VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 21 100 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Pedretti AktuarinParolini URTEIL vom 20. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. LL.M. Christoph Nater und Rechts- anwältin MLaw Corina Noventa, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin 1 und C._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Frist Baubeginn (Verlängerung)
3 - 5.Mit Beschluss vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, bewilligte B._____ das Gesuch vom 2. September 2021 um Verlängerung der Baubewilligung betreffend Neubau Wohnhäuser, Teilabbruch und Um- nutzung auf den Parzellen D._____ und Projektänderung ohne Häuser A und B (Neubau Wohnhäuser neu E.) bis zum 15. September 2022. 6.Gegen diesen Beschluss erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Begehren um Aufhebung des angefoch- tenen Beschlusses und Feststellung, dass die Baubewilligung infolge abge- laufener Frist zum Baustart erloschen sei. Gleichzeitig ersuchte sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung. Sie führte aus, der Entscheid der Gemeinde sei ihr frühestens am 24. September 2021 zugegangen, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten sei. 7.Mit Vernehmlassung vom 17. November 2021 beantragte die C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne. Sie machte geltend, die Beschwer- deführerin habe die Beschwerdefrist nicht eingehalten, weil der angefoch- tene Beschluss mit Einschreiben vom 21. September 2021 dem Rechtsver- treter, der sie bis dahin vertreten hatte, eröffnet worden sei. Wenn dieser nun am 22. September 2021 telefonisch mitgeteilt habe, dass er die Be- schwerdeführerin nicht mehr vertrete und die Gemeinde ihr den Entscheid in der Folge in Kopie verschickt habe, seien die Voraussetzungen, nach denen eine nochmalige Mitteilung eine neue Frist auslöse, nicht gegeben. Somit habe die Beschwerdefrist am 23. September 2021 zu laufen begon- nen und am Freitag, dem 22. Oktober 2021 geendet, weshalb die Be- schwerde vom 25. Oktober 2021 verspätet sei. 8.Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beantragte auch die Ge- meinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung der
4 - Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Auch sie machte eine verspätete Beschwerdeeinreichung geltend. Die Gemeinde habe vier Monate nach Mitteilung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 18. Mai 2021 (R 19 27 vom 25. August 2020) davon ausgehen müssen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin durch denselben Rechtsanwalt vertreten werde. Das Ende des Mandatsverhältnisses sei ihr erst nach Mitteilung des angefochtenen Beschlusses angezeigt worden, weshalb der neue Rechts- vertreter die fristauslösende Zustellung am 22. September 2021 hätte be- achten müssen. 9.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 verweigerte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit der Begründung, dass Bautätigkeiten gemäss kommunalem Baugesetz im Zeitraum vom 15. De- zember bis am Osterdienstag ohnehin generell untersagt seien. 10.Mit Replik vom 31. Januar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zur Beschwerdefrist führte sie aus, dass es nach Ab- schluss des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 19 27 kei- ner Mitteilung an die Beschwerdegegnerin 1 bedurft hätte, wonach das Mandatsverhältnis mit dem vormaligen Rechtsvertreter beendet sei. Das Verfahren sei definitiv abgeschlossen gewesen, zudem erlaube das kom- munale Baugesetz lediglich zwei Bauverlängerungen, weshalb sie nicht mit einer weiteren Verlängerung habe rechnen müssen. Sie sei auch nicht darü- ber informiert worden, dass nochmals ein Verfahren über ein Verlänge- rungsgesuch eröffnet worden sei; sie habe davon erst mit Zustellung des fraglichen Beschlusses am 24. September 2021 erfahren. Ihr als juristischer Laiin, die damals nicht anwaltlich vertreten war, sei nicht mitgeteilt worden, wann die Verfügung ihrem ehemaligen Rechtsvertreter zugegangen sei, und auch nicht, dass die Meinung vertreten werde, damit sei bereits eine rechtsgültige Zustellung erfolgt. Weiter erläuterte die Beschwerdeführerin,
5 - weshalb ihrer Meinung nach die 30-tägige Rechtsmittelfrist erst mit Zustel- lung an sie persönlich begonnen haben könne. 11.Je mit Duplik vom 14. Februar 2022 hielten sowohl die Beschwerdegegne- rin 1 als auch die Beschwerdegegnerin 2 an den in ihren Vernehmlassun- gen gemachten Ausführungen fest. 12.Auf erneutes Gesuch vom 3. August 2022 der Beschwerdeführerin hin ver- weigerte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 27. September 2022 der Beschwerde erneut die aufschiebende Wirkung, diesmal mit der Begrün- dung, dass auf die Beschwerde in summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten werden könne. Auf die weiteren Ausführungen der Gemeinde im angefochtenen Beschluss sowie der Parteien in ihren Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der Ge- meinde vom 14. September 2021, mitgeteilt am 21. September 2021, (Ak- ten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 1). Dieser Entscheid unterliegt gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) der Beschwerde an das örtlich und sachlich zuständige Ver- waltungsgericht, zumal er nicht bei einer anderen Instanz angefochten wer- den kann und nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgül- tig ist (vgl. Art. 92 des kantonalen Raumplanungsgesetzes [KRG; BR 801.100], Art. 46 der kantonalen Raumplanungsverordnung [KRVO; BR 801.110] sowie Art. 163 des Baugesetzes der Gemeinde vom 4. März 2001 [nachfolgend BG]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin davon unmittelbar betroffen, und sie hat ein
6 - schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, womit sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 33 Abs. 3 lit. a des Bundesge- setzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] i.V.m. Art. 89 und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] und Art. 50 VRG). 2.Streitgegenstand ist die Frage, ob die Beschwerdefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG eingehalten ist oder nicht. Demnach ist eine Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. 2.1.Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin 1 während des am Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens R 19 27 betreffend eine 1. Verlängerung der Baubewilligung der Gemeinde ein Gesuch um eine 2. (11. September 2019) und eine 3. (12. September
9 - behördliche Sendungen an der von ihnen angegebenen Zustelladresse zu- gestellt werden können (...); dabei dauert die Pflicht, die Zustellung behörd- licher Sendungen zu ermöglichen, rechtsprechungsgemäss ungefähr ein Jahr, gemessen an der letzten Verfahrenshandlung der Behörde (WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 10). 3.1.2. Während das VRG keine Regelung für den Fall enthält, dass die Partei an- waltlich vertreten ist, schreibt auf Bundesebene Art. 11 Abs. 3 VwVG vor, dass die Behörde ihre Mitteilung an die Vertreterin oder den Vertreter rich- tet, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Diese Bestimmung fin- det ihr Pendant für das Zivilverfahren in Art. 137 der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO; SR 272), wonach die Zustellung an eine vertretene Partei an die Vertretung zu erfolgen hat, bzw. für den Strafprozess in Art. 87 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0), wo- nach Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt werden. Die Behörde hat sich also in allen Belangen an die Vertreterin/den Vertreter zu wenden; diese/r ist – umgangssprachlich – die Ansprechperson der Behörde (NYFFENEGGER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2019, Art. 11 Rz. 27). Die Behörde hat sich bis zum Wi- derruf der Vollmacht durch die Partei an die Vertreterin/den Vertreter zu hal- ten (NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Der Widerruf der Vollmacht ist die einseitige empfangsbedürftige und an den Bevollmächtigten gerichtete Erklärung der vertretenen Partei, wonach der bislang zur Vertretung Beru- fene nicht mehr befugt ist, für die vertretene Partei zu handeln (NYFFENEG- GER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Die zur Vertretung berufene Partei kann die Vollmacht ihrerseits durch Niederlegung zum Erlöschen bringen (NYFFE- NEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Der Widerruf der Vollmacht durch die ver- tretene Partei oder die Niederlegung durch den Vertreter sind der Behörde mitzuteilen (NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31). Solange die Behörde
10 - über den Widerruf oder die Niederlegung nicht orientiert ist, gelten ihre Mit- teilungen an die Vertreterin/den Vertreter als ordnungsgemäss bzw. nicht mangelhaft, selbst wenn die Vollmacht oder der Auftrag widerrufen bzw. beendet sind (NYFFENEGGER, a.a.O., Art. 11 Rz. 31 mit Hinweis auf Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6431/2012 vom 16. April 2013 E.2.1.2 u.a.). Hat also die Partei einen Vertreter bestellt, so kann die Behörde bis zum Widerruf der Vollmacht ihre Verfügung nur gegenüber der Parteiver- treterin oder dem Parteivertreter rechtswirksam eröffnen (WIEDER- KEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 32 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3300/2016 vom 18. März 2019 E.1.3.2, UHL- MANN/SCHILLING-SCHWANK, in: WALDMANN/WEISSENBERGER, VwVG-Praxis- kommentar, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 34 N 26). Die Eröffnung der Ver- fügung erfolgt während der Dauer des Mandatsverhältnisses in dem Mo- ment, in dem sie in den Machtbereich der vertretenen Partei gelangt (WIE- DERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 13, vgl. auch Art. 11 Rz. 22; BGE 144 IV 64 E.2.5: Lorsqu'un conseil juridique a été institué, les commu- nications doivent lui être notifiées, sous peine d'invalidité). Stellt die Behörde zulässigerweise die Verfügung der Vertreterin/dem Vertreter der Partei zu, so muss sich diese die Zustellung entgegenhalten lassen (WIE- DERKEHR/MEYER/BÖHME, a.a.O., Art. 34 Rz. 33 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E.2.1.1). Im Anwendungsbereich der ZPO ist die Zustellung an die Vertretung exklu- siv (Art. 137 ZPO). Wurde für das Verfahren rechtmässig ein Vertreter be- stellt, so fällt eine direkte Zustellung an die Partei ausser Betracht und eine solche gilt grundsätzlich als nicht gehörig erfolgt (BGE 143 III 28 E.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Es ist dann Sache der Vertreterin/des Vertreters, die vertretene Person zu informieren (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2010, Art. 137, Rz. 1). Mit Zugang bei der Vertretung – nicht erst nach Weiterleitung an die Vertretene – ist die Zustellung erfolgt (GASSER/RICKLI, Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 137, Rz. 2). Wird ein
11 - Vertretungsverhältnis aufgelöst, können Zustellungen an die (vormalige) Vertretung so lange rechtsgültig erfolgen, bis dem Gericht der Widerruf der Vollmacht mitgeteilt wird (HUBER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER, Kom- mentar ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 137 Rz. 6, STAEHELIN, in: SUTTER- SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 137 Rz. 3). Relevant sind die Kenntnisse des Gerichts im Zeitpunkt des Versands der Urkunde (GAS- SER/RICKLI, a.a.O., Art. 137, Rz. 1). Auch im Strafprozess muss, sofern ein Rechtsbeistand bestellt ist, an diesen zugestellt werden; die direkte Zustel- lung an die Partei ist grundsätzlich nicht rechtswirksam (ARQUINT, in: NIG- GLI/HEER/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar zur StPO, Basel 2011, Art. 87 Rz. 5). 3.2.1. Vorliegend ist ausgewiesen, dass Rechtsanwalt Stössel die Beschwerde- führerin im Verfahren R 19 27 vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertrat. In dieser Funktion hatte er am 10. April 2019 gegen den Entscheid vom 6. No- vember 2018 (Bf-act. 3; betreffend die 1. Verlängerung) Beschwerde erho- ben (Bf-act. 4), in der er u.a. beanstandete, dass ihm der fragliche Verlän- gerungsentscheid erst nach mehrmaliger Nachfrage am 12. März 2019 per Mail zugestellt worden war. Noch während laufendem Verfahren, nämlich mit Eingabe vom 16. Oktober 2020, hatte er dem Gericht weitere Unterla- gen zugestellt (Bf-act. 7), darunter auch den Entscheid vom 6. Oktober 2020 über die 3. Verlängerung der Baubewilligung (bis zum 15. September 2021), den die Beschwerdegegnerin 1 am 14. Oktober 2020 auch ihm mit- geteilt hatte (Bf-act. 6). Am 18. Mai 2021 wurde das Urteil des Verwaltungs- gerichts vom 25. August 2020 den Parteien mitgeteilt, u.a. auch Rechtsan- walt Stössel. Rund vier Monate später, am 21. September 2021, stellte die Beschwerdegegnerin 1 den hier angefochtenen Beschluss (betreffend die
14 - mittelbelehrung mit Begleitschreiben vom 22. September 2021 zugestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Zweitzustellung handle, die an der Zustellfiktion und am Beginn des Fristenlaufs nichts ändere. 3.3.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dürfen den Parteien aus ei- ner unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3), wobei eine Partei nur dann geschützt ist, wenn sie sich nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]) auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte (Urteile des Bundes- gerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3, 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E.1.3.2), wenn sie mithin die Unrichtigkeit auch bei gebührender Auf- merksamkeit nicht hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E.5 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei ver- mag nur grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer An- wältin/ihres Anwaltes eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Wann eine solche als grob zu wertende Unsorgfalt vorliegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen und den Rechtskenntnissen der betreffen- den Person (Urteil des Bundesgerichts 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3). Ist sie rechtsunkundig und auch nicht rechtskundig vertreten, darf sie nicht der anwaltlich vertretenen Partei gleichgestellt werden, es sei denn, sie verfüge namentlich aus früheren Verfahren über einschlägige Er- fahrungen (Urteil des Bundesgericht 5A_72/2021 vom 1. Juli 2021 E.3.2). Von Anwältinnen und Anwälten wird in jedem Fall verlangt, dass sie die Rechtsmittelbelehrung einer Grobkontrolle unterziehen und die einschlägi- gen Gesetzestexte konsultieren (Urteil des Bundesgerichts 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E.5 und 5A_137/2020 vom 23. Juni 2020 E.2.3). Eigent- liche Nachforschungen werden von Privaten nicht erwartet; Anlass zur Überprüfung, etwa durch eine Rückfrage bei der Behörde, besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage leicht erkennbar war
15 - (z.B. bei Unklarheiten) (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 657). 3.3.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie als nicht vertre- tene juristische Laiin habe nicht davon ausgehen müssen, die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie selbst sei angesichts der dort ange- brachten Rechtsmittelbelehrung nicht fristauslösend. Mit dieser Argumen- tation übergeht sie allerdings, wie schon erwähnt, das von der Bause- kretärin und nicht von der zuständigen Baubehörde unterzeichnete Begleit- schreiben vom 22. September 2021, mit dem ihr explizit eine Kopie der Be- willigung zu ihren Händen geschickt und darauf hingewiesen wurde, dass der Beschluss vom 14. September 2021 bereits an Rechtsanwalt Stössel gesendet worden war. Dass der genaue Zeitpunkt dieser erstmaligen Zu- stellung nicht erwähnt wird, wie die Beschwerdeführerin beanstandet, ist nicht massgebend, zumal die Mitteilung an Rechtsanwalt Stössel, wie an- gesichts des auf dem Beschluss angebrachten Mitteilungsdatums vom
17 - rose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebe- ner Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise ver- sperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozes- suale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (zum Ganzen: BGE 145 I 201 E.4.2.1, BGE 142 IV 299 E.1.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1051). 3.4.2. Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin- nen 1 und 2 sprächen sich für eine strikte und falsche Anwendung der Formvorschriften aus, ohne dass dies durch schutzwürdige Interessen ge- rechtfertigt wäre, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits begründet sie den Vorwurf des überspitzten Formalismus nicht, andererseits übersieht sie, dass allein die strikte Anwendung von Formvorschriften noch keinen über- spitzten Formalismus darstellt (BGE 142 IV 299 E.1.3.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_51/2015 vom 28. Oktober 2015 E.2.1). Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass das Gericht einem solchen unterliegen sollte, weil die Rechtsmittelfrist als nicht eingehalten beurteilt wird, zumal der Tag der frist- auslösenden Zustellung des angefochtenen Beschlusses, wie bereits er- wähnt, leicht eruierbar war, die Beschwerdefrist somit ohne Weiteres kor- rekt hätte berechnet und eingehalten werden können. 3.5.Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwer- defrist richtigerweise am 23. September 2021 (und nicht erst am 24. oder
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