VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 95 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 26. Januar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Casanova, Beschwerdeführer gegen B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Beschwerdegegnerin betreffend nachträgliches Baugesuch

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 30. April 2018, mitgeteilt am 1. Mai 2018, erteilte die B._____ A._____ eine Baubewilligung für den Ersatz zweier bestehender Fenster an der Westfassade durch ein grösseres Fenster sowie eine Verputzerneuerung in gleicher Farbe und Struktur an der Südfassade seines Wohnhauses auf Parzelle 492, C., Kernzone, B.. 2.Im Frühsommer 2019 stellte die Baukommission der B._____ fest, dass A._____ an seinem Wohnhaus auch die gesamte äussere Holzverklei- dung ohne vorgängige Baubewilligung durch WPC-Paneele (Wood-Pla- stic-Composite) ersetzt hatte. Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 wurde er zur Stellungnahme aufgefordert. Am 8. Juli 2019 teilte A._____ der B._____ mit, er sei davon ausgegangen, dass bei einem 1:1 Ersatz der Holzverkleidung keine Baubewilligung erforderlich sei. Am 2. September 2019 fand eine Besprechung zwischen der B._____ und A._____ statt. Dabei wurde A._____ aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzu- reichen, was er am 5. September 2019 tat. Nachgesucht wurde die Bewil- ligung für den Ersatz der äusseren Holzverkleidung durch WPC-Paneele sowie der Anstrich der Westfassade im gleichen Farbton. 3.Während der nachgesuchte Anstrich der Westfassade bewilligt wurde, wies die B._____ das nachträgliche Baugesuch betreffend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele am 8. Oktober 2019, mitgeteilt am
  1. Oktober 2019, ab und verweigerte die nachgesuchte Baubewilligung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Wohn- haus von A._____ sowohl in der Kernzone als auch im generell geschütz- ten Siedlungsbereich befinde. In der Kernzone gälten für die Siedlungs- struktur und Bauweise die Kriterien nach Art. 52 des Baugesetzes der B._____ (BG). Ebenso figuriere das Wohnhaus im Generellen Gestal- tungsplan im Dorfkern der B._____. In unmittelbarer Nähe stünden alte Wohnhäuser und insbesondere auch alte Holzställe. Ortsübliche Werk-
  • 3 - stoffe seien Stein und Holz. Diese Materialien setzten mit den Jahren Pa- tina an, nicht jedoch der Werkstoff WPC. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. Novem- ber 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Entscheid vom 8. Oktober 2019 betreffend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele sei aufzuheben und das Baugesuch vom 5. September 2019 sei zu bewilligen. Eventualiter sei die Angelegen- heit zur Neubeurteilung an die B._____ zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Art. 52 Ziff. 4 BG vorliegend nicht anwendbar sei. Ausserdem werde die Abweisung des nachträglichen Baugesuchs von der B._____ mit der fehlenden zukünfti- gen Verwitterung des Baumaterials bzw. fehlender Patina begründet. Eine solche Gestaltungsvorschrift sei ohne gesetzliche Grundlage. Die Nicht- bewilligung des Ersatzes der Holzverkleidung lasse sich auch in Bezug auf die umliegenden Gebäude in der Kernzone nicht rechtfertigen. Diese ver- fügten zu einem grossen Teil überhaupt über keine Holzfassade, weshalb dort ebenfalls keine Patina ersichtlich sei. Zudem seien in jüngster Ver- gangenheit auch Bauten bewilligt worden, welche aus einem anderen Ma- terial als Holz hergestellt worden seien und somit ebenfalls nicht verwitter- ten. Das verwendete Material WPC stelle einen Holz-Verbundwerkstoff mit Holzoptik dar und sei nur schwer von echtem Holz zu unterscheiden. Der einzige Unterschied zu reinem Holz bestehe darin, dass die WPC-Paneele nicht verwitterten. Die neu angebrachte Holzverkleidung unterscheide sich kaum von der vorherigen Fassade. 5.Mit Verfügung vom 14. November 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde – soweit notwendig – die aufschiebende Wirkung zu. 6.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde.

  • 4 - Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in gestalterischer Hinsicht in B._____ nicht nur die Bauweise, sondern auch die Materialwahl von besonderer Bedeutung sei. Die Holzpaneele seien ohne Bewilligung durch WPC-Paneele ersetzt worden, was kein gleichartiger Ersatz sei. Das Gebäude (mit der neuen Fassade) sei im Kontext ein Fremdkörper. Aus gestalterischen Gesichtspunkten sei entscheidend, dass sich ein Bauobjekt gut in die bauliche Umgebung einfüge, was bei der Verwendung von WPC-Paneelen – anders als bei den ortsüblichen Materialien wie Holz und Stein – nicht der Fall sei. Die WPC-Paneele unterschieden sich von echtem Holz. Vorliegend sei kein ortsübliches Material verwendet worden und es ergebe sich kein natürliches Gesamtbild. Die Baubehörde habe das ihr bei Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliede- rung von Bauten in eine bestehende Umgebung zustehende Ermessen korrekt ausgeübt. 7.Mit Replik vom 16. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und nahm zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung. 8.Am 13. Januar 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin bei unveränder- ten Rechtsbegehren auf das Einreichen einer ausführlichen Duplik. 9.Am 11. Dezember 2020 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsver- treters anwesend war. Die Beschwerdegegnerin war durch den Gemein- depräsidenten und ihre vormalige Rechtsvertreterin vor Ort präsent. An- lässlich des Augenscheins wurde den Anwesenden Gelegenheit geboten, sich an Ort und Stelle auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern. Seitens des Gerichts wurden Fotos erstellt und dem Augen- scheinprotokoll angefügt. Dieses wurde den Parteien am 30. Dezember 2020 zur Stellungnahme zugestellt. Am 4. Januar 2021 berichtigte der Be- schwerdeführer eine im Augenscheinprotokoll festgehaltene Aussage. Die

  • 5 - Beschwerdegegnerin verzichtete am 7. Januar 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme. 10.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Entscheid sowie auf die vorliegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eid- genössischem Recht endgültig sind. Angefochten ist vorliegend der Ent- scheid vom 8. Oktober 2019, mitgeteilt am 10. Oktober 2019, mit welchem die Beschwerdegegnerin das nachträgliche Baugesuch betreffend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele abwies und die nachgesuchte Baubewilligung verweigerte. Dieser Entscheid ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden dar. Als formeller und materieller Adres- sat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Ände- rung auf (Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG) ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahrens bildet die Frage, ob der Ersatz der vormaligen Holzverklei- dung des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch WPC-Paneele zulässig ist oder nicht.

  • 6 - 3.1.Nach konstanter Rechtsprechung des angerufenen Verwaltungsgerichts kommt den Gemeinden bei der Beurteilung von Ästhetikfragen bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermessensspiel- raum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Ermessensspielraum missbraucht oder überschritten hat (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 13 141 und 142 vom

  1. Januar 2019 E.4.2, R 15 12 vom 11. Juni 2015 E.3b, R 14 1 vom 20. Mai 2014 E.3a, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a, R 03 8 vom 10. April 2003 E.1a; PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nrn. 19 und 20, 1991 Nr. 75, 1990 Nr. 18, 1987 Nr. 18, 1986 Nr. 33, 1985 Nr. 19, 1984 Nr. 23, 1980 Nr. 27; siehe ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 1A.9/2007 vom 4. Dezember 2007 E.2.2.1, 2.2.2 und 3.4, 1A.174/2003 vom 4. Mai 2004 E.3.2). Ein Entscheid wird somit nur dann aufgehoben, wenn die Auslegung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen gegen das Willkürverbot verstösst. Dies ist dann der Fall, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 605 mit Hinweisen). 3.2.Die Parzelle 492 des Beschwerdeführers befindet sich unstreitig in der Kernzone sowie im generell geschützten Siedlungsbereich. Gemäss Art. 8 Abs. 3 BG ist für solche Bauvorhaben eine besonders sorgfältige Projekt- ausarbeitung in enger Zusammenarbeit mit der Baukommission und der Baubehörde vorgesehen. Art. 20 Abs. 2 BG sieht vor, dass Siedlungs- struktur und Bauweise in der Kernzone unter Anwendung der Kriterien gemäss Art. 52 BG zu erhalten und zu ergänzen sind. Diese Bestimmung beinhaltet Gestaltungskriterien für Neu- und Umbauprojekte in der Kern- und Dorfzone. Gemäss Art. 52 Ziff. 4 BG ist insbesondere das Wechsel- spiel von Hauptbauten und Nebenbauten bzw. von (zusammengebauten) Wohnhäusern und Ställen aus Stein und Holz von besonderer Bedeutung.
  • 7 - Zusätzlich zu Art. 52 BG beinhaltet Art. 73 Abs. 1 des Raumplanungsge- setzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) Baugestaltungs- vorschriften. Gemäss dieser Bestimmung sind Siedlungen, Bauten und Anlagen nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung ent- steht. Aufgrund dieser Vorgaben sind aus ästhetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauprojekt zu stellen, wobei den Gemeinden – wie bereits dargelegt – ein geschützter (weiter) Beurteilungs- und Ermessens- spielraum zusteht. 4.1.Das Wohnhaus des Beschwerdeführers befindet sich mitten im Dorfkern, umgeben von alten Wohnhäusern und alten Holzställen (vgl. beschwerde- gegnerische Akten [Bg-act.] 5 sowie beschwerdeführerische Akten [Bf- act.] 6, 10, 11 und 12; vgl. ferner Foto Nr. 2 und 3 im Augenscheinproto- koll). Vor der nicht bewilligten Sanierung bestand die Fassade des be- schwerdeführerischen Wohnhauses teilweise aus Holz, teilweise aus Stein (Verputz) (vgl. Bg-act. 5 sowie Bf-act. 17 und 18). Wie es für eine solche Art von Fassade üblich ist, hat sie im Alterungsprozess Patina an- genommen und eine farbliche Veränderung erfahren; dasselbe gilt auch für die Holzfensterläden. Wenn die Beschwerdegegnerin diesbezüglich festhält, dass die Fassade so zusammen mit den Fensterläden, den Bal- kongeländern und dem ebenfalls gealterten Dach eine Einheit dargestellt und sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers baulich gut in die Umge- bung eingefügt habe, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. Bg-act. 5). Der vorliegend zur Diskussion stehende Fassadenersatz weist die erwähnten Eigenschaften nicht auf. Die unbewilligt verwendeten WPC-Paneele ver- wittern nämlich unstreitig nicht, zumal sie nicht zu 100 % aus Holz beste- hen, sondern aus einem Materialmix mit 58 % Holzanteil (vgl. Bf-act. 14). Dass die Beschwerdegegnerin die WPC-Paneele als unnatürlich bzw. technisch wirkend bezeichnet, ist mit Blick auf das ihr in Ästhetikfragen zustehende Ermessen ebenfalls nicht zu beanstanden. Es kann nicht von

  • 8 - einem ortsüblichen Material gesprochen werden und die WPC-Fassade fügt sich aufgrund ihrer Witterungsbeständigkeit, welche das Entstehen von Patina nicht erlaubt, nicht in die bauliche Umgebung ein (vgl. Bg-act. 5). Der am 11. Dezember 2020 durchgeführte Augenschein hat dies bestätigt. Die Eigenschaften der WPC-Paneele führen im Ergebnis dazu, dass zum einen die neue Fassade im Kontext zu den Fensterläden, den Balkonen und dem Dach und zum anderen das gesamte Wohnhaus des Beschwerdeführers im Kontext zu den umliegenden Gebäuden wie ein Fremdkörper wirkt (vgl. Bg-act 5). Daran wird sich aufgrund der Witte- rungsbeständigkeit der WPC-Paneele auch in Zukunft nichts ändern. So- mit hat die Beschwerdegegnerin den ihr zustehenden, geschützten Beur- teilungs- und Ermessensspielraum keinesfalls missbraucht oder über- schritten, weshalb die Abweisung des nachträglichen Baugesuchs betref- fend Ersatz der Holzverkleidung durch WPC-Paneele nicht zu beanstan- den ist. 4.2.Im Übrigen ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass im ange- fochtenen Entscheid nicht behauptet wurde, dass das Wohnhaus des Be- schwerdeführers aus einer Haupt- und einer Nebenbaute besteht oder, dass ein Wohnhaus und ein Stall zu beurteilen ist (vgl. Bf-act. 1). Mit dem Hinweis auf Art. 52 Ziff. 4 BG wollte die Beschwerdegegnerin aufzeigen, dass das BG für die Kern- und Dorfzone für Neu- und Umbauprojekte Ge- staltungskriterien vorsieht, wonach dem Wechselspiel von Hauptbauten und Nebenbauten bzw. von (zusammengebauten) Wohnhäusern und Stäl- len sowie den Materialien Stein und Holz eine besondere Bedeutung zu- kommt. Wenn die Beschwerdegegnerin daraus ableitet, die Bauweise und das Material seien als gestalterische Einheit mit der umgebenden Bausub- stanz und der Siedlungsstruktur zu gestalten (vgl. Bf-act. 1), ist dies nicht zu beanstanden. Da die bestehende Holzfassade durch unnatürlich und technisch wirkende WPC-Paneele ersetzt wurde, veränderte sich das Er- scheinungsbild des beschwerdeführerischen Wohnhauses, so dass der in

  • 9 - Art. 52 Ziff. 4 BG umschriebene Effekt fehlt. Damit sind die gestalterischen Vorgaben an Neu- und Umbauprojekte in der Kern- und Dorfzone von B._____ nicht erfüllt. 4.3.Sodann erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die bestehenden Holzpaneele nicht entfernt, sondern lediglich erneuert wor- den seien, als unzutreffend. Der Beschwerdeführer hat die vormalige Holz- fassade ohne entsprechende Baubewilligung durch WPC-Paneele ersetzt. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, kann von einem gleich- artigen Ersatz keine Rede sein, zumal sich das für die neue Fassade ver- wendete Material bezüglich Zusammensetzung und Eigenschaften – wie bereits dargelegt – deutlich von reinem Holz unterscheidet. 4.4.Ferner kann der Beschwerdeführer aus den Hinweisen auf die umliegen- den Wohnhäuser, welche keine Holzfassade aufweisen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vorliegend geht es um die Frage, ob der Ersatz der vor- maligen Holzverkleidung des Wohnhauses des Beschwerdeführers durch WPC-Paneele aus gestalterischer Sicht zulässig ist. Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verneint (vgl. Bf-act. 1). In diesem Zusammenhang war aber nicht zu beurteilen, ob die vormalige Holzfassade durch "normalen" Verputz hätte ersetzt werden dürfen. Anzu- merken bleibt, dass "normaler" Verputz – anders als WPC-Paneele – or- tüblich ist und nicht unnatürlich bzw. technisch wirkt. Entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers stellt die von ihm vorgenommene Fassaden- sanierung kein gutes Beispiel für das Zusammenspiel von Holz und Stein dar, zumal – wie bereits erwähnt – gar kein herkömmliches und ortsübli- ches Holz verwendet wurde. Diese Tatsache führt denn auch zu einer un- natürlichen Wirkung, weshalb das Wohnhaus des Beschwerdeführers als Fremdkörper erscheint. 4.5.Unzutreffend ist des Weiteren auch die Schlussfolgerung des Beschwer- deführers, wonach sämtliche Gebäudefassaden im Dorfkern teilweise aus

  • 10 - Holz bestehen müssten. Eine solche Vorgabe kann weder dem BG noch dem angefochtenen Entscheid entnommen werden. Wie bereits festgehal- ten, ist in gestalterischer Hinsicht massgebend, dass sich ein Bauobjekt gut in die bauliche Umgebung einfügt, was bei der Verwendung von WPC- Paneelen – wie ebenfalls bereits dargelegt und anders als bei den ortübli- chen Materialien wie Holz und Stein – nicht der Fall ist. 4.6.Ferner erweist sich der angefochtene Entscheid auch nicht deswegen als willkürlich, weil die Beschwerdegegnerin in einem anderen Fall eine Be- tonfassade mit Holzoptik bewilligt hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, handelt es sich um unterschiedliche Sachverhalte, denn bei der besagten Stallsanierung wurden keine Materialien verwendet, die in der Kernzone nicht bereits vorkommen. Im Übrigen konnte anlässlich des durchgeführten Augenscheins festgestellt werden, dass sich der sanierte Stall gut in die bauliche Umgebung einfügt, weil bei der Fassadengestal- tung auf ein natürliches Erscheinungsbild geachtet wurde. So wurden bei der Betonfassade die für Holzfassaden typischen Spuren des Alterungs- prozesses berücksichtigt (vgl. Foto Nr. 5 im Augenscheinprotokoll und Bf- act. 13). Das soeben Gesagte gilt ebenfalls hinsichtlich des vom Be- schwerdeführer im Rahmen des Augenscheins gezeigten Betonhauses (vgl. Foto Nr. 6 im Augenscheinprotokoll). 4.7.Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die WPC-Paneele unterschieden sich bei genauer Betrachtung nur schwer von echtem Holz, ist ihm entgegenzuhalten, dass es augenscheinlich ist, dass die Fassade seines Wohnhauses optisch nicht aus Verputz und echtem Holz besteht (vgl. Bf-act. 6 und 7). 4.8.Schliesslich ist die beschwerdeführerische Aussage, wonach sich die neu angebrachte Fassadenverkleidung kaum von der vorherigen Fassade un- terscheide, ebenfalls nicht zutreffend. Wie die bei den Akten liegenden Fo- tos zeigen, stellten in den 1980er Jahren die Holzfassade, die Fensterlä-

  • 11 - den und die Balkongeländer ein einheitliches Erscheinungsbild dar (vgl. Bf-act. 17 und 18). Im Laufe der Zeit sind diese Gebäudebestandteile ein- heitlich gealtert (vgl. Bg-act. 5). Wie anlässlich des durchgeführten Augen- scheins festgestellt werden konnte und sich aus den im Recht liegenden Fotos ergibt, weist die neue Fassade demgegenüber ein uneinheitliches Erscheinungsbild auf; die Fensterläden und Balkongeländer sind dunkler als die WPC-Paneele (vgl. Bg-act. 5 sowie Bf-act. 6 und 7; vgl. ferner Foto Nr. 1 und 4 im Augenscheinprotokoll). Dies wird denn auch – wie bereits dargelegt – so bleiben, zumal WPC-Paneele – anders als reine Holzfas- saden – witterungsbeständig sind. Die nicht ortsübliche Materialisierung ist somit offensichtlich. 4.9.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des durchgeführten Augenscheins, wo- nach er die alte Holzfassade alle paar Jahre habe streichen müssen, damit sie nicht morsch werde, wohl etwas übertrieben erscheint. Ein allfällig et- was teurerer Gebäudeunterhalt ist zudem dem Zonenzweck geschuldet und vom Grundeigentümer hinzunehmen. 5.Im Ergebnis erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerde- gegnerin vom 8. Oktober 2019, mitgeteilt am 10. Oktober 2019, als recht- mässig, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erho- benen Beschwerde vom 7. November 2019 führt. 6.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die Staatsgebühr wird ermessensweise auf total CHF 2'500.-- festgelegt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung. III. Demnach erkennt das Gericht:

  • 12 - 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF266.-- zusammenCHF2'766.-- gehen zulasten von A._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_005
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_005, R 2019 95
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026