VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 55 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarinKuster URTEIL vom 19. Februar 2019 in der Streitsache Gemeinde X._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Beschwerdeführerin gegen Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Strassenrecht (Gestaltung Kreisel)
2 - 1.Mit Verfügung vom 30. November 2016 erteilte das Tiefbauamt Graubün- den der Gemeinde X._____ unter verschiedenen Bedingungen und Aufla- gen eine Bewilligung für den Bau einer Kreiselverkehrsanlage auf der A.strasse. Unter Ziffer 10 der Bedingungen und Auflagen verfügte das Tiefbauamt Graubünden was folgt: Die Durchsicht über die Mittelinsel muss durch Bepflanzungen oder andere Ausstattungselemente verhindert werden. Die Sichtweiten gemäss VSS-Nor- men SN 640 060 und SN 640 090b (Anhaltesichtweiten) sowie VSS-Norm SN 640 273a (Knotensichtweiten) sind zu gewährleisten. Die genaue Ausge- staltung der Kreiselmittelinsel ist in Absprache mit dem Tiefbauamt Graubün- den, Strassenbaupolizei, vorzunehmen. [...] 2.In der Folge diskutierten das Tiefbauamt Graubünden und die Gemeinde X. verschiedene Möglichkeiten betreffend die Ausgestaltung der Kreiselmittelinsel. Die Gemeinde X._____ favorisierte die Ausgestaltung der Kreiselmittelinsel mittels eines Knotens, dessen vier Enden mit den dreidimensionalen Schriftzügen "B., C., D._____ und E." versehen werden sollten. Nachdem zwischen dem Tiefbauamt Graubünden und der Gemeinde X. betreffend die Ausgestaltung der Kreiselmittelinsel keine Einigung zustande gekommen war, verlangte die Gemeinde X._____ am 19. Februar 2018 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, wenn die beabsichtigte Kreiselgestaltung weiterhin aus angeb- lichen Verkehrssicherheitsgründen nicht bewilligt werde. 3.Am 26. Februar 2018 entschied das Tiefbauamt Graubünden, dass die ge- plante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E." gestützt auf Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 SSV, Art. 96 Abs. 2 lit. d SSV, Art. 26 Abs. 1 StrV, die einschlägige VSS-Norm SN 640 263, die Kreiselrichtlinie des Tiefbauamtes Graubünden sowie die Beurteilung der Kantonspolizei Graubünden nicht bewilligt werde. Die für die Kreiselgestaltung notwendige Zusatzbewilligung könne jedoch unter der Voraussetzung, dass auf die Beschriftungen "B., C._____,
3 - D._____ und E." verzichtet werde, grundsätzlich in Aussicht gestellt werden. Ein entsprechend überarbeitetes Gesuch könne dem Tiefbauamt Graubünden zur Genehmigung vorgelegt werden. 4.Hiergegen erhob die Gemeinde X. mit Datum vom 27. März 2018 Verwaltungsbeschwerde beim Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden. Sie beantragte in erster Linie die Aufhebung des Entscheids des Tiefbauamtes Graubünden vom 26. Februar 2018 und die Bewilligung der geplanten Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E.". Die Beschriftungen "B., C., D. und E._____" bildeten keine Reklamen im gesetzlichen Sinne. Der abschlägige Bewilligungsentscheid gestützt auf Art. 6 Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 SSV, Art. 96 Abs. 2 lit. d SSV und Art. 26 Abs. 1 StrV falle damit ausser Betracht. Es bestehe demnach keine gesetzliche Grundlage, der geplanten Kreiselgestaltung mit den erwähnten Beschriftungen die Zu- satzbewilligung aus Verkehrssicherheitsgründen zu verweigern. Auch die VSS-Norm SN 640 263 und die Kreiselrichtlinie vermöchten im vorliegen- den Fall keine Rechtswirkung zu entfalten. Darüber hinaus finde durch die vorgesehene Kreiselgestaltung keine unzulässige Ablenkung des Stras- senbenützers und damit keine Gefährdung der Verkehrssicherheit statt. 5.Das Tiefbauamt Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung vom
4 - wechslungsgefahr mit Signalen. Die geplante künstlerische Kreiselgestal- tung führe zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmenden und beeinträch- tige die Verkehrssicherheit. 6.Am 25. Juni 2018, mitgeteilt am 6. Juli 2018, wies das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden die Verwaltungsbeschwerde ab. 7.Hiergegen erhob die Gemeinde X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 7. September 2018 (Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag, der Entscheid des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden vom 25. Juni 2018 und die Verfügung des Tiefbauamtes Graubünden vom 26. Februar 2018 seien aufzuheben und die geplante Kreiselgestaltung mit der Beschriftung "B., C., D._____ und E._____" sei zu genehmigen. Eventuali- ter seien der angefochtene Entscheid des Bau-, Verkehrs- und Forstdepar- tements Graubünden vom 25. Juni 2018 und die Verfügung des Tiefbau- amtes Graubünden vom 26. Februar 2018 aufzuheben und es sei die An- gelegenheit an das Tiefbauamt Graubünden zur Genehmigung zurückzu- weisen. 8.In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2018 beantragte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden (nachfolgend: Beschwerde- gegner) die Abweisung der Beschwerde. 9.Am 30. Oktober 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine ausführ- liche Replik und sie hielt an ihren Anträgen fest. Auch der Beschwerdegeg- ner hielt am 13. November 2018 duplicando an seinen Anträgen fest und verzichtete auf eine ausführliche Duplik.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die eingereich- ten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements Graubünden (nachfolgend: Beschwer- degegner) vom 25. Juni 2018. Gegen Entscheide der kantonalen Departe- mente, die bei keiner anderen Instanz angefochten werden können und we- der nach kantonalem noch nach eidgenössischem Recht endgültig sind, kann gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den Beschwerde geführt werden. Die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde fällt demzufolge in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin davon überdies berührt und sie hat ein schutzwür- diges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung. Sie ist folglich zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 50 VRG). Auf die von der Beschwerde- führerin im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VRG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die geplante Kreiselgestal- tung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E._____" zu Recht nicht bewilligt wurde. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sind im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch
6 - Ablenkung der Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Als Strassenreklamen gelten gemäss Art. 95 Abs. 1 der Signali- sationsverordnung (SSV; SR 741.21) alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbe- reich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden. Strittig und nachfolgend zu klären ist, ob es sich bei der geplanten Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E." um eine Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV handelt und diese Bestimmungen folg- lich zur Anwendung gelangen. 4.1.Im angefochtenen Entscheid hielt der Beschwerdegegner insbesondere fest, dass der Begriff "Reklame" im Strassenverkehrsrecht verschiedene Ankündigungen beinhalte, wobei Werbeformen davon nur einen Teilbe- reich einnähmen. Fraglich sei somit, was der Gesetzgeber unter dem Be- griff "andere Ankündigungen" gemeint habe. Gemäss Botschaft des Bun- desrates gälten die eigentlichen Reklamen, d.h. die durch Schrift, Zeichen, Farbe, Ton und dergl. der Werbung für bestimmte Produkte, Betriebe oder Dienstleistungen dienenden Hinweise, als eine besondere Art von Ankün- digung. Der strassenrechtliche Reklamebegriff gehe somit weiter als der klassische Werbebegriff. Ein weiter Reklamebegriff sei auch in der Lehre zu finden. Darüber hinaus sei zu beachten, dass Art. 6 SVG, aus welchem sich der Reklamebegriff ableite, einzig der Verkehrssicherheit diene. Nach Sinn und Zweck dieses Artikels wäre es nicht gerechtfertigt, von zwei gleich gefährdenden Ankündigungen nur jene zu verbieten, welche kommerziel- len Charakter habe, da es im Endeffekt darum gehe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und namentlich Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer zu verhindern. Ausserdem sollten die Beschriftungen auf der Mittelinsel des Verkehrskreisels angebracht werden, sodass sich diese ohne Zweifel im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführer befinden würden. Die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D. und
7 - E." sei als Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV zu klassifizieren. 4.2.Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschrif- tungen "B., C., D. und E." weder eine Werbeform noch eine andere Ankündigung im gesetzlichen Sinne darstellten. Eine "Werbeform" wäre das Bewerben eines Produkts oder einer Dienstleistung sowie eine Firmenanschrift. Eine "andere Ankündigung" wäre das Bewer- ben eines Events oder Konzerts mit einem Strassenbanner an einem be- stimmten Datum und Ort. Die Beschriftungen "B., C., D. und E." stellten dagegen ausschliesslich künstlerische Gestaltungs- elemente dar, die darüber hinaus nicht im Wahrnehmungsbereich der Fahr- zeugführenden lägen. Die künstlerischen Beschriftungen bildeten somit keine Strassenreklamen im gesetzlichen Sinne. Es handle sich schlicht um Kreiselkunst. 4.3.In seiner Vernehmlassung hielt der Beschwerdegegner fest, dass die Schriftzüge "B., C., D. und E._____" eine "andere Ankündigung" im Sinne des Gesetzes seien. Eine "andere Ankündigung" könne jede Form einer Botschaft sein und beschränke sich keinesfalls auf das Bewerben eines Events oder Konzerts mit einem Strassenbanner an einem bestimmten Ort und Datum. Eine "andere Ankündigung" müsse ge- rade nicht etwas bewerben, ansonsten wäre der Zusatz "und andere Ankündigung" ja gar nicht nötig. Der Ausdruck "andere Ankündigungen" sei als Überbegriff zu verstehen und Reklamen stellten nur einen Teil einer unbegrenzten Möglichkeit verschiedener Ankündigungen dar. Ausserdem lägen die Schriftzüge ganz offensichtlich im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden. Die geplanten Beschriftungen stellten somit Strassen- reklamen i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV dar.
8 - 5.1.Ob es sich bei der geplanten Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E._____" um eine Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV handelt, ist durch Auslegung der entsprechenden Bestimmungen zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Ausle- gung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene In- terpretationen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht wer- den unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist da- bei namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, die ihr zugrundeliegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen (BGE 143 II 268 E.4.3.1, 141 V 191 E.3, 138 V 17 E.4.2). 5.2.In der Botschaft zu Art. 6 Abs. 1 SVG wird festgehalten, dass der Ausdruck "Reklamen und andere Ankündigungen" klar zum Ausdruck bringe, dass die eigentlichen Reklamen, d.h. die durch Schrift, Zeichen, Farbe, Ton u. dgl. der Werbung für bestimmte Produkte, Betriebe oder Dienstleistungen dienenden Hinweise, als eine besondere Art von Ankündigungen gälten (Botschaft vom 14. November 1973 betreffend Änderung des SVG, BBl 1973 II 1178 Ziff. 31). Dem Beschwerdegegner ist also beizupflichten, wenn er festhält, dass der strassenrechtliche Reklamebegriff weiter gehe als der klassische Werbebegriff. Fraglich bleibt allerdings, wie weit der strassenrechtliche Reklamebegriff geht. In Art. 97 Abs. 2 lit. c SSV wird un- ter der Überschrift "Strassenreklamen bei Signalen" festgehalten, dass Ankündigungen mit verkehrserzieherischem oder unfallverhütendem Cha- rakter zulässig seien. Auch in Art. 98 Abs. 2 lit. b SSV wird unter der Über- schrift "Strassenreklamen auf Autobahnen und Autostrassen" festgehalten, dass Ankündigungen mit verkehrserzieherischem, unfallverhütendem oder verkehrslenkendem Charakter zulässig seien. Aus dem Kontext von Art. 95 Abs. 1 SSV ergibt sich also, dass der strassenrechtliche Reklamebegriff sehr weit geht und nicht nur Ankündigungen mit Werbecharakter umfasst. Ausserdem hält der Beschwerdegegner zutreffend fest, dass Art. 6
9 - Abs. 1 SVG, welcher die Zulässigkeit von Reklamen regelt, einzig der Ver- kehrssicherheit diene (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsge- setz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015, Art. 6 Rz. 1) und es nach Sinn und Zweck dieses Artikels nicht gerechtfertigt wäre, von zwei gleich gefährdenden Ankündigungen nur jene zu verbieten, welche kommerziellen Charakter habe, da es im Endeffekt darum gehe, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und namentlich Ablenkungen der Ver- kehrsteilnehmer zu verhindern. Da darüber hinaus das Argument der Be- schwerdeführerin, wonach die Beschriftungen "B., C., D._____ und E." nicht im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeug- führenden lägen, nicht nachvollziehbar ist, kann im Ergebnis festgehalten werden, dass die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D. und E." als "andere Ankündigungen" unter den Begriff der Strassenreklame i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG und Art. 95 Abs. 1 SSV fällt und diese Bestimmungen folglich zur Anwendung gelan- gen. 6.1.Wie bereits erwähnt sind gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG im Bereich der für Mo- torfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zu Verwechslung mit Signalen oder Markie- rungen Anlass geben oder sonst, namentlich durch Ablenkung der Stras- senbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht bereits eine potentielle Beein- trächtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mit- telbare Gefährdung aus, um die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu kön- nen (Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E.3, BGE 99 Ib 377 E.2). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D. und E._____" die Verkehrssicherheit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 SVG beeinträchtigen könnte und somit zu Recht nicht bewilligt worden ist.
10 - 6.2.Beim Begriff der möglichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit han- delt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Behörde, die einen solchen Begriff anwendet, verfügt über einen gewissen Beurteilungsspiel- raum (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 6 Rz. 7; Urteil des Bundesgerichts 1C_4/2014 vom 2. Mai 2014 E.4.1). Das Verwaltungsgericht prüft den Ent- scheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz unsachliche, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremde Gesichtspunkte beachtet oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a VRG). 7.1.Der Beschwerdegegner kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Schriftzüge "B., C., D._____ und E." durchaus geeignet seien, die Verkehrssicherheit durch Ablenkung der Strassen- benützer zu beeinträchtigen. In Anbetracht der Tatsache, dass ein Autolen- ker zugleich die Schriftzüge "C." und "B." bzw. "D." und "E." sehe, welche dezentral einige Meter voneinander entfernt seien, könne er die Schriftzüge nicht schnell fixieren. Zudem seien die Schriftzüge nicht dezent, da sie gross und dreidimensional ausgestaltet seien. Die Wör- ter "B., C., D. und E._____" hätten zudem keinen Wie- dererkennungswert, da es sich, insbesondere für ortsunkundige Verkehrs- teilnehmende, nicht um besonders bekannte Quartiere handle. Ausserdem seien die Quartiernamen nicht schnell erfassbar, besonders für Fahrzeug- lenker, welche der romanischen Sprache nicht mächtig seien. Die Beurtei- lung des Tiefbauamtes Graubünden erscheine durchaus plausibel, auch im Vergleich mit den kurzen, zentralen Schriftzügen mit Wiedererkennungs- wert der Kreiselgestaltungen "St. Moritz", "City West" und "Parc Ela". Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot falle die Praxis von anderen kan- tonalen Behörden nicht ins Gewicht.
11 - 7.2.Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, dass die geplante Kreiselgestaltung die Verkehrssicherheit in keiner Art und Weise beein- trächtige. Eine Ablenkung der Verkehrsteilnehmer infolge der vorgesehe- nen Schriftzüge sei unmöglich. Zum einen sei die Beschriftung sehr diskret und unauffällig, zum anderen werde die Beschriftung nicht als Orientie- rungshilfe benötigt, weil die Tafel mit den identischen Ortsangaben in deut- licher Distanz vor dem Kreisel angebracht sei. Eine Ablehnung der Kreisel- gestaltung mit den künstlerischen Beschriftungen lasse sich sachlich und im Quervergleich mit anderen Kreiselgestaltungen nicht rechtfertigen. 7.3.Der Beschwerdegegner bringt im Beschwerdeverfahren vor, dass die Fahr- zeugführenden beim Versuch, die Schriftzüge zu erfassen, vom Verkehr abgelenkt würden. Die Tatsache, dass vor dem Kreisel ein Vorwegweiser über die verschiedenen Fahrziele informiere, ändere hieran nichts. Die schwer lesbaren Schriftzüge wiesen keinen Wiedererkennungswert auf, weswegen sie nicht schnell erfassbar seien und somit die Fahrzeugführen- den stark ablenkten, was naturgemäss die Verkehrssicherheit beeinträch- tigen könne. Betreffend die drei Kreiselgestaltungen im Kanton Graubün- den, welche Schriftzüge aufwiesen, bestünden objektive Gründe, die zu ei- ner unterschiedlichen Beurteilung des Ablenkungspotenzials dieser drei Kreisel im Gegensatz zur projektierten Kreiselgestaltung geführt hätten. Die Schriftzüge der bestehenden Kreisel seien in der Kreiselmitte ange- bracht, dezent, leicht lesbar und wiesen teilweise einen Wiedererken- nungswert auf. Die projektierte Kreiselgestaltung hingegen sehe Textele- mente an den äussersten Enden des in alle vier Richtungen weisenden Knotens vor, in einer schwer lesbaren Schrift. Zudem seien die Schriftzüge weder dezent noch wiesen sie einen Wiederkennungswert auf. 8.1.Ob die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E._____" die Verkehrssicherheit gefährden könnte, wurde durch zwei Fachgremien beurteilt: Zum einen durch die Kantonspo-
12 - lizei Graubünden, Abteilung Verkehrstechnik, zum anderen durch das Tief- bauamt Graubünden, kantonale Fachstelle für das Strassenwesen. Beide Fachgremien kamen zum Schluss, dass die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E." die Ver- kehrssicherheit gefährden könnte. Dies erscheint unter den folgenden, von den Fachgremien berücksichtigten Gesichtspunkten als nachvollziehbar: Die Kantonspolizei Graubünden, Abteilung Verkehrstechnik, hielt fest, dass durch die schlecht lesbaren Schriften eine Ablenkung gemäss Art. 6 Abs. 1 SVG generiert würde, welche die Verkehrssicherheit beeinträchti- gen und zu Unfällen führen könne. Das Tiefbauamt Graubünden, kantonale Fachstelle für das Strassenwesen, hielt fest, dass an Kantonsstrassen auf- grund der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer im Normalfall keine Textele- mente in Kreisverkehrsanlagen bewilligt würden. Ausnahmen seien in spe- ziellen Fällen für sehr schnell erfassbare, zentral angebrachte Schriftzüge mit Wiedererkennungswert oder für einen sehr dezent angebrachten Schriftzug denkbar. Die geplanten wegweisenden Beschriftungen "B., C., D. und E." seien aufgrund der grossen Di- stanz zwischen den Textelementen und den grossen Dimensionen der Schriftzüge weder dezent noch zentral angebracht. Die Schriftzüge führten mit ihrer enormen Grösse und der Anordnung an den äussersten Enden der in jede Richtung ca. 11.00 m breiten Skulptur zu einer übermässigen Ablenkung der Verkehrsteilnehmer. 8.2.Der von der Beschwerdeführerin aufgebotene Verkehrsingenieur F. nahm keine Stellung zu den von der Kantonspolizei und dem Tiefbauamt Graubünden berücksichtigten Gesichtspunkten wie Schriftgrösse, Schrift- gestaltung und dezentrale Lage der auf der Kreiselmittelinsel geplanten Be- schriftungen "B., C., D._____ und E._____". Der Umstand, dass die Beschriftungen möglicherweise nicht als Orientierungshilfe benötigt würden, weil die Tafel mit den identischen Ortsangaben in deutli- cher Distanz vor dem Kreisel angebracht sei, ändert nichts an der Plausi-
13 - bilität der Beurteilung der Kantonspolizei und des Tiefbauamtes Graubün- den, wonach die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E." die Verkehrssicherheit gefähr- den könnte. Ausserdem ist das Argument der Beschwerdeführerin, wonach die Beschriftungen sehr diskret und unauffällig seien, nicht nachvollziehbar. 8.3.Schliesslich läuft auch das Argument der Beschwerdeführerin, wonach sich eine Ablehnung der Kreiselgestaltung im Quervergleich mit anderen Krei- selgestaltungen nicht rechtfertigen lasse, ins Leere. Eine rechtsanwen- dende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 587 m.w.H.). Hinsichtlich der sich im Kanton Graubünden befindlichen Kreiselgestaltungen, welche Beschriftungen auf- weisen, ist allerdings festzuhalten, dass sich diese in Bezug auf die von den Fachgremien bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit berücksichtig- ten Kriterien von der geplanten Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D. und E." unterscheiden, weshalb eine unterschiedliche Beurteilung durchaus gerechtfertigt erscheint. Darüber hinaus liegt eine rechtsungleiche Behandlung gemäss der Praxis des Bun- desgerichts grundsätzlich nur dann vor, wenn dieselbe Behörde gleichar- tige Fälle unterschiedlich beurteilt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 588 m.w.H.). Soweit sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Quervergleichs also auf Kreiselgestaltungen beruft, die ausserhalb des Kantons Graubünden liegen, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbe- züglich. 9.Aus dem Gesagten folgt, dass die geplante Kreiselgestaltung mit den Be- schriftungen "B., C., D. und E._____" zu Recht nicht be- willigt wurde resp. die Nichterteilung der Bewilligung zufolge Gefährdung der Verkehrssicherheit keine Rechtsverletzung darstellt (vgl. Art. 51 Abs. 1
14 - lit. a VRG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen und es kann offen blei- ben, ob die geplante Kreiselgestaltung mit den Beschriftungen "B., C., D._____ und E._____" Signale oder wegweisende Elemente enthält und bereits gestützt auf Art. 96 Abs. 2 lit. d SSV hätte untersagt wer- den dürfen. 10.Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als unterlie- gende Partei die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Dem in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Be- schwerdegegner steht keine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonFr.2'500.--
und den Kanzleiauslagen vonFr.302.-- zusammenFr.2‘802.-- gehen zulasten der Gemeinde X._____ und sind innert 30 Tagen seit Zu- stellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubün- den, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]
15 - Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Februar 2020 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (BGU 1C_192/2019).