BGE 139 II 49, BGE 134 IV 60, 1A.174/2003, 1A.9/2007, 1C_115/2011, + 3 weitere
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 36 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarBühler URTEIL vom 29. März 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A.________ GmbH, Beschwerdeführerin und B., beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Weber, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Armon Vital, Beschwerdegegnerin
2 - betreffend Wiederherstellungs- und Bussverfügung
3 - I. Sachverhalt: 1.Am 20. Dezember 2012 erteilte die Gemeinde C.________ (ehemals Ge- meinde D.) E. die Bewilligung zum Umbau des in der Dorfzone liegenden Stalles F.________ auf Parzelle G.________ in der Gemeinde D.________ (heute C.). In dieser Bewilligung wies die Gemeinde E. darauf hin, dass die Süd- und Ostfassade mit Art. 37 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes D.________ (BG) nicht zu vereinbaren sei und die Pläne entsprechend anzupassen seien. Mit den Bauarbeiten dürfe deshalb erst begonnen werden, wenn die Pläne hinsicht- lich der Fassaden vom Gemeinderat genehmigt worden seien. Am 13. Fe- bruar 2013 wurden die nachgereichten Pläne von der Gemeinde geneh- migt. Danach wurde die Liegenschaft durch die A.________ GmbH (nach- folgend Bauherrschaft) erworben. Einziger Gesellschafter war und ist gemäss Handelsregisterauszug B.. Mit Kaufvertrag vom 22. Ja- nuar 2016 erwarben H. und I.________ an vorgenanntem Grund- stück (neu Parzelle J.________) einen Miteigentumsanteil mit einem Son- derrecht an der 3½-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss mit Keller als Ne- benraum im Erdgeschoss. 2.Die Baukommission der Gemeinde führte am 14. November 2016 die Schlussabnahme des erfolgten Umbaus durch und stellte Nachstehendes fest: • Die Raumeinteilung sei in allen vier Wohnungen abgeändert worden. • An der Nordfassade seien zwei anstatt nur eine Türe erstellt worden. • An der Ostfassade sei die Fenstereinteilung geändert, die Geländer seien mit Staketen anstatt mit einer Brüstung versehen und der Hand- lauf sei in der Mitte um ca. 30 cm erhöht worden. • An der Südfassade sei die Fenstereinteilung geändert, die Geländer seien mit Staketen anstatt mit einer Brüstung versehen, der Handlauf sei in der Mitte um ca. 30 cm erhöht worden und die Holzlamellen vor dem Fenster seien nicht erstellt worden.
4 - 3.Mit Schreiben vom 16. November 2016 reichte die Bauherrschaft der Ge- meinde die Ausführungspläne mit den Projektabweichungen nach. Am
7 - zugleich der gewünschte Eindruck einer vollflächigen Holzfassade beein- trächtigt werde. An der nun umgebauten Südfassade der fraglichen Liegen- schaft würden indes die Glasflächen und die grauen Rollläden dominieren. Damit werde Art. 37 Abs. 3 BG sowohl in Bezug auf das verwendete Mate- rial als auch die Farbe verletzt. 10.Mit separaten Schreiben vom 19. Juli 2019 stellte die Gemeinde der Bau- herrschaft und B.________ sowie den Stockwerkeigentümer der fraglichen Liegenschaft ein Wiederherstellungsverfahren in Aussicht, mit der Ver- pflichtung zum Anbringen von Schräglamellen aus Holz (i) vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten (auf einer Breite von ca. 1.5 m) im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Geschoss (STWE-Einhei- ten Nrn. 481-3 und 481-4) sowie (ii) vor dem Fenstersegment auf der West- seite der Wohnung im 1. Geschoss (STWE-Einheit Nr. 481-2). Gleichzeitig wurden die Bauherrschaft und B.________ unter Angabe des gesetzlichen Strafrahmens auf die einschlägigen Vorschriften und Strafbestimmungen gemäss Art. 93 ff. KRG hingewiesen. Die genannten Personen erhielten mit Schreiben vom 19. Juli 2019 die Gelegenheit, sich zur Angelegenheit vernehmen zu lassen. 11.In ihrer Stellungnahme vom 17. September 2019 beantragten die Bauherr- schaft und B., dass auf die in Aussicht gestellte Wiederherstel- lung zu verzichten und der Bauherrschaft die Baubewilligung für die Pro- jektänderung gemäss den eingereichten Plänen vom 16. November 2016 zu erteilen sei; eventualiter sei in Bezug auf die Gestaltung der Südfassade eine Duldungsverfügung zu erlassen. Am 18. November 2019 liessen sich unter Verweis auf die Stellungnahme der Bauherrschaft und B. vom 17. September 2019 auch H.________ und I.________ vernehmen. 12.Mit separaten Entscheiden vom 2. März 2020, mitgeteilt am 11. März 2020, verfügte die Gemeinde, dass die Bauherrschaft und B.________ einerseits
8 - und die Stockwerkeigentümern der fraglichen Liegenschaft andererseits unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten seien, sowohl vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Geschoss (STWE-Einhei- ten Nrn. 481-3 und 481-) als auch beim zusätzlich erstellten Fensterseg- ment auf der Westseite der Wohnung im 1. Geschoss (STWE-Einheit Nr. 481-2) Schräglamellen aus Holz anzubringen; wegen vorsätzlicher Wider- handlung gegen Art. 86 KRG werde B.________ mit einer Busse von CHF 3'000.-- gebüsst und diese Busse sei innert 30 Tagen zu bezahlen; die Ver- fahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 3'762.70 gingen unter solidari- scher Haftbarkeit zulasten der Bauherrschaft und B.________ und seien ebenfalls innert 30 Tagen zu bezahlen. 13.Dagegen erhoben die Bauherrschaft und B.________ (nachfolgend Be- schwerdeführerin und Beschwerdeführer) am 8. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, was folgt:
10 - Holzbrüstungen bzw. Balkone mit Holzverschalungen verbaut worden. Da- mit lägen keine dominanten Glasfronten vor. Hinzu komme, dass sich so- wohl das Material, die Grösse und Proportionen an die traditionelle Bau- weise anpassen würden. Damit vermöge die realisierte Fassadengestal- tung die Ästhetikvorschriften ohne Weiteres zu erfüllen. Vor diesem Hinter- grund habe die Gemeinde die Bewilligung der Projektänderung gestützt auf Art. 37 Abs. 3 BG zu Unrecht verweigert; dies umso mehr, als die Praxis der Gemeinde bezüglich der Einordnung in das Ortsbild willkürlich sei, was der Vergleich mit dem – in der identischen Dorfkernzone von D.________ – bewilligten und von ihnen realisierten Projekt "M.________" belege. Daran, dass die Projektänderung zu Unrecht verweigert worden sei, ver- möge im Übrigen auch der ergänzende Bericht der Bauberaterin vom 5. April 2019 nichts zu ändern. Dieser Bericht sei nämlich einseitig und undif- ferenziert. Zudem habe die Gemeinde die Bauberaterin nicht bereits im Rahmen des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens, sondern erst da- nach beigezogen. Entsprechend könne ihnen der ergänzende Bericht der Bauberaterin vom 5. April 2019 nicht entgegengehalten werden. Selbst dann, wenn die Schräglamellen vor den Fenstern angebracht werden müssten, sei zu berücksichtigen, dass sie nicht Eigentümer der fraglichen Liegenschaft seien. Entsprechend seien sie nicht befugt, Änderungen ohne Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorzunehmen. Ent- sprechend hätte die Gemeinde die Stockwerkeigentümergemeinschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. zumindest zur Dul- dung der entsprechenden Arbeiten verpflichten müssen. Daraus ergebe sich, dass sie gar nicht in der Lage seien, die angeordnete Anbringung von Schräglamellen vorzunehmen. Sollten sie wider Erwarten zur Anbringung von Schräglamellen verpflichtet werden, wäre diese Anordnung überdies als unverhältnismässig zu qualifizieren. Einerseits würden die Abweichun- gen von einem aussenstehenden Betrachter kaum wahrgenommen oder zumindest nicht als störend empfunden werden. Andererseits lasse es die realisierte Fassadenkonstruktion nicht zu, diese mit angemessenem (finan-
11 - ziellem) Aufwand nachzurüsten bzw. mit Schräglamellen zu versehen. Mit- hin wäre eine Duldungsverfügung zu erlassen. Eine Busse könne und dürfe gegen B.________ nicht ausgesprochen werden. Ihm könne nämlich we- der vorsätzliches noch fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, zumal die vorgenommene Projektänderung lediglich geringfügig sei, die Ge- meinde keine Nachbesserung der im Januar 2013 eingereichten Pläne ver- langt habe und auch auf den vom ihm am 1. September 2015 (nachträglich) eingereichten Fassadenplan keine Rückmeldung erhalten habe. Läge wi- der Erwarten ein Verschulden vor, sei höchstens von leichtem Verschulden auszugehen. Damit wäre eine Busse im untersten Bereich des Strafrah- mens auszusprechen. 14.Am 22. Juni 2020 reichte die Gemeinde (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) ihre Vernehmlassung ein. Darin beantragte sie die vollumfängliche Ab- weisung der Beschwerde unter solidarischer Kosten- und Entschädigungs- folge zulasten der Beschwerdeführer. In formeller Hinsicht beantragte die Beschwerdegegnerin die Durchführung eines Augenscheins sowie die Par- teibefragung des Bauamtsleiters und der Bauberaterin. In materieller Hin- sicht stellte sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die weitge- hend als Glasfassade wahrnehmbare Hausfront den vormaligen Heustall nicht mehr erkennen lasse und damit untypisch für das Ortsbild im Dorfkern sei. Damit verstosse die realisierte Fassadengestaltung nicht nur gegen die bewilligten Pläne vom 13. Februar 2013, sondern auch gegen Art. 37 Abs. 3 BG. Es könne durchaus sein, dass in der Vergangenheit – insbesondere noch vor der Fusion der Gemeinde C.________ – in Einzelfällen Glasfas- saden an ausgebauten Heuställen bewilligt worden seien, welche rückbli- ckend betrachtet, insbesondere in ihren Ausmassen nicht hätten akzeptiert werden sollen. Im Hinblick auf die laufende Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 ZWG sei für die Zukunft eine restriktive Praxis zu Glasfassadenflächen zen- tral. Die von den Beschwerdeführern 1 und 2 ins Feld geführten Vergleichs- projekte seien im Übrigen nicht durchgehend einschlägig, wie z.B. die land-
12 - wirtschaftliche Remise des Gemeindepräsidenten. Diese befinde sich näm- lich nicht im besonders schützenden Dorfkern von D., sondern ausserhalb der Bauzone. Was die Verhältnismässigkeit der verfügten Wie- derherstellung und der Baubusse anbelange, werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machten, dass die angeordnete Wiederherstellung nicht vollstreckt werden könne, sei auf die Duldungsverfügung vom 15. Juni 2020 zu ver- weisen. Darin sei die Stockwerkeigentümergemeinschaft Parzelle Nr. J. verpflichtet worden, die mit Entscheid vom 2. März 2020 ver- fügte Wiederherstellung zu dulden, sollten die Verfügungsadressaten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. 15.Nachdem die Beschwerdegegnerin in ihren Vernehmlassungen vom 22. Juni 2020 keine Einwände erhoben hatte, wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt. 16.Am 25. August 2020 hielt die Beschwerdeführer replicando an ihren Anträ- gen fest. Die Replik enthielt nichts rechtsrelevantes Neues, lediglich eine Vertiefung der bereits bezogenen Positionen. 17.Mit Duplik vom 16. September 2020 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest. Im Übrigen war in der Duplik in Bezug auf die beschwerdeführerischen Vorbringen nichts Neues oder Rechtsrele- vantes enthalten. 18.Am 22. November 2021 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer sowohl für sich selber als auch als einziger Gesellschafter für die Beschwerdeführerin sowie der be- schwerdeführerische Rechtsvertreter anwesend waren. Von Seiten der Be- schwerdegegnerin nahmen N.________ (Vizegemeindepräsident), O.________ (technischer Leiter/Mitglied der Geschäftsleitung Bauamt) so-
13 - wie der beschwerdegegnerische Rechtsvertreter am Augenschein teil. Al- len Anwesenden wurde dabei an verschiedenen Standorten Gelegenheit geboten, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufge- worfenen Fragen zu äussern, wovon allseits Gebrauch gemacht wurde. Auf die Ausführungen der Parteien am Augenschein, in ihren Rechtsschrif- ten sowie in den angefochtenen Wiederherstellungsverfügungen wird, so- weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall bildet der baurechtliche Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 2./11. März 2020 betreffend Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustands und Busse, wonach (i) die Beschwerde- führer und sämtliche Eigentümer der Stockwerkeinheiten Nrn. 481-1 bis 481-4 unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet worden sind, an der Süd- fassade sowohl vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und
zu bezahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist auf- grund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) vorliegend zur Beurteilung der Beschwerde zu- ständig. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Gemäss Art. 34 Abs. 1 VRG kommt einer Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu. Nach Art. 34 Abs. 2 VRG kann die Behörde im Einzelfall jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wir-
14 - kung erteilen. Die Gewährung dieser Rechtswohltat setzt insbesondere die Vermeidung erheblicher, für die betroffene Person nicht leicht wiedergutzu- machende Rechtsnachteile voraus. Die Beschwerdeführer beantragten die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdegegnerin erhob dagegen keine Einwände. Aus diesem Grund erteilte der Instruktionsrichter den Beschwer- deführern mit Schreiben vom 30. Juni 2020 die aufschiebende Wirkung. 3.Im formeller Hinsicht werden seitens der Beschwerdeführer diverse Be- weisanträge gestellt. Neben den Anträgen auf Durchführung eines Augen- scheins sowie auf Beizug sowohl der vorinstanzlichen Akten als auch der Akten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens R 18 2, wel- chen das Verwaltungsgericht entsprochen hat, beantragten die Beschwer- deführer ferner die Edition der Bewilligungsakten des Feuerpolizeiamtes Graubünden, die Parteibefragung von B.________ sowie Einholung eines Fachberichts/Gutachtens betreffend Rücksichtnahme auf die wesentlichen Merkmale des vorbestandenen Gebäudes und die Nachbarbauten sowie zur Höhe der Kosten der verlangten Anpassung. Für das Verwaltungsge- richt ist aufgrund der im Recht liegenden Beweisurkunden erstellt, dass an der Südfassade vollflächige Holzbrüstungen geplant waren (vgl. nachste- hende Erw. 8.4.). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die beantragten Bewilligungsakten des Feuerpolizeiamtes Graubünden neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind. Mithin wird der entsprechende Beweisan- trag in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Dasselbe hat auch hin- sichtlich der beantragten Parteibefragung von B.________ zu gelten. Diese Parteibefragung wird insbesondere im Zusammenhang mit dem beschwer- deführerischen Vorbringen beantragt, wonach O.________ ihm zur Aus- kunft gegeben habe, dass die Nachtragseingabe nach Bauvollendung ein- gereicht werden könne und die geringfügigen Änderungen nicht bewilli- gungspflichtig seien bzw. nach Bauvollendung genehmigt werden würden. Diese Auskunftserteilung wird von O.________ bestritten. Hinzu kommt, dass O.________ mangels Entscheidkompetenz ohnehin nicht zuständig
15 - gewesen wäre, eine verbindliche Auskunft zu erteilen (vgl. nachstehende Erw. 5.3.2.). Vor diesem Hintergrund wären auch von der Parteibefragung von B.________ keine rechtsrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Der entsprechende Beweisantrag ist somit ebenfalls abzuweisen. Das Ver- waltungsgericht hat sich anlässlich des Augenscheins davon überzeugen können, dass durch die von den Beschwerdeführern entgegen den bewil- ligten Plänen realisierte und einsehbare Südfassade (nicht angebrachte Schräglamellen aus Holz und angebrachte graue Rollstoren) der Stallcha- rakter nicht mehr gewahrt wird (vgl. Erw. 4.1. ff.). Damit sieht das Verwal- tungsgericht insbesondere aufgrund des der Beschwerdegegnerin zuste- henden weiten Ermessens keine Veranlassung einzuschreiten. Aus die- sem Grund ist der Antrag der Beschwerdeführer auf Einholung eines Fach- berichts betreffend Rücksichtnahme auf die wesentlichen Merkmale des vorbestandenen Gebäudes und die Nachbarbeuten abzuweisen. Was das beantragte Gutachten zur Höhe der Kosten der verlangten Anbringung der Schräglamellen verlangt, ist dieser Antrag abzuweisen. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass bei Anbringung der Schräglamellen aus Holz, also bei bau- bewilligungskonformer Realisierung der Südfassade, von Anfang ein ent- sprechender Aufwand angefallen wäre. Bei der angeordneten Anbringung der Schräglamellen aus Holz würde es sich – wenn überhaupt – höchstens um einen gewissen Mehraufwand handeln. Verzichten die Beschwerdefüh- rer entgegen den bewilligten Plänen bewusst auf die Anbringung von Schräglamellen, wodurch eine Kosteneinsparung resultierte, können sie im Nachhinein nicht geltend machen, die Anbringung derselben sei in finanzi- eller Hinsicht unverhältnismässig. Wie bereits gesagt: Die Kosten für Ma- terial, Herstellung und Montage etc. wären ohnehin angefallen. 4.1.Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegne- rin die von den Beschwerdeführern gemäss den nachgereichten Fassaden- plänen vom 1. September 2015 (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 13) bzw. vom 16. November 2016 (vgl. Bg-act. 23) – und damit in
16 - Abweichung zum bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg- act. 6) – realisierte Südfassade zu Recht nicht bewilligt hat. In einem zwei- ten Schritt ist alsdann zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes angeordnete Anbringung der Schräglamellen aus Holz vor den Fenstersegmenten im westlichen Bereich der 1. bis 3. Obergeschosse sowie die Auferlegung einer Busse von CHF 3'000.-- rechtens ist. 4.2.Für das streitberufene Gericht steht vorweg fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einordnung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild naturgemäss einen relativ weiten Ermessens- spielraum der Bewilligungsbehörden mit sich bringt, da diese mit dem je- weils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich den ganzen Talschaften am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtsprechung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestal- tung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden eingreift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (vgl. statt vieler: Urteile des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 16 35 vom 4. November 2016 E.2d und R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b). Im konkreten Fall hat die von der Beschwerdegegnerin beanstandete Ästhetik anhand der Bestim- mungen gemäss Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 37 Abs. 3 des kommunalen Baugesetzes (BG) zu erfolgen. Während erstgenannte Bestimmung ver- langt, dass Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst zu gestal- ten seien und sich so einzuordnen hätten, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entstehen würde, ist die kommunale Bestimmung offensichtlich strenger formuliert. Nach Art. 37 Abs. 3 BG ha- ben sich Umbauten und Renovierungen in der "zona P.________" hinsicht-
17 - lich des Materials, Grösse, Proportionen, Positionen, Form des Dachs und der Farbe an die traditionelle Bauweise der Gemeinde anzupassen. 4.3.Vorgängig ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 17. Oktober 2017 – mit Ausnahme der Anbringung von Schräglamel- len aus Holz an der Südfassade – sämtliche anlässlich der Schlussab- nahme vom 14. November 2016 vorgebrachten Beanstandungen (Rau- meinteilung in sämtlichen Wohnungen; zwei anstatt eine Türe an der Nord- fassade; Fenstereinteilung, Staketen anstatt vollflächige Holzbrüstungen sowie Erhöhung des Handlaufs um ca. 30 cm an der Ostfassade; Fenster- einteilung, Staketen anstatt vollflächige Holzbrüstung sowie Erhöhung des Handlaufs um ca. 30 cm an der Ostfassade) nachträglich bewilligt hat. Diese Beanstandungen können bei der Prüfung der Frage, inwiefern die Beschwerdeführer mit der realisierten Südfassade Art. 37 Abs. 3 BG ver- letzt haben, somit nicht berücksichtigt werden. Ob diese Bestimmung ver- letzt wurde, beurteilt sich somit ausschliesslich daran, ob die Beschwerde- führer durch das Nichtanbringen der Schräglamellen aus Holz sowie dem Anbringen der grauen Rollstoren an der Südfassade die traditionelle Bau- weise der Gemeinde nicht eingehalten haben. Dabei ist allerdings zu kon- kretisieren, dass es vorliegende ausschliesslich um die Nichtanbringung der Schräglamellen aus Holz vor den Fenstersegmenten im 2. und 3. Ober- geschoss gehen kann (vgl. nachstehende Erw. 4.4.). 4.4.Der von den Beschwerdeführern eingereichte Fassadenplan vom 24. Ja- nuar 2013 wurde von der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2013 be- willigt (vgl. Bg-act. 6). Diesem Plan kann entnommen werden, dass aus- schliesslich vor den Fenstersegmenten im westlichen Bereich des 2. und
19 - mauerten Eckpfeilern vollflächig aus Holzbrettern bestanden hätten und ortstypisch gewesen seien. Die ehemalige Bauernhausanlage sei für das Ortsbild von hoher Bedeutung gewesen. Vor dem Umbau seien an den Fassaden der Stallscheune nur zwei Materialen vorherrschend gewesen, nämlich verputztes Mauerwerk und unbehandeltes, einheimisches Holz. Ziel müsse es sein, den ehemaligen Stall nach dem Umbau weiterhin als solchen zu erkennen. Hierfür müsse zumindest eine massgebende Fläche der Holzausfachung zwischen den Pfeilern in Holz belassen werden. Glas, vor allem in grossen Flächen, sei ein modernes, optisch sehr hartes Mate- rial. Im Gegensatz zu Holz altere Glas nicht. Zudem bilde es einen Kontrast zu den historischen Materialien. Zusammenfassend hielt K.________ fest, dass an der Südfassade die Glasflächen deutlich dominieren würden, wes- halb Art. 37 Abs. 3 BG hinsichtlich des verwendeten Materials nicht einge- halten worden sei. Diese Auffassung vertrat K.________ bereits in ihrem ersten Bericht vom 10. Mai 2017 (Bg-act. 35). Daraus kann insbesondere entnommen werden, dass die Stallbauten von einer durch die Landwirt- schaft geprägte Lebensweise und Kultur vergangener Zeiten zeugten. Mit den dazugehörigen Wohnbauten hätten sie bauliche Ensembles gebildet, welche für das Ortsbild der Dörfer bis heute prägend seien. Aus diesem Grund müsse gemäss Bund und Kanton bei ortsbildprägenden Stallbauten die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur erhalten werden. Beim Stall F.________ handle es sich in jedem Fall um eine für das Ortsbild bedeutende Baute. Damit der ehemalige Stall auch in Zukunft als zum Wohnteil gehörender Stall zu erkennen sei, sei es wichtig, eine massge- bende Fläche in Holz zu belassen. Dies sei bei der Ausführung der Ostfas- sade mehr oder weniger erreicht, jedoch nicht an der Südfassade. Durch die leichte, durchlässige Brüstung und das Weglassen der Holzflächen er- scheine die Südfassade als gläserne Fläche. Aus gestalterischer Sicht gehe dieser Schritt deutlich zu weit, was inakzeptabel sei. Zusammenfas- send empfahl K.________, eine massgebliche Fläche an der Südfassade mit Holz schliessen zu lassen.
20 - 4.6.Die Beschwerdeführer rügen zunächst, dass K.________ nicht bereits im Baubewilligungsverfahren 2012.38, sondern fälschlicherweise erst im Rah- men des Wiederherstellungsverfahren beigezogen worden sei. Diese Rüge verfängt nicht. Im Rahmens des Baubewilligungsverfahrens 2012.38 wurde der Fassadenplan vom 24. Januar 2013, wonach vor den westlichen Fens- tersegmenten an der Südfassade im 2. und 3. Obergeschoss Schräglamel- len aus Holz vorgesehen waren, bewilligt (vgl. Bg-act. 6). Die entspre- chende Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. Bg-act. 8). In die- sem rechtskräftigen Baubewilligungsverfahren wurde augenscheinlich auf den Beizug von K.________ verzichtet. Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob K.________ bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens 2012.38 hätte beigezogen werden müssen, nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens bilden. Wie die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, wurde K.________ erst im Rahmen des Wiederherstellungsver- fahrens als Beraterin beigezogen. Hierzu war die Beschwerdegegnerin, was von den Beschwerdeführern im Grundsatz auch nicht beanstandet wird, berechtigt. Es verhält sich nämlich so, dass die Gemeinden Fachper- sonen (Juristen etc.) zwecks Beratung beiziehen dürfen (vgl. Art. 96 Abs. 1 KRG). Von dieser Möglichkeit hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Wiederherstellungsverfahrens zu Recht Gebrauch gemacht, indem sie K.________ zur internen Meinungsbildung beigezogen hat, ob die von den bewilligten Plänen abweichende Südfassade in gestalterischer Hinsicht nachträglich genehmigt werden kann. Die entscheiderheblichen Feststel- lungen der Beraterin in ihren Berichten vom 10. Mai 2017 und 5. April 2019 hat die Beschwerdegegnerin alsdann materiell in den angefochtenen Ent- scheid einfliessen lassen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_388/2009 vom 17. Februar 2010 E.5.). 4.7.Ferner bringen die Beschwerdeführer vor, dass K.________ in ihren Be- richten vom 10. Mai 2017 und 5. April 2019 im Nachhinein Anforderungen
21 - an die Gestaltung des Bauvorhabens formuliert habe, die von der Be- schwerdegegnerin im gesamten Verfahren nie verlangt worden seien, was auch im Widerspruch zur erteilten Baubewilligung stehe. Auch dieses Vor- bringen ist nicht zu hören. K.________ hält in ihrem Berichten übereinstim- mend fest, dass die Glasflächen an der Südfassade deutlich dominieren würden. Damit den baugestalterischen Vorschriften genüge getan werde, müsse indes eine massgebliche Fläche an der Südfassade mit Holz ge- schlossen werden. Es verhält sich nun so, dass das Baugesuch vom 1. November 2012 ausschliesslich deshalb zur Überarbeitung zurückgewie- sen wurde, weil die Südfassade weitgehend in Glas und nicht in Holz pro- jektiert war (vgl. Bg-act. 1). In der Folge wurde ein überarbeiteter Fassa- denplan, datierend vom 24. Januar 2013, eingereicht (vgl. Bg-act. 6). Gemäss diesem Plan waren die sichtbaren Glasflächen im Vergleich zum ursprünglichen Baugesuch vom 1. November 2012 erheblich reduziert wor- den, indem unter anderem vor den Fenstersegmenten im westlichen Be- reich des 2. und 3. Obergeschosses Schräglamellen aus Holz vorgesehen waren. Der Fassadenplan vom 24. Januar 2013 wurde von der Beschwer- degegnerin in der Folge bewilligt (vgl. Bg-act. 6). Aufgrund dieser Aus- führungen erhellt, dass die Beschwerdegegnerin seit Erlass der Baubewil- ligung vom 20. Dezember 2012 (vgl. Bg-act. 1) verlangte, dass insbeson- dere die Südfassade mit einer massgeblichen Fläche aus Holz geschlos- sen werden müsse. Diesem Verlangen ist mit den im bewilligten Fassaden- plan vom 24. Januar 2013 geplanten Schräglamellen aus Holz im 2. und 3. Obergeschoss – um welche es hier ausschliesslich geht – nachgekommen worden. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass die von K.________ gestellten Anforderungen an die Gestaltung, wonach die Süd- fassade mit einer massgeblichen Holzfläche zu schliessen sei, über die ur- sprünglichen Anforderungen der Beschwerdegegnerin hinausgehen bzw. im Widerspruch zu dem am 13. Februar 2013 bewilligten Fassadenplan stehen.
22 - 4.8.Des Weiteren beanstanden die Beschwerdeführer den Bericht von K.________ vom 5. April 2019 in materieller Hinsicht. Es treffe nicht zu, dass die ehemalige Bauernhausanlage für das Ortsbild von hoher Bedeu- tung sei. Der Stall sei vor dem Umbau ein unscheinbares Gebäude ohne traditionellen Charakter gewesen. Auch sei nur ein kleiner Teil der Fassade vom öffentlichen Strassengebiet aus überhaupt sichtbar. Es lägen zudem keine dominanten Glasflächen an der Südfassade vor. Bei den realisierten Projektänderungen handle es sich lediglich um geringfügige Änderungen, die keinen Einfluss auf das Gesamterscheinungsbild hätten. Der Stallcha- rakter sei durch den Umbau weiterhin gewahrt. Diese von den Beschwer- deführern geltend gemachten Beanstandungen vermögen nichts daran zu ändern, dass die von den Beschwerdeführern realisierte Südfassade unter dem Gesichtspunkt der Baugestaltung nicht (nachträglich) bewilligt werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid – unter Auseinandersetzung mit den Ausführungen von K.________ in ihrem Be- richt vom 5. April 2019 – dargelegt, welche ästhetischen Vorgaben von Art. 37 Abs. 3 BG die getätigten Projektänderungen sie als verletzt erachtet hat. So erweise sich der realisierte Umbau insbesondere wegen den grossen sichtbaren Glasflächen als gesetzeswidrig. Diese Glasflächen würden so- wohl hinsichtlich Materialisierung und Farbe keinen Zusammenhang mit der traditionellen Bauweise aufweisen. Dasselbe habe auch für die gross- flächigen grauen Metallstoren zu gelten. Die Funktion des ehemaligen Stalls sei nach dem Umbau wegen falscher Materialisierung (zu viel Glas und viel zu wenig Holz) kaum noch lesbar. Infolge der grossen Glasflächen würden die Wohnräume zudem nachts sehr stark leuchten, was das Ge- genteil von dem sei, was die ehemalige Scheune nachts wiedergegeben habe. Dieser bauliche Zustand verletze Art. 37 Abs. 3 BG. Dieser Auffas- sung schliesst sich das Verwaltungsgericht an. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass an den Fassaden des Stalls verputztes Mauerwerk und unbe- handeltes, einheimisches Holz vorherrschend gewesen sind (vgl. Bg-act. 36). Unter Berücksichtigung dieser Tatsache, kann die realisierte Südfas-
23 - sade nicht als der traditionellen Bauweise angepasst gelten. Zur Frage der Ästhetik des realisierten Umbaus in der "zona P.________" bzw. seiner An- passung an die traditionelle Bauweise insbesondere hinsichtlich Material und Farbe hat der gerichtliche Augenschein vom 22. November 2021 näm- lich gezeigt, dass die Glasflächen an der Südfassade im Vergleich zum Holz dominant sind; dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführer in Abweichung zum bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 auf die Anbringung der projektierten Schräglamellen aus Holz im 2. und 3. Ober- geschoss verzichtet und grossflächige graue Rollstoren angebracht haben. Was die Rollstoren anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese – wie der Augenschein gezeigt hat – meistens heruntergelassen sind; schliesslich handelt es sich um Zweitwohnungen, deren Inhaber nur zeitlich beschränkt anwesend sind. Durch die heruntergelassenen grauen Rollstoren, wodurch eine graue dominierende Fassadenfront entsteht, und das Nichtanbringung der hier zur Diskussion stehenden Schräglamellen aus Holz, lässt sich der ehemalige Stall – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – nicht mehr als solcher erkennen. Vor diesem Hintergrund ist die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei der realisierten Südfassade auch um eine Fassade eines "geschichtslosen" und modernen Mehrfamilienhau- ses handeln könnte, nicht zu beanstanden. Bei dieser Betrachtungsweise muss deshalb gesagt werden, dass die realisierte Südfassade hinsichtlich Material und Farbe sich nicht an die traditionelle Bauweise gemäss Art. 37 Abs. 3 BG anpasst. Das Verwaltungsgericht hat daher keine Veranlassung einzuschreiten. Dabei sei nochmals auf die gefestigte Rechtsprechung des streitberufenen Gerichts hinzuweisen, wonach den mit den lokalen Verhält- nissen und den historischen Gegebenheiten am besten vertraute Ge- meinde in Ästhetikfragen grundsätzlich ein weites Ermessen eingeräumt wird, in denen das Gericht nicht ohne Not eingreift bzw. nur bei Ermessens- missbrauch oder Ermessensüberschreitung (vgl. statt vieler: VGU R 16 5 vom 8. September 2016 E.2r, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19/20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18; Urteile des Bundesge-
24 - richts 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2 und 3.3, 1C_115/2011 vom
25 - Anlass. Gemäss Art. 67 Abs. 1 VRG revidiert die Behörde, die zuletzt ent- schieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn: a) die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war, b) durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den Entscheid eingewirkt wurde, c) eine von der Behörde beurteilte zivil- oder strafrechtliche Vorfrage vom zustän- digen Zivil- oder Strafgericht anders entschieden worden ist, d) die Behörde aktenkundige erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht gewürdigt hat, e) einzelne Punkte des Rechtsbegehrens unbeurteilt geblieben sind. Es ver- hält sich nun so, dass keiner dieser Revisionsgründe einschlägig sind, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht wird. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beschwerdegegnerin die rechtskräftige Baube- willigung (vgl. Bg-act. 8) nicht dahingehend in Revision ziehen kann, dass sie die Anbringung von "Schräglamellen aus Holz bei der Wohnung im 1. Geschoss (StWE-Einheit Nr. 481-2) beim zusätzlich erstellten Fensterseg- ment auf der Westseite" verlangen kann. Die Beschwerde ist insofern gut- zuheissen; dies umso mehr, als auch die Voraussetzungen für einen Wi- derruf gemäss Art. 25 Abs. 1 VRG nicht gegeben sind. 5.3.1. Aufgrund des Darlegten ist demnach ausschliesslich zu beurteilen, ob im Sinne einer Wiederherstellung Schräglamellen aus Holz vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss (StWE-Ein- heiten Nrn. 481-3 und 481-4) anzubringen sind. Gemäss Art. 94 Abs. 1 und Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG; BR 801.100) sind materiell rechtswidrige Zustände auf Anordnung der kommunalen Bau- behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Herbeiführung ein Buss- verfahren durchgeführt wurde oder nicht. Die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands obliegt gemäss Art. 94 Abs. 3 KRG sowohl dem Eigentümer als auch der Person, die den rechtswidrigen Zustand her- beigeführt hat. Nur ausnahmsweise kann gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG aus Gründen der Verhältnismässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der
26 - Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen ganz oder teilweise ab- gesehen werden, weshalb über eine Duldungsverfügung der gesetzwidrige Zustand hingenommen werden muss. Die Bestimmung von Art. 94 Abs. 3 KRG, welche vorschreibt, dass der Bauherr einen vorschriftswidrigen Zu- stand zu beseitigen hat, gleichgültig ob er für dessen Herbeiführung be- straft worden ist oder nicht, gilt nicht absolut, sondern ist entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit so zu handhaben, dass ein blosser Verstoss gegen formelle Baupolizeivorschriften für sich allein die Anord- nung der Beseitigung von Bauteilen nicht nach sich zieht; für einen solchen Eingriff ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts viel- mehr auch eine Verletzung materieller Bauvorschriften Voraussetzung (PVG 1993 Nr. 29 E. 2, PVG 1981 Nr. 22 R.3). 5.3.2. Ein weiteres Kriterium, welches das Bundesgericht bei der Wiederherstel- lung berücksichtigt, ist die Frage, ob der Bauherr zur Bauausführung er- mächtigt war. Diese Frage wäre zu bejahen, wenn die Beschwerdeführer sich erfolgreich auf den Schutz des guten Glaubens berufen könnten. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer – entgegen dem bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) – an den hier zur Dis- kussion stehenden Fenstersegmenten im 2. und 3. Obergeschoss keine Schräglamellen aus Holz angebracht haben. Gemäss Art. 60 Abs. 4 KRG hätte das Bauvorhaben indes den bewilligten Plänen entsprechend ausge- führt werden müssen. In diesem Zusammenhang machen die Beschwer- deführer geltend, sie hätten O.________ am 1. September 2015 (vgl. Bg- act. 13), mithin während der Bauphase, einen neuen Fassadenplan einge- reicht, gemäss welchem die Südfassade realisiert worden sei. Zu diesem neuen Fassadenplan habe sie von der Beschwerdegegnerin nie eine Rück- meldung erhalten. Sofern die Beschwerdeführer damit geltend machen wollen, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass die Beschwerdegegnerin die vom bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) ab- weichenden Projektänderungen dulden würde, weil sie auf den neu einge-
27 - reichten Fassadenplan vom 1. September 2015 nicht reagierte, ist dies nicht zu hören. Grundsätzlich hindert die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes die Behörde nicht an der späteren Behebung dieses Zustands. Eine Vertrauensgrundlage, die der Wiederherstellung der Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht, wird durch behördli- che Untätigkeit nur in Ausnahmefällen geschaffen (HÄFELIN/MÜLLER/UHL- MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz 651). Den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführer O.________ den Fassadenplan, gemäss welchen die Südfassade realisiert wurde, am 1. September 2015 eingereicht hatten. Mit Schreiben vom 9. März 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer alsdann darüber in Kenntnis, dass ihnen anlässlich der Bauabnahme vom 14. No- vember 2016 angezeigt worden sei, dass vor den Fenstern fälschlicher- weise keine Schräglamellen aus Holz angebracht worden seien. Gleichzei- tig teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass eine solche Bauausführung nicht bewilligt werden könne (vgl. Bg-act. 16). Vor diesem Hintergrund musste den Beschwerdeführern am 14. November 2016, spätestens aber am 9. März 2017, klar gewesen sein, dass der Fassadenplan vom 1. Sep- tember 2015 nicht bewilligt werden würde. Selbst wenn in diesem Verhalten eine (vorübergehende) behördliche Untätigkeit zu erblicken wäre, ver- möchte dadurch noch keine Vertrauensgrundlage geschaffen werden; schliesslich hätte diese Untätigkeit lediglich maximal rund 18 Monate ge- dauert. Diese Zeitdauer vermag bei weitem keinen Ausnahmefall zu be- gründen, wonach behördliche Untätigkeit eine Vertrauensgrundlage dar- stellt. Auf Vertrauensschutz kann sich zudem nur derjenige berufen, der von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaf- tigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen müssen (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz 654 f.). Grundsätzlich muss in diesem Zusam- menhang davon ausgegangen werden, dass sich der Bauwillige selber um die Zulässigkeit seines Tuns zu kümmern hat (vgl. PVG 1993 Nr. 29 E.2). Der Schutz des Vertrauens rechtfertigt sich nur, wenn der Bauherr die ihm
28 - nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit hat walten lassen. Wer trotz vorhandener und sich nach objektiven Massstäben auf- drängenden Zweifeln über die Tragweite einer Baubewilligung ohne ent- sprechende Abklärungen bei der verfügenden Behörde Bauarbeiten vor- nimmt, kann sich gegenüber einem Abbruchbefehl nicht mit Erfolg auf den Schutz seines Glaubens berufen (BGE vom 14. Februar 1979 in ZBl 80/1979 S. 312 f. E.4b). Der bewilligte Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) sah an der Südfassade unbestrittenermassen Schräglamel- len aus Holz vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und
29 - nige zur Auskunftserteilung ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 676 f). Bei der Frage, ob sich in diesem Zusammenhang der Vertrauensschutz rechtfertigt, ist zu berücksichtigten, dass die Beschwerdeführer in der Ge- meinde bereits mehrere Bauprojekte realisiert haben. Es hätte ihnen somit bewusst sei müssen, dass über (nachträgliche) Baugesuche ausschliess- lich der Gemeindevorstand entscheidet, zu welchem O.________ indes nicht gehörte. Um eine verbindliche Zusicherung zu erhalten, ob die Abän- derungen als Nachtrag bewilligt werden würden, hätten sich die Beschwer- deführer somit an den Gemeindevorstand wenden müssen; schliesslich schliesst die Entscheidkompetenz des Gemeindevorstands auch die Zu- ständigkeit zur Auskunftserteilung mit ein. Hat sie dies nicht getan, haben sie auch nicht die von ihnen geforderte nötige Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten lassen, so dass sich der Vertrauensschutz auch unter diesem As- pekt nicht rechtfertigt. 5.3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass die angeordnete Anbringung von Schräglamellen aus Holz vor den Fenstern an der Südfassade nicht ver- hältnismässig sei. So gehe es einerseits um zwei Fenster an der Südfas- sade von knapp einem Meter Breite, vor welchen keine Holzlamellen ange- bracht worden seien und andererseits sei die Südfassade nicht in ihrer vol- len Fläche einsehbar. Im Hinblick auf die generelle Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsverfügung hat eine Abwägung zwischen den öffentli- chen und privaten Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und den privaten Interessen am Festhalten am gesetzwidrigen Zustand zu erfolgen. Da generell ein sehr gewichtiges öffentliches Inter- esse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung besteht, sind kaum Fälle denkbar, in denen es trotz grösseren Abweichungen von den Bauvor- schriften als durch ein schützenswertes Interesse abgedeckt erscheint, eine widerrechtliche Baute stehen zu lassen. Es darf deshalb bei materiell rechtswidrigen Bauten höchstens dann von einer Wiederherstellung abge- sehen werden, wenn die Abweichung sehr geringfügig ist und die berührten
30 - allgemeinen Interessen den aus der Wiederherstellung für den Eigentümer erwachsenen Schaden nicht zu rechtfertigten vermögen (BGE 111 Ib 224 E.6b; VGU R 15 58 vom 4. Oktober 2016 E.5.c; BEELER, Die widerrechtliche Baute, Diss. Zürich 1984, S. 79). Weiter wird die Ansicht vertreten, dass es selbst bei Geringfügigkeit der Rechtsverletzung nicht angehe, die Einhal- tung klarer Gesetzesbestimmungen mit Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit aufzugeben. Das Verhältnismässigkeitsprinzip dürfe nicht dazu führen, ein zweites Mal materielle Gesichtspunkte anzuwenden; es gehe nicht um Kapitulation vor faktischen Zwängen, sondern um ein in Extremfällen gebotenes Abweichen vom starren Recht (RHINOW/KRÄHEN- MANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Ba- sel 1990, Nr. 56 B VI d, S. 174). Das öffentliche Interesse an der Durchset- zung der Baugesetzgebung ist bekanntlich gross. Zum einen soll verhindert werden, dass die Verletzung von gesetzlichen Vorschriften honoriert wird und damit letztlich die Glaubwürdigkeit von Raumplanung und Rechtsstaat gewahrt werden (vgl. BGE 111 Ib 2013 E.6b). Zum anderen spielt aber auch der Aspekt der Rechtsgleichheit eine Rolle. Grundsätzlich kann fest- gehalten werden, dass für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht eine schwere Verlet- zung öffentlicher Interessen vonnöten ist. Vielmehr erweist sich eine solche Massnahme bereits als gerechtfertigt, wenn die Abweichung vom Gesetz nicht mehr als gering bezeichnet werden kann und die allgemeinen Inter- essen an der Einhaltung der Bauordnung den dem Bauherrn erwachsenen Schaden zu rechtfertigen vermöge. Nach der Rechtsprechung kann sich selbst ein Bauherr, der sich nicht in gutem Glauben befindet, gegenüber einer Wiederherstellung auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beru- fen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörde aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurecht- lichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäs- sigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn al-
31 - lenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 111 Ib 224 E.6, 108 Ia 218 E.4b). 5.3.4. Um beantworten zu können, ob die Beschwerdeführer gut- oder bösgläubig waren, muss erst geprüft werden, ob er sich an den am 13, Februar 2013 bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013, welcher Schräglamellen aus Holz vorsah, hätte halten müssen oder nicht, was klar zu bejahen ist; dies umso mehr, als sie sich – wie dargelegt – auch nicht erfolgreich auf den Vertrauensschutz berufen können. Die Beschwerdeführer haben mit- hin nicht als gut-, sondern als bösgläubig zu gelten. An der Einhaltung der Ästhetikvorschrift gemäss Art. 37 Abs. 3 BG, welche vorliegend mangels Anbringung der Schräglamellen aus Holz verletzt wurde, besteht ein öffent- liches Interesse, da damit das traditionelle ursprüngliche Ortsbild in der "zona P.", welches von verputztem Mauerwerk und Holz geprägt war (vgl. Bg-act. 35 und 36), beibehalten werden soll. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführer nichts, wonach die Südfassade nicht einsehbar sei. Wie der Augenschein gezeigt hat, verfängt dieses Vorbrin- gen nämlich nicht. Es verhält sich vielmehr so, dass die Südfassade insbe- sondere von der Verbindungsstrasse zwischen "Q." und "R." ganzflächig einsehbar ist (vgl. Foto 9 des Augenscheinpro- tokolls). Daneben ist die Südfassade – wenn auch nicht in ihrer gesamten Fläche – auch vom Dorfbrunnen beim "Q." sowie vom "Q." selber einsehbar (vgl. Foto 8 und 10 des Augenscheinproto- kolls). 5.3.5. Falls es sich jedoch so verhält, dass eine grosse Anzahl von Stallumbauten in der "zona P." nicht der Gestaltungsvorschrift von Art. 37 Abs. 3 BG entspricht, kann unter Umständen ein Anspruch der Beschwerdefüh- rer auf Gleichbehandlung im Unrecht bestehen. Die Lehre und Rechtspre- chung äussern sich dahingehend, dass wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, dies den Priva-
32 - ten, die sich in der gleichen Lage befinden, grundsätzlich keinen Anspruch darauf gibt, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 599; BGE 139 II 49 E.7.1, 124 IV 44 E.2.c). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen Fall oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist. Besteht hingegen eine eigentliche ständige gesetzeswidrige Praxis und lehnt es die Behörde ab, diese aufzugeben, so können Private verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteilwurde, auch ihnen gewährt wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz 599; BGE 139 II 49 E.7.1, 136 I 65 E.5.6). In diesem Zusammenhang führen die Beschwer- deführer aus, dass sich der hier zur Diskussion stehende Stallumbau ins- besondere mit dem Projekt "M.", welches sich ebenfalls in der- selben Dorfkernzone in D. befinde, vergleichen lasse (vgl. Bf-act. 12). Im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren (R 20 38) kön- nen neben dem Projekt "M." nur noch einige wenige angebliche Vergleichsobjekte, welche – wie der hier zur Diskussion stehende Stall – in der "zona P." in D.________ liegen, ins Feld geführt werden (vgl. Bf-act. 10). Selbst wenn diese Vergleichsprojekte mit der hier zur Diskus- sion stehenden Baute vergleichbaren wären, was für das Verwaltungsge- richt nicht ohne Weiteres augenfällig ist, könnte somit höchstens von einer falschen Rechtsanwendung in einigen wenigen Fällen gesprochen werden. Da im vorliegenden Fall keine ständige Praxis der Beschwerdegegnerin ausgemacht werden kann, Art. 37 Abs. 3 BG verletzende Stallumbauten zu tolerieren, kann den Beschwerdeführern auch keine Begünstigung gewährt werden. 6.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Nichtanbringen von Schräglamellen aus Holz vor den beiden schmalen vertikalen Fensterseg- menten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnun- gen im 2. und 3. Obergeschoss (StWE-Einheiten Nrn. 481-3 und 481-4) materiell rechtswidrige bauliche Massnahmen darstellen. Da generell ein
33 - gewichtiges öffentliches Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Ordnung vorliegt und die Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend machen können, ist dieses vorliegend gegeben. Im Sinne des Ver- hältnismässigkeitsgrundsatzes wurde von der Beschwerdegegnerin das mildeste Mittel angewendet. Es ist nicht ersichtlich, welche andere, weniger weit in die Rechtsposition eingreifenden Rechtsinstitute zur Durchsetzung der Rechtsordnung zur Verfügung stünden. Die von den Beschwerdefüh- rern vorgebrachten finanziellen und faktischen Interessen der Stockwerk- eigentümer und des damit verbundenen Festhaltens am gesetzwidrigen Zustand vermag dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der Zwangsmassnahme nicht entgegen zu stehen. Was die faktischen Interes- sen anbelangt, hat der Augenschein nämlich gezeigt, dass trotz Schrägla- mellen aus Holz – wenn auch eingeschränkt – dennoch eine angemessene Aussicht besteht. Entscheidrelevant ist aber vor allem, dass der Verkaufs- dokumentation (vgl. Bg-act. 48) entnommen werden konnte, dass vor den hier zur Diskussion stehenden Fenstern an der Südfassade Schräglamel- len aus Holz angebracht werden würden. Entsprechend ist im Baube- schrieb zu den Kaufverträgen (vgl. Bg-act. 49) auch festgehalten, dass "alle Fenster, deren Fläche nicht von der Holzbretterverschalung" verkleidet sind, Lamellenstoren erhalten. Vor diesem Hintergrund hätte den Stock- werkeigentümern als Käufer der Wohnungen bewusst sein müssen, dass Schräglamellen aus Holz geplant waren. Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation, wonach die Stockwerkeigentümer durch das Anbringen der Holzlamellen ihrer Aussicht beraubt würden nicht einschlägig. Ob die Wie- derherstellung beträchtliche finanzielle Kosten für die Stockwerkeigentü- mer mit sich bringen wird, kann nicht beurteilt werden. Diese Frage kann letztlich offengelassen werden; schliesslich stehen den Stockwerkeigentü- mern als Käufer der Wohnungen allenfalls Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag gegen die Beschwerdeführer zu, womit sie die Kosten einer Wiederherstellung auf die Beschwerdeführer überwälzen könnten. Dass
34 - die Anbringung der Schräglamellen aus Holz an sich technisch nicht mög- lich sei, wird im Übrigen nicht behauptet. 7.1.Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, die verlangte Anbringung von Schräglamellen aus Holz an der Südfassade sei nicht möglich, zumal es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, die Stockwerkeigentümer- gemeinschaft zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bzw. zumindest zur Duldung der entsprechenden Arbeiten zu verpflichten. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 15. Juni 2020 die Stockwerkeigentümergemeinschaft verpflichtet hat, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes zu dulden (vgl. Bg- act. 51). Unbeantwortet ist somit ausschliesslich die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin neben den einzelnen Stockwerkeigentümern auch noch die Stockwerkeigentümergemeinschaft an sich zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes hätte verpflichten müssen. Diese Frage ist zu verneinen. Das Stockwerkeigentum ist der Miteigentumsanteil an einem Grundstück, der dem Miteigentümer das Sonderrecht gibt, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB). Miteigentümer des Grundstückes, welches zu Stock- werkeigentum ausgeschieden ist, sind somit die Stockwerkeigentümer als Eigentümer und nicht die Stockwerkeigentümergemeinschaft (vgl. 655 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Da die Störung von der Fassadengestaltung, also von einem gemeinschaftlichen Bauteil gemäss Art. 712b Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, und nicht von einem sonderrechtsfähigen Bauteil ausgeht, haben als Zustandsstörer die Stockwerkeigentümer als Eigentümergemeinschaft und nicht die Stock- werkeigentümergemeinschaft zu gelten. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Wiederherstellung aus- schliesslich gegenüber den Stockwerkeigentümern angeordnet hat. 7.2.Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Stockwerkeigentümergemeinschaft vor Erlass der Dul-
35 - dungsverfügung vom 16. Juni 2020 nicht angehört worden sei. Diese Rüge verfängt nicht. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019, also vor Erlass der ange- fochtenen Wiederherstellungsverfügung, wurde sämtlichen Stockwerkei- gentümern die Möglichkeit gegeben, ihre Einwände zu den Vorwürfen des baurechtswidrigen Zustandes vor Vorinstanz vorzubringen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz dadurch, dass sie die Stockwerkeigentümer, aus welchen sich die Stockwerkeigentümerge- meinschaft zusammensetzt, vor Erlass der Duldungsverfügung vom 16. Juli 2020 nicht nochmals zu den Vorwürfen des baurechtswidrigen Zu- stands angehört hat, das rechtliche Gehör verletzt haben soll. 8.1.Der Beschwerdeführer beanstandet die gegen ihn ausgefällte Baubusse in Höhe von CHF 3'000.--, zumal er weder vorsätzlich noch fahrlässig gehan- delt habe. Selbst wenn der Tatbestand von Art. 95 KRG erfüllt sein sollte, würde sich die Höhe der Busse als unangemessen erweisen. 8.2.Art. 95 KRG sieht für Verletzungen dieses Gesetzes oder darauf beruhen- den Erlassen oder Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden eine Busse zwischen CHF 200.-- und CHF 40'000.-- vor. Strafbar ist die vorsätz- liche und fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Art. 93 ver- antwortlichen Personen. Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) normiert, dass die Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sinngemäss Anwendung finden. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst sich die Höhe der Busse nach den Verhältnissen des Täters, so- dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnis- sen") spielt dabei eine zentrale Rolle, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem der Geldstrafe (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.7.3, BGE 134 IV 60 E.7.3.3). Zu den auf das Bussenverfahren anwendbaren Normen zählt da-
36 - mit auch Art. 47 i.V.m. Art. 104 StGB, wonach die Busse grundsätzlich nach dem Verschulden des Täters zu bemessen ist, wobei die Beweggründe, das Vorlegen und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berück- sichtigen sind (PVG 1995 Nr. 26 E.2). Dazu gehören grundsätzlich das Ein- kommen und das Vermögen des Beschuldigten. Bei der Bemessung der Busse hängt es im Einzelfall nicht zuletzt von der finanziellen Leistungs- fähigkeit des Gebüssten ab, ob die Busse ihn in der seinem Verschulden angemessenen Härte trifft (PVG 1997 Nr. 55 E.3b, 1986 Nr. 28). 8.3.Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, sich mit diver- sen Projektabweichungen über das formelle und teilweise auch materielle Baurecht hinweggesetzt zu haben. So habe der Beschwerdeführer an der Südfassade keine Schräglamellen aus Holz angebracht, wodurch entge- gen Art. 37 Abs. 3 BG zu grosse Glasflächen resultierten. Auch sei die Rau- meinteilung in allen vier Wohnungen verändert worden. An der Nordfas- sade seien zudem zwei Türen anstatt – wie bewilligt – eine Türe eingebaut worden. Überdies sei die Fenstereinteilung an der Ost- und Südfassade abgeändert und anstatt vollflächige Holzbrüstungen Staketen verbaut wor- den. 8.4.Es wurde bereits ausgeführt, dass das Nichtanbringen der Schräglamellen aus Holz vor den Fenstersegmenten im 2. und 3. Obergeschoss dem be- willigten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 widerspricht (formelle Bau- rechtsverletzung) und zu einer Verletzung von Art. 37 Abs. 3 BG (materielle Baurechtsverletzung) führt. Ein Vergleich des bewilligten Fassadenplans vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) mit dem realisierten Umbau (vgl. Bg- act. 23) bestätigt zudem die Projektabweichungen hinsichtlich der Türen an der Nordfassade und der abgeänderten Fenstereinteilung an der Süd- und Ostfassade. Dass entgegen dem bewilligten Fassadenplan vom 24. Januar 2013 (vgl. Bg-act. 6) nicht vollflächige Holzbrüstungen, sondern Staketen eingebaut wurden, ergibt sich zudem daraus, dass in diesem Plan – im
37 - Unterschied zu den Plänen, gemäss welchen das Bauprojekt realisiert wurde (vgl. von der Beschwerdegegnerin anlässlich des Augenscheins ver- wendete und zu den Akten gegebene Zusammenstellung sämtlicher ein- schlägigen Pläne) – im Bereich der Brüstungen keine blauen Fensterein- färbungen entnommen werden können. Daraus ist zu schliessen, dass die Brüstungen vollflächig geplant und bewilligt wurden. Die abgeänderte Rau- meinteilung in allen vier Wohnungen ergibt sich überdies aus der Gegenü- berstellung der bewilligten Grundrisspläne vom 27. Juli 2012 (Bg-act. 2 und
38 - genehmigen würde, weshalb er zumindest eventualvorsätzlich handelte. Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich auf die Auskunft habe verlassen dürfen, dass die Nachtragseingabe nach Bauvollendung eingereicht werden könne und die geringfügigen Än- derungen nicht bewilligungspflichtig seien bzw. nach Bauvollendung ge- nehmigt würden. Eine solche Auskunft ist nicht aktenkundig und wurde sei- tens der Beschwerdegegnerin auch stets bestritten. 8.6.Allein aus dem Vorsatz lässt sich nicht ohne Weiteres auf ein schweres Verschulden schliessen. Zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin, de- ren einziger Gesellschafter der Beschwerdeführer ist, die Liegenschaft von E.________ erworben hatte, nachdem der Fassadenplan vom 24. Januar 2013 bewilligt wurde. Es ist davon auszugehen, dass insbesondere durch das Nichtanbringen der Schräglamellen aus Holz an der Südfassade der Liegenschaft der Nutzungsvorteil der Wohnungen insofern erhöht wurde, als dadurch eine bessere Aussicht und Raumhelligkeit resultierte. In die- sem Sinne wird in der Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2020 ausgeführt, dass die betreffenden Innenräume um Licht und Aussicht beraubt würden, müss- ten die Schräglamellen aus Holz angebracht werden. Erfahrungsgemäss lassen sich nun Wohnungen mit erhöhter Raumhelligkeit und uneinge- schränkter Aussicht besser verkaufen als Wohnungen, an deren Fenstern teilweise Schräglamellen aus Holz verbaut sind; dies umso mehr, als es sich dabei um Zweitwohnungen handelt, wobei deren potentielle Käufer be- sonderen Wert auf eine freie Aussicht legen. Vor diesem Hintergrund kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Gesellschafter der Beschwerdeführerin, insbesondere durch das Nichtanbringen der Schräglamellen aus Holz durchaus einen besonderen Vorteil dahingehend erfahren hatte, als sich die Wohnungen dadurch besser verkaufen liessen. Nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann zudem die Tatsache, dass er auf Aufforderung der Vorinstanz hin, keine Anstalten machte, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen-
39 - zulegen. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer zudem meh- rere formelle Baurechtsverletzungen und eine materielle Baurechtsverlet- zung begangen hat, also Tatmehrheit vorliegt, ist die Auffassung der Be- schwerdegegnerin, wonach das Verschulden des Beschwerdeführers schwer wiegt nicht zu beanstanden. Aufgrund des beschwerdeführerischen Verschuldens sowie der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwer- deführers, welcher gemäss aktuellstem Kenntnisstand unbestrittenermas- sen über ein steuerbares Einkommen von CHF 75'000.-- und kein steuer- bares Nettovermögen verfügt, scheint die ausgefällte Busse von CHF 3'000.-- grundsätzlich als angemessen. Nachdem dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Nichtanbringens von Schräglamellen aus Holz vor dem Fenstersegment im 1. Obergeschoss indes kein Vorwurf gemacht werden kann, rechtfertigt es sich, diese Busse um einen Fünftel auf CHF 2'400.00 zu reduzieren. 9.1.Die Beschwerdeführer beanstanden die ihnen auferlegten Verfahrenskos- ten von insgesamt CHF 3'762.70. Begründend wird im Wesentlichen ange- bracht, diese Kosten seien nicht aufgrund ihres Verhaltens, sondern durch den mit Verfahrensmängeln behafteten vorinstanzlichen Entscheids verur- sacht worden. 9.2.Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter, wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuch- kosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Nach Abs. 2 ist kosten- pflichtig, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhal- ten verursacht hat. 9.3.Wie bereits festgehalten, war die Beschwerdegegnerin zwecks interner Willensbildung berechtigt, K.________ als Beraterin beizuziehen. Bringen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, auf die schriftlichen
40 - Berichte von K.________ hätte zum Vornherein nicht abgestellt werden könne, liegt sie falsch. Dabei verkennen sie nämlich, dass es bei diesen Stellungnahmen nicht um externe Gutachten, sondern vielmehr um der in- ternen Meinungsbildung dienende Unterlagen handelt, welche materiell in den angefochtenen Entscheid eingeflossen sind. Solche Beratungen sind gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG zu vergüten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Kosten für zwei schriftliche Stellungnahmen von insgesamt CHF 1'207.70 unangemessen sein sollen, was von den Beschwerdeführern dem Grundsatz nach auch nicht beanstandet wird. Dasselbe hat auch für die juristische Beratung im Umfang von insgesamt CHF 1'250.00 sowie den in Rechnung gestellten Personalaufwand von CHF 1'305.00 zu gelten. Was die Verteilung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'762.70 anbe- langt, machen die Beschwerdeführer gelten, dass ihnen diese nicht vollum- fänglich auferlegt werden dürften, weil sie nicht von ihnen verursacht wor- den seien. Dieses Vorbringen ist nicht zu hören. Es wurde dargelegt, dass die von den bewilligten Fassadenplänen abweichende Südfassade zu einer Verletzung von Art. 37 Abs. 3 BG geführt hat. Aufgrund dieser materiellen Baurechtsverletzung hat die Beschwerdegegnerin letztlich zu Recht die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes dahingehend verfügt, dass vor den beiden schmalen vertikalen Fenstersegmenten auf einer Breite von ca. 1.5 m im westlichen Bereich der Wohnungen im 2. und 3. Obergeschoss (StWE-Einheiten Nrn. 481-3 und 481-4) Schräglamellen aus Holz anzubringen sind. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die Beschwer- deführer weitere formelle Baurechtsverletzungen begangen haben. Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerde- führer nicht als (Mit-)Verursacher der Verfahrenskosten zu gelten hätte. Nachdem indessen die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Wieder- herstellung des gesetzmässigen Zustandes (Anbringung von Schräglamel- len aus Holz vor dem zusätzlichen Fenstersegment an der Südfassade der Wohnung im 1. Geschoss [StWE-Einheit Nr. 481-2]) nicht ohne Weiteres übernommen werden kann, erscheint es gerechtfertigt, die Beschwerde-
41 - gegnerin mindestens als Mitverursacherin der Kosten zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher die Kosten in Höhe von CHF 3'762.70. zu einem Fünftel bei der Beschwerdegegnerin zu belassen. Auf den Beschwerdefüh- rer entfällt somit noch ein Gesamtkostenanteil in Höhe von CHF 3'010.15. 10.Die Beschwerde wird somit bezüglich der Wiederherstellung, der auferleg- ten Baubusse sowie der Verfahrenskosten teilweise gutgeheissen, im Üb- rigen jedoch abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu 4/5 zu Lasten der solidarisch haftenden Beschwerde- führer und zu 1/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin, welche überdies den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern eine entsprechend dem Verfah- rensausgang reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen hat. Diese wird entsprechend der eingereichten Honorarnote auf CHF 2'344.15 (inkl. MWST) festgesetzt. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen dahingehend teilweise gut- geheissen, dass die Verpflichtung, wonach Schräglamellen aus Holz bei der Wohnung im 1. Geschoss (StWE-Einheit Nr. 481-2) beim zusätzlichen Fenstersegment an der Westseite anzubringen sind, aufgehoben wird, und der Kostenanteil der Beschwerdeführer auf CHF 3'010.15 sowie die dem Beschwerdeführer auferlegte Baubusse auf CHF 2'400.00 reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF4'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF865.-- zusammenCHF4'865.--
42 - gehen zu 4/5 (CHF 3'892.--) zu Lasten der A.________ GmbH und B., unter solidarischer Haftung, und zu 1/5 (CHF 973.--) zu Lasten der Gemeinde C.. 3.Die Gemeinde C.________ hat eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'344.15 zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]