BGE 143 II 467, 1C_335/2022, 1C_516/2016, 1C_8/2010, + 1 weiteres
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 114 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarGees URTEIL vom 3. Mai 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Vedat Erduran, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (BAB)
2 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümer der ca. 5 ha grossen Parzelle C._____ im Gebiet D._____ der Gemeinde B.. Das Grundstück liegt in der Landwirt- schaftszone und wird von einer Landschaftsschutzzone überlagert. Gemäss ÖREB-Kataster ist die Parzelle, worauf sich eine Ökonomie- so- wie eine Wohnbaute befindet, zu 38.3 % mit Hecken und Feldgehölz be- wachsen und mit einem Anteil von 102 m an einem Land- und Forstwirt- schaftsweg über diesen erschlossen. 2.Am 16. August 2021 stellte A. ein Gesuch um Erteilung einer Bau- bewilligung für Brombeerzuchtstreifen sowie für Baum- und Dornensträu- cherpflanzungen auf Parzelle C.. Er beabsichtigte die Installation ei- ner ca. 260 m langen Spaliererziehung, bestehend aus verzinkten Stahl- pfosten im Abstand von jeweils 5 m für die Brombeerzucht sowie die An- legung einer Baum- und Dornensträucherpflanzung über eine Distanz von ca. 770 m in den bestehenden Hecken. 3.Mit Baubescheid vom 2. November 2021 wies die Gemeinde B. das besagte Baugesuch für Brombeerzuchtstreifen mit Spaliererziehung ab; unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 1'942.-- an den Gesuch- steller. Als Begründung, weshalb das Baugesuch materiell offensichtlich nicht bewilligungsfähig sei, wurde im Wesentlichen ausgeführt, der vorlie- gend in der Landwirtschaftszone geplante Beerenzuchtanbau sei nicht zo- nenkonform. Für den Brombeerzuchtstreifen bestünde eine Bewilligungs- pflicht, zumal weder der Baugesuchsteller noch sein Sohn als Landwirt tätig seien oder über eine Ausbildung zum Landwirt verfügen und daher höchstens eine Freizeitlandwirtschaft möglich sei. Ein für solche Zwecke vorgesehener Beerenzuchtanbau sei nicht zonenkonform und könne da- her nicht bewilligt werden. Darüber hinaus wurde – soweit der Gesuchstel- ler reine Anpflanzungen im Wald und/oder geschützten Hecken beabsich- tige – festgehalten, dass reine Anpflanzungen nicht der Baubewilligungs-
3 - pflicht unterliegen würden. Er solle sich daher für Tätigkeiten im Wald an das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) wenden, da dieses das Saat- gut prüfen müsse und sich ferner bezüglich der Pflege geschützter Hecken an den Forstdienst wenden. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezem- ber 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei in Gutheissung der Beschwerde Ziffer 1 und 3 des Dispositives der angefoch- tenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. November 2021 aufzuheben. Es sei das Baugesuch des Beschwerdeführers für den Anbau eines Brombeerzucht- streifens zu bewilligen. 2.Eventualiter sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. No- vember 2021 aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Bauentscheides betreffend reine Anpflanzungen im Wald und/oder geschützten Hecken bzw. dessen Pflege blieb indessen unangefochten. Zur Begründung wurde im Wesent- lichen vorgebracht, der Brombeerzuchtstreifen sei landwirtschaftlich be- gründet, da er zu dem auf ihn lautenden, landwirtschaftlichen Betrieb gehören würde. Es sei sodann unzutreffend, dass der Beschwerdeführer bzw. sein Sohn über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen wür- den. So würden beide über mehrjährige Praxiserfahrung in der Landwirt- schaft sowie über einen Sachkundeausweis "Geflügel" verfügen. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über den Nachweis eines besuchten Win- zerkurses. Darüber hinaus habe er sich bei der Einreichung seines Bau- gesuchs nicht auf ein festes Material festgelegt. So könnten anstelle der verzinkten Stahlpfosten beispielsweise auch solche aus Holz verwendet werden, wobei beide Varianten keine negativen Auswirkungen auf Hecken oder Landschaft hätten. Die Geflügel- und Straussenhaltung stelle einen
4 - Teilbereich des zukünftigen Gesamtbetriebes dar, wobei der Brombeer- zuchtstreifen automatisch auch noch eine Ausbruchsicherungsfunktion für die Tierhaltung übernehme. Abschliessend hielt der Beschwerdeführer zu- dem fest, die Höhe der Verfahrensgebühr von CHF 1'942.-- sei weder an- gemessen noch verhältnismässig und verstosse gegen das Äquivalenz- prinzip. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für die Bearbeitung eines einfachen und nicht komplexen Baugesuchs, bei dem keine schwierigen rechtlichen Fragen zu behandeln seien, ein externer Rechtsanwalt not- wendig sei. 5.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie hielt am angefochtenen Ent- scheid sowie an dessen rechtlicher Begründung fest und vertiefte diese. Der geplante Beerenanbau sei – wenn denn überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne – nicht landwirtschaftlich begründet, ohne land- wirtschaftlichen Betrieb längerfristig nicht existenzfähig und daher als Frei- zeitlandwirtschaft nicht zonenkonform. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, verzinkte Stahlpfosten seien mit der Landschaftsschutzzone nicht vereinbar. Von einer landwirtschaftlichen Ausbildung könne zudem nicht die Rede sein und die Auferlegung der Verfahrenskosten im vorinstanzli- chen an den Beschwerdeführer sei gerechtfertigt. 6.Am 2. Februar 2022 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdefüh- rer eine Frist bis zum 14. Februar 2022 zur freiwilligen Einreichung einer Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Eine solche ging beim Gericht bis dato nicht ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, den angefochtenen Bauentscheid und die weiteren Akten wird, soweit erfor- derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Der vorliegend angefochtene Bauent- scheid vom 2. November 2021, mit welchem die Beschwerdegegnerin dem Baugesuch des Beschwerdeführers die Bewilligung verweigert hat, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfah- ren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Als Adres- sat des angefochtenen Bauentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des angefochtenen Bauent- scheids vom 2. November 2021, und damit die Bewilligungsfähigkeit des vom Beschwerdeführer geplanten Brombeerzuchtstreifens mit Spalierer- ziehung auf einer Teilstrecke von rund 270 Metern auf Parzelle C._____ der Gemeinde B._____.
6 - gründetes Projekt handle. Es gehöre zum landwirtschaftlichen Betrieb Nr. E._____, welcher auf den Beschwerdeführer laute. Der Brombeerzucht- streifen sei für die Biodiversität und die Landwirtschaft von Bedeutung, da diese Nützlinge anlocken würden, welche dem biologischen Ackerbau die- nen. Zudem sollen die Brombeeren über den neuen Landwirtschaftsbe- trieb als vitaminreiches Lebensmittel vertrieben werden (Beschwerde, S.4). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann dieser Meinung nicht gefolgt werden. 3.2.Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG sind Bauten und Anlagen in der Landwirt- schaftszone zonenkonform, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirt- schaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Der erwei- terte Gehalt der Zonenkonformität ist in der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) in den Art. 34-38 näher umschrieben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV darf eine Bewilligung erteilt werden, wenn die Baute oder An- lage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist (lit. a), wenn der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden In- teressen entgegenstehen (lit. b) und wenn der Betrieb voraussichtlich län- gerfristig bestehen kann (lit. c). Art. 34 Abs. 5 RPV hält ausdrücklich fest, dass Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonen- konform gelten. 3.3.Bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Betrieb von zonenwid- riger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkonformen landwirtschaftli- chen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den Einzelfall ab- zustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbetriebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterrei- chen einer gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbeson- dere durch einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und or- ganisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich be-
7 - deutsamen Umfang. Für die Annahme der Zonenkonformität bedeutet dies gemäss Bundesgericht, dass nicht allein der Arbeits- und Zeitaufwand ausschlaggebend sei und es auch nicht allein entscheidend sei, ob ein Betrieb Direktzahlungen erhalte und dieser als Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu qualifizieren sei. Eine ent- scheidende Rolle im Sinne einer Existenzfähigkeit gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV bei der Beurteilung der Zonenkonformität spielt die Wirtschaft- lichkeit der Baute oder Anlage (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E.5.2 mit Verweis auf 1C_8/2010 vom 29. September 2010 E.2.1 und E.2.2; Bundesamt für Raumentwick- lung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2005, S. 32; WALDMANN/HÄNNI, Stämpflis Handkommentar SHK zum Raumplanungs- gesetz, Bern 2006, Art. 16a Rz. 11). 3.3.1.Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid sowie in ih- rer Vernehmlassung vom 1. Februar 2022 (S. 6 f.) aus, sowohl der Be- schwerdeführer als auch sein Sohn verfüge nicht über eine Ausbildung zum Landwirt und beide seien auch nicht als Landwirt tätig. Der Beschwer- deführer habe bereits das Pensionsalter erreicht und sei daher nicht di- rektzahlungsberechtigt, während sein Sohn in der Software- und Finanz- branche tätig sei. Das blosse Vorhandensein bzw. Einreichen einer Be- triebsnummer vermöge daran nichts zu ändern und sage nichts über eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen oder den produzierenden Gartenbau aus. Der Beschwerdeführer entgegnete dem, es sei unzutref- fend, dass er bzw. sein Sohn über keine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen. Beide würden über mehr jährige Praxiserfahrung in der Land- wirtschaft sowie über den Sachkundeausweis "Geflügel" verfügen und be- absichtigen, auch noch den Sachkundeausweis "Strausse" zu erwerben. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Winzerkurs besucht. Dieser An- sicht kann nicht gefolgt werden. Der pensionierte Beschwerdeführer war während rund 38 Jahren für die Gemeinde F._____ im Kanton G._____
8 - als Steuersekretär, Gemeindeschreiber sowie Leiter verschiedener kom- munaler Ämter tätig, bevor dieser die Gemeindeverwaltung im Jahr 2018 aus gesundheitlichen Gründen verliess (Gemeindenachrichten F._____). Offensichtlich ist vorliegend weder beim Beschwerdeführer noch bei sei- nem Sohn eine Ausbildung sowie eine Tätigkeit als Landwirt vorhanden. Der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, sofern sie festhält, die ins Recht gelegten Sachkundeausweise sowie der Nachweis des Winzerkur- ses hätten nichts mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung gemein und seien – wenn überhaupt – Indizien für eine Hobby- bzw. Freizeitlandwirt- schaft. 3.3.2.Nicht alleine entscheidend, aber dennoch wie vorstehend ausgeführt (E.3.3) zu berücksichtigen ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung vorliegt. Dass dieser vorliegend nicht zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wie dies die Beschwerde- gegnerin geltend machte und vom Beschwerdeführer unbestritten blieb, ist ebenso wenig einziges Kriterium, jedoch als Indiz zu berücksichtigen. Eine entscheidende Rolle im Sinne der Existenzfähigkeit kommt der Wirt- schaftlichkeit des Betriebes der Brombeerzuchtstreifen zu. Sofern der Be- schwerdeführer zwar vorbringt, die Brombeeren sollen über den neuen Landwirtschaftsbetrieb als vitaminreiches Lebensmittel vertrieben werden, kann lediglich daraus unter dem Aspekt der Gewinn- und Ertragsorientie- rung (vgl. E.3.2) noch kein ausreichendes Indiz für einen zonenkonformen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb abgeleitet werden. Es kann folglich nicht von einem gewinn- und ertragsorientierten, länger- fristig existenzfähigen Betrieb gesprochen werden. Daher ist unter Berück- sichtigung sämtlicher vorliegender Indizien von einem Freizeitlandwirt- schaftsbetrieb auszugehen. Ob und inwiefern der Brombeerzuchtstreifen nach Ansicht des Beschwerdeführers automatisch auch noch eine Aus- bruchsicherungsfunktion für die Geflügel- und Straussenhaltung überneh-
9 - men soll (Beschwerde, S. 4), ist – sofern überhaupt relevant – mehr als zweifelhaft. 3.4.Als Zwischenfazit kann zusammenfassend gesagt werden, dass vorlie- gend die Indizien auf eine Freizeitlandwirtschaft hinweisen. Dies hat gemäss Art. 34 Abs. 5 RPV zur Folge, dass der für Freizeitlandwirtschafts- zwecke vorgesehene Brombeerzuchtstreifen mit Spaliererziehung in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform ist und somit unter dem Titel der Zonenkonformität (Art. 16a RPG) nicht bewilligt werden kann. Die Be- schwerde erweist sich diesbezüglich somit als unbegründet. 4.Daneben gilt es zur Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG festzuhal- ten, dass der Begriff der Standortgebundenheit im Wesentlichen mit demjenigen der Zonenkonformität gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG überein- stimmt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Anlagen, die der hobbylandwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Daraus folgt, dass ein nicht zonenkonformer Freizeitlandwirtschaftsbetrieb auch nicht aufgrund einer Standortgebundenheit in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig ist (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 2017 75 vom 14. November 2017 E.4.c). 5.Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerde- führer zu Recht die Kosten im Zusammenhang mit dem Baubewilligungs- verfahren bestehend aus Verfahrenskosten von CHF 1'942.--, welche auf den Beizug eines externen Rechtsberaters entfielen, überbunden hat. 5.1.Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei es nicht nachvollziehbar, wes- halb für die Bearbeitung eines einfachen und nicht komplexen Bauge- suchs, bei dem keine schwierigen rechtlichen Fragen zu behandeln seien, ein externer Rechtsanwalt notwendig sei. Die Höhe der Verfahrensgebühr von CHF 1'942.-- sei weder angemessen noch verhältnismässig und ver-
10 - stosse gegen das Äquivalenzprinzip. Es sei davon auszugehen, dass der extern beigezogene Rechtsanwalt Verursacher dieser hohen Gebühr sei (Beschwerde, S. 4 f.). 5.2.Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dass komplexe Rechtsfragen betreffend Zonenkonformität und Schutzzweck der Landschaftsschutz- zone des Brombeerzuchtstreifens sowie zur beabsichtigten Baum- und Dornensträucherpflanzung in den bestehenden Hecken bzw. im Wald und den rechtlichen Folgen daraus zu beantworten waren, weshalb der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt gewesen sei. Folge davon sei eine Waldfeststellung des AWN gewesen. Auch sachverhaltsmässig vermeint- lich einfache Fälle könnten ausführliche rechtliche Abklärungen erfordern. Es handle sich um eine querulatorische Eingabe, die offensichtlich aus- sichtslos sei und bei der Gemeinde einen übermässig hohen Aufwand ver- ursacht habe. Um den Vorwürfen angemessen begegnen zu können, sei sie auf die anwaltliche Vertretung angewiesen, weshalb bei antrags- gemässem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausnahms- weise eine Parteientschädigung gemäss richterlichem Ermessen zuzu- sprechen sei (Vernehmlassung, S. 8 f.). 5.3.Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für die Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Bera- tungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu ver- güten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Dass zur Beratung auch die externe Rechtsberatung gehört, hat das Verwaltungs- gericht bereits in der Vergangenheit festgehalten (vgl. VGU R 19 57 vom
11 - fen. Das Bundesgericht führte anderseits aber auch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5, vgl. auch VGU R 19 58 vom 20. August 2019 E.2.1 m.H.). Das Verursacherprinzip ist auch in Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie Art. 6 der Gebührenordnung zum Baugesetz der Gemeinde B._____ (nachfolgend: GBO) verankert. 5.4.Im angefochtenen Baubescheid wurden die Kosten des Baubewilligungs- verfahrens von CHF 1'942.-- dem Beschwerdeführer auferlegt (angefoch- tener Entscheid, S. 3 Rz. 16 und Dispositiv-Ziffer 3). Vorliegend hat das Gericht zu entscheiden, wem die Kosten des Baubewilligungsverfahrens von CHF 1'942.-- aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG ist kostenpflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht (Verursacherprinzip). Gemäss Art. 6 der GBO sind ausserordentliche Aufwendungen und Auslagen für Leistungen Dritter wie z.B. Fachgutachten, Beratungen und Kosten des Grundbuchamtes und der Grundbuchvermessung, Publikationskosten, Kosten der Ersatz- vornahme, Aufwendungen anderer Verwaltungsabteilungen und Behör- den und dergleichen den Verursachern zusätzlich zu den Gebühren in Rechnung zu stellen. Der in Rechnung gestellte Betrag von CHF 1'942.-- erscheint dem streitberufenen Gericht angemessen, weshalb die Kosten- überwälzung im Baubewilligungsverfahren durch die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht erfolgte. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwer- deführers erweisen sich somit ebenfalls als unbegründet. 6.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei dem vor- liegenden Betrieb mit dem geplanten Anbau eines Brombeerzuchtstreifens um Freizeitlandwirtschaft handelt. Der für Freizeitlandwirtschaftszwecke vorgesehenen Beerenzuchtanbau erweist sich somit vorliegend als nicht zonenkonform und wurde von der Beschwerdegegnerin mit deren Bauent- scheid vom 2. November 2021 unter dem Titel der Zonenkonformität zu
12 - Recht nicht bewilligt (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 5 RPV). Auch die Verfahrenskosten hat die Vorinstanz zu Recht dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. No- vember 2021 ist somit rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde er- weist sich als unbegründet, weshalb sowohl Haupt- wie Eventualbegehren (Aufhebung der Ziffer 1 und 3 des Dispositives der angefochtenen Verfü- gung/Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwer- degegnerin) abzuweisen sind. 7.Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache ist die Staatsgebühr vorliegend auf CHF 2'000.-- festzusetzen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich- rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, zumal sich die von der Beschwerdegegnerin vor- gebrachten Gründe zum Antrag um eine ausnahmsweise Parteientschä- digung diametral widersprechen (vgl. E.5: "komplexe Rechtsfragen" und "gerechtfertigter Beizug eines Rechtsanwalts" einerseits, "offensichtlich aussichtslose" Eingabe andererseits). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
13 - 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF314.-- zusammenCHF2'314.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug am Bundesgericht noch hängig (1C_335/2022).