VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 79 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinHemmi URTEIL vom 15. Oktober 2019 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Schaller, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdegegnerin und B., C. und D._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Romano Cahannes, Beschwerdegegner betreffend Baueinsprache (Kostenentscheid)
2 - Mit Urteil 1C_511/2018 vom 3. September 2019 hiess das Bundesgericht die vom A._____ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden R 17 66 vom 10. Juli 2018 erhobene Beschwerde teil- weise gut. Der Bau- und der Einspracheentscheid der Gemeinde X._____ vom 12./21. Juli 2017 wurden aufgehoben und die Baugesuche 2016-32 und 2016-34 abgewiesen. Zudem hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 17 66 vom 10. Juli 2018 auf, soweit er die Beschwerde gegen den Bau- und den Einspra- cheentscheid abwies. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit darauf einzutreten war. Weiter wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der vorangegangenen Verfahren an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen (Ziffer 1 Urteils- dispositiv). Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.--wurden den privaten Be- schwerdegegnern zu drei Vierteln (Fr. 3'000.--) und der Beschwerdeführe- rin zu einem Viertel (Fr. 1'000.--) auferlegt (Ziffer 2 Urteilsdispositiv). Die Beschwerdegegner wurden verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Ziffer 3 Ur- teilsdispositiv). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundes- gerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1643). 2.1.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts hat das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens in der Höhe von Fr. 4'000.-- neu zu verlegen.
3 - 2.2.Gestützt auf Art. 96 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erhebt die Gemeinde für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Gebühren, wobei Auslagen für Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Be- ratungen sowie Grundbuchkosten der Gemeinde zusätzlich zu vergüten sind. Das Bundesgericht hat in BGE 143 II 467 einerseits klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei – hier nicht vorlie- gender – offensichtlich missbräuchlicher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dürfen. Anderseits führte das Bundesge- richt aber auch noch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Bauge- suchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 bzw. PRA 2018, Heft 8, Nr. 94). Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung ist das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden betreffend Kosten im Baueinspra- cheverfahren von der bisherigen, ständigen Rechtsprechung abgewichen und hat in seinen Urteilen R 19 58 vom 20. August 2019 (E.2.2) und R 19 10 vom 12. Februar 2019 (E.5.3) die dortigen Einsprachekosten den Bau- gesuchstellenden auferlegt. Gestützt auf die dargelegte verwaltungs- und bundesgerichtliche Rechtsprechung sind somit vorliegend die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 4'000.-- auf die Beschwerde- gegner (B., C. und D._____) als Baugesuchsteller zu überbin- den. 3.1.Nach der ebenfalls verbindlichen Anordnung des Bundesgerichts sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten und die aus- sergerichtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren R 17 66 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu zu verlegen. 3.2.Gemäss Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) hat im Rechtsmittelverfahren in der Regel die unterlie-
4 - gende Partei die Kosten zu tragen. Nach den Vorgaben des Bundesge- richts im Urteil 1C_511/2018 vom 3. September 2019 unterliegt A._____ im Beschwerdeverfahren R 17 66 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden neu nicht mehr vollumfänglich, sondern obsiegt überwiegend. Die Gerichtskosten aus dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah- ren R 17 66 von total Fr. 3'244.-- (bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.-- und den Kanzleiauslagen von Fr. 744.--) gehen damit entspre- chend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu einem Viertel zulasten von A._____ und je zu drei Achteln zulasten der Gemeinde X._____ einerseits sowie von B., C. und D._____ anderseits. 3.3.Die unterliegende Partei wird weiter nach Art. 78 Abs. 1 VRG in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursach- ten notwendigen Kosten zu ersetzen. Der anwaltlich vertretene A._____ obsiegt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren R 17 66 über- wiegend, weshalb ihm zulasten der Gemeinde X._____ sowie von B., C. und D._____ eine reduzierte ausseramtliche Entschädi- gung zusteht. Aufgrund der Honorarnote vom 26. Oktober 2017 ist A._____ ermessensweise eine gekürzte Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. MWST) zuzusprechen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Kosten des kommunalen Einspracheverfahrens von Fr. 4'000.-- gehen zulasten von B., C. und D.. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens R 17 66 vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden von total Fr. 3'244.-- gehen zu ei- nem Viertel (Fr. 811.--) zulasten von A.. Die restlichen Verfahrens-
5 - kosten tragen zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) die Gemeinde X._____ einer- seits und unter solidarischer Haftbarkeit zu drei Achteln (Fr. 1'216.50) B., C. und D._____ anderseits. 3.Die Gemeinde X._____ hat A._____ mit einer reduzierten aussergerichtli- chen Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. B., C. und D._____ haben A._____ unter solidarischer Haftbarkeit eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 750.-- (inkl. MWST) zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]