VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 102 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarGross URTEIL vom 23. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdeführer gegen Kanton Graubünden, handelnd durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerdegegner 1 und B.,
2 - vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegner 2 betreffend Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte (Zuweisung Klägerrolle)
3 - I. Sachverhalt: 1.A._____ ist Eigentümer der beiden im Landwirtschaftsgebiet gelegenen Parzellen C._____ und D._____ in der Gemeinde E., wobei auf Pa- rzelle D. ein Stall steht. Beide Parzellen sind von Osten her über einen landwirtschaftlichen Weg erschlossen, der beim Stall im Westen en- det. Weiter westlich davon befindet sich die Parzelle F._____ von B., die direkt an die gemeindeeigene Wegparzelle G. an- stösst, die ihrerseits von Süden durchgehend nach Norden im östlichen Grenzbereich der Parzelle F._____ verläuft. Eine offizielle Verbindung zwi- schen dem Stall auf Parzelle D._____ und der kommunalen Wegparzelle G._____ besteht nicht. Im Rahmen der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs kam es zu einer Streitigkeit zwischen den zwei genannten Grundeigentümern bezüglich eines landwirtschaftlichen Fahrwegrechts zulasten der Parzelle C._____ und zugunsten der Parzelle F._____, wobei unklar geblieben ist, wem im konkreten Fall die Klägerrolle zukommen sollte. 2.Nach dem Scheitern aussergerichtlicher Einigungsverhandlungen gestützt auf das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch (EGzZGB; BR 210.100) und der Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV; BR 217.100) erkannte das streitberufene De- partement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) Graubünden mit Verfü- gung GIHA 6/21 vom 29. September 2021 – im Besonderen gestützt auf Art. 17 Abs. 1 bis 5 KGBV i.V.m. Art. 147b Abs. 4 EGzZGB – was folgt:
5 - dass ein Fahrweg prekaristisch landwirtschaftlich genutzt worden sei, lasse selbst bei einer bloss summarischen Prüfung nicht darauf schlies- sen, dass ein entsprechendes landwirtschaftliches Fahrwegrecht rechts- genüglich bestehe und damit eher gesichert sei als nicht. In korrekter An- wendung von Art. 17 Abs. 1 KGBV hätte die Klägerrolle deshalb B._____ zugewiesen werden müssen (Ziff. 2, S. 5). Dieser habe ein nicht im Grund- buch vollzogenes Recht geltend gemacht, weshalb ihm die Klägerrolle zu- komme. Sein angebliches Fahrwegrecht sei nirgends verbrieft und auch nicht in der kantonalen Publizitätseinrichtung eingetragen. Der Beschwer- deführer wehre sich gegen ein inexistentes, nicht im Grundbuch eingetra- genes, landwirtschaftliches Fahrwegrecht. Die ihm zugewiesene Kläger- rolle erweise sich daher als offensichtlich falsch und somit willkürlich (Ziff. 3, S. 5). Es möge zwar stimmen, dass seit den baulichen Vorkehrungen im Jahre 1983 die Zufahrt zum Grundstück F._____ über die Parzellen D._____ und C._____ erfolgt sei. Indes sei B._____ die Zufahrt über die Parzelle C._____ vom Beschwerdeführer sowie dessen Rechtsvorgänge- rin nur auf Zusehen hin gewährt worden. Das Grundbuch der Gemeinde weise zugunsten des Grundstücks F._____ lediglich ein landwirtschaftli- ches Fahrwegrecht zulasten der Parzelle D._____ auf. Der Wille der Par- teien zur Errichtung einer Dienstbarkeit habe sich seinerzeit klar nicht auf die Parzelle C._____ bezogen, andernfalls es vertraglich vereinbart wor- den wäre (Ziff. 4, S. 5). Der Meinung des Kantons (DVS), dass sich nicht mehr erschliessen lasse, weshalb es seinerzeit unterlassen wurde, das landwirtschaftliche Fahrwegrecht auch zulasten der Parzelle C._____ ein- zutragen, könne nicht gefolgt werden. Tatsache sei, dass sich der Dienst- barkeitsvertrag auf die Einräumung eines landwirtschaftlichen Fahrweg- rechts zugunsten des Grundstücks F._____ und zu Lasten der Parzelle D._____ beschränke. Die Vertragsparteien hätten den Vertrag in voller Kenntnis der Sach- und Rechtslage unterzeichnet und seien sich bewusst gewesen, dass er sich nicht auf die Parzelle C._____ beziehe (Ziff. 5, S.
6 - 5-6). Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerrollenzuweisung in der angefochtenen Verfügung die in Art. 17 KGBV vorgesehene Regel verletze. Das kommunale Grundbuch weise keine landwirtschaftliche Dienstbarkeit zulasten der Parzelle C._____ aus. Ebenso existiere keine diesbezügliche Vereinbarung. Die Klägerrollenzuweisung an den Be- schwerdeführer durch das DVS sei folglich willkürlich. Daher seien die ge- stellten Anträge gutzuheissen (Ziff. 6, S. 6). 4.Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte das zuständige Departement (DVS; nachfolgend Beschwerdegegner 1 [Kanton]) dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichte. 5.In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2021 beantragte B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 2) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Begründend brachte er vor, im Zuge der vor rund 50 Jahren im fraglichen Gebiet durchgeführten Güterzusammenlegung sei u.a. ab der dortigen Gemeindestrasse (Parzelle I.) ein drei Meter breiter, gekof- ferter Meliorationsweg mit Bankett bis zum Stall auf Parzelle D. des Beschwerdeführers angelegt worden. Gleichzeit sei sein Grundstück F._____ ab diesem Weg mit einer Stichstrasse erschlossen worden. Zur Sicherung dieser Zufahrt zugunsten des Grundstücks F., welche sich damals noch im Eigentum der Meliorationsgenossenschaft befunden habe, sei im Dezember 1982 im Rahmen des mit der Güterzusammenlegung vor- genommenen Grundbuchbereinigungsverfahrens ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle D. begründet und am 3. Januar 1983 ins Grundbuch eingetragen worden. Obwohl die belastete Liegen- schaft faktisch mit der Parzelle C._____ eine Einheit bilde, sei jedoch ver- gessen worden, auch diese Parzelle, welche von dieser Erschliessungs- strasse ebenfalls erfasst wird, einzubeziehen. Erklärbar sei die getrennte Nummerierung dieser Landstücke einzig und allein damit, dass sie damals
7 - noch von der Gemeindegrenze E._____ bzw. J._____ durchschnitten und daher von verschiedenen Grundbüchern erfasst worden sei. Diese Tatsa- che sei den Beteiligten bei der Grundbuchbereinigung offenbar entgangen, weshalb sie es unterlassen hätten, diese Dienstbarkeit (Servitut) über beide betroffenen Liegenschaften auszudehnen. Diese Nachlässigkeit sei denn auch der einzige Grund für die heutige Auseinandersetzung. Faktisch än- dere dies allerdings nichts daran, dass das Grundstück F., welches sich seit dem 28. Januar 1983 in seinem Eigentum befinde, immer über beide Parzellen D. und C._____ erschlossen worden sei. Die Bewirt- schafter des Grundstücks F._____ hätten deshalb diesen Güterweg regel- mässig benutzt, was selbst vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt worden sei. Ausserdem sei eine andere Erschliessung dieses Bodens gar nicht möglich. In seiner Argumentation kapriziere sich der Beschwerdefüh- rer einzig und allein darauf, dass auf Parzelle C._____ keine andere Dienst- barkeit eingetragen sei, weshalb die Klägerrolle zwingend dem Beschwer- degegner 2, der ein solches Recht geltend mache, zuzuweisen sei. Dabei übersehe der Beschwerdeführer aber offensichtlich die massgebende bun- desgerichtliche Rechtsprechung, die das Eintragungsprinzip gerade bei Wegrechten nicht als absolut zwingend ansehe, sondern durchaus eine dif- ferenzierte Betrachtungsweise anwende, wenn in BGE 137 III 156 E.4.2.2 u.a. wörtlich ausgeführt werde: "Namentlich bei Wegrechten ist die sog. natürliche Publizität zu beachten. Nach der Rechtsprechung kann sich bei- spielsweise der Erwerber nicht auf seinen guten Glauben in das Fehlen eines Grundbucheintrags berufen, wenn ihm das permanent ausgeübte und geduldete Wegrecht auf seinem Grundstück seit jeher bekannt gewe- sen ist und wenn er zeitlebens in unmittelbarer Nachbarschaft des berech- tigten Grundstücks gewohnt und daher die Entwicklung auf seinem Grund- stück selber miterlebt hat". Nachdem dies auf den konkreten Fall in jeder Hinsicht zutreffe, sei es durchaus folgerichtig, dass die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer die Klägerrolle zur allfälligen Abwehr dieses vom Be-
8 - schwerdegegner 2 seit rund 40 Jahren ununterbrochen ausgeübten land- wirtschaftlichen Fahrwegrechtes zugewiesen habe. 6.In der Replik vom 11. Januar 2022 hielt der Beschwerdeführer unverändert an den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde fest. Er vertiefte, bekräftigte und ergänzte seine bisherigen Argumente darin noch einlässlich (6 Seiten). Neu machte der Beschwerdeführer allerdings geltend, dass das Wegstück über die Parzelle C._____ im Generellen Erschliessungsplan (GEP) der Gemeinde schon als bestehender Land- und Forstwirtschaftsweg ausge- schieden sei. Der Beschwerdegegner 2 dürfe dieses Wegstück daher - ge- stützt auf Art. 5 lit. a des Gesetzes für das Befahren von Wald- und Güter- strassen mit Motorfahrzeugen der Gemeinde zu land- und/oder forstwirt- schaftlichen Zwecken – auch ohne Bewilligung öffentlich-rechtlich benut- zen. Allein deshalb wäre ihm die Klägerrolle schon zuzuweisen gewesen (Ziff. 3.1, S. 5).
9 - zeit ein Ende setzen könnte, wenn er auf die Geltendmachung der Eintra- gung des nicht bestehenden privatrechtlichen landwirtschaftlichen Fahr- wegrechts zulasten der Parzelle C._____ und zugunsten des Grundstücks F._____ verzichten und sein diesbezügliches Gesuch vom 26. Mai 2021 an den zuständigen Grundbuchkreis zurückziehen würde (Ziff. 3, S. 2). Auf die weiteren Vorbringen, Argumente und Beweismittel der Parteien so- wie insbesondere die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, falls für die Streitentscheid von Relevanz, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung GIHA 6/21 vom 29. Sep- tember 2021 des Departements für Volkswirtschaft und Soziales des Kan- tons Graubünden (DVS), worin die Klägerrolle im Rahmen einer (umstrit- tenen) landwirtschaftlichen Fahrwegdienstbarkeit zu Lasten der Parzelle C._____ und zugunsten des Grundstücks F._____ dem Eigentümer A. der belasteten Parzelle C._____ und folglich nicht dem begünstigten Eigentü- mer B. des Grundstücks F._____ zugewiesen wurde (Dispositiv Ziff. 1). In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung des DVS wurde die Weiterzieh- barkeit dieser – gestützt auf Art. 17 Abs. 1 bis 5 der Verordnung über das Grundbuch im Kanton Graubünden (KGBV; BR 217.100) i.V.m. Art. 147b Abs. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivil- gesetzbuch (EGzZGB; BR 210. 100) erlassenen – Rollenzuteilung innert 30 Tagen an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden aufgeführt (Ziff. 5). Beschwerdethema ist somit die Rechtmässigkeit der zugeteilten Klägerrolle im Hinblick auf einen künftigen Privatrechtsprozess vor dem Zivilrichter (Zuweisung der Klägerrolle: PKG 2009 Nr. 12; BGE 139 III 498 E.2.2.2 ff.).
10 - 2.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide (Verfügungen) der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Die Verfügung des DVS stellt zweifelsfrei ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Verwaltungs- gericht dar, da sie weder endgültig ist noch bei einer anderen Instanz an- gefochten werden kann. Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdi- ges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Der Eigentümer A. der Parzelle C._____ wird durch die strittige Verfügung offenkundig belas- tet, da auf seiner Parzelle eine landwirtschaftliche Fahrwegdienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks F._____ des Eigentümers B. (neu) im Grundbuch eingetragen werden soll und er daher ein schutzwürdiges In- teresse daran hat, dass dieser Eintrag ins Grundbuch nicht zustande kommt bzw. nicht er für den Erhalt seiner Abwehrrechte die Klägerrolle zugewiesen erhält. Die Beschwerde ist zudem frist- und formgerecht ein- gereicht worden, weil die Formvorschriften nach Art. 38 Abs. 1 VRG (Rechtsschrift mit Rechtsbegehren, Sachverhalt und Begründung) alle- samt erfüllt sind und die Beschwerde vom 28. Oktober 2021 auch innert der 30-tägigen Anfechtungsfrist laut Art. 52 Abs. 1 VRG gegen die Verfü- gung vom 29. September 2021 erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist demnach klarerweise einzutreten. 3.In materieller Hinsicht gilt es vorrangig auf Art. 17 Abs. 2 lit. a KGBV Bezug zu nehmen, wonach die Klägerrolle in der Regel "der ansprechenden Per- son, die ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht" [..] zu- gewiesen wird. Vorliegend verhält es sich tatbestandsmässig nachweislich so, dass das strittige landwirtschaftliche Fahrwegrecht weder mittels eines eigenständigen Dienstbarkeitsvertrags zulasten der Parzelle C._____ und
11 - zu Gunsten des Grundstücks F._____ belegt werden kann noch in einer amtlich und öffentlich geführten Publizitätseinrichtung (Servituten-/Liegen- schaftsregister bzw. im Grundbuch mit erhöhter Beweiskraft und Glaub- würdigkeit) eingetragen ist. Der Beschwerdegegner 2 räumte in der Ver- nehmlassung vom 13. Dezember 2021 (im Sachverhalt Ziff. 5) selbst ein, dass im Zuge des Grundbuchbereinigungsverfahrens im Jahre 1983 ein landwirtschaftliches Fahrwegrecht zulasten der Parzelle D._____ (Ei- gentümer ebenfalls A.) und zu Gunsten des Grundstücks F._____ (Ei- gentümer B.) begründet worden sei, die gleichlautende Belastung der Pa- rzelle C._____ (Eigentümer A.) aber vergessen worden sei. Damit ist hin- reichend erstellt, dass der Beschwerdegegner 2 ein nicht im Grundbuch vollzogenes Recht geltend macht, weil ein (angeblich) seit rund 40 Jahren ununterbrochen ausgeübtes landwirtschaftliches Fahrwegrecht den unbe- stritten fehlenden Grundbucheintrag zulasten der Parzelle C._____ nicht zu ersetzen vermag. Die Klägerrolle ist deshalb nicht dem Beschwerde- führer (Eigentümer A.) zuzuweisen, da dieser bloss die Abwehr des (ver- meintlich) seit Jahrzehnten bestehenden Gewohnheitsrechts bzw. land- wirtschaftliche Fahrwegrecht zu Gunsten des Grundstücks F._____ des Beschwerdegegners 2 (Eigentümer B.) und zulasten seiner (im Grund- buch nicht erfassten) Parzelle C._____ beabsichtigt und sich dafür allen- falls in einem künftigen Zivilprozess als Beklagter zur Wehr setzen müsste. Die Klägerrolle hätte daher laut Art. 17 Abs. 2 lit. a KGBV dem Beschwer- degegner 2 und nicht dem Beschwerdeführer zugestanden. 4.Diesem Ergebnis ist hier umso mehr beizupflichten, als der Beschwerde- führer im Zuge seiner Replik vom 11. Januar 2022 (im Sachverhalt Ziff. 6) unwiderlegt ausführte, dass das Wegstück über die Parzelle C._____ im GEP der Gemeinde schon als bestehender Land- und Forstwirtschaftsweg ausgeschieden sei und daher – gestützt auf Art. 5 lit. a des kommunalen Gesetzes für das Befahren von Wald- und Güterstrassen mit Motorfahr-
12 - zeugen der Gemeinde zu land- und/oder forstwirtschaftlichen Zwecken – auch ohne Bewilligung öffentlich-rechtlich benutzt werden könne. Diese Sachdarstellung ist vom Beschwerdegegner 2 in seiner Duplik vom 14. Februar 2022 (im Sachverhalt Ziff. 7) nicht bestritten bzw. sogar anerkannt worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners 2 fehlt damit aber nicht dem Beschwerdeführer die erforderliche Beschwerdelegitima- tion zur Anfechtung der kritisierten DVS-Verfügung, sondern umgekehrt ihm selbst. Durch die öffentliche Fahrerlaubnis laut Art. 5 lit. a des zitierten Gesetzes steht für das Gericht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner 2 bereits heute jederzeit von seinem Grundstück F._____ über die Par- zelle D._____ (mittels Dienstbarkeit) und über die Parzelle C._____ (ge- stützt auf Art. 5 lit. a des kommunalen Gesetzes für das Befahren von Wald- und Güterstrassen) zeitlich uneingeschränkt fahren und gehen kann, womit seine Ansprüche und durchsetzbaren Rechte auf eine lücken- lose Wegverbindung von seinem Grundstück F._____ über die beiden Pa- rzellen D._____ und C._____ des Beschwerdeführers bereits erfüllt sind. Sollte sich der Beschwerdegegner 2 damit aber nicht begnügen und auch noch privatrechtlich eine gesicherte Erschliessung bzw. Zufahrt erstreiten wollen, kann er dies immer noch auf dem privatrechtlichen Weg vor dem Zivilrichter versuchen, wobei ihm dann aber selbstverständlich die Kläger- rolle zukommt. Der Beschwerdegegner 2 möchte so die (angeblich) seit ca. 40 Jahren vollzogenen Rechte zusätzlich im Grundbuch verankert wis- sen, während der Beschwerdeführer die Überfahrt seiner Parzellen D._____ und C._____ bereits heute dulden muss; sich aber gegen eine (neue) entsprechende Dienstbarkeit zulasten der Parzelle C._____ und zu Gunsten des Grundstücks F._____ soll wehren können (Abwehr) und des- halb in einem künftigen Zivilprozess die Beklagtenrolle einnähme. 5.An dieser Rollenverteilung ändert auch das vom Beschwerdegegner 2 zu seinen Gunsten angeführte Bundesgerichtsurteil (BGE 137 III 153 E.4.2.2)
13 - nichts, da sich der Fall nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichen lässt. Bei jener Fallkonstellation war eine Dienstbarkeit im Grundbuch mit dem Stichwort 'Wegrecht' eingetragen, die tatsächliche Ausübung (Inhalt, Verlauf/Umfang) der Wegdienstbarkeit ist anhand einer andersartigen Nut- zung (d.h. der Belastung auf einer anderen Stelle der Parzelle) jedoch um- stritten geblieben. Wurde also schon ein 'Wegrecht' vereinbart und einge- tragen, jedoch anders ausgeübt, kann sich der belastete Eigentümer zu Recht nicht gegen die natürliche Publizität wehren. Gerade diese Konstel- lation ist vorliegend nicht gegeben. Zulasten der Parzelle C._____ wurde nie ein Dienstbarkeitsvertag abgeschlossen, weshalb darüber auch kein Eintrag im Grundbuch erfolgt ist. Weiter erscheint dem Gericht die Argu- mentation in der Replik (Ziff. 2.1, S. 3-4) einleuchtend, wonach der Be- schwerdeführer – sollte ihm die Klägerrolle zugeteilt werden – sodann den Beweis erbringen müsste, dass das behauptete privatrechtliche landwirt- schaftliche Fahrwegrecht überhaupt nicht existiert. Dabei würde es sich aber um den Beweis einer negativen Tatsache handeln, wofür er sich ein- zig auf den Grundbucheintrag und den im Recht liegenden Dienstbarkeits- vertrag berufen könnte, welche beide bezüglich der Parzelle C._____ in- existent sind. Im Übrigen gilt die allgemeine Beweislastregel laut Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Vorliegend ist dies der Beschwerdegegner 2 (Eigentümer B), weil er Ansprüche aus im Grundbuch nicht vollzogener Rechte geltend macht. 6.1.Zusammengefasst ergibt sich, dass die angefochtene DVS-Verfügung nicht haltbar ist und deshalb unter Gutheissung der Beschwerde aufgeho- ben werden muss. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung an das DVS zurückzuweisen und dieses ist anzuweisen, die Klägerrolle B._____ zuzu- weisen.
14 - 6.2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG je zur Hälfte dem Beschwerdegegner 1 (Kanton Graubünden, Departement für Volkswirtschaft und Soziales) sowie dem Beschwerdegegner 2 (Eigentümer B.) aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 2'500.-- (zzgl. Kanzleiausla- gen) für angemessen und gerechtfertigt. 6.3.Aussergerichtlich haben die Beschwerdegegner 1 und 2 – nach dem glei- chen Verteilschlüssel wie bei den Gerichtskosten – dem obsiegenden Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Ausgangspunkt bildet da- bei die Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2022 (inkl. Honorarvereinbarung vom 22. Februar 2022) in der Höhe von total CHF 4'298.60 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 15 ½ Std. à CHF 250.00 [CHF 3'875.00] plus Barauslagen 3% [CHF 116.25] zzgl. Mehrwert- steuer 7.7% [CHF 307.35 auf CHF 3'991.25]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) beträgt der übliche Stundenansatz im Durchschnitt CHF 240.--. Liegt eine Honorarvereinba- rung gemäss Art. 4 HV vor, ist ein Stundenansatz von max. CHF 270.-- zulässig. Hier liegt eine Honorarvereinbarung vom 22. Februar 2022 vor, worin ein Stundenansatz von CHF 250.-- (Ziff. 1) vereinbart wurde. Weiter kann praxisgemäss eine Spesenpauschale von 3% verrechnet werden. Was die Höhe des Arbeits- und Zeitaufwands von total 15 ½ Stunden be- trifft, so erachtet das Gericht diesen Aufwand als gerechtfertigt (doppelter Schriftenwechsel zzgl. freiwilliger Stellungnahme vom 24. Februar 2022). An der Honorarnote des Anwalts des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 4'298.60 gibt es somit nichts auszusetzen. Die Parteientschädigung ist je zur Hälfte (macht CHF 2'149.30) vom Beschwerdegegner 1 (Kanton
15 - Graubünden, Departement für Volkswirtschaft und Soziales) und vom Be- schwerdegegner 2 (Eigentümer B.) zu bezahlen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Departementsverfügung GIHA 6/21 vom 29. September 2021 wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird unter der Anweisung, die Klägerrolle B._____ zuzuweisen, zur Neubeur- teilung an das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF352.-- zusammenCHF2'852.-- gehen je zur Hälfte zulasten des Kantons Graubünden, Departement für Volkswirtschaft und Soziales einerseits und B._____ anderseits. 3.Aussergerichtlich haben der Kanton Graubünden, Departement für Volks- wirtschaft und Soziales einerseits und B._____ anderseits A._____ mit je- weils CHF 2'149.30, gesamthaft CHF 4'298.60, zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]