VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 116 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Paganini AktuarGross URTEIL vom 4. April 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Flavio Decurtins, Beschwerdegegnerin und C._____,

  • 2 - und D._____, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (Projektänderung)

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümerin der Parzelle E._____ in der Gemeinde B._____. Am 22. November 2016 wurde ihr die Bewilligung (Baugesuch Nr. 2016-

  1. für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage und Autolift-Nebengebäude erteilt. Am 3. Dezember 2018 ersuchte dieselbe Bauherrin die Gemeinde im Sinne einer Projektänderung (Baugesuch Nr. 2018-0100) um den Anbau eines Nebengebäudes. Dagegen erhoben die südlich gelegenen Nachbarn auf Parzelle F._____ C._____ sowie D._____ (je Miteigentümer) Einsprache bei der kommunalen Baubehörde. Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2019 wies die Gemeinde das Baugesuch betreffs Projektänderung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Bauherrin (Eigentümerin Parzelle E.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 19 35 vom 1. September 2020 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesgericht bezog sich nur auf die Kostenverteilung, nicht auf die materielle Beurteilung (Abweisung). 2.Am 26. April 2021 reichte dieselbe Bauherrin erneut ein Projektänderungsgesuch zur (Stammbau-) Bewilligung vom 22. November 2016 ein. Gegenstand dieses Änderungsgesuchs ist erneut ein eingeschossiger Anbau auf der Südseite der Unterniveaugarage. Gegen dieses Projektänderungsgesuch erhoben die Nachbarn auf Parzelle F. am 20. Mai 2021 erneut Einsprache und beantragten die Abweisung des Änderungsgesuchs. Am 22. Juli 2021 konnte sich die Bauherrin zu dieser Einsprache äussern. 3.Mit Einspracheentscheid vom 14. September, mitgeteilt 5. November 2021 hiess die Gemeinde die Einsprache der Nachbarn auf Parzelle F._____ gut und wies das Projektänderungsgesuch vom 26. April 2021 (zur Stammbewilligung vom 22. November 2016 [Baugesuch Nr. 2016-0065]) betreffend "Anbau Nebengebäude zum bewilligten MFH mit UN-Garage"
  • 4 - im Sinne der Erwägungen ab (Entscheid-Dispositiv Ziff. 1, S. 7). Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von total CHF 837.50 wurden der Bauherrin auferlegt (Dispositiv Ziff. 2). Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 3; Anfechtungsfrist 30 Tage). Begründend wurden die Überschreitung der zulässigen Ausnützungsziffer (AZ [Art. 37 BG]; Erwägung Ziff. 10-19, S. 3-5), die unzutreffende Qualifizierung der eingeschossigen Anbaute als privilegierte Nebenbaute (Art. 39 BG; Ziff. 20-21, S. 6) sowie die Verletzung diverser Bauvorschriften (Missachtung Flachdachverbot [Art. 42 BG], Nichteinhaltung Grenzabstand, da Mehrlängenzuschlag [Art. 26/40 BG]; Ziff. 22-24, S. 6) geltend gemacht. 4.Dagegen erhob die Bauherrin/Eigentümerin der Parzelle E._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 13. Dezember 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
  1. Der angefochtene Bauentscheid des Gemeindevorstands B._____ vom 14. September 2021, mitgeteilt am 5. November 2021, sei vollumfänglich aufzuheben.
  2. Es sei das Baugesuch Nr. 2016-0065 vom 26. April 2021 betr. Projektänderung für Anbau Nebengebäude zum bewilligten Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage auf Parz. Nr. E._____ [...] zu bewilligen und es sei die Baueinsprache der Beschwerdegegner 2 vom 20. Mai 2021 vollumfänglich abzuweisen.
  3. Eventuell sei das Baugesuch Nr. 2016-0065 vom 26. April 2021 betr. Projektänderung für Anbau Nebengebäude zum bewilligten Mehrfamilienhaus mit Unterniveaugarage auf Parz. Nr. E._____ [...] der Gemeinde B._____ zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
  4. Unter voller gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegner. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der geplante Anbau zwei unterirdische Sauna-/Sporträume mit WC/Dusche und zwei Lagerräumen sowie dazugehörige Korridore/Vorplätze umfasse. Die Räume wiesen keine Fensteröffnungen auf; sie erhielten Tageslicht alleine durch separate Lichtschächte. Damit seien sie in objektiver Weise nicht als Wohn- und Schlafräume geeignet, zumal sie die hygienischen Voraussetzungen für Wohnräume (minimale Besonnung, Aussicht usw.)
  • 5 - nicht auch nur annähernd zu erfüllen vermöchten. Es handle sich somit nicht um Wohn- oder Schlafräume, sondern um wohnungsexterne Nebennutzflächen im Sinne von SIA 416 (Beschwerdeschrift Ziff. 4, S. 6). Der geplante Anbau enthalte ausnahmslos nicht anrechenbare Räume, nämlich zwei Lagerräume, zwei Weinkeller, zwei Sauna-/Sporträume samt Korridore zu den Aussen- und Innenzugängen in die UN-Garage. Diese Räume eigneten sich aufgrund ihrer Lage unter Terrain und ohne Fensteröffnungen nicht für andere Zwecke, insbesondere nicht zu Wohn- oder Schlafzwecken (Ziff. 5). Im Fall der Beschwerdeführerin wende die Baubehörde bezüglich der Nichtanrechenbarkeit von Geschossflächen eine strengere Praxis als bei anderen Bauherren an, was willkürlich sei und gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse (Ziff. 6). Als Beleg dafür wurden andere Gerichtsurteile (R 15 80, 19 35) und frühere Bewilligungsverfahren (Baugesuch Nr. 2016-0044/Projektänderung-02/03) angeführt, woraus hervorgehe, dass auch im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Nichtanrechenbarkeit nach Art. 37 Abs. 2 BG erfüllt gewesen wären (Ziff. 7-11, S. 6-8). Die zwei Lagerräume/Weinkeller hätten keinen direkten Zugang von aussen. Die Belichtung/Belüftung erfolge alleine durch Lichtschächte, was für unterirdische Räume geradezu typisch sei. Beide Weinkeller verfügten als gefangene Räume weder über Lichtschächte an der Decke noch über Fensteröffnungen (Ziff. 12). Die zwei "Vorplätze" stellten die komplett unter dem gewachsenen Terrain liegende Verbindung zwischen den Innenzugängen zur nicht anrechenbaren Unterniveaugarage einerseits und den Sauna-/Sportanlagen und Lagerräumen anderseits dar (Ziff. 13, S. 9). Die Lichtschächte seien 0.70 m schmal und 3.0 m tief und reichten über den oberen Sturz der Raumverglasung hinaus. Im Unterschied zu den Verhältnissen im Urteil R 18 49A handle es sich somit um richtige, schmale und dunkle Lichtschächte mit Deckenbeplankung und nicht um vorgelagerte offene Wintergärten (Ziff. 14). Falls Untergeschosse als Raumteile nicht nach aussen in Erscheinung träten (R 18 49A E.9.2.2),

  • 6 - seien sie auch nicht anrechenbar (Ziff. 15). Die Gemeinde unterstelle der Beschwerdeführerin unlautere und baurechtswidrige Absichten, wenn sie behaupte, die Sauna/Sport- und Lagerräume ähnelten jeweils einer kleinen Wohnung, gerade wenn die Weinkeller zu WC/DU-Räumen umfunktioniert würden. Vielmehr habe sie bisher jede Änderung in der Raumnutzung der nicht angerechneten Räume von der Baubehörde bewilligen lassen (Ziff. 16, S. 9-10). Sowohl das Verhältnismässigkeitsprinzip als auch der Grundsatz von Treu und Glauben geböten es, dass die Verwaltung dem Bürger nicht vorweg misstrauisch gegenübertrete und in ihm einen potentiellen Rechtsbrecher sähe (Ziff. 17). Auch müssten zunächst noch mildere Massnahmen (Vorbehalte/Anmerkungen im Grundbuch/Baupolizeikontrollen) geprüft werden, um die Anrechenbarkeit auszuschliessen (Ziff. 18). Die Eignung zu Wohn-/Arbeitszwecken dürfe nur davon abhängig gemacht werden, ob die Räume unterirdisch seien. Es sei aber kein Unterschied zu machen, ob die Räume unter gewachsenem oder bewilligtem Terrain gelegen seien. Als massgeblich für die Nichteignung als Wohn- und Arbeitsräume sei im Urteil R 19 35 einzig die unterirdische Lage erwähnt worden (Ziff. 19, S. 10-11). Bei der verweigerten Qualifikation der Anbaute als privilegierte Nebenbaute habe die Gemeinde übersehen, dass sich das vorliegende Bauvorhaben in wesentlichen Eigenschaften vom bereits beurteilten Projekt (R 19 35 E.2.3) unterscheide und klarerweise nur noch als Nebenbaute qualifiziert werden könne. Der ganze Baukörper des geplanten Anbaus liege unterhalb des gewachsenen bzw. bewilligten Terrains und trete nach aussen gar nicht in Erscheinung, bzw. nicht anders als der bereits mit der Stammbewilligung bewilligte Vorgarten (Terrainaufschüttung zwecks Schaffung einer ebenen Vorgartenfläche). Der Unterschied im Erscheinungsbild liege einzig darin, dass bei der bereits bewilligten Aufböschung neu eine rund 0.80 m hohe Stützmauer mit Zaun geplant sei. Dabei handle es sich aber nicht um einen Teil des geplanten Anbaus (also dessen Decke/Bedachung), sondern um ein Element der neuen Umgebungsgestaltung (Ziff. 20, S. 11). Gemäss Art.

  • 7 - 39 Abs. 2 BG sowie entgegen dem Urteil R 19 35 bestünden keine weiteren Baubeschränkungen für Nebenbauten, namentlich keine betreffend Baudimensionierung und/oder Geschossfläche von Nebenbauten. Die Annahme, der geplante Anbau sei für eine Nebenbaute zu gross dimensioniert, sei deshalb willkürlich und verletze Art. 9 BV (Ziff. 22, S. 11- 12). Für die Bestimmung der baugesetzlichen Gebäudedimensionen (Grenzabstände) sei ausschliesslich die gestalterische Erscheinung der Baukörper massgebend (Urteil R 13 139 E.3b). In Bezug auf den Grenzabstand gegenüber der Parzelle der Einsprecher sei es somit (als Element der Gartenraumgestaltung) völlig irrelevant, ob der geplante Anbau als Nebenbau zu qualifizieren sei oder nicht, weil er gegen aussen überhaupt nicht und schon gar nicht als Baukörper in Erscheinung trete (Ziff. 23). Der geplante Anbau liege mit einer rund halben Geschosshöhe unter dem gewachsenen Terrain sowie im Übrigen vollumfänglich unter dem bewilligten Terrain gemäss Stammbewilligung und weise gegen Süden keine Fassadenöffnungen auf. Aufgrund des geringen Störpotentials und der geringen Immissionsträchtigkeit infolge fehlender Wohn- und Arbeitsräume handle es sich beim geplanten Anbau zweifelsfrei um einen Nebenbau gemäss Art. 39 Abs. 2 BG (Ziff. 24). Der geplante Anbau sei auch seitlich gegen Osten und Westen nicht sichtbar, da er durch die Treppenabgänge vollständig verdeckt werde (Ziff. 25 S. 13). Es handle sich dabei nur um einen Gebäudeteil von untergeordneter Natur, der keine Wohn- und Arbeitsräume beinhalte und deshalb nur Hilfsfunktion für den Hauptbau habe (Ziff. 26). Zum Vorwurf der Verletzung verschiedener Bauvorschriften brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der unterirdische Anbau bei Prüfung aller kennzeichnenden Merkmale eindeutig als eingeschossige Nebenbaute zu qualifizieren sei, weshalb er sämtliche Privilegierungen für Nebenbauten bezüglich Grenzabstand und Gebäudehöhe (Art. 39 BG) und Dachgestaltung (Art. 42 Abs. 4 BG) beanspruchen dürfe (Ziff. 27). Der Anbau verletze das Flachdachverbot nicht. Denn bei Nebenbauten sei ein Flachdach ausdrücklich zulässig.

  • 8 - Entscheidend sei, wie die Baute gegen aussen in Erscheinung trete. Als unterirdische Baute weise der geplante Anbau gar kein Dach auf. Von oben betrachtet sei er gegen aussen nicht sichtbar, sondern trete nur als Rasenfläche in Erscheinung. Ein solches 'Dach' dürfe als begehbare Terrasse genutzt werden. Die Treppenabgänge und die Böschungsmauer mit Geländer erschienen als Elemente der Gartenraumgestaltung. Sie seien baurechtlich zulässig (Ziff. 28). Die Dimensionen und die Grenzabstände des geplanten Anbaus erfüllten die baugesetzlichen Vorgaben nach allen Seiten hin. Selbst unter Berücksichtigung eines Mehrlängenzuschlags beim das gewachsene Terrain überragenden Südfassadenteils der Anbaute würde der erweiterte Grenzabstand von 3.50 m (2.50 Norm plus 1.0 Zuschlag) gegenüber dem Grundstück der Beschwerdegegner (Nr. F.) noch eingehalten (Ziff. 29; S. 14). Für die Bestimmung der Gebäudelänge eines Gebäudekomplexes komme es darauf an, ob der Hauptbau und der Nebenbau als ein einziger Komplex oder als separate Einzelbauten zu qualifizieren seien. Der geplante Anbau sei oberhalb des gewachsenen Terrains an keiner Stelle mit der Fassade und dem Baukörper des Mehrfamilienhauses verbunden und von diesem vollständig abgetrennt. Gegen aussen trete er deshalb nicht als Anbau des Mehrfamilienhauses in Erscheinung, sondern nur als Element der Gartenraumgestaltung (Treppen, Böschungsmauer mit Zaun). Der geplante Anbau unter Terrain ändere somit nichts an der Gebäudelänge des bewilligten Mehrfamilienhauses und führe nicht dazu, dass dessen Grenzabstand beidseits vergrössert werden müsste. Art. 40 Abs. 2 BG komme ebenfalls nicht zur Anwendung, da die Fassaden der Bauten an keiner Stelle miteinander verbunden seien und der geplante Anbau an keiner Stelle die Fassade des Mehrfamilienhauses verlängere (Ziff. 30, S. 14). 5.In ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2022 beantragte die Gemeinde B. (Beschwerdegegnerin) dem Verwaltungsgericht des Kantons

  • 9 - Graubünden kostenfällig die Abweisung der Beschwerde. Begründend machte sie dazu geltend, dass die Projektänderung (Gesuch Nr. 2016-

  1. fast identisch mit dem von der Beschwerdegegnerin als auch vom Verwaltungsgericht schon abschlägig beurteilten Anbauprojekt (Gesuch Nr. 2018-0100) sei. Geändert habe sich die Aussengestaltung im vorderen Bereich: Im vormaligen Projekt seien auf der Vorderseite eine grossflächige Fensterfront und auch auf den Seiten grosse Fenster, in den Eckbereichen zwei grosszügige Ruhe-/Liegeplätze inkl. Vordach und dazwischen eine Bepflanzung vorgesehen gewesen. Im jetzigen Projekt seien vorne im Eckbereich nach wie vor raumhohe und grossflächige Fenster vorgesehen. Anstelle der Bepflanzung und Ruheplätze respektive der damit verbundenen Abgrabungen seien nun aber Aufschüttungen und Lichtschächte vorgesehen. Ausserdem soll der Anbau nur noch mit Wasser und Elektrizität, jedoch nicht mehr für Telefonie und Kommunikation erschlossen werden. Unverändert geblieben seien im Aussenbereich demgegenüber die seitlichen Aussenzugänge mit den entsprechenden Vorplätzen und Treppenverbindungen zum Haupthaus, die Höhe der Anschlusspunkte an die Tiefgarage sowie die Gestaltung der Dachfläche. Ebenfalls unverändert geblieben seien die Aufteilung und Bezeichnung der Räume sowie die beiden Innenzugänge über die Unterniveaugarage (Vernehmlassung Ziff. 10-11, S. 5). In Bezug auf die Aussenwirkung sei zwar richtig, dass die seitlichen Aussenzugänge durch die Treppenverbindungen effektiv zu einem gewissen Grad verdeckt würden. Dennoch sei festzuhalten, dass die fraglichen Räume – namentlich die beiden Vorplätze und die beiden WC/DU-Räume – dadurch direkt mit Sonnenlicht versorgt würden (Ziff. 12, S. 6). Zudem sei daran zu erinnern, dass die Räume des früheren Anbauprojekts nicht einzig aufgrund dieser Fassadenöffnungen als AZ-pflichtig qualifiziert worden seien. Zusätzlich habe die Zugänglichkeit sowohl aus der Tiefgarage direkt als auch von aussen von der Hauptbaute aus über Treppen und Aussentüren als auch der Anschluss an die Frischwasser- und Abwasserversorgung für eine
  • 10 - Anrechenbarkeit gesprochen. Diese Elemente seien unverändert geblieben. Der Ausbaustandard spiele keine Rolle. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin handle es sich – zumindest mit Blick auf die hier relevanten Parameter – nicht um ein erheblich geändertes Bauvorhaben (Ziff. 13). Nicht zutreffend sei, dass der geplante eingeschossige Anbau vollständig unter dem mit Baugesuch Nr. 2016- 0065 (Stammbewilligung) bewilligten Terrain liege. Massgebend sei nämlich nicht das im Jahre 2016 im Rahmen der Stammbewilligung bewilligte, sondern das vorbestehende Terrain. Abgesehen davon sei die äussere Erscheinung des geplanten Baukörpers für die objektive Eignung zu Wohn- oder Schlafzwecken ohnehin nicht von entscheidender Relevanz (Ziff. 14). Die Weinkeller verfügten zudem über Fenster und damit eine Besonnung über die Lichtschächte an der Decke. Dies stelle ein gewichtiges Indiz für eine gegebene Umnutzung (um nicht zu sagen für eine beabsichtigte spätere Umnutzung) dar. Die Lagerräume seien zudem über den Vorplatz sowohl von aussen als auch von der Garage her zugänglich (Ziff. 15). Ferner wäre die AZ hier auch dann überschritten, wenn die beiden Vorplätze als nicht AZ-pflichtig taxiert würden (Ziff. 16, S. 7). Zur Nichtanrechenbarkeit von Geschossflächen und Verletzung von Art. 9 BV stellte die Beschwerdegegnerin klar, dass jeweils auf die Ausbaubarkeit eines Raumes zu Wohn- und Arbeitszwecken abzustellen sei. Ob ein Raum dem dauernden Aufenthalt diene bzw. hierfür ausbaubar sei, müsse aufgrund seiner objektiven Eignung und nicht aufgrund der vom Bauherrn beabsichtigten Nutzung entschieden werden (Ziff. 17-18, S. 7). Aufgrund der seitlichen Abgrabungen, des Aussenzugangs, der Fensteröffnungen bei den mit WC/DU bezeichneten Räumen sowie des Decken-Lichtschachts in der Mitte des Anbaus würden gewisse Räume direkt belichtet. Damit erwiesen die geplanten Räume eine durchaus annehmbare Wohnhygiene auf, die eine Umnutzung zu Wohn- oder Arbeitszwecken als naheliegend resp. objektiv möglich erscheinen liesse (Ziff. 19). Von einer rechtsungleichen oder gar willkürlichen Behandlung

  • 11 - könne keine Rede sein. Es sei jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zudem werde bestritten, dass eine für die Beschwerdeführerin geltende, strengere Praxis existiere (Ziff. 20). In Art. 37 Abs. 1 BG werde die anrechenbare Geschossfläche explizit als Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen definiert. Ausserdem befänden sie die geplanten Räume nicht komplett unter dem gewachsenen Terrain (da nicht das im Jahre 2016 bewilligte Terrain massgebend sei; Ziff. 21, S. 8). Eine mildere Massnahme im Sinne eines Wohnnutzungsverbots erweise sich in solchen Fällen als nicht geeignet (Ziff. 22). Historisch seien im ursprünglichen Gesuch (2010) für den Anbau keine Lagerräume vorgesehen gewesen, sondern vier Fitness- /Wellnessräume mit jeweils einer Nasszelle. Im Umbauprojekt (2018) seien die mittleren beiden Räume mit 'Lager' und die Nasszelle mit 'Weinkeller' bezeichnet worden. Die mittleren Ruheplätze seien einer Bepflanzung gewichen. In der letzten Projektänderung (2021) seien die Raumaufteilung und Beschriftung gleichgeblieben, ebenso die Zugänglichkeit. Geändert habe sich einzig der Aussenbereich (Lichtschächte anstelle von Ruheplätzen; Ziff. 23). Da diese Räume AZ-pflichtig seien und die Bauparzelle E._____ nicht mehr über die dafür nötige AZ verfüge, sei das Baugesuch zu Recht abgewiesen worden (Ziff. 24). Der geplante Anbau sei nicht als Nebenbaute (Art. 39 Abs. 2 BG) zu qualifizieren, da nicht mehr von einer begrenzten Grundfläche, einem Gebäudeteil untergeordneter Natur oder einer nur geringfügigen äusseren Erscheinung die Rede sein könne und das Dach einer Funktion (Terrasse) zugeführt werden sollte (Ziff. 25, S. 8-9). An der Dimensionierung und Zugänglichkeit der Anbaute sowie an der Dachgestaltung/–nutzung habe sich nichts geändert. Es könne daher auf VGU R 19 35 E.2.3 verwiesen werden. Für die Qualifizierung einer Baute als Nebenbaute sei nicht einzig auf die gestalterische Erscheinung des Baukörpers abzustellen (Ziff. 26). Überdies dürften Nebenbauten definitionsgemäss keine Wohn- und Schlafräume enthalten (Ziff. 27). Der geplante Anbau komme nicht in den Genuss der

  • 12 - für Nebenbauten vorgesehenen Privilegierungen, womit das Flachdachverbot (Art. 42 BG) verletzt sei (Ziff. 28). Die Grenzabstände und Gebäudelängen seien nicht eingehalten, da dafür nicht die mit der Stammbewilligung (2016) bewilligte Aufschüttung des Vorgartens, sondern das vorbestehende Terrain massgebend sei. Beim Projektänderungsgesuch (2021) müsse folglich auf die Geländeverhältnisse vor 2016 abgestellt werden (Ziff. 29 S. 9).

  1. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2022 beantragten die bereits genannten Nachbarn/Miteigentümer auf Parzelle F._____ (Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung brachten die Beschwerdegegner vor, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene SIA-Norm 416 nicht vorgebe, dass WC-/Duschräume und Sauna/Sporträume nicht der Geschossfläche anzurechnen und damit nicht AZ-pflichtig seien (Ziff. 6-7, S. 3). Als anrechenbare Geschossfläche (aGF) gälte die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen inklusive ihrer Erschliessungsflächen (Treppen, Korridore etc.) in Haupt-, An- und Nebenbauten. Bei den gesetzlich geregelten Ausnahmen von der Anrechenbarkeit komme es aber nicht auf die Bezeichnung von Räumen, sondern auf das objektive Kriterium der Ausbaubarkeit und der Eignung zu Wohn- und Arbeitszwecken an (Ziff. 8). Vorliegend würden insgesamt vier Räume mit unveränderter Raumaufteilung geschaffen, deren äusseren Einheiten als Sauna/Sportraum mit WC/Dusche und deren inneren Einheiten als Lager mit Weinkeller bezeichnet würden. Die Bauteile seien in sich abgeschlossen und mit Zugangstüren versehen. Die Räume seien durch Zugänge aus der Tiefgarage direkt und von aussen von der Hauptbaute aus über Treppen und Aussentüren direkt erschlossen. Alle vier Räume verfügten über unüblich grosse Lichtschächte mit raumhohen, grossflächigen, auf sie zugerichtete Fenster. Auch bei den Weinkellern
  • 13 - seien zwei Lichtschächte vorgesehen von denen jeweils zwei Fenster ausgingen. Auch die WC- und Duschräume verfügten je über ein direkt auf den Aussenzugang zugerichtetes Fenster. Dadurch werde eine ausreichende, natürliche Belichtung und Belüftung der Räume sowie eine annehmbare Wohnhygiene erreicht. Hinzu kämen die äusserst beträchtlichen Dimensionen der Baute mit einer Länge von 20 m, einer Breite von 8.66 m, einer Grundfläche von 169.28 m 2 und Kubatur von 578.95 m 3 . Die Räume seien auch nicht vollständig unter Terrain (nicht unterirdisch). Die Baute rage gegen Süden um eine halbe Geschosshöhe über das gewachsene Terrain hinaus. Die geplanten Baueinheiten seien mit WC/Dusche, Sauna/Sportraum, Lager und Weinkeller, Vorplatz und Aussenzugang, Lichtschächten sowie Anschluss an Frischwasser, Abwasser und Elektrizität ohne weiteres ausbaubar und einer anderen Nutzung als die in den Plänen bezeichnete zugänglich. Die Ausgestaltung der vier Räume ähnle jeweils einer kleinen Wohnung. Die Anordnung von Zugangstüren seien für derartige Räume atypisch. Es sei geradezu offensichtlich, dass sich die vier Räume objektiv als Wohn- und Schlafräume eigneten. Sie seien daher allesamt an die Geschossflächen anrechenbar und AZ-pflichtig. Die Parzelle E._____ verfüge aber nicht mehr über AZ-Reserven im benötigten Umfang, weshalb es an der Rechtmässigkeit für die Projekterweiterung fehle (Ziff. 9, S. 3-4). Eine rechtsungleiche und willkürliche Behördenpraxis sei nicht erkennbar. Denn das objektive Kriterium der Ausbaubarkeit und der Eignung zu Wohn- und Arbeitszwecken sei stets in jedem Einzelfall und mit Blick auf die im Einzelfall vorhandenen gesamträumlichen Verhältnisse ganzheitlich zu beurteilen. Eine mildere Massnahme (wie ein Wohnnutzungsverbot) sei nicht in Frage gekommen, weil damit die Vielzahl der weiteren Verletzung von Bauvorschriften nicht behoben gewesen wäre (Ziff. 10-11). Gemäss Beschwerdeführerin handle es sich hier um eine Nebenbaute, der alle Privilegierungen bezüglich Grenzabstand, Gebäudehöhe und Dachgestaltung zukämen (Ziff. 12, S. 5). Für freistehende und angebaute

  • 14 - eingeschossige Nebenbauten ohne Wohn- und Schlafräume und Bauten gelte ein Grenzabstand von 2.50 m. Massgebend für Anbauten sei, dass es sich bei ihnen um Gebäudeteile untergeordneter Natur handle, die für die jeweiligen Hauptbauten eine Hilfsfunktion ausübten. Sie träten gegen aussen nur geringfügig in Erscheinung, da sie eine begrenzte Grundfläche aufwiesen und immer eingeschossig sein müssten. Dadurch besässen sie für die Nachbarn nur ein geringfügiges Störpotential, was wiederum die Privilegierung bei den Abstandsvorschriften rechtfertige. Die Qualifikation als Nebenbaute falle im konkreten Fall aber eindeutig ausser Betracht (Ziff. 13; S. 5; mit Zitierung des Verwaltungsgerichtsurteils R 19 35 E.2.3). Trotz Reduktion der Grundfläche von früher 173.20 m 2 (um 3.92 m 2 ) auf neu 169.28 m 2 sei die Baute mit einer Kubatur von 578.95 m 3 immer noch beträchtlich. Auch rage die Baute gegen Süden um eine halbe Geschosshöhe über das gewachsene Terrain hinaus. Ferner bestünden bei den seitlichen Aussenbereichen mit den Zugängen und den Treppen von aussen einsehbare Einschnitte. Die Baute trete demnach sehr wohl als Baukörper in Erscheinung, weise ein Störpotential auf und stelle sicherlich nicht nur ein Element der Umgebungsgestaltung dar. Die Baute bilde funktional als auch baulich eine Einheit mit dem MFH mit Nebengebäude und UN-Garage. Die Baute sei mit der Nutzung des Hauptgebäudes verbunden, verfüge über direkte interne Zugänge aus der UN-Garage und sei auch über neu zu erstellende Treppen nach aussen zu erreichen. Das Dach des "Anbau Nebengebäude" sei zudem vom bewilligten Teil des MFH aus begehbar und soll daher einer Nutzung zugeführt werden. Der geplante Anbau könne wegen seiner konkreten Ausgestaltung daher nicht als privilegierte Nebenbaute taxiert werden (Ziff. 14, S. 5-6). Weiter sei eine Verletzung des Grenzabstands (Art. 26 BG) inkl. Mehrlängenzuschlag (Art. 39/40 BG); der Gebäudehöhe (Art. 26/Art. 41 BG) und des Flachdachverbots (Art. 42 Abs. 4 BG) ausgewiesen (Ziff. 15, S. 6-7; mit Verweis auf VGU R 19 35 E.2.4). Daran ändere auch die vorliegende Projektänderung nichts. Die Baute profitiere weder von der Privilegierung

  • 15 - für Nebenbauten noch sei sie unterirdisch. Sie weise eine Länge von 20 m auf, mithin somit eine Mehrlänge von 5.00 m gegenüber den für die Wohnzone B erlaubten 15.00 m. Bei 1/5 anrechenbarer Mehrlänge ergäbe sich damit ein einzuhaltender Grenzabstand von 6.00 m (5.00 plus 1.00 m). Selbst wenn lediglich ein kleiner Grenzabstand nach Art. 39 Abs. 2 BG einzuhalten wäre – was bestritten werde – müsste die Mehrlänge eingehalten werden. Art. 40 BG schliesse die Grenzabstände für Klein- und Nebenbauten bei Mehrlängen nicht aus (auch wenn der Sinn und Zweck von Art. 39 BG auf untergeordnete Bauten gerichtet sei, die schon per se Mehrlängen eigentlich gar nicht erreichen könnten). Der Umstand, dass der geplante 'Anbau Nebengebäude' mit dem bewilligten MFH und der UN- Garage eine Einheit bilde, führe dazu, dass zu den Parzellen I._____ und H._____ hin eine erhebliche Mehrlänge entstehe, die zu einer Vergrösserung des Grenzabstands führen werde, der jedenfalls gegenüber der Parzelle H._____ grösser sein werde als die im Plan eingezeichneten 6.18 m. Auch dieser Abstand werde daher offensichtlich verletzt. Hinzu komme, dass von einer eingeschossigen Nebenbaute nicht die Rede sein könne, da das Dach mittels Bepflanzung und einem Geländer begehbar gemacht werde und einer Nutzung zugeführt werden sollte. Dies widerspreche ebenfalls dem Sinn und Zweck der privilegierten Behandlung einer untergeordneten Baute. Es werde darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall – jedenfalls nach der Messweise der IVHB – die Höhe einer Baute bis zur Oberkante des Geländers zu bemessen sei. Dies würde vorliegend die Höhe von 3.50 m übersteigen, was die Anwendung von Art. 39 Abs. 2 BG (und damit einen Grenzabstand von 2.50 m) ausschliesse. Das Gebäude habe m.a.W. den normalen Grenzabstand von 5.00 m nach Zonenschema für die Wohnzone B in Art. 26 BG einzuhalten. Der Grenzabstand von 3.50 m verletze daher die Bauvorschriften. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Plänen eine Grenzmauer an die Grenze zu Parzelle F._____ stellen wolle und Abgrenzungsmauern ohnehin eine Verletzung der Grenzabstände

  • 16 - darstellten. Dabei würden Grabungen vom gewachsenen Terrain vorgenommen, wobei ein Abstand von 0.50 m einzuhalten sei (Art. 76 Abs. 3 KRG). Das Projekt verletze folglich den zulässigen Grenzabstand zu den Parzellen F., G., H., I. (Ziff. 16, S. 7-8). Bereits der im Baugesuch eingelegten Ansicht Süd sei klar zu entnehmen, dass die Erweiterung des Gebäudes faktisch zu einer Erhöhung der Geschosszahl führen würde, und zwar von vier auf fünf Geschosse. Die Gebäudehöhe sei damit überschritten (Ziff. 17). In der vorliegenden Projektänderung sei nach wie vor ein Flachdach geplant. Dieses sei aufgrund des Flachdachverbots von Art. 42 Abs. 4 BG unzulässig, und zwar insbesondere deshalb, weil der geplante Gebäudeteil AZ-pflichtig sei (Ziff. 18). Ferner vermöge das Projekt auch ästhetisch aufgrund seiner atypischen Dimensionen nicht zu überzeugen. Vergleichbare Objekte existierten keine in der näheren Umgebung. Von einer guten Gestaltung und Einordnung ins bestehende Ortsbild nach Art. 73 KRG und Art. 43 BG könne ebenfalls keine Rede sein (Ziff. 19-20). [Mit Fazit/Zusammenfassung in Ziff. 21-22, S. 8]. 7.In einem zweiten Schriftenwechsel (mit Replik vom 16. März 2022 der Beschwerdeführerin sowie Dupliken vom 25. März 2022 der Beschwerdegegnerin und vom 14. April 2022 der Beschwerdegegner) vertieften, ergänzten und vervollständigten die (drei) Parteien noch einmal ihre gegensätzlichen Standpunkte und bisherigen Argumente gegenüber dem Gericht. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie insbesondere die Ausführungen und Beweismittel im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit vorliegend von Bedeutung, in den Erwägungen näher eingegangen.

  • 17 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend der (Baueinsprache-) Entscheid vom 14. September, mitgeteilt am 5. November 2021, worin die Beschwerdegegnerin (Gemeinde) das Projektänderungsgesuch der Beschwerdeführerin (Bauherrin) vom 26. April 2021 (zur Stammbewilligung vom 22. November 2016 [Baugesuch Nr. 2016-0065]) betreffs 'Anbau Nebengebäude zum bewilligten MFH mit UN-Garage' im Sinne der Erwägungen abwies und somit eine erneute Einsprache der Beschwerdegegner (Nachbarn) auf Parzelle F._____ vom 20. Mai 2021 guthiess (siehe erste Projektänderung [Baugesuch Nrn. 2018-0100] betreffs 'Anbau Nebengebäude' sowie Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden R 19 35 vom 1. September 2020). Es geht hier also um die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids. 1.2.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend umstrittene kommunale Entscheid vom 14. September/5. November 2021 ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Nebst der Abweisung der (zweiten) Projektänderung (Ziff. 1 Dispositiv des Einspracheentscheids) wurden der Bauherrin zudem Verfahrenskosten von CHF 837.50 (Ziff. 2 Dispositiv) auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeerhebung nach Art. 50 VRG legitimiert. Auf die zudem frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 38 Abs. 1 VRG)

  • 18 - eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (vgl. auch in Beschwerde Ziff. 3 S. 3: Zum Fristenlauf/Wahrung der Beschwerdefrist). 2.1.In materieller Hinsicht gilt es zunächst festzuhalten, dass sich die (zweite) Projektänderung vom 26. April 2021 sowohl in Bezug auf den Sachverhalt (Bauprojektpläne) als auch auf die sich stellenden Rechtsfragen in weiten Teilen mit der bereits vom Verwaltungsgericht im Urteil R 19 35 beurteilten (ersten) Projektänderung vom 3. Dezember 2018 (Baugesuch 2018-0100) deckt. Das damals beurteilte Anbauprojekt (vgl. Akten Beschwerdegegnerin [Bgin-act.] 2.5 [Bauvisierplan], Bgin-act. 2.6 [Kubische Berechnung SIA 416: Volumen 578.95 m 3 , Fläche 169.28 m 2 , Raumhöhe 3.42 m]) ist mit der aktualisierten Projektänderung vom 26. April 2021 (Anbau Nebengebäude zu bewilligtem MFH mit UN-Garage [Baugesuch Nr. 2016-0065]) über weite Strecken sogar identisch (vgl. Bgin-act. 4.2 [Bauprojekt: Kataster/Situation; 'rot eingefärbte Skizze Anbau/Nebengebäude'], Bgin-act. 4.5 [identischer Bauvisierplan], Bgin- act. 4.6 [identische kubische Berechnung SIA 416: Volumen 578.95 m 3 , Fläche 169.298 m 2 , Raumhöhe 3.42 m]). Der Vergleich zwischen den zwei genannten Projektänderungen zeigt einen Unterschied einzig bei der Aussengestaltung auf der Südseite der Anbaute (von der Beschwerdeführerin als 'Nebenbaute' taxiert). Wie dem angefochtenen Entscheid vom 14. September/5. November 2021 (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 2; Ziff. 2 Vorbemerkungen, S. 3) entnommen werden kann, war bei der (ersten) Projektänderung auf der Vorderseite gegen Süden eine grossflächige Fensterfront, seitlich gegen Westen und Osten waren grosse Fenster und in den Eckbereichen zwei grosszügige Ruhe-/Liegeplätze inklusive Vordach und dazwischen Bepflanzungen vorgesehen (vgl. Bgin-act. 2.3 [Bauprojekt: Grundrisse mit Umgebung für Baugesuch 2018-0100]). Im Gegensatz dazu sind bei der (zweiten) Projetänderung im Eckbereich anstelle der Bepflanzungen und Ruheplätze sowie den Abgrabungen neu Aufschüttungen und vier

  • 19 - Lichtschächte auf der Südseite zzgl. jeweils ein Lichtschacht gegen Westen und gegen Osten geplant (vgl. Bgin-act. 4.3 [Bauprojekt: Grundrisse mit Umgebung für geändertes Baugesuch vom 16. April 2021]). In den Eckbereichen gegen Süden sind weiterhin raumhohe und grossflächige Fenster vorgesehen. Neu sollte der Anbau zudem noch mit Frisch- und Abwasser sowie Elektrizität, ohne Telefonie und Kommunikation, erschlossen werden. Unverändert geblieben sind im Aussenbereich aber die seitlichen Aussenzugänge mit den entsprechenden Vorplätzen und Treppenverbindungen zum Haupthaus (MFH im Norden auf Parzelle E._____), die Höhe und der Anschlusspunkt an die Tiefgarage sowie die Gestaltung der Dachfläche (vgl. Bgin-act. 2.2 [Kataster/Situation: BG 2018-0100], Bgin-act. 2.4 [Fassaden/Schnitt A-A: Dachvorrichtung], Bgin-act. 2.5 [Bauvisier] mit Bgin-act. 4.2 [Kataster/Situation], Bgin-act. 4.4 [Fassaden/Schnitt A-A], Bgin-act. 4.5 [Bauvisier]). Weiter wurde noch ein Katasterplan vom 13. Oktober 2010 (Bgin-act. 3.1) zu den Akten gereicht, woraus hervorgeht, dass bereits einmal ein Gesuch für ein ähnliches Nebengebäude (mit Fitness- /Wellness) abgelehnt wurde. 2.2.In Anbetracht der in weiten Teilen fast identischen Bauprojektpläne für das erste Projektänderungsgesuch und die erneute Projektänderung vom April 2021 stellt sich für das Gericht vorab die Frage, ob die Einwände und Vorbringen der Beschwerdeführerin im jetzigen Verfahren R 21 116 überhaupt noch vollumfänglich behandelt und beurteilt werden können. In seinem Urteil R 19 35 vom 1. September 2020 hat das streitberufene Gericht nämlich bereits die von der Beschwerdeführerin erneut aufgeworfenen Rechtsfragen zwischen denselben Parteien abschliessend behandelt und beantwortet. Dieses Urteil ist materiell in Rechtskraft erwachsen, da sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Bundesgericht einzig gegen die Auferlegung einer aussergerichtlichen Entschädigung zulasten der Beschwerdeführerin richtete, die übrigen

  • 20 - Erwägungen im Urteil aber allesamt unangefochten geblieben sind und damit das entsprechende Urteilsdispositiv (Ziff. 1) rechtskräftig und so für alle Parteien unabänderlich rechtsverbindlich wurde. In diesem Sinne ist auch das betreffende Bundesgerichtsurteil 1C_590/2020 vom 21. Oktober 2021 (E.2) zu verstehen, wonach die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Entscheid der Gemeinde [...] vom 12. März 2019 abgewiesen habe. In ihrem Entscheid habe die Gemeinde die Beschwerdeführerin (damals Gesuchstellerin), die Beschwerdegegner (damals Einsprecher) mit CHF 3'000.-- (inkl. MWST) ausseramtlich zu entschädigen (Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2). Einzig gegen diese Verpflichtung ergreife die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht, während der Bauabschlag und die Auferlegung der Verfahrenskosten für das Baubewilligungsverfahren von ihr nicht (mehr) angefochten würden (vgl. dazu ebenfalls Ziff. 1 des Urteils- Dispositivs des Bundesgerichts). Für das Verwaltungsgericht ist damit klar, dass die Dispositivziffer 1 im Urteil R 19 35 vom 1. September 2020 und die zugehörigen Erwägungen (E.2.1-2.4) zur Begründung des Urteils ebenfalls (unangefochten) akzeptiert wurden. 2.3.Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, falls der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 144 I 11 E.4.2, 142 III 210 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E.3.1). Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 139 III 126 E.3.2.3). Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich der Begründung des Entscheids herangezogen werden (BGE 144 I 11 E.4.2). Ob die negative Prozessvoraussetzung der res iudicata beachtet wurde, prüft das

  • 21 - Bundesgericht frei. Es ist zwar an die Feststellungen der Vorinstanz über den Prozesssachverhalt gebunden; aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich, welche Ansprüche im hängigen Verfahren eingeklagt sind. Ob aber diese Ansprüche in einem früheren Urteil definitiv beurteilt wurden, ergibt sich nicht aus den Feststellungen des angefochtenen, sondern aus dem früheren Urteil, dessen Dispositiv die Rechtskraftwirkung entfaltet. Dieses frühere Urteil zieht das Bundesgericht für seine Entscheidung in gleicher Weise bei, wie es auch die Vorinstanz bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen hätte tun müssen. Die Erwägungen des früheren Urteils sind nach konstanter Rechtsprechung zur Auslegung der Tragweite des Dispositivs des Vorentscheids heranzuziehen. Aus diesen Erwägungen des massgebenden früheren Urteils ergibt sich nicht nur, welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt wurden, sondern auch, auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden (BGE 142 III 210 E.2.2, 136 III 345 E.2.1, 123 III 16 E.2a). 2.4.Vorliegend gilt es zuerst festzuhalten, dass sich die baulichen und gestalterischen Veränderungen zwischen der ersten, rechtskräftig abgewiesenen Projektänderung (BG 2018-0100; vgl. Bgin-act. 2.2 und 2.3) und der erneuten Projektänderung vom 26. April 2021 (vgl. Bgin-act. 4.2 und 4.3) im Wesentlichen nur durch den Aussenbereich im Süden der 'Anbaute' auf Parzelle E._____ voneinander unterscheiden und daher zu prüfen ist, ob es sich dabei neuerdings nicht mehr um anrechenbaren Geschossflächen gemäss Art. 37 des kommunalen Baugesetzes (BG) handelt. Da das Volumen, die Längen-/Breiten- und Höhenmasse, der Standort und die Ausrichtung des vorwiegend unterirdisch geplanten Baukörpers im Süden der Parzelle E._____ als 'Anbau/Nebengebäude' zum bereits bewilligten MFH mit UN-Garage (BG 2016-0065) unverändert geblieben sind, kann im Einzelnen auf die weiterhin gültigen Erwägungen im wegleitenden Urteil R 19 35 verwiesen werden. Dasselbe gilt für die

  • 22 - rechtliche Qualifikation des neu geplanten Baukörpers, welcher immer noch weder als Anbaute noch als Nebenbaute im Sinne von Art. 39 BG sowie der dazu entwickelten Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts taxiert werden kann und deshalb auch nicht in den Genuss der damit verbundenen Privilegien (wie insbesondere der Verkürzung der Grenzabstände) kommen kann. Für die Überprüfung und Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände sind vorliegend ebenfalls weiterhin unverändert die Art. 26 (Zonenschema: Wohnzone B mit Grenzabstand 5.00 m) i.V.m. Art. 40 BG [zzgl. Mehrlängenzuschlag]) massgebend. Nichts anders gilt auch hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe (Art. 41 BG) sowie der konkret zulässigen Dachform (Art. 42). Für die Beantwortung dieser Baurechtsfragen kann daher auf die entsprechenden Erwägungen (E.2.1.-2.4.) im Urteil R 19 35 und die Ergänzungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Sachverhalt Ziff. 5) und in derjenigen des Beschwerdegegners (Sachverhalt Ziff. 6) verwiesen werden, die mit den Erwägungen des Gerichts inhaltlich übereinstimmen. 2.5.Ausgangspunkt bildet also die erneute Projektänderung im Aussenbereich der neu geplanten Annexbaute zum MFH im Süden auf Parzelle E._____. Anstelle der vorgesehenen Ruheplätze und Bepflanzungen und den damit verbundenen Abgrabungen sind neu Aufschüttungen und total sechs neue Lichtschächte geplant. Die bisher geplanten grossen Fensterfronten in den Sauna-/Sporträumen auf der vorderen West- und Ostseite des neuen Baukörpers wie auch die grossen Fensterfronten für die beiden Lagerräume in der Mitte davon (gegen Süden) werden allesamt durch grosszügige Lichtschächte ersetzt und damit sehr ähnlich wie bisher mit Sonnenlicht und Helligkeit versorgt. Hinzu kommt, dass die zwei dahinterliegenden, räumlich durch eine Wand getrennten Weinkeller in der hinteren Mitte beim Zu- und Ausgang zur Tiefgarage (UN-Garage) je auch mit einem Lichtschacht von oben versehen sind, was für Weinkeller als atypisch gewertet werden kann. Zudem soll der neue Baukörper mit

  • 23 - Frisch- und Abwasserleitungen und mit Elektrizität zur Belichtung und Beheizung (Sauna/Sporträume mit je zwei separaten WC/DU-Anlagen) ausgerüstet werden, was für eine vertretbare Wohnhygiene spricht. Die grosszügigen Raumhöhen von 3.42 m, die Bodenfläche von 169.28 m 2

und das gesamte Baukörpervolumen von beachtlichen 578.95 m 3 sind ebenfalls starke Indizien dafür, dass die Umnutzung dieser Räume zu Wohn- und Arbeitszwecken keineswegs als unrealistisch oder sogar utopisch bezeichnet werden kann. Die objektive Eignung – diese Räume mit geringem Aufwand entsprechend abzuändern und damit anderen Gebrauchs- und Verwendungszwecken zuzuführen, als auf den Bauplänen vermerkt und von der Beschwerdeführerin zugesichert – ist aufgrund der geschilderten Raumeinteilung, den zahlreichen Lichtschächten gegen Süden (4x), Westen (1x) und Osten (1x) sowie von oben (via Decke) für die Räume weiter hinten (Weinkeller) zzgl. der benötigten Infrastrukturanlagen für Strom und Wasser als vorhanden und damit für Wohn- und Arbeitszwecke als offenkundig ausbaubar zu bezeichnen. Aus diesen Gründen handelt es sich beim neu geplanten Aussenbereich laut Projektänderung 2021 ebenfalls – gleich wie im BG 2018-0100 – um anrechenbare Geschossflächen (aGF) im Sinne von Art. 37 BG, womit die Ausnützungsziffer von 0.55 für die Bauzone B laut Zonenschema (Art. 26 BG) von der Beschwerdeführerin erneut nicht eingehalten würde. Die Projektänderung 2021 scheitert damit bereits an der Übernutzung der Parzelle E., auf der schon ein vierstöckiges MFH gebaut wurde und auf der danach bloss noch ca. 30 m 2 aGF vorhanden ist (Bgin-act. 1 Ziff. 2 S. 3). Die Fläche laut Projektänderung 2021 wurde auf 169.28 m 2 beziffert, was einer zusätzlich benötigten aGF von 93 m 2 entspräche. Die gesetzlich vorgeschriebene AZ von 0.55 würde damit um ca. das 3-fache überschritten. Daran ändert nichts, dass die Angabe von ca. 30 m 2 aGF nicht auf einer abschliessenden und präzisen Berechnung der verbliebenen Restnutzung auf Parzelle E. beruht, da das Ausmass der Projektänderung und die Möglichkeit der damit

  • 24 - verbundenen Ausbaubarkeit der betreffenden Räume im Souterrain zu Wohn-, Schlaf- und Arbeitszwecken erstellt sind und somit bereits die Grössenordnungen klar aufzeigen, dass deren Bewilligungsfähigkeit infolge AZ-Überschreitung ausser Betracht fallen muss. 2.6.Die Beschwerdeführerin bringt für eine Bewilligungserteilung der (zweiten) Projektänderung im Wesentlichen vor, dass das Gericht im Urteil R 19 35 einzig die unterirdische Lage für die Nichteignung als Wohn- und Arbeitsräume angeführt habe. Dies trifft so nicht zu. Wie der E.2.2 im genannten Urteil entnommen werden kann, wurde bereits dort ausgeführt, dass nebst den Kriterien der 'objektiven Eignung' und 'Ausbaubarkeit' auch die gute Erschliessung (Zugänge aus der Tiefgarage wie auch von aussen von der Hauptbaute aus direkt über Treppen und Aussentüren) für die Bejahung AZ-pflichtiger Räume spreche. Sodann kritisierte die Beschwerdeführerin, dass gemäss Art. 39 Abs. 2 BG – entgegen dem Urteil R 19 35 – keine Baubeschränkungen für Nebenbauten, namentlich keine betreffend Baudimensionierung und/oder Geschossfläche von Nebenbauten bestünden. Auch zu diesem Einwand wurde unter E.2.3 des erwähnten Urteils bereits ausführlich Stellung genommen. Die Eckwerte für die Qualifikation von An-/Klein-und Nebenbauten (max. 6.00 m 2

Grundfläche; max. Höhe 3.00 m; Gebäudeabstand mind. 2.50 m) sind im zitierten Artikel (Abs. 1) ausdrücklich festgehalten. Für freistehende Bauten mit gewerblicher Zweckbestimmung beträgt die Gebäudehöhe max. 3.50 m und der Grenzabstand 2.50 m [zzgl. Mehrlängenzuschlag] (Abs. 2). Bereits die Tatsache, dass die Fläche der Projektänderung mit 169.28 m 2 die höchstzulässige Grundfläche von 6.00 m 2 für derartige Kleinbauten um rund das 28-fache übertrifft, lässt erkennen, dass eine baurechtliche Privilegierung nicht gerechtfertigt wäre. Im Übrigen kann auf die Definition und die bereits im Urteil R 19 35 in E.2.3 zitierte Rechtsprechung zur Qualifikation von 'An- und/oder Nebenbauten' verwiesen werden. Solche Bauteile dürfen stets nur untergeordneter Natur

  • 25 - sein und müssen eine Hilfsfunktion zur jeweiligen Hauptbaute ausüben. Sie dürfen jedoch keine Wohn- und Arbeitsräume enthalten, wobei es nicht auf deren subjektive Bezeichnung durch die Bauherrschaft, sondern auf deren objektive Eignung zur Ausbaubarkeit und Bewohnbarkeit ankommt. Sie besitzen für die Nachbarn nur ein geringfügiges Störpotential, was wiederum die Privilegierung bei den Abstandsvorschriften rechtfertigt. Die Beschwerdeführerin versucht die Bedeutung und Aussenwirkung der mit der Projektänderung geplanten Räume besonders damit zu relativieren, dass sich ein Grossteil dieser Räume unterhalb des bewilligten Terrains befinde und somit für die Nachbarn gar kein Störpotential darstelle. Dieser Sachdarstellung kann so nicht gefolgt werden, da es hier nicht auf das bewilligte Terrain anlässlich der Stammbewilligung (BG 2016-0065) ankommt, sondern für die Projektänderung (2021) auf das gewachsene Terrain, also auf den Geländeverlauf vor 2016 (ohne Terrainanpassungen), abzustellen ist (vgl. Bf-act. 6 [BG 2016-0065 mit 18 Messpunkten gewachsenes Terrain]). Wie dem Fassaden/Schnittplan A- A zur Projektänderung (Bgin-act. 4.4) überdies entnommen werden kann, befände sich der südliche Gebäudeteil nur eine halbe Geschossfläche unterhalb des gewachsenen Terrains (Souterrain/halbes UG), weshalb diese Räume aufgrund ihrer Belichtung und Besonnung eben auch für Wohn- und Arbeitszwecke geeignet sind. Hinzu kommt, dass sowohl die offenen Aussentreppenvorrichtungen auf beiden Seiten im Westen und im Osten (Bgin-act. 4.2) als auch die Verwendung des neuen Baukörpers als Dachterrasse mit Geländer (Bgin-act. 4.4) sehr wohl ein gewisses Störpotential für die Nachbarn beinhalten könnten. Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass der geplante 'Anbau' oberhalb des gewachsenen Terrains an keiner Stelle mit der Fassade und dem MFH verbunden sei und somit vom diesem vollständig abgetrennt sei. Auch dieser Argumentation vermag sich das Gericht nicht anzuschliessen, weil aus dem Fassaden/Schnittplan A-A (Bgin-Act. 4.4) auch dazu klar hervorgeht, dass das Hauptgebäude (MFH) baulich direkt mit der

  • 26 - Tiefgarage (UN-Garage) verbunden ist und letztere ihrerseits wiederum direkt an den neuen Baukörper anschliesst, was die Zugänge vom MFH zum 'Anbau' belegen. Auf das äusserlich nicht sichtbare Erscheinungsbild unterhalb der Hangoberfläche sowie die fehlende Fassadenanbindung zwischen Haupthaus und 'Anbau' kommt es nicht an, sondern vielmehr auf die Funktionalität der jeweiligen Baukörper, welche vorliegend untereinander durch ihre direkten Zutrittsmöglichkeiten innerhalb desselben Gesamtkomplexes auf Parzelle E._____ eng miteinander verbunden sind und daher vom praktischen Nutzen her als Baueinheit zu betrachten sind. Aus demselben Grunde müsste – bei Bewilligung der Projektänderung – von einem fünfgeschossigen anstatt viergeschossigen MFH ausgegangen werden, wobei dann aber bei einer solchen kaskadenhaften Betrachtungsweise die zulässige Gebäudehöhe von 9.00 m (bergseitig) bzw. in Hanglage 12.00 m (talseitig) in der Bauzone B gemäss Zonenschema (siehe Art. 26 i.V.m. Art. 41 Abs. 2 BG) überschritten würde (vgl. dazu bereits Urteil R 19 35 E.2.4). Bezüglich der Nichteinhaltung des Grenzabstands sowie der Verletzung der zulässigen Dachform (Art. 40-42 BG) kann ebenfalls auf E.2.4 des genannten Urteils verwiesen werden, weil sich der Lebenssachverhalt und die rechtliche Beurteilung dieser Aspekte seit der (ersten) rechtskräftig abgewiesenen Projektänderung (BG 2018-0100) nicht verändert haben und deshalb insofern von einer bereits abgeurteilten Sache (res iudicata) auszugehen ist. Die Beschwerdeführerin hat auch noch den Einwand der Ungleichbehandlung und Willkür erhoben und zum Beleg dafür frühere Baugesuche betreffend Parzellen J._____ (vgl. Bf-act. 8, 9, 10) und Nr. K._____ (Bf-act. 11) eingereicht. Sie verkennt dabei, dass jedes Baugesuch individuell zu behandeln und zu beurteilen ist. Das Gericht vermag betreffend die Parzelle E._____ keine rechtsungleiche oder willkürliche Gesuchbehandlung zu erkennen.

  • 27 - 2.7.Zusammengefasst ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. September/5. November 2021 betreffend Nichtgenehmigung der Projektänderung vom 26. April 2021 rechtens ist und die Beschwerde vom 13. Dezember 2021 vollumfänglich abzuweisen ist. Zur Begründung kann zusätzlich auf das frühere Urteil R 19 35 verwiesen werden, da bestimmte Rechtsfragen – bei unveränderter Sachlage – bereits dort abgehandelt und rechtskräftig beurteilt wurden, womit vorliegend zumindest teilweise von einer unabänderlichen res iudicata auszugehen ist und deshalb darauf im Voraus gar nicht eingetreten werden kann. 3.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Das Gericht erachtet vorliegend eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 2'500.-- für angemessen und gerechtfertigt. 3.2.Aussergerichtlich hat die Beschwerdeführerin den gemeinsam anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern (Nachbarn der Parzelle F._____) noch die durch den Rechtsstreit notwendig verursachten Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt für die Festlegung der Parteientschädigung bildet die konkrete Honorarnote der jeweiligen Rechtsvertretung der Beschwerdegegner. Die gesetzliche Grundlage und der Rahmen für die Erhebung der Kostennote stellt die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dar (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250). Nach Art. 3 Abs. 1 HV beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine

  • 28 - Honorarvereinbarung gemäss Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig. Im konkreten Fall enthält die Vollmacht vom 19. Mai 2021 zur Mandatsübernahme eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.--, was als verordnungskonforme Vereinbarung im Sinne von Art. 4 HV zu werten ist. Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner vom 22. April 2022 beläuft sich auf CHF 3'064.50 (bestehend aus: Zeit-/Arbeitsaufwand 11.05 Std. à CHF 250.-- [CHF 2'762.50], zzgl. Kleinspesenpauschale von 3 % [CHF 83.--] sowie Mehrwertsteuer [MWST] 7.7 % [CHF 219.--]). In diesem Umfang hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern folglich noch eine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu bezahlen. 3.3.Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da sie lediglich im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF580.-- zusammenCHF3'080.-- gehen zulasten von A.. 3.Aussergerichtlich hat A. C._____ sowie D._____ mit CHF 3'064.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]

  • 29 - 5.[Mitteilung] [Mit Urteil 1C_232/2023 vom 29. Januar 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.]

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