BGE 133 II 181, BGE 130 V 90, BGE 123 II 1, 6B_200/2012, 9C_523/2015
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 111 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi und Pedretti AktuarinMaurer URTEIL vom 1. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Hadorn, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, SwissLegal Lardi & Partner AG, Beschwerdegegnerin und
2 - C., und D., beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Prozessbeschwerde)
3 - I. Sachverhalt: 1.Gemäss Baugesuch vom 27. März 2019 beabsichtigt A.________ (Bau- herrschaft) die in B., in der Wohnzone E., Quartier- plangebiet F., auf Parzelle G. stehenden Gebäude abzubrechen und ein neues Ferienhaus sowie ein auch für die Parkierung zu nutzendes Nebengebäude (mit Sauna und Abstellräumen) zu erstellen. 2.Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 30. August 2019, mitgeteilt am 23./26. September 2019, wies die Baubehörde B.________ die dagegen von C.________ und D.________ am 9. Mai 2019 erhobene Einsprache im Wesentlichen ab, soweit sie darauf eintrat und erteilte der Bauherr- schaft die Baubewilligung unter Auflagen und Bedingungen. Dagegen er- hoben C.________ und D.________ am 10. Oktober 2019 Beschwerde an den Gemeindevorstand und beantragten primär die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides und die Verweigerung der Baubewilligung. Mit Entscheid vom 18., mitgeteilt am 25. Februar 2020, wies der Gemeinde- vorstand die Beschwerde ab. 3.Gegen diesen Entscheid erhoben C.________ und D.________ am
6 - 12.Mit Vernehmlassungen vom 15. Dezember 2021 verzichteten sowohl C.________ und D.________ (nachfolgend Prozessbeschwerdegegner) als auch die Gemeinde B.________ (nachfolgend Prozessbeschwerde- gegnerin) auf einen Antrag in der Sache. Die Prozessbeschwerdegegner beantragten indes, die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Pro- zessbeschwerdeführer aufzuerlegen. Sie reichten zudem eine Honorar- note ein, die dem Prozessbeschwerdeführer zusammen mit dem Ver- nehmlassungsverzicht zur allfälligen Stellungnahme zugestellt wurde. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist die prozessleitende Verfügung des Vorderrichters vom 5. November 2021, mit welcher dieser das Gesuch des Prozessbeschwerdeführers um weitere Sistierung des Verfahrens R 20 26 abgewiesen hat. Gemäss Art. 42 i.V.m. Art. 50 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) können solche prozessleitenden Verfügungen von den Verfahrensparteien innert zehn Tagen beim Verwaltungsgericht angefochten werden, sofern diese durch den angefochtenen Entscheid berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung haben. Die Eintretensvor- aussetzungen sind vorliegend gegeben. Die angefochtene prozesslei- tende Verfügung vom 5. November 2021 ging dem Beschwerdegegner im dortigen Verfahren R 20 26 am 10. November 2021 zu. Unter Berücksich- tigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen erfolgte die Be- schwerdeerhebung am 22. November 2021 rechtzeitig. Obschon der Be- schwerdegegner im Verfahren R 20 26 bzw. Prozessbeschwerdeführer gleichzeitig mit der Anhebung der Prozessbeschwerde die Duplik ein- reichte, ist er durch die Nichtgewährung der Sistierung beschwert und folg- lich zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Prozessbeschwerde ist somit einzutreten. Der Streitgegenstand erschöpft sich vorliegend in der Frage, ob der Instruktionsrichter im Hauptverfahren R 20 26 das Gesuch um Sistierung zu Recht abgewiesen hat.
7 - 2.1.Der Prozessbeschwerdeführer argumentiert, dass im Lichte der Auswir- kungen der Corona-Pandemie die bisherige Prozessdauer bzw. auch der Aufwand für die Entwicklung eines Alternativgesuches von 17 Monaten keineswegs übermässig erscheine. Zudem wolle Art. 3 VRG das Interesse der Bauherrschaft an einer beförderlichen Behandlung seines Bauge- suchs und eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens schützen. Ein entspre- chendes schutzwürdiges Interesse des einsprechenden Nachbarn an ei- ner Verfahrensfortsetzung trotz Prüfung eines Alternativprojekts durch den Bauherrn bestehe nicht. Zudem diene es auch aus Sicht des Gerichts der Verfahrensökonomie, wenn kein materieller Entscheid gefällt und begrün- det werden müsse. Die Nachbarn hätten damit zu leben, dass Einspra- chen gegen Bauprojekte längere Zeit dauern könnten; sie seien zudem ausreichend geschützt, da vor Rechtskraft der Baubewilligung nicht ge- baut werden dürfe. 2.2.Die Prozessbeschwerdegegner verweisen auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 2. September 2021 zu einem früheren Sistierungsge- such im Hauptverfahren R 20 26. Dort habe sich gezeigt, dass die bereits bewilligten Sistierungsgesuche bislang in verfahrensökonomischer Hin- sicht keinen Nutzen gezeitigt hätten. Da weder Vergleichsgespräche statt- fänden noch auf den Ausgang eines konnexen Verfahrens gewartet wer- den müsse und auch keine anderweitigen wichtigen Gründe für die Sistie- rung ersichtlich seien, stehe das Beschleunigungsgebot einem erneuten Sistierungsgesuch entgegen. Die Prozessbeschwerdegegnerin hingegen, die vorliegend auf eine Stellungnahme verzichtete, hat sich im Hauptver- fahren R 20 26 jeweils mit den Sistierungen einverstanden erklärt. 3.1.Das Institut der Sistierung bzw. Verfahrensaussetzung ist im kantonalen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege nicht ausdrücklich geregelt. Dennoch kommt sie in der Praxis vor und ist im Rahmen der Verfahrens- leitung als Rechtsfigur allgemein anerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2012 vom 25. Juni 2012 E.3 f.). Die Sistierung steht zwar im Wi-
8 - derspruch zum Beschleunigungsgebot gemäss Art. 3 VRG, doch gibt es Verfahren, in denen gerade die Verfahrensökonomie eine vorüberge- hende Einstellung des Verfahrens gebietet. Eine Verfahrensaussetzung rechtfertigt sich unter Umständen dann, wenn die Verfahrensfortsetzung (z.B. aufgrund von Vergleichsverhandlungen) oder der Verfahrensaus- gang (aufgrund der Konnexität zu einem anderen Verfahren) von der vor- gängigen Beantwortung einer anderen Frage abhängig ist (vgl. SEETHA- LER/PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 Rz. 59 f.; BERTSCHI/PLÜSS, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31, Rz. 34 ff.; CA- VELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Art. 20 Rz. 25; BGE 133 II 181 E.5 in fine, 126 II 97 E.2c). Grundsätzlich ist eine Verfahrenssistierung mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 BV nur ausnahms- weise zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot der Vorrang zu (vgl. BGE 135 III 134 E.3.4 mit Hinweisen). Die Sistierung muss sich auf sachliche Gründe stützen, sie bedarf demnach einer Recht- fertigung. Als zureichender Grund für eine Sistierung gilt, wenn die Sistie- rung gesetzlich vorgeschrieben ist oder nach der Rechtsprechung insbe- sondere die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, beispielsweise zur Vermeidung von inkohä- renten oder sich widersprechenden Entscheiden (vgl. BGE 130 V 90 E.5 mit Hinweisen; BGE 123 II 1 E.2b, 122 II 211 E.3e; Urteil des Bundesge- richts 9C_523/2015 vom 10. November 2015 E.4.2). Zulässig ist sie zu- dem nur, wenn sie aus wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung im Verfahren R 20 26a vom
9 - 3.2.In seiner prozessualen Verfügung vom 9. November 2020 bzw. dem Ent- scheid über das zweite Sistierungsgesuch des Bauherrn hat der Vorder- richter die Verfahrenssistierung bis am 1. März 2021 gewährt, mit der gleichzeitigen Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines Bau- verbots. Damit werde sichergestellt, dass mit der Verlängerung der Ver- fahrenssistierung für die Nachbarn bzw. Beschwerdeführer im Hauptver- fahren, die sich nicht gegen eine solche Sistierung ausgesprochen hätten, keine Nachteile verbunden seien. Der Vorderrichter erwog zudem, dass es der Bauherr in der Hand habe, durch speditives Vorgehen eine kürzere Sistierung als die gewährte zu ermöglichen. Er hielt in Erwägung 3 a.E. zudem noch fest: "Aus heutiger Sicht ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine weitere Verlängerung der Sistierung angesichts der für die Aus- arbeitung einer Projektänderung insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit von ca. sieben Monaten nicht nötig sein wird." 3.3.Das dritte Sistierungsgesuch vom 18. Februar 2021 begründete der Bau- herr damit, dass sich die Ausarbeitung der Variante bis zur Entscheidreife coronabedingt verzögert habe; die Arbeiten hätten aber jetzt wieder auf- genommen werden können. Die Pläne und das neue Konzept müssten jedoch noch mit der Gemeinde vorbesprochen werden und anschliessend erfordere auch die Durchführung des Bewilligungsverfahrens noch eine gewisse Zeit. Im vierten Sistierungsgesuch vom 23. August 2021 brachte der Bauherr vor, dass die Alternativvariante leider nochmals überarbeitet werden und danach mit der Gemeinde besprochen werden müsse; deren Baureife werde daher noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. In sei- nem fünften Sistierungsgesuch vom 12. Oktober 2021 bringt der Bauherr schliesslich vor, es läge grundsätzlich in seinem Interesse, auf einen Ent- scheid zu drängen, damit er sein Bauprojekt realisieren könne. Indessen habe er sich dazu entschieden, vorerst ein Alternativprojekt zu prüfen und bewilligen zu lassen; werde dieses bewilligt, könne er auf die erteilte, strit- tige Baubewilligung verzichten. Ein Rückzug mache jedoch erst bei rechts-
10 - kräftiger Genehmigung der Alternative Sinn. Es sei nämlich nicht auszu- schliessen, dass die Nachbarn auch gegen das Alternativprojekt Einspra- che erheben würden. Der Bauherr legte erste Skizzen dieses Alternativ- projekts bei, welche aber für die Durchführung des Baubewilligungsver- fahrens noch erheblich vertieft werden müssten, was aufgrund der Pande- mie und der Erweiterung der Familie des Bauherrn noch seine Zeit erfor- dere (siehe Gesuch vom 12. Oktober 2021 im Hauptverfahren R 20 26 und Einlage der Skizze des Alternativprojekts als dortige Beilage 1; act. E32). 3.4.Die Argumentation des Prozessbeschwerdeführers bzw. Bauherrn ist grundsätzlich nachvollziehbar, wenn er darauf hinweist, dass das Recht auf ein möglichst rasches Verfahren in Bauangelegenheiten primär die Bauherrschaft schützen soll und nicht die einsprechende bzw. beschwer- deführende Nachbarschaft; da diese im vorliegenden Fall zusätzlich durch die Erteilung der aufschiebenden Wirkung geschützt sei. Diesem Aspekt hat der Vorderrichter aber auch Rechnung getragen, indem er etwa im November 2020 die Sistierung bis anfangs März 2021 guthiess und diese dann im Februar 2021 bis am 1. September 2021 verlängerte. Wenn der Prozessbeschwerdeführer in dieser Zeit in Bezug auf sein Alternativprojekt keine substanziellen Fortschritte hat erzielen können, dieses also nicht einmal bei der Gemeinde hat einreichen können und als Grund für die Ver- zögerung einzig auf COVID-19 und Familienzuwachs verweist, über- spannt er nach Auffassung des streitberufenen Gerichts den Bogen. Der Prozessbeschwerdeführer zeigt in keiner Weise auf, dass er in der ihm grosszügig eingeräumten Zeit zielgerichtet auf einen Fortschritt seiner Al- ternativplanung hingewirkt hat. Das Gebot der Verfahrensbeschleunigung schützt nicht nur die Bauherrschaft, sondern ebenfalls die Nachbarschaft, jedenfalls nach inzwischen bereits mehr als 22 Monaten Verfahrensdauer. Geändert hat sich inzwischen auch, dass die Nachbarn bzw. Beschwerde- führer im Hauptverfahren nicht mehr wie ursprünglich keinen Antrag zur
11 - Verfahrenssistierung stellten, sondern seit dem Sommer 2021 darum er- suchen, solche mit Blick auf die Verfahrensökonomie abzulehnen. Ausser- dem wäre das Alternativprojekt, mit welchem der Prozessbeschwerdefüh- rer das weitere Sistierungsgesuch begründet, für das Hauptverfahren nicht präjudiziell. Würde doch mit dem Alternativprojekt die gerügte Verletzung der Grenzabstände der Nachbarn unverändert bleiben und zudem deren Aussicht weitergehend verbaut, und geht überdies der Prozessbeschwer- deführer selbst davon aus, dass auch dieses Bauprojekt angefochten würde, so dass daraus keine Klärung für das Hauptverfahren zu erwarten ist. Das Gegenstück einer Verfahrenssistierung ist die Rechtsverzögerung. Konnte im November 2020 und vielleicht auch noch im Februar 2021 auch mangels Opposition der Beschwerdeführer im Verfahren R 20 26 noch da- von ausgegangen werden, dass eine Rechtsverzögerung nicht vorläge, ist dieser Aspekt heute nach Auffassung des Gerichts gegenteilig zu beurtei- len und deshalb die Ablehnung einer weiteren Sistierung durch den Vor- derrichter nicht zu beanstanden. Die Prozessbeschwerde erweist sich so- mit als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Pro- zessbeschwerdeführers (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt in der Regel höchstens CHF 20'000.-- und richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaft- lichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen. Vorliegend ist die Staats- gebühr in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 1'000.-- festzuset- zen. 4.2.Der Prozessbeschwerdegegnerin steht nach Art. 78 Abs. 2 VRG keine Parteientschädigung zu. Aussergerichtlich hat der Prozessbeschwerde- führer indes dem obsiegenden Prozessbeschwerdegegner gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten not-
12 - wendigen Kosten zu leisten. Ausgangspunkt dafür ist die eingereichte Ho- norarnote des Rechtsvertreters. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Dabei geht sie gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessen- wertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält. Als üblich gilt gemäss Art. 3 Abs. 1 HV ein Stundenansatz von CHF 210.-- bis CHF 270.--. Weiter wird vorausgesetzt, dass der geltend gemachte Auf- wand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV) und die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). Gemäss Kostennote vom 15. Dezember 2021 macht der Rechtsvertreter der Prozessbeschwerdegegner eine Parteientschädi- gung von insgesamt CHF 371.50 (bestehend aus: Honorar nach Zeitauf- wand von 1.34 h [CHF 335.--] plus 3 % Pauschalspesen [CHF 10.--] sowie 7.7 % MWST [CHF 26.50]) geltend (vgl. act. F1). Der Rechtsvertreter hat im Prozessbeschwerdeverfahren weder Vollmacht noch Honorarvereinba- rung eingereicht, indes liegt im Hauptverfahren R 20 26 beides vor. Da die Prozessbeschwerde als vom Hauptverfahren abgeleitetes Verfahren an- gesehen wird, ist somit auf die dort eingereichte Honorarvereinbarung von CH 250.-- abzustellen, und die zu leistende aussergerichtliche Entschädi- gung auf CHF 371.50 festzusetzen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Prozessbeschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
13 -
einer Staatsgebühr vonCHF1'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF314.-- zusammenCHF1'314.-- gehen zulasten von A.. 3.A. hat C.________ und D.________ aussergerichtlich mit ins- gesamt CHF 371.50 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]