BGE 143 II 467, 1C_15/2019, 1C_164/2012, 1C_821/2013, + 1 weiteres
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 19 57 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi Aktuar ad hocFässler URTEIL vom 3. November 2020 in der Streitsache A._____ AG A., B., C., D., einfache Gesellschaft, und E., F. und G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführer gegen Gemeinde X., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally, Beschwerdegegnerin betreffend Baugesuch / Feststellungsverfügung
2 - 1.Im Jahr 2012 ersuchte A._____ (nachfolgend Bauherrschaft) im Zusam- menhang mit dem Neubau des Mehrfamilienhauses auf Parzelle 5244 an der H.-strasse 16 in Y. um Bewilligung der Verlegung des Wie- senbachs. Eine zweckmässige Überbauung der Parzelle 5244 wäre auf- grund des damaligen Bachverlaufs nicht möglich gewesen. 2.Für die Bachumlegung mit Gewässerabstandslinien war eine Teilrevision der Grundordnung H._____ (Genereller Gestaltungsplan H.; nachfol- gend GGP) nötig. Der GGP wurde am 24. Oktober 2011 von der Gemeinde Y. beschlossen und von der Regierung am 7. Dezember 2011 ge- nehmigt. Am 19. Dezember 2011 bewilligte die Gemeinde ein dem GGP entsprechendes Baugesuch für die Verlegung. Am 14. Mai 2012 bewilligte die Gemeinde den Neubau des Mehrfamilienhauses H._____ auf der Par- zelle 5244. 3.Anlässlich der Bauabnahme vom 14. Februar 2015 stellte die Gemeinde fest, dass die Verlegung des Wiesenbaches und das Bauprojekt auf Par- zelle 5244 abweichend vom GGP und den bewilligten Plänen ausgeführt worden waren. Die Bauherrschaft wurde aufgefordert, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Ihr wurde in Aussicht gestellt, dass die Wieder- herstellung verlangt und eine Busse ausgesprochen werde. 4.Am 5. April 2016 stellte die Bauherrschaft das Projektänderungsgesuch. Dagegen erhoben die Miteigentümer Einsprache. 5.Ab dem 2. Februar 2017 führte die Gemeinde ein nachträgliches Baubewil- ligungsverfahren durch. Die Abweichung von den bewilligten Plänen und die Korrektur von Fliessgewässern entgegen Art. 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer sei rechtswidrig. Gemäss dem genannten Artikel dürften Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden, aus- genommen einiger hier nicht relevanten Ausnahmen. Im Gewässerraum
3 - dürften nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. Ausnahmen seien in dicht überbauten Gebieten möglich. Die Gemeinde ziehe in Erwägung, die materielle Baurechtswidrigkeit der Stützmauern, der Parkplätze 4 und 5 im Gewässerraum und die abwei- chend realisierte Bachverlegung und Eindolung festzustellen und die nicht konform ausgeführte Bachverlegung teilweise zu dulden. 6.Nach Einholung eines Gutachtens verfügte die Gemeinde am 11. Juni 2019, mitgeteilt am 13. Juni 2019, unter anderem folgendes: "3. Bachverlegung, Eindolung und Bauten und Anlagen im Gewässerraum Die abweichend von der Baubewilligung vom 14. Mai 2012 realisierten Stützmau- ern und (Pflicht-)Parkplätze 4 und 5 im Gewässerraum sowie die abweichend vom Generellen Gestaltungsplan realisierte Bachverlegung und zusätzliche Ein- dolung sind materiell baurechtswidrig und können nicht bewilligt werden.
8 - natürlicher Fliessgewässer, sondern um Linienführung für die Verlegung eines Gerinnes. Ursprünglich habe die Beschwerdegegnerin die neue Lini- enführung teilweise dulden und den Bach erst ab ca. Mitte der neu geschaf- fenen Parkplätze wieder ausdolen wollen. Nach dem eingeholten Gutach- ten, welches eine Verstopfungsgefahr festgestellt habe, habe die Ge- meinde die nachträgliche Bewilligung der abgeänderten Leitungsführung neu mit der – allerdings schon vorbestehenden – Verstopfungsgefahr be- gründet. Die nachträgliche Bewilligung könne aber weder mit dem GGP, noch mit Art. 38 GSchG noch mit der Verstopfungsgefahr verweigert wer- den. 3.2.Die Beschwerdegegnerin hält zu den Ausführungen der Beschwerdeführer fest, dass die Bachverlegung und die Eindolung nicht zufällig, sondern pro- jektbezogen erfolgt seien. Dabei habe man die bereits vorhandene Stras- senunterquerung für den Wiesenbach verlegen und unmittelbar nach der Strassenunterquerung den Wiesenbach auf Parzelle 5244 innerhalb der neu festgelegten Gewässerabstandslinien wieder offen führen wollen. So- dann hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, hier kein Genereller Erschliessungsplan sondern ein Genereller Gestaltungsplan zur Anwendung komme. Die Beschwerdefüh- rer könnten deshalb aus Art. 45 Abs. 4 KRG, wonach geringfügige Abwei- chungen gegenüber dem Generellen Erschliessungsplan zulässig seien, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend sei, dass der rechtskräftige GGP H._____ als auch die Bau- bewilligungen vom 19. Dezember 2011 und 14. Mai 2012 in Übereinstim- mung mit Art. 38 GSchG keine zusätzliche über die im Bereich der H.-strasse hinausgehende Eindolung vorsehe. Folglich können die Beschwerdeführer weder aus den Baubewilligungen noch aus dem rechts- kräftigen GGP H. eine zusätzliche über die im Bereich der H._____-
9 - strasse hinausgehende Eindolung ableiten. Die vorgenommene Verlegung verstosse gegen den GGP und gegen Art. 38 GSchG. Es stimme, dass die materielle Rechtswidrigkeit der Bachverlegung von der Beschwerdegegnerin zunächst nicht mit der Verstopfungsgefahr begründet worden sei. Diese Problematik sei aber erst im Rahmen des Wiederherstel- lungsverfahrens zu thematisieren. Die von der Beschwerdeführerin diesbe- züglich gemachten Ausführungen seien irrelevant. 3.3.Mit der Beschwerdegegnerin ist zunächst festzuhalten, dass es vorliegend um die Anwendung eines Generellen Gestaltungsplans geht (vgl. be- schwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 6), weshalb vorliegend die Bestim- mungen von Art. 42-44 KRG massgebend sind. Art. 45 KRG, der sich auf den Generellen Erschliessungplan bezieht, ist vorliegend nicht anwendbar. Soweit die Beschwerdeführer die Bewilligungsfähigkeit der Bachverlegung gestützt auf Art. 45 Abs. 4 KRG behaupten, ist ihnen nicht zu folgen. 3.4.Gemäss Art. 38 Abs. 1 GSchG dürfen Fliessgewässer nicht überdeckt oder eingedolt werden. Die Behörde kann für bestimmte Bauten Ausnahmen be- willigen (Art. 38 Abs. 2 lit. a - e GSchG). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Errichtung von (Pflicht-)Parkplätzen und Stützmau- ern keines der in Art. 38 Abs. 2 GSchG aufgeführten Ausnahmekriterien erfüllt. Selbst Art. 38 Abs. 2 lit. e GSchG erlaubt nur den Ersatz bestehen- der Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nach- teile mit sich bringt. Im Bereich der neu überdolten Parkplätze wurde das Wasser früher offen geführt. Zudem ist festzuhalten, dass der GGP H._____ (vgl. Bg-act. 6) und die Baubewilligungen vom 19. Dezember 2011 (vgl. Bg-act 8) und 14. Mai 2012 (vgl. Bg-act. 9) in Übereinstimmung mit obgenanntem Artikel keine zusätzliche über die im Bereich der H._____-strasse hinausgehende Eindolung vorsahen. Die Wiesenbachver-
10 - legung durch die Beschwerdeführer mit einhergehender zusätzlicher, über die im Bereich der H.-strasse hinausgehende Eindolung entspricht somit nicht dem rechtskräftigen GGP H. bzw. Art. 38 Abs. 2 GSchG. 4.1.Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass auf Parzelle 5244 keine for- melle Gewässerraumausscheidung erfolgt sei. Damit kämen die Überg- angsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) zur Anwendung zur Änderung vom 4. Mai 2011. Die Regelung über die Ge- wässerabstandslinie komme nicht mehr zur Anwendung und werde durch die Ausscheidung von Gewässerraumzonen ersetzt (Art. 37a KRG), womit die 2011 erlassenen Gewässerabstandslinien relevant seien. Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b-d GSchV könne auf die Festlegung des Gewässerrau- mes verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen entge- genstünden, das Gewässer entweder eingedolt, künstlich angelegt oder sehr klein sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer seien hier alle drei Voraussetzungen erfüllt. Unter anderem spreche auch die Tatsache, dass der Wiesenbach auf Parzelle 5244 nicht in der Landeskarte 1:25'000 ein- gezeichnet sei dafür, dass es sich um ein sehr kleines Gewässer handle. Selbst wenn vorliegend Art. 41c GSchV zur Anwendung käme, was von der Beschwerdeführerin bestritten werde, seien die beanstandeten Bauten be- willigungsfähig und jedenfalls nicht materiell rechtswidrig. 4.2.Die Gemeinde X._____ habe gemäss der Beschwerdegegnerin noch keine Gewässerräume ausgeschieden. Somit gälten die Übergangsbestimmun- gen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011 und die bestehenden Ge- wässerabstandslinien, falls die bestehenden Abstandslinien zu grösseren Abständen führten. Hier müsste in Anwendung der Übergangsbestimmun- gen ein beidseitiger Gewässerabstand von 9 m eingehalten werden. Die rechtskräftigen Linien gemäss GGP sähen beidseitig einen Gewässerab- stand von 5 m vor. Zu Recht habe die Beschwerdegegnerin deshalb die rechtskräftigen Gewässerabstandslinien gemäss GGP zugunsten der Be-
11 - schwerdeführer berücksichtigt. Die Frage könne aber offen gelassen wer- den, weil die Parkplätze und Stützmauern in jedem Fall innerhalb des Ge- wässerraums gemäss Übergangsbestimmungen bzw. den Abstandslinien gemäss rechtskräftigem GGP lägen. Ein Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums wie von den Be- schwerdeführern gefordert (vgl. E.4.1 hiervor) sei hier nicht möglich. Eine Überbauung in unmittelbarer Nähe eines Gewässers stelle ein dem Ver- zicht der Gewässerraumfestlegung entgegenstehendes überwiegendes In- teresse dar, zumal ein Nutzungskonflikt augenscheinlich sei. Auch die üb- rigen Voraussetzungen gemäss lit. b-d seien im vorliegenden Fall nicht er- füllt. Die sich zurzeit in der Vorprüfung befindende Ortsplanungsrevision sehe hier eine Aufhebung der geltenden Gewässerabstandslinien und die Fest- legung eines praktisch identischen Gewässerraums vor. Die verlangte Sis- tierung könne aber nicht gewährt werden. Eine solche Verzögerung wäre aufgrund der vorliegend klaren Situation unverhältnismässig, zumal bis zur Genehmigung der neuen Ortsplanung noch einige Jahre verstreichen dürf- ten. Auch wenn auf die Gewässerraumfestlegung verzichtet würde, änderte sich nichts daran, dass die Parkplätze 4 und 5, die Stützmauern und die konkrete Bachverlegung baurechtswidrig seien. 4.3.Gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. a-d GSchV kann, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, auf die Festlegung des Gewässerraums ver- zichtet werden, wenn das Gewässer: sich im Wald oder in Gebieten, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster gemäss der Landwirtschaftsge- setzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet sind, befindet (lit. a); eingedolt ist (lit. b); künstlich angelegt (lit. c); oder sehr klein ist (lit. d).
12 - 4.3.1. Überwiegende Interessen, die eine Ausscheidung des Gewässerraumes auch in solchen Fällen erfordern, sind insbesondere Interessen des Hoch- wasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernut- zung, einer angestrebten Revitalisierung oder die Sicherung der Funktion des Gewässerraums (vgl. FRITZSCHE, in: HETTICH/JANSEN/NORER [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich u.a. 2016, Art. 36a Rz. 62). Die von der Beschwerdegegnerin vor- gebrachten öffentlichen Interessen, d.h. ein Nutzungskonflikt wegen der Überbauung in unmittelbarer Nähe des Gewässers, die Verstopfungsge- fahr bzw. die zu tiefe Abflusskapazität und die damit zusammenhängende Hochwasserschutzproblematik (vgl. Bg-act. 46 S. 4) sowie die Tatsache, dass in einem überdolten Gewässer bereits auf Grund der fehlenden Son- neneinstrahlung kein optimaler Lebensraum für Kleinsttiere besteht resp. die Ufervegetation verhindert (Natur- und Landschaftsschutz), überwiegen vorliegend gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer. 4.3.2. Bei eingedolten Fliessgewässern kann gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden. Mit der Be- schwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Parzelle 5244 überbaut ist und über weite Strecken nicht eingedolt ist. Eine Eindolung besteht nur im Be- reich der H._____-strasse (dort gestützt auf Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG) und altrechtlich im Bereich der nördlich angrenzenden Parkplätze. Der Be- schwerdegegnerin ist zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass sich diese Bestimmung auf grössere Strecken eingedolter Fliessgewässer bezieht, deren tatsächlicher Gewässerverlauf bei einer möglichen späteren Ausdo- lung unklar wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2012 vom 30. Ja- nuar 2013 E.8.2 wo es um eine Eindolung von 110 m ging). Hier ist der natürliche Gewässerverlauf jedoch ohne weiteres ersichtlich, weshalb auch die Ausnahme von Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV nicht erfüllt ist.
13 - 4.3.3.Fraglich ist, ob es sich beim vorliegenden Wiesenbach um ein künstlich angelegtes Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV handelt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich diese Ausnahme nur auf Gewässer, die vollständig künstlich angelegt wurden und nicht auf korrigierte (und in diesem Sinne künstliche) Gewässerabschnitte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_821/2013 und 1C_825/2013 vom 30. März 2015 E.6.4.4 m.H; vgl. auch FRITZSCHE, a.a.O., Art. 36a Rz. 65, CAVIEZEL/GIO- VANNINI, Rechtsfragen und Spielräume im Gewässerraum, Chur 2017, Rz. 41). Dabei handelt es sich beispielsweise um Kraftwerks- oder Indus- triekanäle, Suonen, Entwässerungsgräben oder Speicherseen. Der vorlie- gende Wiesenbach ist damit nicht vergleichbar. Die Verlegung des beste- henden Wiesenbaches auf der Parzelle 5244 wurde zwar im Dezember 2011 bewilligt und es handelt sich beim neuen Verlauf um einen künstlichen Bachabschnitt. Damit ist der Bach jedoch noch kein (vollständig) künstli- ches Gewässer im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV, vielmehr ist der Wiesenbach ein natürliches Fliessgewässer. 4.3.4. Die GSchV definiert nicht, was unter einem "sehr kleinen Gewässer" zu verstehen ist. Im Erläuternden Bericht 2017 wird empfohlen, die Gewäs- serräume mindestens für jene Gewässer festzulegen, die auf der Landes- karte 1:25'000 verzeichnet sind; die Kantone könnten die Ausscheidung aber auch auf der Grundlage von detaillierteren kantonalen Kartengrundla- gen vornehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2019 vom 13. De- zember 2019 E.6). Mit der Beschwerdegegnerin ist vorliegend festzuhalten, dass der Wiesenbach in der Landeskarte 1:25'000 sowohl oberhalb als auch unterhalb der Parzellen 5235 und 5243 enthalten ist und unterhalb der Parzelle 5243 keinen zusätzlichen Zufluss hat. Dies hält auch das ANU in der Vernehmlassung vom 4. September 2019 fest: Gegen die Qualifika- tion als sehr kleines Gewässer sprechen die Linienführung in der Landes- karte 1:25'000 sowie die Sicherung des Gewässerraums mittels Gewäs- serabstandslinien im Generellen Gestaltungsplan. Im Lichte dieser Tatsa-
14 - chen erhellt es sich dem Verwaltungsgericht nicht, weshalb es sich vorlie- gend um ein sehr kleines Gewässer handeln soll. Nur weil das Gewässer gemäss den Beschwerdeführern auf der Landeskarte 1:25'000 "im Zwi- schenbereich" (d.h. auf Parzelle 5235 und 5244) nicht eingetragen ist han- delt es sich nicht um ein sehr kleines Gewässer. Diese Tatsache liesse sich nämlich auch damit erklären, dass das Gewässer auf den Luftbildern, auf welchen die Landeskarte basiert evtl. in diesem Bereich nicht klar ersicht- lich war. Davon abgesehen handelt es sich sowohl ober- als auch unterhalb der "Lücke" um denselben Wiesenbach. Er ist somit nicht als sehr kleines Gewässer zu qualifizieren. 4.4.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb die Gemeinde zu Recht nicht auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet hat. 5.Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde- führern zu Recht die Kosten im Zusammenhang mit dem nachträglichen Baubewilligungsverfahren bzw. der Feststellung der materiellen Baurechts- widrigkeit bestehend aus Behandlungskosten von Fr. 1'939.-- und externe Rechtsberatung von Fr. 6'113.--, total Fr. 8'052.-- überbunden hat. 5.1.Die Beschwerdeführer machen geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Kostenüberbindung im erstinstanzlichen Baueinspra- cheverfahren ausgeschlossen sei (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5 und E.2.6). Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Kostenlosigkeit auch für das Beitragsverfahren nach Art. 22 ff. KRVO für anwendbar erklärt. Vorlie- gend handle es sich sei zwar nicht um ein Einspracheverfahren, der ange- fochtene Entscheid sei aber in einem erstinstanzlichen Baubewilligungs- verfahren gefällt worden. Deshalb sei es gerechtfertigt, die Grundsätze aus der bundesgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu
15 - übernehmen. Was im Baueinspracheverfahren gelte, habe mutatis mutan- dis auch im Verfahren für eine nachträgliche Baubewilligung zu gelten. Dass das nachträgliche Projektänderungsgesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, werde von der Beschwerdegegnerin nicht behaup- tet oder dargelegt. 5.2.Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die Auffassung der Beschwerde- führer unzutreffend sei. Alle Kosten seien auch bei Obsiegen der Bauherr- schaft vollumfänglich von dieser zu tragen, weil die Kosten durch das von ihr initiierte Baubewilligungsverfahren verursacht worden sei. Dies gelte auch für eine nachträgliche Baubewilligung. 5.3.Gemäss Art. 96 Abs. 1 KRG erheben die Gemeinden für ihren Aufwand im Baubewilligungsverfahren und in weiteren baupolizeilichen Verfahren Ge- bühren. Auslagen für die Leistungen Dritter wie Fachgutachten, Beratun- gen sowie Grundbuchkosten sind der Gemeinde zusätzlich zu vergüten. Kostenpflichtig ist, wer den Aufwand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht hat (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG). Dass zur Bera- tung auch die externe Rechtsberatung gehört, hat das Verwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit festgehalten (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts [nachfolgend VGU] R 17 47 vom 29. Mai 2018 E.14.2). Zwar wurde mit BGE 143 II 467 vom Bundesgericht klar beschlossen, dass die Kosten des Einspracheverfahrens ausser bei offensichtlich missbräuch- licher Einspracheerhebung nicht den Einsprechern auferlegt werden dür- fen. Das Bundesgericht führte anderseits aber auch aus, dass die Kosten des Einspracheverfahrens in Anwendung des Verursacherprinzips grundsätzlich zu Lasten des Baugesuchstellers gehen (vgl. BGE 143 II 467 E.2.5, vgl. auch VGU R 19 58 vom 20. August 2019 E.2.1 m.H.). Das Ver- ursacherprinzip ist auch in den vorzitierten Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG sowie in Art. 5 Abs. 1 und Art. 12 f. der Gebühren- und Beitragsordnung (GBO;
16 - 5.4.Vorliegend hat das Gericht zu entscheiden, wem die Kosten des Verfah- rens für eine nachträgliche Baubewilligung von Fr. 8'052.-- aufzuerlegen sind. Gemäss Art. 96 Abs. 2 Satz 1 KRG ist kostenpflichtig, wer den Auf- wand durch Gesuche aller Art oder durch sein Verhalten verursacht (Ver- ursacherprinzip). Die Beschwerdegegnerin berechnet andere als in Art. 11 GBO aufgeführte Verrichtungen der Baubehörde nach Zeitaufwand (Art. 12 Abs. 1 GBO) und gemäss Art. 5 Abs. 1 GBO ist Gebührenschuldner, wer das gebührenpflichtige Geschäft auslöst. Vorliegend haben die Beschwer- deführer das nachträgliche Bauverfahren zu verantworten. Die in Rech- nung gestellten Beträge für die Behandlungskosten von Fr. 1'939.-- und ex- terne Rechtsberatung von Fr. 6'113.-- (vgl. Bg-act. 46 S. 17 und 18) er- scheinen angemessen, weshalb die Kostenüberwälzung im Verfahren für die nachträgliche Baubewilligung durch die Beschwerdegegnerin vorlie- gend zu Recht erfolgte. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich somit als unbegründet. 6.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass Ziffer 3 und 5 der angefochtenen Feststellungsverfügung vom 11. Juni 2019 zu Recht er- gangen sind, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten in der Regel zulasten der unterliegenden Partei (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vor- liegend auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. Sie wird den unterliegenden Beschwer- deführern zu je 1/7 unter solidarischer Haftung auferlegt. 7.2Im Rechtsmittel- und Klageverfahren wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit ver- ursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrau- ten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugespro-
17 - chen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.374.-- zusammenFr.3'374.-- gehen je zu 1/7 unter solidarischer Haftung zulasten der A._____ AG, A., B., C., E., F._____ und G., sowie der D., einfache Gesellschaft – bzw. deren solidarisch für ihren Anteil haftenden Gesellschafter – und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]