VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 24, R 21 32, R 21 33 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenRacioppi und von Salis Aktuarin ad hoc Guhl URTEIL vom 6. Juli 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin in den Verfahren R 21 24, R 21 32, R 21 33 und C._____, Beschwerdegegner 1 in den Verfahren R 21 24 und R 21 32 und

  • 2 - E., Beschwerdegegner 2 im Verfahren R 21 24 und F., Beschwerdegegnerin und Beschwerdegegner 3 im Verfahren R 21 33 betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.C., E., F._____ sowie A._____ sind Mitglieder der Stockwerk- eigentümergemeinschaft D., Parzelle Nr. G., in der Gemeinde B.. Nachdem die Gemeinde Hinweise auf bauliche Aktivitäten an obengenannter Liegenschaft erhalten hatte, ersuchte sie die jeweiligen Bauherrschaften, eine schriftliche Stellungnahme mit allfälligen Bewilli- gungen vorzulegen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. 2.C. und E._____ reichten daraufhin am 8. Januar 2021 ein nachträg- liches Baugesuch für einen verglasten Windfang ein. Am selben Tag reichte C._____ zudem ein Baugesuch für eine bestehende Sauna auf sei- ner Terrasse ein. F._____ reichten am 12. Januar 2021 ein nachträgliches Baugesuch für eine Verglasung und eine Türe im Eingangsbereich ihrer Wohnung ein. 3.Das nachträgliche Baugesuch für den Windfang wurde am 22. Januar 2021 im Amtsblatt publiziert. Dagegen erhob A._____ am 25. Januar 2021 Einsprache. Begründend führte sie dazu aus, dass die zwingend erforder- liche Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht vorliege. Am 12. Februar 2021 wurden die Baugesuche für die Sauna bzw. die Ver- glasung und Türe des Eingangsbereiches publiziert, wogegen A._____ am

  1. Februar 2021 mit selbiger Begründung Einsprache erhob. 4.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 15. März 2021, mitgeteilt am
  2. März 2021, bewilligte der Gemeindevorstand das nachträgliche Bau- gesuch von C._____ und E._____ betreffend Windfang. Zudem bewilligte der Gemeindevorstand am 29. März 2021, mitgeteilt am 6. April 2021, die nachträglichen Baugesuche von C._____ betreffend Sauna sowie von F._____ betreffend die Verglasung und Türe im Eingangsbereich. Die Ein- sprachen von A._____ wurden in allen drei Entscheiden abgewiesen.
  • 4 -
  1. Gegen die drei Bau- und Einspracheentscheide erhob A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführerin) am 22. März 2021 bzw. 20. April 2021 (Post- stempel) je Einsprache/Rekurs (recte: Beschwerde) beim Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Bauentscheide und die Verweigerung der Baubewilligungen sowie die Gutheissung ihrer Beschwerden. Begründend führte sie aus, dass die Zu- stimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die verschiedenen Bauten fehle. Von einer Duldung der Bauten durch die Stockwerkeigentü- mergemeinschaft könne nicht gesprochen werden. Weiter beziehe sich die Gemeinde in ihren Entscheiden auf ein falsches Protokoll um die Zustim- mung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu belegen. Es mangle of- fensichtlich an der zivilrechtlichen Bauberechtigung und das Baugesuch hätte abgewiesen werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Bauamt und die Gemeinde unrechtmässige Bauten gutheisse anstatt sie zu ahnden. Das Schweizerische Zivilgesetz, die Verordnungen der Stock- werkeigentümergemeinschaft, das kantonale Baugesetz und die Bauord- nung der Gemeinde seien einzuhalten. 6.Mit Vernehmlassung vom 18. April 2021 (Poststempel) brachte C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) sinngemäss vor, dass der verglaste Windfang gesetzeskonform bewilligt worden sei und dieser im Interesse der Stockwerkeigentümergemeinschaft sei und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 7.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung zum Windfang vom 20. April 2021 die vollumfängli- che Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Begründend verwies sie dafür auf ihre Ausführungen im Bau- und Einspracheentscheid vom
  2. März 2021, mitgeteilt am 18. März 2021. Eine Baubewilligungs- behörde dürfe sich grundsätzlich nur auf öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen. In Bezug auf die umstrittene Frage nach der Zustimmung der
  • 5 - Stockwerkeigentümergemeinschaft stehe der Baubehörde keine Überprü- fungsbefugnis zu. Folglich erübrige sich zu prüfen, ob für den Windfang eine Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorliege. 8.E._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) führte in seiner Vernehmlas- sung vom 22. April 2021 (Poststempel) sinngemäss auf, dass der Wind- fang anlässlich einer Versammlung der Stockwerkeigentümergemein- schaft behandelt worden sei und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. 9.Der Beschwerdegegner 1 erläuterte in seiner Vernehmlassung vom
  1. April 2021, dass die Sauna auf seinem Balkon stehe, über den er ge- stützt auf sein Sondernutzungsrecht verfügen dürfe. Die Sauna verletze somit die gemeinschaftlichen Bauten der Stockwerkeigentümergemein- schaft nicht. Weiter sei die Gemeinschaft über die Sauna informiert wor- den. 10.Am 10. Mai 2021 (Poststempel) beantragten F._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin und Beschwerdegegner 3) in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie führten auf, dass die Verglasung und Türe im Eingangsbereich bereits Teil eines bewilligten Baugesuches vom
  2. November 2001 gewesen seien. 11.Die Beschwerdegegnerin reichte am 12. Mai 2021 ihre Vernehmlassung zum Bau- und Einspracheentscheid betreffend die Sauna und ihre Ver- nehmlassung zum Bau- und Einspracheentscheid betreffend die Vergla- sung und Türe im Eingangsbereich ein. Sie wiederholte ihre Argumenta- tion, die sie bereits in der Vernehmlassung vom 20. April 2021 zum Wind- fang geäussert hatte: Eine Baubewilligungsbehörde dürfe sich nur auf öf- fentlich-rechtliche Vorschriften berufen. Ob die Bauvorhaben einer Zustim-
  • 6 - mung der Stockwerkeigentümergemeinschaft bedürfe müsse abschlies- send durch das Zivilgericht geklärt werden. 12.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. Mai 2021 wurden die Verfahren R 21 24, R 21 32 und R 21 33 vereinigt. 13.Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 26. Mai 2021 (Poststempel) an ihren Anträgen fest. Dabei wiederholte und vertiefte sie ihre bereits in den drei Beschwerden vorgebrachten Argumente. 14.Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 31. Mai 2021 auf die Einreichung einer Duplik. 15.Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juni 2021 forderte der Instrukti- onsrichter die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.-- auf. Der Kostenvorschuss ging beim Verwaltungsgericht innert Frist ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in den angefochtenen Entscheiden vom 15. und 29. März 2021 (mitgeteilt am 18. März bzw. 6. April 2021) wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse ei- ner zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zu- grunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 124 E.1). Vorliegend sind Einsprachen gegen Bau- und Einspracheentscheide

  • 7 - derselben Beschwerdegegnerin betreffend dieselbe Stockwerkeigentü- mergemeinschaft und dieselbe Beschwerdeführerin zu beurteilen. Damit liegen hier die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung vor, wes- halb der Instruktionsrichter die drei Verfahren R 21 24, R 21 32 und R 21 33 am 17. Mai 2021 mit prozessleitender Verfügung, wie auch von der Be- schwerdeführerin am 20. April 2021 (Poststempel) beantragt, vereinigt hat. 2.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Bau- und Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 15. März 2021, mitgeteilt am 18. März 2021, und vom 29. März 2021, mitgeteilt am

  1. April 2021. Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Beschwerdegegnerin und dem Be- schwerdegegner 3 die nachträglichen Baubewilligungen für den Windfang, die Sauna und die Verglasung und Türe im Eingangsbereich zu Recht er- teilt wurden. 3.1. Das Baubewilligungsverfahren hat den Zweck, festzustellen, ob ein ge- plantes Bauvorhaben oder eine Nutzung mit den einschlägigen Vorschrif- ten des öffentlichen Rechts übereinstimmt. Die Baubewilligung gilt nach herrschender Lehre und Rechtsprechung als Polizeibewilligung, auf deren Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, sofern die gesetzlichen Vorschrif- ten erfüllt sind. Die Baubewilligung stellt fest, dass dem ihr zugrundelie- genden Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen, insbesondere baupoli- zeilichen und raumplanerischen Hindernisse entgegenstehen. Dies be- deutet einerseits, dass ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilli- gung besteht, wenn alle öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits dürfen die Baubewilligungsbehörden grundsätzlich keine privatrechtlichen Fragen beurteilen, sondern sich nur auf öffentlich-
  • 8 - rechtliche Vorschriften berufen (vgl. zum Ganzen: ANDREAS BAUMANN, Das Baubewilligungsverfahren nach aargauischem Recht, Zürich 2007, S. 115 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Nach der Pra- xis des Verwaltungsgerichts sind die Gemeinden nur dann nicht verpflich- tet, Baugesuche von Gesuchstellern zu behandeln, wenn die zivilrechtli- che Bauberechtigung offensichtlich fehlt (PVG 1990 Nr. 25, 1987 Nr. 20). Bei unterschiedlichen Auslegungen der zivilrechtlichen Berechtigung ist es nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sache der Zi- vilrichterin oder des Zivilrichters, über den Bestand bzw. den Umfang der Rechte zu richten und damit auch zu entscheiden, ob dem Bauherrn die Realisierung seines Bauvorhabens aus zivilrechtlicher Optik zu verbieten ist oder nicht (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubün- den R 09 73 vom 19. Januar 2010, R 07 22 vom 13. Dezember 2007, R 06 4 vom 26. April 2007). Einer differenzierten Betrachtung bedarf es da- gegen, wenn mit der zivilrechtlichen Bauberechtigung eine öffentlich- rechtliche Norm diese zugleich explizit voraussetzt, wie dies beispiels- weise bei Fragen der Baureife respektive die Erschliessung eines Grund- stückes der Fall ist (vgl. zum ganzen PVG 2011 Nr. 19 E.1). Die verwal- tungsgerichtliche Praxis wurde vom Bundesgericht explizit bestätigt und als nicht bundesrechtswidrig eingestuft. Das öffentliche Baubewilligungs- verfahren habe grundsätzlich einzig zum Zweck, festzuhalten, ob das Bau- vorhaben mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimme (Urteil des Bundesgerichts 1C_116/2013 vom 11. Oktober 2013 E.5.2). 3.2.1.Die Beschwerdeführerin bringt betreffend Windfang vor, dass die zivil- rechtliche Bauberechtigung offensichtlich fehle. Die Beschwerdegegnerin stütze sich für die Beurteilung der Zustimmung der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft in ihrem Entscheid auf Protokolle, die nichts mit der Sach- lage zu tun hätten. Es treffe auch nicht zu, dass der aktuelle bauliche Zu-

  • 9 - stand rund 16 Jahre ohne Widerspruch von der Stockwerkeigentümerge- meinschaft gedulden wurde. 3.2.2.Betreffend Sauna beanstandet die Beschwerdeführerin abermals die feh- lende Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Ausserdem sei es falsch, dass die Beschwerdegegnerin nicht prüfen könne, ob ge- meinschaftliche Bauteile durch die Sauna tangiert seien. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin bringt betreffend Verglasung und Türe im Ein- gangsbereich der Wohnung der Beschwerdegegnerin und Beschwerde- gegner 3 vor, dass es nicht zutreffe, dass eine Zustimmung der Stockwerk- eigentümergemeinschaft vorgelegen habe. Ausserdem sei es falsch, dass der aktuelle bauliche Zustand während 16 Jahren geduldet wurde. 3.3.1.Die Beschwerdegegner 1 und 2 bringen vor, dass der Windfang von der Stockwerkeigentümergemeinschaft seit mehreren Jahren toleriert werde. Ausserdem sei der Windfang gemäss Protokoll vom 14. August 2001 durch die Stockwerkeigentümer-Versammlung behandelt worden (vgl. be- schwerdegegnerische Akten R 21 24 [BG-act. R 21 24], 5). Spätestens jedoch mit der Duldung über mehrere Jahre hinweg sei der Windfang durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft stillschweigend genehmigt worden. Die Beschwerdegegnerin führt auf, dass der Baubehörde in Be- zug auf die umstrittene Frage der Zustimmung der Stockwerkeigentümer- gemeinschaft keine Überprüfungsbefugnis zukomme. Aufgrund der Aus- führungen der Baugesuchsteller erscheine es glaubhaft, dass die umstrit- tene Zustimmung zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen habe. Von einem offensichtlichen Fehlen der zivilrechtlichen Bauberechtigung könne keine Rede sein. Ob für den Windfang eine Zustimmung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft vorliegen müsse und welche Quoren dabei zu beachten sind, seien Fragen, welche durch ein Zivilgericht abschliessend geklärt werden müssten.

  • 10 - 3.3.2.Betreffend die Sauna führt der Beschwerdegegner 1 auf, dass sie in sein Sondernutzungsrecht falle. Weiter sei die Stockwerkeigentümergemein- schaft über die Sauna gemäss Protokoll vom 22. August 2015 informiert worden (vgl. beschwerdegegnerische Akten R 21 32 [BG-act. R 21 32], 3, S. 1 f.). Zur Sauna wiederholt die Beschwerdegegnerin die anlässlich der Vernehmlassung zum Windfang vorgebrachten Argumente. 3.3.3.Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner 3 legen dar, dass für die Verglasung und Türe im Eingangsbereich bereits am 28. November 2001 eine Baubewilligung bei der Gemeinde eingeholt wurde. Die Be- schwerdegegnerin führt erneut ihre Argumentation auf, wonach die Ge- meinde keine Überprüfungsbefugnis in Bezug auf die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft habe. Weiter bildeten die Bauteile be- reits Teil des Baugesuches vom 28. November 2001. Dies sei im Bau- und Einspracheentscheid vom 29. März 2021 (mitgeteilt am 6. April 2021) be- wusst offengelassen worden, weil der Entscheid ohnehin positiv ausgefal- len sei. 3.4.Im Sinne der oberwähnten verwaltungsgerichtlichen Praxis ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, das Baugesuch der Be- schwerdegegner 1 und 2 und der Beschwerdegegnerin und des Be- schwerdegegners 3 zu behandeln. Das Baubewilligungsverfahren dient primär der Klärung der Frage, ob dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Schranken zuwiderlaufen. Dies hat die Beschwerdegegnerin in ihren Bau- und Einspracheentscheiden gemacht. Sowohl der Windfang, als auch die Sauna, der verglaste Eingangsbereich und die Türe sind materiell bau- rechtskonform. Es sind keine Normen des kantonalen oder kommunalen Baurechts ersichtlich, die einer Bewilligung der obgenannten Bauobjekte widersprechen. Somit stehen den Baugesuchen keine raumplanerischen Hindernisse entgegen und sie sind bewilligungsfähig. Die Beschwerdefüh- rerin bringt vor, dass die zivilrechtliche Bauberechtigung offensichtlich

  • 11 - nicht gegeben sei. Mit dem nachträglichen Baugesuch reichten sowohl der Beschwerdegegner 1 und 2 für den Windfang sowie die Beschwerdegeg- nerin und der Beschwerdegegner 3 für die Verglasung und Türe im Ein- gangsbereich ihrer Wohnung das Protokoll der Stockwerkeigentümerge- meinschaft vom 14. August 2001 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Versammlung dem Bau eines Wintergartens unter anderem bei den entsprechenden Wohnungen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner 3 zugestimmt hat (vgl. BG-act. R 21 24, 5). Die Beschwerdeführerin äussert, dass sich das Pro- tokoll auf andere Bautätigkeiten und nicht auf den umstrittenen Windfang bzw. die Verglasung und Türe im Eingangsbereich beziehe. Damit ist die zivilrechtliche Bauberechtigung indes allenfalls umstritten, jedoch keines- wegs offensichtlich nicht gegeben. Der Beschwerdegegner 1 reichte so- dann mit dem nachträglichen Baugesuch für die Sauna ein Versamm- lungsprotokoll der Stockwerkeigentümergemeinschaft vom 22. August 2015 ein (vgl. BG-act. R 21 32, 3, S. 1 f.). Daraus lässt sich herauslesen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft über die Sauna orientiert wurde. Die Beschwerdeführerin beanstandet in ihrer Einsprache, dass daraus keine Zustimmung abgeleitet werden könne, welche es für eine Fassadenänderung zwingend brauche. Aus diesem Umstand lässt sich je- doch wiederum gegebenenfalls ableiten, dass die zivilrechtliche Berechti- gung umstritten ist, dies führt aber nicht zu einem offensichtlichen Fehlen der zivilrechtlichen Berechtigung. Gemäss der oben aufgeführten verwal- tungsgerichtlichen Praxis ist es bei unterschiedlicher Auslegung der zivil- rechtlichen Berechtigung Sache des Zivilgerichts über den Bestand der Rechte zu richten. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Behörde bei privatrechtlichen Unklarheiten die Baueingaben hätte ableh- nen müssen, kann deshalb nicht gefolgt werden. Der Baubehörde stand für diese umstrittene Frage keine abschliessende Überprüfungsbefugnis zu. Die Beschwerdegegnerin durfte gestützt auf die im Zeitpunkt des Ent-

  • 12 - scheides vorliegenden Akten sowie die Tatsache, dass der Windfang, die Sauna und die Verglasung und Türe im Eingangsbereich bereits erstellt worden waren, davon ausgehen, dass die Zustimmung der Stockwerkei- gentümergemeinschaft vorliegt. Offensichtlich entgegenstehende Anhalts- punkte sind in den Akten jedenfalls nicht vorhanden. 3.5.Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Begründung auf Art. 89 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100). Demnach muss die Bauherrschaft, welche nicht Eigentüme- rin des Baugrundstücks ist, das Baugesuch durch den Eigentümer oder die Eigentümerin mitunterzeichnen. Der Artikel will die Behörde im Inter- esse der Effizienz davon bewahren, Bauvorhaben zu prüfen, die mangels (zivilrechtlicher) Bauberechtigung unter Umständen gar nicht zur Aus- führung gelangen können (vgl. dazu Arbeitshilfe zum KRG, Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, ein Hilfsmittel für die Rechtsanwendung vom 1. Dezember 2010, S. 92). Das heisst, das Bau- gesuch wird auf die zivilrechtliche Bauberechtigung überprüft, bevor es er- stellt wird. Vorliegend handelt es sich aber um ein nachträgliches Baube- willigungsverfahren, weshalb es noch viel weniger Aufgabe der Bau- behörde sein kann, diese Voraussetzungen zu prüfen. Gemäss Bundes- gericht ist in einer solchen Konstellation, wo die Baute bereits besteht, das Zustimmungserfordernis im Streitfall zivilrechtlich zu klären. Das Zivilge- richt hat im Übrigen die Möglichkeit, privatrechtlich einen Rückbau anzu- ordnen, wenn die Rechte einer beteiligten Stockwerkeigentümerin oder Stockwerkeigentümer in der Weise verletzt wurden, dass dies die recht- mässige Folge wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_ 642/2015 vom

  1. November 2015 E.3.5). 4.Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin die Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu den fraglichen Bauprojekten
  • 13 - nicht abschliessend prüfen musste. Von einem offensichtlichen Fehlen der zivilrechtlichen Bauberechtigung im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung kann keine Rede sein. Die Fragen, ob für die im Zeitpunkt der Bewilli- gungserteilung erstellten Bauten eine Zustimmung der Stockwerkeigentü- mergemeinschaft notwendig war und welches Quorum zu beachten war, ist in diesem Fall weder Sache des Verwaltungsgerichts noch der kommu- nalen Baubehörde, sondern des Zivilgerichts. Damit sind die Bau- und Ein- spracheentscheide zu Recht ergangen, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerden abzuweisen sind. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf total CHF 3'000.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese geht zusammen mit den Kanzleiauslagen zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin und ist mit dem von ihr bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3000.-- zu verrechnen. Gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG wird Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. Vorliegend besteht kein Anlass, davon abzuwei- chen, weshalb der Beschwerdegegnerin keine aussergerichtliche Ent- schädigung zuzusprechen ist. Dasselbe gilt für die Beschwerdegegner 1 und 2 sowie die Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegner 3, wel- che sich jeweils selber vertreten haben.

  • 14 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF395.00 zusammenCHF3'395.00 gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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06.07.2021
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25.03.2026