VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 100 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 20. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christoph Nater und Rechts- anwältin MLaw Corina Noventa, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin 1 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Frist Baubeginn (Verlängerung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die C., Architekten und Totalunternehmer, plant die Überbauung der im Eigentum Dritter stehenden Parzellen D. in der Gemeinde B._____ (nachfolgend Gemeinde). A._____ ist Eigentümerin einer Stockwerkeinheit auf der an Parzelle D._____ angrenzenden Parzelle D.. 2.Mit Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 12. September 2017 sowie einem am 28. November 2017 mitgeteilten Nachtrag erteilte die Ge- meinde die Baubewilligung für den Neubau von Wohnhäusern am E. auf den Parzellen D._____ mit Teilabbruch sowie Umnutzung des Gebäu- des am E._____ auf Parzelle D._____ betreffend das Baugesuch Nr. 16308 vom 14. November 2016 (Wohnhäuser A - I) sowie betreffend die Projek- tänderungsgesuche vom 28. Februar 2017 (u.a. Verzicht auf Wohnhäuser A und B) und vom 21. August 2017 unter Auflagen und Bedingungen. Gleichzeitig wies sie die gegen das Bauprojekt erhobene Einsprache ab. 3.Mit Entscheid vom 6. November 2018 bewilligte die Baubehörde das Ge- such vom 26. Oktober 2018 für die 1. Verlängerung der erteilten Baubewil- ligungen betreffend das Baugesuch Nr. 16308 unter Bedingungen und Auf- lagen, bis zum 28. November 2019. Die dagegen erhobene Beschwerde von A._____ vom 10. April 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil R 19 27 vom 25. August 2020, mitgeteilt am 18. Mai 2020, ab, soweit es darauf eintreten konnte. 4.Mit Entscheid vom 24. September 2019 wurde das Fristverlängerungsge- such vom 11. September 2019 betreffend die 2. Verlängerung bis zum
  1. September 2020, mit Entscheid vom 6. Oktober 2020 das Fristverlän- gerungsgesuch vom 12. September 2020 betreffend die 3. Verlängerung bis zum 15. September 2021 bewilligt.
  • 3 - 5.Mit Beschluss vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, bewilligte B._____ das Gesuch vom 2. September 2021 um Verlängerung der Baubewilligung betreffend Neubau Wohnhäuser, Teilabbruch und Um- nutzung auf den Parzellen D._____ und Projektänderung ohne Häuser A und B (Neubau Wohnhäuser neu E.) bis zum 15. September 2022. 6.Gegen diesen Beschluss erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und Feststellung, dass die Baubewilligung infolge abge- laufener Frist zum Baustart erloschen sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung. Sie führte aus, der Entscheid der Gemeinde sei ihr frühestens am 24. September 2021 zugegangen, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten sei. 7.Mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 beantragte die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. Sie machte geltend, die Beschwer- deführerin habe die Beschwerdefrist nicht eingehalten, weil der angefoch- tene Beschluss mit Einschreiben vom 21. September 2021 dem Rechtsver- treter, der sie bis dahin vertreten hatte, eröffnet worden sei. Wenn dieser nun am 22. September 2021 telefonisch mitgeteilt habe, dass er die Be- schwerdeführerin nicht mehr vertrete und die Gemeinde ihr den Entscheid in der Folge in Kopie verschickt habe, seien die Voraussetzungen, nach denen eine nochmalige Mitteilung eine neue Frist auslöse, nicht gegeben. Somit habe die Beschwerdefrist am 23. September 2021 zu laufen begon- nen und am Freitag, dem 22. Oktober 2021 geendet, weshalb die Be- schwerde vom 25. Oktober 2021 verspätet sei. 8.Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beantragte auch die Ge- meinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der

  • 4 - Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch sie machte eine verspätete Beschwerdeeinreichung geltend. Die Gemeinde habe vier Monate nach Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 18. Mai 2021 (R 19 27 vom 25. August 2020) davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch denselben Rechtsanwalt vertreten werde. Das Ende des Mandatsverhältnisses sei ihr erst nach Mitteilung des angefochtenen Beschlusses angezeigt worden, weshalb der neue Rechts- vertreter die fristauslösende Zustellung am 22. September 2021 hätte be- achten müssen. 9.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 verweigerte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass Bautätigkeiten gemäss kommunalem Baugesetz im Zeitraum vom 15. De- zember bis am Osterdienstag ohnehin generell untersagt seien. 10.Mit Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Beschwerdefrist führte sie aus, dass es nach Ab- schluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 19 27 kei- ner Mitteilung an die Beschwerdegegnerin 1 bedurft hätte, wonach das Mandatsverhältnis mit dem vormaligen Rechtsvertreter beendet sei. Das Verfahren sei definitiv abgeschlossen gewesen, zudem erlaube das kom- munale Baugesetz lediglich zwei Bauverlängerungen, weshalb sie nicht mit einer weiteren Verlängerung habe rechnen müssen. Sie sei auch nicht darü- ber informiert worden, dass nochmals ein Verfahren über ein Verlänge- rungsgesuch eröffnet worden sei; sie habe davon erst mit Zustellung des fraglichen Beschlusses am 24. September 2021 erfahren. Ihr als juristischer Laiin, die damals nicht anwaltlich vertreten war, sei nicht mitgeteilt worden, wann die Verfügung ihrem ehemaligen Rechtsvertreter zugegangen sei, und auch nicht, dass die Meinung vertreten werde, damit sei bereits eine rechtsgültige Zustellung erfolgt. Weiter erläuterte die Beschwerdeführerin,

  • 5 - weshalb ihrer Meinung nach die 30-tägige Rechtsmittelfrist erst mit Zustel- lung an sie persönlich begonnen haben könne. 11.Je mit Duplik vom 14. Februar 2022 hielten sowohl die Beschwerdegegne- rin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 an den in ihren Vernehmlassun- gen gemachten Ausführungen fest. 12.Auf erneutes Gesuch vom 3. August 2022 der Beschwerdeführerin hin ver- weigerte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. September 2022 der Beschwerde erneut die aufschiebende Wirkung, diesmal mit der Begrün- dung, dass auf die Beschwerde in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Beschluss sowie der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Ge- meinde vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, (Ak- ten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Dieser Entscheid unterliegt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde an das örtlich und sachlich zuständige Ver- waltungsgericht, zumal er nicht bei einer anderen Instanz angefochten wer- den kann und nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgül- tig ist (vgl. Art. 92 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG; BR 801.100], Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110] sowie Art. 163 des Baugesetzes der Gemeinde vom 4. März 2001 [nachfolgend BG]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin davon unmittelbar betroffen, und sie hat ein

  • 6 - schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesge- setzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] i.V.m. Art. 89 und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 50 VRG). 2.Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG eingehalten ist oder nicht. Demnach ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. 2.1.Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 während des am Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens R 19 27 betreffend eine 1. Verlängerung der Baubewilligung der Gemeinde ein Gesuch um eine 2. (11. September 2019) und eine 3. (12. September

  1. Verlängerung eingereicht habe, dass ihr jedoch weder diese Einga- ben noch der Entscheid vom 24. September 2019 betreffend die 2. Verlän- gerung zugestellt worden seien. Der Entscheid vom 6. Oktober 2020 betref- fend die 3. Verlängerung sei ihr am 15. Oktober 2020, die Gesuche und der Entscheid vom 24. September 2019 später auf entsprechende Nachfrage hin zugeschickt worden. Das am 25. August 2020 ergangene Urteil des Ver- waltungsgerichts betreffend die 1. Verlängerung sei ihr erst am 19. Mai 2021 zugestellt worden; dieses sei mangels Weiterzug in Rechtskraft er- wachsen, womit sich in der Folge eine anwaltliche Vertretung erübrigt und auch keine Notwendigkeit für die Mitteilung bestanden habe, dass das Man- datsverhältnis beendet sei. Sie habe nicht mit einer weiteren Verlängerung rechnen müssen, weil einerseits die Ausführungsverordnung zum BG ledig- lich deren zwei vorsehe und andererseits die Gemeinde sie auch während laufendem Verfahren nicht über die Verlängerungsgesuche informiert hatte. Nicht strittig sei, dass ihr ehemaliger Rechtsvertreter den angefochtenen Beschluss vom 14. September 2021 am 22. September 2021 entgegenge-
  • 7 - nommen habe, worauf dieser die Beschwerdegegnerin 1 über das Ende des Mandats informiert und Erstere den Beschluss der Beschwerdeführerin direkt (mit Poststempel vom 23. September 2021) zugestellt habe. Sie, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen sei, habe die- sen am 24. September 2021 entgegengenommen. Im Begleitbrief habe die Beschwerdegegnerin 1 ausgeführt, dass man ihr eine Kopie der Bewilligung zustelle. Die 30-tägige Beschwerdefrist habe erst mit dieser Zustellung zu laufen begonnen, womit die Frist mit ihrer Eingabe vom 25. Oktober 2021 gewahrt sei. 2.2.Sowohl die Beschwerdegegnerin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 stellen sich auf den Standpunkt, dass der Beschluss der Gemeinde am
  1. September 2021 mitgeteilt und vom ehemaligen Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin am 22. September 2021 entgegengenommen wurde, weshalb die Frist am 23. September 2021 zu laufen begonnen und am
  2. Oktober 2021 geendet habe. Der Beschwerdeführerin sei explizit ledig- lich eine Kopie des Entscheids zugestellt, der Entscheid mithin nicht noch- mals eröffnet worden. Da die Gemeinde keine Anhaltspunkte dafür gehabt habe, dass das Mandatsverhältnis beendet gewesen wäre, habe sie grundsätzlich vom Fortbestand des Vertretungsverhältnisses ausgehen und den Entscheid dem Rechtsvertreter eröffnen müssen. Dieser wäre auch verpflichtet gewesen, die ehemalige Mandantin über den Eingang zu infor- mieren. Die gemäss Bundesgericht erforderlichen Voraussetzungen für eine neue fristauslösende Zustellung seien vorliegend nicht gegeben. Der von der Beschwerdeführerin neu und rechtzeitig (Unterzeichnung der Voll- macht am 21. Oktober 2021) bestellte Rechtsvertreter hätte die fristauslö- sende Zustellung vom 22. September 2021 beachten müssen. 3.Wird die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, mit Eingang am 22. September 2021 beim (ehemaligen) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als gül-
  • 8 - tige und somit fristauslösende Entscheideröffnung angesehen, ist die am
  1. Oktober 2021 (einem Montag) – anstatt am 22. Oktober 2021 (einem Freitag) – eingereichte Beschwerde verspätet. Wird hingegen der direkte Versand einer Kopie des Beschlusses am 22. bzw. 23. September 2021 (gemäss Angaben der Beschwerdeführerin trägt der Poststempel das Da- tum des 23. September 2021) mit Eingang bei der Beschwerdeführerin am
  2. bzw. 24. September 2021 als gültige Mitteilung angesehen, wäre die Beschwerdeerhebung (bei Fristbeginn am 24. bzw. 25. September 2021) am 25. Oktober 2021 unter Berücksichtigung des Wochenendes (vgl. Art. 7 Abs. 2 VRG) als rechtzeitig erfolgt anzusehen. 3.1.1. Gemäss Art. 23 Abs. 1 VRG sind Entscheide den Parteien und, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, Dritten schriftlich mitzuteilen. Diese Regelung gilt gestützt auf Art. 2 VRG auch für Gemeindebehörden. Sie entspricht im Übrigen dem auf Bundesebene geltenden Art. 34 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), wonach die Behörde ihre Verfügungen den Parteien schriftlich eröffnet. Die Eröffnung der Verfügung stellt eine einseitige empfangsbedürftige, nicht jedoch an- nahmebedürftige Rechtshandlung dar (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, Kom- mentar VwVG, Zürich 2022, Art. 34 Rz. 4, KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 34 Rz. 3). Eine entsprechende Rechtsmittelfrist beginnt folglich nicht erst mit der Kenntnisnahme der Verfügung zu laufen, sondern bereits im Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung (WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 4, KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 34 Rz. 3). Nach ei- nem allgemeinen Rechtsgrundsatz gilt eine Sendung als zugestellt, wenn sie in den Macht- bzw. Verfügungsbereich der Empfängerin oder des Emp- fängers gelangt, indem sie etwa von einer empfangsberechtigten Person entgegengenommen wird (KNEUBÜHLER/PEDRETTI, a.a.O., Art. 34 Rz. 3, WIEDERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 4). Im Rahmen eines Ver- fahrens haben die Parteien nach Treu und Glauben sicherzustellen, dass
  • 9 - behördliche Sendungen an der von ihnen angegebenen Zustelladresse zu- gestellt werden können (...); dabei dauert die Pflicht, die Zustellung behörd- licher Sendungen zu ermöglichen, rechtsprechungsgemäss ungefähr ein Jahr, gemessen an der letzten Verfahrenshandlung der Behörde (WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 10). 3.1.2. Während das VRG keine Regelung für den Fall enthält, dass die Partei an- waltlich vertreten ist, schreibt auf Bundesebene Art. 11 Abs. 3 VwVG vor, dass die Behörde ihre Mitteilung an die Vertreterin oder den Vertreter rich- tet, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Diese Bestimmung fin- det ihr Pendant für das Zivilverfahren in Art. 137 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272), wonach die Zustellung an eine vertretene Partei an die Vertretung zu erfolgen hat, bzw. für den Strafprozess in Art. 87 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wo- nach Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Die Behörde hat sich also in allen Belangen an die Vertreterin/den Vertreter zu wenden; diese/r ist – umgangssprachlich – die Ansprechperson der Behörde (NYFFENEGGER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 11 Rz. 27). Die Behörde hat sich bis zum Wi- derruf der Vollmacht durch die Partei an die Vertreterin/den Vertreter zu hal- ten (NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Der Widerruf der Vollmacht ist die einseitige empfangsbedürftige und an den Bevollmächtigten gerichtete Erklärung der vertretenen Partei, wonach der bislang zur Vertretung Beru- fene nicht mehr befugt ist, für die vertretene Partei zu handeln (NYFFENEG- GER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Die zur Vertretung berufene Partei kann die Vollmacht ihrerseits durch Niederlegung zum Erlöschen bringen (NYFFE- NEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Der Widerruf der Vollmacht durch die ver- tretene Partei oder die Niederlegung durch den Vertreter sind der Behörde mitzuteilen (NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Solange die Behörde

  • 10 - über den Widerruf oder die Niederlegung nicht orientiert ist, gelten ihre Mit- teilungen an die Vertreterin/den Vertreter als ordnungsgemäss bzw. nicht mangelhaft, selbst wenn die Vollmacht oder der Auftrag widerrufen bzw. beendet sind (NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6431/2012 vom 16. April 2013 E.2.1.2 u.a.). Hat also die Partei einen Vertreter bestellt, so kann die Behörde bis zum Widerruf der Vollmacht ihre Verfügung nur gegenüber der Parteiver- treterin oder dem Parteivertreter rechtswirksam eröffnen (WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3300/2016 vom 18. März 2019 E.1.3.2, UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, VwVG-Praxis- kommentar, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 26). Die Eröffnung der Ver- fügung erfolgt während der Dauer des Mandatsverhältnisses in dem Mo- ment, in dem sie in den Machtbereich der vertretenen Partei gelangt (WIE- DERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 13, vgl. auch Art. 11 Rz. 22; BGE 144 IV 64 E.2.5: Lorsqu'un conseil juridique a été institué, les commu- nications doivent lui être notifiées, sous peine d'invalidité). Stellt die Behörde zulässigerweise die Verfügung der Vertreterin/dem Vertreter der Partei zu, so muss sich diese die Zustellung entgegenhalten lassen (WIE- DERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E.2.1.1). Im Anwendungsbereich der ZPO ist die Zustellung an die Vertretung exklu- siv (Art. 137 ZPO). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter be- stellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine solche gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt (BGE 143 III 28 E.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es ist dann Sache der Vertreterin/des Vertreters, die vertretene Person zu informieren (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 137, Rz. 1). Mit Zugang bei der Vertretung – nicht erst nach Weiterleitung an die Vertretene – ist die Zustellung erfolgt (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 137, Rz. 2). Wird ein

  • 11 - Vertretungsverhältnis aufgelöst, können Zustellungen an die (vormalige) Vertretung so lange rechtsgültig erfolgen, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht mitgeteilt wird (HUBER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Kom- mentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 137 Rz. 6, STAEHELIN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 137 Rz. 3). Relevant sind die Kenntnisse des Gerichts im Zeitpunkt des Versands der Urkunde (GAS- SER/RICKLI, a.a.O., Art. 137, Rz. 1). Auch im Strafprozess muss, sofern ein Rechtsbeistand bestellt ist, an diesen zugestellt werden; die direkte Zustel- lung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (ARQUINT, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 87 Rz. 5). 3.2.1. Vorliegend ist ausgewiesen, dass Rechtsanwalt Stössel die Beschwerde- führerin im Verfahren R 19 27 vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertrat. In dieser Funktion hatte er am 10. April 2019 gegen den Entscheid vom 6. No- vember 2018 (Bf-act. 3; betreffend die 1. Verlängerung) Beschwerde erho- ben (Bf-act. 4), in der er u.a. beanstandete, dass ihm der fragliche Verlän- gerungsentscheid erst nach mehrmaliger Nachfrage am 12. März 2019 per Mail zugestellt worden war. Noch während laufendem Verfahren, nämlich mit Eingabe vom 16. Oktober 2020, hatte er dem Gericht weitere Unterla- gen zugestellt (Bf-act. 7), darunter auch den Entscheid vom 6. Oktober 2020 über die 3. Verlängerung der Baubewilligung (bis zum 15. September 2021), den die Beschwerdegegnerin 1 am 14. Oktober 2020 auch ihm mit- geteilt hatte (Bf-act. 6). Am 18. Mai 2021 wurde das Urteil des Verwaltungs- gerichts vom 25. August 2020 den Parteien mitgeteilt, u.a. auch Rechtsan- walt Stössel. Rund vier Monate später, am 21. September 2021, stellte die Beschwerdegegnerin 1 den hier angefochtenen Beschluss (betreffend die

  1. Verlängerung) Rechtsanwalt Stössel als dem Parteivertreter der Be- schwerdeführerin zu. Am Tag darauf, am 22. September 2021 nahm Rechtsanwalt Stössel den angefochtenen Beschluss entgegen (vgl. Akten
  • 12 - der Beschwerdegegnerin 1 [Bg1-act.] 1 und 2), noch am selben Tag wurde die Beschwerdegegnerin 1 über das Ende des Mandatsverhältnisses infor- miert. In der Folge liess die Bausekretärin am 22. September 2021 eine Ko- pie des Beschlusses mit einem von ihr unterzeichneten Begleitschreiben der Beschwerdeführerin direkt zukommen (Bf-act. 1). Eigenen Angaben zu- folge hatte die Beschwerdegegnerin 1 keine Kenntnis davon, dass Rechts- anwalt Stössel die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrat. Dies erscheint glaubhaft, zumal nicht ausgewiesen ist, dass seit dem Abschluss des ver- waltungsgerichtlichen Verfahrens im Mai 2021 (Mitteilung des Urteils R 19
  1. bzw. Juni 2021 (Rechtskraft des Urteils R 19 27) die Vollmacht widerru- fen oder das Mandat ausdrücklich niedergelegt worden wäre. Nachdem aber die Entscheide betreffend Verlängerung der Baubewilligung Rechts- anwalt Stössel – teilweise zumindest auf dessen Verlangen hin – zugestellt worden waren (vgl. Bf-act. 6, vgl. auch Bf-act. 7) und die ursprüngliche Bau- bewilligung noch bis zum 15. September 2021 Gültigkeit hatte (3. Verlän- gerung vom 6. Oktober 2020), hatte die Beschwerdegegnerin 1 keinen An- lass anzunehmen, das Mandat sei stillschweigend beendet worden. 3.2.2. Vorliegend besteht kein Grund, die Frage der behördlichen Zustellung von Entscheiden auf kantonalrechtlicher Ebene anders zu handhaben als im An- wendungsbereich des VwVG und der ZPO/StPO (vgl. Erwägung 3.1.1 f.); das heisst, es rechtfertigt sich auch im Anwendungsbereich des VRG, da- von auszugehen, dass die Mitteilungen einer Behörde an die Parteivertre- terin/den Parteivertreter als ordnungsgemäss bzw. nicht mangelhaft gelten, solange die Behörde über den Widerruf oder die Niederlegung nicht orien- tiert ist, selbst wenn die Vollmacht oder der Auftrag widerrufen bzw. beendet ist (vgl. Erwägung 3.1.2). Gilt die Pflicht seitens einer Partei, die Zustellung behördlicher Sendungen zu ermöglichen, rechtsprechungsgemäss während ungefähr einem Jahr gemessen an der letzten Verfahrenshand- lung (vgl. Erwägung 3.1.1), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin 1 rund vier Monate nach Mitteilung bzw. drei Monate
  • 13 - nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils R 19 27 vom 25. August 2020 auch den Beschluss vom 21. September 2021 über die mit Eingabe vom 14. Sep- tember 2021 ersuchte 4. Verlängerung dem Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin eröffnete und nicht ihr persönlich. Dies gilt umso mehr, als unklar ist, zu welchem Zeitpunkt das Mandat beendet wurde, dies mithin auch erst nach Zugang des Entscheids vom 14. September 2021 betreffend die
  1. Verlängerung geschehen sein könnte. Damit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre, der Beschwerdegegne- rin 1 das Mandatsende mitzuteilen; ohnehin geht aus den Akten nicht her- vor, durch wen das Mandat beendet wurde. Für das Gericht ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 einen Grund gehabt hätte, sich bei der Beschwerdeführerin nach dem aktuellen Vertretungsverhältnis zu erkundigen. Daran ändert die Behauptung der Beschwerdeführerin nichts, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr einen weiteren Verlängerungs- beschluss (betreffend Haus B) ebenfalls persönlich mitgeteilt, erging doch dieser Entscheid später, nämlich am 30. November 2021 (mitgeteilt am
  2. Dezember 2020, recte wohl: 2021, Bf-act. Replik 1), mithin nach Be- schwerdeerhebung in vorliegender Sache am 25. Oktober 2021 und nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 17. Novem- ber 2021. Letztlich ist für die vorliegende Streitsache ausschlaggebend, dass die Beschwerdegegnerin 1 bzw. die Bausekretärin der Beschwerde- führerin mit Begleitschreiben (Begleitnotiz) vom 22. September 2021 expli- zit nicht nochmals den Beschluss vom 21. September 2021 eröffnete, son- dern klar darauf hinwies, dass es sich um eine Kopie handelte und dass der Beschluss Rechtsanwalt Stössel bereits zugestellt worden war. Unter die- sen Umständen kann nicht von einer zweiten fristauslösenden Zustellung gesprochen werden. 3.3.Die Beschwerdeführerin kann auch aus der Anrufung des Vertrauensschut- zes nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie geltend macht, die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihr den Beschluss mit der ursprünglichen Rechts-
  • 14 - mittelbelehrung mit Begleitschreiben vom 22. September 2021 zugestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Zweitzustellung handle, die an der Zustellfiktion und am Beginn des Fristenlaufs nichts ändere. 3.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen den Parteien aus ei- ner unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3), wobei eine Partei nur dann geschützt ist, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (Urteile des Bundes- gerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3, 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E.1.3.2), wenn sie mithin die Unrichtigkeit auch bei gebührender Auf- merksamkeit nicht hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E.5 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ver- mag nur grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer An- wältin/ihres Anwaltes eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine solche als grob zu wertende Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffen- den Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3). Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Er- fahrungen (Urteil des Bundesgericht 5A_72/2021 vom 1. Juli 2021 E.3.2). Von Anwältinnen und Anwälten wird in jedem Fall verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle unterziehen und die einschlägi- gen Gesetzestexte konsultieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E.5 und 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3). Eigent- liche Nachforschungen werden von Privaten nicht erwartet; Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar war

  • 15 - (z.B. bei Unklarheiten) (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 657). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie als nicht vertre- tene juristische Laiin habe nicht davon ausgehen müssen, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie selbst sei angesichts der dort ange- brachten Rechtsmittelbelehrung nicht fristauslösend. Mit dieser Argumen- tation übergeht sie allerdings, wie schon erwähnt, das von der Bause- kretärin und nicht von der zuständigen Baubehörde unterzeichnete Begleit- schreiben vom 22. September 2021, mit dem ihr explizit eine Kopie der Be- willigung zu ihren Händen geschickt und darauf hingewiesen wurde, dass der Beschluss vom 14. September 2021 bereits an Rechtsanwalt Stössel gesendet worden war. Dass der genaue Zeitpunkt dieser erstmaligen Zu- stellung nicht erwähnt wird, wie die Beschwerdeführerin beanstandet, ist nicht massgebend, zumal die Mitteilung an Rechtsanwalt Stössel, wie an- gesichts des auf dem Beschluss angebrachten Mitteilungsdatums vom

  1. September 2021 leicht erkennbar ist, nur an diesem Tag, mithin am Tag vor Absenden des Begleitbriefes vom 22. September, erfolgt sein konnte. Ferner mag die Beschwerdeführerin zwar juristische Laiin sein, und selbst wenn ihr die juristische Expertise von Rechtsanwalt Stössel nicht angerech- net werden könnte, ist zu beachten, dass sie in der Folge ein Anwaltsbüro mit ihrer Rechtsvertretung beauftragte (Bf-act. A). Damit oblag es der neu mandatierten Rechtsvertretung, sich über den genauen Zeitpunkt der Zu- stellung kundig zu machen, wobei ein Blick auf das Begleitschreiten vom
  2. September 2021 in Kombination mit dem Beschluss vom 14. Septem- ber 2021 (Bf-act. 1) genügen musste, um den Zeitpunkt der erstmals erfolg- ten Zustellung an den ehemaligen Rechtsvertreter zu erfahren und diesem Umstand bei der Fristberechnung die erforderliche Beachtung zu schenken; bei Unklarheit hätte auch eine Rückfrage an die Beschwerdegegnerin 1 er- folgen können. Den Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Vollmacht
  • 16 - zuhanden der neuen Rechtsvertretung erst am 21. Oktober 2021, mithin ei- nen Tag vor Ablauf der korrekt berechneten Beschwerdefrist unterzeich- nete, kann die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht mit mangelnden juristi- schen Kenntnissen rechtfertigen. Ihr musste die Bedeutung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen mindestens aus dem verwaltungsgerichtlichen Ver- fahren R 19 27 bekannt sein; weshalb sie mit der Mandatierung der neuen Rechtsvertretung bis zum Donnerstag, dem 21. Oktober 2021 zuwartete (mutmasslich, zumal der Kontakt zum neuen Anwaltsbüro bereits früher hergestellt worden sein konnte), ist nicht nachvollziehbar, war doch dieser Zeitpunkt auch dann sehr spät und die verbleibende Frist zur Ausarbeitung der Beschwerde sehr knapp, wenn die Frist tatsächlich am Montag, dem
  1. Oktober 2021, geendet hätte. Spätestens die/der mit dem Mandat be- traute Anwältin/Anwalt hätte aber aus dem Mitteilungsdatum des Beschlus- ses und dem Begleitschreiben der Beschwerdegegnerin 1 (Bf-act. 1) schliessen müssen, dass Rechtsanwalt Stössel den am 21. September 2021 mitgeteilten Beschluss am nachfolgenden Tag, nämlich dem 22. Sep- tember 2021, erhalten und er die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls noch am gleichen Tag darüber informiert haben musste, dass er die Beschwerdefüh- rerin nicht mehr vertrat. Gleichzeitig hätte sie/er erkennen müssen, dass es sich bei der Zustellung einer Kopie des Beschlusses nicht um eine vorbe- haltlose Zweitzustellung handeln, diese mithin keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst haben konnte, was bedeutete, dass die Rechtsmittelfrist am
  2. September 2021 zu laufen begann. Daran ändert der von der Beschwer- deführerin zitierte PKG 2017 Nr. 7 nichts, lag doch der dortige Sachverhalt anders, weil dort ein Hinweis, dass bereits ein Zustellversuch vorangegan- gen war, fehlte. 3.4.Schliesslich vermag auch die Berufung der Beschwerdeführerin auf einen überspitzten Formalismus am Verfahrensausgang nichts zu ändern. 3.4.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigo-
  • 17 - rose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebe- ner Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise ver- sperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozes- suale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (zum Ganzen: BGE 145 I 201 E.4.2.1, BGE 142 IV 299 E.1.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1051). 3.4.2. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin- nen 1 und 2 sprächen sich für eine strikte und falsche Anwendung der Formvorschriften aus, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen ge- rechtfertigt wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits begründet sie den Vorwurf des überspitzten Formalismus nicht, andererseits übersieht sie, dass allein die strikte Anwendung von Formvorschriften noch keinen über- spitzten Formalismus darstellt (BGE 142 IV 299 E.1.3.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E.2.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass das Gericht einem solchen unterliegen sollte, weil die Rechtsmittelfrist als nicht eingehalten beurteilt wird, zumal der Tag der frist- auslösenden Zustellung des angefochtenen Beschlusses, wie bereits er- wähnt, leicht eruierbar war, die Beschwerdefrist somit ohne Weiteres kor- rekt hätte berechnet und eingehalten werden können. 3.5.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwer- defrist richtigerweise am 23. September 2021 (und nicht erst am 24. oder

  • 18 -

  1. September 2021) zu laufen begann und somit am Freitag, dem 22. Ok- tober 2021 endete, weshalb die Beschwerde vom 25. Oktober 2021 als ver- spätet anzusehen und auf sie nicht einzutreten ist. 4.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kos- ten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für die Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--, sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). 4.1.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Staatsgebühr im Sinne von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'500.-- festgesetzt. Sie wird zusammen mit den Kanzleiausgaben dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der un- terliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. 4.2.Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel ver- pflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 4.2.1. Vorliegend wird die Parteientschädigung dem Ausgang des Beschwerde- verfahrens entsprechend zu Gunsten der obsiegenden Beschwerdegegne- rin 2 und zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin zugesprochen. Der ebenfalls obsiegenden Beschwerdegegnerin 1 steht keine Parteien- tschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig war. 4.2.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 legte mit Schreiben vom
  2. Februar 2022 eine Honorarnote über CHF 7'577.75 (Honoraraufwand
  • 19 - von Oktober 2021 bis 17. Februar 2022 über CHF 6'831.-- [25.30 Stunden à CHF 270.--], Auslagen über CHF 204.95, MWST über CHF 541.80) ins Recht. Das Gericht erachtet den geltend gemachten Zeitaufwand ange- sichts des Umstands, dass die Frage der Baufristverlängerung bereits im Verfahren R 19 27 vom Gericht eingehend abgehandelt worden und Sach- verhalt und Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren dem Rechtsvertreter, der die Beschwerdegegnerin 2 bereits im Verfahren R 19 27 vertreten hatte, – abgesehen von der Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist – weitge- hend bekannt waren, und dass sich darüber hinaus Schwierigkeit und Um- fang der vorliegenden Streitsache nicht als besonders hoch erweisen und daher nicht zu einem besonderen Aufwand geführt haben können, als zu hoch. Die Praxis des Verwaltungsgerichts (Praxisänderung vom 5. Septem- ber 2017, vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] U 16 92 vom
  1. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b und R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1) geht gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV; BR 310.250) dahin, dass bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundenansatz übernommen wird, sofern er den An- satz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal in der von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Honorarverein- barung ein Stundenansatz von CHF 270.-- aufgeführt ist (Akten der Be- schwerdegegnerin 2 [unnummeriert]), weshalb bei der Festlegung der Par- teientschädigung von der Honorarrechnung des Rechtsvertreters der Be- schwerdegegnerin 2 ausgegangen werden kann. Da allerdings die Be- schwerdegegnerin 2 selber mehrwertsteuerpflichtig und damit zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist (siehe UID-Register), ist die Parteientschädi- gung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. VGU U 19 35 vom 18. Juli 2019 E.9.2, R 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b; PVG 2015 Nr. 19). Unter Berücksichtigung eines als angemessen erachteten Zeitaufwandes wird die Beschwerdeführerin dem Ausgang des Verfahrens entsprechend verpflich-
  • 20 - tet, die Beschwerdegegnerin 2 mit pauschal CHF 5'000.00 (exkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF447.-- zusammenCHF2'947.-- gehen zulasten von A.. 3.A. hat die C._____ mit CHF 5'000.00 (exkl. MWST) aussergericht- lich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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