Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 83 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat und Racioppi Aktuarin ad hoc Hartmann URTEIL Vom 23. Februar 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Michelle Mehli, Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellungs- und Bussverfügung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 11. August 2017 reichten A._____ und B._____ ein nachträgliches Baugesuch (BAB) für bereits ausgeführte Bauten auf der Parzelle D._____ bei der Gemeinde C._____ ein. 2.Mit Mitteilung vom 18. Januar 2018 wies die Gemeinde C._____ das nachträgliche Baugesuch von B._____ und A._____ ab, da für die bereits ausgeführten Bauten keine Bewilligung erteilt werden könne. 3.Mit Urteil vom 15. Januar 2019 im Verfahren R 18 8 wies das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden eine entsprechende Beschwerde von B._____ und A._____ gegen die Abweisung ihres nachträglichen Bauge- suchs durch die Gemeinde C._____ ab. Dieser Entscheid erwuchs unan- gefochten in Rechtskraft. 4.Am 8. Mai 2019 orientierte die Gemeinde C._____ B._____ und A._____, dass diese nun gestützt auf das Urteil R 18 8 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden und ihre eigene Abweisung des Baugesuches vom
  1. Januar 2018 eine Wiederherstellungs- und Bussverfügung erlassen werde. Es sei verfahrensmässig nicht vorgesehen, dass den Betroffenen vorgängig Verfügungsentwürfe zur Stellungnahme unterbreitet werden. Vielmehr hätten bereits Äusserungsmöglichkeiten gegenüber der Bau- behörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bestan- den. Dennoch setzte die B._____ eine Frist von zehn Tagen für allfällige Stellungnahmen an. B._____ und A._____ verzichteten auf eine Stellung- nahme. 5.Daraufhin erliess die Gemeinde C._____ am 6. August 2019, mitgeteilt am
  2. September 2019, eine Wiederherstellungs- und Bussverfügung, worin sie umschrieb, welche Elemente im Stall auf der Parzelle D._____, auf dem
  • 3 - Gebiet der Gemeinde C., zurückzubauen seien. Als Frist für den Rückbau setzte die Gemeinde C. zwei Monate. Zudem bestrafte sie B._____ und A._____ mit einer Baubusse von je CHF 30'000.--. 6.Mit Eingabe vom 19. September 2019 ersuchten B._____ und A._____ die Gemeinde C._____ um Wiedererwägung der Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 6. August 2019. Sie seien mit allem einverstanden, ausser mit dem Rückbau der kleinen Holzbox im Obergeschoss und der Entfernung des sich darin befindlichen WC's. Zudem sei die Rückbaufrist von zwei Monaten zu kurz und die Baubusse unangemessen hoch. 7.In teilweiser Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs reduzierte die B._____ mit Entscheid vom 10. Oktober 2019 den Umfang der Wiederher- stellung und verlängerte die Wiederherstellungsfrist bis zum 31. Mai 2020. Weiter hielt sie fest, dass die übrigen angeordneten Massnahmen sowie die ausgesprochenen Bussen von je CHF 30'000.-- unverändert bestehen blieben. 8.Gegen die Wiederherstellungs- und Bussverfügung vom 6. August 2019 sowie gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 erho- ben A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragten sie kostenfällig die Feststellung, dass der Wiedererwägungsentscheid unwirksam sei, eventualiter sei er aufzuheben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Gemeinde C._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Ok- tober 2019 an eine Bedingung geknüpft habe. Dabei handle es sich um eine Verfügung mit Suspensivbedingung. Die Rechtswirksamkeit trete da- her erst ein, wenn die Bedingung erfüllt sei und der restliche Inhalt der Wie- derherstellungs- und Bussverfügung vom 6. August 2019 tatsächlich ak-

  • 4 - zeptiert werde. Dies sei dann der Fall, wenn die Wiederherstellungs- und Bussverfügung und der Widererwägungsentscheid nicht beim Gericht an- gefochten werden. Bei gerichtlicher Beanstandung des Wiedererwägungs- entscheides vom 10. Oktober 2019 erfolge keine Rechtswirksamkeit. Aus- serdem sei die Bussverfügung vom 6. August 2019 aufzuheben und die ausgefällten Bussen von je CHF 30'000.-- angemessen zu reduzieren. Die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 sei insofern aufzuhe- ben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox im Obergeschoss inklusive die Entfernung des WC's angeordnet und für den gesamten Rückbau eine Frist von zwei Monaten eingeräumt wurden. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht beantragten sie, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei. Ihre materiellen Rechtsbegehren begründeten die Beschwer- deführer damit, dass vor dem Erlass der Bussenverfügung vom 6. Au- gust 2019 immer nur von einer Busse die Rede gewesen sei. Sie hätten bereits eine Busse von total CHF 30'000.-- als übermässig hoch qualifiziert. Für die Beschwerdeführer sei nicht klar erkennbar gewesen, dass eine Busse von total CHF 60'000.-- ausgesprochen worden sei. Ausserdem könne die von der Baubehörde vorgenommene Bemessung der Bussen- höhe nicht als tat- und schuldangemessen bezeichnet werden, die Bau- behörde habe hier ihr Ermessen überschritten. Die unverhältnismässig ho- hen Bussen müssten reduziert werden, da das Verschulden nicht derart schwer wiege. Denn das Aufstellen der Trockentoilette und die Nutzung des Stalles als Lagerraum sei bereits bewilligt gewesen. Des Weiteren sei neben dem Stall bereits eine bewilligte Wohnbaute vorhanden. Die Bussen überstiegen den ordentlichen Bussenrahmen von Art. 95 Abs. 1 KRG unzulässigerweise um CHF 20'000.--, dies für nur eine Bau- rechtsverletzung, begangen durch die Beschwerdeführer. Sie seien von der Baubehörde bei der Bussbemessung im Ergebnis als Einheit betrachtet worden. Die Beschwerdegegnerin habe die Aufteilung des Einkommens

  • 5 - und des Vermögens unterlassen. So seien das Vermögen und das Einkom- men je hälftig auf die Beschwerdeführer aufzuteilen. Die Vermögenssitua- tion, welche sich aus der Veranlagungsverfügung ergebe, entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Zudem sei das Vorleben der Beschwer- deführer in der Bussenbemessung gänzlich ausser Acht gelassen worden. Sie wiesen einen tadellosen Leumund auf. Da in vergleichbaren Fällen in der Gemeinde C._____ viel geringere Bus- sen ausgesprochen worden seien, werde das Gleichbehandlungsgebot verletzt. Die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 sei unverhältnis- mässig. Der Stall sei für den Gebrauch als Lagerraum und für das Aufstel- len einer tragbaren Campingtoilette bewilligt worden. Die installierte WC- Anlage sei eine Kompost- respektive Programmpalette und könne leicht zu einer mobilen WC-Anlage umfunktioniert werden. Die Bewilligung einer mobilen Toilette in einem licht- und luftdurchlässigen Stall bedinge eine Umwandung dieser Anlage. Was die Frist für die Wiederherstellung an- gehe, so sei nicht klar, ab wann diese zu laufen beginne, sie sei jedenfalls angemessen zu verlängern, sodass die Wiederherstellungsmassnahmen in den Sommermonaten ausgeführt werden könnten. Den Antrag auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung begründen die Beschwerdeführer damit, dass ein Rückbau vor Feststellung von dessen Verhältnismässigkeit eine grosse Härte bedeuten würde. In zeitlicher Hinsicht seien angesichts des bevorstehenden Winters die angesetzten zwei Monate zu kurz bemessen. Bei beiden Anordnungen seien keine öffentlichen Interessen ersichtlich, welche gegen die vorübergehende Beibehaltung der aktuellen Situation sprächen. Es liege keine Verletzung von Treu und Glauben durch die Beschwerde- führer vor, weil ihnen aus Berufung auf die fehlende Rechtswirksamkeit des

  • 6 - Wiedererwägungsentscheides vom 10. Oktober 2019 kein zusätzliches Recht erwachsen würde, welches sie nicht ohnehin schon hätten. Werde die Unwirksamkeit der Verfügung geltend gemacht, sei diese sowohl für die Beschwerdeführer als auch für die Beschwerdegegnerin hinfällig. Somit sei auch die Beschwerdegegnerin nicht an die teilweise Gutheissung des Wie- dererwägungsgesuchs gebunden, der Beschwerdegegnerin erwachse da- her kein Nachteil. Eventualiter werde die Aufhebung des Wiedererwägungsentscheides vom

  1. Oktober 2019 wegen wesentlichen Irrtums beantragt. Der Wiedererwä- gungsentscheid vom 10. Oktober 2019 wäre nicht zustande gekommen, wenn sich die Beschwerdeführer nicht über das Total der Bussenhöhe ge- irrt hätten. Wären sie nicht einem Irrtum unterlegen, hätten sie die Bedin- gungen des Beschwerdeführers nicht akzeptiert und das Wiedererwä- gungsgesuch wäre von der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden. Die Ausgangslage sei dieselbe, wie wenn das Wiedererwägungsgesuch abge- wiesen worden wäre. 9.Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Ergreifen des Rechtsmittels verstosse gegen Treu und Glau- ben und sei deshalb rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführer würden sich nicht an ihre Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin halten, wo- nach sie von einer Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Ent- scheid absehen würden, wenn dieser im Rahmen der Wiedererwägung teil- weise abgeschwächt werde. Sie hätten kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung dieses Wiedererwägungsentscheides und der damit ver- bundenen Wiederherstellungs- und Bussverfügung. Aufgrund der fehlen- den Beschwerdelegitimation sei darauf nicht einzutreten.
  • 7 - 10.Mit prozessleitender Verfügung vom 29., mitgeteilt am 30. Oktober 2019 erkannte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wir- kung zu. 11.Mit Vernehmlassung vom 27. November 2019 beantragte die Beschwerde- gegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventuell sei die Be- schwerde abzuweisen. Es sei rechtsmissbräuchlich, wenn die Beschwerdeführer dennoch den er- lassenen Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 anföchten. Die Berufung hinsichtlich der Bussverfügung vom 6. August 2019 auf Irrtum sei unbehelflich, da in selbiger stets von 'je' einer Busse die Rede gewesen sei. Wären die Beschwerdeführer nur von einer einfachen Busse ausge- gangen, handle es sich allenfalls um ein Missverständnis, nicht aber um einen Irrtum gemäss Art. 24 OR. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf den Gedanken kommen können, dass die Beschwerdeführer in diesem Punkt von einem anderen Sachverhalt ausgehen würden. Somit liege kein Grundlagenirrtum vor. Die Bussenhöhe sei gerechtfertigt, da die Beschwerdeführer vorsätzlich wi- derrechtlich umfangreiche Um- und Ausbauten mit der Umnutzung zu Wohnzwecken vorgenommen hätten. Die finanziellen Verhältnisse betref- fend spiele es keine Rolle, ob ihr Einkommen und Vermögen wie in der Steuerveranlagung zusammengefasst, oder ob ihnen die einzelnen Fakto- ren je zur Hälfte zugerechnet würden. Es könnten immer noch jedem der Ehegatten CHF 9'000'000.-- als Einkommen und CHF 23'500'000.-- als Vermögen angerechnet werden. Die Busse müsse dem Verschulden und den persönlichen finanziellen Verhältnissen der Bestraften angepasst sein. Würde der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 aufgehoben, müsste es auch bei der Abbruchverfügung für die kleine Holzbox im Ober-

  • 8 - geschoss samt Einrichtungen bleiben. Hinsichtlich der Wiederherstellungs- frist wurde ausgeführt, dass diese bis 31. Mai 2020 erstreckt werden könne. Es sei die Leistung einer Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegeg- nerin angebracht, da die Gegenpartei sich treuwidrig verhalten habe. 12.Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 hielten die Beschwerdeführer repli- cando an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem seien die Unterlagen zum Ab- klärungsergebnis der Beschwerdegegnerin betreffend die finanziellen Ver- hältnisse zu edieren. Aus dem Wiedererwägungsgesuch vom 19. September 2019 ergebe sich, dass von ihnen schon eine Busse von CHF 30'000.-- als unangemessen erachtet worden sei. Somit sei klar, dass sie von einer einzigen Busse aus- gegangen seien. Auch habe die Beschwerdegegnerin die finanziellen Ver- hältnisse der Beschwerdeführer nicht separat beurteilt. Die Busse sei nach den Verhältnissen des Täters zu bemessen, so dass dieser eine angemes- sene Strafe erleide (Art. 106 Abs. 3 StGB). Sie hätten in der Beschwerde vom 16. Oktober 2019 fälschlicherweise aus- geführt, dass das Vermögen und das Einkommen der Beschwerdeführer je hälftig aufzuteilen seien. Dies müsse präzisiert und korrigiert werden. Bei den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 406'000.-

  • entfalle der Grossteil des Einkommens, nämlich 90 % auf den Beschwer- deführer, lediglich der Rest von 10 % entfalle auf die Beschwerdeführerin. 13.Mit Duplik vom 24. Januar 2020 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren An- trägen fest. Die Beschwerdeführer unterstünden mangels anderer Nach- weise dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Gemäss Art. 200 Abs. 3 ZGB sei darauf zu schliessen, dass das gesamte Vermögen Errungenschaft darstelle und zwar unabhängig davon, auf wel-

  • 9 - chen Namen allfällige Wertschriften eingetragen seien. Dasselbe gelte für den aus diesem Vermögen erzielten Ertrag. Zudem hätte die Ehefrau ge- stützt auf Art. 164 ZGB zulasten des Ehemannes Anspruch auf einen an- gemessenen Betrag zur freien Verfügung. Demnach erscheine es als ge- rechtfertigt, die Einkommens- und Vermögensfaktoren beiden Eheleuten je zur Hälfte anzurechnen. Neueste verfügbare Zahlen beruhten auf der rechtskräftigen Steuerveran- lagung aus dem Jahre 2017, weswegen auch das Jahr 2017 bei der Fest- legung der Bussenhöhe beigezogen worden sei. Frühere und spätere Steu- erunterlagen seien diesbezüglich nicht aussagekräftig, da sie entweder län- ger zurückliegen (2016) oder bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch nicht veranlagt gewesen seien (2018). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und Verfügungen sowie die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren bilden die Wiederherstel- lungs- und Bussverfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. August 2019 und der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) vor- liegend zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten beschwert und folglich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 50 VRG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungsgericht einzureichen. Die am 16. Oktober

  • 10 - 2019 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde demzu- folge frist- und formgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist. 1.2.Die Beschwerdeführer beantragen, es seien die Unterlagen zum Ab- klärungsergebnis der Baubehörde betreffend finanzielle Verhältnisse zu edieren. Dem Antrag ist angesichts des Verfahrensausganges nicht statt- zugeben (vgl. E.3.3.). 1.3.Die Beschwerdeführer beantragen, es sei eine Übersicht über sämtliche, seit der Gemeindefusion der Gemeinde C._____ ausgesprochenen Bau- bussen zu edieren. Da in den Augen des Gerichts eine solche Edition kei- nen Sinn macht, weil jeder Einzelfall für sich gesondert zu betrachten ist und es nicht genügt, einfach die Baubussenhöhe zu vergleichen, ist auch dieser Antrag abzuweisen. 2.1.Streitig und zu klären ist im Folgenden, ob der Wiedererwägungsentscheid vom 10. Oktober 2019 unwirksam geworden ist (Hauptantrag der Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) oder ob er eventualiter aufzuheben sei. 2.2.Die Beschwerdeführer haben den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Ok- tober 2019 angefochten. Somit ist die Bedingung, dass dieser in Rechts- kraft erwächst, nicht eingetreten und der bedingte Wiedererwägungsent- scheid ist eo ipso dahingefallen. Die Rechtslage ist danach die, dass der Zustand vor Erlass des Wiedererwägungsentscheides gilt. Es kann daher von Seiten des Gerichtes bei gleichzeitigem Eintreten in Gutheissung des Hauptantrages dieser Ziff. 1 auf Aufhebung des Wiedererwägungsent- scheides der Beschwerdeführer festgestellt werden, dass der Wiedererwä- gungsentscheid vom 10. Oktober 2019 unwirksam geworden ist. 3.1.Als nächstes ist die Frage zu prüfen, ob der von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückbau der kleinen Holzbox sowie des WC's und somit die Wi-

  • 11 - derherstellung des rechtmässigen Zustandes rechtmässig verfügt und die Frist dazu hinreichend bemessen worden ist. 3.2.Gemäss dem - nach Art. 107 Abs. 2 Ziff. 6 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; 801.100) direkt anwendbaren - Art. 94 Abs. 1 KRG sind materiell vorschriftswidrige Zustände auf Anordnung der zuständigen (Bau-)Behörde zu beseitigen, gleichgültig, ob für deren Her- beiführung ein Bussverfahren durchgeführt wurde. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist für den Erlass und die Durchsetzung von Wiederherstel- lungsverfügungen die kommunale Baubehörde zuständig. Laut Art. 94 Abs. 3 KRG obliegt die Pflicht zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sowohl dem Eigentümer als auch den Personen, die den rechts- widrigen Zustand herbeigeführt haben. Kommen die Pflichtigen einer rechtskräftigen Wiederherstellungsverfügung innert Frist nicht nach, lässt die zuständige Behörde nach erfolgter Androhung die verfügten Massnah- men auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. Gemäss Art. 94 Abs. 4 KRG erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung, dass der ge- setzwidrige Zustand geduldet wird, wenn sie aus Gründen der Verhältnis- mässigkeit oder des Vertrauensschutzes von der Anordnung von Wieder- herstellungsmassnahmen ganz oder teilweise absehen muss. 3.3.Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 18 8 vom 15. Januar 2019 E.5.3.1. hat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden betreffend die Holzboxen Folgendes festgehalten: Was die beiden Holzboxen im Obergeschoss betrifft, so stellen diese erhebliche bauli- che Veränderungen des ursprünglichen Stallgebäudes dar. Sie sind, soweit ersichtlich, aus hochwertigen Materialien hergestellt, haben Türen und Fenster und scheinen, so- fern das Gericht dies anlässlich des Augenscheins beurteilen konnte, isoliert zu sein. Zudem enthalten beide elektrische Leitungen inkl. Lichtschalter und die kleinere WC/DU-Box auch Wasser- und Abwasserleitungen. In letzterer sind ein WC (vgl. dazu auch Erwägung 5.3.3), eine Dusche mit Brause, Abfluss und Glasumwandung, ein La- vabo mit Wasserhahn und Abfluss installiert, was einer modernen Badezimmereinrich- tung entspricht. In der grösseren Holzbox ist ein Regal eingebaut, der Rest des Raums ist gross, sauber und trocken, mithin ideal, um eine Schlafgelegenheit einzurichten.

  • 12 - Beide Boxen stellen nicht einfach eine mobile, leicht verstell- oder wieder abbaubare Umwandung eines WC's oder eines Aufbewahrungsregals dar, wie dies die Beschwer- deführer glauben machen wollen. Vielmehr sind die Boxen auf Dauer in den oberen Boden des Stalles eingebaut und eindeutig zu Wohnzwecken ausgelegt. Damit spren- gen sie den Rahmen des hier anwendbaren Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen). Selbst die Fachstelle führt in einem auf ihrer Homepage (www.are.gr.ch) abrufbaren Papier zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (vgl. Amt für Raumplanung Graubünden, Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, Eine Ar- beitshilfe für die Erarbeitung und Beurteilung von BAB-Gesuchen, November 2017, S. 46 f.) als typische Beispiele für eine Umnutzung ohne bauliche Massnahmen im Sinne von Art. 24a RPG die Umnutzung eines alleinstehenden Stalls in ein Material- und Ma- schinenlager oder zur Einstellung von Fahrzeugen (S. 46) sowie als Beispiele für zuläs- sige bauliche Massnahmen des Unterhalts die Fundamentsicherung oder die Verbrei- terung eines Zufahrtstors auf (S. 47). Die beiden von den Beschwerdeführern im frag- lichen Stallgebäude eingebauten und fest installierten Holzboxen können mit diesen Beispielen zulässiger Massnahmen nicht verglichen werden. Insbesondere kann auch keine Rede davon sein, dass allein Unterhaltsarbeiten vorgenommen worden seien, wie sie mit Bewilligung vom 26. Juni 2012 (Bf-act. 5) zugelassen wurden (nämlich: das Ausschneiden morscher Holzteile, das Unterfangen mit Beton sowie das Aufmauern mit Natursteinen, die Instandstellung der Böden, die Ausbesserung des Heubodens, das Verschrauben der bestehenden Holzbretter sowie das Einbauen eines neuen Holz- bodens aus Dreischichtplatten, das Entrosten, Grundieren und Neu-Streichen des be- stehenden Blechdachs sowie weitere kleinere Instandstellungsarbeiten, vgl. Bf-act. 6). Im Urteil 1C_784/2013 vom 23. Juni 2014 schützte das Bundesgericht den Entscheid einer Gemeinde, welche die ohne Baubewilligung vorgenommenen baulichen Verän- derungen in einem alleinstehenden, nicht mehr zonenkonform genutzten Stall wie u.a. ein Badezimmer auf dem Heuboden, eine Werkstatt im Kleintierstall, Tisch und Sitz- möglichkeiten im Grossviehstall, Holztäferung an den Wänden und Decken im Gross- viehstall sowie eine Treppe vom Kleintierstall zum Heuboden nicht bewilligt hatte. Nach dem Gesagten sind die beiden Holzboxen im Obergeschoss des Ökonomiegebäudes samt den sich darin befindlichen Installationen (Elektro-, Wasser- und Abwasserleitun- gen) nicht nach Art. 24a RPG (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen) bewil- ligbar. Eine teilweise Erweiterung nach Art. 24c RPG oder eine Zweckänderung nach Art. 24d RPG ist, wie bereits erwähnt, bei alleinstehenden Stallgebäuden nicht zuläs- sig, weshalb die beiden Holzboxen unter keinem Titel bewilligbar sind. Sie stellen, wie dies auch die Fachstelle bzw. die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, eine Umge- hung bzw. eine Verletzung des Raumplanungsgesetzes dar. Der Antrag der Beschwerdeführer ist aus Gründen der Verhältnismässig- keit gutzuheissen. Nachdem das Aufstellen eines Camping-WC's im Stall ohnehin zulässig ist, geht es in materieller Hinsicht nur noch darum, ob dieses Camping-WC geduldet umwandet bleiben darf. Dies ist verhältnis- mässig und zu bejahen, weil die kleine Holzbox ohne irgendwelche An- schlüsse nur aufgrund der Bestückung mit einem Camping-WC nicht als wohngenutzt anzusehen ist. Die Wiederherstellungsverfügung vom 6. Au- gust 2019 ist somit insofern aufzuheben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox im Obergeschoss inklusive Entfernung des WC's angeordnet

  • 13 - wurde. Für den gesamten Rückbau ist eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens zu gewähren. 4.1.Sodann bleibt die Rechtmässigkeit der mit der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Bussen in Höhe von je CHF 30'000.-- zu prüfen. 4.2.Gemäss Art. 4 und Art. 44 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) richtet sich das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten des kommunalen Rechts nach dem VRG (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_844/2013/6B_890/2013/6B_891/2013 vom 20. Februar 2014, E.2.2.1; weiter VGU R 11 36 vom 15. November 2011 E.2b, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2012 vom 19. April 2012 E.2 und R 14 61 vom 17. November 2014 E.2a). In der Botschaft der Regierung wird dazu ausdrück- lich ergänzt, dass das Gleiche auch gelte, wenn die Gemeinden durch Ge- setz zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalen Straftatbeständen er- mächtigt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 13/2009-2010, Umsetzung Schweizerische Straf- und Zivilprozessord- nung auf Gesetzesstufe, S. 830). Das KRG bestimmt in Art. 95 Abs. 3, dass die kommunale Baubehörde zuständig für die Bestrafung durch Baubussen ist. 4.3.Art. 95 KRG sieht vor, dass, wer dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen des Kantons oder der Gemeinden verletzt, mit Busse zwischen CHF 200.-- und CHF 40'000.-- bestraft wird. Weiter ist vor- gesehen, dass die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch die nach Art. 93 KRG verantwortlichen Personen, strafbar ist. Stra- fen, worunter die Bussen des Kernstrafrechts wie auch des Verwaltungs- rechts fallen, haben höchstpersönlichen Charakter (vgl. BGE 134 III 59 E.2.3.2, 116 V 4 E.3a). Dies folgt aus dem Verschuldensprinzip und der

  • 14 - Unschuldsvermutung. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht nicht nur eine, sondern zwei Bussen ausgesprochen. 4.4.Die Beschwerdeführer haben gemeinsam wissentlich und willentlich erheb- liche illegale bauliche Veränderungen des ursprünglichen Stallgebäudes und der Umgebung (insbesondere Wasserzufuhr und Entwässerung) vor- genommen; vgl. die Auflistung in VGU R 18 8 vom 15. Januar 2019, E.5ff.). Diese Veränderungen sollen eindeutig Wohnzwecken dienen. Die Be- schwerdeführer müssen sich somit den Vorwurf eines sehr schweren Ver- schuldens gefallen lassen. Der Beschwerdeführer lebt in sehr guten finan- ziellen Verhältnissen. Richtigerweise wurde deshalb, auch um den Straf- charakter der Busse noch zu unterstreichen, aber auch um seinem unbe- stritten gebliebenen ansonsten guten Leumund Rechnung zu tragen, sei- tens der Gemeinde gegenüber A._____ eine Busse in der Höhe von ¾ des Höchstmasses von CHF 40'000.-- verfügt. Somit ist die Beschwerde hin- sichtlich des Beschwerdeführers abzuweisen. 4.5.Zu prüfen bleibt, ob die Bussenhöhe gegenüber der Beschwerdeführerin zu Recht verfügt worden ist. Diese hat aktenkundig ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von ca. CHF 32'000.--. Ob weitere Ein- kommen und/oder Vermögen der Beschwerdeführerin vorliegen, lässt sich den eingelegten Akten nicht eindeutig entnehmen. 4.6.Die Lehre äussert sich wie folgt zur Bussenbemessung des haushalt- führenden Ehegatten: Beim einkommenslosen haushaltführenden Ehegat- ten ist auf den ihm tatsächlich zufliessenden oder zustehenden Unterhalt abzustellen. Massgebend ist, was der haushaltsführende Ehegatte aus dem Familieneinkommen für sich persönlich erhält. Nach Auffassung der Lehre soll bei ungetrennter Gemeinschaft für den haushaltsführenden Part- ner grundsätzlich von den Regelansätzen ausgegangen werden, welche im umgekehrten Fall als Unterhaltsabzüge zur Anwendung gelangen. Das be-

  • 15 - deutet, dass dem straffälligen haushaltführenden Ehegatten als Natural- lohn in der Regel 40 % (ohne Kinder) beziehungsweise 25 % (mit Kindern) des Nettoeinkommens des verdienenden Ehepartners angerechnet wer- den. Soweit er eigene Einkünfte erzielt, kann sich eine reduzierte Anrech- nung des Naturallohnes rechtfertigen. Lediglich auf den Beitrag zur freien Verfügung nach Art. 164 ZGB abzustellen, ist angesichts der mit der Gelds- trafenbemessung verbundenen Lebensstandarderfassung nicht ange- bracht (DOLGE, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER (Hrsg.) Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 StGB Rz. 57). Das Bundesgericht entwickelte im Entscheid BGE 116 IV 4 vom 27. April 1990 Grundsätze, nach denen die Bussenbemessung gegenüber dem haushaltführenden Ehegatten zu erfolgen hat. Danach ist bei der Bussen- bemessung gegenüber dem Hausgatten allein sein Einkommen und Ver- mögen in Rechnung zu stellen, nicht jenes seines erwerbstätigen Partners. Dies ergebe sich aus dem höchstpersönlichen Charakter der Strafe nach Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB, wonach bei der Festsetzung der Bussenhöhe auf das Einkommen und Vermögen des Täters abzustellen ist. Es spielt danach keine Rolle, aus welcher Quelle die Einkünfte des Täters stammen; entscheidend ist seine tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit. Als Ein- kommen des haushaltführenden Ehegatten ist danach zunächst ein allfälli- ger Nebenerwerb zu berücksichtigen. Fehlt ein solcher, so ist allein auf jene Einkünfte abzustellen, die dem Hausgatten aus Eherecht zufliessen bzw. zustehen. Solche Einkünfte können sich je nach Einzelfall aus dem Ta- schengeld, dem Betrag zur freien Verfügung nach Art. 164 ZGB und allen- falls auch aus Entschädigungen nach Art. 165 ZGB zusammensetzen (BGE 116 IV 4 E.3 m.w.H.). Zur Berechnung des Freibetrags nach Art. 164 Abs. 2 ZGB (Teil des eheli- chen Unterhalts) sind unter anderem die eigenen Einkünfte der Ehefrau, die gewählte Lebensführung und die familiäre und berufliche Vorsorge bei-

  • 16 - zuziehen. Der freie Betrag soll der Ehefrau den gleichen Lebensstandard wie derjenige des Ehemannes ermöglichen (ISENRING/KESSLER, in: GEI- SER/FOUNTOULAKIS (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456,

  1. Aufl., Basel 2018, Art. 164 Rz. 14 ff. ZGB). Bei der Bussenbemessung darf es sich nicht zu Gunsten des Hausgatten auswirken, wenn dieser den Betrag zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB gegenüber seinem er- werbstätigen Partner nicht geltend macht. Sollte dies der Fall sein, so ist vom potentiellen Einkommen auszugehen (BGE 116 IV 4 E.4). In einem neueren Entscheid betreffend eine Geldstrafe u.a. wegen ver- suchten Diebstahls, äussert sich das Bundesgericht zum Vermögen des haushaltführenden Ehegatten als Bemessungskriterium. Gemeint ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Wer seinen Lebensunterhalt aus dem laufenden Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebens- führung einschränken müssen, gleichviel, ob es sich um Arbeits-, Vermö- gens- oder Rentenertrag handelt. Fehlendes Vermögen stellt insoweit kei- nen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksich- tigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise ge- ringen Einkommen gegenüberstehen (BGE 134 IV 60 E.6.2). 4.7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Begehren der Be- schwerdeführer, die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 sei insofern aufzuheben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox im Ober- geschoss inklusive die Entfernung des WC's angeordnet und für den ge- samten Rückbau eine Frist von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens eingeräumt werde, als begründet erweist (E.3.3.), was zu dessen Gutheissung führt. Die Verfügung der Beschwer- degegnerin betreffend Baubusse des Beschwerdeführers erweist sich als
  • 17 - rechtens (E.4.4.), weswegen die dagegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen ist. Betreffend die Baubusse der Beschwerdeführerin ist die Beschwer- degegnerin bei der Bussenbemessung nicht von den rechtlich massgeben- den Gesichtspunkten ausgegangen (E.4.5. f.). Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde bezüglich der verfügten Busse gegenüber der Beschwer- deführerin und zur Rückweisung an die Gemeinde C.. Der Bus- senentscheid betreffend die Beschwerdeführerin ist aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird abzuklären haben, welcher Betrag der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung gemäss Art. 164 ZGB zusteht. Bei der Ermittlung dieses Betrages wird sie zunächst den Nettoü- berschuss des Gesamteinkommens der beiden Ehegatten zu ermitteln ha- ben. Sodann wird sie sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob sich eine Abweichung von der hälftigen Teilung rechtfertigt, weil das vor- handene Einkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung der von den Be- schwerdeführern gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordert (BGE 114 II 32 E.8). Die so errechnete Grösse ist als Einkommen der Beschwer- deführerin der Bussenbemessung zugrunde zu legen. Sollte sich der Be- weisaufwand als unverhältnismässig erweisen, steht es der Gemeinde frei, von Schätzungen und vereinfachten Prozentansätzen auszugehen (BGE 116 IV 4 E.5 f.). 5.Bei diesem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind ermes- sensweise die Gerichtskosten nach Art. 73 Abs. 1 VRG zur Hälfte dem ge- genüber der Beschwerdegegnerin Gemeinde C. unterliegenden Be- schwerdeführer A._____ und zur Hälfte der gegenüber der Beschwerde- führerin unterliegenden Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ zu aufer- legen. Das Gericht erachtet hier ermessensweise eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 2'500.-- (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen.

  • 18 - 6.Aussergerichtlich hat bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdegeg- nerin Gemeinde C._____ der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin B._____ gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG Ersatz für die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu leisten. Ausgangspunkt dafür ist da- bei die eingereichte Honorarnote der Rechtsvertreterin der Beschwerde- führer. Eine aussergerichtliche Entschädigung wird der Beschwerdegegne- rin nicht gewährt, da diese lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis ob- siegte (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG). Gemäss Kostennote vom 29. Januar 2020 [mit Honorarvereinbarung und Stundenansatz CHF 270.-- für beauftragte Partei] machte die Rechtsan- wältin eine Parteientschädigung von total CHF 6'614.25 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 20.08 Std. à CHF 270.-- [CHF 5'962.50] plus Baraus- lagen [CHF 178.90] und 7.7 % MWST auf CHF 6'141.40) geltend. Praxis- gemäss beträgt der höchstzulässige Stundenansatz im Kanton Graubün- den CHF 270.-- laut Art. 3 Abs. 1 [Gebührenansätze] i.V.m. Art. Art. 4 [Ho- norarvereinbarung] der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV]; BR 310.250), weshalb die besagte Parteientschädigung ermessensweise zur Hälfte zu gewähren ist. Die Beschwerdegegnerin Gemeinde C._____ hat somit der Beschwerdeführerin B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'307.13 zu bezahlen.

  • 19 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Der Hauptantrag in Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Wiedererwägungsent- scheid vom 10. Oktober 2019 unwirksam ist. 2.Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer wird betreffend die Bus- senverfügung vom 6. August 2019 gegen B._____ gutgeheissen. Die Bus- senverfügung gegen B._____ wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde C._____ zurückgewiesen. 3.Ziff. 3 des Rechtsbegehrens der Beschwerdeführer wird gutgeheissen und die Wiederherstellungsverfügung vom 6. August 2019 insofern aufgeho- ben, als damit der Rückbau der kleinen Holzbox angeordnet wurde. Für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes wird den Beschwerdefüh- rern eine Frist von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Verfahrens eingeräumt. 4.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 5.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'500.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF428.-- zusammenCHF2'928.-- gehen je zur Hälfte zulasten der Gemeinde C._____ und A.. 6.Die Gemeinde C. hat B._____ eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'307.13 zu bezahlen.

  • 20 - [Rechtsmittelbelehrung] [Mitteilungen]

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25.03.2026