VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 64 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 29. März 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (Sistierung)
Gleichzeitig wurde im Publikationstext darauf hingewiesen, dass in der Pla- nungszone nichts unternommen werden dürfe, was die neue Planung er- schweren oder dieser entgegenstehen könnte. Insbesondere dürften Bau- vorhaben nur bewilligt werden, wenn sie weder den rechtskräftigen noch den vorgesehenen neuen Planungen und Vorschriften widersprächen. 2.Mit Datum vom 26. März 2021 reichte die A._____ AG bei der Gemeinde B._____ ein ordentliches Baugesuch betreffend Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage "E." (neue Antennen / bessere Versorgung und Ka- pazitätserweiterung, Technologiewechsel) auf der Parzelle C., D., B., ein, welches von der Grundeigentümerin der Par- zelle C._____ mitunterzeichnet wurde. 3.Mit Entscheid vom 29. März 2021 sistierte das Bauamt B._____ das Bau- gesuch der A._____ AG und begründete dies mit der am [...] publizierten Planungszone. Sie führte insbesondere aus, sie beabsichtige eine ganz- heitliche Betrachtung und Regelung der Mobilfunkantennenanlagen im Be- reich der Wohnbaugebiete, worunter auch der Ausbau bzw. eine Änderung von bestehenden Mobilfunkantennenanlagen falle.
4 - 8.Am 9. Januar 2023 beschloss der Gemeindevorstand B._____ eine Ver- längerung der am [...] publizierten Planungszone um weitere zwei Jahre. Diesem Beschluss stimmte das Departement für Volkswirtschaft und So- ziales Graubünden mit Verfügung vom 10. Januar 2023 zu, woraufhin die Verlängerung der Planungszone im Kantonsamtsblatt vom [...] publiziert wurde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Ge- meindevorstands B._____ vom 26. Mai 2021, worin die Unterstellung des Baugesuchs betreffend Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage "E." (neue Antennen / bessere Versorgung und Kapazitätserweite- rung, Technologiewechsel) unter die Planungszone bzw. dessen Sistie- rung bestätigt wurde. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsge- richt Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kanto- nalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Ent- scheid des Gemeindevorstands vom 26. Mai 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. 1.2.Der vorliegend angefochtene Entscheid des Gemeindevorstands B. vom 26. Mai 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs unter die Pla- nungszone stellt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens gemäss
5 - Art. 92 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) und Art. 41 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) bloss einen Schritt auf dem Weg zu ei- nem Endentscheid dar, da er das eingeleitete Baubewilligungsverfahren nicht abschliesst, sondern lediglich dessen einstweilige Sistierung zur Folge hat. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit nicht um einen Endentscheid, sondern um einen Zwischenentscheid (vgl. dazu die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 21 66 vom 24. Januar 2023 E.1.2, R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2 m.w.H.). 1.2.1.Gemäss Art. 49 Abs. 4 VRG sind verfahrensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfecht- bar, wenn sie für die betroffene Partei einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder aus- drücklich als selbständig anfechtbar erlassen werden, wenn sich das Ver- fahren dadurch möglicherweise vereinfachen lässt (lit. b). Bereits im VGU R 10 34 vom 2. September 2010 E.3a bejahte das Verwaltungsgericht die selbständige Anfechtbarkeit von Entscheiden über die Unterstellung von Baugesuchen unter eine Planungszone, weil sie wohl immer einen Nach- teil zur Folge hätten, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lasse; denn durch die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Pla- nungszone sei die Dauer der durch die Planungszone geschaffenen vor- läufigen Eigentumsbeschränkung für einen Betroffenen für immer "verlo- ren". Dies bestätigte das Verwaltungsgericht – zumindest sinngemäss – auch in seinen Urteilen R 21 66 vom 24. Januar 2023 E.1.2.1 und R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.2. Es ist somit nach dem Gesagten davon auszu- gehen, dass der Entscheid vom 26. Mai 2021 über die Unterstellung des Baugesuchs unter die Planungszone gestützt auf Art. 49 Abs. 4 lit. a VRG selbständig angefochten werden kann (vgl. zum Ganzen auch VGU R 21 66 vom 24. Januar 2023 E.1.2.1).
6 - 1.2.2.Bislang hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob bei einem Ent- scheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungszone die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG oder die 10- tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG zur Anwendung ge- langt (vgl. VGU R 21 14 vom 29. März 2022 E.1.3, R 20 66 vom 14. Sep- tember 2021 E.1, PVG 2007 Nr. 27 E.2b). Im Urteil R 21 66 vom 24. Ja- nuar 2023 E.1.2.2 stellte das Verwaltungsgericht indessen fest, dass der Entscheid über die Unterstellung eines Baugesuchs unter eine Planungs- zone einer verfahrensleitenden Anordnung gleichkomme (vgl. Art. 3 ff. VRG), weshalb die 10-tägige Rechtsmittelfrist zu Anwendung gelange. Denn gemäss Art. 52 Abs. 2 VRG beträgt die Frist zur Anfechtung von ver- fahrensleitenden Anordnungen (und vorsorglichen Massnahmen) 10 Tage. Der vorliegend angefochtene Unterstellungsentscheid des Gemeindevor- stands B._____ vom 26. Mai 2021 ist nach Angaben der Beschwerdefüh- rerin am 31. Mai 2021 bei ihr eingetroffen. Die Frist zur Anfechtung dieses Entscheids begann somit am 1. Juni 2021 zu laufen (vgl. Art. 7 Abs. 1 VRG) und endete am 10. Juni 2021 (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG). Die vorlie- gende Beschwerde wurde indessen erst am 29. Juni 2021 einer schwei- zerischen Poststelle übergeben. Sie wurde somit nicht fristgerecht einge- reicht (vgl. zur Einhaltung der Frist Art. 8 Abs. 1 VRG), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Selbst wenn allerdings auf die Beschwerde eingetre- ten würde, wäre diese – wie nachfolgend dargelegt wird – ohnehin abzu- weisen. 2.Vorliegend ist unbestritten und steht fest, dass der Gemeindevorstand B._____ am 16. November 2020 über die Wohnbaugebiete (gemäss Übersichtsplan 1:2000 "Perimeter Planungszone Mobilfunkantennenanla- gen") eine zweijährige Planungszone erlassen hat, welche mit Beschluss des Gemeindevorstands vom 9. Januar 2023 und Zustimmungsverfügung
7 - des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden vom
9 - tember 2022 E.3.1.1, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00673 vom 6. Dezember 2011 E.4.6 m.w.H.). Unter Beachtung dieser Vorgaben sind ortsplanerische Bestimmungen, die etwa dem Orts- bild- und Landschaftsschutz, der Wahrung des Charakters oder der Wohn- qualität eines Quartiers dienen, grundsätzlich möglich (vgl. BGE 141 II 245 E.7.1, 138 II 173 E.5.2 f., 133 II 321 E.4.3.4; VGU R 21 18 vom 9. Septem- ber 2022 E.3.1.2, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2010.00673 vom 6. Dezember 2011 E.4.6 m.H.a. WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 109 ff.). So können Mobilfunkantennen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnun- gen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kauf- preis oder den Mietzins entsteht. Umweltrechtskonforme Mobilfunkanlagen können unerwünschte Auswirkungen dieser Art auslösen, obwohl von ih- nen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht. Solche psychologischen Auswirkungen werden auch als ideelle Immissionen be- zeichnet, welche durch planungs- und baurechtliche Vorschriften einge- schränkt werden können (vgl. BGE 133 II 321 E.4.3.4 m.w.H.). 4.1.Die Beschwerdegegnerin begründet den Erlass der Planungszone damit, dass sie ein erhebliches Risiko für einen unkoordinierten Aus- und Neubau von Antennenanlagen sehe, was sich schlussendlich negativ auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Wohnqualität auswirken könne. Zudem löse der Aus- und Neubau von Mobilfunkanlagen in der Bevölkerung teilweise grosses Unbehagen aus. Die Planungszone solle es ihr ermöglichen, die Nutzungsplanung hinsichtlich der Thematik Mobilfunkantennenanlagen zu überarbeiten. Da sie auch den Erlass von Vorgaben bezüglich bestehender Mobilfunkantennenanlagen beabsichtige, sei das Bauvorhaben der Be- schwerdeführerin der Planungszone zu unterstellen. Zwar sei es richtig, dass sich die nutzungsplanerische Regelung und somit auch die Planungs- zone nur auf die Prüfung von Bestimmungen und Festlegungen im Zusam-
10 - menhang mit Mobilfunkantennenanlagen, die grundsätzlich nicht durch die Umweltschutzgesetzgebung sowie die Regelungen zum Fernmeldewesen abschliessend geregelt seien, beschränken dürften, was auch Absicht ihrer nutzungsplanerischen Festlegungen sei. Im Rahmen der Möglichkeiten be- absichtige sie aber den Erlass einer umfassenden Regelung für sämtliche Mobilfunkantennenanlagen, wozu sehr wohl auch die Bestimmung und Festlegung von Regelungen zum Ortsbild- und Landschaftsschutz, zur Wahrung des Charakters und der Wohnqualität und weiterer Aspekte gehörten. Wie die nutzungsplanerischen Regelungen ausfielen, könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht detailliert konkretisiert werden. Denk- bar sei aber etwa eine Standortevaluation, eine Kooperation der Mobilfunk- anbieter (Mitbenutzung von Antennenanlagen), Vorgaben, die dahinge- hend wirkten, dass eine möglichst geringe Anzahl Mobilfunkantennenanla- gen realisiert werde, Ausschluss- und Vorranggebiete etc. 4.2.1.Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangte, das beschwerdefüh- rerische Bauvorhaben könnte der neuen Planung entgegenstehen bzw. falle unter den sachlichen Geltungsbereich der Planungszone. Denn selbst wenn der geplante Antennenaustausch (neue Antennen / bessere Versor- gung und Kapazitätserweiterung, Technologiewechsel) von Aussen nicht erkennbar wäre (gleiche Antennenmasthöhe, gleiche Antennenhöhe; vgl. Beschwerde Ziff. 23), könnte dieser einer neuen Regelung, welche der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers bzw. dem Schutz vor ideellen Immissionen dient, durchaus entgegenstehen. So steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fest, dass der von der Be- schwerdeführerin beabsichtigte Technologiewechsel bzw. die Neuinstalla- tion adaptiver 5G-Antennen, welche das Signal in die Richtung des Mobil- funkgerätes des Nutzers fokussieren können, geeignet ist, in der Bevölke- rung zum Teil Ängste und damit erhöhte ideelle Immissionen zu bewirken
11 - (Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 E.4.7). Der Umstand, dass der Technologiewechsel (nach Angaben der Beschwerde- führerin) nach Aussen nicht erkennbar ist, vermag hieran nichts zu ändern, zumal die Neuinstallation adaptiver 5G-Antennen den Baugesuchsunterla- gen bzw. dem Standortdatenblatt entnommen werden kann. 4.2.2. Dass der Erlass ortsplanerischer Bestimmungen zum Schutz vor psycho- logischen Auswirkungen bzw. ideellen Immissionen von Mobilfunkanlagen grundsätzlich möglich ist, wurde bereits in vorstehender Erwägung 4 dar- gelegt. Soweit die Beschwerdeführerin (sinngemäss) geltend macht, sol- che ortsplanerischen Bestimmungen wären von vornherein nur dann zuläs- sig, wenn die ideellen Immissionen bzw. die durch die Mobilfunkanlagen ausgelösten Ängste Rückhalt fänden in naturwissenschaftlich und tech- nisch erwiesenermassen möglichen Ursachen-Wirkungs-Zusammenhän- gen zwischen der geplanten Anlage und einer drohenden Gefahr, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind unter dem Begriff der "ideellen Immissionen", welche durch planungs- und baurechtliche Vorschriften eingeschränkt werden können, gerade jene Auswirkungen zu verstehen, von welchen zurzeit keine erwiesene gesund- heitliche Gefährdung ausgeht (vgl. vorstehende Erwägung 4). Sodann ver- kennt die Beschwerdeführerin, dass sich das Bundesgericht in dem von ihr zitierten Urteil 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E.4 ff. bzw. E.4.2.3 und E.4.3 nicht mit der Zulässigkeit ortsplanerischer Bestimmungen zum Schutz vor ideellen Immissionen von Mobilfunkanlagen, sondern mit dem Begriff der "übermässigen Einwirkungen" i.S.v. Art. 684 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) (privatrechtlicher Immissions- schutz) auseinandergesetzt hat. 4.2.3.Des Weiteren mag es zwar zutreffen, dass ein (zukünftiges) Verbot des geplanten Antennenaustauschs auf der Parzelle C._____ zu einem zusätz- lichen Antennenstandort auf dem Gemeindegebiet der Beschwerdegegne-
12 - rin führte (vgl. zur Besitzstandsgarantie: Art. 81 KRG sowie nachstehende Erwägungen 5.1 ff.), was dem von der Beschwerdegegnerin geäusserten Interesse an einer möglichst geringen Anzahl Mobilfunkantennenanlagen auf dem Gemeindegebiet (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.1) entge- genstünde. Dennoch ist es denkbar, dass im Rahmen einer neuen Planung das Interesse am Schutz vor ideellen Immissionen dem geplanten Anten- nenaustausch auf der Parzelle C._____ entgegenstünde und dieses Inter- esse dasjenige an einer möglichst geringen Anzahl Mobilfunkantennenan- lagen letztlich überwöge. 4.3.Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Baugesuch der Be- schwerdeführerin (neue Antennen / bessere Versorgung und Kapazitätser- weiterung, Technologiewechsel) somit grundsätzlich zu Recht der Pla- nungszone unterstellt. Es bleibt nun allerdings zu prüfen, ob sich das Bau- vorhaben der Beschwerdeführerin bzw. der geplante Antennenaustausch im Rahmen des Bestandesschutzes bewegt, wie dies die Beschwerdefüh- rerin geltend macht. 5.1.Gemäss Art. 81 Abs. 1 KRG dürfen rechtmässig erstellte Bauten und Anla- gen, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, erhalten und erneuert werden. Solche Bauten und Anlagen dürfen zudem umgebaut, massvoll erweitert oder in ihrer Nutzung geändert werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht verstärkt wird und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entge- genstehen (Art. 81 Abs. 2 KRG). 5.2.1.Gestützt auf Art. 81 KRG hält die Beschwerdeführerin fest, selbst wenn die Parzelle C._____ im Rahmen der künftigen kommunalen Nutzungsplanung einer Zone zugewiesen würde, in welcher Mobilfunkanlagen verboten wären, sei sie in ihrem Bestandesschutz geschützt und habe das Recht, die bereits bestehende Mobilfunkanlage gestützt auf Art. 81 Abs. 1 und
13 - Abs. 2 KRG zu erhalten, zu erneuern, umzubauen sowie massvoll zu er- weitern. Ihr geplantes Bauvorhaben (Antennenaustausch an einer bereits bestehenden Mobilfunkanlage) bewege sich zweifellos im Rahmen des Be- standesschutzes. Es handle sich nach wie vor um eine Antennenanlage, wobei diese äusserlich identisch bleibe (unveränderte Antennenmasthöhe, unveränderte Höhe der einzelnen Antennen). Es werde einzig ein Aus- tausch von drei Antennen erfolgen, um eine zeitgemässe Versorgung si- cherzustellen. Die Zweckbestimmung sowie die Wesensgleichheit der Baute bleibe gewahrt. Es handle sich um einen simplen Umbau, höchstens aber um eine massvolle Erweiterung. Ebenso könnten wesentliche neue Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und die Umwelt vorliegend ausgeschlossen werden. 5.2.2.Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin sprenge den Besitzstand im Sinne von Art. 81 KRG. Dies ergebe sich dadurch, dass gemäss Standortdatenblatt neue und andere Frequenzbänder genutzt würden, damit also eine Erweiterung der bestehenden Anlage erfolge. Da es sich hierbei um eine neue Technologie ("5G") handle, könne dies aus ihrer Sicht nicht mehr als massvolle Erwei- terung tituliert werden. Damit werde die Nutzung erweitert, auch wenn die visuell sichtbare Antennengrösse unter Umständen dieselbe bleibe. Der postulierte "simple Austausch" würde bedingen, dass exakt dieselbe An- tenne verwendet würde, was vorliegend nicht der Fall sei. Darüber hinaus wäre das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeit- punkt auch dann keiner Bewilligung zugänglich, wenn es im Sinne von Art. 81 KRG beurteilt werden könnte. Dies daher, da dem Vorhaben auch keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entge- genstehen dürften (vgl. Art. 81 Abs. 2 KRG; Anmerkung des Gerichts). Die laufende Revision der Nutzungsplanung bzw. die damit angestrebte abge- stützte Regelung von Mobilfunkantennenanlagen stelle zweifelsfrei ein
14 - überwiegendes öffentliches Interesse dar, welchem die Anpassung der Mo- bilfunkanlage entgegenstehe. Bestehende Anlagen fielen klarerwiese (im Rahmen der möglichen Regelungen nach Bundesrecht) in die Regelungs- zuständigkeit der Gemeinde (zum Ganzen: angefochtener Einspracheent- scheid). 5.3.Der Arbeitshilfe zum KRG ist mit Bezug auf Art. 81 Abs. 1 und 2 KRG was folgt zu entnehmen: Während Erhaltung und Erneuerung ohne Weiteres bereits gestützt auf die Eigentumsgarantie gestattet sind, sind die darüber hinaus gehenden Eingriffe (Umbau, angemessene Erweiterung, teilweise Nutzungsänderung) nur zulässig, wenn die bestehende Rechtswidrigkeit (wozu auch die Zonenwidrigkeit gehört) nicht verschärft wird und wenn dem Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Mit dieser Lösung ist ein vernünftiger Ausgleich zwischen dem Interesse an einer sinnvollen Wiederverwendung neurechtswidriger Bauten einerseits und dem Interesse der Öffentlichkeit und des Nachbarn an der möglichst ungeschmälerten Durchsetzung der jeweils rechtskräfti- gen Bau- und Nutzungsordnung andererseits sichergestellt. Die in Art. 81 KRG enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe werden in der Praxis zu konkretisieren sein. Von grosser Bedeutung ist dabei vor allem die Trenn- linie zwischen den (noch zulässigen) Umbauten resp. angemessenen Er- weiterungen und der (nicht mehr zulässigen) neubauähnlichen Umgestal- tung, sowie auch die Frage, wann bei einem Um- oder Erweiterungsbau von einer Verstärkung der bestehenden Rechtswidrigkeit gesprochen wer- den kann. Eine solche dürfte im Allgemeinen dann vorliegen, wenn das öf- fentliche oder nachbarliche Interesse, das die verletzte Norm schützen soll, durch den Um- oder Erweiterungsbau stärker beeinträchtigt würde. 5.3.1.Die Beschwerdeführerin beabsichtigt gemäss dem sistierten Baugesuch den Austausch von drei Antennen an der bestehenden Mobilfunkanlage "E." auf der Parzelle C. und die Neuinstallation adaptiver 5G-
15 - Antennen. Im Rahmen dieses Vorhabens sollen nach Angaben der Be- schwerdeführerin auch neue Frequenzen genutzt werden. Damit werde die vom Bund beschlossene und vorgegebene Einführung der Technologie 5G und der Versorgungsauftrag nach Art. 1 FMG vollzogen und sichergestellt. Dass dieses Vorhaben über eine blosse Erhaltung und Erneuerung der be- stehenden Mobilfunkanlage i.S.v. Art. 81 Abs. 1 KRG hinausgeht, ist zwi- schen den Parteien – soweit ersichtlich – unbestritten und liegt auf der Hand. Denn wie bereits in vorstehender Erwägung 4.2.1 erwähnt, ist der von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Technologiewechsel bzw. die Neuinstallation adaptiver 5G-Antennen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung geeignet, in der Bevölkerung zum Teil Ängste und damit erhöhte ideelle Immissionen zu bewirken, woran der Umstand, dass der geplante Antennenaustausch (nach Angaben der Beschwerdeführerin) nach Aussen nicht erkennbar ist, nichts zu ändern vermag (vgl. dazu ebenfalls vorste- hende Erwägung 4.2.1). Der Rahmen einer blossen Erneuerung, d.h. eines Unterhalts, der eine Baute auf einen zeitgemässen Stand hebt ("Renova- tion", "zeitgemässe Erneuerung"; vgl. MUGGLI, in: Aemiseg- ger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausser- halb der Bauzone, Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 24c Rz. 23 und ALIG/HOFF- MANN, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentli- ches Baurecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 3.194), dürfte damit über- schritten sein. So lässt sich auch dem Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 entnehmen, dass die zeitgemässe Er- neuerung bzw. Modernisierung nicht das Einrichten anderer oder zusätzli- cher Anlagen, die zu mehr Emissionen (bzw. – wie in casu – Immissionen) führen, umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Ok- tober 2022 E.4.4 i.V.m. E.4.7 m.w.H.). 5.3.2.Ob sich das geplante Bauvorhaben (Austausch von drei Antennen an der bestehenden Mobilfunkanlage "E." auf der Parzelle C. und
16 - Neuinstallation adaptiver 5G-Antennen) innerhalb des Bestandesschutzes gemäss Art. 81 Abs. 2 KRG bewegt, d.h. ob es sich um einen Umbau resp. eine angemessene Erweiterung oder aber um eine neubauähnliche Umge- staltung handelt, kann indessen offenbleiben. Denn selbst wenn der Anten- nenaustausch als Umbau oder massvolle Erweiterung i.S.v. Art. 81 Abs. 2 KRG qualifiziert würde, dürfte dieser Austausch nur vorgenommen werden, wenn dadurch die Abweichung von den geltenden Vorschriften nicht ver- stärkt würde und keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen In- teressen entgegenstünden (vgl. Art. 81 Abs. 2 KRG). Dies kann angesichts des mit der Planungszone beabsichtigten Ziels (= Prüfung des Erlasses von Bestimmungen und Festlegungen betreffend Mobilfunkantennenanla- gen in der kommunalen Nutzungsplanung) bzw. der sich im Gang befindli- chen kommunalen Nutzungsplanung nicht ausgeschlossen werden. So ist es gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu vor- stehende Erwägung 4.1) durchaus möglich, dass sich der Standort der be- stehenden Mobilfunkantennenanlage auf der Parzelle C._____ im Rahmen einer neuen Planung angesichts der Entwicklungen im Bereich des Mobil- funks (Technologiewechsel, Neuinstallation adaptiver 5G-Antennen) und aufgrund des durch die Beschwerdegegnerin verfolgten Interesses an der Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers als nicht mehr geeignet erwiese. Würde das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin dennoch bewilligt, hätte dies im Vergleich zur bestehenden Mobilfunkan- lage mit konventionellen Antennen eine Verstärkung der Abweichung von den (diesfalls möglicherweise) geltenden Vorschriften zur Folge, zumal die Neuinstallation adaptiver 5G-Antennen gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung geeignet ist, erhöhte ideelle Immissionen zu bewirken (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_591/2021 vom 18. Oktober 2022 E.4.5).
17 - 6.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass das Baugesuch der Beschwerde- führerin (neue Antennen / bessere Versorgung und Kapazitätserweiterung, Technologiewechsel) auch unter Berücksichtigung des Bestandesschutzes i.S.v. Art. 81 KRG zu Recht der Planungszone unterstellt worden ist. Selbst wenn also auf die Beschwerde eingetreten worden wäre, wäre diese abzu- weisen gewesen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dabei recht- fertigt es sich, die Staatsgebühr gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festzulegen. Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsie- gende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine aussergerichtli- che Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF356.-- zusammenCHF2'856.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung]