VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 120 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarGross URTEIL vom 28. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frank Schuler,

Beschwerdegegnerin und Kanton Graubünden, vertreten durch das Amt für Raumentwicklung Graubünden,

  • 2 - Beschwerdegegner 1 und C._____, Beschwerdegegner 2 betreffend Baueinsprache (BAB)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Stand September 2020 bewirtschaftete C._____ 27.34 ha landwirtschaftli- che Nutzfläche. Aktuell waren beim Amt Landwirtschaft Graubünden (ALG) 20.91 Grossvieheinheiten (GVE) gemeldet, was einen Arbeitsbedarf gemäss Standardarbeitskräften (SAK) von 1.51 ergibt. Der Betrieb umfasst 0.8 ha Eigenland und 23.46 ha Pachtland. Gemäss im vom ALG in Auftrag gegebenen "Betriebskonzept, 2. Version, für landwirtschaftliche Hochbau- ten" vom 12. März 2020 erfüllt der Betrieb nach erfolgtem Stallbau den öko- logischen Leistungsnachweis gemäss Direktzahlungsverordnung des Bun- des vom 23. Oktober 2013. Weil der aktuelle Standort des Betriebs in zwei Ställen in der Dorfzone von B._____ nicht mehr geeignet ist, plant C._____ in D., Gemeinde B., in der Landwirtschaftszone einen Stall für 172 Mutterschafe und vier Pferde (total 32.04 GVE). Die Mutterschafe werden auf Tiefstroh und die Pferde in Boxen gehalten. Zur Futtermittellagerung ist ein 750 m³-Heu- lager und eine Siloballenplatte für 54 Ballen eingeplant. Weiter sollen neu sämtliche Düngerlager, eine Mistplatte, eine Güllengrube und eine Remise erstellt werden. Die Eindeckung der Wände des Gebäudes erfolgt mit Lär- che, sägerau(h), das Dach wird mit Zementfaserplatten in grau Natur ge- deckt, die Türen werden in Lärche gehobelt, die Dachrinne in Titanzink und die Fenster mit Zweifachverglasung braun ausgeführt. Die geschätzten Baukosten betragen CHF 840'000.--. Das Vorhaben wird subventioniert. Die Landzuteilung durch die laufende Melioration ist noch nicht erfolgt. Gemäss Meliorationskommission sollte am vorgesehenen Standort die Landzuteilung zu machen sein und zudem habe der Hauptverpächter E._____ den Verkauf einer entsprechenden Parzelle im Gebiet D._____ in Aussicht gestellt.

  • 4 - 2.Am 31. Juli 2020 reichte C._____ sein Stallneubaugesuch bei der Ge- meinde ein. Am 13. August 2020 leitete die Gemeinde das Gesuch an das Amt für Raumentwicklung Graubünden (ARE) mit dem Antrag auf Geneh- migung weiter. Die Ämtervernehmlassung bei der Meliorationskommission B., (zweimal) beim ANU, bei der Denkmalpflege Graubünden (die keine Einwände aus denkmalpflegerischer Sicht geltend machte), beim AWN, AJF und ALG verlief positiv. 3.Mit gemeinsamer Stellungnahme vom 16. Februar 2021 beantragten der X., Y._____ sowie die A._____ dem ARE, das BAB-Gesuch in der vorliegenden Form nicht zu bewilligen. In einer Standortevaluation sei auf- zuzeigen, welche weiteren Standorte beurteilt worden seien und welche Vor- und Nachteile die jeweiligen Standorte aufwiesen. Eventualiter sei ein qualifiziertes Verfahren für die Gestaltung und Einbettung der Bauten und Anlagen in die Landschaft durchzuführen und bei der KNHK eine Stellung- nahme einzuholen, eventualiter sei das tangierte Naturobjekt "Hecke" zu schützen, allenfalls Ersatzpflanzung zu leisten. Eventualiter sei ein Eingriff in geschützte Landschaft angemessen zu kompensieren. 4.Laut der von der Gemeinde B._____ auf Weisung des ARE in Auftrag ge- gebenen Standortevaluation vom 29. März 2021 betreffend Neubau Schaf- stall (gemäss erstelltem Raum- und Funktionsdiagramm) wird die vorgese- hene Erweiterung unter Einbezug von vier Pferden eruiert und nicht ledig- lich auf der Basis von 172 Schafen empfohlen, den Neubau des Schafstalls am Standort D._____ zu realisieren. Dieser liege nahe der bestehenden Siedlungsansätze am Rand einer Landschaftskammer, eingefasst durch bestehende Grüngürtel. Die Eingriffe in Bestockungen seien zu minimieren und es sei eine gute Gestaltung und Einfügung der Bauten in das beste- hende Terrain zu gewährleisten.

  • 5 - 5.Am 30. März 2021 sei bereits die subventionstechnische Projektbewilligung seitens ALG erfolgt. Von Seiten des Bundesamtes für Landwirtschaft liege ein positiver Vorbescheid vor. Das Projekt sei äusserst zu begrüssen (tier- freundlicher Laufstall). Aufgrund der gut arrondierten Flächen und dem grosszügigen Abstand zur nächsten Wohnzone sei D._____ aus landwirt- schaftlicher Sicht der zu favorisierende Baustandort. 6.Tags darauf, am 31. März 2021, führt das ANU zur Mitwirkung der Umwelt- schutzorganisationen (USOS) aus, die Standortbeurteilung zum BAB de- cke sich mit dem des ANU. Der Standort sei heikel. Es ergebe sich eine erhebliche Störung des Landschaftsbilds. Am durchgeführten Augenschein hätte die Gemeinde mehrmals erwähnt, es gebe keinen Alternativstandort. Die Schaffung oder Erhaltung am jetzigen Standort im Dorfzentrum sei nicht mehr zumutbar. Vor Ort seien alternative Standorte in der vorgesehe- nen Landschaftskammer und im Gebiet nebenan begutachtet worden. Diese seien als zu nah bei Wohnhäusern beurteilt worden. Seien keine zu- mutbaren alternativen Standorte vorhanden, wovon nach den Voten der am Augenschein Beteiligten auszugehen sei, reiche nach Ansicht des ANU Art. 3 NHG (recte wohl 'KNHG') für eine Ablehnung des Projektes nicht aus. 7.Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2021 beantragte die Gemeinde die Abwei- sung der Einsprache der USOS, die Erteilung der Baubewilligung und die Abweisung der Verfahrensanträge. 8.Am 11. Juni 2021 beantragten die USOS die definitive Ablehnung des Bau- gesuchs. Die Standortevaluation sei in Absprache mit ihnen zu bearbeiten, unter Einbezug weiterer Standorte. Zudem sei ein qualifiziertes Verfahren für die Gestaltung und Einbettung der Bauten und Anlagen in die Land- schaft durchzuführen und bei der KNHK eine Stellungnahme einzuholen.

  • 6 - 9.Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 forderte das ARE C._____ auf, das BAB-Gesuch zu ergänzen, worauf dieser am 14. Dezember 2020 zur ver- langten Projektanpassung den neuen Plan "Umgebung und Entwässerung" einreichte. 10.Am 25. Januar 2021 nahm das ANU Stellung zur Projektanpassung. Es stimmte der Unterschreitung des Mindestheckenabstands zu. 11.Gestützt auf Art. 25 Abs. 2 RPG und Art. 87 KRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 KRVO erteilte das ARE die BAB-Bewilligung am

  1. Oktober 2021 unter Auflagen an C.. Die Einsprachen wurden im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit die BAB-Bewilligung mit Auflagen erteilt werde, im Übrigen abgewiesen. 12.Am 25. November 2021 bewilligte der Gemeindevorstand B. das Baugesuch unter Auflagen und Bedingungen. Die BAB-Bewilligung des ARE bilde einen integrierenden Bestandteil dieses Baubescheides. Ebenso bildeten die beiden Amtsverfügungen des ANU vom 22. Dezember 2020 und vom 18. Januar 2021 einen integrierenden Bestandteil des Baube- scheides. Die Auflagen der vier in den Ziff. 2-4 genannten Zusatzbewilli- gungen seien verbindlich und müssten zwingend eingehalten werden. 13.Dagegen erhob die A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) – nachdem die beiden anderen USOS [X.____ und Y.____] die Baubewilligung nicht weiterziehen wollten – am 24. Dezember 2021 alleine Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
  2. Die Beschwerde sei gutzuheissen sowie die BAB-Bewilligung vom 22.10.2021 aufzu- heben und die Baubewilligung vom 25.11.2021 zu verweigern;
  3. Eventualiter sei eine definitive Beurteilung der KNHK oder der ENHK einzuholen;
  4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. Der Standort des Bauprojekts befinde sich im Landschaftsschutzobjekt F._____ von regionaler Bedeutung sowie in der kommunalen Landschafts-
  • 7 - schutzzone gemäss Art. 64 Baureglement. Es grenze direkt an das BLN- Objekt G._____ an. Die Landschaft der H._____ Ebene sei somit Teil die- ser Naturlandschaft. Bereits bevor die Landschaftsschutzzone ausgeschie- den worden sei, habe die Gemeinde ein Hochbauverbot in der H._____ Ebene erlassen. Der Stall wäre das erste grosse Gebäude in dieser Land- schaftskammer. Diese sei heute praktisch frei von Bauten und Anlagen. Der Stallbaute würde von unterschiedlichen Punkten aus betrachtet sehr gut sichtbar sein und verminderte die Qualität der geschützten Landschaft deutlich. Dieses Problem werde vom ANU und vom ARE angesprochen. Die Stallbaute wäre von der Kantonsstrasse her gut sichtbar und die Anla- gen um den Stall und die Erschliessung wären ebenfalls als Belastung zu werten. Es sei ein Augenschein mit der ENHK im Rahmen der Gesamtmelioration B._____ erfolgt. Die ENHK habe sich nicht kritisch zum Standort geäussert. Ein entsprechendes Gutachten sei aber nicht aktenkundig. Dass sich die ENHK im Verfahren der Gesamtmelioration, die auch das BLN-Objekt tan- giert habe, nicht kritisch geäussert habe, bedeute nicht, dass daraus im vorliegenden Verfahren Schlüsse gezogen werden dürfen. Der Pferdestall sei nicht zonenkonform. Das ARE habe betreffend den vor- gesehenen Schafstall und den damit verbundenen Pferdestall und die da- durch stark vergrösserten baulichen Dimensionen das öffentliche Interesse daran nicht geprüft. Wegen dem Pferdestall werde das Gesamtprojekt überdimensioniert. Das ARE habe, wie die Gemeinde, die Interessenabwä- gung lediglich auf einen Schafstall beschränkt. Dadurch würden die gesetz- lichen Voraussetzungen der nach Art. 16a RPG i.v.m. Art. 34b RPV erfor- derlichen umfassenden Prüfung der Zonenkonformität des geplanten Schaf- und Pferdestalles bundesrechtswidrig verletzt. Der Bau des mit dem Schafstall verbundenen Pferdestalls verletze Art. 16a bis RPG i.v.m Art. 34 RPV sowie Art. 8 BGBB. Das landwirtschaftliche Gewerbe gemäss diesen Bestimmungen müsse vorbestehend sein. Dies sei in Bezug auf die Pfer- dehaltung nicht der Fall. Es liege das Projekt eines neuen Pferdestalls vor.

  • 8 - Erst der Pferdestall erfordere die übergrosse Dimensionierung des Baupro- jekts. Würde es sich nur um einen Schafstall handeln, ergäbe nicht nur die Standortevaluation andere Resultate, sondern es wäre grundsätzlich das Gebot der Schonung einer geschützten Landschaft besser zu erfüllen ge- wesen. 14.Am 17. Februar 2022 beantragte das ARE (Beschwerdegegner 1; Kanton) die Abweisung der Beschwerde. Der Standort des Bauvorhabens sei in einer umfassenden Standortevalua- tion sowie einer Gesamtinteressenabwägung festgelegt worden. So sei D._____ als einzig zumutbarer Standort für das Bauvorhaben erschienen. Gemäss Art. 4 NHG seien Objekte von nationaler, regionaler bzw. lokaler Bedeutung zu unterscheiden. Das Bundesamt für Kultur (BAK) habe auch Objekte von regionaler Bedeutung erfasst. Diese seien durch das BAK nicht mehr aktualisiert worden, da der Schutz derselben in die Kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden falle. Art. 3 KNHG sehe vor, dass die Kantone und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter ande- rem die wertvollen Ortsbilder zu schonen, und, wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiege, soweit möglich zu erhalten hätten. Sie erfüll- ten diese Aufgabe namentlich und unter anderem beim Erlass und der Ge- nehmigung von Richt- und Nutzungsplanungen. Die Gemeinde B._____ habe die bei der Erstinventarisierung des Bundes aufgenommenen Objekte lokaler Bedeutung umgesetzt und ausgedehnte Hochbauverbote über die Gebiete I._____ und J._____ erlassen. Diese Hochbauverbote seien durch die Einordnung im Rahmen der Inventarisierung durch den Bund abge- stützt und damit gewichtig. Die Missachtung derselben für die Realisierung eines neuen Stallprojektes würde der rechtskräftigen Grundordnung wider- sprechen. Die KNHK könne auch von betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme zu wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes beigezogen werden. Das EKUD habe zusammen mit der KNHK ein Konzept für den Beizug dersel-

  • 9 - ben erarbeitet. Darin werde festgehalten, dass es sich bei Art. 8 Abs. 2 KNHG um eine 'Kann-Formulierung' handle, so dass die Departemente in ihrer Entscheidung betreffend Beizug grundsätzlich frei seien. Der Ent- scheid über den Einbezug der KNHK für eine Stellungnahme zu landschaft- lichen Eingriffen hange davon ab, wie erheblich ein geplanter Eingriff in ein Schutzobjekt zu beurteilen sei. Das Stallprojekt befinde sich in der Landschaftsschutzzone und sei unter dem Objekt Nr. K._____ als Landschaft von regionaler Bedeutung ver- zeichnet. Ein Einbezug der KNHK wäre somit möglich. Obligatorisch sei die Beurteilung durch die KNHK mangels gesetzlicher Grundlage aber nicht. Der Verzicht auf die Einholung derartiger Gutachten stehe somit im Ermes- sen des ARE. Dieses habe sein Ermessen nicht verletzt, zumal bereits das ANU und die DPG als zuständige Fachbehörden weder zum Standort noch zur Gestaltung Einwände erhoben hätten. Die Interessen des Landschafts- schutzes und des Ortsbildes seien deshalb durch die involvierten Behörden bereits ausreichend berücksichtigt worden, weswegen hier eine freiwillige Begutachtung durch die KNHK nicht erforderlich erscheine. Art. 8 Abs. 2 KNHG sehe den Einbezug der KNHK im Zuge der Realisierung von Einzelobjekten (z.B. grosse Ställe) nicht explizit vor. Der Einbezug der KNHK sei gemäss Botschaft an den Grossen Rat (Heft Nr. 3/2010-2011, S.

  1. im Bereich von strategischen Aufgaben vorgesehen, bei welchen die Kommission von den Departementen fakultativ angehört werden könne. Im vorliegenden Fall fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäss Art. 16a bis Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 RPV wür- den Bauten und Anlagen für Pferdehaltung bewilligt, wenn das Gewerbe über eine überwiegende betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfüge. Als landwirtschaftliches Gewerbe gelten diese gemäss BGBB. Das landwirtschaftliche Gewerbe müsse dabei vorbeste- hend sein, es dürften demnach keine neuen landwirtschaftlichen Gewerbe zum Zweck der Pferdehaltung gegründet werden. Die Weiden müssten mindestens acht Aren (800 m²) pro Tier umfassen. Zonenkonform seien
  • 10 - Bauten und Anlagen für Pferdehaltung wie solche, die der Unterbringung, der Fütterung, dem Auslauf und der Pflege dienten und hierfür nötig seien. Weiter seien Bauten zonenkonform, die für die Nutzung der auf dem Be- trieb gehaltenen Pferde (z.B. Plätze mit befestigtem Boden) nötig seien oder Einrichtungen, die mit der Nutzung der Pferde in unmittelbarem Zu- sammenhang stünden, wie z.B. Umkleideräume, Sattelkammern, WC/Du- sche etc. Der Gesuchsteller erfülle mit 1.51 SAK die Grösse eines landwirtschaftli- chen Gewerbes und verfüge über eine genügende betriebseigene Futter- basis. In unmittelbarer Umgebung des Stallprojektes bewirtschafte C._____ 0.8 ha Eigenland und zudem weitere Pachtflächen. Er verfüge da- mit über genügende Weiden, mehr als die erforderlichen 3'200 m². Er er- fülle die Voraussetzungen zum Bauen von Pferdenutzungs- und -haltungs- anlagen in der Landwirtschaftszone. Die vier Pferde seien gemäss Raum- und Funktionsprogramm in der Berechnung des Raumbedarfs berücksich- tigt. Für die Pferdehaltung und -nutzung seien vier Pferdeboxen mit Auslauf und eine Dusche/WC sowie ein Aufenthaltsraum vorgesehen. Diese Bau- ten seien der Pferdehaltung und -nutzung zuzuordnen und somit zonen- konform. Da C._____ in der Nähe seines Betriebszentrums über keine Wohnräume verfüge, dürfe er für eine zeitgemässe landwirtschaftliche Tätigkeit Du- sche/WC sowie einen Umkleide- und Aufenthaltsraum errichten. Die ge- planten Räumlichkeiten seien nicht überdimensioniert und könnten unab- hängig von der Pferdehaltung erstellt werden. Damit umfasse das Baupro- jekt lediglich vier Pferdeboxen à 18 m² und vier Pferdeausläufe à 24 m² sowie eine Sattelkammer, welche einzig der Pferdehaltung zuzuordnen seien. Im Innenraum des neu zu errichtenden Stallgebäudes entfielen des- halb lediglich etwas mehr als 60 m² von etwas über 850 m² auf die Pferde- haltung. Zudem dürfte es wegen des grossen benötigten Heulagers und Abladeraums nicht möglich sein, den gesamten Platz, welcher auf die Pfer-

  • 11 - dehaltung entfalle, einsparen zu können. Insgesamt seien die baulichen Di- mensionen nicht aufgrund der Pferdehaltung als stark vergrössert zu be- zeichnen. Landwirte seien oft darauf angewiesen, im untergeordneten Masse Pensi- onspferde halten zu können. Deswegen seien mit der RPG 1-Revision die Bestimmungen über die Haltung und Nutzung von Pferden in der Landwirt- schaftszone gelockert worden. Der Bauherr rechne in seinem Voranschlag der Erfolgsrechnung mit Einnahmen aus der Pensionspferdehaltung (drei Pferde) von CHF 21'600.-- jährlich, was etwas mehr als 13 % seines Be- triebsertrages (Umsatzes) entspreche und damit beträchtlich ausfalle. Die Gesamtinteressenabwägung berücksichtige nicht nur den Schafstall, son- dern das Gesamtprojekt unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile. Die Wegleitung 2015, S. 7 des ARE (Bund) besage, dass Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zum Zweck der Pferdehaltung nicht ge- stattet seien. Wer einen Betrieb der Pferdehaltung wolle, müsse also schon über bestehende Betriebsgebäude verfügen. Der Sinn und Zweck der Be- stimmung liege darin, Neugründungen von landwirtschaftlichen Gewerben zu untersagen, deren Zweck in erster Linie in der Pferdehaltung bestehe. Bestehe aber bereits ein Gewerbe und stehe die Pferdehaltung nicht im Vordergrund, seien Gebäude für die Pferdehaltung und -nutzung zulässig, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 16a bis RPG erfüllt seien. Hier bestehe das landwirtschaftliche Gewerbe von C._____ bereits, auch wenn es sich an anderem Ort befunden habe oder noch befinde. Die Schaf- und nicht die Pferdehaltung stehe im Vordergrund. C._____ könnte dem- nach ein neues Betriebszentrum für die Schafhaltung in der Landwirt- schaftszone bauen und sich sodann in einem zweiten Schritt auf Art. 16a bis

RPG für die Erweiterung der Gebäude für die Pferdehaltung berufen, zumal für die Beurteilung des Fortbestehens eines Gewerbes kein fixer Zeitpunkt vorgesehen sei. Was der Bauherr in zwei Schritten erreichen könne, müsse ihm auch in einer Gesamtlösung zugestanden werden.

  • 12 - 15.Am 21. Februar 2022 verzichtete die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 16.In ihrer Replik vom 4. März 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen in der Vernehmlassung fest. Sie machte geltend, es stünde klar die Schafhaltung und nicht die Pferdehaltung im Vordergrund. Es stimme nicht, dass man dem Bauherrn, was er in zwei Schritten errei- chen könnte, in einer in die Zukunft gerichteten Gesamtbeurteilung seines Projekts ermöglichen solle. Das Überspringen sei gemäss Bundesgericht nicht möglich. Art. 16a RPG lasse das Überspringen der Bedienung des vorbestehenden landwirtschaftlichen Gewerbes gar nicht zu. Die Bestim- mung sei deshalb so formuliert worden, weil die Haltung von Pensionspfer- den für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht zentral sei, sondern gegebenenfalls ein Zukunftseinkommen ermögliche. Hier hätte zuerst der Schafstall geplant werden müssen, der dann auch eine andere Standort- eignung aufweisen würde. Dies hätte möglicherweise zu einem anderen Standort für den Schafstall geführt. Der Schafstall sei mit 87 % Umsatzan- teil längstens existenzsichernd. Mit der Umgehung des Art. 16a bis RPG könnte eine spätere Abtrennung des Schafbetriebs vom Pferdehaltungsbe- trieb ermöglicht werden, da gerade in der Gemeinde der Beschwerdegeg- nerin und Umgebung bereits einige lukrative Pferdegestüte existierten. Auch bei einer Kann-Formulierung für den Beizug der KNHK sei angezeigt, dass in landschaftlichen Konfliktfällen innerhalb kantonaler Schutzzonen im Zweifelsfall diese Kommission anzurufen wäre. 17.Am 15. März 2022 verzichtete der Beschwerdegegner 1 auf eine Duplik. 18.Am 18. März 2022 schrieb die Beschwerdegegnerin noch, auf die Pferde- haltung entfielen lediglich 60 m² Stallfläche, also knapp 7 % der gesamten Stallfläche. Ein reiner Schafstall wäre nur unwesentlich kleiner ausgefallen. Mit Blick auf die Auswirkungen des Stalls auf die Raumordnung und insbe- sondere den Landschaftsschutz komme der Pferdehaltung höchstens eine

  • 13 - sehr untergeordnete Bedeutung zu. Somit sei die bessere wirtschaftliche Ausgangslage des bäuerlichen Betriebes stärker zu gewichten als die in der Landschaft kaum wahrnehmbare Vergrösserung des Stallgebäudes. Der Standortvergleich zeige, dass auch bei einem geringfügig verkleinerten Bauvolumen kein anderer Standort besser geeignet gewesen wäre. Auch bei einem reinen Schafstall wäre der gleiche Standort gewählt worden. Ein Element bei der Standortwahl sei unter anderem die Verfügbarkeit von Ei- gen- und Pachtland im Rahmen der derzeit laufenden Gesamtmelioratio- nen in der Gemeinde. Auch dieser Aspekt werde durch die konkrete Stall- nutzung nicht beeinflusst. Es gebe keine Pflicht zum Beizug der KNHK im vorliegenden Verfahren. (Verweis auf VGU R 18 63 vom 7. Mai 2019, Ziff. 7 und VGU R 12 22 vom

  1. Juli 2012, Ziff. 9). Der Beizug sei danach freiwillig und erfolge nament- lich beim Erlass der Nutzungsplanung und nicht im Baubewilligungsverfah- ren. Der Beizug der ENHK könne ausnahmsweise auch bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung erforderlich sein. Eine solche Pflicht bestehe gemäss Bundesgericht dann, wenn die kantonale Fachbehörde ein Projekt ablehne und deren Stellungnahme im Rahmen der umfassenden Interessenabwä- gung nicht gefolgt werde (BGE 136 II 214, 222 E.4.2 und 4.3). Selbst, wenn man diese Rechtsprechung auf den Beizug der KNHK ausdehnen würde, käme man nicht zu einem anderen Ergebnis, weil hier die Voraussetzung dafür nicht erfüllt sei. Sämtliche kantonalen Fachstellen hätten sich im Rah- men der Mitwirkung für die Erteilung der Baubewilligung unter den entspre- chenden Auflagen ausgesprochen. Die kantonale Bewilligungsbehörde habe alle beantragten Auflagen in die Bewilligung aufgenommen, weswe- gen ein Beizug der ENHK und der KNHK nicht nötig sei. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien sowie insbeson- dere die Ausführungen und Beweismittel im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen.
  • 14 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden [..], soweit diese nicht bei einer anderen In- stanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenös- sischem Recht endgültig sind. Laut Art. 49 Abs. 1 lit. b VRG beurteilt das Verwaltungsgericht auch Beschwerden gegen Entscheide von Dienststel- len der kantonalen Verwaltung [...], soweit das kantonale Recht den direk- ten Weiterzug vorsieht. Die angefochtene Baubewilligung (Nr. L.) der Gemeinde (Beschwerdegegnerin) vom 25. November 2021, zugestellt an die A. (Beschwerdeführerin) am 26. November 2021, sowie die BAB-Bewilligung mit Einspracheentscheid vom 22./25. Oktober 2021 des Kantons Graubünden (ARE; Beschwerdegegner 1) zugunsten des Bau- herrn (Beschwerdegegner 2) sind beides solche Entscheide, welche nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden oder nach kantonalem/eid- genössischem Recht endgültig sind (lit. a) bzw. wofür das kantonale Recht direkt den Weiterzug ans Verwaltungsgericht (lit. b) vorsieht. Folglich stel- len sie zwei taugliche Anfechtungsobjekte für ein Verfahren vor dem Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die Beschwerdeführerin - als seit Jahrzehnten schweizweit tätige Natur- und Heimatschutzorganisa- tion und aufgrund des Verbandsbeschwerderechts - ist vorliegend zur An- fechtung des betreffenden, raumwirksamen Bauprojekts (Neubau Schaf- und Pferdestall mit Remise in Landwirtschaftszone/Landschaftsschutz- zone; vgl. Akten Beschwerdegegner 1 [Bg1-act.] 1 [Betriebskonzept], Bg1- act. 2 [BAB-Baugesuchformular für landwirtschaftliche Ökonomiebauten], Bg1-act. 3 [Standortblatt D._____], Bg1-act. 4 [Situationsplan, 22. Oktober 2021 bewilligt, zonenkonform mit Auflagen]; Bg1-act. 5 [Originalplan Bau- eingabe, Grundrisse, Schnitte, Fassaden], Bg1-act. 6 [Raum- und Funkti- onsprogramm für landwirtschaftliche Hochbaute]) befugt und – allseits un-

  • 15 - bestritten – zur Beschwerdeerhebung vor dem hiesigen Verwaltungsge- richt gestützt auf Art. 50 VRG und Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) legitimiert. Auf die über- dies form- und fristgerecht (Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG) ein- gereichte Beschwerde vom 24. Dezember 2021 ist einzutreten. 2.Auf die Durchführung eines Augenscheins vor Ort kann hier nach Auffas- sung des Gerichts verzichtet werden. Einerseits ergibt sich der rechtlich relevante Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten und es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Abnahme weiterer Beweise zusätzli- che entscheidwesentliche Erkenntnisse liefern könnte. Andererseits gilt es vorliegend ausschliesslich Rechtsfragen zu beantworten, die sich anhand der bereits erwähnten Planunterlagen (Bg1-act. 1-6), des eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsrechts (RPG [SR 700]; KRG [BR 801.100]) samt zugehöriger Verordnungen (RPV [SR 700.1]; KRVO [BR 801.110]), des NHG des Bundes sowie des Kantons (KNHG [BR 496.100]), des kom- munalen Baugesetzes (BauG 1999/2000; Regierung genehmigt 2001) und der Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffs BAB-Verfahren für neue landwirtschaftliche Hochbauten in Landschaftsschutzzonen beurteilen las- sen. Dies gilt hier umso mehr, als überhaupt kein Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt wurde und ein solcher zur Sachverhaltsermitt- lung nicht nötig erscheint, weshalb das Gericht in antizipierter Beweiswür- digung davon absieht (BGE 141 I 60 E.3.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_646/2018 vom 13. Juni 2019 E.1.4). 3.1.Nach Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Laut Abs. 3 sind Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen [...] Betriebs dienen, zonenkonform. Zur Haltung und Nutzung von Pferden bestimmt Art. 16a bis RPG folgendes: 1 Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne des Bundes-

  • 16 - gesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) als zo- nenkonform bewilligt, wenn dieses Gewerbe über eine überwiegend be- triebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung verfügt. 2 Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden. 3 Mit der Nutzung der Pferde unmittel- bar zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammer oder Umklei- deräume werden bewilligt. In Art. 34 Abs. 1 RPV wird die allgemeine Zo- nenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschafszone (laut Art. 16a Abs. 1-3 RPG) wie folgt erläutert und präzisiert: In der Landwirt- schaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, wenn sie der bode- nabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen [...]. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn: a) die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen; und c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 3.2.Nebst den raumplanerischen Vorgaben gilt es vorliegend auch noch auf die Vorschriften des Natur- und Heimatschutzes hinzuweisen. Nach Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler ge- schont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, un- geschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Abs. 2 lit. a); Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen erteilen oder aber ver- weigern (Abs. 2 lit. b); oder Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Abs. 2 lit. c). Eine beinahe identische Bestimmung enthält Art. 3 KNHG, wonach der Kanton und die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

  • 17 - dafür sorgen, dass schutzwürdige Landschaften [...] geschont und wo das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung überwiegt, soweit als möglich er- halten werden. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forst- wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Abs. 1). Sie erfüllen diese Aufgabe namentlich, (lit. c) bei der Erteilung von [...] Bewilligungen für Bau- ten und Anlagen. Gemäss Art. 8 Abs. 2 KNHG kann die Natur- und Heimat- schutzkommission von Departementen oder von den betroffenen Gemein- den zur Stellungnahme beigezogen werden, so z.B. bei wichtigen Fragen des Natur- und Heimatschutzes (lit. a); mit weiteren Beispielen (lit. b-f). Auf kommunaler Ebene wird in Art. 55 BauG die Landwirtschaftszone definiert. Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung [...] eignet und für diese Nutzung zu erhalten ist (Abs. 1). Bauten und Anlagen werden nur bewilligt, soweit sie für die landwirtschaftliche Nut- zung des Bodens erforderlich sind [...] sowie der Sicherung existenzfähiger Landwirtschaftsbetriebe dienen (Abs. 2). Bauten in der Landwirtschafts- zone haben sich gut in die Landschaft einzufügen. Die Baubehörde trifft die notwendigen Anordnungen bezüglich Stellung, Grösse, Lage und Ausge- staltung der Bauten (Abs. 3). In Art. 64 BauG wird sodann die Landschafts- schutzzone geregelt. Sie umfasst Natur- und Kulturlandschaften von be- sonderer Schönheit und Eigenart (Abs. 1). Die Erstellung von Bauten und Anlagen [...] und andere baulichen Vorkehren, die dem Schutzzweck ent- gegenstehen, sind nicht gestattet. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, soweit sie für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebiets nötig sind und ein Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist (Abs. 2 Satz 1; vgl. ebenfalls Art. 34 Abs. 2 Satz 1 KRG). 3.3.Im Lichte dieser gesetzlichen Vorschriften gilt es auch hier zu entscheiden, ob der geplante Neubau mit Schafstall (für 172 Mutterschafe) und vier Pfer- deboxen inkl. Remise (Geräteschuppen/Garage/Heulager) in der Landwirt- schaftszone, überlagert von einer Landschaftsschutzone, zonenkonform ist und auch nicht den Landschaftsschutzvorschriften zuwiderläuft. Von Seiten

  • 18 - der Beschwerdeführerin sind dabei namentlich der Standort, die Dimensio- nen (Ausmasse und Höhe des Neubaus), die Erschliessung sowie die Ein- fügung ins gewachsene Orts- und Landschaftsbild bemängelt worden und deshalb nachfolgend vom Gericht auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. 4.1.Der geplante Neubau 'Schaf- und Pferdestall' samt 'Annexbauten' (Remise- und Garage) auf den Parzellen M._____ sowie auf Teilen der Parzelle N._____ (inkl. Mistlager im Westen/Auslauf Schafe südlich) befindet sich in der Landwirtschaftszone und ist daher zweifelsfrei zonenkonform im Sinne von Art. 16a RPG und Art. 34 RPV. Die Beschwerdeführerin stellt hier aber in Frage, ob die Schutzziele der Landschaftsschutzzone nach Art. 3 NHG/Art. 3 KNHG genügend beachtet worden seien, zumal kein Gutachten oder Fachbericht bei den dafür zuständigen Behörden (KNHK/ENHK) ein- geholt worden sei (vgl. Antrag unter Ziff. 2 in der Beschwerdeschrift). 4.2.Nach Auffassung des Gerichts war vorliegend aber weder der Beizug der Kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (KNHK) noch der Eid- genössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) notwendig, weil dazu gar keine Pflicht besteht. Art. 8 Abs. 2 KNHG ist eine reine 'Kann- Vorschrift', die es in das pflichtgemässe Ermessen der Behörden (hier ARE mit Gemeinde) stellt, ob diese eine entsprechende Stellungnahme als sinn- voll und notwendig erachten. Dasselbe gilt auf Bundesebene, soweit es sich um ein Inventar des Bundes und somit um eine Bundesaufgabe han- delt (vgl. Art. 8 und Art. 9 ENHG). Im konkreten Fall ist diesbezüglich er- stellt, dass bereits alle erforderlichen kantonalen Fachstellen (vgl. Aufzäh- lung im Sachverhalt Ziff. 2: ARE [Bg1-act. 5], 2x ANU [Bg1-act. 13 und 19], kantonale Denkmalpflege [Bg1-act. 14], AWN [Bg1-act. 15], AJF [Bg1-act. 16] und ALG [BG1-act. 17]) das geplante Neubauprojekt sorgfältig geprüft und mit Auflagen letztlich übereinstimmend als bewilligungsfähig eingestuft haben. Sämtliche beantragten Auflagen dieser Fachstellen sind in die Bau- bewilligung (Nr. L._____) vom 25. November 2021 wie auch die BAB-Be-

  • 19 - willigung (Nr. O.) vom 22./25. Oktober 2021 aufgenommen worden, weshalb auf zusätzliche Stellungnahmen durch weitere Amtsstellen (KNHK/ENHK) seitens der Beschwerdegegner verzichtet werden durfte. 4.3.Im Weiteren trifft es zwar zu, dass das Landschaftsschutzobjekt F. von regionaler Bedeutung direkt an das BLN G._____ von nationaler Be- deutung angrenzt. Das Bauvorhaben auf den Parzellen M., N. usw. liegt aber nicht unmittelbar in der Nähe des BLN G., sondern in einer Entfernung von über einem Kilometer (1.1 km) Luftdistanz. Ein direk- ter Sichtkontakt zur P. besteht denn auch aufgrund der Bewaldung, der diversen Geländekammern und der Topografie keiner. Innert des grossflächig ausgeschiedenen Landschaftsschutzobjekts Q._____ befin- den sich die erwähnten Bauparzellen am äussersten Rand des regionalen Schutzgebiets Q._____ ganz im Nordosten entlang der Erschliessungs- strasse ins Gebiet D.. Weiter östlich davon liegt die Fraktion R., welche im Dorfkern und in der näheren Umgebung bereits zonen- konform mit zahlreichen Wohnhäusern und Infrastrukturanlagen bebaut ist. Allein die Tatsache, dass das Objekt Q._____ direkt an das BLN G._____ anstösst, ist dagegen nicht von Bedeutung, da es umgekehrt auch keine Beachtung findet, wenn ein Bauvorhaben noch innerhalb, jedoch am Rand eines BLN liegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2020 vom 22. April 2021 E.4.3). 5.1.Die Beschwerdeführerin macht weiter zur Hauptsache geltend, der Stall sei überdimensioniert. Sie gibt dazu aber an, dies sei nur deshalb so, weil nicht ein reiner Schafstall gebaut werde, sondern zusätzlich vier Pferdeboxen. 5.2.Nach Ansicht des Gerichts ist diese Sachdarstellung nicht nachvollziehbar. Es sind vier Pferdeboxen à 12 m 2 mit Auslauf geplant, welche zusammen mit der dazugehörigen Sattelkammer von 15.6 m 2 Stallfläche lediglich ca. 63.6 m 2 Stallfläche bei total ca. 850 m 2 Stallfläche, also ca. 7.5 % der ge-

  • 20 - samten Stallfläche ausmacht (vgl. dazu im Detail Bg1-act. 5 [Originalplan]). Den eingereichten Plänen (vgl. auch Bg1-act. 4 [Grundriss/Situationsplan]) ist zu entnehmen, dass der grösste Teil des Stalles auf den Schafstall, das Heulager, die Garage, die Remise sowie den Abladeraum und das Mistla- ger entfällt. Die Auslauffläche (mit befestigtem Boden) für die Pferde ist mit 24 m 2 ebenfalls eher bescheiden und es macht räumlich auch keinen be- achtlichen Unterschied, ob die Stallfläche mit oder ohne 4 Pferde gerechnet wird. Von einer Überdimensionierung der geplanten Schafstallbaute für 172 Muttertiere wegen der zusätzlich integrierten Pferdeboxen kann daher bei objektiver Betrachtungsweise der Grössenordnungen nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass der Dachfirst mit einer Höhe von 8.15 m angegeben ist. Die Dimensionen (Ausmasse/Höhe) der Stallbaute sind daher vertretbar. Dasselbe gilt bezüglich ihres äusseren Erscheinungsbildes (Materialwahl), was eine gute Einfügung ins bestehende Orts-/Landschaftsbild sicherstellt. 5.3.Eine Verletzung von Art. 3 KNHG ist ebenfalls zu verneinen, weil ein ande- rer, besser geeigneter Standort für einen solchen Stallneubau ausserhalb der Bauzone in der zonenkonformen Landwirtschaftszone anderswo nicht gefunden werden konnte. Somit wurde das Schonungsgebot eingehalten. 5.4.Das landwirtschaftliche Gewerbe des Beschwerdegegners 2 ist im konkre- ten Fall – wenn auch an einem ganz anderen Ort in der Gemeinde – bereits vorbestehend, womit das von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Ziff. 1 Seite 2) beanstandete "Überspringen" der Vorbedingung eines bestehen- den landwirtschaftlichen Betriebs hier gar nicht zur Anwendung kommt. 5.5.Die Planung des Stalls wurde sorgfältig und seriös durchgeführt. Es wurde ein Vergleich mit anderen möglichen Standorten durchgeführt (Bg1-act. 21 [Standortevaluation]) und ein Betriebskonzept für landwirtschaftliche Hoch- bauten (Bg1-act. 1), ein Raum- und Funktionsprogramm (Bg1-act. 6), eine Berechnung der Düngerbilanz (Bg1-act. 7), eine Berechnung der Min-

  • 21 - destabstände gemäss FAT-Richtlinien 476/95 (Bg1-act. 8) und ein Voran- schlag der Erfolgsrechnung (Bg1-act. 11) erstellt. Auch wurde eine Stel- lungnahme der Meliorationskommission (Bg1-act. 12) zum Standort des Stallneubaus eingeholt. Zudem konnte der Beschwerdegegner 2 mit dem Nachbarn der Baugrundstücke eine Vereinbarung über die Platzierung des eigenen Landes in der laufenden Melioration treffen (Bg1-act. 9). Sämtliche Ämter haben, zum Teil mit Auflagen, dem Bauprojekt zugestimmt respek- tive es für gesetzeskonform erachtet, letztlich – nach einer Projektänderung (Umgebung und Entwässerung) – auch das ANU, welches zunächst skep- tisch gewesen war (vgl. Bg1-act. 19 und 22). Schon damals wies das ANU darauf hin, dass der jetzt ausgewählte Standort bereits als potentieller Be- triebsstandort in der Gesamtmelioration aufgeführt sei und die Erschlies- sung dafür über die nördliche Zufahrtsstrasse (Güterweg Nr. 18) erfolgen könnte. 6.1.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht stichhaltig genug sind, um die angefochtene Baubewilligung der Be- schwerdegegnerin wie auch die ihr zugrundeliegende BAB-Bewilligung des Beschwerdegegners 1 als rechts- oder gar gesetzeswidrig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist deshalb im Ergebnis klarerweise abzuweisen. 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erachtet eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- für angemessen. 6.3.Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin wie auch dem Beschwer- degegner 1 gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu, die sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt haben. 6.4.Weil sich der Beschwerdegegner 2 nicht am Verfahren vor Verwaltungsge- richt beteiligt hat, erhält er keine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG).

  • 22 -

III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF524.-- zusammenCHF3'524.-- gehen zulasten der A._____. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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