Anderes dar, als der bis ins Jahr 2013 bestehende Stadel. Zudem machten die Beschwerdeführer 1 eine fehlende Erschliessung und damit fehlende Baureife geltend. Sie merkten an, dass die Beschwerdegegnerin die Zufahrten für Personenwagen zu Parkplätzen über die Parzelle 529 am 7. Mai 1986 als unzulässig beurteilt und damals das Baugesuch von A._____ abgewiesen habe. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gegenteilig argumentiere, indem das geplante Bauprojekt über dieselben steilen Rampen von Parzelle 529 erschliessungsfähig sein solle, liege eine Rechtsungleichheit vor. Sie rügten zudem den fehlenden Nachweis der geforderten vier offenen Park- plätze auf der Parzelle 551. Im Weiteren rügten die Beschwerdeführer 1
8 - die Verletzung der Grenzabstände gemäss Art. 20 BG. Aufgrund des öffentlichen Interesses dürfe die Gemeinde die mit den Nachbarn abgeschlossenen Näherbaurechte nicht genehmigen; aber auch das private Interesse an der Einhaltung der Regelordnung führe zur Verweigerung der Zustimmung zu allen Näherbaurechten. Überdies machten die Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Strassenabstandes gemäss Art. 21 BG geltend. Das durch die Gemeinde eingeräumte Näherbaurecht bis an die Grenze zu Lasten der Strassenparzelle 529 sei rechtswidrig und führe zusätzlich zu einer erheblichen und gefährlichen Verengung der ohnehin bereits engen Strassenfläche. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer 1 die Verletzung von Art. 73 KRG. Die obligato- rische Gestaltungsberatung (Art. 8 Abs. 3 BG) habe nicht stattgefunden, was für sich allein zwingend zur Aufhebung der Baubewilligung führe; das Projekt könne auch aus ästhetischen Gesichtspunkten nicht bewilligt werden. 10.Mit weiterer Beschwerdeergänzung vom 14. September 2021 machten die Beschwerdeführer 1 darauf aufmerksam, dass die angefochtene Baubewilligung auch unter dem Aspekt des (Bundes-)Zweit- wohnungsgesetzes unzulässig sei. Es fehle am Bedürfnisnachweis, den das Bundesgericht seit dem Entscheid BGE 145 II 101 verlange. 11.Mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 beantragte die Gemeinde E._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne und reichte den Grundbuchauszug betreffend Liegenschaft Nr. 551 vom
9 - nachträglich beigebracht werden. Betreffend Hofstattrecht hielt sie fest, nach Gesetz bestünde nach Ablauf der Frist zwar kein Anspruch des Grundeigentümers mehr auf Wiederaufbau, es liege damit aber im Ermessen der Baubehörde, ob sie dennoch die Rechtswohltat des Hofstattrechts zugestehen wolle, wenn rechtzeitig ein entsprechendes Verlängerungsgesuch gestellt worden sei. Unter den gegebenen Umständen und da die Gemeinde den Anlass für den Abbruch des Gebäudes gegeben habe, wäre es treuwidrig, sich im Nachhinein auf den Standpunkt zu stellen, dass die damalige Fristverlängerung um weitere drei Jahre nicht zulässig gewesen sei. Nicht stichhaltig sei der Einwand, die verlängerte Frist bis Ende April 2019 sei nicht eingehalten worden, da die erste Baueingabe vom 25. April 2019 datiere. Damit sei auch gerechtfertigt gewesen, dass die Gemeinde der Bauherrschaft zur Anpassung des Projekts und Neuausschreibung nochmals eine Frist von einem Jahr eingeräumt habe. Nicht zu beanstanden sei auch, dass der Zweck der Ersatzbaute ein anderer sei, da gemäss Art. 82 Abs. 2 BG Anpassungen an die Nutzungsart der betreffenden Zone ohne weiteres zulässig seien. Die Parzelle 551 sei entgegen den beschwerde- führerischen Behauptungen baureif gemäss Art. 72 KRG und eigne sich für die vorgesehene Wohnnutzung. Daran änderten auch die Erschliessungsverhältnisse nichts, die keineswegs so schlecht seien, wie von den Beschwerdeführern 1 dargestellt. Die F._____ Strasse als auch die beiden Strässchen auf der Ost- und Westseite der Liegenschaft seien im Generellen Erschliessungsplan (GEP) als bestehende Erschliessungs- strasse eingezeichnet, hätten also Zufahrtsfunktion. Zum Nachweis der geforderten vier Parkplätze hielt die Beschwerdegegnerin 2 fest, selbst wenn die Zufahrt zu den beiden Plätzen östlich des Ersatzbaus im Winter nicht möglich wäre, wäre eine vollständige Abweisung des Baugesuchs nicht gerechtfertigt. Dann käme die Ersatzabgaberegelung gemäss Art. 75 BG zum Zuge resp. die Ausnahmeregelung von Art. 82 Abs. 1 KRG. Zur
10 - behaupteten Verletzung der Grenzabstände führte sie an, die These der Beschwerdeführer 1 liesse sich mit dem Verdichtungsgebot nicht vereinbaren und wäre auch sachlich aufgrund des vorhandenen öffentlichen Interesses an der Wiederbebauung der Parzelle nicht zu rechtfertigen. Die Interessensabwägung spreche eindeutig für die Unterschreitung der Grenzabstände. Es sei richtig, dass die Unterschreitungsregelung in Art. 77 KRG für Strassenabstände der Gemeinde nicht gelte, stattdessen gelange jedoch für diese Art von Abstandsregelungen Art. 57 KRG zur Anwendung. Hier rechtfertige sich auch diesbezüglich die Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 82 KRG. Bei Gewährung des Hofstattrechts spiele der Strassenabstand ohnehin keine Rolle. Vorliegend sei der Neubau sogar 50 cm weiter vom Strassen- körper entfernt projektiert, so dass erst recht nicht von einer Verschlechterung des bestehenden Zustands gesprochen werden könne. Betreffend die Rüge der Verletzung von Art. 73 KRG (Ästhetik) führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, in der Gemeinde E._____ nehme der Leiter des Bauamts die Aufgabe der Bauberatung wahr, der nebenberuflich als Architekt tätig sei und über das nötige Fachwissen auch in gestalterischer Hinsicht verfüge. Zur Rüge der Missachtung der Zweitwohnungs- gesetzgebung brachte sie abschliessend vor, mit N._____ sei der Nutzer der projektierten Erstwohnung bekannt. Daraus, dass ursprünglich eine andere Bauherrschaft aufgetreten sei, könne nicht geschlossen werden, dass N._____ lediglich als Strohmann fungiere und nicht gewillt sei, die im Erdgeschoss vorgesehene Erstwohnung selber zu nutzen. Der künftige Nutzer der Einliegerwohnung sei hingegen naturgemäss nicht bekannt, müsse diese Wohnung im Obergeschoss doch entgegen jener im Erdgeschoss gemäss Art. 7 Abs. 2 ZWG touristisch bewirtschaftet sein. Der vorliegende Fall sei also nicht mit der Rechtsprechung in BGE 145 II 101 zur Umgehung der Erstwohnungspflicht zu vergleichen.
11 - 12.In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2021 beantragten N._____ (vormaliger Beschwerdegegner) und die Erbengemeinschaft D._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie brachten im Wesentlichen vor, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stelle sich die Frage der rechtswidrigen Ausdehnung der Rechtsbegehren gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG (sog. Erweiterungsverbot) insbesondere in Bezug auf die nachweislich erst in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Rügen der fehlenden Baureife und Verletzung von Ästhetikvorschriften. In der Einsprache vom 12. April 2021 seien diese Rügepunkte noch kein Thema gewesen, folglich sei auf diese Rügen mangels Legitimation nicht einzutreten. Sie führten weiter aus, die Bewilligung des Bauvorhabens unter dem Hofstattrecht sei zulässig bzw. die Beschwerdegegner seien in ihrem berechtigten Vertrauen zu schützen. Die Dreijahresfrist nach Art. 82 Abs. 8 (recte: Abs. 5) BG sei nicht peremptorisch, weshalb eine Erstreckung möglich gewesen sei. Auch mehrmalige Erstreckungen seien nach Art. 9 Abs. 2 VRG bei Vorliegen zureichender Gründe möglich. Minimale Abweichungen von Grundriss, Gebäudeprofilen und Baukubus seien gestattet; diesen Korrekturen lägen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen. Das Bauvorhaben sei aber auch unter der Regel- bauweise konform. Der Neubau entspreche mit einer Fassadenhöhe von 12 m, einer Gesamthöhe von 15 m und einer Gesamtlänge von 30 m den gesetzlich vorgeschriebenen Grundmassen in der Dorfzone (Art. 14 i.V.m. Art. 23 BG), womit die Regelbauweise eingehalten werde. Im Weiteren hielten die Beschwerdegegner fest, die Rüge der fehlenden Erschliessung resp. Baureife erweise sich als unbegründet. Mit der 'Näherbau- rechtsvereinbarung' werde sichergestellt, dass der Nachbarschutz gewahrt bleibe. Betreffend die Unterschreitung der Grenzabstände lägen rechtmässige Unterschreitungsvereinbarungen vor (Art. 20 Abs. 1 BG
12 - i.V.m. Art. 77 Abs. 1 KRG). Vorliegend sei irrelevant, ob Art. 77 KRG auf Strassenabstände nach Art. 21 BG keine Anwendung finde, da die angrenzenden Parzellen keine Strassen i.S.v. Art. 21 BG seien, sondern Dorfwege, die unter die allgemeinen Bestimmungen von Art. 20 Abs. 1 BG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 KRG fielen. Somit liege keine Verletzung des Strassenabstandes vor, womit die Beschwerdegegnerin 2 die Unterschreitung des Grenzabstandes gewähren dürfe. Von einer ernsthaften Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit könne keine Rede sein. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das der Unterschreitung des Grenzabstandes entgegenstehe, sei nicht ersichtlich. Weiter führten sie an, eine Verletzung von Art. 73 Abs. 1 KRG liege nicht vor. Bei der Planung des Neubaus sei bewusst auf die Umgebungssituation der Fraktion F._____ Rücksicht genommen worden, z.B. mit der Holz- schalung. In Absprache mit dem Bauamt seien diverse Verbesserungen des Projekts vorgenommen worden. Eine Bauberatung habe somit durch den Bauamtsleiter Q._____ stattgefunden, der über das entsprechende Fachwissen verfüge. Zudem habe die Baubehörde den externen Rechtsberater Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger bezüglich die Fragen des Hofstattrechts und der Zweitwohnungsgesetzgebung hinzugezogen. Damit sei die Bestimmung von Art. 8 Abs. 3 BG (Bauberatung) erfüllt. Es entspreche zudem der Praxis der Baubehörde E., keine zusätzliche Bauberatung hinzuzuziehen. Die Beschwerdegegner hielten weiter fest, dass der Bauherr die geplante Erstwohnung bei ihrer Realisierung selber bewohnen werde. Dessen bisheriges Wohnhaus an der F. Strasse 12 sei sanierungsbedürftig und aufgrund seines Alters bestünde bei N._____ das Interesse an einer komfortablen eingeschossigen Wohnung. Damit sei der Nachweis für den Bedarf einer persönlichen Erstwohnung erbracht. Nach dem Gesagten liege kein Widerspruch zum ZWG vor, weshalb die Einwände der Beschwerdeführer 1 abzuweisen seien. Abschliessend hielten die Beschwerdegegner fest, aus diesen Gründen
13 - erübrige sich auch das Einholen eines Gutachtens, welches nur zu Verzögerungen führen würde. 13.Am 8. November 2021 hielten die Beschwerdeführer 1 replicando an ihren Anträgen fest. In formeller Hinsicht beantragten sie, die Beschwerde- gegner seien im Hinblick auf den beantragten Augenschein zu verpflichten, die Bauprofile vollständig und massstabgetreu zu errichten. Die Steilheit der beiden Erschliessungssträsschen sei durch Fachpersonen aufzunehmen und zwar im Durchschnitt und in Bezug auf die steilste Stelle. Für den Fall, dass die Sache nicht ohnehin an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, sei ein Gutachten des Bündner Heimatschutzes zur ästhetischen und städtebaulichen Einfügung der geplanten Baute ins Ortsbild von F._____ einzuholen. Sie machten im Wesentlichen geltend, die inhaltliche Identität zwischen Abbruchobjekt und geplantem Neubau sei nicht nachgewiesen; die Umrisse des ehemaligen Stalls würden vom Neubauprojekt überschritten. Die Beschwerdeführer 1 hätten im Baubewilligungsverfahren davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Pflicht zum Beizug eines Bauberaters einhalte, und zwar von Amtes wegen. Erst mit der Zustellung des Einspracheentscheids sei klar gewesen, dass sich die Beschwerde- gegnerin 2 rechtswidrig über diese Bestimmung hinweggesetzt habe. Dieser Punkt sei noch innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist recht- zeitig gerügt worden. 14.Am 18. November 2021 hielt die Beschwerdegegnerin 2 duplicando an ihren Rechtsbegehren fest. Ergänzend hielt sie fest, die 1986 verweigerte Errichtung von Parkplätzen sei erfolgt, da damals der Weg noch nicht befestigt gewesen sei und mit den damaligen Gerätschaften nicht zuverlässig habe von Schnee geräumt werden können. Würden die Fussgänger an Leib und Leben gefährdet, müsste der Weg auch für den Beschwerdeführer 1 selbst gesperrt werden, eine Zufahrt zu seiner
14 - Mistlege wäre dann nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer 1 sei daran zu erinnern, dass ihm im Bereich der Parzelle 513 eine Parkplatz- ausfahrt direkt auf die F._____ Strasse sowie ein Näherbaurecht bewilligt worden seien. Die Argumentation der Beschwerdeführer 1 betreffend die beiden unteren Parkplätze erstaune, benutze der Beschwerdeführer 1 die Zufahrt im Winter doch selber für die Bedienung seiner Hofdüngeranlage und habe dabei keine Probleme. Vorliegend gehe es nicht um den Beizug externer Fachleute i.S.v. Abs. 1, sondern um die ständige Gestaltungs- beratung gemäss Abs. 2 von Art. 8 BG. Letztere verlange nebst der fachlichen Eignung nur, dass die betreffende Person nicht in der Gemeinde wohnhaft sei. Diese Voraussetzungen erfülle Q., der in Österreich wohnhaft und fachlich geeignet sei. 15.Mit Duplik vom 6. Dezember 2021 hielten auch N. und die Beschwerdegegnerin 1 an ihren Anträgen fest und beantragten die Abweisung der von den Beschwerdeführern 1 in ihrer Replik vom
15 - Unterlagen des Baugesuchs vom 25. April 2019 für den Ersatzbau auf Parzelle 551. Mit Schreiben vom 8. November 2022 edierten N._____ und die Beschwerdegegnerin 1 diverse Unterlagen, so insbesondere das Baugesuch vom 25. April 2019. 19.Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 monierten die Beschwerdeführer 1 bis 3, N._____ und die Beschwerdegegnerin 1 könnten die Editions- verfügung vom 20. Oktober 2022 bereits deshalb nicht erfüllen, weil sich diese an die R._____ AG richte. Ohnehin sei unklar, was mit den eingereichten Unterlagen bewiesen werden solle. 20.Am 18. Januar 2023 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem die Beschwerdeführer 2 und 3 sowie der beschwerdeführerische Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 2 nahmen S._____ (Gemeindepräsident), T._____ (Vorstandsmitglied), Q._____ (Leiter Bauverwaltung) sowie der Rechtsvertreter am Augenschein teil. Für N._____ und die Beschwerdegegnerin 1 waren deren Rechtsvertreter sowie U._____ (Architekt) anwesend. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. 21.Mit Schreiben vom 6. Oktober 2023 teilte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter mit, dass N._____ am 23. September 2023 verstorben sei. Damit sei das einzige Argument, welches die Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit dem Zweitwohnungsgesetz anführe, weggefallen. 22.Am 18. Oktober 2023 hielt die Beschwerdegegnerin 1 fest, dass die Geschwister den verstorbenen N._____ sel. beerbten. Die Geschwister seien bereits als D._____ Erben und damit als Gesamteigentümer des
16 - Grundstücks 551 am vorliegenden Verfahren beteiligt. Damit seien die beiden Erbengemeinschaften identisch und würden den Prozess weiter- führen. Die Beschwerdegegnerin 2 schloss sich diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23. Oktober 2023 an. 23.Mit Eingabe vom 1. November 2023 bestritten die Beschwerdeführer 1 bis 3 die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2. 24.Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2023 ersuchte der Instruktionsrichter die Beschwerdegegnerin 2, von einer unabhängigen Bauberatung zuhanden des Verwaltungsgerichts einen Bericht zum streitberufenen Bauvorhaben einzuholen. 25.Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 hielten die Beschwerdeführer 1 bis 3 fest, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2023 sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig, auf deren Anfechtung sei aber verzichtet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einen nicht neutralen Bauberater eingesetzt habe, könne dieser Mangel nicht im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt werden. Der angefochtene Entscheid müsse vielmehr aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. 26.Am 15. Dezember 2023 erstattete die V._____ Raumentwicklung in ortsbaulicher und gestalterischer Hinsicht ihren Bericht. 27.Mit Schreiben vom 9. Januar 2024 nahmen die Beschwerdeführer 1 bis 3 dazu Stellung. 28.Am 16. Januar 2024 äusserte sich die Beschwerdegegnerin 1 zum Bericht der Bauberaterin und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Eventualiter sei die Baubewilligung vom
17 -
18 - Anträge und Behauptungen der Beschwerdeführer. Ebenso verzichteten die Beschwerdeführer 1 bis 3 am 25. April 2024 auf eine weitere Stellung- nahme; die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 wurden durchwegs bestritten. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechts- schriften, im angefochtenen Bau- und Einspracheentscheid sowie in der angefochtenen Baubewilligung vom 28. Juni bzw. 21. Juli 2021 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekte im vorliegenden Fall bilden der Bau- und Einsprache- entscheid vom 21. Juli 2021 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 2 [Bg2- act.] 31) und die Baubewilligung vom 28. Juni bzw. 21. Juli 2021 (vgl. Bg2- act. 32), mit welchen die Beschwerdegegnerin 2 die Einsprache der Beschwerdeführer 1 vom 12. April 2021 abgewiesen und das Baugesuch von N._____ und der Beschwerdegegnerin 1 vom 12./15. März 2021 zur Erstellung eines Wohnhauses auf Parzelle 551 unter Auflagen gutgeheissen hat. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer 1 sind als Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde- legitimation kommt auch B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerde- führer 2 und 3) zu, die Ende 2021 den väterlichen Landwirtschaftsbetrieb (u.a. Parzelle 530) zu Eigentum übernommen haben und diesbezüglich als Rechtsnachfolger des Beschwerdeführers 1 in das verwaltungs- gerichtliche Verfahren eingetreten sind (vgl. Gerichtsakte A9 und Beilagen zur Eingabe vom 25. Januar 2022; vgl. auch Art. 83 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdelegitimation des
19 - Beschwerdeführers 1, der in unmittelbarer Nachbarschaft zum bestrittenen Projekt wohnhaft ist resp. über ein Wohnrecht an der Liegenschaft F._____ Strasse 8 verfügt, bleibt davon unberührt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.1.Die Beschwerdegegnerin 1 reichte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Grundbuchauszug ein, aus dem die Eigentümerstellung an der Parzelle 551 hervorgeht. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass W._____ als Erbe von D._____ sel. weder das Baugesuch vom 12./15. März 2021 noch die Anwaltsvollmacht der Kunz Schmid Rechts- anwälte und Notare AG unterzeichnet habe. An seiner Stelle habe indes sein Beistand X._____ unterschrieben. Mangels im Recht liegenden Einsetzungsbeschlusses der Erwachsenenschutzbehörde sei unklar, ob und in welchem Umfang X._____ überhaupt vertretungsberechtigt gewesen sei. Ohnehin hätte der Beistand die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen müssen. 2.2.Nach Art. 394 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR
20 - indes gemäss Art. 416 Abs. 2 ZGB nicht erforderlich, wenn die urteils- fähige Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist. 2.3.Mit Ernennungsurkunde vom 15. April 2014 wurde für W._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen angeordnet, (a) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie (b) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbeson- dere sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Als Vertretungsbeistand wurde X._____ bestätigt (vgl. Akten der Beschwerde- gegnerin 1 [Bg1-act.] 17). Am 18. November 2021 unterzeichnete W._____ zudem folgende Erklärung (vgl. Bg1-act. 18): (Zustimmung zum Baugesuch und zur Prozessführung [Kunz Schmid Urkunde 18]). Sowohl das Baugesuch vom 12./15. März 2021 als auch die Anwaltsvollmacht zur Prozessführung wurden unbestrittenermassen von W._____ unterzeichnet. Es ist den Beschwerdeführern indes zuzustimmen, dass aufgrund der familiären Beziehungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese Geschäfte die Interessen des Beistandes in eigener Angelegenheit denjenigen von W._____ wider- sprechen; schliesslich ist die Ehefrau von X._____ – wie W._____ – Mitglied der Erbengemeinschaft D.. Eine Interessenkollision würde grundsätzlich dazu führen, dass die Befugnisse von X. entfallen wären (vgl. Art. 403 Abs. 2 ZGB). Die Frage, ob tatsächlich eine Interessenkollision vorliegt, muss hier indes nicht beantwortet werden. Gemäss Erklärung vom 18. November 2021 hat W._____ seinem Beistand nämlich die mündliche Zustimmung sowohl zur Bevoll- mächtigung von O._____ zur Unterzeichnung des Baugesuchs vom
21 - 12./15. März 2021 als auch zur Bevollmächtigung der Kunz Schmid Rechtsanwälte und Notare AG zur Prozessführung erteilt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass W._____ im Zeitpunkt dieser Zustimmungen nicht urteilsfähig gewesen wäre. Gegenteiliges wird von den Beschwerde- führern auch nicht behauptet. Dies hat zur Konsequenz, dass die Urteils- fähigkeit von W._____ zu vermuten ist (vgl. VOGEL, in: GEISER/- FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, Rz. 11 zu Art. 416/417 ZGB). Auch ist die Handlungsfähigkeit von W._____ gemäss Ernennungsurkunde vom
23 - führer vor, dass das Bauvorhaben sowohl vom Gebäudekubus als auch vom Zweck her vom ehemaligen Heustadel abweiche. Dabei handle es sich nicht bloss um minimale Abweichungen, weshalb das Bauvorhaben unter dem Aspekt des Hofstattrecht (materiell) nicht bewilligt werden könne. 4.2.Art. 81 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) regelt das Hofstattrecht, welches als besonderes Institut der Besitzstandsgarantie bezeichnet werden kann. Das Hofstatt- recht wird definiert als Befugnis, ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder freiwillig abgebrochen wurde, innert bestimmter Frist ohne Rücksicht auf die Vorschriften der Regelbauweise (Grenz- und Gebäude- abstände, Gebäudeabmessungen, Nutzungsziffern; vgl. dazu Art. 25 KRG) wieder aufzubauen (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur KRG-Revision, Heft Nr. 3/2004-2005, S. 353). Die Beschwerde- gegnerin 2 gewährleistet das Hofstattrecht in Art. 82 Abs. 2 BG. Danach dürfen Bauten und Anlagen, die durch höhere Gewalt zerstört oder freiwillig abgebrochen werden, ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer und die Gebäudeabmessungen im gleichen Umfang und im Rahmen der bisherigen Nutzung wieder aufgebaut werden. Die Baubehörde kann bei Wiederaufbauten minimale Abweichungen vom Grundriss, Gebäudeprofil und vom Baukubus gestatten, sofern damit eine bessere Überbauung und Gestaltung erreicht wird und keine über- wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Das hier zu beur- teilende Bauvorhaben sieht vor, den im Jahr 2013 abgebrochenen Heu- stadel durch ein Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten zu ersetzen (vgl. Bg2- act. 25). Damit ist der Tatbestand des Hofstattrechts grundsätzlich erfüllt. Den bewilligten Baugesuchplänen "Grundrisse Fassaden Schnitt M 1:100" (vgl. Bg2-act. 25) kann entnommen werden, dass das geplante Bauvorhaben im Giebelbereich erhebliche Abweichungen zum
24 - ehemaligen Heustadel aufweist. In Übereinstimmung mit der Beschwerde- gegnerin 2 ist allerdings festzuhalten, dass diese Abweichungen augen- scheinlich darauf zurückzuführen sind, dass der Heustadel im Laufe der Zeit an Standsicherheit verlor und sich gegen Osten hin absenkte. Die fehlende Standsicherheit war nämlich der Grund dafür, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 bereit erklärte, den Heustadel abzureissen. Mit anderen Worten kann also davon ausgegangen werden, dass die Giebel- linie des Heustadels ursprünglich horizontal verlief und die bewilligten Baugesuchpläne nicht diesen (ursprünglichen) Zustand, sondern den Zustand nach der Absenkung zeigen. Die auf diesen Plänen ersichtlichen Abweichungen im Giebelbereich würden somit keinen Grund darstellen, um das Bauvorhaben unter dem Aspekt des Hofstattrechts nicht bewilligen zu können. Allerdings ist das Hofstattrecht – wie in den nachfolgenden Erwägungen 5.1 ff. aufgezeigt wird – ohnehin verwirkt. Damit kann die Frage, ob die weiteren aus den bewilligten Baugesuchplänen zu entnehmenden Abweichungen als nicht mehr minimal zu qualifizieren sind, offengelassen werden. 5.1.Die Beschwerdeführer machen die Verwirkung des Anspruchs auf Wieder- aufbau im Hofstattrecht geltend. Das Gesetz sähe nämlich keine Möglich- keit vor, die in Art. 82 Abs. 5 BG statuierte Dreijahresfrist zu verlängern. Der Abriss des Heustadels auf Parzelle 551 sei unbestrittenermassen im Jahr 2013 erfolgt. Die von der Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom
25 - Monaten seit der Zerstörung im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurde und der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren seit der Zerstörung bzw. dem Abbruch erfolgt. Diese Bestimmung regelt nicht, wie diese Dreijahresfrist einzuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzeslücke – davon auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert derselben Frist ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft einer Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer des Baubewil- ligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen Dritter oder eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht. So hat das Verwaltungsgericht in VGE 444/95 E.3, festgehalten, dass es für die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Baugesuchs bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone sehen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs genügt. Angefügt sei, dass die Einreichung eines Wiederaufbaugesuchs innert der dreijährigen Frist nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Gesuch auch bewilligt werden kann (vgl. zum Ganzen: PVG 2007 Nr. 31; VGU R 06 98 vom 27. März 2007 E.2.c). 5.3.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 die Frist für den Wiederaufbau im Hofstattrecht in jedem Fall verwirkt. Dies hätte selbst dann zu gelten, wenn es sich bei der in Art. 82 Abs. 5 BG enthaltenen Dreijahresfrist nicht um eine peremptorische, sondern um eine erstreck- bare Frist handeln würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 1 am 25. April 2019 (vgl. Aktenedition Bg1-act. 29), also innert erstmaliger Fristerstreckung bis Ende April 2019 (vgl. Bg2-act. 2), ein Baugesuch (Nr. 2019-0013) für die Erstellung eines Wohnhauses
26 - im Sinne eines Ersatzbaus für den Heustadel einreichten (vgl. Bg2-act. 9). Dieses Baugesuch erfuhr in der Folge diverse Änderungen (Baugesuch Nr. 2019-0007), da es zu diesem Zeitpunkt unvollständig war, weshalb die Bauherrschaft zu diversen Ergänzungen bzw. Anpassungen aufgefordert worden war (vgl. Aktenedition Bg1-act. 34; Bg2-act. 11 ff. und 16; Gerichtsakte A11). Das abgeänderte Baugesuch hat die Beschwerde- gegnerin 1 aufgrund von Einsprachen sowie der Feststellungen der Baubehörde, wonach das projektierte Gebäudedach die Gebäudehöhen des alten Heustadels deutlich überrage, die Firsthöhe und die Fassaden- höhe überschritten würden sowie die Nutzung der Wohnungen noch unklar sei, am 21. März 2020 zurückgezogen. Mit Verfügung der Beschwerdegegnerin 2 vom 31. März 2020 wurde das entsprechende Baubewilligungsverfahren infolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. Bg2-act. 24). Aufgrund des Ausgeführten ist was folgt festzustellen: Das Bau- gesuch vom 25. April 2019 (Nr. 2019-0013) war zwar innert erstreckter Frist bis Ende April 2019 eingereicht worden, allerdings war dieses Baugesuch nicht bewilligungsfähig, andererseits die Beschwerde- gegnerin 1 kaum daran Ergänzungen bzw. Anpassungen vorgenommen hätte, und das Baugesuch folglich erst am 26. September 2019 (Nr. 2019-
27 - Beschwerdegegnerin 1 das abgeänderte Baugesuch mangels Bewilligungsfähigkeit am 21. März 2020 zurückzog. Vor diesem Hinter- grund kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerde- gegnerin 1 – selbst wenn es sich bei der Dreijahresfrist gemäss Art. 82 Abs. 5 BG um eine erstreckbare Frist handeln würde – weder mit Baugesuch vom 25. April 2019 (Nr. 2019-0013) noch mit dem abgeän- derten Baugesuch vom 20. September 2019 (Nr. 2019-0007) die Frist für den Wiederaufbau im Hofstattrecht gewahrt hat, womit das Hofstattrecht in jedem Fall verwirkt ist. 5.4.Kann das Bauvorhaben im Hofstattrecht gemäss Art. 82 Abs. 2 BG infolge Verwirkung nicht realisiert werden, hat dies zur Konsequenz, dass die Rechtskonformität des Bauvorhabens nach der Regelbauweise und den einschlägigen Zonenbestimmungen zu beurteilen ist, was unter den Parteien unstrittig blieb. In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer, dass das Bauvorhaben sowohl infolge fehlender Baureife bzw. Erschliessung und fehlender Parkplätze als auch infolge Verletzung der Grenzabstände sowie des Strassenabstandes nicht bewilligungsfähig sei. Auch unter ästhetischen Gesichtspunkten könne das Bauvorhaben nicht bewilligt werden. Auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführer wird nachstehend eingegangen. 6.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, gegenüber einer Strasse sei der Abstand von 3 m gemäss Zonenschema zwingend einzuhalten. Jede Änderung eines in der Regelbauweise vorgesehenen Strassenabstandes sei somit widerrechtlich. Widerrechtlich sei demnach auch das von der Gemeinde gestützt auf Art. 77 KRG zugunsten der Parzelle 551 und zulasten der Strassenparzelle 529 eingeräumte Näherbaurecht bis an die Grenze.
28 - 6.2.Nach Art. 77 Abs. 1 KRG kann die kommunale Baubehörde Unterschrei- tungen der in diesem Gesetz und im Baugesetz der Gemeinde fest- gelegten Bauabstände bewilligen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung unter anderem Strassenabstände der Gemeinden. Nach Art. 21 Abs. 1 BG haben Gebäude gegenüber öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden Strassen die Grenzabstände der betreffenden Zone einzuhalten. Das vorliegende Bauvorhaben liegt unbestrittenermassen in der Dorfzone. Nach Art. 14 Abs. 1 BG beträgt der Grenzabstand in der Dorfzone und damit auch der Strassenabstand 3 m. 6.3.Gemäss dem Generellen Erschliessungsplan (GEP) Verkehr handelt es sich bei der auf der Nordseite des geplanten Bauvorhabens angrenzenden Teil des Grundstück Nr. 551 nicht um eine (Erschliessungs-)-Strasse (im GEP gelb markiert), sondern um einen Dorfweg (vgl. Bg2-act. 34). Bei dem von den Beschwerdeführern gerügten "Strassenabstand" von 3 m, welcher als solcher einzuhalten wäre, handelt es sich demnach nicht um einen Strassenabstand, sondern vielmehr um einen Grenzabstand. Ein solcher kann gemäss Art. 77 Abs. 1 KRG unterschritten werden, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt. Diese Voraus- setzung ist erfüllt, zumal die Beschwerdegegnerin 2 der Beschwerde- gegnerin 1 mit angefochtenem Bau- und Einspracheentscheid ein Näher- baurecht bis auf die Grenze von Parzelle 529 gewährt hat. Vor diesem Hintergrund geht auch die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach eine Baulinie zu erlassen sei, sofern der gesetzlich definierte "Strassen- abstand" verringert werden solle, ins Leere; schliesslich liegt kein Strassenabstand, sondern ein Grenzabstand zur Diskussion. 7.1.Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, in einer Dorfzone, in welcher keine Ausnützungsziffer vorgeschrieben sei, würden die
29 - Vorschriften über die Grenzabstände und Gebäudehöhen besondere Bedeutung erlangen. In solchen Fällen hätten Grenzabstände prototypisch planerische Funktion. Es würde daher den in Art. 77 KRG geforderten öffentlichen Interessen widersprechen, wenn sowohl die Nachbarn als auch die Beschwerdegegnerin 2 Hand zur Unterschreitung solcher Grenzabstände bieten würden. 7.2.Gemäss Art. 20 Abs. 1 BG sind die Grenzabstände gemäss Zonenschema einzuhalten. Vorbehalten sind Baulinien und Unterschreitungen gemäss Art. 75 bis 77 KRG. Der Grenzabstand in der Dorfzone beträgt 3 m (vgl. Art. 14 BG). Da das Bauvorhaben diesen Abstand nicht einhält, haben L., Eigentümerin der Nachbarsparzelle 549, und Y., Eigentümer der Nachbarsparzelle 550, zugunsten des Grundstücks 551 ein Recht auf Unterschreitung von Bauabständen gemäss Art. 77 KRG eingeräumt (vgl. Bg-act. 12 und 13). Mit angefochtenem Bau- und Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin 2 zugunsten des Grundstücks 551 ebenfalls ein Näherbaurecht gemäss Art. 77 KRG bis auf die Grenze der Nachbarsparzelle 529 gewährt. Ohne diese eingeräumten Näherbaurechte wäre die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, den Grenz- abstand gemäss Regelbauweise von 3 m einzuhalten. Diese Verpflichtung würde faktisch zu einer Unüberbaubarkeit von Grundstück 551 führen. Dies wiederspricht nicht nur den privaten Interessen der Beschwerde- gegnerin 1, sondern auch den öffentlichen Interessen. Was das öffentliche Interesse anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass mit dem geplanten Wohnhaus der ehemalige Heustadel als Baute ersetzt werden soll. Mit anderen Worten wird durch das geplante Bauvorhaben das ursprüngliche Dorfbild wiederhergestellt, was im öffentlichen Interesse liegt. Die eingeräumten Näherbaurechte erweisen sich zudem auch unter Berück- sichtigung der in der Fraktion F._____ ohnehin dichten Siedlungs- verhältnisse sowie dem gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die
30 - Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) statuierten Verdichtungsgebot als im öffentlichen Interesse liegend. Vor diesem Hintergrund kann der Argumentation der Beschwerdeführer, die der Beschwerdegegnerin 1 eingeräumten Näherbaurechte würden den von Art. 77 KRG geforderten öffentlichen Interessen widersprechen, nicht gefolgt werden. 8.1.Die Voraussetzungen der Erschliessung eines Grundstücks durch eine hinreichende Zufahrt für die Erteilung einer Baubewilligung ergibt sich aus Art. 19 und Art. 22 RPG; verdeutlicht wird sie durch Art. 72 KRG. Welchen Anforderungen eine Zufahrt zu genügen hat, wird nicht näher geregelt, wodurch den kantonalen und kommunalen Behörden bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, ein erhebliches Ermessen zukommt (vgl. BGE 136 III 130 E.3.3, 121 I 65 E.3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_667/2017 vom 18. Juni 2018 E.2.1). Dabei hängt es von den örtlichen Gegebenheiten, vor allem den jeweiligen Verkehrs- verhältnissen sowie der Art und Anzahl der Gebäude, zu denen die Strasse führt, ab, ob diese die Anforderungen an eine genügende Erschliessung erfüllen. Insbesondere muss die Verkehrssicherheit aller Benützer wie Fussgänger, Radfahrer, Personenwagen und der Zugang für öffentliche Dienste wie Feuerwehr und Sanität gewährleistet sein (vgl. VGU R 21 107 vom 15. September 2022 E.3.7.3). In diesem Sinne hält Art. 69 Abs. 1 BG fest, dass bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze die Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden dürfen. Ist bereits eine Erschliessung vorhanden, darf die Baubewilligung für eine neue Baute nur dann mit der Begründung der ungenügenden Erschliessung verweigert werden, wenn der Mehrverkehr zu einer gefährlichen Überlastung – in gewissen Entscheiden wird gar von einem polizeilichen Notstand gesprochen – führen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2018
31 - vom 3. Juli 2019 E.3.1 f.; VGU R 17 31 vom 17. April 2018 E.8.1 mit weiteren Hinweisen). 8.2.Im Rahmen des Augenscheins vom 18. Januar 2023 hat sich gezeigt, dass die von der F._____ Strasse abzweigenden Dorfwege tatsächlich sehr steil sind. Indessen müssen in topografisch schwierigen Verhält- nissen – wie hier und auch in anderen Siedlungsgebieten des Kantons Graubünden – gewisse widrige Umstände in Kauf genommen werden. Das starke Gefälle mag zwar für die Benützer der Dorfwege ein gewisses Risiko in sich bergen, führt indessen nicht dazu, dass die Erschliessung als geradezu ungenügend bezeichnet werden kann. So werden im Sommer keine nennenswerten Probleme auftreten. Im Winter kann den Behinderungen durch Schnee und Eis durch eine effektive Schwarz- räumung begegnet werden. Zudem kann den künftigen Bewohnern ohne Weiteres die Montage von Schneeketten zugemutet werden. Durch die Steilheit der Dorfwege wird die Übersichtlichkeit im Ein-/Ausfahrtbereich der F._____ Strasse erschwert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer konnte anlässlich des Augenscheins allerdings nicht festgestellt werden, dass auf der F._____ Strasse reger Auto- und Bus- verkehr herrscht. Vor diesem Hintergrund wird die Problematik der Unübersichtlichkeit entschärft; dies umso mehr, als in F._____ eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h gilt. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass insbesondere der nordwestliche Dorfweg sehr schmal ist und dieser durch die Umsetzung des Bauvorhabens noch weiter verschmälert wird, was weder ein Befahren mit Landmaschinen noch ein Kreuzen von Fahrzeugen zulässt. Was die Zufahrt über den nordöstlichen Dorfweg anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass ein Kreuzen der Fahrzeuge im Bereich, in welchem die Dorfwege abzweigen, möglich ist. In diesem Bereich besteht genügend Platz für zwei Fahrzeuge. Im Übrigen erweist sich auch die Erschliessung der auf der Westseite des Wohn-
32 - hauses projektierten Pflichtparkplätze als unproblematisch. In diesem Bereich ist nämlich keine aussergewöhnliche Steigung zu verzeichnen. Vielmehr können diese Pflichtparkplätze von der F._____ Strasse her sozusagen ebenerdig befahren werden. Auch wenn die beschriebene Erschliessungssituation ein gewisses Gefahrenpotenzial in sich birgt, ist sie aufgrund der besonderen Verhältnissen (Topografie) nicht als ungenügend zu qualifizieren. Daran ändert auch der Verweis der Beschwerdeführer auf die VSS-Normen nichts. Diese Normen sind nämlich gemäss Art. 1 Abs. 3 BG nicht zwingend anwendbar, sondern lediglich als "richtungsweisend" zu beachten. Damit besteht ausdrücklich Raum für die Berücksichtigung besonderer Zufahrtsverhältnisse. 8.3.Aufgrund der Ausführungen der Parteien ergibt sich, dass die Dorfwege den Grundstücken Nr. 551 und 530 sowohl in der Vergangenheit als auch heute als Zu-/Wegfahrt nutzten. Das geplante Wohnhaus beinhaltet lediglich zwei 4-Zimmerwohnungen. Davon soll eine Wohnung touristisch bewirtschaftet werden, womit entgegen der Auffassung der Beschwerde- führer nicht von einem Mehrverkehr durch Touristen auszugehen ist. Daraus ergibt sich, dass allein der durch diese Wohnungen entstehende Mehrverkehr nicht dazu führen kann, dass die heutige Zu-/Wegfahrt über die Dorfwege plötzlich nicht mehr ausreichen sollte. Selbst wenn die Erschliessung als mangelhaft bezeichnet werden müsste, so wäre sie es daher auch bereits heute. Unter diesen Umständen wäre die Verweigerung der Bewilligung für eine zonenkonforme Baute nur bei drohendem Notstand, was vorliegend nicht gegeben ist, und nur kurzfristig das richtige Mittel, um diesen Zustand zu bekämpfen. Auch unter diesem Aspekt ist die Beschwerdegegnerin 2 zu Recht von einer genügenden Erschliessung ausgegangen. 8.4.Die Beschwerdeführer rügen, wenn das Bauvorhaben bewilligt würde, könnten sie mit den Landmaschinen über den nordwestlichen Dorfweg
33 - nicht mehr auf die F._____ Strasse gelangen. Sie seien indes auf diese Zufahrt angewiesen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer ohne Weiteres über den nordöstlichen Dorfweg zu ihrem Grundstück Nr. 530 bzw. von dort auf die F._____ Strasse gelangen können. Die Erschliessung dieses Grundstücks ist somit in jedem Fall gewährleistet. Sofern die Beschwerdeführer weiter vorbringen, das Bauvorhaben würde eine Fläche beanspruchen, auf welcher ein öffentlich- rechtliches Wegrecht (Art. 42 Abs. 2 und 44 BG) bestehe, ist dieses Vorbringen ebenfalls nicht zu hören. Den Baugesuchplänen (vgl. Ostfassade und Erdgeschoss) kann entnommen werden, dass die Nordseite des ehemaligen Heustadels weiter in den Strassenkörper des nordwestlichen Dorfweg hineinragte als die Nordseite des hier zur Diskussion stehenden Bauvorhabens. Dies hat zur Konsequenz, dass selbst dann, wenn auf dem nordwestlichen Dorfweg ein öffentlich- rechtliches Wegrecht bestünde, die vom Bauvorhaben beanspruchte Fläche dieses Wegrecht nicht tangieren würde. 8.5.Die Beschwerdeführer merkten an, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Zufahrten für Personenwagen zu Parkplätzen über die Parzelle 529 am
34 - überzeugenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin 2 kann gefolgt werden, handelt es sich doch bei einem solchen Entscheid auch um eine Einzelfallbeurteilung, deren Grundlagen sich – wie vorgebracht – in der Zwischenzeit geändert haben, so dass diese Rüge ins Leere geht. 9.1.Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, welche zusätz- lichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offenzuhalten (Art. 71 BG). Gestützt auf diese Bestimmung wurden im angefochtenen Bau- und Einsprache- entscheid vier Pflichtparkplätze verfügt. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, dass in den bewilligten Plänen nur zwei Parkplätze ausgewiesen seien. 9.2.Den bewilligten Baugesuchplänen (Südfassade sowie Ober- und Untergeschoss [vgl. Bg2-act. 25]) können insgesamt vier Parkplätze entnommen werden. Ihre genaue Lage geht aus diesen Plänen klar hervor. Damit sind die geforderten Pflichtparkplätze ausgewiesen. Den Beschwerdeführern ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass sich im Winter insbesondere die Zufahrt zu den Parkplätzen auf der Ostseite des Bauvorhabens als nicht einfach gestaltet. Als unmöglich gestaltet sich diese Zufahrt indes – wie bereits ausgeführt – nicht. Werden diese Parkplätze und der nordöstliche Dorfweg nämlich vom Schnee befreit, können sie ganzjährig zugänglich gehalten werden; dies umso mehr, als den Benützern der Parkplätze aufgrund der besonderen topografischen Verhältnisse zugemutet werden kann, Schneeketten zu montieren. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind damit die Voraussetzungen von Art. 71 BG erfüllt. Dagegen kann auch nicht eingewendet werden, dass die zwei Parkplätze auf der Ostseite des Bauvorhabens aus Verkehrs- sicherheitsgründen nicht bewilligungsfähig seien. Auch wenn die Zufahrt zu diesen Parkplätzen ein gewisses Gefahrenpotenzial in sich birgt, ist sie
35 - unter Berücksichtigung der besonderen topografischen Verhältnisse nicht als ungenügend zu qualifizieren. Hierfür spricht auch, dass im Winter kaum Verkehr im Bereich der zwei Parkplätze auf der Ostseite des Bauvor- habens herrschen wird. Damit ist insbesondere bei der Retour-Ausfahrt nicht mit Komplikationen zu rechnen. Das geringe Verkehrsaufkommen spricht somit ebenfalls gegen das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach im Winter eine Benützung dieser Parkplätze aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in Frage komme. 10.1.Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, dass die angefochtene Baubewilligung auch unter dem Aspekt des Zweitwohnungsgesetzes bzw. des in BGE 145 II 101 geforderten Bedürfnisnachweises unzulässig sei. Gemäss dem von den Beschwerdeführern zitierten Urteil bzw. der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts sind im Anwendungs- bereich des Zweitwohnungsgesetzes für die Erteilung einer Bau- bewilligung dann ernsthafte und konkrete Zusicherungen für den Erwerb durch ganzjährige Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich, wenn die Nachfrage nach Erstwohnungen im betreffenden Marktsegment offensichtlich unzureichend ist. Es würde dem Zweck des Zweitwohnungs- gesetzes und von Art. 75b der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) offensichtlich zuwiderlaufen, die Erstellung von Wohnungen zu bewilligen, die wahrscheinlich nie als Erstwohnungen genutzt werden können (BGE 145 II 99 E.3, 144 II 49 E.2.4). 10.2.Seit Einreichung der Beschwerde haben sich die Verhältnisse derart geändert, als N._____ sel., welcher die projektierte Erstwohnung zu beziehen beabsichtigte, im September 2023 verstorben ist. Wer diese Erstwohnung künftig beziehen soll, ist aktuell somit nicht bekannt. Die Wohnung im Erdgeschoss wurde von Beginn an als Erstwohnung konzipiert. Mit der verfügten Nutzungsbeschränkung ist zudem sicher-
36 - gestellt, dass diese Wohnung nicht zweckwidrig verwendet wird. Die Baukosten für die zwei 4-Zimmerwohnungen belaufen sich gemäss Baugesuch auf approximativ insgesamt CHF 820'000.00. Es handelt bei der projektierten Erstwohnung im Erdgeschoss somit nicht um eine Erstwohnung im gehobenen bzw. luxuriösen, sondern vielmehr um eine Erstwohnung im einfachen bis mittleren Segment. Entsprechend ist diese Wohnung mit einer Hauptnutzfläche (HNF) von 95 m 2 auch nicht gross dimensioniert (vgl. Bg2-act. 25). Das Bauvorhaben liegt zudem im Siedlungskern. Unter diesen Umständen erscheint das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 1, eine Erstwohnung des einfachen bis mittleren Standards zu vermarkten, nicht als unrealistisch; dies umso weniger, als die Beschwerdeführer nicht substantiiert vorzubringen vermögen, es bestünden konkrete Indizien, welche für eine Umgehung der Zweitwohnungsgesetzgebung sprechen. Eine solche Umgehung ist auch nicht erkennbar. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich das geplante Bauvorhaben namentlich wesentlich von demjenigen unterscheidet, welches Gegenstand des von den Beschwerdeführern zitierten Urteils bildete, in dem das Bundesgericht einen Rechts- missbrauch bejahte (BGE 145 II 99 E.3.2 und 3.3). Ist eine Erstwohnungs- nutzung realistisch und nicht rechtsmissbräuchlich, hat dies zur Konsequenz, dass auch keine konkreten Zusicherungen für den Kauf der projektierten Erstwohnung vorliegen müssen bzw. der Käufer dieser Wohnung nicht bekannt sein muss. Mit anderen Worten ändert der Tod von N._____ sel. also nichts daran, dass die Baubewilligung unter dem Aspekt der Zweitwohnungsgesetzgebung erteilt werden kann. 11.Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, die Beschwerdegegnerin 2 habe es versäumt, das Bauvorhaben durch die Bauberatung beurteilen zu lassen; das Bauvorhaben könne auch unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht bewilligt werden.
37 - 11.1.Gestützt auf die prozessleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts holte die Beschwerdegegnerin 2 am 27. November 2023 bei V._____ Raument- wicklung einen Gestaltungsbericht zum streitberufenen Bauvorhaben ein. Wo das KRG oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen (Art. 73 Abs. 2 KRG). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre es im vorliegenden Verfahren unter den gegebenen Umständen in der Dorfzone von vornherein angezeigt gewesen, die externe Bauberatung gemäss Art. 8 Abs. 3 i.V.m. Art. 23 BG beizuziehen. Der Beizug des bei der Gemeinde angestellten ständigen Gestaltungsberaters im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BG erscheint wenig sachdienlich. Der Ansicht der Beschwerde- führer, dass der nachträgliche Beizug der externen Bauberatung durch die kommunale Baubehörde verspätet erfolgt sei, so dass eine Heilung ausser Betracht falle, was zwingend zur Aufhebung der Baubewilligung führe, kann indes nicht gefolgt werden. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz hätte zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens geführt, so dass dieses Versäumnis durch das streitberufene Gericht mit Aufforderung an die Beschwerdegegnerin 2 vom 24. November 2023 hat nachgeholt und damit geheilt werden können. Die Nichtvornahme der zwingenden Beweisabnahme ist indes im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Überdies ist nach verwaltungs- gerichtlicher Rechtsprechung zur Bauberatung auch die externe Rechtsberatung zu zählen (so bereits: VGU R 22 103 vom 26. März 2024 E.5.1, A 23 23 vom 30. Januar 2024 E.4.1 und R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.14.2). 11.2.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer und dem Büro V._____ sei eine Auseinander-
38 - setzung in der Gemeinde Z._____ hängig. Zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als Anwalt und Eigentümer von Liegenschaften in Z._____ und der beauftragten V._____ bestehe demnach klar ein antagonistisches Verhältnis, weshalb deren Einsetzung als mit den kantonalen Ausstandvorschriften sowie Art. 9, 29, 29a und 30 BV und Art. 6 EMRK nicht vereinbar sei. Eine neutrale Beurteilung sei nicht gewährleistet und der Anschein der Befangenheit der kommunalen Bauberater vorhanden. 11.2.2. Dass es sich bei den Bauberatern weder um Personen im Sinne von Art. 6a Abs. 1 VRG, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, noch um Mitglieder einer Gemeindebehörde im Sinne von Art. 25 Abs. 1 GG handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Der kommunale Bauberater kann lediglich eine Empfehlung zuhanden der Baubehörde abgeben. Der Entscheid darüber, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht, obliegt letztlich der Baubehörde. Art. 73 Abs. 2 KRG hält denn auch explizit fest, dass sich die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung beraten zu lassen hat, wo das Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen. Das kommunale Baugesetz sieht den Beizug der Bauberatung bei Bauvorhaben in der Dorfzone vor (Art. 8 Abs. 3 BG). Wie bereits in PVG 2017 Nr. 31 E.5d festgehalten, vermag dies indes nichts an der Tatsache zu ändern, dass der kommunale Bauberater aufgrund seines besonderen Sachwissens dennoch als Entscheidgehilfe bei der Entscheidfindung mitwirkt. Die Bauberatung unterstützt die Baubehörde mit Empfehlungen zu Baugesuchen, informiert über die geltenden Bauvorschriften und berät in Gestaltungsfragen. Formell betrachtet dient die Bauberatung der Baubehörde somit als Entscheidungsgrundlage, indem die Empfehlungen in Verfügungen einfliessen können (siehe dazu auch 'Bauberatung in
39 - Graubünden', Kurs-Dokumentation zur Baugestaltungs-Praxis für Baubehörden, Bauherren, Projektverfasser und Bauberater der Bündner Vereinigung für Raumentwicklung Bauberatung [BVR], S. 8 f.). Die Erkenntnisse und Beurteilungen des Bauberaters können den Ausgang eines Verfahrens wesentlich beeinflussen bzw. in Einzelfällen gar entscheiden. Somit macht es Sinn, den kommunalen Bauberater in den Schutzbereich der Unabhängigkeitsgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV einzubeziehen. Die Anforderungen an gerichtliche Experten richten sich wiederum nach Art. 30 Abs. 1 BV (so auch WIEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, Bern 2016, Rz. 46; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: WALDMANN/WEISSENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungs- verfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 10 Rz. 35; STEINMANN, in: EHRENZELLER/SCHINDLER/SCHWEIZER/VALLENDER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz. 35 und Art. 30 Rz. 10, vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichtes 1C_422/2015 vom 11. April 2016). 11.2.3. Dementsprechend ist vorliegend zu prüfen, ob die Beurteilung der kommunalen Bauberater vom 15. Dezember 2023 durch das Gericht berücksichtigt werden darf oder ob sie durch eine weitere, unabhängige Beurteilung ersetzt oder ergänzt werden müsste. Die wichtigsten Gründe, die zu einer subjektiven Befangenheit führen, sind ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens, eine besonders nahe Beziehung zu einer am Verfahren beteiligten Partei, äusserer Druck sowie ein spezifisches Verhalten vor oder während eines Verfahrens wie z.B. allfällige Äusserungen oder verfahrensbezogene Stellungnahmen (vgl. WIEDERKEHR, a.a.O., Rz. 48). Anerkannt als Ausstandgrund sind insbesondere auch spezifische Näheverhältnisse zwischen Experten und Verfahrensbeteiligten (vgl. BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10
40 - Rz. 36; KIENER/KRÜSI, Die Unabhängigkeit von Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 I S. 487 ff., S. 496). In solchen Fällen droht nämlich die Gefahr, dass Expertinnen und Experten sich – mehr oder weniger bewusst – den Standpunkt der ihnen nahestehenden Partei zu Eigen machen oder sich im Gegenteil davon distanzieren (vgl. KIENER/KRÜSI, a.a.O., S. 496 f.). Mit Blick auf die verfassungsrechtliche Dimension hat das Bundesgericht indes festgehalten, dass nicht jede irgendwie geartete Beziehung zwischen dem Sachverständigen und den Parteien den Verdacht der Befangenheit begründen könne. So ergebe sich eine solche nicht schon daraus, dass ein Experte im gleichen Institut arbeite wie ein Kollege, dessen Meinungsäusserung zu beurteilen sei; denn sonst könnte in vielen Fällen überhaupt kein geeigneter Experte gefunden werden. Ebenso wenig ergebe sich eine Befangenheit daraus, dass der Experte etwa als Spitalarzt Angestellter des Gemeinwesens sei (siehe BGE 147 III 89 E.5.2, 125 II 541 E.4b; zum Ganzen PVG 2017 Nr. 31 E.6). 11.2.4. Die V._____ Raumentwicklung ist langjährig als Raumplanungsbüro in diversen Bereichen (Ortsplanung und Raumentwicklung, Städtebau, Bauamtsdienstleistungen, Geoinformation, Konkurrenzverfahren/ Submission, Verkehr) im Kanton Graubünden tätig. Vorliegend haben die externen Bauberater erst rund zweieinhalb Jahre nach Ergehen des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids resp. Baubescheids Stellung zum strittigen Bauprojekt genommen, so dass nicht gesagt werden kann, dass die Empfehlungen der Bauberater Eingang in die angefochtenen Bauentscheide gefunden hätten. Dies zeigt, dass deren Beurteilungen und Empfehlungen auch den Verfahrensausgang nicht haben beeinflussen können. Zudem ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Internetrecherche – nebst der einer kommunalen Bauberatung allfälligen immanenten Nähe zur Beschwerdegegnerin 2 – eine spezifische Verbindungsnähe, die über die professionelle Tätigkeit des
41 - Raumplanungsbüros für die Beschwerdegegnerin 2, vorliegend u.a. der Ortsplanung und der Digitalisierung der Nutzungsplanung (vgl. Bericht der Gemeindevorstandssitzung vom 23. Mai 2018, abrufbar unter: https://www.E.__.swiss/docn/1695134/20.Vorstandssitzung_2018. pdf), hinausginge. Vorliegend hat denn auch die Tätigkeit des Raumplanungsbüros für die Gemeinde Z. Anlass für die Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer gegeben, der u.a. im Rahmen der Mitwirkungsauflage zur Gesamtrevision Ortsplanung Stellung nahm (vgl. Schreiben vom 27. November 2023 [Beilage zur Stellungnahme vom
42 - ein geschützter bzw. zu respektierender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BGE 145 I 52 E.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_128/2019, 1C_134/2019 vom 25. August 2020 E.5, nicht publ. in: BGE 147 II 125). Ästhetikvorschriften haben eine eigenständige Bedeutung. Sie sind nicht von vornherein eingehalten, wenn die Bauvorschriften respektiert werden, da sich die Schutzbereiche der Normen nicht zwingend decken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.4.2). Die Gemeinwesen haben das ihnen durch Art. 3 Abs. 1 KRG eingeräumte Ermessen, wonach die Ortsplanung Aufgabe der Gemeinden ist und sie diese Aufgaben im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom erfüllen, pflichtgemäss auszuüben. Das kommunale Baugesetz verweist bezüglich Gestaltung und Einordnung von Bauten auf Art. 73 und 74 KRG (Art. 64 BG). Die auf der Parzelle 551 projektierte Baute liegt unbestrittener- massen in der Dorfzone (Art. 23 BG), diese ist u.a. für Wohnbauten bestimmt (Art. 23 Abs. 1 BG). Art. 23 Abs. 2 BG präzisiert, dass Siedlungsstruktur und Bauweise zu erhalten und zu ergänzen sind. Bei Neubauten und Umbauten sind die bestehenden Baufluchten beizubehalten (Art. 23 Abs. 2 BG). Gebäude- und Firsthöhen sowie Dach- form richten sich nach den umliegenden Bauten. Sprechen gestalterische Gründe dagegen, besteht kein Anspruch auf die Maximalhöhen (Art. 23 Abs. 3 BG). 11.4.Die Beschwerdegegnerin 2 hielt im angefochtenen Bau- und Einsprache- entscheid dazu fest, dass gemäss Art. 82 Abs. 4 BG minimale Abweichungen vom Grundriss, Gebäudeprofil und Baukubus gestattet seien, sofern damit eine bessere Überbauung und Gestaltung erreicht werde, was vorliegend offensichtlich der Fall sei (vgl. Bg2-act. 3 Rz. 13). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führte die Beschwerdegegnerin 2 aus, das Verwaltungsgericht sei selber in der Lage, einzuschätzen, ob das Bauvorhaben in ästhetischer Hinsicht den Vorgaben von Art. 73 KRG
43 - entspreche. Zur behaupteten Verletzung von Art. 73 KRG hielt sie fest, vorliegend nehme Q., Leiter des Bauamts, die Aufgabe der Bauberatung wahr. Er habe die Bauherrschaft auch auf die formellen und materiellen Mängel der ursprünglichen Baueingaben aufmerksam gemacht, was zu Verbesserungen geführt habe. Ein schriftlicher Bericht liege nicht vor, sei aber auch nicht erforderlich. Von einer Missachtung der Ästhetikvorschriften könne keine Rede sein. Der Neubau entspreche hinsichtlich seiner Erscheinungsform doch im Wesentlichen dem Altbau, der sich einwandfrei ins Dorfbild F. eingefügt habe. Richtig sei, dass das Projekt an prominenter Stelle oberhalb des Abhangs stehe; dies sei aber bereits beim ehemaligen Stadel der Fall gewesen. Unklar sei, was die Beschwerdeführer mit der nicht existierenden stilistischen Anbindung an die Häuser der Umgebung meinten. An diesem überaus steilen Abhang sei es zur Gewährleistung der Statik unerlässlich, den Gebäudekörper abzustützen. Die gewählte Konstruktion mittels durchgehender Mauer sei nicht nur technisch unerlässlich, sondern auch die unauffälligste Art, das Problem zu lösen und damit gestalterisch von grossem Vorteil. Eine weitere Verbesserung habe zudem mit der Holzverschalung des Gebäudes erreicht werden können, womit das bestimmungsgemässe Element des alten Heustadels übernommen worden sei. Die Beschwerde- gegnerin 1 wiederum liess ausführen, dass die Beurteilung des bewilligten Projektes nicht objektive feststellbare und gegen das Baugesetz verstossende Punkte, jedoch ein paar subjektive Hinweise enthalte. Es könne mit guten Gründen angenommen werden, dass die Baubewilligungsbehörde das beanstandete Projekt auch in Kenntnis dieser Punkte bewilligt hätte (vgl. Eingabe vom 5. Februar 2024 Rz. 16). 11.5.Die Bauberater V._____ Raumentwicklung nahmen mit Bericht vom
44 - Geometer vom 12. März 2013 (vgl. Bg2-act. 1), aus ortsbaulicher und gestalterischer Sicht Stellung zum streitbetroffenen Bauvorhaben, wobei sich ihre Ausführungen auf die Baugestaltung beschränkten. Sie hielten fest, der Fussabdruck des Neubaus sei geringfügig kleiner als derjenige der Vorgängerbaute, die Höhe sei in etwa gleich geblieben. Der GEP beinhalte im Bereich der Dorfzone keine Festlegungen. Positiv beurteilt wurde das klare und einfache Volumen des geplanten Gebäudes, das sich an der Volumetrie der ehemaligen Stallscheune orientiere sowie den meisten historischen Gebäuden der historischen Siedlung F.; das geplante Wohnhaus nehme praktisch die Position des alten Ökonomie- gebäudes ein. Der Giebel des geplanten Gebäudes stehe, ähnlich wie bei der vorbestehenden Baute und anderen Gebäuden in F., parallel zum Hang, was die Einfügung des geplanten Gebäudes in die Siedlung unterstütze. Aufgrund des steilen Hangs sei im Süden die Wieder- herstellung der ehemaligen Stützmauer vorgesehen, auf welcher eine auskragende Terrasse mit einer Länge von rund 20 m geplant sei. Ebenso komme das geplante Wohnhaus auf dieser Stützmauer zu stehen. In Bezug auf die örtliche Bauweise und Gestaltung sei von Bedeutung, dass sich die neue Stützmauer gut in die bestehende historische Siedlung einfüge und sich an der bereits vorhandenen Mauer anlehne. Das geplante Gebäude rage aber teilweise über die Stützmauer hinaus, was zu einer ungewöhnlichen Situation führe. Aus ortsbaulicher Sicht sollte die geplante Mauer vor dem geplanten Wohnhaus stehen resp. der Neubau leicht zurückversetzt platziert werden. Alternativ könne auf die Stützmauer verzichtet werden und die Talfassade des Neubaus bis zum gewachsenen Terrain geführt werden. Als nicht mit den hohen gestalterischen Anforderungen der Dorfzone vereinbar erachteten die Bauberater die prominent vorspringende Terrasse an dieser exponierten Stelle. Weiter brachten sie vor, dass in der Dorfzone von F._____ vollständig mit Holz verkleidete Wohnhäuser unüblich seien. Vorliegend werde mit der
45 - Materialisierung der Fassaden den gemäss Baugesetz vorgegebenen Erhalt und die Ergänzung der traditionellen Bauweise nur im Sinne einer Ökonomiebaute, nicht aber eines Wohnhauses berücksichtigt. Ebenfalls eher atypisch für die Dorfzone seien die geplanten grossflächigen Fensteröffnungen im Wohnhaus; charakteristisch seien vielmehr vertikal ausgerichtete Lochfenster. Als Fazit hielten die Bauberater folgendes fest: „Die klare und einfache Volumetrie des Neubaus ist zwar passend für die historische Siedlung von F.. Aus ortsbaulicher und gestalterischer Sicht weist das Projekt jedoch noch Potenzial auf, um sich besser in die sensible historische Siedlung von F. einzufügen. Daher empfehlen wir der Baubehörde, den Gesuchsteller und/oder den Projektverfasser aufzufordern, das Projekt spätestens im Rahmen der Ausführungs- planung gemäss den Erläuterungen zu überarbeiten. In ortsbaulicher und gestalterischer Hinsicht empfehlen wir insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen, vergleiche dazu auch die zwei beiliegenden Skizzen, welche einen denkbaren Ansatz aufzeigen, der weiter zu entwickeln wäre: a) Falls weiterhin eine Stützmauer vorgesehen ist, sollte diese in traditioneller Bauweise (zum Beispiel Sichtmauerwerk) errichtet werden. Sie sollte vor dem Gebäude stehen, wodurch der Neubau leicht zurückversetzt wird. Als Alternative könnte auf die Stützmauer verzichtet werden, und die Talfassade des Neubaus könnte bis zum gewachsenen Gelände geführt werden. b) Die auskragende Terrasse sollte entweder vermieden werden oder dem Hauptgebäude eindeutig untergeordnet werden, beispielsweise in Form einer leichteren Balkonschicht. c) Die Gestaltung der Fassaden (Materialwahl und Fensteröffnungen) sollte sich mehrheitlich an den Wohngebäuden in der Dorfzone orientieren. Eine zeitgemässe Interpretation der historischen Fassaden wäre aus gestalterischer Sicht denkbar respektive wünschenswert.ˮ 11.6.Wie bereits angeführt, kann die kommunale Bauberater lediglich eine Empfehlung zuhanden der Baubehörde abgeben; der Entscheid darüber, ob das Bauvorhaben bewilligt werden kann oder nicht, obliegt letztlich der Baubehörde der Beschwerdegegnerin 2. In Anbetracht des kommunalen Baugesetzes und Art. 73 KRG sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen. Für das streitberufene Gericht steht fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einordnung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessensspielraum der Bewilligungs- behörden mit sich bringt, da diese mit dem jeweils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung und den architekto-
46 - nischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich ganzen Talschaft am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestaltung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (vgl. BGE 145 I 52 E.3.3 und 3.6; Urteile des Bundesgerichts 1C_123/2021 vom 28. März 2022 E.3.5.1, 1C_264/2020 vom 9. Dezember 2020 E.5.4.3 und 1C_349/2018 vom 8. Februar 2019 E.4.3; VGU R 20 38 vom 29. März 2022 E.6.2). Abgesehen von einfachen oder klar gelagerten Fällen haben die Gemeinden jedoch spätestens im Beschwerdeverfahren darzulegen, welche Erwägungen für ihren Entscheid massgeblich waren. Bei ungenügender Begründung wird angenommen, die Gemeinden überliessen den Einordnungsentscheid den kantonalen Rechtsmittelinstanzen, die dann frei prüfen können, ohne auf eine mögliche andere Auslegung der Gemeinde Rücksicht zu nehmen. Die Baubehörden haben ihre Massstäbe betreffend Einordnung sorgfältig zu begründen. Es reicht nicht aus, einfach auf ein beliebiges subjektives architektonisches Empfinden oder Gefühl abzustellen. Vielmehr ist im Einzelnen darzutun, weshalb mit einer bestimmten baulichen Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung in Bezug auf den Bau und die Umgebung erreicht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_349/2018 vom
47 - seien, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamt- wirkung entsteht, sind die kommunalen Bestimmungen strenger formuliert. Nach Art. 23 Abs. 2 BG sind Siedlungsstruktur und Bauweise in der Dorfzone zu erhalten und zu ergänzen; bei Neubauten und Umbauten sind die bestehenden Baufluchten beizubehalten. Diese Regelung geht den Vorschriften über die Grenz- und Strassenabstände vor, sofern solche sich nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit aufdrängen. Nach Absatz 3 richten sich Gebäude- und Firsthöhen sowie Dachform nach den umliegenden Bauten. Ein Anspruch auf die Maximalhöhe gemäss Zonen- schema besteht nicht, wenn gestalterische Gründe dagegen sprechen. 11.8.Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen Behörde nachvoll- ziehbar, beruht er mithin auf einer vertretbaren Würdigung der mass- gebenden Sachumstände, so haben die Rechtsmittelinstanzen diesen zu respektieren und dürfen das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr eigenes ersetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3.3 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde- gegnerin 2 hat im angefochtenen Entscheid nicht ausreichend dargelegt, weshalb sie die Anforderungen von Art. 73 KRG als erfüllt ansieht. Erst mit Vernehmlassung vom 28. September 2021 machte sie einige wenige Ausführungen dazu. Ausserdem hielt sie im Schreiben vom 5. Februar 2024 nochmals fest, dass der (interne) Bauberater der Gemeinde das Projekt auch in gestalterischer Hinsicht als gut empfunden habe. Diesbezüglich liegt aber kein schriftlicher Bericht vor. Vorliegend gilt es demnach zu prüfen, ob der Einordnungsentscheid der Beschwerde- gegnerin 2 nachvollziehbar und auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Damit einhergehend ist auch zu prüfen, ob die Beurteilung von V._____ Raumentwicklung die Beurteilung der Beschwerdegegnerin 2 zu erschüttern vermag.
48 - 11.9.Vorliegend besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, nicht auf den sorgfältigen und vollständigen Bericht von V._____ Raumentwicklung, der ausgewiesenermassen bereits langjährig tätigen Bauberatung, vom
50 - Beschwerde führt, weshalb der angefochtene Bau- und Einsprache- entscheid vom 21. Juli 2021 als auch die Baubewilligung vom 28. Juni bzw. 21. Juli 2021 aufzuheben sind. 12.2.Eventualbegehren sind ausser Betracht zu lassen, soweit das Haupt- begehren geschützt oder anerkannt wird. Nicht einzutreten ist deshalb auf den mit Eingabe vom 5. Februar 2024 gestellten Eventualantrag der Beschwerdegegnerin 1 betreffend "Alternative Projektänderung (Plangrundlagen vom 30. Januar 2024) (vgl. Bg-act. 29), das nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden kann. Anfechtungs- objekte der Beschwerde sind wie gesagt vielmehr der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid resp. die angefochtene Baubewilligung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2021 bzw. 21. Juli 2021 und die entsprechenden Baupläne. Vorliegend handelt es sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht mehr um unwesentliche Änderungen am Bauprojekt, womit für das Alternativprojekt ein ordentliches Baubewilligungsverfahren mit Publikation zwingend wird (vgl. dazu z.B. VGU R 18 15 vom E.7.3 f., wo das Verwaltungsgericht aufgrund unwesentlicher Änderungen [Zusatzbewilligung zu Lärmnachweis] kassatorisch entschied). Das Eventualprojekt kann damit bereits aus formellen Gründen nicht durch das Verwaltungsgericht beurteilt werden, da das Verwaltungsgericht weder funktionell noch hierarchisch zuständig zur Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens ist. Ausserdem würden mit einer Beurteilung durch das Verwaltungsgericht potentielle Einsprecher um ihr Einspracherecht gebracht. Zu diesem Schluss gelangte auch die Beschwerdegegnerin 2, wenn sie vorbringt, dass allenfalls eine "Überarbeitung des Projekts im Sinne des erwähnten Berichts" zu erfolgen hätte, diese aber nicht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgen könne (vgl. Gerichtsakte A20). Aufgrund
51 - des Gesagten ist dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin 1 nicht stattzugeben. 12.3.Bei diesem Ergebnis sind von den beschwerdeführerisch beantragten Gutachten keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 146 III 73 E.5.2.2, 140 I 285 E.6.3.1 und 136 I 229 E.5.3 und 5.5). 13.1.Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer mit ihrem Hauptantrag durchgedrungen, weshalb die Kosten des fraglichen Verfahrens an sich gesamthaft von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als unterliegenden Parteien zu tragen wären (Art. 73 Abs. 1 und 2 VRG). In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführer 1 bis 3 aber nur mit einer ihrer zahlreichen Rügen durchgedrungen sind, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu zwei Dritteln zu gleichen Teilen den Beschwerde- gegnerinnen 1 und 2 sowie zu einem Drittel den Beschwerdeführern 1 bis 3 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung (Art. 72 Abs. 2 VRG) aufzuerlegen. Insbesondere in Anbetracht des umfangreichen Schriftenwechsels und des vorgenommenen Augenscheins ist die Staatsgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). 13.2.Die unterliegenden Parteien werden gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Von dieser Regel abzuweichen, besteht hier kein Anlass. Gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars
52 - der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) wird die Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts festgesetzt, wobei es grundsätzlich von dem in der Honorarnote geltend gemachten (und als angemessen zu betrachtenden) Aufwand sowie vom (üblichen) Stundenansatz ausgeht. Der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem Interessenwertzuschlag muss aber üblich sein, darf keine Erfolgszuschläge enthalten und die geforderte Entschädigung darf nicht zu einer von der Sache bzw. von legitimen Rechtschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigten Belastungen der unterliegenden Partei führen (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 und 3, Art. 3 HV). Geltend gemachte Pauschalspesen werden maximal im Umfang von 3 % des festgelegten Honorars nach Zeitaufwand zugesprochen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV und Art. 16a Abs. 2 des Anwaltsgesetzes (BR 310.100) muss der geltend gemachte Aufwand zudem angemessen und für die Prozessführung erforderlich sein. Die gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche vollständige und unterzeichnete Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 HV hat der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August 2021 (vgl. Gerichtsakte F3) eingereicht, so dass auf den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 270.00 abgestellt werden kann (vgl. anstatt vieler: VGU R 20 26 vom 13. September 2022 E.4.2 mit Hinweisen). 13.3.Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1 bis 3 reichte am 12. Januar 2022 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 26. August 2021 bis
53 - Zeitraum vom 26. August 2021 bis 14. Dezember 2023 im Betrag von CHF 17'399.20 (57.2 h à CHF 270.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale und Fahrspesen von CHF 248.00 sowie 7.7 % MWST) und andererseits für den Zeitraum vom 9. Januar 2024 bis 13. März 2024 im Betrag von CHF 1'412.80 (4.7 h à CHF 270.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale und 8.1 % MWST), ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die am 12. Januar 2022 geltend gemachten Aufwände auch in der Honorarnote vom 15. Mai 2024 beinhaltet sind. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verrechnete für das Verfahren vor Verwaltungsgericht insgesamt 76.2 h à CHF 270.00 samt 3 % Spesenpauschale sowie Fahrspesen von insgesamt CHF 452.00 und Mehrwertsteuern von 7.7 % resp. 8.1 %. Dem Verwaltungsgericht erscheint der geltend gemachte Aufwand von insgesamt CHF 23'314.70 angesichts des umfangreichen Schriften- wechsels sowie einem Augenschein noch als angemessen. 13.4.Die gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung erforderliche vollständige und unterzeichnete Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 1 HV liegt betreffend N._____ sel. und damit für die Erben- gemeinschaft D._____ vor (vgl. Bg1-act. 1). Darin wurde ein Honorar von CHF 300.00 vereinbart, auf welches gemäss Praxis des Verwaltungs- gerichts nicht abgestellt werden kann. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 1 reichte am 21. Januar 2021 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 2. August bis 31. August 2021 im Betrag von CHF 278.25 (0.92 h à CHF 270.00 zzgl. 4 % Spesenpauschale und 7.7% MWST) und eine Honorarnote für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis 20. Januar 2022 im Betrag von CHF 9'897.75 (32.53 h à CHF 270.00 [CHF 8'783.10] zzgl. 4 % Spesenpauschale [CHF 351.30] und 7.7 % MWST sowie Gebühren Grundbuchamt CHF 60.00), am 23. März 2023 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 21. Januar 2022 bis 16. März 2023 im Betrag von CHF 5'080.80 (57.2 h à CHF 270.00 zzgl. 4 %
54 - Spesenpauschale und Fahrtspesen von CHF 250.00 sowie 7.7 % MWST) sowie am 15. April 2024 eine Honorarnote für den Zeitraum vom 29. März 2023 bis 15. April 2024 im Betrag von CHF 3'897.15 (1.75 h à CHF 220.00, 4.2 h à CHF 250.00, 7.58 h à CHF 270.00 zzgl. 4 % Spesen- pauschale und 7.7 % resp. 8.1 % MWST), ein. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 62.89 h erscheint angemessen, so dass auf ihn abgestellt werden kann. Gemäss vorstehender Praxis ist die Kleinspesenpauschale auf 3 % zu kürzen. Dies ergibt ein angepasstes Honorar von insgesamt CHF 18'964.60. 13.5.Nach demselben Verteilschlüssel wie bei den Verfahrenskosten haben die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 den Beschwerdeführern 1 bis 3 zu zwei Dritteln je zu gleichen Teilen die durch das Verfahren verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (CHF 15'543.15) und die Beschwerdeführer 1 bis 3 ihrerseits die Beschwerdegegnerin 1 zu einem Drittel (CHF 6'321.55) zu gleichen Teilen aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bau- und Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 und die Baubewilligung vom 28. Juni resp. 21. Juli 2021 der Gemeinde E._____ werden aufgehoben. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF5'000.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'352.00 zusammenCHF6'352.00
55 - gehen zu zwei Dritteln zu gleichen Teilen zulasten der Gemeinde E._____ und der Erbengemeinschaft D._____ sowie zu einem Drittel zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zulasten von A.B._____ und A._____ sowie B._____ und C.. 3.1.Die Gemeinde E. und die Erbengemeinschaft D._____ entschädigen A.B._____ und A._____ sowie B._____ und C._____ aussergerichtlich zu zwei Dritteln zu gleichen Teilen mit insgesamt CHF 15'543.15 (inkl. Spesen und MWST). 3.2.A.B._____ und A._____ sowie B._____ und C._____ entschädigen die Erbengemeinschaft D._____ aussergerichtlich zu einem Drittel zu gleichen Teilen mit insgesamt CHF 6'321.55 (inkl. Spesen und MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung]. 5.[Mitteilungen].