VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 88 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarGees URTEIL vom 23. August 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Caviezel Partner, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin und C._____, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache
2 - I. Sachverhalt: 1.C._____ sind Eigentümer der Parzelle D._____ in E._____ als Fraktion der Gemeinde B.. Am 5. März 2020 reichten sie ein Baugesuch Nr. F. ein betreffend "Parkplatz und Garage, Erweiterung PV-Anlage" (Anm. des Gerichts: Photovoltaikanlage). Dieses Baugesuch wurde amt- lich publiziert und lag vom 8. bis 27. Mai 2020 öffentlich auf. 2.Dagegen erhob A._____ – als Eigentümerin der Nachbarparzelle G._____ – am 25. Mai 2020 Einsprache, mit welcher sie u.a. die Nichterteilung der Baubewilligung beantragte. 3.Mit "Baubescheid" vom 29. Juli 2020 bzw. dem diesem zugrundeliegenden Beschluss der Baukommission vom 22. Juni 2020 hat die Gemeinde das Baugesuch unter diversen Auflagen bewilligt bzw. nicht bewilligt. Die Er- weiterung der PV-Anlage wurde bewilligt. Der Bau der Stützmauer entlang der Grundstückgrenze zur Parzelle G._____ wurde wegen Nichteinhaltung von Grenzabständen nicht bewilligt und die Einsprache in diesem Umfang gutgeheissen. Der Parkplatz und die Garage wurden unter der Auflage be- willigt, dass vor Baubeginn der Nachweis zu erbringen sei, dass diese ohne Stützmauer zur Parzelle G._____ realisiert werden können. Begründend wurde ausgeführt, bei der geplanten Baute handle es sich nicht um ein Kulturdenkmal und sie befinde sich nicht in der Ortsbild- schutzzone. Eine genügende Anpassung sei geprüft worden; die geplante Solaranlage werde direkt an der Mauer angebracht, sei reflexionsarm und als kompakte Fläche zusammengehängt. Die Interessen an der Nutzung von Solarenergie würden den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorge- hen. Obschon für das Bauvorhaben gesetzlich keine Gestaltungsberatung vorgeschrieben sei, sei es einer einfachen Vorprüfung durch die Gestal- tungsberatung unterzogen worden. Auf Grundlage dieser Beurteilung sei das Vorprojekt angepasst worden. Die Baukommission sei zum Schluss
3 - gekommen, die gestalterischen Ansprüche an den Bau seien eingehalten und die gestalterischen Massnahmen der Gestaltungsberatung im Bau- projekt umgesetzt. Gemäss dem für die Fraktion E._____ geltenden Bau- gesetz der Gemeinde H._____ (BauG) seien Flachdächer grundsätzlich verboten, für An- und Kleinbauten sowie Dachterrassen jedoch erlaubt. Ferner könnten bei positiver Beurteilung der Bauberatung Ausnahmen er- teilt werden. Vorliegend handle es sich um eine Kleinbaute, für welche das Flachdach sowohl funktional als auch gestalterisch als die beste Lösung angesehen werde. Sofern die Einsprecherin unvollständige, unklare und wahrheitswidrige Baugesuchsunterlagen geltend mache, wurde ausge- führt, es sei richtig, dass die – in den Plänen schwarz gekennzeichnete – bestehende Situation nicht in allen Punkten richtig wiedergegeben sei. Sämtliche für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des materi- ellen Rechts notwendigen Angaben seien jedoch korrekt und vollständig. Was die Wohnung im UG sowie die Schneeräumung betreffe, seien diese nicht Bestandteil der vorliegenden Bewilligung, sondern eines separaten Verfahrens. Das Längenprofil fehle sodann tatsächlich; die Bauherren würden diesbezüglich zur Nachreichung aufgefordert. Zur gerügten Ver- letzung der Grundordnung und des Durchleitungsrechts wurde festgehal- ten, die Nichterteilung der Bewilligung der Stützmauer würde die Hydran- ten- sowie Schmutzwasserhauptleitung gemäss GEP nur leicht tangieren und nicht gefährden. Abschliessend wurde zum Grenzabstand, den Ge- bäudelängen sowie hinsichtlich Brandschutz vorgebracht, der geplante Ausbau weise einen Feuerwiderstand von mindestens 30 Minuten auf, wo- durch der Brandschutzabstand gemäss Brandschutzrichtlinie auf 6 m re- duziert werden könne. Dieser sei mit dem minimalen Abstand von 6.5 m zwischen dem geplanten Anbau und dem Gebäude auf Parzelle G._____ eingehalten. 4.Am 12. August 2020 wurde ein weiteres Baugesuch der Bauherrschaft (Parzelle D._____) betreffend "Bruchsteinmauer Ost" publiziert.
4 - 5.Gegen den Baubescheid vom 29. Juli 2020 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. September 2020 Beschwerde an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen, der Baube- scheid inklusive separater Begründung sei aufzuheben, soweit der Bau von Parkplatz und Garage mit Auflagen bewilligt wurde; eventualiter bean- tragte sie in Aufhebung des Entscheids die Rückweisung an die Gemeinde zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten der Beschwerdegegner. Begründend wurde im Wesentlichen und wiederum vorgebracht, die Bau- gesuchsunterlagen seien unvollständig, unklar und tatsachenwidrig. Die Gemeinde anerkenne, die bestehende Situation sei nicht in allen Punkten in den Baugesuchsakten richtig wiedergegeben, habe dies aber gleich- wohl akzeptiert. Aus der Bewilligung ergehe neu plötzlich auch eine Hei- zung und ein Kamin. U.a. sei in der überarbeiteten Fassung nach wie vor ein nicht bewilligter Balkon vor der Garage zu erkennen. Ferner sei die Auflage unzulässig. Im Zeitpunkt der Bewilligung müsse der Gemeinde klar sein, ob und in welcher Form der Bau der Garage und des Parkplatzes ohne Stützmauer technisch überhaupt realisierbar ist. In Unkenntnis darü- ber sei die Bewilligung unter dieser Auflage ausgeschlossen. Die Bauherr- schaft habe vielmehr ein neues Baugesuch mit angepasstem Projekt ein- zureichen. Eine Teilbaubewilligung sei nicht zur Diskussion gestanden, da kein untergeordneter Mangel vorliege und dieser nicht behoben werden könne. C._____ hätten indes keinen Nachweis erbracht, dass der Park- platz sowie die Garage ohne Stützmauer realisiert werden könne. Die Pläne seien lediglich ohne Stützmauer noch einmal eingereicht worden. Die Bauherrschaft habe "zwecks Erstellung einer Blocksteinmauer auf der Grenze" zwischen Parzelle D._____ und G._____ eine neue, am 12. Au- gust 2020 publizierte, Baueingabe eingereicht. Diese übernehme wohl eine Stützfunktion und stehe im Zusammenhang mit dem Bau des Park-
5 - platzes und der Garage, weswegen die Auflage von vorneherein nicht mehr erfüllt sei. Zudem machte sie eine fehlende Einordnung in das be- stehende Umgebungs- und Landschaftsbild geltend und damit zusam- menhängend eine Verletzung der Begründungspflicht der Gemeinde. Diese habe offengelassen, welche gestalterischen Massnahmen umge- setzt seien und ein Bericht der Gestaltungsberaterin liege nicht vor. Die unmittelbare Umgebung sei jedoch vom GGP geprägt und das BauG sehe besonders hohe Anforderungen an Gestaltung und Ästhetik vor. Das Haus und der geplante Anbau füge sich nicht harmonisch in das äusserst idylli- sche Orts- und Landschaftsbild ein. So sei das Flachdach unzulässig und von einer Kleinbaute könne nicht die Rede sein. Auch die Situierung miss- achte Gestaltungsvorschriften. In diesem Zusammenhang beantragte die Beschwerdeführerin einen Augenschein. Schliesslich rügte sie die Un- zulässigkeit der Erweiterung der PV-Anlage auf der bestehenden, südli- chen Bruchsteinmauer. Diese verunstalte das Dorf- und Landschaftsbild in besonderem Masse. Die Gemeinde habe keine Informationen zur An- lage hinsichtlich Konstruktion, Flächenanordnung und Reflexion eingeholt. Da es sich nicht um eine genügend angepasste Dachanlage handle, sei sie als Baute und Anlage baubewilligungspflichtig. Ästhetische Anliegen seien höher zu gewichten als die Nutzung der Solarenergie; einer sorgsa- men Einordnung komme gerade in Dorfzonen grösste Bedeutung zu. Fer- ner sei auch die Brandschutzbewilligung mitaufzuheben. Darüber hinaus monierte die Beschwerdeführerin die ersuchten Pflanzentröge als Absturz- sicherung und eine nicht gleichzeitige Eröffnung des Baubescheids. 6.Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2020 beantragte Gemeinde die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie wiederholte und vertiefte punktuell ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Weiter führte sie aus, auf den Planunterlagen ohne Stützmauer sei ersichtlich, wie der Abschluss der verbleibenden Stützmauer vorgesehen sei. Die Baukom- mission sei der Ansicht, die Unterlagen seien für die Erteilung der Bewilli-
6 - gung ausreichend. Der Parkplatz bestehe bereits ohne Stützmauer. Damit sei der Nachweis erbracht worden. Die geplante Garage stütze sich nicht auf die nicht bewilligte Stützmauer ab und beide Projekte liessen sich vollständig voneinander trennen. So könne die Stützmauer ohne Garage und die Garage ohne Stützmauer erstellt werden. Bei der nicht bewilligten Stützmauer handle es sich um einen untergeordneten Mangel, welcher problemlos habe behoben werden können. Die Beschwerdeführerin habe den Nachweis inkl. Planunterlagen am 5. August 2020 erhalten und der Baubescheid sei gleichzeitig eröffnet worden. Sodann mache die Platzie- rung der PV-Anlage energetisch und gestalterisch Sinn. 7.In ihrer Replik vom 30. Oktober 2020 hielt die Beschwerdeführerin vollum- fänglich an den Anträgen in ihrer Beschwerde vom 8. September 2020 fest und verwies im Wesentlichen auf – bzw. wiederholte und vertiefte – deren Ausführungen. Sie betonte erneut, entgegen der Auflage sei am 12. Au- gust 2020 eine Stützmauer als neues Baugesuch publiziert worden. 8.Nachdem die Gemeinde mit Eingabe vom 17. November 2020 auf die Ein- reichung einer Duplik verzichtete, gelangte die Beschwerdeführerin am
7 - Im besagten Schreiben hielt die Gemeinde fest, dass im Anschluss an ei- nen Augenschein (recte: Baukontrolle) keine rechtswidrigen Ausbauten festgestellt werden konnten. Der Einzelrichter trat in der Folge nicht auf die Beschwerde ein, da u.a. kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag. 9.Mit prozessleitender Verfügung vom 1. April 2021 erkannte der Instrukti- onsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, zumal sich we- der die Gemeinde noch C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) dage- gen aussprachen. 10.Die Gemeinde führte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2021 ebenfalls bereits im Verfahren R 21 42 analog Vorgebrachtes aus. In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Mai 2021 widersprach die Beschwerdeführerin den Ausführungen der Gemeinde und hielt fest, sie habe gegen das Gesuch um Umnutzung des UG zu Wohnzwecken sehr wohl Einsprache erhoben, welche in der Folge gutgeheissen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2020 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Bau- und Einspracheentscheid vom 29. Juli 2020, bzw. der diesem zugrunde- liegende Beschluss der Baukommission vom 22. Juni 2020, mit welchem die Gemeinde das Baugesuch der Beschwerdegegner unter Auflagen teil- weise bewilligte und andererseits die Einsprache der Beschwerdeführerin
8 - teilweise guthiess. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Aus dem kommunalen Recht geht mit Art. 52 der Gemeindeverfassung der politischen Gemeinde B._____ i.V.m. Art. 8 lit. c der Geschäftsordnung zudem hervor, dass Ent- scheide der Baukommission direkt beim Verwaltungsgericht anzufechten sind. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den ange- fochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an sei- ner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle G., welche unmittelbar an die Bauparzelle D. grenzt. Dem- nach kann aufgrund der räumlichen Nähe von einer besonderen Bezie- hungsnähe und grundsätzlich von einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bau- und Einspra- cheentscheids ausgegangen werden. Auf die zudem form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 38 Abs. 1 und 2 sowie Art. 52 Abs. 1 VRG) ist somit einzutreten. 1.2.Streitgegenstand bildet vorliegend der Baubescheid vom 29. Juli 2020, bzw. der diesem zugrundeliegende Beschluss der Baukommission vom
9 - festgestellt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG). Da es sich bei dieser Frage um eine Rechtsfrage handelt, kann auf die Durchführung eines von der Be- schwerdeführerin beantragten Augenscheins verzichtet werden. 3.1.Die Gemeinde erteilte im angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2020 un- ter anderem die Bewilligung für den Bau der Garage sowie des Parkplat- zes unter folgender Auflage: "Vor Baubeginn ist dem Bauamt der Ge- meinde B._____ der Nachweis zu erbringen, dass die Garage und der Parkplatz ohne Stützmauer zur Parzelle Nr. G._____ realisiert werden kann" (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 4, S. 1). 3.2.Die Beschwerdeführerin rügte u.a., die Auflage sei unzulässig. So müsse der Gemeinde im Zeitpunkt der Bewilligung klar sein, ob und in welcher Form der Bau ohne Stützmauer technisch überhaupt realisierbar sei. In Unkenntnis darüber sei die Bewilligung unter dieser Auflage ausgeschlos- sen. Mit der nochmaligen Einreichung von Planunterlagen ohne einge- zeichnete Stützmauer und ohne weitere Angaben sei indes der Nachweis der Auflage nicht erbracht, dass der Parkplatz sowie die Garage ohne Stützmauer realisiert werden könne. Trotzdem habe die Gemeinde den Nachweis für genügend befunden. In Verletzung von Art. 79 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100), wonach Bauten und Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu genügen haben und weder bei der Erstellung noch durch ihren Bestand und ihre Nutzung Personen, Tiere und Sachen gefährden dürfen, bestünde für ihre Parzelle G._____ eine Gefahr. Es könne bei der aktuel- len Informationslage nicht nachvollzogen werden, ob die Baute den aner- kannten Regeln der Baukunde genüge (vgl. Beschwerde vom 8. Septem- ber 2020, S. 8). 3.3. Die Gemeinde ist demgegenüber der Ansicht, der Nachweis sei erbracht worden und hielt fest, aus den Planunterlagen ohne Stützmauer sei er- sichtlich, wie der Abschluss der verbleibenden Stützmauer vorgesehen
10 - sei. Die Baukommission sei der Ansicht, die Unterlagen seien für die Er- teilung der Bewilligung ausreichend (vgl. Vernehmlassung vom 16. Okto- ber 2020, S. 2). 4.1.Eine gestützt auf Art. 89 KRG erteilte Bewilligung kann nach Art. 90 Abs. 1 KRG mit den gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) verknüpft werden, wenn dadurch inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder wenn sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhal- tung des rechtmässigen Zustands aufdrängen (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E.2.4 und 1C_398/2016 vom
11 - kungen die Behebung des Mangels nach sich zieht. Bei der Beantwortung der Frage, ob Mängel eines Bauvorhabens mit einer Nebenbestimmung geheilt werden können oder ob eine Bauverweigerung zu statuieren ist, steht der Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Dieser fin- det dort seine Grenze, wo sich eine Bauverweigerung als offenkundig un- verhältnismässig erweist (vgl. FRITSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Pla- nungs- und Baurecht Band 1, 6. Aufl., Wädenswil 2019, Rz. 7.1.3.4 S. 437 f.). Vor dem Hintergrund dieses erheblichen Ermessensspielraumes der Baubehörde erachtet es das streitberufene Gericht nicht als angemessen, der an sich sachgemässen und verhältnismässigen Auflage bereits deren Zulässigkeit abzusprechen. Obschon gemäss Art. 93 Abs. 1 KRG die Bau- herrschaft und die Eigentümer für die Einhaltung von Nebenbestimmun- gen verantwortlich sind, muss es andererseits an der Baubehörde liegen, bei der Genehmigung der von ihr erteilten Auflage auch deren korrekte Umsetzung bzw. die Einhaltung in genügender Weise zu prüfen. Tut die Baubehörde dies nicht, stellt sie Tatsachen unrichtig fest und/oder muss sich eine Ermessensunterschreitung vorhalten lassen. Letztere liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, ob- schon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet (vgl. BGE 135 IV 139 E.2.4.2). Entscheide, die einen solchen qualifizierten Ermessensfehler enthalten, sind durch das Verwaltungsgericht in jedem Fall aufzuheben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 442; vgl. z.B. BGE 141 I 105 E.3.3.2). Unterlässt eine Baubehörde bei der Genehmigung ihrer Auflage eine aus- reichende Überprüfung des Nachweises, geht m.a.W. der Kerngehalt des Instruments der Auflage als Nebenbestimmung verloren. 4.3.Die im angefochtenen Entscheid erfolgte Auflage, dass bis zum Baube- ginn der Nachweis zu erbringen sei, dass der Parkplatz und die Garage auch ohne die Stützmauer errichtet werden kann, ist als Nebenbestim-
12 - mung gemäss Art. 90 zu qualifizieren. In sinngemässer Anwendung dieser Bestimmung hat die Gemeinde demnach im Bauvorhaben entweder einen Mangel festgestellt oder aber die Auflage hat sich zur Schaffung oder Er- haltung des rechtmässigen Zustands aufgedrängt. Andernfalls wäre die Erteilung der Auflage nicht erfolgt bzw. nicht notwendig gewesen. Bei den Beilagen der Gemeinde resp. in den Baugesuchsunterlagen liegen nun zwei (ohne jene der feuerpolizeilichen Bewilligung) verschiedene Ausferti- gungen von eingereichten Plänen. Einerseits und von der Bauherrschaft und dem Architekten am 27. April 2020 unterzeichnet: Katasterplan Nr. 183-001 (Massstab 1:500), Kanalisationsplan Nr. 183-002, Grund- risse/Schnitt Nr. 183-003, Fassaden/Perspektive Nordost Nr. 183-004, je- weils im Massstab 1:100. Die Unterschrift sowie der Stempel des Bauam- tes B._____ datieren jeweils auf den 28. Juli 2020. Als Folge des ange- fochtenen Entscheids reichten die Beschwerdegegner bzw. die Bauherren sodann neue, auf den 1. Juli 2020 datierte und von der Bauherrschaft so- wie von dem Architekten unterzeichnete Pläne ein: Katasterplan Nr. 183- 001-3 (Massstab 1:500), Kanalisationsplan Nr. 183-002-3, Grund- risse/Schnitt Nr. 183-003-3, Fassaden/Perspektive Nordost Nr. 183-004- 3, jeweils im Massstab 1:100. Diese enthalten sodann jeweils den Behör- denvermerk "Nachweis: Erstellung Garage ohne Stützmauer" sowie auf den 4. August 2020 datierend die Unterschrift und den Stempel des Bau- amtes B.. 5.1.Der Argumentation der Gemeinde, der Nachweis der Erfüllung der Auflage sei erbracht, kann nicht gefolgt werden. Ihre Auflage i.S.v. Art. 90 KRG ist zwar an sich zulässig (vgl. E.4.2 hievor), deren Umsetzung bzw. Geneh- migung erweist sich jedoch als offensichtlich mangelhaft. So unterscheidet sich die zweite Fassung bzw. die neu eingereichten Pläne von den ur- sprünglich eingereichten und auf den 27. April 2020 datierten Plänen le- diglich dahingehend, dass anstelle der gerade eingezeichneten und par- allel zur Grenze der Nachbarparzelle G. verlaufenden Stützmauer
13 - neu eine gebogene Linie ersichtlich ist. Dies vermag jedoch noch nicht den Nachweis für die Einhaltung der von der Gemeinde erteilten Auflage zu erbringen, dass der Bau der Garage und des Parkplatzes auch ohne Stütz- mauer realisiert werden kann. Schliesslich beantragte die Bauherrschaft im Baugesuch Nr. F._____ die Erstellung einer Stützmauer, welche die Gemeinde mit dem angefochtenen Entscheid vom 29. Juli 2020 wegen Nichteinhaltung von Grenzabständen i.S.v. Art. 76 Abs. 2 KRG nicht be- willigte. So hielt schliesslich auch die Beschwerdeführerin in nachvollzieh- barer Weise fest, dass die Bauherrschaft die Garage und den Parkplatz nicht ohne entsprechende Stützmauer habe bauen wollen. Andererseits hätte diese wohl nicht kurz nach dem angefochtenen Entscheid bereits am
14 - Terrain bis zur Grenze (vgl. Art. 50 Abs. 2 lit. 5 BauG) auszuweisen und insbesondere die Hang- bzw. Böschungssicherung sowie allfällige Veran- kerungen zu prüfen. Die Gemeinde hat die Bauherrschaft anzuweisen, diesbezüglich Fachpersonal (Statiker) beizuziehen und die Erfüllung der Auflage in qualifizierter Art und Weise abklären zu lassen. Die Gemeinde hat insofern den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ist folglich in Verletzung von Art. 51 Abs. 1 lit. b VRG ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. 6.Die Beschwerde ist bereits aus diesen Gründen gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. Bezüglich der PV-Anlage bleibt jedoch anzumer- ken, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Auflage der Garage und des Parkplatzes ohne die Stützmauer bzw. deren (Nicht-)Ein- haltung und die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Fragen be- treffend Statik auch auf die bereits bestehende Bruchsteinmauer auswirkt, welche sich talwärts unterhalb des Einfamilienhauses und der geplanten Garage befindet und auf welcher die PV-Anlage installiert werden soll. 7.Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin ei- nen Rückweisungsantrag stellte und der angefochtene Entscheid inkl. Be- gründung ist aufzuheben. Die Gemeinde wird angewiesen, die Bauherr- schaft anzuordnen, unter Beizug von qualifiziertem Fachpersonal (Stati- ker) eine fachgerechte Überprüfung der Auflage vornehmen zulassen. 8.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Parteien die Kosten zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vor- liegend auf CHF 3'000.-- festgesetzt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen je zur Hälfte der Gemeinde und den – untereinander solidarisch haftenden – Beschwerdegegnern aufzuerle- gen.
15 - 8.2.Aussergerichtlich haben die Gemeinde und die Beschwerdegegner nach Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu leisten. Der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin legte im vorliegenden Verfahren eine Honorarnote samt Honorarver- einbarung über CHF 6'813.94 ins Recht. Dieser Betrag setzt sich zusam- men aus dem Honorar für einen Arbeitsaufwand von 22.75 h à CHF 270.-- (CHF 6'142.50), 3 % Kleinspesenpauschale (CHF 184.28) sowie 7.7 % MWST (CHF 487.16) und wurde somit korrekt berechnet. Das Gericht er- achtet den Aufwand des Rechtsvertreters als den gesamten Umständen sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit angemes- sen. Die aussergerichtliche Entschädigung ist damit dem Ausgang des Verfahrens entsprechend je zur Hälfte der unterliegenden Gemeinde und den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird auf- gehoben, soweit Parkplatz und Garage unter der Auflage bewilligt wurden, dass vor Baubeginn der Nachweis erbracht wird, dass diese ohne Stütz- mauer zur Parzelle G._____ realisiert werden können und soweit die Pho- tovoltaikanlage bewilligt wurde. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde B._____ zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF404.-- zusammenCHF3'404.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde B._____ und C., letztere untereinander solidarisch haftend. 3.Die Gemeinde B. und C., letztere untereinander solidarisch haftend, haben A. je zur Hälfte mit CHF 6'813.94 aussergerichtlich zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]