VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 20 114 5. Kammer VorsitzMeisser RichterInAudétat und Pedretti Aktuarin ad hoc Isepponi URTEIL vom 20. Dezember 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Stadt B., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Christian Fey, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch (BAB)
4 - der Beschwerdeführer aus, dass dieser als Fahrspur zu qualifizieren sei und schon seit mehr als 30 Jahren die Parzelle E._____ überquere. Zudem wiederholte er, dass die vorgenommenen Änderungen bereits rückgängig gemacht worden seien. Ausserdem bestritt der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'500.--. Zur Begründung führte er aus, dass die Kosten für einen externen Rechtsexperten in der Höhe von CHF 2'650.-- inkl. MWST nicht den effektiven Aufwand wiedergäben und diese Kosten auch nicht belegt seien. Dadurch seien das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzt. 5.Mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2021 hielt die Stadt B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) an ihrer Auffassung fest, dass die baulichen Veränderungen auf den Parzellen C._____ und E._____ als baubewilligungspflichtig und als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren seien. Betreffend die Anfechtung des Kostenentscheides gab die Beschwerdegegnerin an, dass sich effektiv ein Fehler eingeschlichen habe und die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Stadtrat neu in der Höhe von CHF 1'848.-- festzusetzen seien. 6.In der Replik vom 22. Februar 2021 vertiefte der Beschwerdeführer seine Begründungen betreffend die Bewilligungsfähigkeit seines Bauvorhabens. Zudem machte er erstmals einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Aufgrund der eingereichten Fotodokumentation sei die Praxis der Beschwerdegegnerin, die Entfernung von Steinen auf Wiesen in der Landschaftsschutzzone zu dulden, aus Sicht des Beschwerdeführers belegt. Schliesslich wandte der Beschwerdeführen ein, dass die Verfahrenskosten weiterhin als nicht belegt zu erachten seien. 7.Mit Duplik vom 12. März 2021 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der Behauptung rechtswidriger Zustände
5 - auf anderen Grundstücken nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Zur Begründung führte die Beschwerdegegnerin aus, von einer Praxis der Stadt B._____ zur Duldung gesetzeswidriger Zustände könne nicht die Rede sein, da die vom Beschwerdeführer behaupteten Zustände den Behörden nicht in dieser Form bekannt gewesen seien. Weiter habe die Behörde auch nicht zu erkennen gegeben, bei baurechtswidrigen Zuständen in B._____ in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. 8.Am 10. Juni 2022 reichte das ARE seine Vernehmlassung, zusammen mit einer Stellungnahme des ANU vom 31. Mai 2022, ein. Für das ARE sei aufgrund der Stellungnahme des ANU und der beigelegten Luftbildaufnahmen festzustellen, dass eine Steinentfernung wie die Vorgenommene in der Landschaftsschutzzone unzulässig sei. Insbesondere für das ANU sei eine Steinentfernung in der Landschaftsschutzzone von Vornherein und unabhängig von der Grösse der Steine unzulässig, da solche Terrainveränderungen keine Ausnahme i.S.v. Art. 34 Abs. 2 KRG darstellten. Ausserdem seien die Kriterien der ANU-Praxis für die Steinentfernung ohnehin nicht erfüllt, da mehr als fünf Steine mit einem sichtbaren Volumen von über 0.5 m 3 entfernt worden seien. Hinsichtlich des Zufahrtswegs stellte das ARE fest, dass dieser fraglos die ungeschmälerte Erhaltung des TWW-Objekts von nationaler Bedeutung beeinträchtige und die Voraussetzungen für eine Abweichung vom Schutzziel offensichtlich nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer nahm am 19. August 2022 Stellung und im Wesentlichen bestritt er die Ausführungen in den Amtsberichten. Insbesondere sei das Vorgehen des ANU nicht kohärent. In der Stellungnahme vom 30. Juni 2020 sei das ANU davon ausgegangen, dass eine Steinentfernung unter Einhaltung der Kriterien der ANU-Praxis möglich sei, während in der Stellungnahme vom
bewilligungsfrei seien (beschwerdeführerische Beilage [Bf-act. 4]). Die
9 - Entfernung von Steinen sei darin nicht erwähnt, da es sich aber um eine Bodenverbesserung handle, sei diese wohl unter den Begriff der Terrainveränderung zu subsumieren. 2.2.1.Nach Art. 86 Abs. 2 KRG unterliegen zeitlich begrenzte Bauvorhaben sowie solche, die weder öffentliche noch private Interessen berühren, nicht der Baubewilligungspflicht. Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welche Bauvorhaben keiner Baubewilligung bedürfen. Sie trifft für Bauten und Anlagen innerhalb und ausserhalb der Bauzonen die gleiche Regelung, soweit das Bundesrecht dies zulässt. In Art. 86 Abs. 3 KRG wird dazu ergänzend festgehalten, dass die Gemeinden nicht baubewilligungspflichtige Vorhaben dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (vormalig: Meldeverfahren) unterstellen können. Das Merkblatt "Landwirtschaftliche Terrainveränderungen" des ARE beruht auf Art. 40 Abs. 1 Ziff. 17 KRVO, wonach Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderteren Kubatur von 100 m 3 nicht baubewilligungspflichtig sind. Es ist somit zutreffend, dass gewisse Terrainveränderungen, die das angegebene Volumen nicht überschreiten, auch ausserhalb der Bauzone ohne Bewilligungspflicht vorgenommen werden können. Nach Art. 40 Abs. 3 KRVO ist aber zu beachten, dass die Befreiung von der Baubewilligungspflicht nicht von der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts und der Einholung anderer Bewilligungen entbindet. Wenn Anzeichen dafür bestehen, dass durch ein sonst bewilligungsfreies Bauvorhaben Vorschriften des materiellen Rechts verletzt sein könnten, hat die kommunale Baubehörde von Amtes wegen, auf Ersuchen der Fachstelle oder auf Hinweis von Dritten das Baubewilligungsverfahren einzuleiten. 2.2.2.Die hier in Frage stehende Parzelle C._____ befindet sich in der Waldzone, in der Landwirtschaftszone und ist mit einer Landschaftsschutzzone gemäss Art. 34 KRG überlagert (Zonenplan und
10 - Genereller Gestaltungsplan 1:2000 der Stadt B.). Nach Art. 34 Abs. 2 KRG sind neue Bauten und Anlagen in der Landschaftsschutzzone nicht gestattet. Vorbehalten sind Eingriffe zur Revitalisierung oder Aufwertung, unterirdische Leitungen, land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar ist, Anlagen, die in einem Generellen Erschliessungsplan oder Nutzungsplan gemäss Spezialgesetzgebung enthalten sind, welche nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 25. Oktober 2018 rechtskräftig genehmigt worden sind, sowie Hochgebirgsunterkünfte. Da die fragliche Steinentfernung vorliegend innerhalb der Landschaftsschutzzone nach Art. 34 KRG vorgenommen wurde, ist i.V.m. Art. 40 Abs. 3 KRVO eine Bewilligungspflicht gegeben, da zu prüfen ist, ob das Vorhaben mit den Schutzzielen konform ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] R 13 227 vom 1. Juli 2014 E.3d und 3e). 2.3.In der Folge ist zu prüfen, ob die vorgenommene Steinentfernung auf der Parzelle C. nachträglich bewilligt werden kann. 2.3.1.In ihren Entscheiden (Entscheid der Baukommission vom 25. August 2020 [Bg-act. 1] und Entscheid des Stadtrats vom 2. November 2020 [Bg-act. 12]) stützte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung der Bewilligung der Steinentfernung vor allem auf die Stellungnahme des ARE vom 30. Juni 2020 (Bg-act. 3). Das ARE hat die Stellungnahmen der zuständigen kantonalen Fachstellen eingeholt und zum Vorhaben haben sich das Amt für Natur und Umwelt (ANU), das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) sowie das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (ALG) geäussert. Insbesondere das ANU führte bezüglich der Steinentfernung aus, dass für Steinentfernungen grundsätzlich folgende Kriterien gälten (Art. 3 und 18 des Bundesgesetztes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]): Steine, die weniger als 30 cm über die Grasnarbe herausstünden, seien beim Mähen als Hindernis fast
11 - nicht erkennbar. Sie könnten grundsätzlich entfernt werden. Grosse Steine (> 0.5 m 3 sichtbar) und Steingruppen (fünf sichtbare Steine pro Are) müssten demgegenüber als landschaftsprägende und ökologische Strukturelemente erhalten bleiben. Hier befinde sich aber der Standort der Steinentfernung in einer Landschaftsschutzzone und nach Art. 34 Abs. 2 KRG seien neue Bauten und Anlagen grundsätzlich nicht gestattet, wobei für land- und forstwirtschaftliche Bauten und Anlagen Ausnahmen bewilligt werden könnten, sofern deren Erstellung an einem Standort ausserhalb der Landschaftsschutzzone nicht zumutbar sei. Eine Steinentfernung stelle für das ANU keine Baute oder Anlage in diesem Sinne dar und sei somit innerhalb einer Landschaftsschutzzone nicht zulässig. Aufgrund der Grösse der Steine und des Standortes innerhalb der Landschaftsschutzzone erachte das ANU die vorgenommene Steinentfernung als nicht bewilligungsfähig (Bg-act. 3 S. 2; vgl. auch Stellungnahme des ANU vom 23. Dezember 2019 [ANU-act. 7]). Das ALG führte diesbezüglich aus, dass die vorgenommenen Bauarbeiten landwirtschaftlich motiviert seien (Bg-act. 3 S. 3). Gestützt auf die erwähnten Stellungnahmen der Fachstellen kam auch das ARE zum Schluss, dass die vorgenommene Steinentfernung nicht bewilligungsfähig sei. Insbesondere falle das vorliegende Bauvorhaben nicht unter die Ausnahmebestimmung i.S.v. Art. 34 Abs. 2 KRG, da das öffentliche Interesse des Landschaftsschutzes und der ökologischen Funktion innerhalb der Landschaftsschutzzone praxisgemäss dasjenige einer privaten Bewirtschaftungsverbesserung überwiege (Bg-act. 3 S. 3 f.). Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Steinentfernung auf einer Mähwiese vorgenommen worden sei, sodass die ANU-Praxis zur Anwendung komme. Da die entfernten Steine nicht mit einem Volumen von mehr als 0.5 m 3 aus dem Boden geragt und auch keine Gruppe von fünf sichtbaren Steinen pro Are gebildet hätten, sei deren Entfernung zulässig und somit sei die nachträgliche Bewilligung zu erteilen. Sowohl das ANU als auch die Beschwerdegegnerin hätten sich mit der
12 - tatsächlichen Grösse der Steine nicht auseinandergesetzt und die Qualifikation der Steine als landschaftsprägend sei lediglich eine nicht belegte Annahme der Behörden. 2.3.2.Das ARE reichte zusammen mit seiner Vernehmlassung vom
sichtbar bzw. fünf Steine pro Are) erreichten. Vom ANU wurde schliesslich trotzdem noch angeführt, dass anhand des eingereichten Beweismaterials erkennbar sei, dass die Steine auch gemäss der ANU-Praxis nicht bewilligungsfähig wären, da die massgebende Grösse überschritten sei. Für den Beschwerdeführer sei das Vorgehen des ANU nicht kohärent. In der Stellungnahme vom 30. Juni 2020 sei das ANU davon ausgegangen, dass eine Steinentfernung unter Einhaltung der Kriterien der ANU-Praxis möglich sei, während in der Stellungnahme vom 31. Mai 2022 festgestellt werde, dass Steinentfernungen in der Landschaftsschutzzone generell unzulässig seien. Für den Beschwerdeführer stelle eine Steinentfernung keine landwirtschaftliche Anlage i.S.v. Art. 34 Abs. 2 KRG dar, vielmehr handle es sich um eine Bodenverbesserung, die unter Einhaltung der Kriterien der ANU-Praxis auch innerhalb der Landschaftsschutzzone zulässig sei.
14 - 2.3.5.Die fragliche Steinentfernung dient offensichtlich nicht der Revitalisierung oder der Aufwertung der Landschaft, sodass eine Bewilligung gestützt auf diese Gründe ausser Betracht fällt. Wenn sichtbare Steine entfernt werden, werden natürliche Strukturen zerstört. Auch wenn vorliegend nicht eindeutig ist, ob es sich um landschaftsprägende Steine im Sinne der ANU-Praxis (> 0.5 m 3 sichtbar bzw. fünf Steine pro Are) handelt, konnte im Rahmen des Augenscheins festgestellt werden, dass die Steine trotzdem mit einer beachtlichen Grösse aus dem Boden ragten und in der Landschaft wahrnehmbar waren (vgl. Augenscheinprotokoll Foto 8 bis 19). In Landschaftsschutzzonen geht das öffentliche Interesse des Landschaftsschutzes und des Schutzes der ökologischen Funktion praxisgemäss demjenigen einer privaten Bewirtschaftungsverbesserung vor (vgl. Stellungnahme ARE vom 30. Juni 2020 [Bg-act. 3 S. 3]; Stellungnahme ANU vom 31. Mai 2022 [ANU-act. 1 S. 1 f.]; Stellungnahme ANU vom 23. Dezember 2019 [ANU-act. 7 S. 1 f.]). Auch wenn die Steinentfernung für das ALG (Bg-act. 3 S. 3) landwirtschaftlich motiviert war, ist anzumerken, dass vorliegend die Bewirtschaftung der Wiese durch die Steine nicht vollständig beeinträchtigt war und die Problematik z.B. durch eine Markierung der Steine vor den Mäharbeiten durch eine mildere Massnahme hätte beseitigt werden können. Die Zumutbarkeit der Bewirtschaftung ergibt sich auch aus der Tatsache, dass in den vergangenen Jahren die Bewirtschaftung der Wiese auch mit den entfernten Steinen möglich war. Selbst wenn man die Steinentfernung unter die Ausnahme für landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nach Art. 34 Abs. 2 KRG subsumieren würde, wäre diese nicht einschlägig, da die Bewirtschaftung der Wiese auch mit den Steinen zumutbar bleibt. Daraus folgt, dass Steinentfernungen innerhalb einer Landschaftsschutzzone grundsätzlich eine unzulässige Terrainveränderung darstellen, unabhängig davon, ob die Kriterien der ANU-Praxis (> 0.5 m 3 sichtbar bzw. fünf Steine pro Are) überschritten werden oder nicht. Nach dem Ausgeführten erübrigt sich daher die
15 - Prüfung, ob die Steine die fragliche Grösse gemäss ANU-Praxis erreichen; die Steinentfernung ist von vornherein als nicht bewilligungsfähig zu qualifizieren. 2.4.Aus dem Ausgeführten ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Bewilligungspflicht für die vorgenommene Steinentfernung angenommen hat. Rechtmässig war auch die Ablehnung des nachträglich eingereichten Baugesuches für die entfernten Steine auf der Parzelle C._____ in B.. Folglich ist auch die Anordnung der Durchführung des Wiederherstellungs- und Bussverfahren zu schützen. 3.Im Entscheid der Baukommission vom 25. August 2020 (Bg-act. 1), bestätigt mit dem Entscheid des Stadtrates vom 2. November 2020 (Bg-act. 12), stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer widerrechtlich einen Zufahrtsweg auf der Parzelle E. errichtet habe. Eine nachträgliche Bewilligung sei nicht möglich, da der Zufahrtweg eine Trockenwiese und -weide (TWW) von nationaler Bedeutung überquere, sodass die ungeschmälerte Erhaltung des Objektes durch die Errichtung des Fahrwegs beeinträchtigt worden sei. Es liege auch kein überwiegendes Interesse von nationaler Bedeutung vor, das für den Erhalt des Zufahrtwegs spräche. Folglich sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer zu diesem Punkt aus, dass er die von ihm vorgenommenen minimalen Veränderungen rückgängig gemacht habe; das Gleiche wurde auch im Baugesuch für die Steinentfernung festgehalten (Bg-act. 5 S. 3). In der Folge habe er auf die Einreichung eines Gesuches für die nachträgliche Bewilligung des Zufahrtwegs verzichtet. Vom Beschwerdeführer wird weiter eingewendet, dass der Zufahrtsweg schon seit weit mehr als 30 Jahren existiere und somit vor Inkrafttreten des Raumplanungsgesetzes und der Einteilung der Parzelle E._____ als TWW-Objekt entstanden sei. Die Beschwerdegegnerin habe sich dagegen in keiner Weise gewehrt.
16 - Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch, dass die Vorinstanz sich nicht mit der Qualifikation des Zufahrtswegs als Anlage auseinandergesetzt habe. 3.1.Streitig und somit zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Bewilligungsfähigkeit des Zufahrtweges abgelehnt und die Einleitung des Wiederherstellungs- und Bussverfahren angeordnet hat. 3.2.Die Parzelle E._____ in B._____ befindet sich im Eigentum der Beschwerdegegnerin und liegt u.a. in einer Trockenwiese und -weide von nationaler Bedeutung (I., Objekt-Nr. J.). Gleichzeitig wird das Grundstück auch durch eine Trockenstandortzone nach Art. 34 des Baugesetzes der Stadt B._____ (BauG) überlagert. Das Objekt TWW J._____ (I._____) wurde im Jahr 2010 in das Bundesinventar der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung aufgenommen. Trockenwiesen sind gestützt auf Art. 18 Abs. 1 bis NHG besonders zu schützende Lebensräume, wobei Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37) ungeschmälert zu erhalten sind. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse von nationaler Bedeutung dienen, zulässig (Art. 7 Abs. 1 TwwV; vgl. auch FAHRLÄNDER, in: KELLER/ZUFFEREY/FAHRLÄNDER [Hrsg.], Kommentar NHG,
17 - standortgebundene Bauten und Anlagen einem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen müssen. Vorbehalten sind Bauten und Anlagen, welche für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren dienen und ein Standort ausserhalb der Trockenstandortszone nicht zumutbar ist. Für zonenwidrige Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften der übergeordneten Gesetzgebung. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten. Einschlägig ist auch Art. 34 KRG (vgl. E.2.3.4 f.), da die Parzelle E._____ von einer Landschaftsschutzzone überlagert ist. Da aber aufgrund der Inventarisierung des Objektes als Trockenwiese und -weide von nationaler Bedeutung die strengeren bundesrechtlichen Vorschriften zur Anwendung kommen, treten Art. 34 BauG sowie Art. 34 KRG vorliegend in den Hintergrund. 3.3.Aufgrund der Inventarisierung als Trockenwiese und -weide von nationaler Bedeutung sowie aufgrund der kommunalen Trockenstandortzone nach Art. 34 BauG und der Landschaftsschutzzone nach Art. 34 KRG ist i.V.m. Art. 40 Abs. 3 KRVO auch für die Terrainveränderungen, die auf der Parzelle E._____ vorgenommen wurden, eine Bewilligungspflicht gegeben (vgl. oben E.2.2.1 und E.2.2.2). Zu prüfen ist insbesondere, ob die vorgenommenen Terrainveränderungen mit den Schutzzielen des NHG und der TwwV konform sind. 3.4.1.Zu den Akten wurden bezüglich des Fahrwegs Luftbilder aus unterschiedlichen Jahren eingereicht (ANU-act. 2 [2014 und 2019]). Auf dem Luftbild vom Jahr 2019 ist der Zufahrtsweg durch die Trockenwiese (Parzelle E.) deutlich erkennbar (vgl. auch ANU-act. 4; Bg-act. 10 S. 2 und S. 5 sowie Bg-act. 11 S. 7). Im Jahr 2014 sind hingegen weder ein Weg noch einzelne Fahrspuren erkennbar, sodass daraus zu schliessen ist, dass die Veränderung nach der Aufnahme der Parzelle als TWW-Objekt im Jahr 2010 (vgl. Objektblatt TWW-Nr. J.) sowie nach
18 - Inkrafttreten der einschlägigen Schutzbestimmungen erfolgt ist. Auf dem Foto vom Jahr 2019 ist zu erkennen, dass nicht nur einzelne Fahrspuren sichtbar sind, vielmehr handelt es sich um eine intensiv befahrene Strecke. Es ist anzunehmen, dass der Weg durch ein wiederholtes Befahren der Wiese im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer durchgeführten Arbeiten (Steinentfernung und Wiederverteilung des Humus auf der Parzelle C.) entstanden ist; der Fahrweg hat nicht mehr den Charakter einer selten benutzten Fahrspur. Auf weiteren Bildern ist ersichtlich, dass die Grasnarbe beschädigt wurde und der darunterliegende Boden sichtbar ist (ANU-act. 2 und 4; Bg-act. 10 S. 2 und S. 5 sowie Bg-act. 11 S. 7). Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits seit mehreren Jahrzehnten Fahrspuren sichtbar sind, ist dem eingereichten Beweismaterial zu entnehmen, dass im Jahr 2019 beachtliche Terrainveränderungen vorgenommen wurden, was grundsätzlich auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Im Baugesuch (Bg-act. 5 S. 3) und in der Replik (S. 6 Ziff. 8) stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, er habe die Parzelle E. in den Ursprung zurückversetzt und die Abgrabungen, die zur Verhinderung des Aufsetzens des Pickups vorgenommen wurden, seien heute nicht mehr sichtbar. Im Rahmen des Augenscheins konnte das Gericht feststellen, dass der Fahrweg tatsächlich kaum mehr sichtbar und dass die beschädigte Grasnarbe zurückgewachsen ist (vgl. Augenscheinprotokoll, Fotos 1, 4, 28 und 30). Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeitpunkt der Beschwerde, also der Zustand der Trockenwiese im Jahr 2019. 3.4.2.Wie oben ausgeführt sind gemäss Art. 6 Abs. 1 TwwV Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung ungeschmälert zu erhalten. Ein Abweichen vom Schutzziel ist nur zulässig für unmittelbar standortgebundene Vorhaben, die dem Schutz des Menschen vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse
19 - von nationaler Bedeutung dienen (Art. 7 Abs. 1 TwwV; siehe auch FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 18a Rz. 50 ff. insbesondere Rz. 51). Durch das intensive Befahren der Wiese und durch die Abgrabungen hat der Beschwerdeführer die ungeschmälerte Erhaltung der Trockenwiese beeinträchtigt und da kein überwiegendes öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung ersichtlich ist bzw. der Weg nicht aufgrund des Schutzes vor Naturgefahren erstellt worden ist, ist der Eingriff als unzulässig zu qualifizieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Anlage handelt oder nicht. Die hier strittigen Terrainveränderungen wurden im Jahr 2019 vorgenommen, also nach der Inventarisierung des TWW- Objektes Nr. J._____ (2010) sowie nach Inkrafttreten der einschlägigen Bestimmungen. Auch wenn nach der Ansicht des Beschwerdeführers die Parzelle E._____ in den Ursprung zurückversetzt wurde und der Fahrweg heute nicht mehr ersichtlich ist, übersieht er, dass Wiederherstellungen von Trockenstandorten mit fachkundiger Begleitung (Umweltbaubegleitung) zu erfolgen haben. Trockenwiesen und -weiden verfügen über eine besondere Vegetation, welche durch Einsaaten mit standortfremdem Saatgut oder Zuführen von Bodenmaterial verfälscht werden kann (siehe auch Vollzugshilfe des ANU, Beizug Umweltbaubegleitung im Baubewilligungsverfahren, S. 6). Da die Rückversetzung ohne eine solche Begleitung erfolgt ist, vermag sie nichts an der Widerrechtlichkeit des Eingriffes zu ändern. Die Beschwerdegegnerin hat daher zurecht die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens abgelehnt und die Einleitung des Wiederherstellungsverfahrens angeordnet, da zusammen mit der Baubegleitung zu prüfen bleibt, ob die Wiederherstellung durch den Beschwerdeführer korrekt durchgeführt worden ist bzw. ob weitere Massnahmen notwendig sind. Zudem hätte der Beschwerdeführer für die Terrainveränderungen auf der Parzelle E._____ die Zustimmung der Grundeigentümerin (Beschwerdegegnerin) einholen müssen, was ebenfalls nicht gemacht wurde.
20 - 3.5.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin richtigerweise die Baubewilligung für die Errichtung des Zufahrtwegs abgelehnt sowie die Einleitung des Wiederherstellungs- und Bussverfahrens angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 4.1.Der Beschwerdeführer führt in der Replik (S. 5 Ziff. 7) aus, dass auf der angrenzenden Parzelle K., welche sich ebenfalls in der Landschaftsschutzzone befinde, auch eine Steinentfernung vorgenommen worden sei. Die Entsteinung der Wiesen und das Deponieren der Steine am Rande der Wiese sei ständige Praxis in der Stadt B.. Der Beschwerdeführer legte mehrere Fotodokumentationen von weiteren ähnlichen Eingriffen in der Gegend sowie von anderen rechtswidrigen Zustände bei benachbarten Grundstücken zu den Akten (Bf-act. 7). Er beruft sich in diesem Sinne auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Beschwerdeführer aus diesen Umständen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Ausserdem wird von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass sie keine Kenntnis von den behaupteten Zuständen gehabt habe und deswegen nicht die Rede von einer Praxis zur Duldung von gesetzeswidrigen Zuständen sein könne. 4.2.Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht dem Rechtsgleichheitsprinzip im Konfliktfall in der Regel vor. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das einem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden (BGE 131 V 9 E.3.7, 126 V 390 E.6a, 122 II 446 E.4a). Selbst eine falsche Rechtsanwendung in Einzelfällen, welche dann auch noch direkt vergleichbar sein müssten, würde daher noch keinen eigenen Anspruch begründen, ebenfalls abweichend von der
21 - massgebenden Gesetzesnorm behandelt zu werden. Nur wenn hingegen eine eigentliche gesetzwidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, kann der Bürger verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung, die Dritten zuteilwurde, auch ihm gewährt werde (BGE 146 I 105 E.5.3.1, 136 I 65 E.5.6, 127 I 1 E.3a, 123 II 248 E.3c.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 599). 4.3.Auch wenn der Beschwerdeführer mit dem eingereichten Material gewisse Anhaltspunkte dafür liefern kann, dass in der Gegend widerrechtliche Steinverlegungen vorgenommen wurden, kann er daraus grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass solche Zustände in der Vergangenheit per Duldungsverfügung oder auch nur informell von der Beschwerdegegnerin geduldet worden sind, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Selbst wenn in Einzelfällen eine bewusste falsche Rechtsanwendung nachweisbar wäre, würde dies noch keinen Anspruch auf eine Gleichbehandlung im Unrecht begründen. Denn aufgrund einer bzw. weniger Praxisabweichung(en) der Beschwerdegegnerin könnte noch keine ständige Abweichung vom Gesetz angenommen werden. Zudem behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die zuständige Behörde zu erkennen gegeben habe, bei ähnlichen baurechtswidrigen Zuständen in B._____ in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin verstösst somit nicht gegen Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und erweist sich als rechtens, weshalb auch diese Rüge unbegründet ist. 5.Angefochten wurde schliesslich der Kostenentscheid im Entscheid der Baukommission vom 25. August 2020 (Beschwerde S. 6 Ziff. 7 ff., falsch als Baueinspracheentscheid bezeichnet). 5.1.1.Nach dem Beschwerdeführer stehen die geltend gemachten Anwaltskosten (rund CHF 2'650.-- inkl. 7.7 % MWST, ca. 9–10 Stunden)
22 - in keinem vernünftigen Verhältnis zum angefallenen Aufwand und zu den verlangten Leistungen, wodurch das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzt seien. Die Kosten seien auch nicht mit einer Kostennote belegt worden sowie sei keine Honorarvereinbarung eingereicht worden. 5.1.2.In der Vernehmlassung führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen habe (Vernehmlassung S. 3 Rz. 10 f.). Die Aufwendungen des beigezogenen Rechtsvertreters für das Verfahren vor dem Stadtrat B._____ beliefen sich auf total 4.5 Stunden zum Ansatz von CHF 250.-- pro Stunde, sowie 3 % Spesen und 7.7 % MWST, was insgesamt CHF 1'248.-- ausmache. Zuzüglich zu den Staatsgebühren für den Aufwand des Bauamtes in der Höhe von CHF 600.-- ergäben sich Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'848.-- anstatt von CHF 4'500.--. Um einen prozessualen Leerlauf zu vermeiden, stellte die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung verbindlich fest, dass sie, wenn der angefochtene Entscheid vom Verwaltungsgericht in der Sache bestätigt werde, einen neuen Entscheid betreffend die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'848.-- eröffnen werde. 5.1.3.Mit ihren Ausführungen bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf die Kosten für das Verfahren vor dem Stadtrat (sog. Beschwerdeverfahren). Der Beschwerdeführer hat aber die Kosten für das Verfahren vor der Baukommission (Baubewilligungsverfahren) angefochten. In Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids der Baukommission vom 25. August 2020 (Bg-act. 1) wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 3'250.-- inkl. MWST (Kosten externer Rechtsexperte [rund CHF 2'650.-- inkl. 7.7 % MWST] und Gebühren [CHF 600.--]) verpflichtet. In Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Stadtrates vom 2. November 2020 (Bg-act. 12) wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung von CHF 4'500.-- inkl. MWST für den Beizug eines externen Rechtsexperten und den Aufwand des Bauamtes verpflichtet. In der Begründung (S. 4 Ziff. 18) werden Kosten für
23 - einen externen Rechtsberater in der Höhe von CHF 3'900.-- geltend gemacht; diese entsprechen rund 14 Stunden à CHF 250.-- zzgl. Spesen und MWST für den negativen Baubescheid und das Beschwerdeverfahren sowie CHF 600.-- für den Aufwand des Bauamtes. 5.1.4.Es ist somit davon auszugehen, dass die in Ziff. 2 des Dispositivs des Entscheids des Stadtrates vom 2. November 2020 geltend gemachten Anwaltskosten in der Höhe von CHF 3'900.-- sowohl die Kosten für das Baubewilligungsverfahren als auch die Kosten für das Verfahren vor dem Stadtrat (Beschwerdeverfahren) umfassen. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung und im Entscheid vom
24 - 5.2.Aus dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht folgt, dass Abgaben in rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind. Die Anforderungen bezüglich der gesetzlichen Bestimmung der Abgabenhöhe können etwa bei Gerichtsgebühren als Kausalabgaben bzw. (Verwaltungs-)Gebühren gelockert werden, wenn deren Höhen sich anhand der verfassungsmässigen Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz überprüfen lassen, wobei das Bundesgerichts in neuerer Zeit – infolge der zwischenzeitlich erfolgten, tendenziellen Erhöhung solcher Gebühren – dem Legalitätsprinzip wieder eine höhere Bedeutung zuerkannte (siehe BGE 145 I 52 E.5.2 ff. m.H.a. 143 I 227 E.4.2.1, E.4.3.1 und E.4.3.3, 136 I 142 E.3.1 sowie 124 I 241 E.4a). Der Gesetzgeber hat im formellen Gesetz also grundsätzlich den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt), den Gegenstand der Abgabe (Abgabeobjekt) und die Höhe der Abgabe in den Grundzügen (Bemessungsgrundlage) zu regeln (vgl. auch Art. 164 Abs. 1 lit. d und Art. 127 Abs. 1 BV sowie Art. 31 Abs. 2 Ziff. 2 der Verfassung des Kantons Graubünden [KV; BR 110.100]). Wenn bei Kausalabgaben, insbesondere Verwaltungsgebühren, infolge des ebenfalls für eine Begrenzung der Abgabenhöhe sorgenden Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzips eine Lockerung der rechtssatzmässigen Bestimmtheit der gesetzlichen Bestimmung im Hinblick auf die Regelung der Bemessungsgrundlage in Betracht kommt, kann damit aber nicht in jedem Fall in der formell-gesetzlichen Grundlage vollständig auf entsprechende Vorgaben verzichtet werden. Dabei ist etwa zu berücksichtigen, ob die Regelung auf eine vollständige Kostenüberwälzung der dem Gemeinwesen entstandenen Kosten abzielt bzw. dazu führt und insoweit den genannten Prinzipen die angedachte Begrenzungsfunktion zukommt. Dies wäre aber etwa bei Gerichtsgebühren nicht der Fall, weil zur Gewährleistung des Justizzuganges bzw. der Rechtweggarantie nach Art. 29a BV
25 - erfahrungsgemäss darauf verzichtet wird, kostendeckende Gebühren zu erheben (vgl. zum Ganzen BGE 145 I 52 E.5.2.1 ff. und E.5.5 f., 143 I 227 E.4.2 ff., 141 I 105 E.3.3.2, 139 III 334 E.3.2.3, 136 I 142 E.3.1, 132 II 371 E.2.1, 131 II 271 E.6.1, 125 I 173 E.9c und 123 I 254 E.2b/aa; Urteile des Bundesgericht 1C_411/2020 vom 29. September 2021 E.2.4.2 und 1C_497/2018 vom 22. Januar 2020 E.3.4.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2758 ff., insbesondere Rz. 2799 ff. und 2806; WIEDERKEHR, Kausalabgaben, Bern 2015, S. 37 ff., insbesondere S. 71 ff.; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, Bern 2014, Rz. 725 f., 786 ff. und 1050 ff. Siehe insbesondere auch VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.7.3 m.w.H.). 5.3.Vorliegend stehen keine Gerichtsgebühren zur Diskussion, sondern die Kosten für das Baubewilligungsverfahren vor der Baukommission sowie die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Stadtrat (siehe oben E.5.1.5). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten stützen sich gemäss dem Entscheid des Stadtrates vom 2. November 2020 (Bg-act. 12) insbesondere auf Art. 8 des Gebührenreglements für Baubewilligungen, Quartierplanverfahren und Benützung von öffentlichem Grund vom 1. Januar 2015 der Stadt B._____ (Gebührenreglement). Das Gebührenreglement wurde gestützt auf Art. 96 KRG sowie auf Art. 61 und 63 der Stadtverfassung B._____ erlassen. Zu beachten sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften: Art. 96 KRG Verfahrenskosten 1 Die Gemeinden erheben für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren. Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratungen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. 2 Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat. Die sich aus der Behandlung von Einsprachen ergebenden Kosten sind den Einsprechenden zu überbinden, wenn die Einsprache offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Diesfalls können die Einsprechenden ausserdem zur Leistung einer angemessenen ausseramtlichen Entschädigung an die Gesuchstellenden verpflichtet werden.
26 - 3 Die Gemeinden regeln die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung. 4-5 (...) Art. 63 Verfassung der Stadt B._____ Gebühren Die Stadt kann von den Benützern der von ihr erstellten und betriebenen Werke, Unternehmungen und Einrichtungen Gebühren erheben, deren Höhe sich nach den einschlägigen Erlassen der Stadt richtet. Als Entgelt für eine bestimmte Inanspruchnahme der Stadtverwaltung oder für die Vornahme einer bestimmten Amtshandlung (z.B. Erteilung von Bewilligungen) kann die Stadt Verwaltungsgebühren erheben. Die Höhe der Gebühren ist in der Regel so anzusetzen, dass sie dem Wert der erbrachten Leistung für den Empfänger entspricht und die Kosten der Aufwand der Stadt gedeckt werden können Wo diese nicht durch Gemeindeerlasse geregelt sind, legt sie der Stadtrat fest. Gebührenreglement für Baubewilligungen, Quartierplanverfahren und Benützung von öffentlichem Grund Art. 1 Grundsatz Für das Baubewilligungsverfahren (einschliesslich der Baukontrolle sowie für das Anbringen von Reklamen), Quartierplanverfahren und die Benützung von öffentlichem Grund werden Gebühren erhoben. Art. 8 Baurechtliche Abklärungen
27 - 5.3.2.Dagegen – wie nachfolgend gezeigt wird – sind die Anforderungen des Legalitätsprinzips für die Gebührenerhebung und für die Überwälzung der Drittkosten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Stadtrat nicht erfüllt. Gemäss Art. 1 des Gebührenreglements wird die Erhebung von Gebühren nur für das Baubewilligungsverfahren (einschliesslich der Baukontrolle sowie für das Anbringen von Reklamen), für das Quartierplanverfahren und für die Benützung von öffentlichem Grund vorgesehen. Der Wortlaut von Art. 1 sowie die gesamte Ausgestaltung des Gebührenreglements lassen auf eine Fokussierung auf das Baubewilligungsverfahren vor der Baukommission schliessen. Daraus folgt, dass Art. 8 des Gebührenreglements nicht als Grundlage für die Kostenerhebung für die Behandlung von Beschwerden gegen Bauentscheide der Baukommission dienen kann. Ausserdem sind auch keine weiteren generell-abstrakten Bestimmungen vorgesehen, die als Bemessungsgrundlage für die Kostenerhebung für das Beschwerdeverfahren vor dem Stadtrat dienen könnten. Art. 80 BauG regelt die Frage der Gebührenerhebung für das darin vorgesehene verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren nicht; auch im Organisationsreglement der Stadt B._____ ist keine Regelung für die Erhebung von Gebühren für die Behandlung von gemeindeinternen Beschwerden durch den Stadtrat enthalten. In Art. 5 lit. i des Organisationsreglements wird nur die Entscheidkompetenz des Stadtrates für Beschwerden gegen Entscheide der Baukommission festgehalten. Art. 96 Abs. 1 und 2 KRG sieht zwar für das kommunale Baubewilligungsverfahren und weitere baupolizeiliche Verfahren vor, dass die Gemeinde – im Rahmen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips bzw. des kommunalen Rechtssatzes hinsichtlich der Gebührenbemessung im Sinne von Art. 96 Abs. 3 KRG – die bei ihr anfallenden Kosten inkl. Auslagen für die Leistung von Dritten dem Verursacher in Sinne von Art. 96 Abs. 2 KRG auferlegen kann. Aber auch wenn auf Art. 96 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 KRG für die gesetzmässige
28 - Bestimmung des Subjektes und Objektes der (Verwaltungs-)Gebühr für das gemeindeinterne Beschwerdeverfahren zurückgegriffen würde, fehlte es an einer hinreichenden generell-abstrakten kommunalen Regelung für deren Bemessung und Erhebung an einem (materiellen) Rechtssatz im Sinne von Art. 96 Abs. 3 KRG. Dies wäre aber angesichts der Tatsache, dass es sich bei diesem gemeindeinternen Verfahren vor dem Stadtrat um ein verwaltungsinternes Rechtsmittel im Rahmen der autonomen Gemeindeorganisation (Art. 65 Abs. 2 KV und Art. 85 KRG) handelt welches so auch nicht im KRG vorgesehen ist, durchaus angezeigt. Dies zumal auch Art. 96 Abs. 3 KRG die Gemeinden ohnehin verpflichtet, die Bemessung und Erhebung von Gebühren in einer Gebührenverordnung (näher) zu regeln. Insofern rechtfertigt es sich nicht, die Überwälzung der Anwaltskosten, die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens entstanden sind (vorliegend CHF 1'248.--), ohne eine spezifische kommunale Bemessungsgrundlage in Nachachtung von Art. 96 Abs. 3 KRG oder einer entsprechenden kommunalen generell-abstrakten (Delegations-)Norm zuzulassen (vgl. VGU R 20 105 vom 1. November 2022 E.7.3). 5.3.3.Als Zwischenfazit ist daher festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin nur die Kosten für das Baubewilligungsverfahren (CHF 2'650.-- Anwaltskosten; Staatsgebühr CHF 600.--) erheben konnte. Demgegenüber konnte sie die Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Stadtrat entstanden sind (CHF 1'248.- -), mangels generell-abstrakter Regelung dem Beschwerdeführer nicht auferlegen. 5.4.Es bleibt zu prüfen, ob die strittige Vergütung auch vor den übrigen, im öffentlichen Abgaberecht zu beachtenden Prinzipien (Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip) standhält. 5.4.1.Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Es bestimmt, dass die Höhe der
29 - Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen muss zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2785 f.). Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalisierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Der Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 146 IV 196 E.2.2.1, 130 III 225 E.2.3, 128 I 46 E.4a). Jedenfalls darf die Abgabe nie den Charakter einer Gebühr verlieren, wie das der Fall wäre, wenn sie zu den wirklichen Kosten der verlangten Verrichtung in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stünde (BGE 132 II 371 E.2.1; VGU R 17 49 vom 31. Juli 2017 E.4b, A 15 6 vom
30 - er der Meinung, dass aufgrund der Stellungnahme des ARE die Stadt in der Lage gewesen sei, den Entscheid ohne Beizug eines Rechtsexperten abzuschliessen. Unabhängig vom Bestehen eines renitenten Verhaltens seitens des Beschwerdeführers ist hier die Notwendigkeit des Beizuges eines Rechtsexperten aufgrund der Komplexität des Falles vertretbar. Die Beschwerdegegnerin hatte verschiedene Fragen zu beantworten, sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht. Daher kann angenommen werden, dass es für die Beschwerdegegnerin weder eine Routineangelegenheit gewesen ist, noch dass sie eine Bagatelle annehmen durfte. Das Verfahren erforderte von Beginn weg erheblichen Verwaltungs- und Rechtsaufwand, wozu die Beschwerdegegnerin zur Koordination der verschiedenen Verfahrensschritte einen Rechtsberater durchaus beiziehen durfte. 5.4.3.Schliesslich stehen für den Beschwerdeführer die geltend gemachten Anwaltskosten (rund CHF 2'650.-- inkl. 7.7 % MWST, was ca. 9–10 Stunden entspricht) in keinem vernünftigen Verhältnis zum gehabten Aufwand und in keinem Verhältnis zu den verlangten Leistungen, weshalb das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzt seien. Insbesondere der Entscheid der Baukommission vom 25. August 2020 stimme bis auf die Einleitung und den Abschnitt "IV. Weiteres Vorgehen" wörtlich mit der Stellungnahme des ARE überein; nur das Dispositiv sei selbstständig erarbeitet worden. Der geltend gemachte Aufwand sei auch nicht mittels Kostennote belegt worden und es sei auch keine Honorarvereinbarung aktenkundig, sodass gemäss Praxis ein Stundenansatz von CHF 240.-- gelten sollte (anstatt von CHF 250.--). Die Gerichte setzen die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) nach richterlichem Ermessen fest,
31 - wenn trotz entsprechender Aufforderung keine Kostennote eingereicht wird (VGU R 21 9 vom 24. November 2021 E.7, R 19 92 vom