r VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 38 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInnenAudétat und Racioppi AktuarBühler URTEIL vom 29. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Gattiker, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellungsverfügung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.1.Am 20. Dezember 2012 erteilte die Gemeinde B.________ (ehemals Ge- meinde C.) D. die Bewilligung zum Umbau des in der Dorfzone liegenden Stalles E.________ auf Parzelle F.________ in der Gemeinde C.________ (heute B.). In dieser Bewilligung wies die Gemeinde D. darauf hin, dass die Süd- und Ostfassade mit Art. 37 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes C.________ (BG) nicht zu vereinbaren sei und die Pläne entsprechend anzupassen seien. Mit den Bauarbeiten dürfe deshalb erst begonnen werden, wenn die Pläne hinsicht- lich der Fassaden vom Gemeinderat genehmigt worden seien. Am 13. Fe- bruar 2013 wurden die nachgereichten Pläne von der Gemeinde geneh- migt. Danach wurde die Liegenschaft durch die G.________ GmbH (nach- folgend Bauherrschaft) erworben. Einziger Gesellschafter war und ist gemäss Handelsregisterauszug H.. Mit Kaufvertrag vom 22. Ja- nuar 2016 erwarben A. an vorgenanntem Grundstück (neu Par- zelle I.________) einen Miteigentumsanteil mit einem Sonderrecht an der 3½-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss mit Keller als Nebenraum im Erd- geschoss. 2.Die Baukommission der Gemeinde führte am 14. November 2016 die Schlussabnahme des erfolgten Umbaus durch und stellte Nachstehendes fest: • Die Raumeinteilung sei in allen vier Wohnungen abgeändert worden. • An der Nordfassade seien zwei anstatt nur eine Türe erstellt worden. • An der Ostfassade sei die Fenstereinteilung geändert, die Geländer seien mit Staketen anstatt mit einer Brüstung versehen und der Hand- lauf sei in der Mitte um ca. 30 cm erhöht worden. • An der Südfassade sei die Fenstereinteilung geändert, die Geländer seien mit Staketen anstatt mit einer Brüstung versehen, der Handlauf sei in der Mitte um ca. 30 cm erhöht worden und die Holzlamellen vor dem Fenster seien nicht erstellt worden.

  • 3 - 3.Mit Schreiben vom 16. November 2016 reichte die Bauherrschaft der Ge- meinde die Ausführungspläne mit den Projektabweichungen nach. Am

  1. März 2017 zeigte die Gemeinde der Bauherrschaft die zuvor genannten Abweichungen von den Plänen vom 20. Dezember 2012 bzw. vom 13. Fe- bruar 2013 schriftlich an und wies sie darauf hin, dass gemäss Art. 7 BG und Art. 86 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Bauten und Anlagen nur mit schriftlicher Bewilligung der kommunalen Baubehörden geändert werden dürften. Eine solche Be- willigung liege nicht vor, weshalb davon auszugehen sei, dass die Bau- behörde wegen Verletzung von baugesetzlichen Vorschriften und Bestim- mungen die Aussprechung einer Busse in Betracht ziehen müsse. Zeit- gleich wurde der Bauherrschaft Gelegenheit gegeben, sich innert 10 Tagen schriftlich zu den festgestellten Abweichungen zu äussern. 4.Zu den von der Gemeinde festgestellten Abweichungen nahm die Bauherr- schaft am 21. März 2017 Stellung. Im Wesentlichen brachte die Bauherr- schaft vor, sie habe keine baugesetzlichen Vorschriften verletzt. Die von der Gemeinde vorgebrachten Einwände beträfen rein ästhetische Details, die in Material und Form nicht anders ausgeführt worden seien, als die Ge- meinde es in ihrem Bewilligungsschreiben 2012.38 empfohlen habe und es in der Gemeinde üblich sei. Insbesondere sei ein von der Bauherrschaft unlängst gezeichnetes Umbauprojekt einer Scheune mit demselben Gelän- derbild vor der Fensterfront bewilligt worden. 5.Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 übermittelte die Gemeinde der Bauherr- schaft den Bericht ihrer Bauberatung vom 10. Mai 2017 zur Kenntnisnahme und forderte sie zugleich auf, ihr Terminvorschläge zu unterbreiten, damit die gesamte Problematik besprochen werden könne. Die Bauberatung der Gemeinde gelangte im vorgenannten Bericht zum Ergebnis, dass es sich beim fraglichen Stall um eine für das Ortsbild sehr wichtige Baute handle. Damit der ehemalige Stallteil auch künftig als solcher erkennbar sei, müsse
  • 4 - eine massgebende Fläche in Holz belassen werden. Dies sei an der Ost- fassade mehr oder weniger erreicht. Anders sei dies bei der Südfassade. Durch die leichte, durchlässige Brüstung und das Weglassen der Holz- flächen erscheine die Fassade als gläserne Fläche. Dieser Schritt gehe aus gestalterischer Sicht zu weit und sei nicht akzeptabel. 6.Mit Entscheid vom 17. Oktober 2017, mitgeteilt am 23. November 2017, verfügte die Gemeinde, die Holzlamellen vor dem Fenster an der Südfas- sade seien so wie in den Plänen vom 13. Februar 2013 bewilligt, bis spätestens am 1. Juni 2018 auszuführen; die übrigen erfolgten Projektän- derungen würden nachträglich bewilligt; wegen Missachtung des Bauge- setzes werde H.________ mit einer Busse von CHF 3'000.00 gebüsst und die Busse sei innert 30 Tagen zahlbar; die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.00 gingen zu Lasten der Bauherrschaft und seien gleichzeitig mit der Busse zu bezahlen. 7.Dagegen erhoben die Bauherrschaft und deren einziger Gesellschafter H.________ am 11. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (nachfolgend Verwaltungsgericht) und beantrag- ten was folgt:
  1. Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Gemeindevorstandes der Gemeinde B.________ vom 17. Oktober 2017 i.S. Wiederherstellungs- und Bussverfah- ren wegen Projektabweichung von der Baubewilligung bzw. der bewilligten Pläne seien aufzuheben und zu neuem Entscheid und zur Durchführung eines ordnungsgemässen Bussstrafverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  2. Eventualbegehren zu Ziff. 1: Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Gemeinde- vorstandes der Gemeinde B.________ vom 17. Oktober 2017 i.S. Wiederher- stellungs- und Bussverfahren wegen Projektabweichung von der Baubewilli- gung bzw. der bewilligten Pläne seien aufzuheben und der Beschwerdeführe- rin sei entsprechend den am 16. November 2016 eingereichten Plänen die Be- willigung für die Projektänderung der Südfassade gegenüber der Baubewilli- gung vom 20. Dezember 2012 zu erteilen.
  3. Subeventualbegehren zu Ziff. 1 und 2: Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Ge- meindevorstandes der Gemeinde B.________ vom 17. Oktober 2017 i.S. Wie- derherstellungs- und Bussverfahren wegen Projektabweichung von der Bau-
  • 5 - bewilligung bzw. der bewilligten Pläne seien aufzuheben und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin 1 entsprechend den am 16. November 2016 eingereich- ten Plänen die Bewilligung für die Projektänderung der Südfassade gegenüber der Baubewilligung vom 20. Dezember 2012 zu erteilen.
  1. Subsubeventualbegehren zu Ziff. 1, 2 und 3: Ziff. 1, 3 und 4 des Entscheids des Gemeindevorstandes der Gemeinde B.________ vom 17. Oktober 2017 i.S. Wiederherstellungs- und Bussverfahren wegen Projektabweichung von der Baubewilligung bzw. der bewilligten Pläne seien aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzu- weisen, eine Duldungsverfügung zu erlassen.
  2. Verfahrensantrag: Es sei ein Augenschein vor Ort in C., J., durchzuführen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche Mehrwert- steuer). 8.Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 (R 18 2) wurden die Ziffern 1, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids aufgehoben und die Gemeinde angewiesen, das Wiederherstellungs- und Bussverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und neu zu entscheiden. Begrün- dend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich weder der Begründung im angefochtenen Entscheid noch dem Bericht der Bauberaterin vom 10. Mai 2017 entnehmen lasse, welche in Art. 37 Abs. 3 BG genannten ästheti- schen Vorgaben die Bauherrschaft und H.________ an der Südfassade der fraglichen Liegenschaft mit den Projektabweichungen verletzt haben sollten. 9.Gestützt auf dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil holte die Gemeinde bei der Bauberaterin einen ergänzenden Bericht ein, welcher ihr am 5. April 2019 vorgelegt wurde. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die ehemalige Scheune auch inskünftig als solche erkennbar sein müsse. Für die Erkennbarkeit sei erforderlich, dass eine massgebende Fläche der Holzausfachung zwischen den Pfeilern in Holz belassen werde. Entspre- chend sei auch eine Holzfassade in Form von Schräglamellen bewilligt wor- den. Damit könne ein natürlicher Lichteinfall ermöglicht werden, ohne dass
  • 6 - zugleich der gewünschte Eindruck einer vollflächigen Holzfassade beein- trächtigt werde. An der nun umgebauten Südfassade der fraglichen Liegen- schaft würden indes die Glasflächen und die grauen Rollläden dominieren. Damit werde Art. 37 Abs. 3 BG sowohl in Bezug auf das verwendete Mate- rial als auch die Farbe verletzt. 10.Mit separaten Schreiben vom 19. Juli 2019 stellte die Gemeinde der Bau- herrschaft und H.________ sowie den Stockwerkeigentümer der fraglichen Liegenschaft ein Wiederherstellungsverfahren in Aussicht, mit der Ver- pflichtung zum Anbringen von Schräglamellen aus Holz (i) vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten (auf einer Breite von ca. 1.5 m) im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Geschoss (STWE-Einhei- ten Nrn. 481-3 und 481-4) sowie (ii) vor dem Fenstersegment auf der West- seite der Wohnung im 1. Geschoss (STWE-Einheit Nr. 481-2). Gleichzeitig wurden die Bauherrschaft und H.________ unter Angabe des gesetzlichen Strafrahmens auf die einschlägigen Vorschriften und Strafbestimmungen gemäss Art. 93 ff. KRG hingewiesen. Die genannten Personen erhielten mit Schreiben vom 19. Juli 2019 die Gelegenheit, sich zur Angelegenheit vernehmen zu lassen. 11.In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2019 beantragten die Bauherr- schaft und H., dass auf die in Aussicht gestellte Wiederherstel- lung zu verzichten und der Bauherrschaft die Baubewilligung für die Pro- jektänderung gemäss den eingereichten Plänen vom 16. November 2016 zu erteilen sei; eventualiter sei in Bezug auf die Gestaltung der Südfassade eine Duldungsverfügung zu erlassen. Am 18. November 2019 liessen sich unter Verweis auf die Stellungnahme der Bauherrschaft und H. vom 17. September 2019 auch A.________ vernehmen. 12.Mit separaten Entscheiden vom 2. März 2020, mitgeteilt am 11. März 2020, verfügte die Gemeinde, dass die Bauherrschaft und H.________ einerseits

  • 7 - und die Stockwerkeigentümern der fraglichen Liegenschaft andererseits unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten seien, sowohl vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Geschoss (STWE-Einhei- ten Nrn. 481-3 und 481-4) als auch beim zusätzlich erstellten Fensterseg- ment auf der Westseite der Wohnung im 1. Geschoss (STWE-Einheit Nr. 481-2) Schräglamellen aus Holz anzubringen; wegen vorsätzlicher Wider- handlung gegen Art. 86 KRG werde H.________ mit einer Busse von CHF 3'000.-- gebüsst und diese Busse sei innert 30 Tagen zu bezahlen; die Ver- fahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 3'762.70 gingen unter solidari- scher Haftbarkeit zulasten der Bauherrschaft und H.________ und seien ebenfalls innert 30 Tagen zu bezahlen. 13.Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 11. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die kostenfällige Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung vom 11. März 2020 sowie die Genehmigung der Südfassade des Wohnhauses auf Parzelle Nr. I.________ in C.________ – wie bei der Gemeinde mit den bereits am 1. September 2015 eingereichten Plänen beantragt und in der Folge erstellt. In formeller Hin- sicht beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem rügten sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden habe, Fragen an die Baubera- terin zu stellen bzw. an der Beweiserhebung teilzunehmen und die Akten- führung nicht vollständig, ungeordnet und unübersichtlich gewesen sei. In beweisrechtlicher Hinsicht stellten die Beschwerdeführer den Antrag, dass H.________ als Zeuge einzuvernehmen sei. Begründend wurde im We- sentlichen geltend gemacht, dass in der angefochtenen Wiederherstel- lungsverfügung in willkürlicher Weise von einer ortsbildprägenden Baute ausgegangen worden sei. Zudem verstosse diese Verfügung gegen das Legalitätsprinzip; schliesslich existiere für eine nachträgliche Klassifizie- rung einer Baute als ortsbildprägend keine rechtliche Grundlage. Ferner

  • 8 - wurde vorgebracht, dass aus der Untätigkeit der Gemeinde hätten ge- schlossen werden müssen und dürfen, dass die Gemeinde die Projektän- derung gemäss Fassadenplan vom 1. September 2015 für zulässig erach- ten bzw. genehmigen würde. Mit dieser Untätigkeit habe die Beschwerde- gegnerin eine Vertrauensgrundlage geschaffen, weshalb die angefochtene Wiederherstellungsverfügung gegen das Vertrauensprinzip verstosse. Überdies verletzte diese Verfügung das Gleichbehandlungsgebot. Es ver- halte sich nämlich so, dass in C.________ Bauprojekte bewilligt worden seien, welche mit dem Erscheinungsbild des hier zur Diskussion stehenden und realisierten Bauprojekts vergleichbar seien. Ausserdem wiesen die Gutachten der Bauberaterin vom 10. Mai 2017 sowie vom 5. April 2019 inhaltliche Mängel auf, weshalb die angefochtene Wiederherstellungsver- fügung, welche sich auf diese Gutachten stütze, auch aus diesem Grund aufzuheben sei. Dass das Gutachten vom 10. Mai 2017 mangelhaft sei, habe bereits das Verwaltungsgericht festgestellt. Im Ergänzungsgutachten vom 5. April 2019 habe die Bauberaterin auf die Wegleitung des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden Bezug genommen. Diese Be- zugnahme sei willkürlich, zumal diese Wegweisung ausschliesslich auf ge- schützte und ortsbildprägende Bauten Anwendungen finden würde. Im vor- liegenden Fall stehe zudem nicht die Ausscheidung einer Liegenschaft als geschützte und/oder ortsbildprägende Baute zur Diskussion. Mit ihrem Vor- gehen habe sich die Bauberaterin so verhalten, als ob sie eine Gestaltungs- beratung im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung bei einer bereits als ortsbildprägenden Baute vorgenommen hätte. Damit habe sie ihr eige- nes Ermessen anstelle des Ermessens der Beschwerdegegnerin gesetzt, was unzulässig sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Gutachterauf- trag nicht klar gewesen sei. Es sei zu keinem Zeitpunkt die Aufgabe der Bauberaterin gewesen, in Bezug auf das konkrete Projekt eine Baubera- tung im Sinne der Fortentwicklung des Baurechts zwecks Schutz von Orts- bilden vorzunehmen. Damit genüge das Ergänzungsgutachten den rechtli-

  • 9 - chen Anforderungen ebenfalls nicht, weshalb es auch aus diesem Grund nicht verwertbar sei. 14.Am 22. Juni 2020 reichte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) ihre Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter solidarischer Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdeführer. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines Augenscheins sowie die Par- teibefragung des Bauamtsleiters und der Bauberaterin. In materieller Hin- sicht stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die weitge- hend als Glasfassade wahrnehmbare Hausfront den vormaligen Heustall nicht mehr erkennen lasse und damit untypisch für das Ortsbild im Dorfkern sei. Damit verstosse die realisierte Fassadengestaltung nicht nur gegen die bewilligten Pläne vom 13. Februar 2013, sondern auch gegen Art. 37 Abs. 3 BG. Es könne durchaus sein, dass in der Vergangenheit – insbesondere noch vor der Fusion der Gemeinde B.________ – in Einzelfällen Glasfas- saden an ausgebauten Heuställen bewilligt worden seien, welche rückbli- ckend betrachtet, insbesondere in ihren Ausmassen nicht hätten akzeptiert werden sollen. Im Hinblick auf die laufende Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 ZWG sei für die Zukunft eine restriktive Praxis zu Glasfassadenflächen zen- tral. Die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Vergleichsprojekte seien im Übrigen nicht durchgehend einschlägig, wie z.B. die landwirt- schaftliche Remise des Gemeindepräsidenten. Diese befinde sich nämlich nicht im besonders schützenden Dorfkern von C., sondern aus- serhalb der Bauzone. Was die Verhältnismässigkeit der verfügten Wieder- herstellung und der Baubusse anbelange, werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass die angeordnete Wiederherstellung nicht vollstreckt werden könne, sei auf die Duldungsverfügung vom 15. Juni 2020 zu ver- weisen. Darin sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. I. verpflichtet worden, die mit Entscheid vom 2. März 2020 ver-

  • 10 - fügte Wiederherstellung zu dulden, sollten die Verfügungsadressaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. 15.Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen vom 22. Juni 2020 keine Einwände erhoben hatte, wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt. 16.Am 17. August sowie am 25. August 2020 hielten die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträgen fest. Die Repliken enthielten nichts rechtsre- levantes Neues, lediglich eine Vertiefung der bereits bezogenen Positio- nen. 17.Mit Dupliken vom 16. September 2020 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Dem Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach die von der Bauberaterin eingeholten Gutachten inhaltlich man- gelhaft seien, hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es dabei nicht um eine förmliche Expertise handle. Vielmehr handle es sich um die Ein- holung einer Information bei einer Auskunftsperson gestützt auf Art. 12 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wie dies in Bausachen regelmässig der Fall sei. Solche Informationen dürfe sie jederzeit in Anspruch nehmen – wie vorliegend – auch nach der Rea- lisierung eines Bauprojektes. Des Weiteren wurde in den Dupliken auf die Argumente der Beschwerdeführer eingegangen und die bereits bezoge- nen Positionen weiter vertieft. In der Duplik war im Übrigen nichts Neues oder Rechtsrelevantes enthalten. 18.Am 22. November 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem K.________ sowie die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin anwesend waren. Von Seiten der Beschwerdegegnerin nahmen L.________ (Vizegemeindepräsident), M.________ (technischer Leiter/Mitglied der Geschäftsleitung Bauamt) sowie der beschwerdegeg-

  • 11 - nerische Rechtsvertreter am Augenschein teil. Allen Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äus- sern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschrif- ten sowie in den angefochtenen Wiederherstellungsverfügungen wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall bildet der baurechtliche Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2./11. März 2020 betreffend Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands und Busse, wonach sämtliche Eigentü- mer der Stockwerkeinheiten Nrn. 481-1 bis 481-4, also auch die Beschwer- deführer, sowie die Bauherrschaft und H.________ unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet worden sind, an der Südfassade sowohl vor den bei- den schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss (Stock- werkeinheiten Nrn. 481-3 und 481-4) als auch vor dem zusätzlich erstellten Fenstersegment im westlichen Bereich der Wohnung im 1. Obergeschoss Schräglamellen aus Holz anzubringen. Das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Verfü- gungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde le- gitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist demnach einzutreten. 2.Gemäss Art. 34 Abs. 1 VRG kommt einer Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 34 Abs. 2 VRG kann die Behörde im Einzelfall jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wir-

  • 12 - kung erteilen. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt insbesondere die Vermeidung erheblicher, für die betroffene Person nicht leicht wiedergutzu- machende Rechtsnachteile voraus. Die Beschwerdeführer beantragten die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin erhob dagegen keine Einwände. Aus diesem Grund erteilte der Instruktionsrichter den Beschwer- deführern mit Schreiben vom 30. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung. 3.In beweisrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführer den Antrag, dass H., einziger Gesellschafter der Bauherrschaft, und Projekt- verfasser als Zeuge einzuvernehmen sei. Mit diesem Beweisantrag wollen die Beschwerdeführer unter Beweis stellen, dass M. bereits Ende August 2015 den Rohbau besichtigt und anlässlich dieser Besichtigung festgestellt hatte, dass die Südfassade mit raumhohen Fenster und mit vor- gelagerten Holzgeländern realisiert worden war. Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Darstellungen der Beschwerdeführer und macht geltend, dass M.________ erst am 15. September 2015 festgestellt habe, dass die realisierte Südfassade nicht den bewilligten Plänen vom 24. Januar 2013 entspreche. Auf dem am 1. September 2015 von der Bauherrschaft nach- gereichten Fassadenplan notierte M.________ am 15. September 2015 handschriftlich, dass die realisierte Südfassade nicht den bewilligten Plä- nen entspreche und sich H.________ dieser Tatsache bewusst sei. Diese Notiz spricht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dafür, dass M.________ die Projektabweichungen an der realisierten Südfassade erst- mals am 15. September 2015 wahrgenommen hatte (vgl. nachstehende Erw. 7.3.2.). Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Zeugeneinver- nahme von H.________ in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 4.1.In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör, weil ihnen im Vorfeld des Beizugs von N.________ keine Möglichkeit geben worden sei, sich zu ihrer Person und zu den ihr unterbreiten Fragen zu äussern. Auch hätten sie keine Möglich-

  • 13 - keit gehabt, Abänderungs- oder Ergänzungsfragen an N.________ zu stel- len und sich nachträglich zu den ihr eingereichten Berichten zu äussern. Diese Rüge verfängt nicht. 4.2.Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR

  1. haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formel- ler Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E.5.3. mit Hinweis auf BGE 137 I 195 E.2.2.). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneinge- schränkt überprüft (BGE 142 II 218 E.2.8., BGE 137 I 195 E.2.3.2., BGE 135 I 279 E. 2.6.1. je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver- zögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E.2.8.1; BGE 137 I 195 E. 2.3.2. je mit Hinweisen). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar, welcher in die Rechtstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol- ches Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genü- gende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinaus-
  • 14 - läuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen (BGE 144 I 11 E.5.3 mit Hinweisen). 4.3.Sofern die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten über den Auftrag der Beschwerdegegnerin an die Bauberaterin, die ihr unterbreiteten Fragen sowie zu den von der Bauberaterin redigierten Berichten angehört werden müssen, verkennen sie, dass N.________ von der Beschwerdegegnerin nicht als externe Sachverständige, sondern als Beraterin zur internen Mei- nungsbildung beigezogen wurde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder das kantonale noch das kommunale Recht vorsehen, dass die Baubera- tung (nachträgliche) Baugesuche im Auftrag der Baubehörde schriftlich be- gutachtet. Bereits vor diesem Hintergrund kann den Berichten vom 10. Mai 2017 bzw. vom 5. April 2019 nicht die Qualität eines externen Gutachtens zukommen. Die Baubehörde ist im Baubewilligungsverfahren allerdings be- rechtigt, Fachpersonen zur Beratung bzw. zur internen Meinungsbildung heranzuziehen. Von dieser Möglichkeit hatte die Beschwerdegegnerin vor- liegend Gebrauch gemacht, indem sie N.________ als Fachperson zur Be- antwortung der Frage, ob die realisierte Südfassade der traditionellen Bau- weise in der "zona O." entspricht und somit nachträglich bewilligt werden kann, zur Beratung herangezogen hatte. Im Rahmen dieser Bera- tung reichte N. der Beschwerdegegnerin zwei Berichte, datierend vom 10. Mai 2017 bzw. vom 5. April 2019, ein. Den Inhalt dieser Berichte hat die Beschwerdegegnerin alsdann als ihre interne Meinung materiell in den angefochtenen Entscheid einfliessen lassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Zusammenfassend stösst die von den Beschwerdefüh- rern geltend gemachte Gehörsverletzung somit ins Leere; schliesslich han- delt es sich bei den genannten Berichten – wie bereits gesagt – nicht um externe Gutachten. Aus diesem Grund war die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet, die Beschwerdeführer vor Erteilung des Auftrages über

  • 15 - die Person von N.________ zu informieren und ihnen die Möglichkeit ein- zuräumen, Abänderungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen bzw. sich nachträglich zu den von N.________ verfassten Berichten, so insbeson- dere zum Bericht vom 5. April 2019, zu äussern. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Juli 20219 sämtliche Stockwerkeigentümer, wohlgemerkt unter Bezugnahme auf die von N.________ eingereichten Berichte, über die beabsichtigte Wiederherstellung in Kenntnis setzte (vgl. Bg-act. 42). Gleichzeitig wurde den Stockwerkeigentümern die Möglichkeit eingeräumt zur beabsichtigten Wiederherstellung bzw. zu den Berichten von N.________ Stellung zu neh- men. Von dieser Möglichkeit machten sie im Rahmen der von ihnen am 18. November 2019 eingereichten Stellungnahme (vgl. Bg-act. 45) Gebrauch, indem sie den Bericht von N.________ vom 10. Mai 2017 ohne nähere Begründung als mangelhaft bezeichneten und die Fachkompetenz von N.________ in Frage stellten. Gegen die Instruktion von N.________ erho- ben die Beschwerdeführer dagegen keine Einwände. Auch beantragten sie in ihrer Vernehmlassung keine Abänderungs- oder Ergänzungsfragen. Auch vor diesem Hintergrund scheidet eine Gehörsverletzung in jedem Fall aus. 5.1.Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer in formeller Hinsicht die Aktenführung der Beschwerdegegnerin. Es sei unklar, ob überhaupt eine Aktenführung mitsamt Aktenverzeichnis bestehe. Auch sei unklar, ob sie sämtliche Akten erhalten hätten. Ferner sei die Paginierung nicht konsis- tent. Darin sei eine Gehörsverletzung zu erblicken. Diese Rüge geht eben- falls ins Leere. 5.2.Die Aktenführungspflicht der Verwaltung stellt das Gegenstück zum - Be- standteil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildenden - Akten- einsichtsrecht der Parteien dar. Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständi- ges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ord-

  • 16 - nungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Un- terlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheid- wesentlich sein kann. Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geord- nete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Ge- richte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Ak- ten sicherzustellen (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2). 5.3.Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 einen grünen Ordner mit den vorinstanzlichen bzw. beschwerde- gegnerischen Akten (Bg-act.) 1 – 53 eingereicht. Aus Sicht des Verwal- tungsgerichts sind die Akten vollständig, durchpaginiert und grundsätzlich chronologisch geordnet. Es ist nicht ersichtlich noch wird es in der Be- schwerde konkret dargetan, dass den Beschwerdeführern die Einsicht- nahme in Akten verunmöglich worden wäre, welche für die Verfechtung ih- rer Standpunkte wichtig gewesen wäre; dies verdeutlicht auch, dass die Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage gewesen sind, den ihnen missliebigen Entscheid der Beschwerdegegnerin sachgerecht anzufech- ten. In diesem Zusammenhang verfängt insbesondere die Rüge der Be- schwerdeführer nicht, es hätte bei den Akten der von H.________ am 1. September 2015 bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Fassadenplan gefehlt. Dieser Plan ist nämlich als Bg-act. 13 in dem von der Beschwerde- gegnerin eingereichten grünen Ordner enthalten. Auch können sie nicht er- folgreich geltend machen, sie hätten diesen Fassadenplan nicht gekannt. Es verhält sich nämlich so, dass die Beschwerdeführer den Fassadenplan vom 1. September 2015 selber als beschwerdeführerische Akte (Bf-act.) 8 ins Recht gelegt haben. Damit können sie in jedem Fall nicht vorbringen, dass sich der angefochtene Entscheid auf Unterlagen stützte, die ihnen nicht bekannt gewesen seien.

  • 17 - 5.4.Der von der Beschwerdegegnerin im grünen Ordner eingereichte Fassa- denplan vom 1. September 2015 trägt – wie bereits gesagt – die Ziffer 13. Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer wurden ihnen auf Verlangen einzelne Aktenstücke zugestellt, was von der Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 auch nicht bestritten wird. So soll den Beschwerdeführern unter anderem auch das Schreiben der Beschwerde- gegnerin an die Bauherrschaft vom 9. August 2017 zugestellt worden sein. Dieses Schreiben trägt nun – wie der Fassadenplan vom 1. September 2015 – ebenfalls die Ziffer 13 (Bf-act. 7/13). Diese Paginierung ist nun in der Tat nicht ganz nachvollziehbar. Aufgrund der E-Mailkorrespondenz vom 21./24. März 2020 (Bg-act. 53) liegt allerdings die Vermutung nahe, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführer einzelne ausge- wählte Aktenstücke zustellte und diese Aktenstücke von 1 – 18 (Bf-act. 7) durchpaginierte. Es ist aber davon auszugehen, dass diese inkonsistente Paginierung die Beschwerdeführer bei der Ausübung ihres Rechts auf Ak- teneinsicht nicht in wesentlicher Weise behinderten hatte; dies umso weni- ger, als die Paginierung der im grünen Ordner abgelegten vorinstanzlichen bzw. beschwerdegegnerischen Akten, in welche die Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2020 Einsicht neh- men konnten, nicht zu beanstanden ist. Es verhält sich nämlich so, dass gemäss diesen Akten der Fassadenplan vom 1. September 2015 die Ziffer 13 und das Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Bauherrschaft vom

  1. August 2017 die Ziffer 20 trägt. Zusammenfassend kann somit nicht von einem wesentlichen Mangel gesprochen werden. Allerdings ist die Be- schwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass dahingehend Optimierungs- bedarf besteht, dass inskünftig inkonsistente Paginierungen zu vermeiden sind. 5.5.Die Beschwerdeführer bezweifeln, dass überhaupt ein Aktenverzeichnis besteht bzw. bestanden hatte. Dem von der Beschwerdegegnerin im vor- liegenden Beschwerdeverfahren eingereichten grünen Ordner ist ein Ak-
  • 18 - tenverzeichnis beigelegt. Die Zweifel der Beschwerdeführerin sind somit unberechtigt. Doch selbst dann, wenn davon ausgegangen werden würde, dass vor der Vorinstanz noch kein Aktenverzeichnis existierte, wofür indes keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, würde dies nicht schaden. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Aktenverzeichnis zwar wünschenswert, indessen nicht in jedem Fall zwingend (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2). Durch das Fehlen eines Aktenverzeichnisses wäre die Wahrnehmung des Akten- einsichtsrechts für die Beschwerdeführer möglicherweise erschwert, aber sicherlich nicht unmöglich gewesen. Eine nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche mit der Kassation des vorinstanzlichen Ent- scheids zu ahnden wäre, wäre darin jedenfalls nicht zu erblicken. Hätte die Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch kein Aktenverzeichnis erstellt, würde auch diesbezüglich Optimierungsbedarf bestehen. Es ist allerdings nochmals darauf hinzuweisen, dass keine kon- kreten Anhaltspunkte bestehen, dass kein Aktenverzeichnis erstellt wurde. 6.1.In materieller Hinsicht ist strittig und in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die gemäss den nachgereichten Fassadenplänen vom 1. September 2015 (vgl. Bg-act. 13) bzw. vom 16. November 2016 (vgl. Bg-act. 23) – und damit in Abweichung zum bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) – realisierte Südfassade zu Recht nicht nachträglich bewilligt hat. In einem zweiten Schritt ist alsdann zu prü- fen, ob die von der Beschwerdegegnerin zur Herstellung des rechtmässi- gen Zustandes angeordnete Anbringung der Schräglamellen aus Holz vor den Fenstersegmenten im westlichen Bereich der 1. bis 3. Obergeschosse rechtens ist. Die auferlegte Baubusse von CHF 3'000.-- betrifft ausschliess- lich den einzigen Gesellschafter der Bauherrschaft, namentlich H.________. Die Rechtmässigkeit dieser Busse bildet somit nicht Gegen- stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

  • 19 - 6.2.Für das streitberufene Gericht steht vorweg fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einordnung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessens- spielraum der Bewilligungsbehörden mit sich bringt, da diese mit dem je- weils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich den ganzen Talschaften am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestal- tung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (vgl. statt vieler: Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 16 35 vom 4. November 2016 E.2d und R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b). Im konkreten Fall hat die von der Beschwerdegegnerin beanstandete Ästhetik anhand der Bestim- mungen gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 37 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes (BG) zu erfolgen. Während erstgenannte Bestimmung ver- langt, dass Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst zu gestal- ten seien und sich so einzuordnen hätten, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehen würde, ist die kommunale Bestimmung offensichtlich strenger formuliert. Nach Art. 37 Abs. 3 BG ha- ben sich Umbauten und Renovierungen in der "zona O.________" hinsicht- lich des Materials, Grösse, Proportionen, Positionen, Form des Dachs und der Farbe an die traditionelle Bauweise der Gemeinde anzupassen. 6.3.Vorgängig ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 – mit Ausnahme der Anbringung von Schräglamel- len aus Holz an der Südfassade – sämtliche anlässlich der Schlussab- nahme vom 14. November 2016 vorgebrachten Beanstandungen (Rau- meinteilung in sämtlichen Wohnungen; zwei anstatt eine Türe an der Nord-

  • 20 - fassade; Fenstereinteilung, Staketen anstatt vollflächige Holzbrüstungen sowie Erhöhung des Handlaufs um ca. 30 cm an der Ostfassade; Fenster- einteilung, Staketen anstatt vollflächige Holzbrüstung sowie Erhöhung des Handlaufs um ca. 30 cm an der Ostfassade) nachträglich bewilligt hat. Diese Beanstandungen können bei der Prüfung der Frage, inwiefern die realisierte Südfassade Art. 37 Abs. 3 BG verletzt, somit nicht berücksichtigt werden. Ob diese Bestimmung verletzt wurde, beurteilt sich somit aussch- liesslich daran, ob durch das Nichtanbringen der Schräglamellen aus Holz sowie dem Anbringen der grauen Rollstoren an der Südfassade die traditi- onelle Bauweise der Gemeinde nicht eingehalten wurde. Dabei ist aller- dings zu konkretisieren, dass es vorliegend ausschliesslich um die Nicht- anbringung der Schräglamellen aus Holz vor den Fenstersegmenten im 2. und 3. Obergeschoss gehen kann (vgl. nachstehende Erw. 6.4.). 6.4.Der am 24. Januar 2013 eingereichte Fassadenplan wurde von der Be- schwerdegegnerin am 13. Februar 2013 bewilligt (vgl. Bg-act. 6). Diesem Plan kann entnommen werden, dass ausschliesslich vor den Fensterseg- menten im westlichen Bereich des 2. und 3. Obergeschosses Schräglamel- len aus Holz geplant waren (vgl. Bg-act. 6). Für das Fenstersegment im westlichen Bereich des 1. Obergeschosses waren solche Schräglamellen gemäss am 13. Februar bewilligtem Fassadenplan vom 24. Januar 2013 indes nicht vorgesehen (vgl. Bg-act. 6). Vor diesem Hintergrund kann sei- tens der Beschwerdegegnerin nicht beanstandet werden, vor dem Fenster- segment im 1. Obergeschoss seien fälschlicherweise keine Schräglamel- len aus Holz angebracht worden; schliesslich war dies gemäss bewilligtem Fassadenplan vom 24. Januar 2013 auch nicht vorgesehen. Mithin ist zu konkretisieren, dass einzig und allein zu prüfen ist, ob die Nichtanbringung von Schräglamellen vor den Fenstersegmenten im 2. und 3. Obergeschoss sowie die Anbringung der grauen Rollstoren die gestalterischen Vorgaben gemäss Art. 37 Abs. 3 BG verletzen.

  • 21 - 6.5.Im angefochtenen Entscheid macht die Beschwerdegegnerin geltend, durch das Nichtabringen der Schräglamellen aus Holz an der Südfassade und die grauen Rollstoren würde der Stallcharakter nicht mehr gewahrt werden. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, die realisierte Südfassade würde grosse sichtbare Glasflächen aufweisen, was hinsicht- lich Materialisierung und Farbe mit der traditionellen Bauweise gemäss Art. 37 Abs. 3 BG in keinem Zusammenhang stehe. Infolge der grossen Glas- flächen leuchteten die Wohnräume nachts sehr stark, was genau das Ge- genteil von dem sei, was die ehemalige Stallscheune nachts wiedergege- ben habe. Die Funktion des Stalles sei nach dem Umbau wegen falscher Materialisierung (viel zu viel Glas und viel zu wenig Holz) kaum noch lesbar. Die im Wesentlichen als Glasfront realisierte Südfassade des vormaligen Stalles könnte genauso gut anderswo in der Schweiz oder im Ausland als Fassade eines "geschichtslosen" modernen Mehrfamilienhauses stehen. Der Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6), wonach das Bau- vorhaben Glasfassadenelemente aufgewiesen habe, habe unter Berück- sichtigung von Art. 37 Abs. 3 BG nur deshalb bewilligt werden können, weil die Fenstersegmente im westlichen Bereich der 2. und 3. Obergeschosse mit Schräglamellen aus Holz, einem traditionellen Baustoff, verblendet wor- den seien. Diese Begründung stützt die Beschwerdegegnerin auf den Be- richt von N.________ vom 5. Mai 2019 (Bg-act. 36). Darin wurde festge- halten, dass die Stallwände zwischen den gemauerten Eckpfeilern voll- flächig aus Holzbrettern bestanden hätten und ortstypisch gewesen seien. Die ehemalige Bauernhausanlage sei für das Ortsbild von hoher Bedeu- tung gewesen. Vor dem Umbau seien an den Fassaden der Stallscheune nur zwei Materialen vorherrschend gewesen, nämlich verputztes Mauer- werk und unbehandeltes, einheimisches Holz. Ziel müsse es sein, den ehe- maligen Stall nach dem Umbau weiterhin als solchen zu erkennen. Hierfür müsse zumindest eine massgebende Fläche der Holzausfachung zwi- schen den Pfeilern in Holz belassen werden. Glas, vor allem in grossen Flächen, sei ein modernes, optisch sehr hartes Material. Im Gegensatz zu

  • 22 - Holz altere Glas nicht. Zudem bilde es einen Kontrast zu den historischen Materialien. Zusammenfassend hielt die Bauberaterin fest, dass an der Südfassade die Glasflächen deutlich dominieren würden, weshalb Art. 37 Abs. 3 BG hinsichtlich des verwendeten Materials nicht eingehalten worden sei. Diese Auffassung vertrat N.________ bereits in ihrem ersten Bericht vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 35). Daraus kann insbesondere entnommen werden, dass die Stallbauten von einer durch die Landwirtschaft geprägte Lebensweise und Kultur vergangener Zeiten zeugten. Mit den dazugehöri- gen Wohnbauten hätten sie bauliche Ensembles gebildet, welche für das Ortsbild der Dörfer bis heute prägend seien. Aus diesem Grund müsse gemäss Bund und Kanton bei ortsbildprägenden Stallbauten die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur erhalten werden. Beim Stall E.________ handle es sich in jedem Fall um eine für das Ortsbild bedeu- tende Baute. Damit der ehemalige Stall auch in Zukunft als zum Wohnteil gehörender Stall zu erkennen sei, sei es wichtig, eine massgebende Fläche in Holz zu belassen. Dies sei bei der Ausführung der Ostfassade mehr oder weniger erreicht, jedoch nicht an der Südfassade. Durch die leichte, durch- lässige Brüstung und das Weglassen der Holzflächen erscheine die Süd- fassade als gläserne Fläche. Aus gestalterischer Sicht gehe dieser Schritt deutlich zu weit, was inakzeptabel sei. Zusammenfassend empfahl die Bauberaterin, eine massgebliche Fläche an der Südfassade mit Holz schliessen zu lassen. 6.6.Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass die Berichte von N.________ vom 10. Mai 2017 bzw. 5. April 2019 fälschlicherweise von einer ortsbild- prägenden Baute gemäss Art. 35a der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110) ausgehen würden. Damit habe sie ihre rechtlichen Befugnisse überschritten, zumal die Beschwerdegeg- nerin zu keinem Zeitpunkt von einer solchen Baute ausgegangen sei. Diese Rüge verfängt nicht. Gemäss dem Bericht vom 5. April 2019 (vgl. Bg-act.

  1. wurde N.________ augenscheinlich damit beauftragt, zu beurteilen, ob
  • 23 - der Stallumbau der traditionellen Bauweise gemäss Art. 37 Abs. 3 BG ent- spricht. In diesem Sinne wurde darin folgende Ausgangslage formuliert: "Art. 37 Abs. 3 BG schreibt vor, dass in der zona O.________ Umbauten und Renovierungen sich der traditionellen Bauweise der Gemeinde hin- sichtlich Material, Grösse, Proportionen, Positionen, Form des Daches und der Farbe anzupassen haben". Um beurteilen zu können, ob der Stallum- bau der traditionellen Bauweise entspricht, musste sich N.________ insbe- sondere auch mit dem vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Beson- derheiten auseinandersetzen. Dies hat sie in ihrem Bericht vom 5. April 2019 unter dem Titel "Situation, Stallscheunen als Zeitzeugen" getan. Darin kam sie zum Schluss, dass die ehemalige Bauernhausanlage für das Orts- bild von hoher Bedeutung gewesen sei. Dass der Stall ortsbildprägend gemäss Art. 35 KRVO gewesen sei, wird im Bericht vom 5. April 2019 indes nicht ansatzweise gesagt. Das Gegenteil ist der Fall. So hielt N.________ unter Titel "Umnutzung von Stallscheunen" fest, dass die Stallscheune nicht als ortsbildprägende Baute zu qualifizieren sei. Vor diesem Hinter- grund kann keine Rede davon sein, dass N.________ den Stall als orts- bildprägend gemäss Art. 35a KRVO qualifiziert hatte; dies umso weniger, als Gegenteiliges grundsätzlich auch nicht dem Bericht vom 10. Mai 2017 entnommen werden kann. Darin ist unter dem Titel "Folgen aus gestalteri- scher Sicht" – wie im Bericht vom 5. April 2019 – nämlich zusammenfas- send festgehalten, dass es sich bei der Stallscheune unter Berücksichti- gung der historischen architektonischen Gepflogenheiten um eine für das Ortsbild wichtige Baute handle. Mit diesen Feststellungen hat N.________ ausgenscheinlich die Bedeutung der ehemaligen Bauernhausanlage für das Ortsbild aufzeigen wollen, was zwecks Beurteilung der Frage, ob der Umbau der traditionellen Bauweise entspricht, von Relevanz ist. Vor die- sem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass N.________ von einer ortsbildprägenden Baute gemäss Art. 35a KRVO ausgegangen ist bzw. sie ihre Befugnisse überschritten hätte. Dies hat zur Konsequenz,

  • 24 - dass der angefochtene Entscheid auch nicht gegen das Legalitätsprinzip verstösst; schliesslich basiert dieser Entscheid nicht auf einer nachträgli- chen Qualifikation des Stallumbaus als ortsbildprägend gemäss Art. 35a KRVO. Damit einhergehend ist die Beschwerdegegnerin auch zu keinem Zeitpunkt von einer solchen Baute ausgegangen, weshalb sie auch zu Recht nicht das in Art. 35a ff. KRVO statuierte Vorgehen beschritten hatte. 6.7.Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer die von N.________ ver- fassten Berichte in materieller Hinsicht. Der Bericht vom 10. Mai 2017 sei mangelhaft, was das Verwaltungsgericht bereits festgestellt habe. Im Be- richt vom 5. April 2019 sei zudem auf die Wegleitung des Amtes für Raum- planung des Kantons Graubünden Bezug genommen worden. Diese Be- zugnahme sei willkürlich, zumal diese Wegleitung ausschliesslich auf ge- schützte und ortbildprägende Bauten Anwendung finden würde. Vorliegend stehe nicht die Ausscheidung einer Liegenschaft als geschützte und/oder ortsbildprägende Baute zur Diskussion. Mit ihrem Vorgehen habe sich die Bauberaterin so verhalten, als ob sie eine Gestaltungsberatung im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung bei einer bereits ortsbildprägenden Baute vorgenommen hätte. Damit habe sie ihr Ermessen anstelle des Er- messens der Beschwerdegegnerin gesetzt, was unzulässig sei. Die Bean- standungen der Beschwerdeführer sind nicht zu hören. 6.8.Im rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018 (VGU R 18 2) wurde festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil sich weder aus dem Be- richt vom 10. Mai 2017 noch aus dem Entscheid vom 17. Oktober 2017 ergeben habe, welche in Art. 37 Abs. 3 BG genannten ästhetischen Vorga- ben an der Südfassade der fraglichen Liegenschaft verletzt worden sein sollen. Aus diesem Grund liess die Beschwerdegegnerin bei N.________ einen (Ergänzungs-)Bericht einholen. Die Beschwerdegegnerin hat im an- gefochtenen Entscheid – unter Auseinandersetzung mit den von

  • 25 - N.________ in ihrem Bericht vom 5. April 2019 – alsdann dargelegt, welche in Art. 37 Abs. 3 BG genannten ästhetischen Vorgaben an der Südfassade mit den Projektänderungen verletzt worden sind. In diesem Sinne wird darin dargelegt, dass sich der realisierte Umbau insbesondere wegen den gros- sen sichtbaren Glasflächen als gesetzeswidrig erweise. Diese Glasflächen würden sowohl hinsichtlich Materialisierung und Farbe keinen Zusammen- hang mit der traditionellen Bauweise aufweisen. Dasselbe habe auch für die grossflächigen grauen Metallstoren zu gelten. Die Funktion des ehema- ligen Stalls sei nach dem Umbau wegen falscher Materialisierung (zu viel Glas und viel zu wenig Holz) kaum noch lesbar. Infolge der grossen Glas- flächen würden die Wohnräume zudem nachts sehr stark leuchten, was das Gegenteil von dem sei, was die ehemalige Scheune nachts wiederge- geben habe. Dieser bauliche Zustand verletze Art. 37 Abs. 3 BG. Diesen Darlegungen der Beschwerdegegnerin schliesst sich das Verwaltungsge- richt an. An den Fassaden des Stalls waren verputztes Mauerwerk und un- behandeltes, einheimisches Holz vorherrschend gewesen (vgl. Bg-act. 36). Damit kann die realisierte Südfassade nicht als der traditionellen Bauweise angepasst gelten. Zur Frage der Ästhetik des realisierten Umbaus in der "zona O.________" bzw. seiner Anpassung an die traditionelle Bauweise insbesondere hinsichtlich Material und Farbe hat der gerichtliche Augen- schein vom 22. November 2021 nämlich gezeigt, dass die Glasflächen an der Südfassade im Vergleich zum Holz dominant sind; dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführer in Abweichung zum bewilligten Fassa- denplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) auf die Anbringung der pro- jektierten Schräglamellen aus Holz im 2. und 3. Obergeschoss verzichtet und grossflächige graue Rollstoren angebracht haben. Was die Rollstoren anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese – wie der Augenschein ge- zeigt hat – meistens heruntergelassen sind; schliesslich handelt es sich um Zweitwohnungen, deren Inhaber nur zeitlich beschränkt anwesend sind. Durch die heruntergelassenen grauen Rollstoren, wodurch eine graue do- minierende Fassadenfront entsteht, und das Nichtanbringung der hier zur

  • 26 - Diskussion stehenden Schräglamellen aus Holz, lässt sich der ehemalige Stall – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – nicht mehr als solcher erkennen. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Be- schwerdegegnerin, wonach es sich bei der realisierten Südfassade auch um eine Fassade eines "geschichtslosen" und modernen Mehrfamilienhau- ses handeln könnte, nicht zu beanstanden. Bei dieser Betrachtungsweise muss deshalb gesagt werden, dass die realisierte Südfassade hinsichtlich Material und Farbe sich nicht an die traditionelle Bauweise gemäss Art. 37 Abs. 3 BG anpasst. Erweist sich der angefochtene Entscheid und damit auch der ihm zugrundeliegende Bericht von N.________ vom 5. April 2019 als rechtens, hat das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung einzu- schreiten. Dabei sei nochmals auf die gefestigte Rechtsprechung des streit- berufenen Gerichts hinzuweisen, wonach den mit den lokalen Verhältnis- sen und den historischen Gegebenheiten am besten vertraute Gemeinde in Ästhetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in denen das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessensmiss- brauch oder Ermessensüberschreitung (vgl. statt vieler: VGU R 16 5 vom

  1. September 2016 E.2r, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19/20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2 und 3.3, 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2, 3.4 am Ende, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Vorliegend ist dies nicht der Fall, weshalb auch keine Korrekturen notwendig sind. Daran, dass der angefochtene Entscheid und damit der ihm zugrundeliegende Bericht von N.________ vom 5. April 2019 nicht zu beanstanden ist, ändern auch die weiteren beschwerdeführerische Vorbringen nichts (vgl. nachstehende Erw. 6.9. f.). 6.9.Die Beschwerdeführer bringen vor, dass es im Bericht von N.________ vom 5. April 2019 überhaupt nicht um die Abweichungen zwischen der im Februar 2013 erteilten Baubewilligung und dem realisierten Bau gegangen
  • 27 - sei und dies obschon gemäss E-Mail von M.________ vom 26. März 2020 (vgl. Bf-act. 10) gerade diese Abweichungen hätten beurteilt werden müs- sen. Dieses Vorbringen ist falsch. Im Rahmen des Berichts vom 10. Mai 2017 nahm N.________ unter anderem dazu Stellung, ob bzw. inwiefern die realisierte Südfassade von den am 13. Februar 2013 bewilligten Fas- sadenplänen abwich. Damit einhergehend wurden N.________ die "bewil- ligten Baueingabepläne" sowie die "Ausführungspläne" zur Einsichtnahme beigebracht (vgl. Bg-act. 35). Mit "bewilligte Baueingabepläne" kann gemäss Auffassung des Verwaltungsgerichts ausschliesslich der am 13. Februar 2013 bewilligte Fassadenplan (vgl. Bg-act. 6) gemeint sein. Ein anderer bewilligter Fassadenplan liegt nämlich nicht im Recht. Mithin steht fest, dass es bereits im Bericht vom 10. Mai 2017 um die Abweichungen zwischen der am 13. Februar 2013 bewilligten und der realisierten Südfas- sade gegangen ist. Im Anschluss liess die Beschwerdegegnerin bei N.________ einen ergänzenden Bericht einholen. In diesem (Ergänzungs- )Bericht vom 5. April 2019 beurteilte N.________ die Frage, ob die reali- sierten Südfassade, welche von den am 13. Februar 2013 bewilligten Fas- sadenplänen abweicht, unter Berücksichtigung von Art. 37 Abs. 3 BG nachträglich bewilligt werden kann. Um beurteilen zu können, ob die reali- sierte Südfassade in gestalterischer Hinsicht nachträglich bewilligt werden kann, ist geradezu erforderlich, dass N.________ (vorab) die Abweichun- gen zwischen bewilligter und realisierter Südfassade zu beurteilen hatte. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, im Bericht vom 5. April 2019 sei es nicht um die Abweichungen zwischen der im Fe- bruar 2013 erteilter Baubewilligung und dem realisierten Bau gegangen. 6.10.Die Beschwerdeführer wenden überdies ein, N.________ habe in ihrem Bericht vom 5. April 2019 – wie in Art. 35d KRVO vorgesehen – eine Ge- staltungsberatung im Hinblick auf die Erteilung einer Baubewilligung bei ei- ner bereits als ortsbildprägenden Baute vorgenommen; dies sei rechtlich unzulässig. Dabei verkennen die Beschwerdeführer, dass N.________ von

  • 28 - der Beschwerdegegnerin nicht zur Gestaltungsberatung gemäss Art. 74 KRG i.V.m. Art. 35a KRVO beigezogen wurde, sondern zur internen Mei- nungsbildung darüber, ob die realisierte Südfassade gestützt auf Art. 37 Abs. 3 BG nachträglich bewilligt werden kann. Angesichts der Tatsache, dass diese Bestimmung auf die traditionelle Bauweise abstellt, ist nachvoll- ziehbar, dass sich der Bericht vom 5. April 2019 sowohl mit der historischen Bauentwicklung in C.________ als auch mit der Bedeutung der Stallbauten als Zeitzeugen der landwirtschaftlichen Arbeits- und Wirtschaftsweise aus- einandersetzt. Allein daraus kann somit nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim Bericht vom 5. April 2019 um eine Gestaltungsberatung gemäss Art. 35d KRVO handelt. Der Bericht vom 5. April 2019 ist unter diesem Gesichtspunkt somit nicht als inhaltlich mangelhaft zu qualifizieren. 6.11.Einen weiteren inhaltlichen Mangel glauben die Beschwerdeführer darin zu erkennen, dass sich N.________ zur Beantwortung der Frage, welche gestalterischen Kriterien für die Umnutzung von ehemaligen Ställen gelten sollten, an die Wegleitung des Amtes für Raumentwicklung anlehnte. Gemäss Auffassung der Beschwerdeführer regle diese Wegleitung die Ausscheidung von geschützten und ortsbildprägenden Bauten. Eine sol- che Ausscheidung liege hier indes nicht vor, weshalb der Bericht vom 5. April 2019 den rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht genüge. In ihrem Bericht vom 5. April 2019 führt N.________ aus, in der Wegleitung des Amtes für Raumentwicklung des Kantons Graubünden würden – unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Bauqualität in historischen Dorf- kernen – die gestalterischen und architektonischen Möglichkeiten für die Umnutzung von Stallscheunen aufgezeigt werden. Auch wenn die Stall- scheune P.________ nicht als ortsbildprägende Baute definiert werde, gebe diese Wegleitung die Richtung an, wie Stallscheunen – bei sorgfälti- gem Umgang mit der bestehenden Bausubstanz – zu unverwechselbaren Bauten mit hoher Wohnqualität ausgebaut werden könnten. Aus diesem Ausführungen ergibt sich, dass N.________ die Wegleitung des Amtes für

  • 29 - Raumentwicklung des Kantons Graubünden lediglich hilfsweise herange- zogen hat. Dabei ist zu konkretisieren, dass es sich dabei augenscheinlich um die Wegleitung "Geschützte und ortsbildprägende Bauten Wegleitung Bauprojekte" und nicht um die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Wegleitung "Geschützte und ortsbildprägende Bauten Wegleitung Nut- zungsplanung" (vgl. Bf-act. 16) gehandelt hat. Ausschliesslich die erste Wegleitung behandelt nämlich die Umnutzung von historischen Stall- scheunen. Ziel dieser Wegleitung ist es, dass die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur durch einen Stallumbau im Wesentlichen unverändert beibehalten wird. Der Beizug dieser Wegleitung erweist sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegend durchaus als ge- rechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigten, dass sich gemäss Art. 37 Abs. 3 BG Umbauten und Renovierungen in der "zona O." der tradi- tionellen Bauweise der Gemeinde hinsichtlich Materials, Grösse, Proporti- onen, Positionen, Form des Daches und der Farbe anzupassen haben. Die Anpassung an die traditionelle Bauweise bringt zum Ausdruck, dass durch den Umbau von historischen Stallscheunen der Stallcharakter wei- terhin beibehalten werden soll. Damit verlangt Art. 37 Abs. 3 BG dem Grundsatz nichts anderes, als mit der Wegleitung "Geschützte und ortbild- prägende Bauten Wegleitung Bauprojekte" beabsichtigt wird. Der hilfs- weise Beizug dieser Wegleitung zur Beurteilung des Stallumbaus in ge- stalterischer Hinsicht ist somit nicht zu beanstanden. Der Bericht von N. vom 5. April 2019 leidet unter diesem Gesichtspunkt daher nicht an einem inhaltlichen Mangel. 6.12.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der angefochtene Ent- scheid sowie insbesondere der ihm zugrundliegende Bericht von N.________ vom 5. April 2019 nicht zu beanstanden sind. Die realisierte Südfassade passt sich demnach hinsichtlich Material und Farbe nicht an die traditionelle Bauweise gemäss Art. 37 Abs. 3 BG an, weshalb sie nachträglich nicht bewilligt werden kann.

  • 30 - 7.Hat die Beschwerdegegnerin die realisierte Südfassade infolge Verletzung von Art. 37 Abs. 3 BG nachträglich zu Recht nicht bewilligt, liegt eine ma- terielle Baurechtsverletzung vor. Entsprechend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands verlangt hat, indem sie die Beschwerdeführer wie folgt verpflich- tete:

  1. Zur Herstellung des rechtmässigen Zustands sind Schräglamellen aus Holz vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Geschoss (StWE-Einheiten Nrn. 481-3 und 481-4) sowie Schräglamellen aus Holz bei der Wohnung im 1. Geschoss (StWE-Einheit Nr. 481-2) beim zusätzlichen Fenstersegment auf der Westseite anzubringen. (...) 7.1.Dem überarbeiteten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (Bg-act. 6) kann entnommen werden, dass an der Südfassade ausschliesslich vor den bei- den schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss Schräglamellen auf Holz vorgesehen waren. Im 1. Obergeschoss waren hingegen keine solche Schräglamellen geplant (vgl. Bg-act. 6). Am 13. Fe- bruar 2013 bewilligte die Beschwerdegegnerin diesen Fassadenplan. Die entsprechende Baubewilligung ist in der Folge in Rechtskraft erwachsen (vgl. Bg-act 8). Hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid angeordnet, es müssten auch beim Fenstersegment im westlichen Be- reich der Wohnung im 1. Obergeschoss Schräglamellen aus Holz ange- bracht werden, kommt sie auf den rechtskräftigen Fassadenplan vom 24. Januar 2013 bzw. die entsprechende Baubewilligung zurück. Hierfür be- steht kein Anlass. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn: a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich
  • 31 - war, b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, c) eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vor- frage vom zuständigen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist, d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat, e) einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt ge- blieben sind. Es verhält sich nun so, dass keiner dieser Revisionsgründe einschlägig sind, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend ge- macht wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdegegnerin die rechtskräftige Baubewilligung (vgl. Bg-act. 8) nicht dahingehend in Revi- sion ziehen kann, dass sie die Anbringung von "Schräglamellen aus Holz bei der Wohnung im 1. Geschoss (StWE-Einheit Nr. 481-2) beim zusätz- lich erstellten Fenstersegment auf der Westseite" verlangen kann. Die Be- schwerde ist insofern gutzuheissen; dies umso mehr, als auch die Voraus- setzungen für einen Widerruf gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG nicht gegeben sind. 7.2.1.Aufgrund des Darlegten ist demnach ausschliesslich zu beurteilen, ob im Sinne einer Wiederherstellung Schräglamellen aus Holz vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss (StWE- Einheiten Nrn. 481-3 und 481-4) anzubringen sind. Gemäss Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell rechtswidrige Zustände auf Anordnung der kommu- nalen Baubehörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde oder nicht. Die Pflicht zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands obliegt gemäss Art. 94 Abs. 3 KRG sowohl dem Eigentümer als auch der Person, die den rechtswidrigen Zustand herbeigeführt hat. Nur ausnahmsweise kann gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschut- zes von der Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise abgesehen werden, weshalb über eine Duldungsverfügung der gesetzwidrige Zustand hingenommen werden muss. Die Bestimmung von

  • 32 - Art. 94 Abs. 3 KRG, welche vorschreibt, dass der Bauherr einen vor- schriftswidrigen Zustand zu beseitigen hat, gleichgültig ob er für dessen Herbeiführung bestraft worden ist oder nicht, gilt nicht absolut, sondern ist entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit so zu handhaben, dass ein blosser Verstoss gegen formelle Baupolizeivorschriften für sich allein die Anordnung der Beseitigung von Bauteilen nicht nach sich zieht; für einen solchen Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwal- tungsgerichts vielmehr auch eine Verletzung materieller Bauvorschriften Voraussetzung (PVG 1993 Nr. 29 E. 2, PVG 1981 Nr. 22 R.3). 7.2.2.Ein weiteres Kriterium, welches das Bundesgericht bei der Wiederherstel- lung berücksichtigt, ist die Frage, ob der Bauherr zur Bauausführung er- mächtigt war. Diese Frage wäre zu bejahen, wenn die Bauherrschaft sich erfolgreich auf den Schutz des guten Glaubens berufen könnten. Es ist aktenkundig, dass die Bauherrschaft – entgegen dem bewilligten Fassa- denplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) – an den hier zur Diskussion stehenden Fenstersegmenten im 2. und 3. Obergeschoss keine Schrägla- mellen aus Holz angebracht hat. Gemäss Art. 60 Abs. 4 KRG hätte das Bauvorhaben indes den bewilligten Plänen entsprechend ausgeführt wer- den müssen. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer geltend, die Bauherrschaft habe M.________ am 1. September 2015 (vgl. Bg-act. 13), mithin während der Bauphase, einen neuen Fassadenplan eingereicht, gemäss welchem die Südfassade realisiert worden sei. Zu diesem neuen Fassadenplan habe sie von der Beschwerdegegnerin nie eine Rückmeldung erhalten. Sofern die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, die Bauherrschaft hätte darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin die vom bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) abweichenden Projektänderungen dulden würde, weil sie auf den neu eingereichten Fassadenplan vom 1. September 2015 während rund 15 Monaten nicht reagierte, ist dies nicht zu hören. Grundsätzlich hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustands.

  • 33 - Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässig- keit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördliche Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 651). Den Akten kann entnommen werden, dass die Bauherrschaft M.________ den Fas- sadenplan, gemäss welchen die Südfassade realisiert wurde, am 1. Sep- tember 2015 eingereicht hatte. Mit Schreiben vom 9. März 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die Bauherrschaft alsdann darüber in Kenntnis, dass ihr anlässlich der Bauabnahme vom 14. November 2016 angezeigt wor- den sei, dass vor den Fenstern fälschlicherweise keine Schräglamellen aus Holz angebracht worden seien. Gleichzeitig teilte die Beschwerdegeg- nerin mit, dass eine solche Bauausführung nicht bewilligt werden könne (vgl. Bg-act. 16). Vor diesem Hintergrund musste der Bauherrschaft am

  1. November 2016, spätestens aber am 9. März 2017, klar gewesen sein, dass der Fassadenplan vom 1. September 2015 nicht bewilligt werden würde. Selbst wenn in diesem Verhalten eine (vorübergehende) behördli- che Untätigkeit zu erblicken wäre, vermöchte dadurch noch keine Vertrau- ensgrundlage geschaffen werden; schliesslich hätte diese Untätigkeit le- diglich maximal rund 18 Monate gedauert. Diese Zeitdauer vermag bei weitem keinen Ausnahmefall zu begründen, wonach behördliche Untätig- keit eine Vertrauensgrundlage darstellt. Auf Vertrauensschutz kann sich zudem nur derjenige berufen, der von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 654 f.). Grundsätz- lich muss in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Tuns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29 E.2). Der Schutz des Vertrauens rechtfertigt sich nur, wenn der Bauherr die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandener und sich nach objektiven Massstäben aufdrängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung ohne entsprechende Abklärungen bei der verfügen-
  • 34 - den Behörde Bauarbeiten vornimmt, kann sich gegenüber einem Abbruch- befehl nicht mit Erfolg auf den Schutz seines Glaubens berufen (BGE vom
  1. Februar 1979 in ZBl 80/1979 S. 312 f. E.4b). Der bewilligte Fassaden- plan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) sah an der Südfassade unbe- strittenermassen Schräglamellen aus Holz vor den beiden schmalen ver- tikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss vor. Dieser Fassa- denplan wurde wohlgemerkt von H., einziger Gesellschafter der Bauherrschaft, gezeichnet (vgl. Bg-act. 6). Auf dem am 1. September 2015 von der Bauherrschaft nachgereichten Fassadenplan notierte M. am 15. September 2015, dass sich H.________ bewusst seien, dass die realisierte Südfassade nicht dem bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 entspreche. Der Bauherrschaft musste somit be- kannt sein, dass sie die Südfassade nicht entsprechend den bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 ausgeführt hat. Vor diesem Hinter- grund kann der Bauherrschaft der gute Glaube nicht zugebilligt werden; dies umso weniger als die Bauherrschaft in ihrer im Parallelverfahren (R 20 36) eingereichten Eingabe vom 8. Mai 2020 selber ausführen, dass "lediglich aus wohnhygienischen Gründen von der Anbringung der Schräglamellen (...)" abgesehen worden sei. Daraus ergibt sich, dass die Bauherrschaft in vollem Bewusstsein vom bewilligten Fassadenplan vom
  2. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) abgewichen ist, indem sie an der Südfas- sade auf die Anbringung von Schräglamellen aus Holz verzichtet hat. Un- behelflich ist auch der Einwand, wonach M.________ der Bauherrschaft dahingehend Auskunft gegeben haben solle, dass die Projektanpassun- gen als Nachtrag bewilligt werden würden. Der Vertrauensschutz schreibt vor, dass die Amtsstelle, die die Auskunft gab, zur Auskunftserteilung zu- ständig gewesen sein müsse. Die Kompetenz zum Entscheid schliesst grundsätzlich auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz 676 f). Bei der Frage, ob sich in diesem Zusam- menhang der Vertrauensschutz rechtfertigt, ist zu berücksichtigten, dass
  • 35 - die Bauherrschaft in der Gemeinde bereits mehrere Bauprojekte realisiert hat. Es hätte ihr somit bewusst sei müssen, dass über (nachträgliche) Bau- gesuche ausschliesslich der Gemeindevorstand entscheidet, zu welchem M.________ indes nicht gehörte. Um eine verbindliche Zusicherung zu er- halten, ob die Abänderungen als Nachtrag bewilligt werden würden, hätte sich die Bauherrschaft somit an den Gemeindevorstand wenden müssen; schliesslich schliesst die Entscheidkompetenz des Gemeindevorstands auch die Zuständigkeit zur Auskunftserteilung mit ein. Hat sie dies nicht getan, hat sie auch nicht die von ihr geforderte nötige Sorgfalt und Auf- merksamkeit walten lassen, so dass sich der Vertrauensschutz auch unter diesem Aspekt nicht rechtfertigt. Sofern die Beschwerdeführer unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes überdies vorbringen, die Beschwerdegeg- nerin hätte gestützt auf Art. 60 Abs. 4 KRVO einen Baustopp verfügen müssen, verfängt dieses Vorbringen ebenfalls nicht. Es ist aktenkundig, dass der von der Bauherrschaft nachgereichte Fassadenplan, gemäss welchem die Südfassade realisiert worden ist, am 1. September 2015 bei der Beschwerdegegnerin einging. Am 15. September 2015 notierte M.________ auf diesem Plan, dass die Südfassade entgegen den bewil- ligten Plänen ausgeführt worden sei und die Bauherrschaft sich dieser Tat- sache bewusst sei (vgl. Bg-act. 13). Diese Notiz spricht dafür, dass M.________ sich erstmals am 15. September 2015 – während des Jagd- unterbruchs – mit eigenen Augen davon überzeugen konnte, dass die re- alisierte Südfassade nicht den bewilligten Plänen entspricht. Dass zwi- schen der Einreichung des Fassadenplans am 1. September 2015 und dem Augenschein vor Ort 14 Tage verstrichen sind, ist insofern nachvoll- ziehbar, als M.________ sich auf der Hochjagd befand, welche gemäss Art. 11 des kantonalen Jagdgesetzes (KJG; BR 740.000) jeweils im Monat September für die Dauer von höchstens 21 Tage mit der Möglichkeit eines Jagdunterbruchs für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen angesetzt wird. Stellte M.________ am 15. September 2015 erst- mals mit eigenen Augen fest, dass die fertiggestellte Südfassade nicht den

  • 36 - bewilligten Plänen entspricht, wäre ein Baustopp zum Vornherein ins Leere gelaufen. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, wonach der unterlas- sene Baustopp begründetes Vertrauen dahingehend hervorgerufen habe, dass die realisierte Südfassade nachträglich bewilligt werden würde, ver- fängt somit nicht. 7.2.3.Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie die Wohnung am 22. Ja- nuar 2016 gekauft hätten und bis zum Eingang des Schreibens der Be- schwerdegegnerin vom 19. Juli 2019 in guten Treuen davon ausgegangen seien, dass das Bauvorhaben bewilligt werden würde. In diesem Ver- trauen seien sie zu schützen. Die Beschwerdeführer haben die 3.5-Zim- merwohnung in der hier zur Diskussion stehenden Liegenschaft am 22. Januar 2016 gekauft (vgl. Bf-act. 3). Am 14. November 2016, also vier Monate später, fand die Bauabnahme statt, anlässlich welcher festgestellt worden war, dass die Südfassade entgegen dem bewilligten Plänen vom

  1. Januar 2013 realisiert worden ist (vgl. Bg-act. 12). Bemerkenswert ist nun, dass H.________ anlässlich der Bauabnahme vom 14. November 2016 als Vertreter ("rapreschantant") – zumindest für die Beschwerdefüh- rer – fungierte (vgl. Bg-act. 12). Entsprechend waren die Beschwerdefüh- rer damals auch nicht vor Ort, was sich aus dem Kollaudationsprotokoll ergibt (vgl. Bg-act. 12). Vor Ort waren auf Seiten der Bauherrschaft und der Stockwerkeigentümer ausschliesslich H.. Handelte H. anlässlich der Bauabnahme vom 14. November 2016 als Ver- treter der Beschwerdeführer, können sie nicht vorbringen, sie seien gut- gläubig gewesen. Es verhält sich nämlich so, dass die Beschwerdeführer sich das Wissen ihres Vertreters anrechnen lassen müssen. H.________ musste aufgrund der ihm anlässlich der Bauabnahme vom 14. November angezeigten Beanstandungen zumindest damit rechnen, dass die Südfas- sade nicht wie realisiert, bewilligt werden würde. Dieses Wissen ist den Beschwerdeführern anzurechnen, weshalb sie nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen können.
  • 37 - 7.2.4.Sofern die Beschwerdeführer einwenden, dass die angeordnete Anbrin- gung von Schräglamellen aus Holz vor den Fenstern an der Südfassade nicht verhältnismässig sei, ist dies nicht zu hören. Im Hinblick auf die ge- nerelle Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung hat eine Abwä- gung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen an der Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustands und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzwidrigen Zustand zu erfolgen. Da generell ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind kaum Fälle denkbar, in denen es trotz grösseren Abweichungen von den Bauvorschriften als durch ein schützenswertes In- teresse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens dann von einer Wiederherstellung abgesehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten allgemeinen Interessen den aus der Wie- derherstellung für den Eigentümer erwachsenen Schaden nicht zu recht- fertigten vermögen (BGE 111 Ib 224 E.6b; VGU R 15 58 vom 4. Oktober 2016 E.5.c; BEELER, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79). Weiter wird die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhaltung klarer Gesetzesbestim- mungen mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzu- geben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zwei- tes Mal materielle Gesichtspunkte anzuwenden; es gehe nicht um Kapitu- lation vor faktischen Zwängen, sondern um ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 56 B VI d, S. 174). Das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Baugesetzge- bung ist bekanntlich gross. Zum einen soll verhindert werden, dass die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften honoriert wird und damit letztlich die Glaubwürdigkeit von Raumplanung und Rechtsstaat gewahrt werden (vgl. BGE 111 Ib 2013 E.6b). Zum anderen spielt aber auch der Aspekt

  • 38 - der Rechtsgleichheit eine Rolle. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht eine schwere Verletzung öffentlicher Interessen vonnöten ist. Vielmehr erweist sich eine solche Massnahme bereits als gerechtfertigt, wenn die Abweichung vom Gesetz nicht mehr als gering bezeichnet werden kann und die allgemeinen Interessen an der Einhaltung der Bauordnung den dem Bauherrn erwachsenen Schaden zu rechtfertigen vermöge. Nach der Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber einer Wie- derherstellung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwä- gungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksich- tigen (BGE 111 Ib 224 E.6, 108 Ia 218 E.4b). 7.2.5.Um beantworten zu können, ob die Bauherrschaft gut- oder bösgläubig war, muss erst geprüft werden, ob sie sich an den am 13. Februar 2013 bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013, welcher Schräglamellen aus Holz vorsah, hätte halten müssen oder nicht, was klar zu bejahen ist; dies umso mehr, als sie sich – wie dargelegt – auch nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen kann (vgl. vorstehende Erw. 7.3.2.). Die Bauherrschaft hat mithin nicht als gut-, sondern als bösgläubig zu gelten. An der Einhaltung der Ästhetikvorschrift gemäss Art. 37 Abs. 3 BG, welche vorliegend mangels Anbringung der Schräglamellen aus Holz verletzt wurde, besteht ein öffentliches Interesse, da damit das traditionelle ur- sprüngliche Ortsbild in der "zona O.________", welches von verputztem Mauerwerk und Holz geprägt war (vgl. Bg-act. 35 und 36), beibehalten werden soll. Daran ändert auch das anlässlich des Augenscheins vorge- tragene Argument nichts, wonach die Südfassade nicht einsehbar sei. Wie

  • 39 - der Augenschein gezeigt hat, verfängt dieses Argument nämlich nicht. Es verhält sich vielmehr so, dass die Südfassade insbesondere von der Ver- bindungsstrasse zwischen "Q." und "R." ganzflächig einsehbar ist (vgl. Foto 9 des Augenscheinprotokolls). Daneben ist die Südfassade – wenn auch nicht in ihrer gesamten Fläche – auch vom Dorf- brunnen beim "Q." sowie vom "Q." selber einsehbar (vgl. Foto 8 und 10 des Augenscheinprotokolls). 7.2.6.Falls es sich jedoch so verhält, dass eine grosse Anzahl von Stallumbau- ten in der "zona O." nicht der Gestaltungsvorschrift von Art. 37 Abs. 3 BG entspricht, kann unter Umständen ein Anspruch der Beschwer- deführer auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen. Die Lehre und Rechtsprechung äussern sich dahingehend, dass wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, dies den Privaten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, ebenfalls abweichend von der Norm behan- delt zu werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 599; BGE 139 II 49 E.7.1, 124 IV 44 E.2.c). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abwei- chende Behandlung lediglich in einem einzigen Fall oder in einigen weni- gen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche ständige geset- zeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so kön- nen Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteilwurde, auch ihnen gewährt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 599; BGE 139 II 49 E.7.1, 136 I 65 E.5.6). In diesem Zusam- menhang führen die Beschwerdeführer aus, dass sich der hier zur Diskus- sion stehende Stallumbau insbesondere mit dem Projekt "S.", welches sich ebenfalls in derselben Dorfkernzone in C.________ befinde, vergleichen lasse (vgl. Bf-act. 12). Im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren (R 20 36) können neben dem Projekt "S." nur noch einige wenige angebliche Vergleichsobjekte, welche – wie der hier zur Diskussion stehende Stall – in der "zona O." in C.________

  • 40 - liegen, ins Feld geführt werden (vgl. Bf-act. 10). Selbst wenn diese Ver- gleichsprojekte mit der hier zur Diskussion stehenden Baute vergleichba- ren wären, was für das Verwaltungsgericht nicht ohne Weiteres augenfäl- lig ist, könnte somit höchstens von einer falschen Rechtsanwendung in einigen wenigen Fällen gesprochen werden. Da im vorliegenden Fall keine ständige Praxis der Beschwerdegegnerin ausgemacht werden kann, Art. 37 Abs. 3 BG verletzende Stallumbauten zu tolerieren, kann den Be- schwerdeführern auch keine Begünstigung gewährt werden. 8.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Nichtanbringen von Schräglamellen aus Holz vor den beiden schmalen vertikalen Fensterseg- menten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnun- gen im 2. und 3. Obergeschoss (StWE-Einheiten Nrn. 481-3 und 481-4) materiell rechtswidrige bauliche Massnahmen darstellen. Da generell ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung vorliegt und die Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend machen können, ist dieses vorliegend gegeben. Im Sinne des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes wurde von der Beschwerdegegnerin das mildeste Mittel angewendet. Es ist nicht ersichtlich, welche andere, weni- ger weit in die Rechtsposition eingreifenden Rechtsinstitute zur Durchset- zung der Rechtsordnung zur Verfügung stünden. Die von der Bauherr- schaft und H.________ im Parallelverfahren (R 20 36) vorgebrachten fi- nanziellen und faktischen Interessen der Stockwerkeigentümer und des damit verbundenen Festhaltens am gesetzwidrigen Zustand vermag dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme nicht entgegen zu stehen. Was die faktischen Interessen anbelangt, hat der Au- genschein gezeigt, dass trotz Schräglamellen aus Holz – wenn auch ein- geschränkt – dennoch eine angemessene Aussicht besteht. Entscheidre- levant ist aber vor allem, dass der Verkaufsdokumentation (vgl. Bg-act. 48) entnommen werden konnte, dass vor den hier zur Diskussion stehenden Fenstern an der Südfassade Schräglamellen aus Holz angebracht werden

  • 41 - würden. Entsprechend ist im Baubeschrieb zu den Kaufverträgen (vgl. Bg- act. 49) auch festgehalten, dass "alle Fenster, deren Fläche nicht von der Holzbretterverschalung" verkleidet sind, Lamellenstoren erhalten. Vor die- sem Hintergrund hätte den Stockwerkeigentümern – so auch den Be- schwerdeführern – als Käufer der Wohnungen bewusst sein müssen, dass Schräglamellen aus Holz geplant waren. Vor diesem Hintergrund kann nicht vorgebracht werden, die Stockwerkeigentümer würden durch das Anbringen der Holzlamellen ihrer Aussicht beraubt werden. Ob die Wie- derherstellung beträchtliche finanzielle Kosten für die Stockwerkeigentü- mer mit sich bringen wird, kann nicht beurteilt werden. Diese Frage kann letztlich offengelassen werden; schliesslich stehen den Stockwerkeigentü- mern als Käufer der Wohnungen allenfalls Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag gegen die Beschwerdeführer zu, womit sie die Kosten einer Wiederherstellung auf die Bauherrschaft bzw. H.________ überwälzen könnten. Dass die Anbringung der Schräglamellen aus Holz an sich tech- nisch nicht möglich sei, wird im Übrigen nicht behauptet. 9.Die Beschwerde wird bezüglich der Wiederherstellung somit teilweise gut- geheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens gehen die Verfahrenskosten zu 4/5 zu Lasten der solidarisch haf- tenden Beschwerdeführer und zu 1/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine ent- sprechend dem Verfahrensausgang reduzierte Parteientschädigung zu be- zahlen hat. Diese wird entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 2'755.70 (inkl. MWST) festgesetzt.

  • 42 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen dahingehend teilweise gut- geheissen, dass die Verpflichtung, wonach Schräglamellen aus Holz bei der Wohnung im 1. Geschoss (StWE-Einheit Nr. 481-2) beim zusätzlichen Fenstersegment an der Westseite anzubringen sind, aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF884.-- zusammenCHF4'884.-- gehen zu 4/5 zu Lasten von A., unter solidarischer Haftung, und zu 1/5 zu Lasten der Gemeinde B.. 3.Die Gemeinde B.________ hat eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'755.70 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

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Gerichtsentscheide

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GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
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Entscheidungsdatum
29.03.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026