VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 106 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarGross URTEIL vom 14. Dezember 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cahenzli, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gion J. Schäfer, Beschwerdegegnerin und C., und D.,
2 - alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Wulz, Beschwerdegegner betreffend Baugesuch (Kostenentscheid)
3 - I. Sachverhalt: 1.Mit Urteil 1C_590/2020 vom 21. Oktober 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A._____ gut. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 1. September 2020 (VGU R 19 35) wurde aufgehoben, soweit es Satz 2 von Ziffer 3 des Entscheides der Gemeinde B._____ vom
4 - B._____ i.V.m. Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG/GR ist offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid nur aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurtei- lung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [BGG; SR 173.110]; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah- ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Dabei kann das Bundesgericht gemäss Art. 67 BGG auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658). Bei einer Rückweisung sind die Ausführungen und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1158, Rz. 1643). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen für das Verfahren R 19 35 neu zu verlegen. 3.Im betreffenden Urteil R 19 35 hat das Verwaltungsgericht die Gerichtskos- ten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'466.-- (zusammengesetzt aus: Staats- gebühr Fr. 3'000.-- und Kanzleiauslagen Fr. 466.--) der Beschwerdeführe- rin (A._____) auferlegt. An dieser Kostenauferlegung kann vorliegend nicht festgehalten werden, nachdem das Bundesgericht in Erwägung 5.4 seines Urteils festhielt, dass im kantonalen bzw. kommunalen Recht keine Grund- lage bestehe, die Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren zu ei- ner ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdegegner zu ver-
5 - pflichten und die Bestätigung des Entscheids der Gemeinde vom 12. März 2019 in diesem Punkt (Dispositiv-Ziffer 3 Satz 2) aufzuheben sei. Bereits in Erwägung 2 wurde klargestellt, dass die Beschwerdeführerin einzig gegen diese Verpflichtung die Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen habe, während der Bauabschlag und die Auferlegung der Verfahrenskosten für das Baubewilligungsverfahren von ihr (Beschwerdeführerin) nicht (mehr) angefochten wurden. Der Bauabschlag und die Auferlegung der Verfah- renskosten im Baubewilligungsverfahren sind somit von der Beschwerde- führerin akzeptiert worden und in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Be- schwerde in diesen beiden Beurteilungspunkten vom Verwaltungsgericht zu Recht abgewiesen wurde; was eine reduzierte Kostenauferlegung von 2/3 zulasten der Beschwerdeführerin und im Rest von 1/3 zulasten der Be- schwerdegegnerin im Vergleich zum vorangegangenen Verfahren R 19 35 rechtfertigt. Dies ergibt ziffernmässig einen Betrag von Fr. 2'311.-- (beste- hend aus Staatsgebühr [Fr. 2'000.--] zzgl. Kanzleiauslagen [Fr. 311.--]) zu- lasten der Beschwerdeführerin (Anteil 2/3) und den Restbetrag von Fr. 1'155.-- (Staatsgebühr [Fr. 1'000.--] zzgl. Kanzleiauslagen [155.--]; Anteil 1/3) zulasten der Beschwerdegegnerin. In diesem Umfang und mit dieser Kostenverteilung sind die Gerichtskosten für das Hauptverfahren R 19 35 im Sinne der verbindlichen Vorgaben (vgl. Ziff. 2 Dispositiv des Bundesge- richtsurteils) neu zu überbinden. 4.Weiter ist anhand der Erwägungen des Bundesgerichts in E.5.4 klar, dass an der gewährten Parteientschädigung unter Ziffer 3 im Dispositiv des Ur- teils R 19 35 zu Gunsten der Beschwerdegegner und zu Lasten der Be- schwerdeführerin im Umfang von Fr. 3'500.-- (inkl. MWST) ebenfalls nicht festgehalten werden kann, sondern entsprechend dem Obsiegen der Be- schwerdeführerin anteilmässig im Umfang von 1/3 bzw. deren Unterliegens im Umfang von 2/3 im Verfahren R 19 35 eine Reduktion der Parteientschä- digung auf ermessensweise Fr. 2'334.-- (inkl. MWST) zu Gunsten der Be- schwerdegegner zu erfolgen hat. Angesichts der Gutheissung der Be-
6 - schwerde vor Bundesgericht (einzig bezüglich der ausseramtlichen Ent- schädigung im Baubewilligungsverfahren) ist es unerlässlich, auch die Par- teientschädigung im Hauptverfahren R 19 35 vor Verwaltungsgericht ent- sprechend anzupassen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 19 35 gehen im Umfang von total Fr. 2'311.-- zu Lasten von A._____ und im Restbetrag von Fr. 1'155.-- zu Las- ten der Gemeinde B.. 2.Aussergerichtlich hat A. C._____ sowie D._____ mit insgesamt Fr. 2'334.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]