VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 18 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi, von Salis und Pedretti AktuarinKuster URTEIL vom 9. September 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, B._____ SA, C._____ AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mischa Morgenbesser, Beschwerdeführerinnen gegen Gemeinde D._____, Beschwerdegegnerin und Kanton Graubünden, vertreten durch die Regierung, wieder vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und
2 - Soziales Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Ortsplanungsrevision
3 - I. Sachverhalt: 1.An der Gemeindeversammlung vom 29. November 2019 beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde D._____ eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Dabei wurde u.a. ein neues Baugesetz verabschiedet, welches in Art. 62 ("Antennenanlagen") Folgendes bestimmt: 1 Antennenanlagen für Mobilfunk etc. sind sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen, insbesondere bei Leistungserhöhungen, auf das Notwendigste zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind zur Interessenabwägung folgende Nachweise zu erbringen: a.Einhaltung der umweltrechtlichen Auflagen; b.Objektiver Bedarfsnachweis (Abdeckung); c.Prüfung von Standortalternativen; d.Sicherstellung künftiger Ansprüche und Mitbenützung anderer Betreiber; e.Ortsbildschutz, Ästhetik; f.Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften. 3 Neue Antennenanlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Erweiterung bestehender Anlagen nachweisbar nicht möglich ist. 4 Sofern bewilligte Antennenanlagen nicht mehr nutzbar sind und auch die Weiterverwendung nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten der Eigentümer zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. 2.Dagegen erhoben die A._____ AG, die B._____ SA und die C._____ AG am 17. Januar 2020 Planungsbeschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Antrag, Art. 62 Abs. 1 und 2 BauG sei in geänderter Form zu genehmigen (in Abs. 1 Streichung der Wortfolge "sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen, insbesondere bei Leistungserhöhungen, auf das Notwendigste zu beschränken und"; in Abs. 2 Streichung der lit. b bis f). 3.Die Gemeinde D._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 2./3. Februar 2021, womit die Planungsbeschwerde vom 17. Januar 2020 abgewiesen wurde. Gemäss Art. 102 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können Entscheide der Regierung über Planungsbeschwerden mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Die Beurteilung der vorliegenden Streitsache fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, welches gestützt auf Art. 43 Abs. 2 lit. a VRG in Fünferbesetzung entscheidet. Als Konzessionärinnen für die Erstellung eines landesweiten digitalen Mobilfunknetzes sind die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Entscheid berührt und sie weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 f. VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Regierung die im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde D._____ verabschiedete Bestimmung von Art. 62 BauG ("Antennenanlagen") zu Recht bestätigt hat. Bei der Beurteilung einer Beschwerde erstreckt sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht
7 - kann also sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen; es hat Lösungen, die mit sachlichen Gründen vertretbar sind, zu akzeptieren, selbst wenn eine andere Lösung zweckmässiger erschiene. Amtete die Regierung als erste Beschwerdeinstanz und ist das Verwaltungsgericht somit zweite kantonale Rechtsmittelbehörde, gilt auch in Planungssachen die Kognition nach Art. 51 VRG und nicht die Kognition nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) (vgl. statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 20 7 vom
9 - von Mobilfunkantennen setze eine Standortevaluation voraus, wobei die Baubewilligungsbehörde auf den Baustandort im Rahmen einer Interessenabwägung Einfluss nehmen könne bzw. diesen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung festzulegen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022 E.2.3.1, 1C_328/2007 vom 18. Dezember 2007 E.3.2). 4.Die vorliegend umstrittene Planungsbestimmung lautet wie folgt (Art. 62 BauG): 1 Antennenanlagen für Mobilfunk etc. sind sowohl beim Neubau als auch bei Erweiterungen und Anpassungen bestehender Anlagen, insbesondere bei Leistungserhöhungen, [hinsichtlich Dimensionierung und architektonischer Gestaltung; vgl. Präzisierung gemäss Ziff. 1 des Dispositivs des Genehmigungsbeschlusses der Regierung vom 2./3. Februar 2021; Anmerkung durch das Gericht] auf das Notwendigste zu beschränken und in Standort und Ausstattung zu optimieren. 2 Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind zur Interessenabwägung folgende Nachweise zu erbringen: a.Einhaltung der umweltrechtlichen Auflagen; b.Objektiver Bedarfsnachweis (Abdeckung); c.Prüfung von Standortalternativen; d.Sicherstellung künftiger Ansprüche und Mitbenützung anderer Betreiber; e.Ortsbildschutz, Ästhetik; f.Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften. 3 Neue Antennenanlagen dürfen nur bewilligt werden, wenn die Erweiterung bestehender Anlagen nachweisbar nicht möglich ist. 4 Sofern bewilligte Antennenanlagen nicht mehr nutzbar sind und auch die Weiterverwendung nicht bewilligt werden kann, sind diese auf Kosten der Eigentümer zu beseitigen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Gemäss dieser Bestimmung soll die Standortsteuerung von Mobilfunkantennen in der Gemeinde D._____ über eine Standortevaluation (Prüfung von Standortalternativen) samt Interessenabwägung erfolgen. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erscheint dieses Instrument bzw. planungsrechtliche
10 - Mittel als zulässig (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.2). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob der Einbezug der Aspekte gemäss Abs. 2 lit. b, d, e und f in die Interessenabwägung rechtmässig ist oder nicht (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 3.1.1 f.). 4.1.Gemäss dem umstrittenen Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Interessenabwägung ein objektiver Bedarfsnachweis (Abdeckung) zu erbringen (Hervorhebung durch das Gericht). 4.1.1.Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG verlange von den Gesuchstellerinnen für die Erstellung von Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzonen einen objektiven Bedarfsnachweis, was – wie die Vorinstanz selber anerkenne – rechtswidrig sei. So verlange das Bundesrecht für den Bau einer Mobilfunkantenne im Baugebiet keinen Bedürfnisnachweis (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_493/2014 vom 16. März 2015 E.3.2, 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E.2.3, 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E.4 m.w.H.). Zudem sei die Netzplanung ein kontinuierlicher Prozess mit einem beschränkten Planungshorizont. Aus diesem Grund sei Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG aufzuheben. 4.1.2.Demgegenüber hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, beim Nachweis nach Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG könne es nur darum gehen, dass die Gesuchstellerinnen im Fall einer neuen Antennenanlage (innerhalb und ausserhalb der Bauzonen) nachzuweisen resp. aufzuzeigen hätten, dass die Mitbenutzung einer bestehenden Anlage nicht möglich sei und somit ein objektiver Bedarf für einen Neubau bestehe. Gestützt auf Art. 36 FMG würden die Konzessionärinnen in den Konzessionen nämlich dazu verpflichtet, bei Errichtung und Betrieb von Antennenanlagen die Mitbenutzung der entsprechenden Standorte für andere
11 - Mobilfunkkonzessionärinnen zu ermöglichen. Gestützt auf Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG hätten die Gesuchstellerinnen für eine neue Antennenanlage zudem darzulegen, dass auf einer allenfalls bestehenden eigenen Anlage keine Erweiterung möglich sei. Andernfalls werde ihr Gesuch gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BauG abgelehnt. 4.1.3.1. Nach dem Gesagten gilt es also zunächst die Bedeutung von Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrundeliegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 143 II 268 E.4.3.1, 141 V 191 E.3, 138 V 17 E.4.2). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts ist der Wortlaut von Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG klar: Insbesondere aufgrund des Zusatzes "Abdeckung" kann es beim objektiven Bedarfsnachweis nach Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – einzig darum gehen, aufzuzeigen, dass aus mobilfunkversorgerischer Sicht ("Abdeckung") ein tatsächliches Bedürfnis nach einer neuen bzw. der Erweiterung einer bestehenden Antennenanlage vorliegt. Die Auslegung der Vorinstanz, wonach es beim Nachweis nach Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG nur darum gehen könne, die Unmöglichkeit zur Mitbenutzung oder Erweiterung einer bestehenden Anlage aufzuzeigen, überzeugt nicht. So ergibt sich bereits aus Art. 62 Abs. 3 BauG, dass neue Antennenanlagen (von vornherein, d.h. unabhängig von einer allfälligen Interessenabwägung, wie sie gemäss Art. 62 Abs. 2 BauG vorzunehmen ist) nur bewilligt werden dürfen, "[...] wenn die Erweiterung bestehender Anlagen nachweisbar nicht möglich ist." Da nach Auffassung des streitberufenen Gerichts kein triftiger Grund für die Annahme besteht, der
12 - klare Wortlaut ziele am wahren Sinn der Regelung vorbei, ist davon nicht abzuweichen (vgl. BGE 143 II 268 E.4.3.1, 143 I 272 E.2.2.3). 4.1.3.2. Damit bleibt die Rechtmässigkeit der Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG bzw. des darin verlangten objektiven Bedarfsnachweises (Abdeckung) zu prüfen. Zwar halten die Beschwerdeführerinnen unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend fest, dass das Bundesrecht für den Bau einer Mobilfunkanlage im Baugebiet keinen Bedürfnisnachweis verlangt (Hervorhebung durch das Gericht). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass eine kommunale Bestimmung, welche einen objektiven Bedarfsnachweis (Abdeckung) verlangt, bundesrechtswidrig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_493/2014 vom 16. März 2015 E.3.2, 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E.2.3, 1A.162/2004 vom 3. Mai 2005 E.4 m.w.H.). Vorliegend ist denn auch nicht ersichtlich, dass die Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG die in der Fernmeldegesetzgebung konkretisierten öffentlichen Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern verletzen würde – im Gegenteil: Die Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG trägt dazu bei, dass dem Aspekt der Mobilfunkversorgung (Abdeckung) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens trotz entgegenstehender ästhetischer und raumplanerischer öffentlicher Interessen, welche den Nachweis des objektiven Bedarfs (Abdeckung) rechtfertigen, angemessen Rechnung getragen wird. Die Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 lit. b BauG erweist sich somit als rechtmässig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 3.1.1 f.). Inwiefern der Umstand, dass die Netzplanung ein kontinuierlicher Prozess mit einem beschränkten Planungshorizont sei, hieran etwas ändern sollte, leuchtet nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ein.
13 - 4.2.Gemäss dem ebenfalls umstrittenen Art. 62 Abs. 2 lit. d BauG ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Interessenabwägung ein Nachweis zur Sicherstellung künftiger Ansprüche und Mitbenützung anderer Betreiber zu erbringen. 4.2.1.Diesbezüglich machen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend, soweit diese Bestimmung die Bedeutung habe, dass die Gesuchstellerinnen gegenüber der Baubehörde Auskünfte über ihre künftigen Ansprüche erteilen müssten, sei diese Bestimmung unzulässig und aufzuheben, da es sich hierbei um Auskünfte handle, welche für die Erteilung einer Baubewilligung irrelevant seien. 4.2.2.Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, die Baubehörde möchte einerseits wissen, ob die Anlage auch für künftige Ausbauten durch die Gesuchstellerin ausgerichtet sei. Andererseits seien Aussagen über eine allfällige Mitbenützung zu machen, damit die Baubehörde wisse, ob die Anlage für eine allfällige Mitbenützung überhaupt in Frage komme. Selbstverständlich sei diese Prüfung erst bei einer konkreten Anfrage/Gesuch durchzuführen. Beide Abklärungen gehörten zu einem vollständigen Sachverhalt und dürften von einer Baubehörde verlangt werden. Bereits aus wirtschaftlichen Überlegungen prüfe eine Gesuchstellerin ohnehin die möglichen Ausbaumöglichkeiten ihrer Anlage. Irgendwelche Gründe zur Genehmigung dieser Fakten seien nicht ersichtlich und würden auch nicht geltend gemacht. Art. 62 Abs. 2 lit. d BauG verlange selbstverständlich nicht, dass auf Vorrat überdimensionierte Mobilfunkanlagen geplant werden müssten. 4.2.3.Umstritten ist nach dem Gesagten wiederum zunächst die Bedeutung bzw. der Sinn von Art. 62 Abs. 2 lit. d BauG, wobei der Wortlaut dieser Bestimmung nicht klar ist und verschiedene Interpretationen möglich sind (vgl. vorstehende Erwägungen 4.2.1 f.). Wie die Beschwerdeführerinnen
14 - zu Recht festhalten, erweist sich die Interpretation, wonach die Gesuchstellerinnen gegenüber der Baubehörde Auskünfte über ihre künftigen Ansprüche erteilen müssten, jedoch als verfassungswidrig (vgl. Art. 36 BV), zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein öffentliches Interesse an der Erteilung solcher Auskünfte bestehen sollte. Demgegenüber erweist sich die Interpretation, wonach die Gesuchstellerinnen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Erteilung von Auskünften über die Ausbau- und Mitbenützungsmöglichkeiten ihrer geplanten Anlage verpflichtet sind, als verfassungskonform (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung: BGE 138 V 17 E.4.2 m.w.H.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, Bern 2012, Rz. 1033 ff.). So entspricht es aufgrund der ideellen Immissionen von Mobilfunkantennen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3.1.2) durchaus einem öffentlichen Interesse, der Anzahl Mobilfunkantennen auf dem Gemeindegebiet im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens bzw. der Prüfung von Standortalternativen angemessen Rechnung zu tragen, was den Nachweis der Ausbau- und Mitbenützungsmöglichkeiten der geplanten Mobilfunkantennen rechtfertigt. Inwiefern die Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 lit. d BauG rechtswidrig (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 3.1.1 f.) oder angesichts des Art. 62 Abs. 1 und 3 BauG überflüssig sein sollte, ist nach Auffassung des streitberufenen Gerichts nicht ersichtlich bzw. nachvollziehbar. 4.3.Gemäss dem darüber hinaus umstrittenen Art. 62 Abs. 2 lit. e und f BauG sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Interessenabwägung Nachweise zu Ortsbildschutz und Ästhetik (lit. e) sowie zu den Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften (lit. f) zu erbringen. 4.3.1.Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, Art. 62 Abs. 2 lit. e und f BauG sei aufzuheben, da die Bestimmung gegen das
15 - Rechtsgleichheitsgebot verstosse und es sich bei der Beurteilung der Gestaltung um eine der Gemeinde D._____ obliegende Vollzugsaufgabe handle (vgl. Art. 73 Abs. 1 KRG). Es widerspreche den Grundzügen des Baurechts, wenn der Gesuchsteller in seinem Baugesuch nachweisen müsse, dass eine Mobilfunkantenne den Anforderungen an den Ortsbildschutz genüge bzw. Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften habe. Zudem gebe es keinen sachlichen Grund, weshalb im Rahmen eines Baugesuchs für ein Gebäude kein Nachweis betreffend Ortsbildschutz, Ästhetik und Auswirkungen auf (Nachbar-)Gebäude und (Nachbar-)Liegenschaften erbracht werden müsse, während im Rahmen eines Baugesuchs für eine Mobilfunkantenne ein solcher Nachweis erforderlich sei. Da sich ein Gebäude aufgrund seines Volumens und aufgrund eines viel grösseren Gestaltungspotenzials viel stärker auf die Umgebung auswirke, müsste ein solcher Nachweis viel eher im Rahmen eines Baugesuchs für Gebäude verlangt werden. Im Übrigen sei auch unklar, wie ein solcher Nachweis erbracht werden solle, da es sich bei Mobilfunkantennen um Infrastrukturbauten handle, deren Gestaltung vorgegeben sei. Nach der Logik der Beschwerdegegnerin müsse das Baugesuch gutgeheissen werden, wenn der Mobilfunkbetreiber einen solchen Nachweis erbringe. Auch dies könne wohl kaum die Absicht der Beschwerdegegnerin sein, da sie sich damit vollumfänglich ihrer Vollzugsobliegenheit entziehe. 4.3.2.Demgegenüber hält die Vorinstanz fest, mit Art. 62 Abs. 2 lit. e und f würden im Baubewilligungsverfahren Grundlagen verlangt, welche der Gemeinde zur Beurteilung des Baugesuchs resp. "zur Interessenabwägung" dienten. Dabei seien die entsprechenden Angaben für Antennenanlagen bspw. in einer Gewerbezone wohl kaum nötig. Indessen seien Ausführungen zu Ortsbildschutz, Ästhetik sowie allfälligen Auswirkungen auf Liegenschaften in heiklen Bereichen (z.B. am Rand
16 - einer Freihaltezone) durchaus nötig zur Beurteilung der Frage, ob sich nicht ein Alternativstandort aufdränge. In diesem Sinne seien denn auch die Bestimmungen von Art. 62 Abs. 2 lit. d bis f in ihrer Gesamtheit zu verstehen. Die Realisierung von Mobilfunkprojekten werde mit den umstrittenen Bestimmungen weder erschwert noch verhindert. Im Gegenteil: Wenn die Baubehörde über die wichtigen Informationen gemäss Art. 62 Abs. 2 lit. d bis f BauG verfüge, könne sie allfällige Einsprachen mit besseren Argumenten abweisen, was schlussendlich im Interesse der Beschwerdeführerinnen liegen sollte. Jedenfalls dürfe die Gemeinde die entsprechenden Abklärungen oder besser gesagt Aussagen fordern. Dies entbinde die Gemeinde natürlich nicht davon, eine eigene Beurteilung über den Ortsbildschutz etc. vorzunehmen. Eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots im Verhältnis zu Gesuchen für andere Bauten und Anlagen liege nicht vor, weil die Prüfung und das Verstehen von Gesuchen betreffend Mobilfunkanlagen in der Regel bedeutend komplexer resp. schwieriger als Gesuche für viele andere Arten von Bauten oder Anlagen seien. 4.3.3.1. Was die Bestimmung von Art. 62 Abs. 2 lit. e und f BauG anbelangt, leuchtete nicht ein, inwiefern die Verpflichtung zur Erbringung eines Nachweises betreffend Ortsbildschutz, Ästhetik (lit. e) sowie Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften (lit. f) bzw. zur Auseinandersetzung mit diesen Aspekten im Zusammenhang mit einer geplanten Mobilfunkantenne rechtswidrig sein sollte (vgl. dazu vorstehende Erwägungen 3.1.1 f.). Wie die Vorinstanz nachvollziehbar darlegt, werden damit lediglich Grundlagen verlangt, welche der Gemeinde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zur Beurteilung des Baugesuchs resp. zur Interessenabwägung dienen. Die Beurteilung der Gestaltung verbleibt jedoch letztlich bei der Beschwerdegegnerin, welche den (unbestrittenermassen) im öffentlichen Interesse liegenden
17 - Aspekten des Ortsbildschutzes, der Ästhetik sowie den Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften gestützt auf Art. 62 Abs. 2 BauG bei der Beurteilung des Baugesuchs angemessen Rechnung zu tragen hat. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus gerade nicht, dass das Baugesuch bei Erbringung des Nachweises nach Art. 62 Abs. 2 lit. e und f BauG in jedem Fall gutgeheissen werden muss. 4.3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerinnen schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 8 Abs. 1 BV geltend machen, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_1027/2020 vom 4. Mai 2022 E.11.3). Gemäss der vorliegend umstrittenen Bestimmung von Art. 62 BauG setzt die Erstellung von Mobilfunkanlagen – im Gegensatz zu vielen anderen Arten von Bauten oder Anlagen – eine Standortevaluation (Prüfung von Standortalternativen) samt Interessenabwägung voraus. Somit ist den Aspekten des Ortsbildschutzes, der Ästhetik sowie den Auswirkungen auf Gebäude und Liegenschaften (vgl. dazu Art. 62 Abs. 2 lit. e und f BauG) bei der Erstellung von Mobilfunkanlagen bereits im Rahmen der Standortevaluation angemessen Rechnung zu tragen. Angesichts dessen rechtfertigt es sich bzw. liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, (lediglich) bei Gesuchen betreffend Mobilfunkantennen von den Gesuchstellerinnen zu verlangen, sich im Rahmen des Baugesuchs mit den Aspekten des Ortsbildschutzes, der Ästhetik sowie den Auswirkungen
18 - auf Gebäude und Liegenschaften auseinanderzusetzen bzw. entsprechende Nachweise zu erbringen; das Rechtsgleichheitsgebot ist damit nicht verletzt. 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel zu Lasten der Beschwerdeführerinnen (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 VRG). Gestützt auf Art. 75 Abs. 2 VRG rechtfertigt es sich vorliegend, die Staatsgebühr auf CHF 3'000.-- festzulegen. Dem obsiegenden Beschwerdegegner und der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF464.-- zusammenCHF3'464.-- gehen unter solidarischer Haftung zu je einem Drittel zu Lasten der A._____ AG, der B._____ SA und der C._____ AG. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
19 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_547/2022 vom 19. März 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neuregelung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens an dieses Gericht zurückgewiesen.]