VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 3 5. Kammer VorsitzPedretti RichterInnenMeisser und Audétat AktuarinMaurer URTEIL vom 9. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Alexander Egli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch
5 - 5.Der Beschwerdeführer replizierte am 23. März 2020 bei unveränderten Rechtsbegehren und vertiefte seine Argumentation. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin gehe aus dem Protokollauszug zur Gemeindevorstandssitzung vom 21. Mai 2019 nicht hervor, dass das für die Sitzplatzüberdachung angeblich notwendige Näherbaurecht nicht erteilt werde bzw. darüber Beschluss gefasst worden sei. Demzufolge habe ihm auch kein entsprechender ablehnender Entscheid mitgeteilt werden können. Falsch sei auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass das Meldeverfahren rein formell und nicht so umgesetzt worden sei. Tatsache sei, dass das Meldeverfahren ohne Auflageverfahren, Baugespann etc. durchgeführt worden sei. Bei der Sitzplatzüberdachung handle es sich denn auch um ein untergeordnetes Vorhaben ohne nachbarrechtliche Auswirkungen. 6.Die Beschwerdegegnerin reichte am 29. April 2020 ihre Duplik ein und hielt an ihren Anträgen fest. Aus dem Protokoll zur Sitzung vom 21. Mai 2019 ergebe sich, dass das Baugesuch zurückgestellt worden sei, was bedeute, dass es nicht genehmigt worden bzw. nicht bewilligungsfähig gewesen sei. Da die Baubehörde nicht verfügt habe, sei selbstredend auch das notwendige Näherbaurecht nicht erteilt worden. Es werde weiterhin daran festgehalten, dass der damalige Baufach-Chef den ablehnenden Entscheid dem Beschwerdeführer mündlich mitgeteilt habe. Eine Baufreigabe hätte erst erteilt werden können, wenn eine schriftliche Baubewilligung vorgelegen hätte. Zudem könne aus der Tatsache, dass weder ein Auflageverfahren durchgeführt noch ein Baugespann errichtet worden sei, nicht abgeleitet werden, es sei ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Für den Gemeindevorstand sei es offensichtlich von Beginn weg klar gewesen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung gefehlt hätten. Es hätte daher keinen Sinn gemacht, eine Ausschreibung und die Errichtung eines Baugespanns zu verlangen.
6 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Für die Beurteilung des angefochtenen Bau- und Einspracheentscheids vom 10. September 2019, mitgeteilt am 11. Dezember 2019, ist das Ver- waltungsgericht zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Als Adressat des angefochte- nen Entscheids ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (Art. 50 VRG). Zudem wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Bauvorhaben für die Sitzplatzüberdachung auf der Ostseite des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. C._____ zu Recht abschlägig beurteilt hat. 3.Gemäss Zusammenschlussvertrag zwischen der Gemeinde B._____ und der Gemeinde D._____ tritt die Gemeinde B._____ in die Rechtsverhältnisse der bisherigen Gemeinde D._____ ein und übernimmt deren Vermögen und Verbindlichkeiten einschliesslich der gesprochenen Kredite. Für die zusammengeschlossene Gemeinde gilt das kommunale Recht der Gemeinde B.. Die Rechtserlasse der Gemeinde D. gelten mit Inkrafttreten des Zusammenschlusses unter Vorbehalt von Ausnahmen, u.a. des Baugesetzes, als aufgehoben. Diese Erlasse wer- den per G._____ ins Recht der Gemeinde B._____ aufgenommen und be- anspruchen für die ehemalige Gemeinde D._____ so lange Geltung, bis sie von der Gemeinde B._____ aufgehoben bzw. durch neues Recht er-
7 - setzt werden. Das Baugesetz der Gemeinde D._____ wurde bis anhin we- der aufgehoben noch ersetzt, so dass es noch Geltung hat. 4.Gemäss Art. 107 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) gehen unmittelbar anwendbare Bestimmungen des KRG abweichenden kommunalen Vorschriften vor. Als unmittelbar anwendbar gelten u.a. die kantonalen Bauvorschriften gemäss Art. 72 bis 84 KRG (Ziff. 5) sowie das formelle Baurecht nach Art. 85 bis 96 KRG (Ziff. 6). Lediglich dort, wo kommunale Vorschriften nach dem KRG zulässig sind, findet das bestehende kommunale Recht weiterhin Anwendung. Vorbehalten bleiben ferner allgemein strengere Vorschriften der Gemeinden. Laut Art. 76 Abs. 1 KRG gelten für offene überdachte Flächen wie Unterstände und dergleichen die Grenzabstände für Gebäude, gemessen ab Dachtraufe bis zur Grundstücksgrenze. Bei der Erstellung von Gebäuden, die das massgebende Terrain überragen, ist gegenüber jedem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten, sofern das Baugesetz der Gemeinde nicht grössere Grenzabstände vorschreibt (Art. 75 Abs. 1 KRG). Nach H._____ i.V.m. I._____ des Baugesetzes der Gemeinde D._____ gilt in der Wohnzone ein kleiner Grenzabstand von 4 m bzw. ein grosser Grenzabstand von 6 m. Gemäss Art. 86 KRG dürfen Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Baubehörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden (Abs. 1 Satz 1). Zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, unterliegen nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt (Abs. 2). Die Gemeinden
8 - können im Baugesetz nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellen (Abs. 3). Vorbehalten bleiben abweichende eidgenössische oder kantonale Bestimmungen für Bauvorhaben, die nicht der kommunalen Baubewilligungshoheit unterliegen (Abs. 4). 5.1.Zu prüfen ist zunächst, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – die Baubewilligung für die Sitzplatzüberdachung infolge durchgeführtem Meldeverfahren, nachfolgend der Verständlichkeit halber und korrekterweise "vereinfachtes Baubewilligungsverfahren" genannt (vgl. Art. 92 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 50 KRVO, in Kraft seit 1. April 2019), mangels abschlägigem Bauentscheid innert Monatsfrist bereits als erteilt zu gelten hat. 5.2.1.Gemäss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 KRG ist das kantonale formelle Baurecht unmittelbar anwendbar und geht abweichenden kommunalen Bestimmungen vor. Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die anwendbaren kantonalen Bestimmungen abgestellt. Massgebend sind die zitierten einschlägigen Bestimmungen des KRG respektive Art. 40 ff. der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.110). Art. 50 KRVO lautet wie folgt: 1 Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren findet auf untergeordnete Bauvorhaben Anwendung, bei welchen mit keinen Einsprachen zu rechnen ist, wie insbesondere: 1.geringfügige Projektänderungen bereits bewilligter Bauvorhaben; 2.bauliche Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten, zonenkonform sind und zu keinen Veränderungen bezüglich Verkehrsbelastung oder Ausnützung führen. 2 Das vereinfachte Baubewilligungsverfahren findet überdies auf Bauvorhaben Anwendung, die gemäss Artikel 40 von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, jedoch gemäss kommunalem Baugesetz dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellt sind.
9 - Art. 40 KRVO besagt u.a.: 1 Sofern die Vorschriften des materiellen Rechts eingehalten werden, bedürfen folgende Bauvorhaben keiner Baubewilligung: (...) 5.Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m²; (...)
10 - bewilligten Bauvorhabens vorliegt, kann das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nicht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 KRVO Anwen- dung finden. Dasselbe gilt mit Blick auf Art. 50 Abs. 2 KRVO. Denn danach kommt das vereinfachte Baubewilligungsverfahren nur bei Bauvorhaben zum Zug, die gemäss Art. 40 KRVO von der Bewilligungspflicht ausge- nommen sind. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Zwar unterstehen gemäss J._____ Baugesetz der Gemeinde D._____ – mit Ausnahme von Art. 40 Abs. 1 Ziff. 1 KRVO – nicht bewilligungspflichtige Bauvorhaben nach Art. 40 KRVO dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren. Indes weist die auf Dauer angelegte Sitzplatzüberdachung gemäss den Plänen unbestrittenermassen eine Fläche von über 13 m 2 auf (vgl. dazu Vernehm- lassung der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2020 S. 5, Bg-act. 3), weshalb Art. 40 Abs. 1 Ziff. 5 KRVO ausser Betracht fällt. Ebenso wenig liegt eine Anlage der Gartenraumgestaltung (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 8 KRVO) oder ein fundamentfreier Unterstand für Nutztiere oder landwirtschaftliche Zwecke (Art. 40 Abs. 1 Ziff. 20 KRVO) vor. Demnach ist das Bauprojekt des Beschwerdeführers bewilligungspflichtig und das vereinfachte Baube- willigungsverfahren findet keine Anwendung. Da dasselbe insofern auch für Art. 51 Abs. 3 KRVO gilt, kann die Baubewilligung mangels abschlägi- gem Bauentscheid innerhalb der Monatsfrist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als erteilt gelten. Mithin erübrigen sich auch Wei- terungen zum Widerruf von Baubewilligungen und dessen Voraussetzun- gen genauso wie zur Frage, ob ein vom Gemeindevorstand zu erteilendes Näherbaurecht überhaupt stillschweigend gewährt werden kann. 5.2.4.In Anbetracht dieser Erwägungen hätte die Gemeinde folglich ein ordent- liches Baubewilligungsverfahren durchführen müssen. Da vorliegend unbestrittenermassen weder ein Baugespann aufgestellt worden ist noch ein öffentliches Auflageverfahren stattgefunden hat (Art. 92 Abs. 3 KRG i.V.m. Art. 43 ff. KRVO), und das Bauvorhaben gemäss angefochtenem Bauentscheid im vereinfachten Baubewilligungsverfahren behandelt
11 - wurde, kann angenommen werden, dass kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchführt worden ist. Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ist aber von einer Rückweisung an die Gemeinde zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens nach den einschlägigen kantonalen Normen abzusehen. Denn abgesehen davon, dass die Gemeinde – im Ergebnis zugunsten des Beschwerdeführers – das unmittelbar anwendbare (materielle) kantonale Baurecht angewendet hat (vgl. dazu auch nachstehende E.5.3 ff. zum Näherbaurecht), blieb ihr Vorbringen, wonach es mangels offensichtlichem Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen keinen Sinn gemacht hätte, eine Ausschreibung vorzunehmen und ein Baugespann errichten zu lassen, vom Beschwerdeführer unwidersprochen. Zudem hat sich insbesondere die Eigentümerin der Parzelle Nr. 146 – und damit unmittelbare Nachbarin des Bauherrn – ausdrücklich mittels schriftlicher Zustimmung mit dem Bau der Sitzplatzüberdachung einverstanden erklärt (Bg-act. 3, Stellungnahme vom 24. April 2019). Insofern stellte die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines ordentlichen Baubewilligungsverfahrens einen prozessualen Leerlauf dar. 5.2.5.Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf einen Vertrauenstatbestand beruft, weil der damalige Baufach-Chef ihm Mitte Juli 2019 mitgeteilt haben soll, dass er mit der Baute beginnen könne, verfängt sein Einwand nicht. Zwar ist ihm darin beizupflichten, dass dem Protokollauszug zur Gemeindevorstandssitzung vom 21. Mai 2019 mit Blick auf das Baugesuch des Beschwerdeführers einzig zu entnehmen ist, dass dieses zwecks weiterer Abklärungen zurückgestellt werde und Baufach-Chef F._____ darüber mit dem Beschwerdeführer vor Ort sprechen werde (Bg-act. 4). Die im Bauentscheid vom 10. September 2019 gemachten Ausführungen – an welchen die Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels festhält –, wonach der
12 - Gemeindevorstand sich bereits an der Sitzung vom 21. Mai 2019 von der Erteilung eines Näherbaurechts distanziert habe und Baufach-Chef F._____ dies dem Bauherrn bei einem nachher stattgefundenen Augenschein mündlich mitgeteilt habe (Bst. B Ziff. 3; Bf-act. BE, Bg-act. 5), finden somit keine Stütze in den Akten. Dennoch erscheint es wenig wahrscheinlich, dass der Baufach-Chef dem Beschwerdeführer eine Zusicherung im Sinne einer Baufreigabe gegeben hat. Denn immerhin wurde im Protollauszug der Sitzung vom 21. Mai 2019, an welcher nachweislich auch F._____ teilgenommen hat, ausdrücklich vermerkt, dass das Baugesuch zwecks weiterer Abklärungen, einschliesslich einer Besprechung mit dem Bauherrn vor Ort, zurückgestellt werde (Bg-act. 4). Mithin mutet es abwegig an, dass der Baufach-Chef F._____ bereits Mitte Juli 2019 dem Beschwerdeführer (sozusagen im Alleingang) mitgeteilt haben soll, er könne bereits mit der Baute beginnen, wenn er als Mitglied des Gemeindevorstands zuvor explizit einer Zurückstellung zum Zweck weiterer Abklärungen zugestimmt hat und somit noch kein formeller Beschluss zum Baugesuch getroffen worden war. Hinzu kommt, dass Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) gemäss Art. 86 Abs. 1 Satz 1 KRG ohnehin nur mit schriftlicher Baubewilligung der kommunalen Behörde errichtet, geändert, abgebrochen oder in ihrem Zweck geändert werden dürfen. Eine solche liegt unbestrittenermassen nicht vor. Genauso wenig handelt es sich – wie bereits dargelegt – um ein nicht bewilligungspflichtiges Bauvorhaben. Der Beschwerdeführer hätte demnach gestützt auf eine bloss mündliche Baubewilligung – selbst wenn diese von Seiten des Baufach-Chefs tatsächlich erteilt worden wäre – keinesfalls mit den Bauarbeiten beginnen dürfen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer als Bauherr hätte wissen müssen, dass nicht der Baufach-Chef, sondern lediglich der Gemeindevorstand für die Erteilung oder die Verweigerung der Baubewilligung zuständig ist (vgl. PVG 1996 Nr. 35). Insofern kann der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu seinen Gunsten ableiten.
13 - 5.2.6.Vor diesem Hintergrund kann auf die beantragten Beweisvorkehren, insbesondere die Partei- und Zeugenbefragungen, verzichtet werden, zumal das streitberufene Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_582/2018 vom 23. Dezember 2019 E.2.2, 1C_313/2015, 1C_317/2015 vom 10. August 2016 E.2.2, BGE 141 I 60 E.3.3). 5.3.Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, es bestehe bereits ein gegenseitiges Näherbaurecht zugunsten und zulasten der Grundstücke Nr. C._____ und E., das im Grundbuch eingetragen sei. Aus dem von ihm beigebrachten Dienstbarkeitsvertrag vom 7. April 2005 zwischen der Politischen Gemeinde D., Eigentümerin des Grundstücks Nr. E._____ in D., und der damaligen Eigentümerin des Grundstücks Nr. C. (Bf-act. 1) geht namentlich was folgt hervor: "Gegenseitiges Näherbaurecht zugunsten und zulasten der Grundstücke Nr. C._____ und E._____ mit folgendem Wortlaut: Die jeweilige Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. E._____ gestattet hiermit der jeweiligen Eigentümerin der Liegenschaft Grundstück Nr. C., das auf der berechtigten Liegenschaft zu erstellende Wohnhaus bis auf einen Meter an die gemeinsame Grenze der beiden beteiligten Grundstücke zu erstellen und dieses dauernd beizubehalten. Das Ausmass des zu errichtenden Wohnhauses richtet sich nach der Baubewilligung der Gemeinde D.. (...)" Gestützt darauf bringt der Beschwerdeführer vor, er dürfe sein Gebäude genauso wie weniger einschneidende Bauten bis auf einen Meter an die gemeinsame Grenze mit der Parzelle Nr. E._____ stellen. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass sich das gegenseitige Näherbaurecht gemäss klarem Wortlaut der Dienstbarkeit einzig auf das "zu erstellende Wohnhaus" und mitnichten auf irgendwelche An- und Nebenbauten beziehe.
14 - 5.4.Zwar ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass wenn im Dienstbarkeitsvertrag vom 7. April 2005 ein (gegenseitiges) Näherbaurecht bis auf einen Meter für das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. C._____ eingeräumt wurde, nicht auf der Hand liegt, weshalb dieses nicht auch für die Sitzplatzüberdachung als An- bzw. Nebenbaute dazu gelten soll. Vielmehr liesse sich die benannte Passage im Dienstbarkeitsvertrag in Nachachtung des Grundsatzes a maiore minus in diesem Sinne auslegen. Diese Frage kann letztlich jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte. Denn wie aus den mit dem Baugesuch eingereichten Plänen hervorgeht (Bg-act. 3), weist die Sitzplatzüberdachung lediglich einen Grenzabstand von 1.1 m bis 0.35 m zum Nachbargrundstück Nr. E._____ auf, wobei sie aufgrund ihres schrägen Verlaufs zur östlichen Grundstücksgrenze das Näherbaurecht von einem Meter grösstenteils unterschreitet und somit ohnehin nicht bewilligungsfähig gewesen wäre. 5.5.Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Bauentscheid – obwohl gemäss Baugesetz der Gemeinde D._____ von Grenzabständen von 4 m bzw. 6 m (H._____ i.V.m. I.) auszugehen wäre – zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die kantonalen Bestimmungen zum Grenzabstand abgestellt und gemäss Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 KRG mit 2.5 m beziffert hat. Zudem ist unter den Parteien unbestritten, dass es sich bei der Sitzplatzüberdachung um eine Baute handelt. Da die Sitzplatzüberbauung nachweislich den Grenzabstand von 2.5 m zum Nachbargrundstück Nr. E. unterschreitet und die Gemeinde dem Beschwerdeführer hierfür kein Näherbaurecht eingeräumt hat, erweist sich das Bauvorhaben nicht als baurechtskonform. 5.6.Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf H.________ Abs. 7 des Baugesetzes der Gemeinde D._____ beruft und geltend macht, der durch die Sitzplatzüberdachung abgedeckte Raum liege unterirdisch,
15 - weshalb die Baute bis an die Grenze ragen dürfe, ist seinem Einwand von vornherein kein Erfolg beschieden. Denn wie die von ihm eigens eingereichte Fotodokumentation (Bf-act. 2) sowie die Baupläne zeigen (Bg-act. 3), tritt die Sitzplatzüberdachung klarerweise gegen aussen in Erscheinung und überragt das massgebende Terrain, weshalb (zumindest) der Grenzabstand von 2.5 m einzuhalten ist. 5.7.Schliesslich verfängt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, wonach er einen Holzzaun an die östliche Grenze stellen könnte, welcher für die Nachbarn in Erscheinung träte, weshalb es keine Rolle spiele, ob die dahinterliegende Sitzplatzüberdachung den Grenzabstand verletze. Dabei übersieht er, dass gemäss Art. 89 Abs. 1 KRG Bauvorhaben nur bewilligt werden, wenn alle Vorschriften des kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts eingehalten sind. Mithin kann eine baurechtswidrige Baute nicht dadurch "legalisiert" werden, nur weil sie hinter einer anderen Konstruktion versteckt würde. 6.Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin für die Sitzplatzüberdachung auf der Ostseite des Wohnhauses auf der Parzelle Nr. C._____ den Bauabschlag erteilt hat. 7.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 2'000.-- festgesetzt. Diese ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. III. Demnach erkennt das Gericht:
16 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonFr.2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.338.-- zusammenFr.2'338.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]