R 2020 33

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 33 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi, von Salis und Pedretti AktuarPaganini URTEIL vom 16. Juni 2020 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache Pro Natura, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, WWF Schweiz, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Maurer, Beschwerdeführer gegen Regierung des Kantons Graubünden, vertreten durch Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubün- den, Reichsgasse 35, 7001 Chur, Beschwerdegegnerin 1 und

  • 2 - Gemeinde Trin, 7014 Trin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin 2 Verein Die Rheinschlucht / Ruinaulta, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beigeladener betreffend Ortsplanungsrevision

  • 3 - Mit Urteil 1C_595/2018 vom 24. März 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Pro Natura, des Schweizer Vogelschutzes SVS/BirdLife Schweiz und des WWF Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer) gut und hob Dispositiv Ziffer 3 (betreffend die Abweisung der Beschwerde der Be- schwerdeführer) des Urteils R 17 72/R 17 73 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Oktober 2018 sowie den Zonen- und Gene- rellen Erschliessungsplan 1:5'000 Ruinaulta der Gemeinde Trin (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin 2) auf. Ebenso hob es Dispositiv Ziffern 4 und 5 (betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolge) des vorgenannten Ur- teils hinsichtlich des Verfahrens R 17 73 (Beschwerde der Beschwerdefüh- rer) auf. Die Sache wurde zum Entscheid über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren R 17 73 an das Verwaltungsge- richt zurückgewiesen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichtes für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1643). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen für das Verfahren R 17 73 neu zu verteilen. 3.Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde vor Bundesgericht durch- gedrungen sind, sind sie im Verfahren R 17 73 vor dem Verwaltungsgericht so zu stellen, als hätten sie (vollständig) obsiegt.

  • 4 - 3.1.Im vom Bundesgericht teilweise aufgehobenen Urteil vom 3. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht die Verfahren der Beschwerden der Schweize- rischen Greina-Stiftung (SGS; Verf.-Nr. R 17 72) und der Beschwerdeführer (Verf.-Nr. R 17 73) vereinigt. Die SGS hatte – und hat – 1/9 der gesamten Gerichtskosten (Fr. 5'903.--), damit Fr. 655.90 zu tragen. Die restlichen 8/9 (Fr. 5'247.10) sind neu je hälftig der Beschwerdegegnerin 2 und dem Ver- ein Die Reinschlucht/Ruinaulta (Beigeladenen) aufzuerlegen (vgl. Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Der Regierung des Kantons Graubünden (Beschwerdegegnerin

  1. als Vorinstanz werden keine Kosten überbunden. Die Kosten gehen gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nämlich zulasten der Planungsträ- gerin (hier der Beschwerdegegnerin 2; vgl. dazu VGU R 16 14 vom 23. Februar 2016 E.2b). Zudem hat die Beigeladene am Verfahren teilgenom- men, weshalb sie auch zur Kostentragung verpflichtet ist. 3.2.Die Beschwerdegegnerin 2 und der Beigeladene sind ausserdem verpflich- tet, die Beschwerdeführer für das Verfahren R 17 73 aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Bei den Akten liegt eine Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwer- deführer datiert vom 1. März 2018 über Fr. 20'256.50 (exkl. MWST). Am 8. Mai 2020 hat der Rechtsvertreter nach Abzug der Posten betreffend die Beschwerde der SGS (Verfahren R 17 72) eine aktualisierte Honorarnote über Fr. 18'999.95 bzw. Fr. 21'076.85 (inkl. MWST von 7.7 %) eingereicht. Zu letzterer ist aber zu bemerken, dass die geltend gemachte MWST nicht entschädigt werden kann. Ist nämlich einer mehrwertsteuerpflichtigen Par- tei, wie vorliegend der Beschwerdeführer, eine Prozessentschädigung zu- zusprechen, hat dies ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfol- gen, und zwar unbesehen davon, nach welcher Methode die anspruchsbe- rechtigte Partei mit der Mehrwertsteuerbehörde abrechnet (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts U 16 91 vom 22. November 2016 E.4a f.). Der
  • 5 - vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgenommene Abzug der Posten betreffend die Beschwerde der SGS R 17 72 gemäss Honorarnote vom 8. Mai 2020 ist für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. Art. 56 Abs. 1 VRG, wonach das Verwaltungsgericht unter Vorbehalt abweichender ge- setzlicher Bestimmungen an die Anträge der Parteien gebunden ist), wes- halb sich Ausführungen dazu erübrigen. Demnach rechtfertigt es sich, ge- stützt auf die Honorarnote vom 8. Mai 2020 nach Abzug der MWST der Beschwerdeführer eine dem Umfang und der Komplexität der Sache ange- messen erscheinende Parteientschädigung von Fr. 18'999.95 zuzuspre- chen, die je zur Hälfte von der Beschwerdegegnerin 2 und der Beigelade- nen zu tragen ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Gerichtskosten des Verfahrens R 17 73 von Fr. 5'247.10 gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde Trin und des Vereins Die Rheinschlucht/Ru- inaulta und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 2.Die Gemeinde Trin und der Verein Die Rheinschlucht/Ruinaulta haben je zur Hälfte die Pro Natura, den Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und den WWF Schweiz mit insgesamt Fr. 18'999.95 ausserge- richtlich zu entschädigen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2020 33
Entscheidungsdatum
16.06.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026