VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI R 18 46 5. Kammer VorsitzMeisser RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 10. März 2021 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr, Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Beschwerdegegnerin 1 und C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Baueinsprache
4 - den Fassaden gezeigt werden, anstelle der vorgehängten Elemente und ohne Gesetzmässigkeiten zu verteilen. Zudem solle die Fassadengestal- tung der Infrastrukturbauten noch präzisiert und verbessert werden, wie auch die Umgebungsgestaltung entlang der Via I._____ präzisiert werden solle. Die Tribüne solle stärker akzentuiert und die Fläche neben der Bus- haltestelle aufgewertet werden. 6.Am 22. Juni 2017 sprach die Regierung dem – ihrer Meinung nach system- relevanten – Hotelprojekt einen Betrag von CHF 1 Mio. für die Gesamtfi- nanzierung des Hotelbaus zu. 7.Bereits am 26. April 2017 war die Einreichung der Baugesuche Nr. J._____ (für Hotel Neubau K._____ mit Infrastrukturräumlichkeiten und Hotel von ca. 190 Betten, öffentliches Restaurant für 70-90 Personen) und Nr. T._____ (für Abbruch und Neubau Infrastrukturbauten E.; gleiches Sportangebot wie heute) erfolgt. Das Bauprojekt umfasste eine Tiefgarage mit 84 Innenparkplätzen und weitere 13 Aussenparkplätze für die gesamte Überbauung. Die Erschliessung (Aus-/Zufahrt) ist über die Sammelstrasse Via I. vorgesehen. 8.Dagegen erhoben u.a. die dazu legitimierten L., M. und A., nicht aber N., Einsprache. Im Wesentlichen beantragten sie die Verweigerung der Baubewilligungen. Ein Antrag auf Ausstand des Gemeindevorstands – welcher offenbar nur von Rechtsanwältin O., P. und Mitbeteiligte gestellt wurde, jedenfalls figuriert nur Rechtsan- wältin O._____ als Vertreterin und Partei im Verteiler des Entscheids – wurde vom Gemeindevorstand am 17., mitgeteilt (nur an Rechtsanwältin O.) am 23. Oktober 2017 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben. Auf Verlangen von A. wurde ihm der Gemeindevorstandsentscheid vom 17./23. Oktober 2017 am 7. Februar 2018 anonymisiert zugestellt und A._____ erklärt, er
5 - habe mit Schreiben vom 31. August 2017 gar kein Ausstandsbegehren ge- stellt. A._____ hat dagegen bis zur Einreichung seiner Verwaltungsge- richtsbeschwerde nicht mehr remonstriert. 9.Am 13. November 2017 erstattete die Bauberaterin erneut Bericht. Die am
6 - 12.Das zweite Projektänderungsgesuch wurde vom 14. April bis 4. Mai 2018 aufgelegt. Gegenstand dieses Gesuchs war die Verlegung der Zufahrt wie im GEP vorgeschrieben, die Überarbeitung der Höhe der Infrastrukturge- bäude, die Überdachung der Bushaltestelle und die Böschungen zu Par- zelle AA.. Dagegen erhoben N. und A._____ Einsprache. Im Wesentlichen beantragten sie die Abweisung der Baugesuche. Gerügt wur- den insbesondere die Zufahrt zum Areal E._____ sowie eine ungenügende Darstellung der Geländeveränderungen etc. 13.Am 12. Juni 2018 erliess die Gemeinde ihren Bau- und Einspracheent- scheid und erteilte (in Abwesenheit des Gemeindepräsidenten) die beiden Baubewilligungen. Der Gemeindepräsident unterzeichnete am 19. Juni 2018 die Dokumente mit, obwohl er zuvor 'von sich aus in Ausstand' getre- ten war. Die Mitunterzeichnung der Dokumente durch den Gemeindepräsi- denten erfolgte gemäss Gemeinde irrtümlich. Die mangelhaften Entscheide vom 12./19. Juni 2018 wurden danach durch nochmalige Durchführung der Genehmigungssitzung (wiederum in Abwesenheit des Gemeindepräsiden- ten) und durch neue Ausfertigung vom 3., mitgeteilt am 5. Juli 2018, ersetzt. In den Erwägungen wurde darin festgehalten: Zwar sei der Baurechtsvertrag zwischen der Bürgergemeinde B._____ und der C._____ AG vom 15. Dezember 2016 noch nicht grundbuchlich vollzo- gen (Baurechtsgrundstück G._____ noch nicht eingetragen). Der Vertrag sei aber am 15. Dezember 2016 abgeschlossen worden. Es sei hinrei- chend, wenn der Baurechtsvertrag vor Baubeginn im Grundbuch eingetra- gen werde (Sicherung mittels Bewilligungsauflage). Zwar sei die Nutzungsübertragung für die überbaubare Fläche grundbuch- lich noch nicht vollzogen. Die Vereinbarung betreffend Nutzungsübertra- gung sei indessen vorhanden. Die Bürgergemeinde B._____ übertrage da- mit der C._____ AG gemäss Art. 62 BG die fehlende BGF von 1'556 m² ab Parzelle D._____ auf Baurechtsparzelle G._____. Die Zustimmung der
7 - Grundeigentümerin liege daher vor und die Sicherstellung des Nutzungs- transports sei durch die Anmerkung im Grundbuch gewährleistet. Zwar berechtige die bestehende Zufahrtsgrunddienstbarkeit nicht zur Er- schliessung eines Hotels und einer unterirdischen Autoeinstellhalle. Bei der ersten Projektänderung sei die Erschliessung allerdings neu konzipiert wor- den. Neu sei die Zufahrt auf Parzelle AA._____ vorgesehen, wobei diese Linienführung jedoch anders verlaufe als im GEP projektiert. Der Verwalter der STWEG R._____ sei damit einverstanden gewesen, nicht aber N., welcher Einsprache erhoben habe. Es sei deshalb die zweite Pro- jektänderung mit Neukonzeption der Zufahrt zum Areal E. erfolgt. Überdies sei mit der zweiten Projektänderung auch ein Bereich für Besu- cherparkplätze vorgesehen worden. Beides entspreche dem geltenden GEP. Zurzeit sei gemäss den Einsprechern in der Einsprache gegen die zweite Projektänderung nur ein Zufahrtsrecht zu Gunsten der Bauparzelle W._____ eingetragen. Dieses werde aufgehoben und das Zufahrtsrecht gehe unter. Gemäss angefochtenem Entscheid entspreche die in der zwei- ten Projektänderung projektierte Zufahrt und die Parkplatzanlage aber dem GEP E._____ vom 2. Dezember 2014, genehmigt am 5. Mai 2015. Sie könne deshalb im Baubewilligungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Gegebenenfalls sei eine Enteignung möglich. Gemäss Einsprechern werde, so wie die Einfahrt zum Areal E._____ gemäss zweiter Projektänderung geplant sei, ein Wenden auf der Via I._____ nur möglich sein, wenn man die Gegenfahrbahn benutze. Zudem werde eine neue oberirdische Mauer ausserhalb der Baulinie erstellt, deren Höhe aus den Plänen nicht ersichtlich sei. Gemäss angefochtenem Entscheid werde aber mit der in der zweiten Pro- jektänderung vorgesehenen Zufahrt nichts verändert. Diese Zufahrt ent- spreche zudem dem rechtskräftigen GEP E.. Gemäss Einsprechern sei aufgrund der projektierten Tiefgaragenein- und - ausfahrt mit Rückstau auf der Via I. zu rechnen. Das erhöhte Ver-
8 - kehrsaufkommen sei nicht mehr quartierverträglich. Es fehle die Abklärung der Auswirkungen des Mehrverkehrs. Gemäss angefochtenem Entscheid sei das Areal E._____ auf Parzelle D._____ heute direkt über die Via I._____ (Sammelstrasse) erschlossen. Den in Art. 19 RPG statuierten und von der Rechtsprechung entwickelten Mindestanforderungen an eine hinreichende Erschliessung und der kanto- nalen Praxis werde Rechnung getragen. Durch das geplante Bauvorhaben sei nicht eine derart markante Zunahme des Verkehrs zu erwarten, so dass die bestehende Sammelstrasse diesen nicht mehr aufzunehmen vermöge und ein polizeilicher Notstand entstünde. Die geplante Überbauung offe- rierte wieder das gleiche Sportangebot wie heute. Dazu kämen Infrastruk- turräumlichkeiten und ein Hotel von ca. 190 Betten, ein öffentliches Restau- rant für 70-90 Personen und eine Tiefgarage mit 84 Parkplätzen für die gesamte Überbauung. Die Erschliessung sei über die Sammelstrasse Via I._____ vorgesehen. Zudem seien Anpassungen bei der Tiefgaragenzufahrt schon im Rahmen der ersten Projektänderung erfolgt. Ein Ein- und Ausfahren sowie Kreuzen der Fahrzeuge sei auf der Rampe und dem Einfahrtsbereich möglich. Ein Rückstau sei nicht zu erwarten. Die Erschliessung über die Via I._____ ent- spreche dem GEP. Dieser sei im Rahmen der projektbezogenen Nutzungs- planung und unter Berücksichtigung eines solchen Überbauungsprojekts revidiert worden. Somit sei aufgrund des zu erwartenden Mehrverkehrs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Genügen der Erschlies- sung auszugehen. Die Einsprecher beantragten, der Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 sei aus dem Recht zu weisen, weil es ein Parteigutachten sei. Auch sei der Bericht zum Teil lückenhaft, weshalb ein unabhängiges Gutachten zu erstellen sei. Laut angefochtenem Entscheid müsse ein Lärmschutzgut- achten aber immer von den Baugesuchstellern selbst eingereicht werden. Die Einholung von unabhängigen Lärmschutzgutachten sei nur dann gebo-
9 - ten, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des von der Bauherrschaft eingereichten Lärmschutznachweises bestünden. In der neu geschaffenen Hotelzone E._____ gelte die ES III. Die umliegen- den betroffenen Parzellen lägen in der Wohnzone 2B und es gelte dort die ES II. In den Zonen mit ES II gälten Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht und Immissionsgrenzwerte von 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht (Art. 2 Anhang 6 LSV). Gemäss Lärmschutz- nachweis vom 8. November 2017 würden die Planungswerte hinsichtlich des Verkehrsaufkommens wegen der neuen Tiefgarage beim Mehrfamili- enhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ klar eingehalten, sogar ohne vorge- sehene Lärmschutzmassnahmen. Die Lüftungsanlagen hielten gemäss Lärmschutznachweis den Planungswert der ES II von 45 dB(A) in einem Abstand von 20 m sicher ein. Auch die Einhaltung der Grenzwerte bei wei- ter entfernten Objekten sei somit sichergestellt. Es sei daher kein neues Gutachten erforderlich. Es stimme nicht, dass das geplante Hotel überdimensioniert sei und sich nicht in die umliegende Landschaft und die bauliche Umgebung mit dem typischen Dorfcharakter einfüge. Es stimme auch nicht, dass der Neubau quer zur Landschaft geplant und ästhetisch untragbar sei. Zu Unrecht be- anstandet werde auch der Schattenwurf und die Zerstörung der Aussicht. Der Sportplatz werde durch den Hotelneubau zudem nicht in zwei kleine, unbrauchbare Hälften geteilt. Das Projekt sei einzig auf den Hotelbetrieb ausgerichtet. Schon bei der projektbezogenen Nutzungsplanung habe ein Vorprojekt vorgelegen. Dieses habe die Grundlage der projektbezogenen Nutzungs- planung gebildet. Nur fünf Interessierte hätten an der Mitwirkungsauflage teilgenommen. Niemand habe ein Rechtsmittel gegen diese Planung erho- ben. Die Rügen betreffend die fehlende Einordnung aufgrund der Dimensi- onen und der Positionierung seien verspätet. Diese Ortsplanung werde vom vorliegenden Bauprojekt praktisch zu 100 % übernommen.
10 - Aufgrund der Teilrevision der Ortsplanung respektive deren Unterlagen, der Baufelder, der Höhenkoten und der Schnitte und insbesondere des Vor- projekts der S._____ AG sei ohne weiteres erkennbar gewesen, wie hoch die geplanten Bauten würden respektive die baulichen Auswirkungen des neuen Hotelgebäudes sein würden. Die vorgebrachten Rügen seien ver- spätet. Selbst wenn es anders wäre, würde der Bau den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 KRG entsprechen. Die Einhaltung der Grenzabstände sei ohne weiteres überprüfbar, weil die Neubauten innerhalb der Baufelder projektiert seien. Der Nachweis der Rentabilität und der Finanzierung des Projekts sei nicht eingefordert worden. Für eine derartige Aufforderung fehle es aber auch an einer gesetzlichen Grundlage, welche einen Nachweis der Wirtschaftlich- keit und der Finanzierung zwingend vorschreibe. Auch aus dem Grundsatz des zweckmässigen haushälterischen Umgangs mit dem Boden könne keine diesbezügliche Verpflichtung abgeleitet werden. Betreffend Vorwurf der Umgehung der Zweitwohnungsgesetzgebung liege jedenfalls kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor. Weil die Finanzie- rung bereits geregelt sei, könnten die Bauherrschaften hier verpflichtet wer- den, der Baubehörde vor Baubeginn einen Finanzierungsnachweis vorzu- legen. Gemäss dem Bericht der Bauberaterin vom 30. Mai 2017 seien die Fassa- dengestaltung und die Balkonzone mit genauen Angaben über Materiali- sierung und Farbgebung zu verbessern. Ebenso solle der Wellnessbereich als Ausnahme auch in den Fassaden wiedergegeben werden. Diesen An- liegen sei nachgekommen worden. Im Bereich der Bushaltestelle sei neu ein Flachdach vorgesehen, welches aufgrund der Empfehlung der Bauberaterin in der ersten Projektänderung geändert worden sei. Die wellenförmige Dachgestaltung sei jetzt deshalb anlässlich der zweiten Projektänderung wieder weggelassen worden. Gemäss zweiter Projektänderung weise der Erschliessungsturm mit Trep- penhaus und Lift eine Grundfläche von nur 19.39 m² auf, womit die gemäss
11 - dem (neuen) Art. 76a Abs. 5 BG maximale Grundfläche von 20 m² einge- halten sei. Der bestehende Sportplatz weise Höhenunterschiede auf, welche ausni- velliert werden sollten. Damit entstünden Abtragungen zwischen 0 und ma- ximal 50 cm. Dies sei den Plänen der zweiten Projektänderung klar zu ent- nehmen. Es handle sich dabei um marginale Veränderungen. Im Übrigen werde der Sportplatz weder vergrössert noch verkleinert. 14.Gleichentags ergingen die Baubewilligungen der Gemeinde B._____ (neue Ausfertigung) für den Neubau des Hotels K._____ (Baugesuch Nr. J.) und für die Infrastrukturbauten E. (Baugesuch Nr. T.) vom 3., mitgeteilt am 5. Juli 2018, unter Bedingungen und Auflagen. 15.Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) am 21. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, mit folgenden (zusammengefassten) Anträgen in der Sache: 1.1.Es seien der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018, bzw. der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Ge- meindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018, aufzuheben und im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 1.2. Es seien die Organe der Beschwerdegegnerin 1 im Falle der Aufhebung und Zurückwei- sung des Bau- und Einspracheentscheids und der Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018 bzw. des Bau- und Einspracheentscheids und der Be- schlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Bau- gesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018 (vgl. Rechtsbegehren 1), zwecks Fällung eines neuen Bau- und Einspracheentscheids unter Straffolgen gemäss Art. 292 StGB anzuweisen, den neuen Bau- und Einspracheentscheid und die neuen Be- schlüsse ohne Mitwirkung des Gemeindepräsidenten, Herrn Q., zu fällen; 1.3.Es sei der Gemeindepräsident, Herr Q., im Falle der Aufhebung und Zurückweisung des Bau- und Einspracheentscheids und der Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018 bzw. des Bau- und Einspracheentscheids und der Be- schlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Bau- gesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018 (vgl. Rechtsbegehren 1), zwecks Fällung eines neuen Bau- und Einspracheentscheids unter Straffolgen gemäss
12 - Art. 292 StGB anzuweisen, sich jeglicher Einflussnahme bei der neuen Entscheidfällung zu enthalten bzw. ihm zu verbieten, sich am neuen Entscheid weder direkt, noch indirekt über Drittpersonen zu beteiligen bzw. ihm zu untersagen, auf die übrigen Gemeindevor- standsmitglieder bzw. auf den Inhalt des neuen Bau- und Einspracheentscheids Einfluss zu nehmen; 1.4.Eventualtier seien der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 12. Juni 2018, eingegangen am 20. Juni 2018, bzw. der Bau- und Einspracheentscheid des Gemeindevorstandes B._____ und die Beschlüsse des Gemeindevorstandes B._____ zum Baugesuch Nr. J._____ und zum Baugesuch Nr. T._____ vom 3. Juli 2018, eingegangen am 6. Juli 2018, aufzuheben und die Baubewilli- gung zu verweigern, 1.5.Subeventualiter sei die Ziffer ll.d des Beschlusses vom 12. Juni 2018, eingegangen am
13 - 2.7.Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Formulierung und Einreichung der entsprechenden Gutachterfragen bezüglich den Verfahrensanträgen 1-4 (vorliegende Nummerierung [recte wohl] 2.2.-2.4) anzusetzen; 2.8.Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Be- schwerdegegnerin 1 und Beschwerdegegnerin 2; Zur Begründung dieser Anträge wurde vorgebracht: Der Gemeindepräsident habe am 14. Dezember 2017 gegenüber der regi- onalen Zeitung gesagt, die Baubewilligungen würden erteilt. Damals seien aber noch die Verfahren am Laufen und die Entscheide ausstehend gewe- sen. Der Gemeindepräsident habe dem Entscheid der Baubehörde un- zulässig vorgegriffen, sei befangen gewesen und habe (materiell) auch an den neuen Entscheiden vom 3./6. Juli 2018 mitgewirkt, ansonsten diese anders ausgefallen wären als die Beschlüsse vom 12./20. Juni 2018. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen. Die Orientierung der Anstösser sei ungenügend und zu spät erfolgt. Art. 131 Abs. 5 BG sei hier unmittelbar anwendbar, nicht Art. 107 Abs. 1 KRG. Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe we- sentlich kürzere Fristen als die Beschwerdegegnerinnen angesetzt erhal- ten, was eine klare Ungleichbehandlung darstelle. Mangels Einträgen des abgeschlossenen Baurechtsvertrags und der erfor- derlichen Nutzungsübertragung im Grundbuch fehle hier bereits die zivil- rechtliche Bauberechtigung, um die Baubewilligung erteilen zu können. Die geplante Zufahrt führe bei Wendemanövern dazu, dass die Gegenfahr- bahn der Via I._____ benutzt werden müsse. Das geplante Projekt beinhalte nicht das gleiche Sportangebot wie beste- hend. Dieses solle beispielsweise mit einer Eisbahn ergänzt werden. Der Sportplatz würde mit dem strittigen Bauprojekt in zwei Hälften geteilt, so dass eine Nutzung wie heute nicht mehr möglich sei. Das bestehende Sportangebot entfiele. Der Mehrverkehr werde quartierunverträglich sein. Jetzt bestehe auf dem Baugrundstück kein Hotel. Werde ein solches gebaut, erhöhe sich das Ver- kehrsaufkommen zwangsläufig um ein Vielfaches.
14 - Am Lärmschutznachweis bestünden berechtigte Zweifel. Es seien nur Mit- telwerte, nicht aber Maximalwerte berücksichtigt worden. Die Gemeinde sei auf die im Lärmschutznachweis erwähnten Massnahmen nicht eingegan- gen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Diese seien für die Beurteilung der Zulässigkeit des Projekts ausschlaggebend. Der Sachverhalt sei unvoll- ständig festgestellt und daher ein neuer Lärmschutznachweis nötig. Der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Abstimmung über die projekt- bezogene NUP 2014 keine Möglichkeiten gehabt, seine Interessen zu ver- teidigen, weil er damals weder Mieter noch Eigentümer der Wohnung in der V._____ gewesen sei. Er habe deshalb jetzt Anspruch auf akzessorische Überprüfung der rechtskräftigen Grundordnung. Die Rüge sei nicht ver- spätet. Es sei keine Anpassung der Grundordnung erfolgt. Der Gemeinde- vorstand habe sich damit nicht auseinandergesetzt. Es sei deshalb das rechtliche Gehör verletzt, das Recht falsch angewendet und der Sachver- halt unvollständig festgestellt worden. Art. 75 BV und Art. 80 KV seien die gesetzliche Grundlage für die Forde- rung der Gemeinde nach dem Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Fi- nanzierung im Rahmen eines Bauprojekts. Zudem liege es im öffentlichen Interesse, dass nur rentable bzw. finanzierbare Projekte bewilligt würden. Ansonsten drohe eine Bauruine. BGU 1C_158/159/160/2015 (Leytron/VS) sei hier anwendbar. Daran ändere nichts, dass die Umnutzung von Hotel- zimmern zu Wohnungen bewilligungspflichtig wäre und es dafür eine Um- zonung bräuchte. Eine Umzonung würde im Falle fehlender Rentabilität si- cher erfolgen. Deswegen seien der Nachweis der Wirtschaftlichkeit und der Finanzierbarkeit (Gutachten durch SGH) nötig. Der Finanzierungsnachweis und der bereits vorliegende Businessplan seien zu edieren. Die Parkplätze seien nicht genügend dimensioniert. Es sei ein Gutachten erforderlich. Die Fassadengestaltung sei unzulässig, weil das Baugesuch vor dem Vor- liegen des Berichts der Bauberatung eingereicht worden sei. Die Baubera- terin habe in ihrem Bericht festgehalten, dass die Fassadengestaltung be-
15 - treffend Hotel und der Infrastrukturbauten zu verfeinern, zu präzisieren und zu verbessern sei. Bis heute sei dies nicht erfolgt. Deswegen sei nicht nachvollziehbar, wie die Bauberaterin im zweiten Bericht der Bauberatung vom 13. November 2017 geschlossen habe, dass das Projekt aus gestal- terischer Sicht in Ordnung sei. Das Projekt entspreche folglich nicht den gestalterischen Anforderungen. Der (neue) Art. 76a Abs. 5 BG, welcher die maximal zulässige Höhe und Grundfläche der Baute in Baufeld 2 festlege, sei nicht eingehalten. Aufgrund der Baugesuchunterlagen sei nicht erkennbar, in welchem Aus- mass die Abtragung von Terrain erfolgen werde. Die Gemeinde sei auf ihre Behauptung, der Sportplatz werde nicht verkleinert, zu behaften. Daraus folge, dass die geplante Zweiteilung des Platzes nicht bewilligt werden dürfe, andernfalls dieser zwangsläufig verkleinert würde. Die Nutzungs- möglichkeit werde wegen der Verkleinerung des Sportplatzes in Frage ge- stellt und eingeschränkt. Unbestritten sei, dass das E._____-Areal ein schützenswertes Gebiet sei. Deswegen seien Gutachten für die Fragen des Ortsbildschutzes und für die qualitative Nutzung der Sport- und Spielplätze einzuholen. Die Sistierung des Verfahrens sei bis zum Vorliegen der Gutachten wichtig, weil diese für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ausschlaggebend seien. Es bestehe ein verfassungsmässiges Recht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung. Zusatzbewilligungen und weitere dauernde Bedingungen und Auflagen für die Genehmigung lägen bis heute nicht vor. Das rechtliche Gehör müsse noch gewährt werden. Private Rechte für das Bauprojekt lägen offenbar heute nicht vor. Ohne zi- vilrechtliche Berechtigungen sei die Baubewilligung nicht möglich. Die Ge- meinde plane offenbar ein nachgelagertes Verfahren. In einem solchen Verfahren müsste der Beschwerdeführer Parteistellung haben. Eine an- fechtbare Verfügung wäre erforderlich. Davor sei dem Beschwerdeführer
16 - uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere für den Finan- zierungsnachweis und zwar vor der Erteilung der Baufreigabe und des Be- triebs- und Unterhaltsreglements. Die Baufreigabe sei erst nach dem Ein- gang der Stellungnahme des Beschwerdeführers zu erteilen. Die Verfü- gung betreffend Baufreigabe müsse vor Arbeitsbeginn rechtskräftig sein. 16.In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2018 beantragte die Gemeinde B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin 1) die Abweisung aller vier Be- schwerden (R 18 52 [L.], R 18 43 [N.], R 18 44 [M.], R 18 46 [A.]), soweit darauf eingetreten werden könne. Bereits zu Beginn des Verfahrens, am 29. August 2018, hatte die Be- schwerdegegnerin 1 beantragt, die Verfahren seien zusammenzulegen. Anfechtungsobjekte seien die Bau- und Einspracheentscheide sowie die beiden Baubewilligungen vom 3., mitgeteilt am 5. Juli 2018. Den am 7. Februar 2018 zugestellten Zwischenentscheid des Gemeinde- vorstandes betreffend Ausstand vom 17. Oktober 2017 (recte: das Begleit- schreiben dazu) habe der Beschwerdeführer A._____ nicht angefochten. Die Beschwerdeführer L., N. und M._____ rügten vorliegend erneut die fehlende Trennung der zwei Baubewilligungsverfahren und die Rolle des Gemeindevorstandes als Baubewilligungsbehörde und Bauge- suchsteller. Darüber sei aber bereits am 17. Oktober 2017 entschieden worden. Eine Ausstandpflicht wäre hier ohnehin nicht gegeben. Der Mangel der Ansetzung kürzerer Fristen an den Beschwerdeführer A._____ sei nachträglich geheilt worden. Dieser habe auch nicht mehr remonstriert. Von allen vier Beschwerdeführern sei die Ausstandseinrede gegen den Ge- meindepräsidenten erhoben worden, unter Verweis auf einen Pressebe- richt in der regionalen Zeitung vom 14. Dezember 2017. Die Baugesuche seien erstmals am 1. Juni 2017 bis 21. Juni 2017 öffentlich aufgelegt wor- den. Die erste Projektänderung sei vom 16. November bis 6. Dezember 2017 öffentlich ausgeschrieben worden. Der Bericht in der regionalen Zei- tung sei erst am 14. Dezember 2017 erschienen. Der Gemeindepräsident
17 - habe im Interview gesagt, die Baubewilligung würde erteilt. Die Beschwer- deführer hätten im ganzen Einspracheverfahren (inkl. Einspracheverfahren gegen die zweite Projektänderung), also vier Monate nach dem Artikel in der regionalen Zeitung vom 14. Dezember 2017, keine Ausstandseinrede gegen den Gemeindepräsidenten erhoben. Diese Rüge sei deshalb ver- spätet. Der Zeitpunkt wäre zehn Tage nach Bekanntwerden des Ausstandsgrundes bei ihnen gewesen. Der Ausstandsgrund sei nicht erst nach den Bau- und Einspracheentscheiden sowie Baubewilligungen be- kannt gewesen. Das Bekanntwerden sei schon am 14. Dezember 2017 ein- getreten. Die verspätete Rüge verstosse gegen Treu und Glauben, wes- halb darauf nicht einzutreten sei. Die Rüge sei allerdings ohnehin unbe- gründet. Der Gemeindepräsident habe im Interview nur über den weiteren Verlauf des Verfahrens informiert. Sein einziger Fehler sei die versehentli- che Unterzeichnung der Entscheide vom 12. Juni 2018 gewesen. Durch die Wiederholung der Beschlussfassung am 3. Juli 2018 sei dieser Fehler ge- heilt worden. Die Rüge der fehlenden Information der direkten Anstösser sei unbegrün- det. Diese seien schon vor der Publikation der Baugesuche schriftlich in- formiert worden. Auch weitere Nachbarn seien orientiert worden. Zudem sei ordnungsgemäss publiziert worden. Die Beschwerdeführer hätten die Baueinsprachefrist offensichtlich wahren können, weswegen sie gestützt auf Art. 131 Abs. 5 BG daraus nichts ableiten könnten. Das Bauvorhaben sei ab Ende April 2017 profiliert gewesen. Zwar gebe es eine Bauberatungspflicht ([neuer] Art. 76a Abs. 9 BG). Die Bauberaterin sei beigezogen worden. Aufgrund deren schriftlicher Stellung- nahme vom 30. Mai 2017 sei bei den Projektänderungen die Kritik berück- sichtigt worden. Für die erste Projektänderung sei eine weitere schriftliche Stellungnahme bei der Bauberaterin eingeholt worden. Die Beschwerde- führer L., M. und A._____ rügten den fehlenden Vollzug des Baurechtsvertrags mit der Bürgergemeinde. Beschwerdeführer L._____ kenne als früherer Bürgergemeindepräsident den Inhalt des Baurechtsver-
18 - trags. Zudem sei der Baurechtsvertrag Bestandteil der Auflageakten gewe- sen. Weiter sei die projektbezogene Nutzungsplanung am 5. Mai 2015 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Baurechtsvertrags am
19 - gitimation keinen Anspruch auf Einsicht in den Finanzierungsnachweis. Diesbezüglich sei ein Geheimhaltungsinteresse gegeben. Die verlangte Prüfung der Wirtschaftlichkeit und des Bedarfsnachweises sei ohne gesetzliche Grundlage. Ein solcher Anspruch könne auch nicht aus den Bundesgerichtsurteilen 1C_158/159/160/2015 abgeleitet werden. Dort habe ein anderer Sachverhalt vorgelegen. Dort sei es um eine mögli- che nachträgliche Umnutzung neu zu erstellender Wohnungen mangels Nachfrage als Erstwohnungen gegangen. Deshalb seien der Bauherrin vom Bundesgericht die Vornahme entsprechender Bedarfsabklärungen auferlegt worden. Hier liege kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vor. Die Befürchtung einer Umgehung des ZWG sei unbegründet. Die Umnut- zung der Hotelzimmer zu Wohnungen wäre bewilligungspflichtig und be- dürfte einer Umzonung der Hotelzone E._____ samt Anpassungen im BG. Die Bewilligung neuer Zweitwohnungen in der Gemeinde der Beschwerde- gegnerin 1 sei nicht möglich. Die Umnutzung von strukturierten Beherber- gungsbetrieben zu Wohnungen gemäss Art. 8 Abs. 4 ZWG könne hier nicht zur Anwendung gelangen, weil diese Umnutzungsmöglichkeit nur für Ho- tels vorhanden sei, welche am 11. März 2012 bereits bestanden hätten. Eine spätere Umnutzung aufgrund des ZWG wäre nicht zulässig. Deswe- gen bestehe keine Pflicht oder kein Anlass für den Nachweis der Rentabi- lität des Hotelprojekts oder vertiefte Bedarfsabklärungen zu machen. Die Parzelle D._____ sei vollumfänglich von der ZöBA in die neu geschaffene und rechtskräftige Hotelzone E._____ umgezont worden. Die Bauherrschaft habe der Beschwerdegegnerin 1 einen Businessplan eingereicht und zudem sei die Wirtschaftlichkeit von der SGH überprüft worden, worauf die Banken, die SGH und der Kanton ihre Kredite und Bei- träge zugesprochen hätten. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Einsicht in den Businessplan mangels Legitimation der Beschwerdeführer. Der Vorwurf der Verletzung von Submissionsvorschriften sei unbegründet und solche Vorschriften ohnehin nicht Gegenstand des Baubewilligungs-
20 - verfahrens. Aufgrund der vorangegangenen projektbezogenen Nutzungs- planung sei zudem schon vieles vorgegeben (insbesondere Standort, Höhe etc.) und der Spielraum des Architekten deshalb stark eingeschränkt. Der Vorwurf der Beschwerdeführer L._____ und N._____ laute, die Par- zelle D._____ sei durch die angrenzende Via I._____ und Via U._____ be- reits verkehrsmässig vollständig erschlossen, ohne weitere Beanspru- chung von Nachbargrundstücken. Laut Beschwerdeführer N._____ und M._____ betreffe die bestehende Zufahrtsdienstbarkeit zulasten Parzelle AA._____ nur die Baurechtsparzelle W.. Letztere werde gelöscht und damit gehe auch das Zufahrtsrecht unter. Deswegen könne die Bau- bewilligung nicht erteilt werden. Diese Sachdarstellungen stimmten aller- dings nicht. Laut ursprünglichem Bauprojekt sei die Zufahrt auf Parzelle D. (Baufeld 3) vorgesehen gewesen. Diese habe aber dem GEP wi- dersprochen. Im GEP sei die Zufahrt zum Areal über die Parzelle AA._____ vorgesehen. Deshalb sei bei der ersten Projektänderung die Erschliessung neu auf der Parzelle AA._____ konzipiert worden. Auf Wunsch der Stock- werkeigentümer der STWEG R._____ habe man eine etwas andere Lini- enführung als im GEP festgelegt projektiert. Dagegen habe sich Beschwer- deführer N._____ wieder gewehrt und deswegen habe die Bauherrschaft mit der zweiten Projektänderung die Zufahrt zum Areal wieder abgeändert, damit sie dem GEP E._____ entspreche. Die zweite Projektänderung sehe auch einen Parkplatzbereich vor, der dem GEP für Besucherparkplätze ent- spreche. Die Zufahrt gemäss zweiter Projektänderung entspreche jetzt dem GEP. Beschwerdeführer N._____ könne diese Zufahrt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nun nicht mehr in Frage stellen. Diese Rüge sei verspätet. Die Beschwerdegegnerin 1 könnte die notwendigen Rechte al- lenfalls enteignen. Entsprechende Aussagen stellten keine Drohung dar. Der Baubeginn sei erst möglich, wenn die Berechtigung des für die Zufahrt benötigten Bodens vorliege (Auflage). Die gemäss zweiter Projektänderung vorgesehene und bewilligte Zufahrt entspreche der bestehenden Zufahrtsrampe. Die Rüge des Beschwerde-
21 - führers A., wonach ein Wenden auf der Via I. nicht möglich sei, ohne die Gegenfahrbahn zu benutzen, sei deshalb unbegründet. Der zu erwartende Mehrverkehr mache die Erschliessung nicht ungenü- gend. Das Areal E._____ auf Parzelle D._____ sei bereits heute über die Via I._____ (Sammelstrasse) erschlossen. Die Mindestanforderungen an eine hinreichende Erschliessung seien durch die vorgesehene Lösung er- füllt. Die geplante Erschliessung genüge. Die geplante Überbauung auf dem Areal E._____ beinhalte wieder Anlagen für das gleiche Sportangebot. Hinzu kämen die dazugehörigen Infrastrukturräumlichkeiten und ein Hotel mit rund 200 Betten, ein öffentliches Restaurant für 70-120 Personen und eine Tiefgarage mit 84 Parkplätzen für die gesamte Überbauung. Der Mehr- verkehr werde im Allgemeinen überschätzt. Die Garagenrampe im ersten Teil sei gleichzeitig in beide Richtungen befahrbar. Kreuzen auf der Rampe und im Einfahrtsbereich sei möglich. Ein Rückstau auf die Via I._____ und eine daraus resultierende Verkehrsüberlastung seien nicht zu erwarten. Die Erschliessung entspreche dem GEP. Der GEP sei im Rahmen der pro- jektbezogenen Nutzungsplanung und unter Berücksichtigung eines sol- chen Überbauungsprojekts revidiert worden. Die Erschliessung sei damit genügend (Sammelstrasse). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers A._____ sei kein neuer Lärmschutznachweis notwendig. Der Lärmschutznachweis gehöre zu den Baugesuchsakten und sei vom Baugesuchsteller einzureichen. Hier bestünden keine berechtigten Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässig- keit des eingereichten Lärmschutznachweises. Die Hotelzone E._____ sei der ES III zugewiesen. Die Objekte auf den um- liegenden Parzellen lägen in der Wohnzone 2B (ES II = Planungswerte 55 db(A) am Tag/45 db(A) in der Nacht; und ES III = Immissionsgrenzwerte 60 db(A) am Tag/55 db(A) in der Nacht). Laut Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 würden die Planungs- werte hinsichtlich Verkehrsaufkommen infolge der neuen Tiefgarage beim Mehrfamilienhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ klar eingehalten. Somit sei
22 - auch die Einhaltung der Grenzwerte bei weiter entfernten Objekten sicher- gestellt. Auch der Immissionspegel bei der Einfahrt zum Parkhaus sei ein- gehalten und dies sogar ohne vorgesehene Lärmschutzmassnahmen. Die Lüftungsanlagen hielten gemäss Lärmschutznachweis auch die Planungs- grenzwerte der ES II in einem Abstand und Umkreis von 20 m ein. Gemäss zweiter Projektänderung erfolge die Anlieferung entgegen der An- nahme des Beschwerdeführers A._____ nicht an der Via I., sondern über das Platzgeschoss. Ein weiteres Lärmschutzgutachten sei nicht erfor- derlich. Entgegen der Behauptung von Beschwerdeführer A. sei der Sach- verhalt vollständig festgestellt worden. Gemäss Baubewilligungen seien die Empfehlungen, Auflagen und Bedingungen des Lärmschutznachweises vom 8. November 2017 umzusetzen bzw. einzuhalten. Die Frage der Dimensionierung der Parkplätze sei vom Gericht überprüf- bar. Dafür sei kein Gutachten notwendig. Nach (Anm.: Art. 31 Abs. 4) BG seien die VSS-Normen nicht zwingend einzuhalten. Hier lägen aber VSS- konforme Parkfelder vor. Die Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild sei gegeben. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe sich mit den betreffenden Rügen auseinander- gesetzt. Gutachten betreffend Ortsbildschutz und qualitativer Nutzung der Sport- und Spielplätze seien nicht notwendig. Mit jedem Argument müsse man sich nicht auseinandersetzen. Die projektbezogene Nutzungsplanung sei schon am 20. März bis 5. Mai 2014 öffentlich aufgelegt gewesen. Auch das Vorprojekt S._____ AG sei vorgelegen und habe die Grundlage der projektbezogenen NUP gebildet. Am 2. Dezember 2014 sei die projektbezogene NUP von der Gemeinde- versammlung angenommen worden. Gegen diese Annahme wäre die Pla- nungsbeschwerde möglich gewesen. Die Einsprecher hätten dagegen je- doch kein Rechtsmittel erhoben. Die Rüge sei daher verspätet. Das Projekt stütze sich auf die rechtskräftige NUP ab. Es entspreche hinsichtlich Di- mensionen und Positionierung praktisch vollständig den Vorgaben der
23 - rechtskräftigen Bauvorschriften, dem GGP und dem GEP. Gemäss Art. 76a Abs. 2 BG sei die Hotelzone E._____ für Hotels und Sportanlagen be- stimmt. Baufelder gemäss GGP (1-3) seien für neue Gebäude und Ersatz- bauten, die gewachsenen Boden überragten, vorgesehen. Ausserhalb der Baufelder seien nur Sportanlagen wie Eisfelder, Tennisplätze und Spiel- wiesen und die dazu notwendigen Infrastrukturanlagen zulässig. Im GGP seien auch die maximalen Höhenkoten und Mantellinien für die einzelnen Baufelder festgelegt und die bestehende Terrainlinie eingezeichnet. Mittels ebenfalls vorhandenen Schnittplänen sei auch die Höhendimensionierung in Bezug auf umliegende Gebäude ersichtlich. Es sei ohne weiteres erkennbar, dass im Baufeld 1 die maximale Höhen- kote von 1'792 m.ü.M. zulässig sei. Die Baulinien für die Baufelder 1-3 grenzten die Überbauungsmöglichkeit genau ein. Die Unterlagen der pro- jektbezogenen NUP gäben einen aussagekräftigen Gesamteindruck des Vorhabens. Das Hotelgebäude sei offensichtlich im Baufeld 1 vorgesehen. Allfällige Nachteile seien bekannt gewesen. Die Rügen wegen überdimensionierten Hotelgebäuden (Talsperre), massi- vem Schattenwurf, beeinträchtigter Aussicht und Zerstörung des Sportplat- zes durch Unterteilung in zwei Hälften seien allesamt verspätet. Der Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sei gewahrt. Grosse Hotelbau- ten seien ein Kennzeichen der Beschwerdegegnerin 1. Im 19. und 20. Jahr- hundert seien sie vorwiegend entlang der Via I._____ errichtet worden. Es seien vielfältige architektonische Formen vorhanden. Die Flachdachkon- struktionen seien am verbreitetsten. Die Grundrisse und Höhen dieser Ho- telbauten überträfen die übrigen Bautypen stark und seien ortsbildprägend. Das geplante Hotel führe diese Art der Bebauung mit grösseren Hotels nun nach Nordwesten weiter. Dabei werde mit der maximalen Gebäudehöhe von 17.5 m bei fünf Geschossen ein deutlich kleinerer Bau realisiert als andere Hotels mit rund sechs Geschossen (X._____ und Y.) oder etwa zehn Geschossen ohne Turm beim Z..
24 - Durch die senkrechte Stellung zur Strasse werde die Sicht kaum einge- schränkt. Auch die Hotelgäste hätten optimalen Ausblick. Der Baukörper gliedere sich in die sehr grosse Freifläche unter grösstmöglicher Beibehal- tung derselben ein. Das Vorhaben berücksichtigte den haushälterischen Umgang mit Boden und die Grundsätze der qualifizierten Dichte sowie der Aufwertung der Siedlungsqualität und Siedlungsstruktur in unternutzten Baugebieten. Die Gesamtfläche des Sportplatzes werde zwar durch das Hotel reduziert, das Sportangebot hingegen nicht. Die Anlagen seien weiterhin öffentlich zugänglich und das Angebot werde insgesamt aufgewertet. Ein weiteres Gutachten sei dazu nicht notwendig. Die Berichte der Bauberaterin seien nicht widersprüchlich. Zwar sei von ihr am 30. Mai 2017 festgehalten worden, die Fassadengestaltung müsse noch verfeinert, präzisiert und verbessert werden. Dieses Anliegen sei in den Projektänderungen berücksichtigt worden. Die Fassadengestaltung sei überarbeitet und präzisiert worden. Die Projektänderungspläne wiesen hin- sichtlich Fassadengestaltung und Materialisierung den gewünschten De- taillierungsgrad auf. Inhaltlich sei das Projekt im Sinne der Bauberaterin überarbeitet und angepasst worden; beispielsweise werde der Wellness- bereich im obersten Geschoss verglast ausgestaltet und es werde auf vor- gehängte Elemente verzichtet. Die Ostfassade sei überarbeitet und verbes- sert worden. Die Bauberaterin habe die Fassadengestaltung nicht per se bemängelt, sondern nur gefordert, dass die Fassaden hinsichtlich Ele- mente und mit genauen Angaben über Materialisierung und Farbgebung zu verfeinern und zu verbessern seien. Die Bauberaterin habe am 13. No- vember 2017 gesagt, das Projekt werde nun den gestalterischen Anforde- rungen gerecht. Dieser Meinung habe sich die Baubehörde angeschlos- sen. Der (neue) Art. 76a Abs. 5 BG sei entgegen der Meinung des Beschwer- deführers A._____ eingehalten. Der Erschliessungsturm habe lediglich
25 - eine Grundfläche von 19.39 m². Somit sei die maximal zulässige Grund- fläche von 20 m 2 eingehalten. Der bestehende Sportplatz weise Höhenunterschiede auf. Gemäss Bauge- such vom April 2017 werde der neu zu erstellende Sportplatz ausnivelliert, mit Abgrabungen zwischen 0 und maximal 50 cm gemäss Plänen. Dort seien auch leichte Änderungen in der Böschungsneigung vorgesehen. Laut zweiter Projektänderung vom März 2018 werde die Böschungsneigung im Ist-Zustand belassen. Nur dort, wo das Terrain zwecks Nivellierung des Sportplatzes leicht abgetragen werde, verschiebe sich die Geländekante. Der Sportplatz werde weder vergrössert noch verkleinert und das Sportan- gebot bleibe gleich. 17.Mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2018 beantragte die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin 2) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (A._____), soweit darauf eingetreten werden könne. Die Argumentation ist praktisch dieselbe wie die der Beschwerdegegnerin 1, mit folgenden Abweichungen/Ergänzungen: Der Gemeindepräsident habe mit seinen Aussagen gegenüber der regio- nalen Zeitung am 14. Dezember 2017 nicht dem Entscheid der Baubehörde vorgegriffen, sei aber trotzdem in Ausstand getreten. Bereits am 12. Juni 2018 sei er bei der Gemeindevorstandssitzung nicht anwesend gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers habe die Bauherrschaft nach Art. 131 Abs. 5 BG (soweit dieser überhaupt zur Anwendung komme) die Anstösser am 24. April 2017 schriftlich über das Bauvorhaben orientiert. Weitere Nachbarn (keine Anstösser) seien am 8. Juni 2017 auf Wunsch der Baubehörde orientiert worden. Das Bauvorhaben sei ab Ende April 2017 profiliert gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn auch in der Lage gewesen, fristgerecht eine 42-seitige Einsprache einzureichen. Die zivilrechtliche Berechtigung der Beschwerdegegnerin 2 zur Einrei- chung eines Baugesuchs ergebe sich aus dem Baurechtsvertrag, diejenige
26 - zur Nutzungsübertragung gemäss Art. 62 BG aus der Vereinbarung der Beschwerdegegnerin 2 mit der Beschwerdegegnerin 1 vom 23. März 2018. Die geplante Zufahrt entspreche dem GEP und der bestehenden Zufahrts- rampe, welche nicht verändert werden müsse. Die Rüge betreffend die Not- wendigkeit der Benützung der Gegenfahrbahn der Via I._____ zum Wen- den sei unbegründet. Die bestehende Sportanlage sei bereits jetzt erschlossen. Vorliegend gehe es um die Neuerschliessung von Sportplatz, Hotel mit Restaurant und Tief- garage mit 64 (recte 84 Parkplätzen). Die gesamte Zufahrt sei im Gegen- verkehr befahrbar. Der Lärmschutznachweis sei immer eine Prognose. Allenfalls sei nach In- betriebnahme der Anlage ein Lärmgutachten mit konkreten Messungen in Auftrag zu geben. Wäre dies der Fall, müssten weitere Lärmschutzmass- nahmen ergriffen werden. Hier sei dies aber nicht nötig, weil die Grenz- werte aufgrund des Lärmschutznachweises eingehalten seien. Es sei nicht vorgesehen, dass im Baubewilligungsverfahren jedes Mal die Grundordnung akzessorisch überprüft werden könne. Im Urteil (VGU V 18 5, S. 10 ff.) habe das Verwaltungsgericht die Grundsätze der Planbestän- digkeit und Rechtssicherheit unter Einbezug des Initiativtextes auf die Ver- einbarkeit mit den raumplanerischen Vorgaben im RPG beurteilt. Gemäss Gericht sei hier keine erhebliche Änderung der Verhältnisse zu erkennen. Das Bauprojekt entspreche den Vorschriften der projektbezogenen NUP. Die Bauherrschaft habe ihren Businessplan eingereicht. Die Wirtschaftlich- keit sei von der SGH überprüft worden. Die Banken, die SGH und der Kan- ton hätten ihre Kredite und Beiträge nur gesprochen, weil sie zum Schluss gekommen seien, dass das Hotel wirtschaftlich betrieben werden könne. Der Businessplan sei nicht Bestandteil der Auflage und der Baubewilli- gungsakten. Gemäss Art. 131 Abs. 6 BG sei bei nicht-öffentlichen Bauvor- haben, die mit über CHF 5 Mio. Baukosten veranschlagt seien, der Nach- weis der Finanzierung bis zur Fertigstellung zu sichern. Der Beschwerde- gegnerin 2 liege ein Finanzierungsangebot der GKB vor. Dieses enthalte
27 - neben dem Kantonsbeitrag, einer Finanzierung durch die GKB und die SGH noch Eigenmittel, sodass die Anlagekosten finanziert seien. Dieser Finanzierungsnachweis sei nicht für Dritte bestimmt und durch das Gericht vertraulich zu behandeln. Die ursprüngliche Grundfläche des Treppenhauses habe 29.26 m² betra- gen. Mit der zweiten Projektänderung sei diese Fläche auf 19.39 m² redu- ziert worden und entspreche somit dem (neuen) Art. 76a Abs. 5 BG. Die Grösse des Sportplatzes entspreche der projektbezogenen NUP. Da- nach werde die Böschung nicht verändert und eine Vergrösserung oder Verkleinerung des Sportplatzes finde nicht statt. Der Antrag auf Verfahrenssistierung sei abzuweisen, da hier keine weiteren Gutachten in Auftrag gegeben werden müssten. Ob eine Hauptverhandlung durchgeführt werde, sei Ermessenssache des Gerichts. Bei den nachzureichenden Unterlagen gemäss Beschluss des Gemeinde- vorstandes vom 3. Juli 2018 handle es sich um vor Baubeginn zu beschaf- fende Unterlagen und noch zu tätigende Handlungen. Der Beschwerdefüh- rer könne zu diesen nachzureichenden Unterlagen nicht Stellung beziehen. Die Eintragung des Baurechtsvertrags im Grundbuch sei zum Beispiel nur ein formeller Akt und der Finanzierungsnachweis vertraulich. Das Betriebs- und Unterhaltsreglement sei auch nicht dem Beschwerde- führer zur Stellungnahme zuzustellen, da es ein privatrechtliches Regle- ment zwischen den beiden Beschwerdegegnerinnen darstelle. 18.In den Repliken vom 20. November 2018 hielt der Beschwerdeführer (A._____) unverändert an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerde fest. Der Gemeindepräsident hätte in den Ausstand treten müssen und er hätte die Entscheide nicht unterzeichnen dürfen. Er sei befangen gewesen, an- sonsten er nicht in den Ausstand gegangen wäre. Der Gemeindepräsident habe am angefochtenen Entscheid mitgewirkt. Er und der Gemeindevor- stand hätten ihre Meinung bereits am 14. Dezember 2017 gebildet gehabt.
28 - Damals habe der Gemeindepräsident gegenüber der regionalen Zeitung festgehalten, dass die Baubewilligung erteilt werde. Dies habe er nur tun können, weil er gewusst habe, dass die übrigen Vorstandsmitglieder den Entscheid bereits gefällt gehabt hätten. Es sei unglaubwürdig, zu behaup- ten, die Entscheide des Gemeindevorstands wären so oder so gleich aus- gefallen. Der Gemeindevorstand habe sich mit verschiedenen Themen, nicht aber mit sämtlichen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen auseinanderge- setzt und damit diesem das rechtliche Gehör verweigert. Die Rüge der Befangenheit des Gemeindevorstands sei schon im Einspra- cheverfahren erhoben worden. Der Beschwerdeführer sei nicht Adressat des Zwischenentscheides vom 17. Oktober 2017 gewesen. Sein Ausstandsbegehren sei nicht abgewiesen worden. Bisher habe die Be- schwerdegegnerin 1 den Zwischenentscheid nur in anonymisierter Form und ohne Ansetzung einer Rechtsmittelfrist zur Kenntnisnahme zugestellt. Bis heute sei ihm kein anfechtbarer Entscheid zugestellt worden (Rechts- verweigerung). Die Rüge sei daher nicht verspätet. Gemäss Art. 131 Abs. 5 BG müssten sämtliche Anstösser und nicht bloss die direkten schriftlich informiert werden. Der Beschwerdeführer habe An- spruch auf Einsicht in die Finanzierungsnachweise. Diese seien offenbar Grundlage für die erteilten Baubewilligungen und gehörten damit zu den Baugesuchsakten. Entsprechend sei dem Beschwerdeführer im nachgela- gerten Verfahren Einsicht zu gewähren, umso mehr, als öffentliche Gelder eingesetzt würden. Er habe als Steuerzahler das Recht zu wissen, ob öf- fentliche Gelder einem rentablen Betrieb zuflössen. Eine Umzonung, um eine Umnutzung von Hotelzimmern zu Wohnungen zu ermöglichen, sei nicht ausgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zweitwohnungen der Beschwerdegeg- nerin 1 erlaube die Erstellung neuer Zweitwohnungen. Es bestehe auch Anlass, die Nachfrage nach Hotelzimmern zu prüfen. Es bestehe die Gefahr des Rechtsmissbrauchs, wenn die Bauherrschaft vor-
29 - gebe, Hotelzimmer zu erstellen, um aber in Zukunft gestützt auf Art. 8 Abs. 2 ZWG Zweitwohnungen zu erstellen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an dargelegt, das Gebiet E._____ befinde sich im ISOS in der Umgebungsrichtung IX, „verbauter Hang im W" mit der Aufnahmekategorie B (empfindlicher Teil) und Erhaltungsziel B (Er- halten der wesentlichen Eigenschaften). Dies sei von der Beschwerdegeg- nerin 1 und dem ARE unberücksichtigt liegen gelassen worden. Der Beschwerdeführer sei zudem im Anschluss an die am 15. Mai 2015 publizierte Teilrevision des BG und des ZWG noch nicht Eigentümer seiner jetzigen Wohnung gewesen. Damals habe er klarerweise noch keine Rechtsmittel erheben können. BG und ZP seien aber im Rahmen des Ein- sprache- bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorfrageweise auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen. Dies sei zulässig (BGE 111 Ia 129 E.3d, S. 131). Damit habe sich die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls nicht aus- einandergesetzt. Insbesondere habe es die Beschwerdegegnerin 1 unterlassen, sich mit den erhobenen Rügen betreffend Bedrohung des Orts- und Landschaftsbildes, der Verletzung von Art. 5 NHG, der Verletzung von öffentlichen Interessen, der Verletzung der Pflicht zur Einholung eines Gutachtens und der Verlet- zung von Art. 3 RPG/Art. 73 Abs. 1 KRG und Art. 22 BV auseinanderzuset- zen. Es sei dem Beschwerdeführer insofern das rechtliche Gehör verwei- gert worden. Er könne sehr wohl noch zu den nachzureichenden Unterla- gen Stellung nehmen (vgl. VGU R 17 14 E.3e, S. 18 f.). Dasselbe gelte auch für das Betriebs- und Unterhaltsreglement. 19.In ihrer Duplik vom 5. Dezember 2018 hielt die Beschwerdegegnerin 1 un- verändert an ihren Rechtsbegehren in der Vernehmlassung fest. Gemäss Art. 44 der Gemeindeverfassung vertrete der Gemeindepräsident die Beschwerdegegnerin 1 nach aussen und er sei daher verpflichtet ge- wesen, dem längst von den Stimmbürgern beschlossenen Projekt zum Durchbruch zu verhelfen. Eine Befangenheit liege aber so lange nicht vor,
30 - als der Gemeindepräsident bei Erfüllung dieser Aufgabe nicht auch eigene Interessen verfolge, wie hier. Deshalb sei nicht zu beanstanden, dass der Gemeindepräsident das Bauvorhaben verteidigt und auch den Lead im Baubewilligungsverfahren innegehabt habe. Beim Interview habe der Gemeindepräsident nicht gesagt, die Baubewilli- gung würde erteilt, sondern nur, dass nach Bereinigung des Baugesuchs der Gemeindevorstand über die Bewilligung entscheiden werde. Die Jour- nalistin habe die Aussage missverstanden. Es sei kein Beweis vorhanden, der die Version im Zeitungsartikel untermauern könnte. Als Gemeindeprä- sident und Grossrat wäre ihm nie eingefallen, sich derart unvorsichtig zu äussern. Der Presseartikel enthalte unbelegte Aussagen und sei nicht au- torisiert gewesen. Es sei sein gutes Recht gewesen, unter diesen widrigen Umständen auf die Mitwirkung beim finalen Entscheid zu verzichten. Dies sei aber keine Anerkennung der Befangenheit. Die Ausstandseinrede, welche sich auf den am 14. Dezember 2017 publi- zierten Presseartikel abstütze, sei verspätet. Es stimme nicht, dass der an- gebliche Ausstandsgrund, wie von den Beschwerdeführern behauptet, erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids im Sommer 2018 erkenn- bar gewesen sei. Wenn schon, hätte die Verlautbarung im Interview des Gemeindepräsidenten die am Verfahren Beteiligten zu einer sofortigen Ausstandsseinrede veranlassen müssen. Indessen hätten es die Be- schwerdeführer vorgezogen, die Ausstandseinrede zu einem geeigneten Zeitpunkt zu erheben. Die Eigentumsverhältnisse an Parzelle D._____ (Bürgergemeinde) und Pa- rzelle AA._____ im Stockwerkeigentum (mit N.) seien Beschwerde- führer A. bekannt. Im Baurechtsvertrag sei der Beschwerdegegnerin 2 von der Bürgerge- meinde ein Baurecht für die Hotelanlage eingeräumt worden. Es mache nichts, dass dieses Baurecht noch nicht im Grundbuch eingetragen sei. Der Vollzug sei nur deshalb unterblieben, weil noch keine rechtskräftige Bau-
31 - bewilligung vorgelegen habe und die Eintragung nur zu einem unnötigen Aufwand geführt hätte. Hier liege nicht eine offensichtlich fehlende zivil- rechtliche Bauberechtigung vor. Die Beschwerdegegnerin 1 habe somit die Baugesuche behandeln müssen. Eine besondere Situation sei nur mit Bezug auf Parzelle AA._____ gege- ben. Für die Beanspruchung des für die Zufahrt erforderlichen Bodens fehle die Zustimmung der Stockwerkeigentümer. Beschwerdeführer N._____ habe diese sogar ausdrücklich verweigert. Vorliegend sei jedoch eine Mit- unterzeichnung des Baugesuchs bzw. eine Zustimmung gar nicht erforder- lich, da sich die Berechtigung zur Erschliessung des Baugrundstücks über Parzelle AA._____ bereits aus dem GEP ergebe. Die Erschliessung sei in dem mit der projektbezogenen NUP verabschiedeten GEP festgelegt wor- den. Sie gelte auch für Besucherparkplätze im Bereich der Parzelle AA.. Erst nach den Projektänderungen sei die Zufahrt gemäss GEP vorgesehen worden. Die Beschwerdegegnerin 1 habe das Recht, für die im GEP vorgesehene Erschliessung beim Kanton das Enteignungsrecht zu beantragen; dies al- lerdings erst nach dem Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung. Zur Erreichung der Baubewilligung müsse jedoch ein Baugesuch eingereicht werden, bevor die Beschwerdegegnerin 1 über das erforderliche Eigentum oder die Nutzungsrechte an den betreffenden Flächen verfüge. Das in Art. 89 Abs. 3 KRG erforderliche Recht bestehe im Recht, für die im GEP fest- gelegte Erschliessung die Enteignung verlangen zu können. Die Beschwerdeführer N. und L._____ hielten die Vorgaben im GEP für ungenügend, um gestützt darauf die Enteignung zu erwirken. Der GEP enthalte keine Angaben über das Ausmass und die Steigungen der Zufahrt. Sie machten geltend, die Ausgestaltung der Zufahrt sei in einem ordentli- chen Verfahren unter Einbezug der Interessen der Grundeigentümer fest- zulegen. Dies sei nicht geschehen. Dies gelte auch für die Besucherpark- plätze, da noch nicht feststehe, wozu diese Parkplätze dienen sollten.
32 - Gemäss Auflage in den Baubewilligungen müssten für die vorgesehene Zufahrt und die Parkierungsanlagen die Berechtigungen nachgewiesen werden. Könnten sich die Parteien nicht einigen, könne innert zweier Jahre ab Rechtskraft der Baubewilligungen das Enteignungsgesuch beim BVFD (neu: DIEM) eingereicht werden. Im GEP müssten die Details der Erschliessungsanlagen nicht im Einzelnen beschrieben werden. Die Festlegung im GEP beruhe normalerweise nicht auf konkreten Projekten. Solche würden normalerweise erst dann ausge- arbeitet, wenn der GEP rechtskräftig sei. Die Konkretisierung erfolge nor- malerweise erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens. Dieses sei dann die Voraussetzung für das Enteignungsverfahren. Die Erschliessung über die Parzelle D._____ der Bürgergemeinde sei nicht mehr Thema. Die Erschliessung sei nun im GEP festgelegt, wo schon heute die Zufahrt zum E._____ bestehe. Falls das Verwaltungsgericht trotz- dem finde, der Variante gemäss erster Projektänderung wäre der Vorzug zu geben (Stockwerkeigentümergemeinschaft wäre damit einverstanden gewesen), hätte die Beschwerdegegnerin 1 dagegen nichts einzuwenden. Die Besucherparkplätze dienten klar den Sport- und Infrastrukturanlagen der Beschwerdegegnerin 1, was die Beschwerdeführer genau wüssten. Die Profilierung gemäss Artikel 43 KRVO sei vorgeschrieben. Hier sei die Profilierung erstmals vom 1. bis 21. Juni 2017 erfolgt. Die Profile hätten auch vom 16. November bis 6. Dezember 2017 gestanden. Somit seien die Nachbarschaft und die Mitglieder der Gemeindeverwaltung sowie des Ge- meindevorstands in der Lage gewesen, sich ein genaues Bild über die Er- scheinungsform des Hotelprojekts zu machen. Daran ändere nichts, dass zwei der Profile wegen Beeinträchtigung des Curlingbetriebs entfernt wor- den seien. Der Baukörper habe sich seit den Projektänderungen nicht mehr geändert. Die Baubehörde habe die Entfernung der Profile ohne weiteres bewilligen können. Sollte das Verwaltungsgericht einen Augenschein durchführen, würden die Profile wieder vervollständigt.
33 - 20.Die Beschwerdegegnerin 2 verzichtete am 13. Dezember 2018 auf die Ein- reichung einer Duplik. 21.Am 27. Dezember 2018 reichten der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh- rers (RA Stöhr) wie auch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 (RA Dr. M. Wieser) ihre jeweiligen Honorarnoten bei Gericht ein. 22.Am 31. Januar/3. Februar 2020 stellte der Beschwerdeführer bei Gericht ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens R 18 46 bis zur Ab- klärung und zu einem Entscheid des EKUD über die vorsorgliche Unter- schutzstellung des E._____ (erhaltenswert/schützenswert) bzw. des Grundstücks Nr. D._____. Bis dahin sei das hängige Gerichtsverfahren auszusetzen. 23.Am 11. Februar 2020 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht (auf Ver- langen) ein korrigiertes Gesuch um Sistierung des Verfahrens ein. 24.Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Februar 2020 wurde das Gesuch um Sistierung den beiden Beschwerdegegnerinnen zur Kenntnisnahme zu- gestellt, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 4. März 2020. 25.In der Stellungnahme vom 17. Februar 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin 1 die vollumfängliche Abweisung des Sistierungsgesuchs; unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Hauptentscheid. 26.Mit Stellungnahme vom 3. März 2020 beantragte auch die Beschwerde- gegnerin 2 die vollumfängliche Abweisung des Sistierungsgesuchs, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. 27.Mit Verfügung vom 9. März 2020 (R 18 46a) lehnte der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch betreffend das Beschwerdeverfahren R 18 46 ab.
34 - 28.Mit (Prozess-)Beschwerde vom 20. März 2020 (Verfahren R 20 24) setzte sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung des Sistierungsgesuchs vom 31. Januar/3. Februar [korrigiert vom 11. Februar] 2020 zur Wehr. 29.Mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin 1 dem Gericht die kostenfällige Abweisung der Prozessbeschwerde. 30.Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin 2 dem Gericht ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 31.Mit Urteil vom 12. Juni 2020 (R 20 24) wies das Verwaltungsgericht in einer Dreier-Besetzung (ohne Instruktionsrichter) die als Prozessbeschwerde entgegengenommene Beschwerde vom 20. März 2020 kostenfällig ab. Das Urteil blieb unangefochten. 32.Am 24. Juni 2020 führte das Verwaltungsgericht (5. Kammer) vor Ort einen Augenschein durch, an welchem der Beschwerdeführer persönlich in Be- gleitung seines Rechtsvertreters (RA MLaw Stöhr) zugegen war. In den Parallelverfahren (R 18 43, 44 und 52) waren als Beschwerdeführer N._____ in Begleitung seiner Ehefrau persönlich und des Rechtsvertreters L., Rechtsvertreter RA MLaw Pedretti mit Substitutin für seinen Man- danten und Anwalt Dr. L. für sich selbst anwesend. Von Seiten der Beschwerdegegnerin 1 waren deren Rechtsvertreter (RA Dr. Bänziger), ein Gemeindevorstandsmitglied und der Leiter des kommunalen Bauamtes präsent. Die Beschwerdegegnerin 2 war durch ihren Rechtsvertreter (RA Dr. Wieser), ihren Architekten und die beiden Investoren des Bauprojekts vertreten. Am Augenschein haben zudem (gemäss Einladung vom 1. Mai
35 - sich zu den jeweiligen Örtlichkeiten, Distanzen und Raumverhältnissen, Zufahrten/Erschliessung und weiteren Begebenheiten zu äussern (vgl. Pro- tokoll des Augenscheins). Zu Beginn der Begehung (am Standort 1) reichte RA Dr. L._____ (Eigentümer der noch nicht überbauten Parzelle AC._____ oberhalb der Via I.) einen Situationsplan 'Hotel b. E., B., Variante c, im Massstab 1:500' (betreffend ursprüngliche Anordnung der Hotelbaute entlang der Via I. mit zahlreichen/offenen Sportplätzen und Anlagen gegen Süden hin [=Beilage 1] sowie einen Höhenschnittplan 'Hotel b. E._____ B., Querschnitt b, 1:200' (betreffend die Hotelge- schosse [EG; OG 1-3] einschliesslich der Aussichtsverhältnisse danach ab Parzelle AC. [=Beilage 2]) ein. Am Standort 2 wurde noch eine Visu- alisierung (bereits bei den Akten) eingereicht. Auf dieser Visualisierung ist der Baukörper ab der 'Via AD._____ abgebildet [=Beilage 3], wobei sich die Parteien über die Aussagekraft der Abbildung wegen der Perspektivenwahl uneins geblieben sind. 33.Am 30. November 2020 fand (antragsgemäss) eine Gerichtsverhandlung nach Art. 45 VRG im Gerichtssaal, 1. Obergeschoss, des Kantonsgerichts Graubünden an der Poststrasse 14 in Chur statt. Der Beschwerdeführer (A.) war durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr vertreten. Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger war für die Beschwerdegegnerin 1 (Ge- meinde) in Begleitung von AE. (Mitarbeiter Bausekretariat) anwe- send. Rechtsanwalt Dr. Marc Wieser war für die Beschwerdegegnerin 2 (Bauherrin) vor Ort präsent. Als Zuschauer/Besucher war Dr. L._____ (mit Gerichtsverhandlung am Vormittag; wobei dort Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger plädierte) zugegen. Allen Parteien wurde dabei die Möglichkeit ge- boten, sich zu den strittigen Sach- und Rechtsfragen nochmals zu äussern, wobei RA MLaw Stöhr seine Plädoyer-Notizen (Umfang 22 Seiten mit An- hang: Zeitungsartikel regionale Zeitung vom 14. Dezember 2017) samt Do- kumentation "Verfahren R 18 46" (Power-Point-Präsentation) beim Gericht einreichte.
36 - Auf die weiteren Ausführungen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Das Gericht verzichtet aus prozessökonomischen Gründen darauf, wie von der Beschwerdegegnerin 1 am 29. August 2018 beantragt, die Verfahren R 18 43, R 18 44, R 18 46 und R 18 52 zusammenzulegen. Obwohl die vier Beschwerden den gleichen Streitgegenstand betreffen, enthalten sie doch wesentliche Unterschiede in den Anträgen selbst, insbesondere in den pro- zessualiter gestellten Anträgen und ebenfalls in der Begründung ihrer for- mellen und materiellen Anträge. Das Gericht hat indessen aus Zweckmäs- sigkeitsgründen jeweils für alle vier Beschwerden die erforderlichen Ver- fahrensschritte koordiniert und eröffnet die vier Urteile zudem gleichzeitig. 1.2.Anfechtungsobjekte sind der Bau- und Einspracheentscheid vom 3./5. Juli 2018 an den Beschwerdeführer sowie die zwei erteilten Baubewilligungen vom 3./5. Juli 2018 der Beschwerdegegnerin 1, worin die Baugesuche Nr. J._____ (für Hotel K._____ mit Infrastrukturräumlichkeiten und Hotel von ca. 190 Betten und öffentlichem Restaurant für 70-90 Personen/Gäste durch Beschwerdegegnerin 2) und Nr. T._____ (für Abbruch und Neubau Infrastrukturbauten E._____ mit gleichem Sportangebot wie heute durch Beschwerdegegnerin 1) mit Auflagen und Bedingungen bewilligt wurden. Nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens sind der inhaltlich gleichlau- tende Bau- und Einspracheentscheid vom 12./19. Juni 2018 sowie die zeit- gleich erlassenen Beschlüsse der Beschwerdegegnerin 1 vom 12./19. Juni 2018 betreffend dieselben Baugesuche, weil ein vollständiger Ersatz der- selben durch die nachträglich (mit Unterschriften des Vize-Gemeindepräsi- denten) ergangenen Entscheide vom 3./5. Juli 2018 erfolgt ist. Die Rechts- mittelfrist hat damit erst ab Erhalt der neuen Entscheide – unter Wahrung
37 - der Gerichtsferien nach Art. 39 Abs. 1 lit. b und Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100; Unterbruch der 30- tägigen Anfechtungsfrist vom 15. Juli bis 15. August) – zu laufen begonnen und somit spätestens am 5. September 2018 geendet. Beurteilungsgegen- stand bildet somit die Rechtmässigkeit des angefochtenen Bau- und Ein- spracheentscheids einschliesslich der zugehörigen zwei Baubewilligun- gen. 2.1.Als formeller und materieller Adressat der angefochtenen Entscheide ist der Beschwerdeführer als Nachbar auf Parzelle AF._____ (Stockwerkei- gentümer im Haus V._____ 2 oberhalb der Via I.) im Norden der be- troffenen Bau- und Erschliessungsparzellen D. (inkl. Baurechts- grundstück G.) und AA. direkt unterhalb der Via I._____ offen- sichtlich im Sinne von Art. 50 VRG berührt, weil er stärker als unbeteiligte Dritte oder die Allgemeinheit vom Gesamtprojekt (Hotelneubau mit mehre- ren Sportplätzen und Infrastrukturanlagen für Betrieb und Erschliessung) auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Via I._____ betroffen wird und somit in einer besonders beachtenswerten, nahen Beziehung zum tal- seitigen Streitgegenstand steht (vgl. BGE 139 II 279 E.2.3; Urteil des Bun- desgerichts 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E.1.3 – Beschwerdelegiti- mation für Nachbarn im Umkreis von rund 100 m bejaht; vgl. auch FRITZ- SCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 6. Aufl., Wädenswil 2019, S. 198). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beeinflusst werden kann (BGE 137 II 30 E.2.2.2 und 139 II 279 E.2.2). Ein solch schutzwürdiges Interesse ist mittels gerichtlicher Überprüfung der vom Beschwerdeführer geltend ge- machten Einschränkungen oder Beeinträchtigungen (Aussichtsverlust, Mehrverkehr, zusätzlicher Lärm etc.) für die Nachbarparzelle AF._____ (Haus Y._____) sicher nicht auszuschliessen, womit dem Beschwerdefüh- rer auch die Beschwerdelegitimation zukommt. Die schriftlich eingereichte
38 - Beschwerde datiert ausserdem vom 21. August 2018, womit die 30-tägige Anfechtungsfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG seit der Zustellung der ange- fochtenen Entscheide vom 3./5. Juli 2018 (unter Einbezug der bereits er- wähnten Gerichtsferien im Sommer) ebenfalls eingehalten wurde und die Beschwerde somit rechtzeitig beim dafür zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 49 Abs. 1 lit. a; Art. 50 ff. VRG) erhoben wurde. Auf die Beschwerde ist folglich – mit Ausnahme nachfolgender Präzisierung bezüglich Anfecht- barkeit des NUP 2014/2015 (siehe E.2.2.) – einzutreten. Nichteingetreten kann auch auf die Anträge Ziff. 1.2 und 1.3 (vgl. E. 3.5.).
2.2.Die Anfechtung von Nutzungsplänen unterwirft das Bundesgericht den Re- geln über die Einzelanfechtung im Sinne von Art. 82 lit. a des Bundesge- setzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110). Wenn Nutzungspläne als Erlasse betrachtet würden, würde eine rein virtuelle Betroffenheit als Legitimationsvoraussetzung genügen, weil zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt ist, wer mit einer gewissen minimalen Wahrscheinlichkeit damit rechnen kann, der Rechtssatz werde künftig auf ihn angewendet. Be- schwerden gegen Entscheide setzen dagegen ein aktuelles Interesse vor- aus, den angefochtenen Entscheid aufgehoben zu sehen (vgl. dazu PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 100 zzgl. Rz. 169 mit Verweis auf BGE 133 II 358). Legitimiert zur Anfechtung von Nutzungsplänen sind damit nur gegenwärtige Eigentümer (auch Pächter) von planbetroffenen Liegenschaften und angrenzender Ge- biete, nicht aber potentielle Grundstücksnutzer (HÄNNI, a.a.O. S.100-101 zzgl. Rz. 170 mit Verweis auf BGE 133 II 252). Im konkreten Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dazu selbst aus, dass er im Zeit- punkt der Abstimmung über die projektbezogene NUP 2014 keine Möglich- keit gehabt habe, seine Interessen zu verteidigen, weil er damals weder Mieter noch Eigentümer der Wohnung in der V._____ gewesen sei. Er habe deshalb jetzt Anspruch auf akzessorische Überprüfung der rechtskräftigen Grundordnung. Dieser Darstellung kann nach dem eingangs Gesagten
39 - aber nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr 2014/2015 mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses keine abstrakte Plankontrolle verlangen können. Es wäre daher nur schwer nachvollziehbar, wenn der- selbe jetzt die inzidenzielle (akzessorische) Plankontrolle beantragen könnte. Der Beschwerdeführer ist somit nicht legitimiert, die vorfrageweise Überprüfung der NUP im Nachhinein zu verlangen. Es wäre zudem in der Sache widersinnig, wenn diese eigens für das vorliegende Bauprojekt durchgeführte NUP, welche gerade mal fünf Jahre zurückliegt, und auch angesichts der weitgehenden Übereinstimmung des vorliegenden Baupro- jekts mit der damals durchgeführten NUP jetzt nochmals akzessorisch überprüft werden könnte. Weiter ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung die akzessorische (vorfrageweise) Überprüfung von Nut- zungsplänen im Baubewilligungsverfahren nur ausnahmsweise möglich ist, namentlich, wenn sich die Sach- oder Rechtsverhältnisse wesentlich geän- dert haben (BGE 145 II 83 E.5, 144 II 41 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_161/2019 vom 23. Januar 2020 E.3.4). Das Vorliegen einer wesentli- chen Änderung der Sach- oder Rechtsverhältnisse wurde hier aber bereits einmal im Rahmen der Planbeständigkeit des Nutzungsplans gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) ge- richtlich geprüft und verneint (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] V 18 5 vom 10. Juli 2018 E.4.1. ff.). 3.1.In materieller Hinsicht gilt es nachfolgend (Prüfungsraster) insbesondere die Berechtigung zur Einreichung der zwei angefochtenen Baugesuche (E.3.1.1.) mit der Möglichkeit der Enteignung (E.3.1.2.), die Ausstandspro- blematik (E.3.2. ff. und 3.3. ff.), die Anträge auf Einholung von Gutachten (E.3.4.), die Anträge auf Fällung neuer Entscheide ohne Mitwirkung des Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 (E.3.5.), die Rüge der fehlenden Orientierung der Anstösser (E.3.6.), die Einwände gegen die Ästhetik und Dimensionierung des Hotels (E.3.7. ff.), den Einbezug der rechtskräftigen NUP (E.3.8.), die Zerstörung der Aussicht (E.3.9.), den Vorwurf der Nicht-
40 - einhaltung der Abstandsvorschriften (E.3.10.), die Einwände gegen die Bauberatung (E.3.11) sowie den Erschliessungsturm (E.3.12.), die Eintei- lung des Sportplatzes (E.3.13.), den anerbotenen Lärmschutznachweis (E.3.14.), die Zulässigkeit von Nutzungsauflagen in den Baubewilligungen (E.3.15.) mitsamt Wahrung des rechtlichen Gehörs für solch 'nachgela- gerte' Bewilligungen mittels Auflagen nach Art. 90 KRG (E.3.16.), auf deren Rechtmässigkeit und deren Übereinstimmung mit den zur Anwendung ge- langenden Vorschriften zu prüfen und zu entscheiden. 3.1.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können die benötigten Berechtigungen zur Einreichung der zwei Baugesuche Nr. J._____ und Nr. T._____ und der Projektänderungsgesuche auch erst vor Baubeginn als vollzogen nachgewiesen werden (vgl. Art. 72 Abs. 2 KRG). Vorliegend sind die massgebenden Verträge (Baurechtsvertrag vom 15. Dezember 2016, vgl. Akten der Beschwerdegegnerin 1, BG1-act. V/6, schwarzer Ordner, Teil 1, mit Vorprojekt E._____ und Mutationsplan Nr. 1734; sowie Verein- barung Nutzungsübertragung vom 23. März 2018, ebenfalls BG1-act. V/6, schwarzer Ordner, Teil 1) nachweislich bereits abgeschlossen, jedoch im Grundbuch noch nicht vollzogen worden, was aber demzufolge nicht scha- det. Speziell ist die Situation nur bei Parzelle AA., wo tatsächlich nicht von allen Beteiligten Zusagen für die Erschliessung vorliegen. Dies- bezüglich ist aber auf die Möglichkeit innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligungen – die betreffenden Rechte auf Parzelle AA. mittels Enteignungsgesuchs an das kantonale Departement für Infrastruktur, Ener- gie und Mobilität (DIEM) zu erlangen – hinzuweisen. 3.1.2. Nach Art. 97 Abs. 1 Ziff. 2 KRG ist der Gemeinde mit der Genehmigung der Grundordnung das Enteignungsrecht erteilt für die darin festgesetzten Flächen oder Flächenanteile in anderen Bauzonen für öffentliche oder öf- fentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen. Im Rahmen des pro- jektbezogenen NUP 2014/2015 mit dem längst rechtskräftigen GEP – als
41 - Bestandteil der Grundordnung gemäss Art. 22 Abs. 2 KRG – wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, die Zufahrt über Parzelle AA._____ – selbst gegen den Willen des Beschwerdeführers – erforderlichenfalls enteignen zu können. Eine einwandfreie und möglichst gefahrlose Hotelzufahrt ist von enorm hohem öffentlichen Interesse sowohl für die Hotelgäste als auch die einheimischen Verkehrsteilnehmer. Art. 97 KRG regelt die Ausübung die- ses Rechts; dessen Bestand muss hingegen nicht mehr vor Gericht erstrit- ten werden. Sollte dereinst allenfalls ein Streit über die Höhe der Entschä- digung als Folge der Enteignung ausbrechen, wird in Art. 97 Abs. 4 KRG verfahrensrechtlich klar festgehalten, wie dann vorzugehen wäre. In die- sem Rügepunkt ist die Beschwerde daher abzuweisen. 3.2.Zur Ausstandsproblematik gilt es zwischen zwei Ausstandsbegehren zu unterscheiden. Der Grund für das Ausstandsbegehren 1 – beantragt von Rechtsanwältin J. O._____ und wie behauptet auch von Beschwerdeführer A._____ – war, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 eine gemein- same Vernehmlassung zu den Einsprachen gegen die Stammbaugesuche und die Projektänderungsgesuche verfasst haben. Das Ausstandsbegeh- ren 2 betraf indes die Aussage des Gemeindepräsidenten im Zeitungsin- terview vom 14. Dezember 2017, woraus dessen Befangenheit hergeleitet wurde. 3.2.1. Anlässlich des Einspracheverfahrens (siehe Einspracheunterlagen in den Ordnern I-II) betreffend die Stammbaugesuche wurde offenbar nur von Rechtsanwältin J. O., P. und Mitbeteiligte (wohl alles STWE- Eigentümer im Haus 'Chesa AG._____ auf Parzelle AH.) der Antrag auf Ausstand des Gemeindevorstands gestellt. Dieser Antrag wurde indes- sen vom Gemeindevorstand am 17., mitgeteilt bloss an RAin O. am
42 - A._____ wurde der Gemeindevorstandsentscheid vom 17./23. Oktober 2017 am 7. Februar 2018 auf sein Begehren vom 2. Februar 2018 hin vom Vorstand anonymisiert zugestellt. Im Begleitschreiben dazu erklärte der Gemeindevorstand dem Beschwerdeführer, er habe mit Schreiben vom 31. August 2017 gar kein Ausstandsbegehren gestellt (BG1-act. III/18). Be- schwerdeführer A._____ hat dagegen bis zur Einreichung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde vom 21. August 2018 nicht mehr remonstriert. In der betreffenden Prozesseingabe ans Gericht behauptet der Beschwerdefüh- rer allerdings, über sein Ausstandsgesuch (vom 31. August 2017) sei bis heute nicht entschieden worden. Es stimme nicht, dass ihm die Beschwer- degegnerin 1 den diesbezüglichen Beschluss des Gemeindevorstands vom 17./23. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht habe. Die Zustellung die- ses Entscheids in anonymisierter Form sei keine förmliche Zustellung (Mit- teilung). Der ganze Gemeindevorstand hätte in Ausstand treten müssen. 3.2.2. Richtig ist, dass der Gemeindevorstand dem Beschwerdeführer A._____ den Zwischenentscheid vom 17./23. Oktober 2017 nur in anonymisierter Form zugestellt hat (BG1-act. III/18). Dieser Zwischenentscheid ist aber nicht die Handlung, welche hier das Anfechtungsobjekt gebildet hätte. Zu beanstanden wäre seitens des Beschwerdeführers vielmehr der Begleit- brief des Gemeindevorstands vom 7. Februar 2018 gewesen, in welchem dieser ausführte, er betrachte die Zuschrift des Beschwerdeführers A._____ vom 31. August 2017 nicht als Handlungsanweisung, weil darin weder ein Begehren noch ein Antrag formuliert worden sei (BG1-act. III/18). Der Inhalt dieser Zuschrift vom 31. August 2017 lautete wie folgt: "Sodann sei erwähnt, dass der Gemeindevorstand in vorliegender Angelegenheit in den Ausstand zu treten hat (Art. 6 Abs. 1 lit. b VRG). Es ist offensichtlich, dass dieser nicht in der Lage ist, die Einsprachen objektiv und unabhängig zu beurteilen. Dies wird dadurch verdeutlicht, dass die Gemeinde als Einsprachegegnerin ihre Stellungnahme mit jener der Baugesuchstellerin vereint hat."
43 - Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich somit geweigert, diese Zuschrift als Ausstandsbegehren zu behandeln. Der Beschwerdeführer A._____ focht jedoch diese (Handlungs-) Weigerung des Gemeindevorstands vom 7. Fe- bruar 2018 nicht an, womit diese spätestens zwei Monate später (zzgl. Ge- richtsferien nach Art. 39 Abs. 1 lit. a VRG – Fristenstillstand vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 VRG). Wenn der Beschwerdeführer A._____ erst in seiner Prozesseingabe vom 21. August 2018 das Thema wiederaufnahm, war dies eindeutig zu spät (vgl. dazu BG1-act. III/18 und 19). 3.3.Das Gleiche gilt betreffend die vom Beschwerdeführer A._____ geltend ge- machte Befangenheit des Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 auf- grund des Zeitungsinterviews, welches am 14. Dezember 2017 in der regi- onalen Zeitung publiziert wurde (BG1-act. VII/15). Der Beschwerdeführer A._____ bringt erst in seiner Prozesseingabe vom 21. August 2018, also mehr als acht Monate später, vor, der Gemeindepräsident habe am 14. De- zember 2017 gegenüber der regionalen Zeitung gesagt, die Baubewilligun- gen würden erteilt und damit dem Entscheid der Baubehörde unzulässig vorgegriffen, und er habe (materiell) auch an den neuen Entscheiden vom 3./6. Juli 2018 mitgewirkt, ansonsten diese anders ausgefallen wären als die Gemeindevorstandsbeschlüsse vom 12./20. Juni 2018. 3.3.1. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) garantieren für ge- richtliche Verfahren einen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV umfasst nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung auch das Gebot der Unbefangenheit als Teil- gehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren (BGE 140 I 326 E.5.2; Urteil
44 - des Bundesgerichts 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E.2.3). Auch in Ver- fahren vor nicht gerichtlichen Behörden besteht folglich insofern ein An- spruch auf Unparteilichkeit der Verwaltungsbehörde, als am Entscheid kein befangenes Behördenmitglied mitwirken darf. In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 144 I 234 E.5.2, 141 IV 178 E.3.2.1, 139 I 121 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1005/2019 vom 25. Juni 2020 E.1.3 und 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E.4.1). Kern der Garantie der Unbefangenheit bildet sowohl für Behördenmitglie- der wie für Mitglieder der Gerichte, dass sie sich in Bezug auf die Beurtei- lung eines Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (Urteil des Bundes- gerichts 6B_457/2020 vom 20. Juli 2020 E.2.2.2). Liegen bei objektiver Be- trachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist diese Garantie verletzt (BGE 126 I 68 E.3, 125 I 119 E.3a). Der Gemeinde- vorstand – mitsamt Präsidenten der Beschwerdegegnerin 1 – ist keine rich- terliche Behörde, sondern Organ der Verwaltung. Nach der gefestigten Praxis des Bundesgerichts sind politische Behörden (Kantonsregierungen, Gemeindeexekutiven etc.) wegen ihres Amtes, anders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verantwortung für die Erfüllung be- stimmter öffentlicher Aufgaben. Das Bundesgericht hat denn auch wieder- holt entschieden, dass Behördenmitglieder nur dann in den Ausstand zu treten haben, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben; nimmt ein Behördenmitglied jedoch öffentliche Interessen wahr, so besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht (so Urteil des Bun- desgerichts 1P.48/2007 vom 11. Juni 2007 E.4.1). Die für Gerichtsperso- nen geltenden Ausstandsregeln finden daher grundsätzlich keine Anwen- dung. Wann Mitglieder einer Administrativbehörde in den Ausstand zu tre- ten haben, bestimmt sich ausschliesslich nach dem anwendbaren Verfah-
45 - rensrecht und nach den aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 BV herzulei- tenden Grundsätzen (BGE 125 I 119 E.2b). Der Bürger hat demnach einen aus Art. 29 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Un- befangenheit einer Verwaltungsinstanz (BGE 107 Ia 135 E.2b, 116 Ia 242 E.3a/aa). Dieser reicht aber nicht so weit wie die Garantie des Art. 30 Abs. 1 BV. Die verwaltungsinterne Rechtspflege bietet der Natur der Sache nach also nicht die gleichen Verfahrensgarantien wie die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichtsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 1P.316/2003 vom 14. Oktober 2003 E. 3.6.1: PVG 2011 Nr. 20, 2009 Nr. 2; VGU R 17 85 vom 19. Juni 2018 E.5.2, R 11 41 vom 11. Oktober 2011 E.1, R 13 133 vom 1. Oktober 2013 E.2b). 3.3.2. Nach Art. 33 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) haben Mitglieder einer Gemeindebehörde bei der Be- handlung einer Angelegenheit in Ausstand zu treten, wenn sie selbst oder eine mit ihnen im Ausschlussverhältnis im Sinne von Art. 32 GG stehende Person daran ein unmittelbares persönliches Interesse haben. Im Bereich der Rechtspflege richtet sich der Ausstand nach den Bestimmungen des VRG (Art. 33 Abs. 3 GG). Laut Art. 6a Abs. 1 VRG treten Personen, die einen Entscheid zu treffen, vorzubereiten oder zu redigieren haben, von Amtes wegen oder auf Gesuch in den Ausstand u.a. in Verfahren, in denen sie in anderer amtlicher Stellung an einem Entscheid einer Vorinstanz in gleicher Sache mitgewirkt haben (lit. d) oder sie aufgrund anderer Um- stände als befangen erscheinen (lit. f). Nach Art. 6a Abs. 3 VRG finden die Ausstandsgründe gemäss lit. d auf die Gemeinden keine Anwendung. Art. 6b Abs. 2 VRG bestimmt weiter: Betrifft der Ausstandsgrund die Vorsit- zende oder den Vorsitzenden oder eine Einzelbehörde, erfolgt die Durch- führung des weiteren Verfahrens durch die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter. Und zur 'Anfechtungsfrist' wird in Art. 6b Abs. 3 VRG festgehalten: Die Parteien können einen Ausstandsgrund innert zehn Tagen, seit sie da- von Kenntnis erhalten haben, bei der oder dem Vorgesetzten bzw. der oder
46 - dem Vorsitzenden geltend machen. Die den Ausstand begründenden Tat- sachen sind glaubhaft zu machen. 3.3.3. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Schlussfolgerung des Beschwer- deführers aus dem geschildeten Ereignis betreffend Zeitungsinterview nur eine Behauptung dar, die weder eine glaubhafte Vermutung noch einen stichhaltigen Beweis für eine unzulässige Befangenheit zu begründen ver- mag. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Gemeindepräsident der Be- schwerdegegnerin 1 ein persönliches Interesse an der Erteilung der um- strittenen Baubewilligungen gehabt haben könnte, sind für das Gericht bloss anhand des Zeitungsinterviews nicht ersichtlich und materiell auch nicht glaubhaft vom Beschwerdeführer dargetan worden. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die Rüge der Befangenheit spätestens bis 4. Mai 2018 – dem Ende der Einsprachefrist gegen die zweite Projektänderung vom 29. März, amtlich aufgelegt vom 14. April bis 4. Mai 2018 (vgl. BG1- act. III/14) – vorbringen müssen, eigentlich aber schon viel früher, nämlich zehn Tage seit Bekanntwerden des Zeitungsartikels vom 14. Dezember 2017 (siehe Art. 6b Abs. 3 VRG). Ein Zuwarten von über acht Monaten bis zur Beschwerdeeingabe vom 21. August 2018 erscheint hingegen treuwid- rig und verdient keinen Rechtsschutz. Auch ist zu verneinen, dass nur we- gen des Zeitungsinterviews eine Ausstandspflicht entstand, hat doch der Gemeindepräsident seine recht apodiktisch klingende Aussage: "Und dann werden wir die Baubewilligung erteilten" im selbigen Zeitungsinterview noch selbst relativiert, indem er anschliessend beifügte: "Die Bauherrschaft und die Investoren bräuchten Planungssicherheit und hätten ein Anrecht darauf, eine Bewilligung zu erhalten, sobald diese erteilt werden könne" (Hervorhebung mittels Unterstreichung durch das Gericht). Abgesehen davon ist nicht bewiesen, dass der Gemeindepräsident seine Aussage gegenüber der Interviewerin genau in diesem Wortlaut gemacht hat, weil der publizierte Zeitungstext von ihm unwiderlegt vorgängig nicht autorisiert und damit auch nicht für richtig (beweisrelevant) taxiert wurde. Der Gemeindepräsident ist zudem nach diesem Zeitungsinterview und vor
47 - Ergehen der angefochtenen Entscheide vom 12./19. Juni 2018 (BG1-act. VII/1-3) und rechtsverbindlich vom 3./5. Juli 2018 (BG1-act. VII/4-6) auch in Ausstand getreten. Den Fauxpas der 'irrtümlich' gesetzten Unterschriften des Gemeindepräsidenten hat die Beschwerdegegnerin 1 mit der nochma- ligen Durchführung des Genehmigungsverfahrens geheilt, da dem Be- schwerdeführer durch den Ersatz der zunächst (formell) fehlerhaften Ent- scheide (Juni 2018) durch die neuen Entscheide (Juli 2018) und der damit einhergehenden Verlängerung der Rechtsmittelfristen offensichtlich kein Rechtsnachteil bezüglich der materiellen Überprüfung der angefochtenen Entscheide entstanden ist (vgl. zur Heilung fehlerhafter Entscheide: Urteile des Bundesgerichts 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E.4.2.2 sowie U 217/02 vom 29. Oktober 2003 E.6.3.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, S. 260 Rz. 1175 mit Verweis auf BGE 137 I 195 E.2.3.2; auch BGE 133 I 201 E.2.3 sowie BGE 126 V 130 E.2c). 3.3.4. Die Beschwerde ist demnach in Bezug auf die Ausstandsbegehren (1+2) materiell unbegründet und folglich abzuweisen. 3.4.Zu den Anträgen betreffend Einholung neutraler (externer) Gutachten hält das streitberufene Verwaltungsgericht fest, dass die in den Verfahrensan- trägen Ziff. 2.2 bis Ziff. 2.4 gestellten Anträge auf Einholung einer Expertise betreffend Auswirkungen/Mehrverkehr zur Tiefgarage, zur Dimensionie- rung der Parkplätze und zum Ortsbildschutz samt qualitativer Nutzung der Sport- und Spielplätze, für die vorliegende Streitentscheidung nicht erfor- derlich sind. Nach Auffassung des Gerichts kann es über die aufgeworfe- nen Fragen betreffend Mehrverkehr und Ästhetik aufgrund der bewilligten Pläne, der Lärmprognose sowie den Erkenntnissen vom Augenschein auf- grund eigener Wahrnehmung und aus eigenem Wissen entscheiden (vgl. insbesondere BG1-act. IV/4 [Situationsplan], IV/5 [Ebene 3, Strassenge- schoss – Ebene 2, Platzgeschoss; mit Handvermerk 'schwarz' auf Post-it-
48 - Zettel], IV/6 [Schnittplan dd/bb/aa und Südfassade Schnitt ee/cc], IV/6 zu- letzt [Erläuterung Terrainveränderung], IV/8 [Pro Infirmis - Gästezimmer- nachweis], IV/13 [Umgebung Ebene 1 – Garagengeschoss], IV/13 [Umge- bung Ebene 2 – Platzgeschoss, je Sommervariante und Wintervariante], IV/13 zuletzt [Umgebung Schnitt aa-Schnitt cc]; speziell V/3 [Pläne mit Raumskizzen, Nutzungsberechnungen S._____ AG sowie Architekturbüro AI._____ AG von 2017, genehmigt am 3. Juli 2018], V/5 [Fassadengestal- tung], VII/12 sowie VII/15 [Visualisierung Hotelneubau]), V/12 [Lärmschutz- nachweis vom 8. November 2017]; Protokoll des Augenscheins vom 24. Juni 2020 mit Bildaufnahmen/Fotos und Planskizzen). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde somit abzuweisen. 3.5.Auf die Anträge des Beschwerdeführers (Ziff. 1.2 und Ziff. 1.3), wonach die Organe der Beschwerdegegnerin 1 als auch der Gemeindepräsident ge- richtlich zu verpflichten seien, die neuen Entscheide ohne Mitwirkung des Gemeindepräsidenten oder dessen Beeinflussung zu fällen, kann das Ver- waltungsgericht vorab nicht eintreten. Würden die angefochtenen Ent- scheide aufgehoben und neue Verfahren eingeleitet, wäre nicht das Ge- richt, sondern die Beschwerdegegnerin 1 selbst zur Beschlussfassung über einen allfälligen Ausstand des Gemeindepräsidenten zuständig. Auf diese Anträge kann daher zuständigkeitshalber nicht eingetreten werden. 3.6.Im Weiteren monierte der Beschwerdeführer, er sei als direkter Anstösser (Wohnungseigentümer auf Parzelle AF.) im Norden zum Bauprojekt auf Parzelle D. im Süden auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Via I._____ nicht (rechtzeitig) informiert worden, um sich gezielt dage- gen zur Wehr setzen zu können. Zur Orientierung der Anstösser von Bau- vorhaben wird in Art. 131 Abs. 5 des Baugesetzes der Gemeinde (BG) dies- bezüglich bestimmt: "Die Bauherrschaft ist verpflichtet, die Anstösserinnen und Anstösser schriftlich über das Bauvorhaben zu orientieren. Eine Kopie des Schreibens geht an die Gemeinde."
49 - Der Einwand der fehlenden Information des Beschwerdeführers A._____ als (mittelbarer) Anstösser des Gesamtbauprojekts ist hier unbegründet. Wie aus den Bauakten hervorgeht, wurden die entsprechenden Baugesu- che Nr. J._____ und T._____ nachweislich am 26. April 2017 beim Bauamt der Beschwerdegegnerin 1 eingereicht. Bereits zwei Tage zuvor, also am
50 - sowie im übergeordneten Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubün- den (KRG; BR 801.100) hinzuweisen, welche wie folgt lauten: Art. 22 BG [Gestaltung – Allgemeines] 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der bestehenden Umge- bung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Die Beurteilung dieser Gesamtwirkung richtet sich nach der bestehenden Umgebung, bei Vorliegen eines Konzeptes nach dessen Vor- gaben. 2 Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. 3 Bei der Beurteilung, ob eine gute Gesamtwirkung entsteht, ist besonders auf die folgen- den Kriterien einzugehen: •Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen eines Gebäudes; •Zugänge, Ein- und Ausfahrten; •Abstellplätze für Motorfahrzeuge; •Terrainveränderungen; •Aussenräume, insbesondere das Vorland, die Begrenzung gegen den öffentlichen Raum und die Bepflanzung; •Gestaltung von Fassaden und Dach inkl. Farbgebung. Die Baubehörde kann Farbbe- musterungen am Bau verlangen. Mit der Baueingabe hat der Bauwillige in geeigneter Form (Bericht, Skizzen, Fotos) dar- zulegen, wie diese Kriterien geprüft wurden und wie das Projekt diesen im Sinne von Abs. 1 Rechnung trägt. 4 Auf Verlangen der Baubehörde sind gewerbliche Anlagen und Bauten sowie Lagerplätze und dergleichen durch geeignete Einzäunungen oder Bepflanzungen abzuschirmen, so- fern sie das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. Dies gilt auch gegenüber beste- henden Bauten und Anlagen. Art. 73 KRG [Kantonale Bauvorschriften – Gestaltung] 1 Siedlungen, Bauten und Anlagen sind nach den Regeln der Baukunst so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung ent- steht. 2 Wo dieses Gesetz oder die Ortsplanung eine Pflicht zur Gestaltungsberatung vorsehen, haben sich die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung der Projektpläne und die Baubehörde bei der Beurteilung des Bauvorhabens durch Fachleute in Fragen der Baugestaltung be- raten zu lassen. 3 Verunstaltet eine Baute oder Anlage wegen mangelhaftem Unterhalt das Orts- oder Land- schaftsbild, verpflichtet die für die Baubewilligung zuständige Behörde die Eigentümer oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Anforderun- gen innert Frist nicht nach, lässt die Behörde nach erfolgter Androhung die Massnahmen auf Kosten der Säumigen durch Dritte vornehmen. 3.7.1. In Anbetracht der soeben zitierten Normen und Regelungen sind aus äs- thetischer Sicht relativ hohe Anforderungen an ein Bauvorhaben zu stellen. Doch dürfen die Anforderungen trotz der positiven Ausgestaltung der Norm nicht derart hoch angesetzt werden, wie dies etwa der Fall wäre, wenn eine optimale Gesamtwirkung verlangt würde. Für das streitberufene Gericht
51 - steht damit fest, dass die Bestimmungen betreffend gestalterische Einord- nung einer Baute ins zeitlich gewachsene Orts- und Landschaftsbild natur- gemäss einen relativ weiten Ermessensspielraum der Baubewilligungs- behörden mit sich bringt, da diese mit dem jeweils vorherrschenden Baustil, der historischen Bau- und Ortsentwicklung sowie den architektonischen Gepflogenheiten und Besonderheiten in ihrer Gemeinde einschliesslich ganzer Talschaft am besten vertraut sind. Nach gefestigter Rechtspre- chung auferlegt sich das Verwaltungsgericht bei der einzelfallbezogenen Überprüfung von Fragen der Ästhetik und Gestaltung selbst eine gewisse Zurückhaltung, was bedeutet, dass es nur aus ganz triftigen Gründen bzw. nicht ohne Not in das beträchtliche Ermessen der lokalen Baubehörden ein- greift, was im Ergebnis auf eine weniger strenge Willkürprüfung hinausläuft (statt vieler: Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] R 17 44 vom 2. Dezember 2019 E.21.2, R 17 37 vom 6. März 2018 E.3f, R 16 35 vom 4. November 2016 E.2d, R 12 104 vom 19. März 2013 E.2a, R 09 46 vom 27. August 2009 E.3a; so bereits: PVG 1995 Nr. 25, 1994 Nr. 19 und 20, 1991 Nr. 16; ferner Urteile des Bundesgerichts 1C_116/2018 vom 26. Oktober 2018 E.4.4, 1C_5/2016 vom 18. Mai 2016 E.5.3, 1C_92/2015 vom 18. November 2015 E.3.1.3, 1C_629/2013 vom 5. Mai 2014 E.7.1, 1C_434/2012 vom 28. März 2013 E.3, 3.2/3.3, 1C_115/2011 vom 17. Mai 2011 E.3, 3.1-3.3). 3.7.2. Bezüglich Ästhetik und Dimensionierung der Hotel- und Annexbauten ist der Argumentation der Beschwerdegegnerinnen zu folgen. Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, dass das geplante Hotel überdimensioniert sei und sich nicht in die umliegende Landschaft sowie architektonische Um- gebung mit dem typischen Dorfcharakter einfüge und der Hotelneubau quer zur Landschaft geplant und ästhetisch untragbar sei, ein übermässi- ger Schattenwurf anfalle, die Aussicht auf die umliegende Bergwelt und ins AJ._____ zerstört werde und der neue Hotelkomplex den Sportplatz in zwei kleine unbrauchbare Hälften unterteile, hat sich sowohl anhand der bewil-
52 - ligten Baupläne (vgl. dazu insbesondere BG1-act. IV/13 sowie V/3) und der diesbezüglich eingeholten Abklärungen als auch anlässlich des Augen- scheins des Gerichts nicht bestätigt. Wie der Augenschein des Gerichts gezeigt hat, sind aus gestalterischer sowie bauästhetischer Sicht sowohl in der näheren Umgebung als auch in entfernterer Distanz in Richtung Osten zum Dorfzentrum und darüber hinaus im oberen Dorfteil im Bereich der Post bereits bedeutend höhere und voluminösere (Hotel-) Baukörper vor- handen, als das neu geplante Hotelprojekt im Westen der Beschwerdegeg- nerin 1 mit seinen fünf Geschossen. So weisen z.B. die schon bestehenden Hotels Y._____ (vgl. Standort 2, Foto 6) und X._____ nachweislich sechs Geschosse und das noch näher gelegene Z._____ sogar zehn Geschosse (ohne Turm) auf. Daneben hat es im Tourismus- und Kurort der Beschwer- degegnerin 1 zahlreiche weitere Gebäude und Anlagen (wie z.B. das Ver- anstaltungszentrum mit grosszügigen Glasfenstern und publikumsfreundli- chem Vorplatz), welche von ihrer Kubatur und Ausdehnung her durchaus mit dem geplanten Neubau samt umliegender Grünflächen und Sportplätze vergleichbar sind. Selbst wenn man in dieser Beziehung indes anderer Mei- nung wäre, würde der Hotelneubau samt Infrastrukturanlagen aber stets noch den Anforderungen von Art. 73 Abs. 1 KRG entsprechen, wonach eine 'gute Gesamtwirkung' des Bauprojekts auf die Umgebung ausreichend ist und den lokalen Baubehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zu- kommt, der seine Grenzen erst im Willkürverbot findet und somit hier si- cherlich (noch) nicht überschritten wurde. 3.8.Zudem hat bereits bei der projektbezogenen Nutzungsplanung 2014/2015 ein Vorprojekt vorlegen. Dieses war die Grundlage der projektbezogenen NUP. Niemand hat ein Rechtsmittel gegen diese Planung erhoben. Diese Ortsplanung (NUP) wird vom vorliegenden Bauprojekt praktisch zu 100 % übernommen und stimmt auch mit den angepassten GEP/GGP überein.
53 - 3.9.Zur Thematik der Zerstörung der bisherigen Aussicht ist klarzustellen: Es gibt keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erhalt bisheriger Aussichts- verhältnisse. Solange die einschlägigen Zonen- und Bauvorschriften re- spektiert werden, ist innerhalb der Bauzone im Sinne von Art. 27 KRG je- derzeit mit der zonenkonformen Überbauung und Nutzung benachbarter Grundstücke und damit künftigen Beeinträchtigungen der eigenen Aussicht zu rechnen. Dies hat sich durch die raumplanerische Siedlungsentwicklung nach innen verschärft. Diese Entwicklung führt zwangsläufig zu höheren Gebäuden und vermehrt Beeinträchtigungen bestandener Aussichtsver- hältnisse. Auch dieser Kritikpunkt stösst demnach ins Leere. 3.10.Zum Einwand der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsvorschriften durch das Neubauprojekt gilt es festzuhalten, dass die Einhaltung der je- weiligen Grenzabstände ohne Weiteres überprüfbar ist, weil die Neubauten allesamt innerhalb der drei Baufelder gemäss NUP projektiert sind (so BG1-act. V/4 - Situationsplan mit Baufeldern 1-3 und neuen Baukörpern). 3.11.Eine Bauberaterin – so wie in Art. 73 Abs. 2 KRG explizit vorgesehen – wurde beigezogen. Deren Berichte sind nicht widersprüchlich ausgefallen. Es wurde von ihr am 30. Mai 2017 (BG1-act. V/2) zwar zuerst festgehalten, die Fassadengestaltung müsse noch verfeinert, präzisiert und verbessert werden. Diese Anliegen wurden in den Projektänderungen berücksichtigt und die Fassadengestaltung entsprechend überarbeitet und präzisiert. Die Projektänderungspläne wiesen danach hinsichtlich der Fassadengestal- tung und der Materialisierung den gewünschten Detaillierungsgrad auf. Auch inhaltlich wurde das Projekt im Sinne der Bauberaterin überarbeitet und angepasst, beispielsweise werde der Wellnessbereich im obersten Ge- schoss verglast ausgestaltet und es werde auf vorgehängte Elemente ver- zichtet. Ebenfalls werde die Ostfassade überarbeitet und verbessert. Die Bauberaterin habe die Fassadengestaltung nicht per se bemängelt, son- dern nur gefordert, dass die Fassaden hinsichtlich Elemente und mit ge-
54 - nauen Angaben über die Materialisierung und die Farbgebung zu verfei- nern und zu verbessern seien. In ihrem (zweiten) Fachbericht vom 13. No- vember 2017 (BG1-act. V/2) führte dieselbe Bauberaterin dann aus, das Bauprojekt werde nun den gestalterischen Anforderungen von Art. 22 BG und Art. 73 KRG gerecht. Dieser fachkundigen Meinung hat sich die Bau- behörde der Beschwerdegegnerin 1 angeschlossen. Vorgesehen ist in den Baubewilligungen unter Ziff. II a) 3 (siehe BG1-act. VII/5 S. 3 und BG1-act. VII/6 S. 3) zudem, dass für die gestalterischen Belange die Bauberaterin der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) und dem Projektverantwortli- chen zur Seite gestellt wird. Nach der Überzeugung des Gerichts ist die Beschwerde daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen. 3.12.Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des neuen Art. 76a Abs. 5 BG (Sondervorschrift 'Hotelzone E.') in Bezug auf den geplanten Er- schliessungsturm (Infrastrukturanlage) entlang der Via I. rügt, trifft diese Behauptung nachweislich nicht zu. Der bezeichnete Erschliessungs- turm weist eine Grundfläche von 19.39 m 2 auf (BG1-act. V/5 [Ebene 3 – Strassengeschoss mit Erschliessungsturm]). Die maximal zulässige Fläche von 20 m 2 nach Art. 76a Abs. 5 BG (BG1-act. VII/9 Ziff. 5) ist damit einge- halten, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist. 3.13.Zu seiner Meinung nach verunglückten bzw. unzweckmässigen Einteilung des Sportplatzes brachte der Beschwerdeführer vor, das geplante Gesamt- projekt beinhalte nicht das gleiche Sportangebot wie bestehend. Das neu- konzipierte Sportangebot solle beispielsweise mit einer Eisbahn ergänzt werden (BG1-act. IV/13 [Umgebung Ebene 2 – Platzgeschoss, je Winter- und Sommervariante]). Der Sportplatz würde mit dem strittigen Bauprojekt in zwei Hälften geteilt, so dass eine Nutzung wie heute nicht mehr möglich sei (BG1-act. IV/13 [Situationsplan]). Das bestehende Sportangebot ent- fiele damit. Aufgrund der Baugesuchunterlagen sei nicht erkennbar, in wel- chem Ausmass die Abtragung von Terrain erfolgen werde. Die Beschwer-
55 - degegnerin 1 sei auf ihre Behauptung zu behaften, der Sportplatz werde nicht verkleinert. Daraus folge, dass die geplante Zweiteilung des Platzes nicht bewilligt werden dürfe, andernfalls dieser zwangsläufig verkleinert würde. Die Nutzungsmöglichkeit des Sportplatzes sei wegen dessen Ver- kleinerung in Frage gestellt und eingeschränkt. Zunächst hält das Gericht diesbezüglich fest, dass die Ausnivellierung des Sportplatzes aufgrund der bewilligten Schnittpläne und insbesondere der Erläuterungen zu den Ter- rainveränderungen vom 10. April 2018, genehmigt am 3. Juli 2018, ersicht- lich ist (BG1-act. V/5 zuletzt). Sodann wird sich eine gewisse Verkleinerung des Sportplatzes aufgrund der Tatsache, dass ein neues Hotel erstellt wird, logischerweise ergeben. Es werden jedoch auch bestehende Bauten ab- gebrochen (BG1-act. VII/6 [Bewilligung T._____ für Abbruch E._____]). Die Nutzung wird aber – mit dem gleichen oder einem ähnlichen Sportangebot wie jetzt – weitgehend dieselbe bleiben. Die selbst gewonnenen Erkennt- nisse betreffend Platzeinteilung aufgrund der vollständigen und aussage- kräftigen Profilierung vor Ort im Rahmen des gerichtlichen Augenscheins hat diese Einschätzung noch zusätzlich bestätigt (vgl. Standort 1: Gerichts- fotos 1-5, Standort 2 Fotos 6-10, Standort 3 Fotos 11-16, Standort 4 Fotos 17-22 samt Anhang Gerichtsfotos mit Bildlegende). Ferner sind die Nut- zung, der Betrieb und das Sportangebot ohnehin nicht im Baubewilligungs- verfahren zu prüfen. Auch in dieser Beziehung ist die Beschwerde abzu- weisen. 3.14.In Bezug auf die befürchtete Lärmproblematik (Mehrimmissionen vor Ort) haben bereits die Einsprecher das Begehren gestellt, der vorgängig einge- holte Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 (BG1-act. V/12) sei aus dem Recht zu weisen, weil dieser ein Parteigutachten darstelle und zum Teil lückenhaft sei. Es sei daher noch ein neutrales Fachgutachten darüber einzuholen. Gemäss angefochtenem Entscheid müsse das Lärmschutzgut- achten immer von den Baugesuchstellern selbst eingereicht werden. Die Einholung von unabhängigen Lärmschutzgutachten sei nur dann erforder-
56 - lich, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit und Zuverlässigkeit des von der Bauherrschaft (Beschwerdegegnerin 2) selbständig eingereichten Lärmschutznachweises bestünden. Gerade dies sei hier jedoch nicht der Fall. In der neu geschaffenen Hotelzone E._____ gilt gemäss ergänzen- dem Zonenschema die Empfindlichkeitsstufe (ES) III. Die umliegenden be- troffenen Grundstücke liegen in der Wohnzone 2B und es gilt dort die ES II (vgl. Art. 60 BG, [revidiertes] Zonenschema). In den Zonen mit ES II gelten Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht (siehe Art. 2 [Belastungsgrenzwerte] Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung des Bun- des [LSV]; SR 814.41). Nach dem Lärmschutznachweis vom 8. November 2017 werden die Planungswerte hinsichtlich des Verkehrsaufkommens aufgrund der neuen Tiefgarage beim Mehrfamilienhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ klar eingehalten (BG1-act. V/12 S. 3), und dies sogar ohne vor- gesehene Lärmschutzmassnahmen. Auch die Lüftungsanlagen halten gemäss Lärmschutznachweis den Planungswert der ES II von 45 dB(A) in einem Abstand von 20 m sicher ein (BG1-act. V/12 S. 6). Damit ist die Ein- haltung der Grenzwerte bei weiter entfernten Wohnobjekten ebenfalls si- chergestellt (BG1-act. V/12 S. 7 [Beurteilung/Empfehlungen] zzgl. Pläne mit Distanzangaben [12 m zum Mehrfamilienhaus 14A-A auf Parzelle AA._____ sowie 53 m zu Einfahrt Tiefgarage bei Hotel auf Parzelle D._____]). Die Einholung eines neuen Lärm- und Immissionsgutachtens ist deshalb nicht erforderlich und die Beschwerde auch diesbezüglich abzu- weisen. 3.15.Zu den Nutzungsauflagen in den angefochtenen Baubewilligungen gilt es zunächst auf Art. 90 KRG zu verweisen, wonach, wenn inhaltliche oder for- male Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können oder sich Anordnungen zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands aufdrängen, mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) zu verknüp- fen sind (Abs. 1). Nebenbestimmungen mit längerer zeitlicher Wirkung oder
57 - von erheblicher Bedeutung sind vor Baubeginn auf Kosten der Baugesuch- stellenden im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt bescheinigt der anmeldenden Behörde den Vollzug der Anmerkung (Abs. 2). Betreffend Hotelnutzung ist im konkreten Fall auf den (neuen) Art. 76a BG abzustellen. Danach dürfen die Flächen im neu zu erstellenden Hotel auf der Bau- rechtsparzelle G._____ ausschliesslich als klassische Hotelflächen einsch- liesslich Gastwirtschaftsbetriebe usw. genutzt werden. Mit der Baubewilli- gung ist gleichzeitig eine Nutzungsübertragung von 1'556 m 2 anrechenba- rer Bruttogeschossfläche (BGF) zulasten von Parzelle D._____ und zu Gunsten der Baurechtsparzelle G._____ verbunden (BG1-act. V/6 [Verein- barung betreffend Nutzungsübertragung Ziff. 2 am Ende, S. 2]). Für die Pflichtparkplätze (Art. 31 BG), welche in den Plänen eingezeichnet sind – und nach Art. 76a Abs. 7 BG im Grundsatz unterirdisch in der Einstellhalle bereitgestellt werden müssen – gelten ebenso die Beschränkungen und Auflagen nach Art. 31 Abs. 1-7 BG. Konkret stehen hier 84 Pflichtparkplätze zur Verfügung (BG1-act. V/3 [Parkplatznachweis-Total Garagenge- schoss]). Die Pflichtparkplätze dürfen demzufolge ausschliesslich als Pflichtparkplätze für das Hotel und die Sportanlagen genutzt werden. Sie sind dabei nach den entsprechenden VSS-Normen auszuführen (BG1-act. VII/5 [Beschluss Gemeindevorstand Ziff. II e 2., S. 5 und VII/6 Ziff. II e S. 4]), womit auch diese vom Beschwerdeführer erhobene Rüge entkräftet wäre. Damit wird der rechtmässige Zustand auf Baurechtsparzelle G._____ geschaffen und – mittels Nutzungsauflage in der Baubewilligung in Über- einstimmung mit Art. 90 KRG – auch erhalten. Die Grundsätze der Nutzung der Hotelzone E._____ sind zudem im (neuen) Art. 76a BG festgehalten. Darüber hinaus sind, entgegen den Befürchtungen des Beschwerdefüh- rers, keine weiteren Sicherungsmassnahmen für die Festlegung und Ge- währleistung der zonenkonformen Nutzung auf Baurechtsparzelle G._____ notwendig. Die Beschwerde ist diesbezüglich somit unbegründet und ab- zuweisen.
58 - 3.16.Im Weiteren rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 in Aussicht gestellten 'nachgelagerten' Bewilligungen mittels Auflagen gemäss Art. 90 KRG. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegeg- nerin 1 zugesichert hat, dass gegen die vor Baubeginn noch zu erfüllenden Bedingungen respektive zu denjenigen Unterlagen, welche vor Baubeginn noch nachzureichen sind, Rechtsmittel ergriffen werden können. In den je- weiligen Baubewilligungen wurde dazu noch ausdrücklich bestimmt: Mit dem Bauvorhaben darf gemäss den Baubewilligungen, Ziff. II. d), nämlich vorläufig nicht begonnen werden. Die Baufreigabe erfolgt mit separater (an- fechtbarer) Verfügung, sobald der Nachweis erbracht ist, dass sämtliche vor Baubeginn zu erfüllenden Auflagen erfüllt sind (vgl. BG1-act. VII/5 S. 5; BG1-act. VII/6 S. 4). Vor Baubeginn nachzureichen sind: • Notwendige Berechtigungen für Zufahrt- und Parkierungsanlagen. Nach Rechtskraft der Bewilligungen sind Verhandlungen über die für die Realisierung der Zufahrt und der Parkierungsanlagen nötigen Be- rechtigungen zu führen. Bei Nichteinigung ist innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Baubewilligung ein Enteignungsgesuch einzureichen. • Baurechtsvertrag zwischen Bürgergemeinde und Bauherrschaft (Be- schwerdegegnerin 2) muss im Grundbuch vor Baubeginn eingetragen werden. Der Inhalt ist integrierender Bestandteil der Baubewilligung. • Detaillausführung Wellnessbereich zur Prüfung und Genehmigung vor- legen. • (Aktualisierter) Finanzierungsnachweis, woraus ersichtlich ist, dass die Finanzierung für die Projektrealisierung durch eine Bank, ein Finanzin- stitut oder einen Investor gewährleistet ist (Art. 131 Abs. 6 BG). • Fassadengestaltung vor Ausführungsbeginn zu bemustern (keine an- fechtbare Verfügung). • Beschriftungs- und Beleuchtungskonzept vor Baubeginn zu bewilligen. • Geometrie der Einfahrt durch ein Ingenieurbüro überprüft. Übersicht- lichkeit für Einfahrt in die Via I._____ muss gemäss VSS-Normen SN 640 273 etwas erhöht werden. Allenfalls Parkplätze Nrn. 25 und even- tuell 26 in Frage gestellt. Definitive Parkplatzeinteilung muss gemäss einschlägigen Normen erfolgen. Umsetzung im Zusammenhang mit Zu- sammenarbeit mit Bauamt und Verkehrspolizei vor Ort. (vgl. dazu Aufzählung in: BG1-act. VII/5 S. 4 und BG1-act. VII/6 S. 3).
59 - Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätz- lich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete Mängel des Baugesuchs behoben wer- den. Die Möglichkeit nach Art. 90 KRG vorzugehen, entfällt wenn die Män- gel eine wesentliche Projektänderung bzw. eine konzeptionelle Überarbei- tung des Projekts erfordern (Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2011 vom
60 - dernfalls das ganze Bauprojekt hinfällig würde. Damit ist die Gefahr von künftigen Bauruinen wirksam gebannt. Die erfolgten Auflagen sind zudem auch bezüglich der angekündigten Enteignung rechtens und vertretbar. Wie bereits dargetan (vorstehend E.3.1.2.) ist der rechtskräftige GEP nach Art. 22 Abs. 2 KRG gestützt auf Art. 97 Abs. 1 Ziff. 2 KRG der erforderliche Rechtstitel für das Enteignungsrecht. Die gesetzliche Grundlage für die Vollstreckung der Bewilligungsauflage (notwendige Zufahrt) ist demnach vorhanden. Die Bewilligung zur Erschliessung fehlt also nicht, sondern muss nur noch vollstreckt werden. Der in der Bewilligungsauflage erwähnte Baurechtsvertrag ist ebenfalls aktenkundig. Die aufgelistete Detaillaus- führung im Wellnessbereich wie auch das Vorlegen eines Finanznachwei- ses stellen keine nennenswerten Änderungen am Gesamtprojekt dar. Die Auflagen bezüglich Bemusterung der Fassadengestaltung sowie das vor- gängige Einreichen eines Beschriftungs- und Beleuchtungskonzepts ma- chen Sinn und sind die klassischen Beispiele und Anwendungsfälle für zulässige und gebotene Nebenbestimmungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 KRG (vgl. Auflistung in FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, a.a.O., S. 394). Das- selbe gilt auch in Bezug auf die vorgängige Überprüfung der Geometrie der Einfahrt durch ein Ingenieurbüro, das lediglich der geplanten Projektver- wirklichung dient. Selbst die Auflage, dass die Übersichtlichkeit für die Ein- fahrt vielleicht noch zu erhöhen sei und deshalb die Zahl der Aussenpark- plätze aus verkehrstechnischen Gründen allenfalls geringfügig (um die Parkplätze Nrn. 25/26) redimensioniert werden könnte, ändert nichts daran, dass es sich dabei im Vergleich zum Gesamtprojekt nur um kleine Details handelt, zumal sich die Gesamtzahl der neu geschaffenen Parkplätze auf total 97 (davon 84 unterirdisch in Tiefgarage) beläuft, womit der Verlust von zwei oberirdischen Parkplätzen sicherlich noch verkraftbar erscheint (vgl. BG1-act. V/3 – Plan 'Parkplatznachweis' Nr. 25-34). Der dazu enthaltende Auflagehinweis, dass die definitive Parkplatzeinteilung gemäss den ein- schlägigen Normen erfolgen müsse, kann knapp als genügend qualifiziert werden, weil dadurch keine wesentlichen Änderungen oder Auswirkungen
61 - auf das Gesamtparkierungskonzept zu erwarten sind. Für das Gericht ist daher nicht ersichtlich, wieso und inwiefern die Baubehörde der Beschwer- degegnerin 1 den ihr zustehenden Ermessensspielraum bezüglich Umfang oder Inhalt der konkret kritisierten Nebenbestimmungen überschritten oder missbraucht haben sollte. Die Festlegung der von der Baubehörde ge- wünschten Änderungen in den erwähnten Auflagen sind in einer Gesamts- chau nicht zu beanstanden, zumal bei grossen Bauprojekten – wie hier – die Formulierung von sinnvollen und sachlich gebotenen Ausführungs- punkten (mittels Auflagen, Befristungen etc.) gestützt auf Art. 90 KRG in der Rechtswirklichkeit durchaus üblich und zulässig ist (vgl. VGU R 16 59 vom 12. September 2017 E.5d [AK._____-Fall]). Vor Betriebsbeginn auszuarbeiten ist zudem ein Betriebs- und Unterhalts- reglement für die Benützung des zukünftigen Areals (BG1-act. VII/5 Ziff. II c S. 4 unten, sowie VII/6 Ziff. II c S. 4 oben). Dieses Reglement bildet aller- dings nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens. Auf- grund dieser Sach- und Rechtslage ist das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers nicht verletzt worden, weswegen die Beschwerde auch in diesem Rügepunkt ins Leere stösst und abzuweisen ist. 3.17.Ansonsten wird auf die zutreffende Argumentation der Beschwerdegegne- rinnen 1 und 2 verwiesen, wonach über die Rolle des Gemeindevorstands als Baubewilligungsbehörde und Baugesuchsteller bereits am 17. Oktober 2017 entschieden wurde. Der Vorwurf einer Umgehung des ZWG ist unbe- gründet, da die Umnutzung der Hotelzimmer zu Wohnungen bewilligungs- pflichtig ist und einer Umzonung der fraglichen Hotelzone samt Anpassun- gen im BG bedürfte. Aufgrund der projektbezogenen Nutzungsplanung ist bereits vieles vorgegeben (schon bekannte Eckwerte: Gebäudehöhe laut bewilligten Plänen max. 17.5 m [5 Geschosse]; im Baufeld 1 [Standort Ho- telneubaute] max. zulässige Höhenquote 1'792 m.ü.M.; Überbauungsmög- lichkeiten laut Baulinien für Baufelder 1-3; Terrainabgrabung zwischen 0
62 - und max. 50 cm; Böschungsneigung unverändert – Übernahme Ist-Zu- stand). Gemäss Baubewilligungen sind die Empfehlungen, Auflagen und Bedingungen des Lärmschutznachweises vom 8. November 2017 umzu- setzen und einzuhalten. Es sind genügend VSS-konforme Parkfelder vor- handen. Das Neuprojekt stützt sich faktisch auf den rechtskräftigen NUP 2014/2015 ab. Es entspricht daher in Bezug auf die Dimensionierung und Positionierung praktisch vollständig und massgeschneidert den Vorgaben der rechtskräftigen Bauvorschriften, dem GGP und GEP 'E._____'. Diese Bauzone ist nach Art. 76a Abs. 2 BG explizit für Hotels und Sportanlagen bestimmt (vgl. dazu vorstehend Ziff. 16 und 19 [BG1] sowie Ziff. 17 und 20 [BG2]).
3.18.Der angefochtene Bau- und Einspracheentscheid vom 3./5. Juli 2018 (BG1-act. VII/4) und die zeitgleich erteilten Baubewilligungen J._____ (BG1-act. VII/5) und T._____ (BG1-act. VII/6) sind damit rechtens, was zu ihrer Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21. August 2018 führt, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. dazu vorstehend E.2.2. und E.3.5.). 4.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von CHF 5'000.-
(zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. 4.2.Der Beschwerdeführer hat der anwaltlich vertretenen und materiell obsie- genden Beschwerdegegnerin 2 zudem die durch den Rechtsstreit verur- sachten notwendigen Kosten zu ersetzen (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Aus- gangspunkt ist dabei die Honorarnote des Anwalts der Beschwerdegegne- rin 2 vom 27. Dezember 2018 in der Höhe von CHF 4'642.45 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 15.5 Std. à Std. CHF 270.-- /Std [CHF 4'185.--] plus Kleinspesen 3 % [CHF 125.55] und 7.7 % Mehrwertsteuer [CHF
63 - 331.90]). Diese Honorarnote ist noch zu kürzen, da keine Honorarverein- barung im Sinne von Art. 4 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (siehe Honorarverord- nung [HV]; BR 310.250) eingereicht wurde und somit der übliche Stunden- ansatz von CHF 240.-- laut Art. 3 Abs. 1 HV zur Anwendung kommt. Die entsprechend korrigierte Honorarnote ergibt CHF 3'831.60 (Arbeits- /Zeitaufwand 15.5 Std. à CHF 240.--/Std. [CHF 3'720.--] plus Kleinspesen 3 % [CHF 111.60]). In diesem Umfang hat der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin 2 im Verfahren R 18 46 eine aussergerichtliche Ent- schädigung zu bezahlen. Weil die Beschwerdegegnerin 2 gemäss UID-Re- gister mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (siehe Leitur- teil PVG 2015 Nr. 19, VGU R 17 39/R 17 71 vom 26. Juni 2018 E.7.2, R 17 32 vom 11. Mai 2017 E.2c und R 16 58 vom 14. Februar 2017 E.7b). 4.3.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der Beschwerdegegnerin 1 nach Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wir- kungskreis obsiegte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend
aus einer Staatsgebühr vonCHF5'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF1'302.-- zusammenCHF6'302.-- gehen zulasten von A._____.
64 - 3.Aussergerichtlich hat A._____ die C._____ AG mit CHF 3'831.60 (ohne MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 25. Juli 2022 abgewiesen (1C_287/2021).