VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 13 5. Kammer VorsitzAudétat RichterInRacioppi und Pedretti AktuarGross URTEIL vom 15. Februar 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Sigis Rageth, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Corina Caluori, Beschwerdegegnerin 1 und Baugesellschaft C., c/o D. AG,

  • 2 - vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache

  • 3 - I. Sachverhalt: 1.Die Baugesellschaft C.________ stellte im Juni 2018 ein Baugesuch für den Abbruch bestehender Bauten und den Neubau eines Mehrfamilienhau- ses auf der Parzelle Nr. E., Grundbuch B. . Das drei- geschossige Bauvorhaben umfasst vier 4.5-Zimmer-Wohnungen, zwei 5.5- Zimmer-Wohnungen und einen Gewerberaum sowie eine Einstellhalle mit 14 Parkplätzen, deren Erschliessung über die I.________ geplant war. 2.Am 16. August 2018 verlangte die Baukommission von der Bauherrschaft gewisse Unterlagen nach und verlangte u.a. die Überarbeitung der Einfahrt zur Einstellhalle, insbesondere eine Variante mit Tiefgarageneinfahrt ab der F.. Nach weiteren Überarbeitungsschritten legte die Ge- meinde das Bauprojekt auf. Dagegen gingen verschiedene Einsprachen ein. 3.Am 20. Dezember 2019 hiess die Baukommission das Baugesuch unter Auflagen gut und wies gleichzeitig die Einsprachen, u.a. diejenige von A., ab. Dagegen erhob A., Miteigentümer der hinterlie- genden Parzelle Nr. G. und Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Besitz die Grossparzelle Nr. H.________ steht, Beschwerde beim Gemeindevorstand, worin er sinngemäss den Antrag stellte, den angefoch- tenen Entscheid aufzuheben und in der Baubewilligung festzuhalten, dass die Tiefgarage von der I.________ her zu erschliessen sei. 4.Der Gemeindevorstand trat mit Entscheid vom 31. Januar 2020 auf die Be- schwerde ein, lehnte den verlangten Vortritt beim Gemeindevorstand ab und wies die Beschwerde ab. 5.Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 erhob A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin be-

  • 4 - antragte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Vor- nahme eines Augenscheins; weiter solle festgehalten werden, dass die Un- terniveaugarage von der I.________ her zu erschliessen sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerinnen. Der Beschwerdeführer rügt eine Gehörsverletzung, den Mangel eines Er- schliessungskonzepts für die Parzellen im Dorfkern und eine Verletzung des Vorrangs der Verkehrssicherheit durch die bewilligte Tiefgaragenaus- fahrt. Gegen das zu erstellende Gebäude habe er grundsätzlich keine Ein- wände. 6.Die Gemeinde B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) bean- tragte in ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2020 kostenfällig die Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Nicht- eintreten begründet sie damit, dass der Beschwerdeführer als Mitglied ei- nes Gesamthandverhältnisses ohne die Zustimmung aller Gesamteigentü- mer keine Beschwerde führen könne. In materieller Hinsicht verneint die Beschwerdegegnerin 1 eine Gehörsverletzung ebenso wie eine Verletzung der Verkehrssicherheit. Die getroffene Lösung mit der Tiefgaragenausfahrt in die F.________ habe sie unter Beizug des Bauberaters vor allem des- halb bevorzugt, weil eine Ausfahrt in die I.________ deren Erscheinungs- bild stark beeinträchtigen würde. 7.Am 18. März 2020 beantragte auch die Baugesellschaft C.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werden könne, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie begründet ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass eine Gehörsverletzung nicht vorliege und die Frage, wie die anderen Parzellen im Dorfkern dereinst erschlossen werden, nicht im Rahmen dieses Verfahrens diskutiert werden könne. Die Verle- gung der Einfahrt zur Tiefgarage von der I.________ hin zur F.________

  • 5 - überzeuge nicht nur hinsichtlich der Verkehrssicherheit, sondern erfülle darüber hinaus optimal die Interessen zur Erhaltung und Ergänzung der gewachsenen Siedlungsstruktur und Bauweise in der Kernzone. 8.In seiner Replik vom 27. März 2020 vertieft der Beschwerdeführer seine Argumentation. Die beiden Beschwerdegegnerinnen verzichten mit Schrei- ben vom 8. April bzw. 17. April 2020 auf eine Duplik. 9.Am 10. November 2021 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) einen Augenschein vor Ort durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters RA Dr. iur. Sigis Rageth anwesend war. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 waren ein Mitglied des Ge- meindevorstands (Präsident Baukommission), ein Vertreter des Bauamtes, der Bauberater und die Rechtsvertreterin RA'in MLaw Corina Caluori prä- sent. Die Beschwerdegegnerin 2 war durch einen zeichnungsberechtigten Verwaltungsrat, ein Mitglied der Geschäftsleitung der D.________ AG so- wie ihren Rechtsvertreter RA lic.iur. Benno Burtscher vertreten. Allen An- wesenden wurde an fünf verschiedenen Standorten die Möglichkeit gebo- ten, sich zur Positionierung und Ausgestaltung der geplanten Tiefgaragen- ausfahrt mit 14 Einstellplätzen für das Neubauprojekt auf Parzelle E.________ entweder direkt über die I.________ (Variante Beschwerde- führer) oder sonst in einer Länge von rund 15 Metern über die F.________ (Variante Beschwerdegegnerinnen) mit Anschluss in die I.________ zu äussern. Das Gericht erstellte dazu insgesamt 11 Fotos von den bestehen- den Orts- und Erschliessungsverhältnissen und implizierte sie dem Augen- scheinprotokoll. 10.Mit Nachtrag vom 30. November 2021 wurden drei Personalien berichtigt und die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. November 2021, die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. November

  • 6 - 2021 und die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegnerin 2 vom 26. November 2021 allen beteiligten Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. 11.Mit Zusammenstellung vom 9. Dezember 2021 reichte der Anwalt des Be- schwerdeführers seine Honorarnote über CHF 3'677.-- bei Gericht ein. 12.Die angepasste, definitive Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegeg- nerin 2 über CHF 2'414.05 (inkl. Augenschein) datiert vom 6. Januar 2022. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschwerdeentscheid der Be- schwerdegegnerin 1 vom 31. Januar 2020, worin der Antrag des Beschwer- deführers – dass die Tiefgarage des Neubauprojekts MFH auf Parzelle Nr. E.________ von der I.________ und nicht von der F.________ her zu er- schliessen sei – abgelehnt wurde, ist weder endgültig noch kann er bei ei- ner anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden dar. Der Beschwerdeführer ist als Miteigentümer der un- mittelbar benachbarten Parzelle Nr. G.________ sicherlich sowie als Mit- erbe [Mitglied] der Grundeigentümerin [Erbengemeinschaft/Gesamthand- schaft] der daran anschliessenden Grossparzelle Nr. H., welche beide über die F. erschlossen sind – als formeller und materieller Adressat vom Beschwerdeentscheid betroffen und hat deshalb ein schutz- würdiges Interesse (Abwendung von Nachteilen für Zufahrten) an dessen Überprüfung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung – unabhängig vom feh- lenden Nachweis der Zustimmung des anderen Miterben/Gesamthandei-

  • 7 - gentümers der Grossparzelle Nr. H.; sondern allein und bereits als Miteigentümer/Nachbar auf Parzelle Nr. G. – legitimiert ist (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist deshalb – trotz unklarer Berechtigung bezüglich der Parzelle Nr. H.________ – so oder anders einzutreten.

  1. Strittig und zu klären ist, ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht die Ein- fahrt zur Tiefgarage auf Parzelle Nr. E.________ von der F.________ und nicht – wie ursprünglich von der Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrschaft) ge- plant – von der I.________ her bewilligte. Der Beschwerdeführer bean- tragte dazu einen Augenschein des Gerichts, um sich selbst ein Bild über die Erschliessungsverhältnisse vor Ort zu machen (siehe Augenscheinpro- tokoll). Weiter rügte er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (nachfol- gend E.3.1. ff.), das Fehlen eines Konzepts der Erschliessung für die Par- zellen im Dorfkern (E.4.1. ff.) sowie eine Verletzung des Vorrangs der Ver- kehrssicherheit durch die Zufahrt zur Tiefgarage über die F.________ an- statt der I.________ (E.5.1. ff.). Es steht demzufolge vorliegend die Recht- mässigkeit des angefochtenen Beschwerdeentscheids zur Prüfung und Be- urteilung. 3.1.Laut Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Begründungspflicht. Die Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen er- möglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt.
  • 8 - Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tat- beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander- setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts R 20 85 vom 14. September 2021 E.2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E.3.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt den Betroffenen namentlich das Recht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argu- mente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen, sowie die rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel ab- zunehmen (BGE 138 V 125 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E.2.3.1). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ver- zichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Über- zeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswür- digung annehmen kann, seine Überzeugung würde auch durch weitere Be- weiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3). Die Beweiswürdigung gilt als willkürlich, wenn ein Gericht Sinn und Trag- weite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt ge- lassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 144 II 281 E.3.6.2 mit Hinwei- sen; Urteil des Bundesgerichts 1C_90/2020 vom 15. September 2021 E.3.4.1). 3.2.Der Beschwerdeführer argumentiert diesbezüglich, dass die Beschwerde- gegnerin 1 mit keinem Wort aufgezeigt habe, wie die Verkehrssicherheit nach der Bauvollendung mit einer Tiefagarage von der F.________ aus gewahrt werden solle; der Hinweis allein, die Erschliessung sei hinrei-

  • 9 - chend, genüge nicht. Indem ihm die Beschwerdegegnerin 1 den gewünsch- ten "Vortritt" nicht gewährte, habe sie eine Gehörsverletzung begangen. 3.3.Die Beschwerdegegnerinnen halten dem entgegen, dass ein "Vortritt" im Sinne einer Besprechung mit der Behörde kein Beweismittel sei und die Behörde ausdrücklich auf die eigene Kenntnis der lokalen Verhältnisse ab- gestellt habe. Ein "Vortritt" im Sinne eines Augenscheins sei ebenfalls nicht notwendig gewesen, da die Beschwerdegegnerin 1 die örtlichen Gegeben- heiten bestens kenne. Der Beschwerdeführer gebe denn auch nicht an, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus einem Augenschein hätten gewon- nen werden können. 3.4.Für das Gericht ist tatsächlich unklar, was der Beschwerdeführer mit dieser Rüge meint. Jedenfalls vermag es keinerlei Mängel oder Fehler im Vorge- hen der Beschwerdegegnerin 1 zu erkennen, zumal sich der Beschwerde- führer mehrfach schriftlich gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 zum Neuprojekt und dessen Erschliessung äussern konnte und somit alle orts- kundigen Beteiligten genau im Bilde waren, wie sich die Situation vor Ort in verkehrstechnischer als auch ortsbildgestalterischer Hinsicht präsentiert. Ein "Vortritt" des Beschwerdeführers wäre für die Beschwerdegegnerin 1 in Bezug auf ihre Entscheidfindung nicht mehr entscheidrelevant gewesen, weil sie ihre Meinung – aufgrund der eigenen Ortskenntnisse sowie insbe- sondere der fachkundigen Beurteilung der Baukommission im Einspra- cheentscheid vom 20. Dezember 2019 – bereits gemacht hatte und daher eine antizipierte Beweiswürdigung vornahm. Selbst wenn man dazu aber anderer Meinung wäre, könnte eine allfällige Gehörsverletzung inzwischen als 'geheilt' betrachtet werden, da der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit erhielt, sich zur ganzen Sache noch umfassend zu äussern und seinem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Ortsbegehung durch das

  • 10 - Gericht am 10. November 2021 Folge geleistet wurde. Der Einwand der Gehörsverletzung erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1.Zur weiteren Rüge des fehlenden Konzepts für die Erschliessung der Par- zellen im Dorfkern ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, wenn er sich heute schon als Mitei- gentümer von Parzelle Nr. G.________ – wie auch als Privatperson – Ge- danken über die zukünftigen Verkehrsverhältnisse im Dorfkern mache und die sinnvolle Anbindung – auch einer späteren, heute noch nicht geplanten Überbauung – von Parzelle Nr. H.________ an der F.________ verlange. 4.2.Die Beschwerdegegnerinnen bringen dagegen vor, dass es um das Bau- bewilligungsverfahren für das Neubauprojekt auf Parzelle Nr. E.________ gehe und nicht um ein Erschliessungskonzept für weitere Parzellen; jeden- falls werde die künftige Erschliessung von Parzelle Nr. H.________ mit dem bewilligten Mehrfamilienhaus auf Parzelle Nr. E.________ nicht präju- diziert. 4.3.Nach Auffassung des Gerichts ist das Prüfungs- und Bewilligungsverfahren in der Gemeinde (Beschwerdegegnerin 1) projektbezogen. Wenn diese im Zuge eines solchen Verfahrens Auswirkungen mit Regelungsbedarf über die Bauparzelle hinaus erkennt, steht ihr das Instrument der Planungszone zur Verfügung, um das erkannte Problem anzugehen. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 die Erschliessungssituation als unproblema- tisch eingestuft und sie sah entsprechend keinen Handlungsbedarf. Sie ist in dieser Einschätzung zu schützen, zumal es sich vorliegend um ein Bau- projekt mit 14 Autoeinstellplätzen für Wohnzwecke handelt, welche wenig Mehrverkehr generieren werden und auch dies nur auf den letzten 15 m vor der Einmündung in die I.________, wohin die Tiefgarage im ursprüng- lichen Projekt gemündet hätte und was den Beschwerdeführer nicht gestört

  • 11 - hätte. Zudem dürfte zur Überbauung der Parzelle Nr. E.________ mit 14 Autoeinstellplätzen wohl nur noch eine allfällige Überbauung von Parzelle Nr. G.________ über die F.________ erfolgen, was aber zu einem über- schaubaren Mehrverkehr führen würde. Kaum über die F.________ wird dereinst die Grossparzelle Nr. H.________ zu erschliessen sein; hierfür bietet sich der J.________ an, und zwar unabhängig von der Überbauung von der Parzelle Nr. E.________ (siehe E.5.3.2., hiernach). Auch diese Rüge ist abzuweisen. 5.1.Zur Rüge der Verletzung des Vorrangs der Verkehrssicherheit durch die Zufahrt zur Tiefgarage über die F.________ weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrer Aussage, die Ein- fahrt der Tiefgarage in die F.________ überzeuge hinsichtlich ihrer Ver- kehrssicherheit, in Widerspruch zu den Ausführungen der Baukommission in deren Einspracheentscheid setze; dort habe die Baukommission dem Beschwerdeführer beigepflichtet, das die F.________ steil sei, das Kreu- zen nicht überall möglich und die Übersichtlichkeit im Einmündungsbereich zur I.________ eingeschränkt sei, und dass der Beschwerdeführer richtig in der Annahme gehe, dass eine Tiefgaragenzufahrt direkt von der I.________ übersichtlicher gestaltet werden könne (Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2019, S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sieht sich zudem in seiner Auffassung bestätigt, dass der Garagenzufahrt von der I.________ keine gewichtigen ortsplanerischen Gründe entgegenstehen würden, weil es der Bürgergemeinde Z._____ gestattet worden sei, ihr Bau- vorhaben von eben dieser Strasse aus zu erschliessen. 5.2.Die Beschwerdegegnerinnen machen dazu geltend, dass mit dem Bauvor- haben die Erstellung von 14 Autoeinstellplätzen für Wohnzwecke einher- gehe, die über die F.________ erschlossen würden. Objektiv betrachtet er- höhe sich damit das Verkehrsaufkommen auf der F.________ in einem ver-

  • 12 - nachlässigbaren Masse, wobei die F.________ durch diesen Mehrverkehr ohnehin nur auf den ersten 15 m belastet würde. Die geplante Tiefgarage- neinfahrt halte die einschlägigen Normen ein; zudem entschärfe sie mit der punktuellen Aufweitung der F.________ die engen Platzverhältnisse. Für die Beurteilung des Bauvorhabens seien schliesslich nicht einzig verkehrs- technische Aspekte massgebend, sondern auch der Ortsbildschutz und die Nutzbarkeit des strassenseitigen Erdgeschosses. Im Zuge der Überarbei- tung des ursprünglichen Projekts und unter Beizug des Bauberaters sei die Behörde nach Abwägung aller auf dem Spiel stehenden Interessen zur Überzeugung gelangt, dass die letztlich bewilligte Lösung die beste sei. In diesem korrekt vorgenommenen Entscheid sei die Beschwerdegegnerin 1 zu schützen. 5.3.1. Die Erkenntnisse aus dem Augenschein vom 10. November 2021 haben gezeigt, dass die Argumentation der Beschwerdegegnerinnen zutrifft, die Beschwerdegegnerin 1 eine sorgfältige Interessenabwägung unter Beizug des Bauberaters vorgenommen hat und dabei den Interessen des Ortsbild- schutzes und der Nutzbarkeit des strassenseitigen Erdgeschosses zu recht ein höheres Gewicht eingeräumt hat als den eher geringfügigen Abstrichen an der Verkehrssicherheit. Weil die hinterliegende Parzelle Nr. G.________ bereits teilweise überbaut ist, wird deren mögliche vollständige Überbau- ung zwar zu einer Verkehrszunahme führen, allerdings absehbar in einem eher bescheidenen Ausmass. Dieser Mehrverkehr kann von der F.________ ohne signifikante Verschlechterung der Verkehrssicherheit ab- sorbiert werden. Weiter erscheint dem Gericht eine Erschliessung der Grossparzelle Nr. H.________ über die F.________ als nicht opportun; vielmehr dürfte diese – wie anlässlich des Augenscheins von Seiten der Gemeinde auch bestätigt wurde – über den J.________ erfolgen, welcher auch einen grös-

  • 13 - seren Mehrverkehr mühelos aufnehmen zu können scheint. Die Erschlies- sung der Grossparzelle Nr. H.________ ist indes nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sodass darüber an dieser Stelle nicht zu befinden ist. Wie sich anlässlich der Ortsbegehung bestätigt hat, stellt die geplante Aus- fahrt der Tiefgarage in die F.________ somit keine Gefahr für die Verkehrs- sicherheit dar; und zwar u.a. aufgrund des überschaubaren Verkehrsauf- kommens, der Tempo-30-Zone und dem Spiegel an der Hauswand ge- genüber der Einfahrt F.________ in die I.. Zudem kommt der Be- schwerdegegnerin 1 ein erheblicher Ermessensspielraum zu in der Beur- teilung der Situation, etwa wenn es darum geht, nicht allzu nahe beieinan- der zwei Einfahrten auf die I. bewilligen zu wollen und gleichzeitig einer geschlossenen Häuserzeile Vorrang zu geben, die eben nicht durch eine zusätzliche Ein-/Ausfahrt zu einer Tiefgarage unterbrochen werden soll. Nur so können die gestalterischen und ortbaulichen Ziele durch die Beschwerdegegnerin 1 – wie im räumlichen Leitbild der Gemeinde selbst festgehalten – erreicht und erfüllt werden. Die am Augenschein gezeigten Vergleichsobjekte stehen dabei nachweislich nicht im Widerspruch zur Ar- gumentation der Beschwerdegegnerin 1, da im einen Fall vorbestehend und im anderen Fall eine rückwärtige Erschliessung gar nicht möglich ge- wesen wäre und gleichzeitig die räumlichen Verhältnisse – mit der Auswei- tung der Strassensituation in Richtung Dorfkern/Rathaus – eine solche Ein- /Ausfahrt besser zuliessen. 5.3.2. Was die gegen Ende des Augenscheins vorgebrachte Argumentation des Beschwerdeführers betrifft, wonach sich entlang der F.________ auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Bauparzelle Nr. E.________ ein al- tes baufälliges Gebäude mit losen Ziegeln auf dem Dach befinde und die- ses eine beträchtliche Gefahr für die dort zirkulierenden Verkehrsteilneh- mer darstelle, gilt es klar festzuhalten, dass es sich dabei um ein rein bau- polizeiliches Problem auf einer nicht der Beschwerdegegnerin 2 gehören-

  • 14 - den Liegenschaft handelt und dieses nichts mit dem hier zur Diskussion stehenden Neubauprojekt zu tun hat, weshalb diese Rüge vorliegend un- beachtlich ist. 6.Der angefochtene Entscheid vom 31. Januar 2020 ist demzufolge rechtens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzulegen. Das Gericht erachtet vorliegend ermessensweise (doppelter Schriftenwechsel zuzüglich Augenschein) eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- als angemes- sen und gerechtfertigt. 6.2.Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine aussergerichtliche Entschädigung zu, weil sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG). 6.3.Aussergerichtlich hat der Beschwerdeführer der anwaltlich vertretenen Be- schwerdegegnerin 2 jedoch noch die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Es ist dabei grundsätzlich auf die angepasste, definitive Honorarnote der Beschwerde- gegnerin 2 vom 6. Januar 2022 (mit Augenschein) abzustellen, worin eine Honorarsumme von insgesamt CHF 2'414.05 (bestehend aus: Arbeits- /Zeitaufwand 9 3 / 8 Stunden à CHF 250.--/Std. [= CHF 2'343.75] zzgl. Bar- auslagen 3% [CHF 70.30]) ausgewiesen wurde. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250) gilt im Kanton Graubünden üblicherweise ein Stundenansatz von (im Durchschnitt) CHF 240.--. Nach Art. 4 Abs. 1 HV kann bei Vorliegen einer Honorarvereinba- rung davon abgewichen werden, wobei der maximale Stundenansatz in

  • 15 - diesem Fall praxisgemäss bei CHF 270.-- liegt. Vorliegend wurde keine se- parate Honorarvereinbarung – auch nicht zusammen mit der Vollmacht vom 13. März 2020 – eingereicht, weswegen hier ein Stundenansatz von CHF 240.-- zur Anwendung gelangt. Die entsprechend korrigierte Honorar- note ergibt die Summe von CHF 2'317.50 (zusammengesetzt aus: Arbeits- /Zeitaufwand 9 3 / 8 Std. à CHF 240.--/Std. [CHF 2'250.--] zzgl. Barauslagen 3% [CHF 67.50]). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin 2 eine aussergerichtliche Entschädigung zu bezahlen.

  • 16 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF371.-- zusammenCHF3'371.-- gehen zulasten von A.. 3.A. hat der Baugesellschaft C.________ eine Parteientschädi- gung von CHF 2'317.50 (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_158/2022 vom 20. Dezember 2022 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]

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25.03.2026